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E-5897/2023

E-5897/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5897/2023 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, vertreten durch lic. iur. Franziska Isliker, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2023 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes vom 20. Januar 2023 mit Verfügung vom 3. April 2023 ablehnte und feststellte, das Asylverfahren werde nach Eintritt der Rechtskraft aufgenommen, dass die Beschwerdeführerin eine hiergegen mit Eingabe vom 27. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht einreichte Beschwerde mit Erklärung vom 14. Juni 2023 zurückzog, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Abschreibungsentscheid E-2274/2023 vom 19. Juni 2023 abschrieb, dass die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2023 in der Schweiz sinngemäss um Asyl nachsuchte, dass gleichentags die Befragung der Beschwerdeführerin zum Gesuch um vorübergehenden Schutz sowie zu ihrem Gesundheitszustand stattfand und sie hierbei unter anderem erklärte, ihr sei in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt worden, sie habe Deutschland im Januar 2023 verlassen, dass das SEM gestützt hierauf am 19. Mai 2023 unter anderem die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, die das Ersuchen am 23. Mai 2023 guthiessen, dass das SEM mit Schreiben vom 13. Juli 2023 die Beschwerdeführerin als potentielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel anerkannte und ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit vom 14. Juli 2023 bis 14. August 2023 gewährte, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. September 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands gewährt wurde und sie hierzu mit Schreiben vom 14. September 2023 (recte: 25. September 2023) Stellung nahm, dass sie am 27. September 2023 der im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) am 28. September 2023 feststellte, die Beschwerdeführerin sei in den entsprechenden Datenbanken nicht verzeichnet und es bestehe kein Bezug zur Schweiz, weshalb von weiteren Schritten abgesehen werde, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 (eröffnet am 19. Oktober 2023) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin unter Beilage verschiedener Kopien (Kontoauszüge, Bankkarten, Quittungen) sowie eines Arztberichts (Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2023 der C._______) mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sie eventualiter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM sowie die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die zahlreichen glaubhaft vorgebrachten Gründe für das Bestehen einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht angemessen gewürdigt, zudem habe sie das Zusammenleben mit ihrem Lebenspartner in der Ukraine fehlerhaft festgestellt und im Übernahmeersuchen an Deutschland falsch dargelegt, womit der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt beziehungsweise die Untersuchungspflicht verletzt worden sei, dass es zwar zutrifft, dass die Vorinstanz in dem an die deutschen Behörden gerichteten Übernahmeersuchen vom 19. Mai 2023 (Standardformular gemäss Anhang I der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]) unter anderem ausführte, die Beschwerdeführerin habe in der Ukraine nie mit ihrem Partner zusammengelebt (vgl. SEM-eAkten 4/7 S. 6), dass die Vorinstanz jedoch nicht verpflichtet ist, einen Mitgliedstaat über geltend gemachte Vorbringen zu einer behaupteten Partnerschaft sowie über ihr diesbezügliches Prüfungsergebnis (keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK) zu informieren (vgl. Urteil des BVGer E-1274/2022 vom 22. März 2022), dass die Information an die deutschen Behörden zum Zusammenleben in der Ukraine überdies am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermag, halten sich doch beide Personen derzeit in der Schweiz auf, womit die entsprechende Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts im Rahmen des Dublin-Verfahrens ohnehin in die Zuständigkeit der Schweiz fällt, dass die Vorinstanz diese Prüfung sodann auf den Sachverhalt, wie er von der Beschwerdeführerin in der Befragung und im Rahmen des rechtlichen Gehörs dargelegt wurde, abgestützt hat, und hierbei unter anderem auch vom zeitweiligen Zusammenleben der beiden Personen in der Ukraine ausgegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 ff. insb. S. 10), dass sie diesen Sachverhalt dargelegt und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlagen sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie sich ausführlich mit dem Verhältnis zwischen den beiden Personen auseinander gesetzt hat (vgl. a.a.O. S. 10-12), dass - wie an entsprechender Stelle zu zeigen sein wird - diese Erwägungen auch sonst nicht zu beanstanden sind und die Vorinstanz hierbei die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK ausreichend geprüft hat, dass die Würdigung der individuellen Situation im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass festzustellen ist, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt wurde beziehungsweise weder eine unvollständige noch eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem inzwischen abgelaufenen Schutzstatus in der Bundesrepublik Deutschland zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannte und die deutschen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO - um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die deutschen Behörden diesem Gesuch am 23. Mai 2023 explizit zustimmten, dass damit die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Deutschland aussprach, sie sei mit Herrn D._______ (A.S., N [...]) verlobt sowie religiös getraut und befinden sich zurzeit in der Schweiz in einem Ehevorbereitungsverfahren, sie führe eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, dass sie in medizinischer Hinsicht ausführte, es gehe ihr aufgrund der traumatischen Erlebnisse in ihrem Heimatland psychisch sehr schlecht, was auch den Arztberichten zu entnehmen sei, weshalb überdies aus medizinischer Sicht ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für sie zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass überdies auch kein Grund zur Annahme besteht, die deutschen Behörden, die der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihr den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihr die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würden, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeausführungen hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, die Beschwerdeführerin wäre in Deutschland ernsthaft gefährdet, dass die Vorinstanz am 9. Oktober 2023 die deutschen Behörden bereits informiert hat, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potentielles Opfer von Menschenhandel handelt (vgl. SEM-eAkten 41/1) und die deutschen Behörden sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind, weshalb sich die Beschwerdeführerin - sofern sie tatsächlich auf Schutz vor Menschenhandel angewiesen sein sollte - bei Bedarf an diese wenden kann, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert wurden (vgl. bspw. Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2023 und allgemeiner Bericht vom 27. Juli 2023 beide von der C._______) und eine laparoskopische Cholezystektomie (operative Entfernung der Gallenblase) durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht E._______ vom 7. Oktober 2023), wonach sie in deutlich besserem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen werden konnte (vgl. Austrittsbericht E._______ vom 11. Oktober 2023) und eine postoperative Blutentnahme zur Nachkontrolle erfolgte, dass diese gesundheitlichen Probleme jedoch kein Hindernis für die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland darstellen, zumal Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführerin werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert, dass für weitere Details den medizinischen Sachverhalt betreffend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 13-15), dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 15) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass - auch wenn sich die Beschwerdeführerin inzwischen von Suizidalität distanziert hat (vgl. hierzu Bericht der C._______ vom 27. Juli 2023, SEM-eAkten 18/4) - festzuhalten bleibt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt und einer allfällig erneut auftretenden Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 7.3.3 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, da sie mit A.S. - mit dem sie verlobt, religiös getraut und ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet habe - eine gelebte Beziehung führe, dass zum geschützten Familienkreis von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2) und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49 E. 8), dass die Inanspruchnahme der Garantie gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) jedoch ein tatsächlich bestehendes Familienleben voraussetzt (vgl. das Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150; vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-4736/2021 vom 4. November 2021), dass wesentliche Faktoren einer tatsächlich gelebten Beziehung dabei das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365), dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführte, vorliegend seien die Bedingungen für eine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung erfüllt, so führe sie mit ihrem Partner A.S., den sie Anfang 2019 bei einer Neujahrsfestivität kennengelernt habe, bereits seit mehreren Jahren eine Paarbeziehung, eine Schicksalsgemeinschaft, nach Erhalt der Studentenvisa sei er im (...) alleine in die Ukraine gereist, um für sie dort alles vorzubereiten, die eingereichten Bankunterlagen würde zudem belegen, dass eine finanzielle Verflochtenheit zwischen ihr und A.S. bestehe, dass der Vorinstanz indessen darin beizupflichten ist, dass eine religiöse Eheschliessung in der Schweiz kein Eheverhältnis zu begründen vermag und weder eine behauptete Verlobung noch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos ausreichen, um in casu von einer tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen, dass sodann zwar davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin insgesamt vier bis fünf Monate mit A.S. in einem Hostel in Poltawa in der Ukraine zusammengelebt hat, bevor dieser nach Kiew ging, dass sie jedoch die Ukraine vor ihm und auf einem ganz anderen Weg verlassen hat, bevor sie im Mai 2022 in Deutschland ankam, wohingegen A.S. weder versuchte mit ihr auszureisen noch direkt nach Deutschland reiste, sondern erst nach Umwegen deutlich später in Deutschland ankam, wo er überdies den deutschen Behörden nicht bekannt ist (vgl. Begründung der Ablehnung des entsprechenden Gesuchs des SEM durch die deutschen Behörden), dass die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligungen der beiden Personen in der Ukraine diese Schlussfolgerung untermauert, ist diese doch derart unterschiedlich, dass nicht von einer gelebten Beziehung beziehungsweise einer entsprechenden Registration seitens der ukrainischen Behörden ausgegangen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 11), dass überdies die Tatsache, dass A.S. den deutschen Behörden nicht bekannt ist und sich dort nicht hat registrieren lassen, gegen ein längeres und geregeltes Zusammenleben in Deutschland spricht, dass die beiden Personen vor ihrer Einreise in die Schweiz maximal zweimal für wenige Monate zusammenlebten, obwohl sie sich bereits seit Anfang 2019 kannten, dass weder die im rechtlichen Gehör noch in der Beschwerde aufgeführten Erklärungsversuche zu überzeugen vermögen beziehungsweise einen anderen Schluss zulassen, dass die Ausführungen in der Beschwerde vielmehr die Erwägungen der Vorinstanz untermauern, bestätigen diese doch den von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sachverhalt und erschöpfen sich diese in oberflächlichen Erklärungsversuchen namentlich zum getrennten Reiseweg (vgl. insb. Beschwerde S. 6) und zu den Emotionen der Beschwerdeführerin beziehungsweise zur Bedeutung von A.S. für sie (vgl. a.a.O. S. 7), dass namentlich die Erklärung, sie habe das Handy verloren und er habe sie daher zunächst in Portugal suchen wollen, nicht zu überzeugen vermag, sondern vielmehr untermauert, dass die beiden zum damaligen Zeitpunkt nicht zusammengelebt haben können (vgl. Beschwerde S. 6), dass die Beschwerdeführerin sodann aus den in der Beschwere zitierten Urteilen D-4076/2011 vom 25. Juli 2011 und F-5235/2019 vom 22. Oktober 2019 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass im erstgenannten Urteil die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat bestätigt und mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festgehalten wurde, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich sei, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft seien, dass es sich im zweitgenannten Urteil sodann lediglich um ein Kassationsurteil insbesondere zwecks ergänzender Abklärungen zur geschlossenen Ehe handelt, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene sodann als Beweis der finanziellen Verflochtenheit Kopien einreichte (Bankkarten, Gesundheitskarte, Kontoauszüge, Quittungen), welche die gemeinsamen Auslagen sowie die Miete des Wohnraums in Poltawa belegen sollen, dass den Kontounterlagen jedoch weder Vollmachten zum gegenseitigen Zugriff auf die Konten noch regelmässige Unterhaltszahlungen an eine der Parteien zu entnehmen sind, dass die einzelnen Quittungen ebenfalls keine finanzielle Verflochtenheit zu belegen vermögen, dass den Akten und insbesondere den Arztberichten sodann auch kein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme zu entnehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen gemäss konstanter Rechtsprechung zumutbar ist, den Ausgang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens - das offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen ist - im Ausland abzuwarten (vgl. Urteile des BVGer F-5161/2022 vom 6. Februar 2023 E. 5.1; F-2264/2022 vom 27. Mai 2022 E. 5.2; D-13344/2022 vom 25. März 2022 E. 6.2.2; E-1274/2022 vom 22. März 2022; D-4188/2021 vom 27. September 2021 E. 5.5.4; ferner Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass nach dem Gesagten die geltend gemachte Beziehung mit A.S. nicht als eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK angesehen werden kann, und dass - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - insgesamt nach wie vor nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden kann, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Überstellung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die Vorinstanz sowie die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: