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E-3526/2022

E-3526/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diesbezüglich führt er aus, die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, welche spezifische medizinische Behandlung er benötige.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 4.3 Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Bulgarien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. So hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten (namentlich mit dem Arztbericht des Zentrumsarztes im Bundesasylzentrum B._______ vom 25. Mai 2022 und mit der Auskunft des Gesundheitsdienstes vom 8. August 2022 betreffend die Arztkonsultationen vom 17. / 19. und 25. Mai 2022 sowie denjenigen vom 2. und 8. August 2022) auseinandergesetzt und unter anderem begründet, weshalb sie den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachte (vgl. E 7.3 und 8.3). Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Unter diesen Umständen bestand auch keine Veranlassung, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen. Der Dolmetscher, welcher bei der Anhörung in Bulgarien übersetzt habe, habe Dari gesprochen, obwohl der Beschwerdeführer Paschtou spreche. Er sei gefragt worden, ob er ein Asylgesuch stellen wolle, was er verneint habe. Trotzdem sei ein Asylgesuch registriert worden (SEM-act. 13). Aus den Akten ist ersichtlich, dass am 17. Februar 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch registriert wurde (SEM-act. 8). Diesbezüglich überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers nicht, er habe anlässlich der Anhörung in Bulgarien den Befrager nicht verstanden, da dieser Dari und nicht Paschtou gesprochen habe. Es ist festzustellen, dass er dies erst auf Beschwerdeebene vorbringt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte er dazu lediglich aus, es habe einen Dari-Dolmetscher gehabt, der ihn gefragt habe, ob er Asyl wolle. Er habe dies verneint, trotzdem sei etwas notiert worden, was ihm zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, er habe den Befrager nicht verstanden, sich aber auf Beschwerdeebene dahingehend festlegt, dass er gefragt worden sei, ob er ein Asylgesuch würde stellen wollen. Ferner erscheint es unlogisch, dass die bulgarischen Behörden entgegen dem Willen des Beschwerdeführers ein entsprechendes Asylgesuch entgegengenommen hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erachtet das Gericht aufgrund des Gesagten als unglaubhaft, die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 6.2 Gegen seine Überstellung nach Bulgarien bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass das bulgarische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1457/2022 vom 31. März 2022 E. 4.2 m.w.H.).

E. 6.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Demnach ist davon auszugehen, dass prinzipiell der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 9.2 f.).

E. 6.4 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.

E. 7.2.1 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. Er führt aus, in Bulgarien viel Gewalt erlebt zu haben, von welcher er unter anderem eine (...)verletzung erlitten habe. Ferner habe er Medikamente selber erwerben müssen (SEM-act. 13). Diese Vorbringen sind allgemein gehalten und weder belegt noch substantiiert. Die der Beschwerde beigelegten Fotos sind zum Beweis der vorgebrachten erlittenen Gewalt nicht geeignet, da sie weder datiert sind, noch der Beschwerdeführer darauf identifizierbar ist. Sie entfalten daher keinen Beweiswert.

E. 7.2.2 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten. Nach einer Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein (hängiges) Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt durch Angehörige staatlicher Behörden.

E. 7.2.3 Auch besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift (S. 5 f.), wonach sein Asylgesuch im Falle einer Wegweisung nach Bulgarien nicht hinreichend und rechtskonform geprüft werden würde, lässt sich noch nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2).

E. 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, «(...)» zu haben. Er könne (...). Die Verletzungen am (...) seien verheilt. Im Arztbericht vom 25. Mai 2022 wird als Diagnose festgehalten, er habe (...). Zudem sei (...) nicht ausgeschlossen. Es wurde eine Salbe zur Behandlung abgegeben (SEM-act. 18). Mit interner Meldung betreffend medizinischer Sachverhalt vom 8. August 2022 wurde zusätzlich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich mehrere Male bei MedicHelp gemeldet und vorgebracht, er leide an (...). Es wurde durch MedicHelp ein Rezept für ein Medikament zum (...) abgegeben und festgehalten, dass weder ein weiterer Behandlungsbedarf angezeigt noch ein weiterer Arzttermin geplant sei (SEM-act. 20). In der Beschwerde wird hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an grossen (...), welche noch nicht fachärztlich abgeklärt worden seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die vorgebrachten medizinischen Probleme ([...]) offensichtlich nicht den in E. 7.3.1 aufgeführten Kriterien entspricht. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Bulgarien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand (vgl. dazu E. 4 und 8.3) des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um eine besonders verletzliche Person und es sind keine individuellen Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein.

E. 7.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 8.1 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem SEM mit Blick auf die Souveränitätsklausel eine Ermessensunterschreitung und damit eine Rechtsverletzung vor. Unter Berücksichtigung der Aktenlage zum Entscheidzeitpunkt könne nicht davon ausgegangen werden, dass der medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt worden sei. Diese habe daher gar nicht beurteilen können, welche medizinische Behandlung der Beschwerdeführer benötige beziehungsweise ob diese in Bulgarien erhältlich sei und habe diesbezüglich ihr Ermessen nicht korrekt ausüben können.

E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es sich mit dem medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt und dargelegt hat, aus welchen Gründen es diesen als ausreichend erstellt erachtete und weshalb kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen sei (vgl. E. 4 und 7.3). Dass der Beschwerdeführer in seiner Einschätzung bezüglich Selbsteintritt zu einer anderen Beurteilung gelangt, ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3526/2022 Urteil vom 22. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz 1146386 [nachfolgend: SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 17. Februar 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act. 8). A.b Am 11. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (SEM-act. 10) und am 16. Mai 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch; SEM-act. 13) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Bulgarien sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, er sei bei seiner Einreise nach Europa erwischt worden. Zuvor habe er viele Probleme gehabt. So habe er sich fünf Tage im Wald aufhalten müssen und habe weder zu essen noch zu trinken gehabt. Nachdem er zwei Tage von den Schleppern festgehalten worden sei, sei er von der Polizei aufgegriffen und in eine abgeschlossene Unterkunft gebracht worden. Dort sei er geschlagen und mit Füssen getreten worden, wobei keine Kameras vorhanden gewesen seien, die diese Tortur gefilmt hätten. Manchmal sei er auch zu einem Container gebracht und dort geschlagen worden. Auch das Essen sei nicht gut gewesen. Sein Zielland sei die Schweiz gewesen und deshalb habe er nicht in Bulgarien bleiben wollen. Dies habe er in Bulgarien auch so mitgeteilt. In Bulgarien habe er «nur ein kleines Interview» gehabt, an welchem er nach seinem Reiseweg gefragt worden sei. Dabei habe er einen Dari-Dolmetscher gehabt, welcher ihn gefragt habe, ob er Asyl wolle. Trotz der Verneinung des Beschwerdeführers sei durch die Behörden etwas notiert worden, was ihm zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Im Camp habe er an einer (...)verletzung gelitten. Obwohl sein (...) nur zweimal verbunden gewesen sei, habe man ihn nicht zum Arzt gebracht. So habe er selber zu einem solchen laufen müssen. In Bulgarien habe er etwa eineinhalb Monate verbracht, wobei er nicht freiwillig dort verblieben sei. Er habe diesbezüglich keine andere Wahl gehabt. Von Bulgarien sei er nach Serbien gereist und habe in Sofia selber Medikamente für sein (...) gekauft. In Serbien sei sein (...) behandelt worden. Anschliessend sei er über Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist. Hinsichtlich einer allfälligen Überstellung nach Bulgarien brachte er vor, dass er bei der Einreise in Bulgarien von den Schleppern festgehalten worden sei. Als er von der Polizei aufgegriffen worden sei, seien die beiden Schlepper festgenommen worden. Die Schlepper hätten Kontakte in Sofia, welchen sie sein Foto zugesendet und ihn in einem Videoanruf gezeigt hätten. Die Schlepper hätten ihn festgehalten, da die ersten Schlepper ein Fahrzeug hätten organisieren wollen, was ihnen aber nicht gelungen sei. Nachdem er, der Beschwerdeführer, fünf Tage im Wald ohne Essen habe verbringen müssen, seien andere Schlepper mit einem Fahrzeug erschienen und hätten ihn mitgenommen und eingesperrt. Diese zweite Schleppergruppe habe die erste Schleppergruppe ausfindig gemacht, aufgesucht und von dieser Geld verlangt. Er sei dann erst freigelassen worden, als das Geld bezahlt worden sei. In medizinischer Hinsicht gab er an, er könne (...). Die (...)verletzung sei verheilt. A.c Am 17. Mai 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 16). Die bulgarischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. A.d Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht, datiert auf den 25. Mai 2022, zu den Akten (SEM-act. 18). Am 8. August 2022 wurde eine interne Mitteilung betreffend medizinischer Sachverhalt zu den Akten genommen (SEM-act. 20). B. Mit Verfügung vom 8. August 2022 (eröffnet am 9. August 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 21). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und vier undatierte Fotos bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diesbezüglich führt er aus, die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, welche spezifische medizinische Behandlung er benötige. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.3 Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Bulgarien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. So hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten (namentlich mit dem Arztbericht des Zentrumsarztes im Bundesasylzentrum B._______ vom 25. Mai 2022 und mit der Auskunft des Gesundheitsdienstes vom 8. August 2022 betreffend die Arztkonsultationen vom 17. / 19. und 25. Mai 2022 sowie denjenigen vom 2. und 8. August 2022) auseinandergesetzt und unter anderem begründet, weshalb sie den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachte (vgl. E 7.3 und 8.3). Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Unter diesen Umständen bestand auch keine Veranlassung, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen. Der Dolmetscher, welcher bei der Anhörung in Bulgarien übersetzt habe, habe Dari gesprochen, obwohl der Beschwerdeführer Paschtou spreche. Er sei gefragt worden, ob er ein Asylgesuch stellen wolle, was er verneint habe. Trotzdem sei ein Asylgesuch registriert worden (SEM-act. 13). Aus den Akten ist ersichtlich, dass am 17. Februar 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch registriert wurde (SEM-act. 8). Diesbezüglich überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers nicht, er habe anlässlich der Anhörung in Bulgarien den Befrager nicht verstanden, da dieser Dari und nicht Paschtou gesprochen habe. Es ist festzustellen, dass er dies erst auf Beschwerdeebene vorbringt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte er dazu lediglich aus, es habe einen Dari-Dolmetscher gehabt, der ihn gefragt habe, ob er Asyl wolle. Er habe dies verneint, trotzdem sei etwas notiert worden, was ihm zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, er habe den Befrager nicht verstanden, sich aber auf Beschwerdeebene dahingehend festlegt, dass er gefragt worden sei, ob er ein Asylgesuch würde stellen wollen. Ferner erscheint es unlogisch, dass die bulgarischen Behörden entgegen dem Willen des Beschwerdeführers ein entsprechendes Asylgesuch entgegengenommen hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erachtet das Gericht aufgrund des Gesagten als unglaubhaft, die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben. 6.2 Gegen seine Überstellung nach Bulgarien bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass das bulgarische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1457/2022 vom 31. März 2022 E. 4.2 m.w.H.). 6.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Demnach ist davon auszugehen, dass prinzipiell der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 9.2 f.). 6.4 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 7.2 7.2.1 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. Er führt aus, in Bulgarien viel Gewalt erlebt zu haben, von welcher er unter anderem eine (...)verletzung erlitten habe. Ferner habe er Medikamente selber erwerben müssen (SEM-act. 13). Diese Vorbringen sind allgemein gehalten und weder belegt noch substantiiert. Die der Beschwerde beigelegten Fotos sind zum Beweis der vorgebrachten erlittenen Gewalt nicht geeignet, da sie weder datiert sind, noch der Beschwerdeführer darauf identifizierbar ist. Sie entfalten daher keinen Beweiswert. 7.2.2 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten. Nach einer Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein (hängiges) Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt durch Angehörige staatlicher Behörden. 7.2.3 Auch besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift (S. 5 f.), wonach sein Asylgesuch im Falle einer Wegweisung nach Bulgarien nicht hinreichend und rechtskonform geprüft werden würde, lässt sich noch nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). 7.3 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, «(...)» zu haben. Er könne (...). Die Verletzungen am (...) seien verheilt. Im Arztbericht vom 25. Mai 2022 wird als Diagnose festgehalten, er habe (...). Zudem sei (...) nicht ausgeschlossen. Es wurde eine Salbe zur Behandlung abgegeben (SEM-act. 18). Mit interner Meldung betreffend medizinischer Sachverhalt vom 8. August 2022 wurde zusätzlich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich mehrere Male bei MedicHelp gemeldet und vorgebracht, er leide an (...). Es wurde durch MedicHelp ein Rezept für ein Medikament zum (...) abgegeben und festgehalten, dass weder ein weiterer Behandlungsbedarf angezeigt noch ein weiterer Arzttermin geplant sei (SEM-act. 20). In der Beschwerde wird hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an grossen (...), welche noch nicht fachärztlich abgeklärt worden seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die vorgebrachten medizinischen Probleme ([...]) offensichtlich nicht den in E. 7.3.1 aufgeführten Kriterien entspricht. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Bulgarien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand (vgl. dazu E. 4 und 8.3) des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um eine besonders verletzliche Person und es sind keine individuellen Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein. 7.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 8. 8.1 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem SEM mit Blick auf die Souveränitätsklausel eine Ermessensunterschreitung und damit eine Rechtsverletzung vor. Unter Berücksichtigung der Aktenlage zum Entscheidzeitpunkt könne nicht davon ausgegangen werden, dass der medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt worden sei. Diese habe daher gar nicht beurteilen können, welche medizinische Behandlung der Beschwerdeführer benötige beziehungsweise ob diese in Bulgarien erhältlich sei und habe diesbezüglich ihr Ermessen nicht korrekt ausüben können. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es sich mit dem medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt und dargelegt hat, aus welchen Gründen es diesen als ausreichend erstellt erachtete und weshalb kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen sei (vgl. E. 4 und 7.3). Dass der Beschwerdeführer in seiner Einschätzung bezüglich Selbsteintritt zu einer anderen Beurteilung gelangt, ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist. 11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: