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E-2927/2023

E-2927/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2927/2023 Urteil vom 1. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Tochter B._______, geboren am (...), beide Türkei, vertreten durch Miran Sari, Advokatur Sari, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter am 21. März 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 24. März 2023 der im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass am 30. März 2023 ihre Personalien aufgenommen wurden, dass ihr anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 3. April 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zum Gesundheitszustand von ihr und ihrer Tochter gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat und das SEM gestützt hierauf am 3. April 2023 die kroatischen Behörden um ihre Wiederaufnahme ersuchte, die das Ersuchen am 15. April 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2023 (eröffnet am 15. Mai 2023) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 15. Mai 2023 niederlegte, dass die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Schreibens in Sachen Kindesanerkennung vom 21. Mai 2023 an das Zivilstandsamt D._______ inklusive Antwortschreiben vom 22. Mai 2023, einer Scheidungsklage vom 22. Mai 2023 sowie eines Zwischenentscheids des E._______ vom 28. Juli 2021 (alle in Kopie) mit Eingabe vom 22. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Mai 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre familiäre Situation zwar eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts erkennen will beziehungsweise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes moniert, ihre Rügen jedoch weder näher begründet (vgl. Beschwerde S. 5 und S. 7) noch ein entsprechendes Beschwerdebegehren auf Rückweisung der Sache stellt, dass auch weder eine unvollständige noch eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die familiäre Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter dargelegt und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlagen sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch auf die Situation des angeblichen Vaters beziehungsweise Ehemannes einging, dass es zwar zutrifft, dass die Vorinstanz auf das Beweisangebot (DNA-Analyse) in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich eingegangen ist, die Frage, ob es sich bei Herrn F._______ um den leiblichen Vater der Tochter der Beschwerdeführerin handelt, in casu jedoch - wie an entsprechender Stelle zu zeigen sein wird - offengelassen werden kann, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz vorliegend keine DNA-Analyse in Auftrag gegeben hat, dass schliesslich alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen materiellen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin gefordert, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Angaben in der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ersuchte (sog. take-back-Verfahren), dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 15. April 2023 explizit zustimmten, dass damit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 3. April 2023 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, die kroatische Polizei sei schlecht mit ihr umgegangen, sie sei - ohne Essen und Trinken - zwei Tage auf einer Wache festgehalten und zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, dass sie weiter geltend machte, ihr Ehemann F._______ (N [...]) - der neben ihr eine weitere Ehefrau habe - lebe seit 2019 in der Schweiz, sie verfüge zwar über keine Ehedokumente, habe diesen aber vor über zehn Jahren religiös geheiratet und er sei als Vater auf der Identitätskarte ihrer Tochter eingetragen, sie und ihre Tochter seien in die Schweiz gekommen, da ihr Ehemann seine Tochter bereits vier Jahre nicht mehr gesehen habe, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, es gehe ihr einigermassen gut, sowohl das Erdbeben in der Türkei als auch das Erlebte in Kroatien sei jedoch für sie und ihre Tochter schlimm gewesen und habe zu Schlafstörungen geführt, dass sie in der Beschwerde ergänzte, spätestens seit 18. Mai 2021, dem Trennungsdatum von Herrn und Frau F._______, sei dessen von der Vorinstanz monierte Mehrfachbeziehung offiziell beendet, zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und Herrn F._______ bestehe eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, zudem sei die Beziehung der Tochter zu ihrem Vater nie abgebrochen, die Tatsache, dass es aufgrund der Trennung zu einem Unterbruch der Beziehung gekommen und die Beschwerdeführerin die Hauptbezugsperson für ihre Tochter geworden sei, liege in der Natur der Sache, Herr F._______ sei überdies zu einem DNA-Test bereit, dass aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich die Beschwerdeführerin in Kroatien nicht registrieren lassen wollte, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass die Beschwerdeführerin ihre Fingerabdrücke in Kroatien nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben habe, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten liesse, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 und insb. für take-back-Verfahren: Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3, F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 E. 9.5, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1), dass auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass dies in der Beschwerde sodann auch bestätigt wird (vgl. Beschwerde S. 5) und mithin die Beschwerdeausführungen ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wären in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet, dass sich auch keine Hinweise finden, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten überdies keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass schliesslich den vorinstanzlichen Akten keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Tochter zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin auch keine entsprechenden Belege auf Beschwerdeebene ins Recht legte, dass im Übrigen die geltend gemachten Schlafstörungen kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert, was sie sodann auch nicht geltend machen (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2 und Urteil D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihr und ihrer Tochter zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer schliesslich die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einen Selbsteintritt der Schweiz fordert (vgl. Beschwerde S. 5) und in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 EMRK, namentlich den Schutz des Familienlebens, geltend macht (vgl. Beschwerde S. 6 f.), dass zum geschützten Familienkreis von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2) und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8), dass die Inanspruchnahme der Garantie gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) jedoch ein tatsächlich bestehendes Familienleben voraussetzt (vgl. das Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150; vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-4736/2021 vom 4. November 2021), dass wesentliche Faktoren einer tatsächlich gelebten Beziehung dabei das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365), dass zusammen mit der Vorinstanz und trotz der auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Scheidungsdokumente festzustellen ist, dass die Ehe zwischen Herrn und Frau F._______ offenbar nach wie vor nicht rechtskräftig geschieden ist und bis dato keine Dokumente zum Beleg der geltend gemachten religiösen Heirat der Beschwerdeführerin mit Herrn F._______ eingereicht wurden, dieser in seinem Antrag um Kindesanerkennung vielmehr explizit ausführte, mit der Beschwerdeführerin nicht verheiratet zu sein (vgl. Antrag um Kindesanerkennung vom 21. Mai 2023 S. 1), dass vorliegend die Frage nach dem Zivilstand dennoch offengelassen werden kann, zumal es bereits an einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen Herrn F._______ und der Beschwerdeführerin sowie deren Tochter fehlt, dass sich Herr F._______ vor nicht langer Zeit (im Jahr 2020) für den Familiennachzug seiner aktuellen Ehefrau und nicht um den Nachzug der Beschwerdeführerin oder mindestens deren angeblich gemeinsamen Tochter entschieden hatte, dass zwar zusammen mit der Beschwerde ein Antrag auf Kindesanerkennung (der Tochter der Beschwerdeführerin durch Herrn F._______) eingereicht wurde, jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter von diesem hängigen Verfahren etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, zumal auch eine gesicherte Vaterschaft kein Beweis für eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung darstellt, dass aus demselben Grund im vorliegenden Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung auf eine DNA-Analyse zu verzichten ist, zumal auch keine schriftlichen Anträge gemäss Art. 9 Dublin-III-VO bei der Vorinstanz eingereicht wurden, dass der Antrag auf Kindesanerkennung im Übrigen nicht ausreicht, um eine Beziehung zur Tochter nach nun über vier Jahren wieder herzustellen beziehungsweise zu belegen, dass in der Begründung dieses Antrags sodann auch lediglich das vorliegende Dublin-Verfahren genannt wird, aufgrund dessen Herr F._______ nun seine Tochter anerkennen wolle (vgl. Antrag um Kindesanerkennung vom 21. Mai 2023 S. 1), dass vor diesem Hintergrund keine dauerhafte Beziehung ersichtlich ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde keinen anderen Schluss zulassen, dass in der Beschwerde zwar wiederholt eine nahe, echten und tatsächlich gelebten Beziehung beziehungsweise Vater-Tochter-Beziehung betont wird, diese jedoch weder substanziiert und überzeugend dargelegt noch mit Beweismitteln belegt wird, so bleiben selbst die aufgrund internationaler Transaktionen leicht belegbaren behaupteten finanziellen Unterstützungsleistungen von Herrn F._______ an die Beschwerdeführerin und deren Tochter unbelegt (vgl. Beschwerde S. 7), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, obwohl sie bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr hauptsächliches Anliegen in einer Familienzusammenführung mit dem Vater ihrer Tochter zu liegen scheint, dass das (schweizerische) Asylverfahren indes nicht dazu dienen darf, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG BVGE 2019 VI/3 E. 5.7), dass von der Beschwerdeführerin und ihrem angeblich religiös angetrauten Partner verlangt werden kann, dass sie - nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 44 AIG (SR 142.20) und Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten (vgl. Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.4 m.w.H. sowie BVGE 2019 VI/3 E. 6), dass hinsichtlich der Vorbringen zu den Beziehungen zur Tochter anzumerken ist, dass eine Überstellung nach Kroatien nicht zur Trennung der Tochter von ihrer Mutter führt und die Beziehung zum Vater in der Schweiz sodann auch grenzüberschreitend aufgebaut werden kann, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 23. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: