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D-6678/2023

D-6678/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

I.

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein indischer Staats- angehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge am 23. Februar 2021 sein Heimatland und reiste in die Ukraine ein, wo er sich bis Ende August/An- fang September 2022 aufhielt. A.b Am 20. Januar 2023 reiste er über Ungarn, Österreich, Italien und Deutschland in die Schweiz ein, ersuchte gleichentags um die Gewährung des vorübergehenden Schutzes und reichte Kopien seines indischen Rei- sepasses und seiner Identitätskarte ein. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde das Gesuch um vorübergehenden Schutz vom SEM abgewiesen. Nach Eintritt der Rechtskraft wurde das Asylverfahren aufgenommen. II.

B. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 10. Mai 2023 erfasst. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Da- tenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 11. Mai 2023 ergab keinen Treffer. D. Die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ reichte mit Eingabe vom 19. Mai 2023 eine ambulante Verlauf- sübersicht des Stadtspitals B._______ vom 5. Mai 2023 den Beschwerde- führer betreffend zu den Akten. E. Am 24. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. F. F.a Am 25. Mai 2023 fand ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten

D-6678/2023 Seite 3 Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO) statt. F.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er sei im Februar 2021 mit einem Studentenvisum in die Ukraine eingereist und im August/September 2022 habe er die Ukraine wieder verlassen. Er sei über Ungarn und Österreich zuerst nach Italien, danach nach Deutschland wei- tergereist und sei dort Ende September 2022 angekommen. In Deutsch- land habe er weder um vorübergehenden Schutz noch um Asyl ersucht, sondern zusammen mit seiner Partnerin C._______ (N […], nachfolgend: E._______) in einer gemieteten Wohnung in D._______ gelebt. E._______., welche Indien nach ihm verlassen habe, habe er im Jahr 2019 in Indien kennengelernt, sie hätten jedoch dort nie zusammengelebt und auch nicht heiraten können. Da es in Indien Probleme gegeben habe, seien sie nacheinander geflüchtet. In der Ukraine hätten sie im gleichen Haushalt in der Ortschaft F._______ gelebt, wobei er in G._______ als (…) gearbei- tet habe. Auch dort sei eine Eheschliessung nicht möglich gewesen, weil er in der Ukraine lediglich über ein Studentenvisum verfügt habe. F.c Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, machte der Beschwerde- führer geltend, er sei zurzeit in Behandlung, leide unter verschiedenen Be- schwerden, kenne die Namen der Diagnosen jedoch nicht. Seine Kopfver- letzungen, die durch einen Unfall verursacht worden seien, würden aktuell jedoch nicht behandelt. G. G.a Am 25. Mai 2023 stellte das SEM gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO ein Informationsersuchen an die deutschen Behörden. G.b Gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 26. Mai 2023 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten das Übernahmeersuchen am 30. Mai 2023 ab. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 reichte die Rechtsvertretung zwei ärztliche Kurzberichte des Ambulatoriums (…) vom 8. Februar 2023 und vom

10. Februar 2023 sowie ein Überweisungsschreiben vom 20. Februar 2023, einen ambulanten Bericht der Abteilung (…) des Stadtspitals B._______ vom 7. März 2023, eine ambulante Verlaufsübersicht des Stadtspitals B._______ vom 5. Juni 2023 und einen provisorischen Bericht

D-6678/2023 Seite 4 des Kantonsspitals H._______ vom 2. Juni 2023 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. I. Am 12. Juni 2023 informierten die deutschen Behörden das SEM gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Be- schwerdeführers keinen Treffer ergeben habe. J. Mit E-Mailnachricht vom 19. Juni 2023 informierte das SEM die Rechtsver- tretung über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und über die Durch- führung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. K. Am 19. Juli 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. L. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 reichte die Rechtsvertretung eine Kopie der Anmeldung zur Eheschliessung des Zivilstandsamtes der Stadt I._______ zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ zu den Akten. M. Mit Vollmacht vom 27. September 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung des BAZ der Region B._______ ihr Mandat an. N. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung (die bereits eingereichte) ambulante Verlaufsübersicht vom 5. Juni 2023 sowie zwei Zuweisungsschreiben der Medic-Help vom 25. September 2023 und vom

5. Oktober 2023 zu den Akten. O. Am 23. Oktober 2023 fand eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei wurde ein ambulanter Bericht des Stadtspitals B._______ vom

11. Oktober 2023 samt Laborergebnissen, Kopien eines Ausweises und ei- nes Referenzschreibens der Indian National Lok Dal-Partei vom 28. De- zember 2018 sowie einer Bestätigung der Familie des Beschwerdeführers, dass er in Indien gesucht werde, zu den Akten gelegt. P. P.a Die Rechtsvertretung nahm am 31. Oktober 2023 Stellung zum Ent- scheidentwurf und reichte einen medizinischen Verlaufsbericht der

D-6678/2023 Seite 5 psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 26. Oktober 2023, die Partnerin des Beschwerdeführers betreffend, zu den Akten. P.b Mit Verfügung vom 1. November 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewie- sen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Q. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. Dezember 2023 (Datum Post- stempel) liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 1. No- vember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde anfechten. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Ver- fahren fortführt, den Sachverhalt korrekt erstellt und neu über das Asylge- such des Beschwerdeführers entscheidet (Rechtsbegehren 1 und 2) be- ziehungsweise, damit diese die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers anhört und alsdann über die beiden Gesuche koordiniert entscheidet (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Be- schwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren (Rechtsbegehren 3); subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 4). In prozessualer Hinsicht wurde bean- tragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen (Rechtsbegehren 5). R. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. S. Die Vorinstanz liess sich am 13. Februar 2024 vernehmen. T. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. März 2024.

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Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer führte in den Anhörungen zu seinen Asylgrün- den in Bezug auf seine Biographie aus, dass er im Dorf J._______ geboren sei und dort bis 2020 – mit seiner Mutter und Grossmutter – gelebt habe. Er habe ein Studium in (…)wissenschaften abgeschlossen und zuletzt in der (…) sowie als (…) gearbeitet. Nach seiner Ausreise im Februar 2021

D-6678/2023 Seite 7 habe er mit E._______ in der Ukraine gelebt. Sie hätten dort in einem Tem- pel nach hinduistischem Brauch geheiratet.

E. 3.1.2 Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer dar, er habe E._______ eine ehemalige Sexarbeiterin, an Neujahr 2019 kennengelernt, nachdem er seinen Arbeitskollegen mehrmals zu ihrem Arbeitsort gefahren habe. Bald sei auch er ihr Klient geworden und sie seien sich persönlich nähergekommen. Sie habe ihm erzählt, dass sie seit fünf oder sechs Jah- ren zur Prostitution gezwungen werde. Er habe ihr in der Folge verspro- chen, sie aus ihrer Situation zu befreien und habe im Mai, Juni oder Juli 2019 einen ersten erfolglosen Fluchtversuch mit ihr über Delhi nach K._______ unternommen. In K._______ seien sie vom Zuhälter respektive von Mitgliedern dieses nationalen Prostitutionsnetzwerkes aufgespürt wor- den. Zwei Fahrzeuge mit ungefähr sechszehn Personen dieses indienwei- ten Zuhälternetzwerkes seien aufgetaucht und hätten sie getrennt in je ei- nes der Fahrzeuge gezerrt. Eine dieser Personen habe mit einer Pistole in die Luft geschossen. Während der Fahrt seien sie geschlagen worden. Da- nach seien sie zu einem Wald gefahren worden, wo man ihn aus dem Wa- gen gezerrt und zuerst mit Stöcken geschlagen habe. E._______ habe die Leute angefleht, ihn in Ruhe zu lassen mit dem Versprechen, sie werde nie mehr davonlaufen, wenn man ihn laufen liesse. Danach habe ihn einer der Männer mit einer Art Schwert so schwer verletzt, dass er ohnmächtig ge- worden und erst zehn oder zwölf Tage später in einem Spital aufgewacht sei. Die kriminelle Bande sei davon ausgegangen, dass er seinen Verlet- zungen erlegen sei und habe E._______ mitgenommen. Seine Familie habe mit der Polizei gesprochen, von einer Anzeige jedoch abgesehen. Etwa zwanzig Tage nach seiner Spitalentlassung habe er den Polizeipos- ten aufgesucht. Der anwesende Beamte, welcher derselben Kaste ange- hört habe wie er und seine Familie gekannt habe, habe ihm von einer An- zeigeerstattung abgeraten, insbesondere um den Ruf der Familie zu schüt- zen. Auch habe ihn der Polizist vor weiteren Vergeltungsschlägen dieser Bande gewarnt. Nachdem diese Leute erfahren hätten, dass er beim Über- fall nicht getötet worden sei, hätten sie seiner Familie gedroht, ihn umzu- bringen und seine Schwestern zu entführen. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei einer Protestaktion gewesen. Nach diesem Vorfall habe er E._______ bis im März 2021 nicht mehr gesehen. Aus Angst sei er im Februar 2021 nach dem Erhalt eines ukrainischen Visums alleine ausgereist und habe von dort die Ausreise für E._______ organisiert, welche einen Monat später Indien habe verlassen können. Da diese Kriminellen indienweit vernetzt seien, habe er nun Angst nach Indien zurückzukehren und von ihnen verfolgt zu werden.

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E. 3.1.3 Ein weiterer Fluchtgrund seien seine Teilnahmen an landwirtschaftli- chen Protesten gegen die Massnahmen der Regierung von Premierminis- ter Modi. Er sei Mitglied der Indian National Lok DaI-Partei und als Präsi- dent der Jugendgruppierung tätig gewesen. Im Jahr 2020 hätten grossan- gelegte Bauernprotestaktionen stattgefunden, welche über ein Jahr gedau- ert hätten. An diesen habe er sich regelmässig beteiligt. Die Polizei habe ihn in seinem Haus respektive auf seinen Feldern aufgesucht und er sei drei oder vier Male arrestiert, auf dem Polizeiposten geschlagen, danach aber wieder freigelassen worden. Es habe jedoch keine Anzeige oder Strafverfahren gegen ihn gegeben. Deshalb habe er sich während eines längeren Zeitraums in Delhi aufgehalten. Auch habe er in diesem Zusam- menhang anonyme Drohanrufe erhalten, in denen ihm das Aufhören mit den Protestaktionen nahegelegt worden sei.

E. 3.1.4 Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er diverse Beweismittel ins Recht (vgl. auch Bst. O hiervor), insbesondere Kopien eines Fotos ei- nes (Hochzeits-)Essens in der Ukraine, eines Schreibens eines Landwirt- schaftvereins, eines Schreibens des Dorfvorstehers, eines Parteiauswei- ses und Medienberichte über Vorfälle im Prostituiertenmilieu.

E. 3.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde moniert, die Vor- instanz gehe nicht auf den Umstand ein, dass der Beschwerdeführer sich in einer Lebensgemeinschaft mit E._______ befinde. Diesen Umstand habe er im Laufe seines Asylverfahrens mehrmals erwähnt und dabei auch darauf hingewiesen, dass diese mehrjährige Partnerschaft unter Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) falle. Dieses Sachverhaltselement sei im Entscheidentwurf ebenso unberücksichtigt geblieben, wie die gegensei- tige Abhängigkeit aufgrund gesundheitlicher Gründe. Ausserdem könne die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe ohne eine rechtsgenügliche Beur- teilung der Aussagen von E._______ respektive ohne koordinierte Behand- lung der beiden Gesuche nicht beurteilt werden.

E. 3.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesent- lichen damit, dass es sich bei den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Befreiung von E._______ aus der Zwangsprostitution von Mitgliedern eines kriminellen Netzwerks in Indien verfolgt sowie be- droht worden sei, um Übergriffe durch Dritte handle und solche nur dann asylrechtlich relevant seien, wenn die Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des betreffenden Staates fehle. Der Schweizer Bundesrat erachte bis zum

D-6678/2023 Seite 9 aktuellen Zeitpunkt Indien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als safe country und es sei davon auszugehen, dass der indische Polizei- und Jus- tizapparat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sei. Obwohl diese Re- gelvermutung im Einzelfall mittels konkreter und substanziierter Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr umgestossen werden könne, würden sich aus den Akten des Beschwerdeführers keine solche Hinweise ergeben. Zudem habe er sich bezüglich der Kontaktaufnahme mit der Polizei widersprüch- lich geäussert und zuerst erklärt, nach dem Übergriff von Mitgliedern des kriminellen Netzwerks die Polizei nicht aufgesucht zu haben, um anlässlich seiner zweiten Anhörung zu erörtern, dass er bei der Polizei gewesen sei, nachdem ihm ein Freund dazu geraten habe. Seine politischen Aktivitäten als Präsident bei der Jugendgruppierung der Indian National Lok Dal-Partei sowie die Beteiligung an den Bauernprotesten gegen ein neues Agrarge- setz der Regierung erwiesen sich ebenfalls offensichtlich nicht als asyl- rechtlich relevant. Daran würden auch seine eingereichten Dokumente und Beweismittel, welche lediglich über einen geringen Beweiswert verfügten, nichts ändern.

E. 3.3.2 Bezüglich seiner geltend gemachten Lebenspartnerschaft mit E._______ sei auf deren Nichteintretensverfügung vom 18. Oktober 2023 zu verweisen, worin eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK verneint worden sei. Die religiöse Eheschliessung (in der Ukraine) be- gründe in der Schweiz kein rechtlich gültiges Eheverhältnis und sei auch nicht belegt. Es sei davon auszugehen, dass auch die ukrainischen Behör- den sie nicht als Konkubinatspartner betrachtet hätten, zumal ansonsten die Ausstellung ihrer Aufenthaltsbewilligungen koordiniert worden wäre und nicht verschiedene Gültigkeitsdaten aufweisen würden (Beschwerde- führer: bis 30. November 2021 und E._______ bis 10. Februar 2023). In Indien hätten sie nie und in der Ukraine nur während vier bis fünf Monaten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Schliesslich sei er nach dem Ver- lassen der Ukraine über Ungarn, Österreich und Italien nach Deutschland eingereist und habe zuerst nach Portugal weiterreisen wollen, E._______ habe er erst im September 2022 wieder getroffen. Die eingereichten farbi- gen Fotos seien ebenfalls nicht geeignet, eine dauerhafte Beziehung zu belegen. Eine emotionale Bindung zwischen ihm und seiner Partnerin sei zwar nicht abzustreiten; ihre Beziehung könne jedoch auch telefonisch wei- tergeführt werden. Schliesslich bestehe kein besonderes Abhängigkeits- verhältnis aufgrund ihrer jeweiligen gesundheitlichen Beschwerden.

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E. 3.4.1 In der Beschwerde wird beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers anhört und alsdann über die beiden Gesuche koordiniert entscheidet, da ihr Verfahren nun auch in der Schweiz behandelt werde. Nachdem er E._______ zur Flucht vor der kriminellen Gruppierung verholfen habe, wel- che sie während Jahren in der Zwangsprostitution gefangen gehalten und sexuell ausgebeutet habe, würden beide durch diese verfolgt. Da beide Fluchtgeschichten miteinander verbunden seien, müssten ihre Gesuche koordiniert behandelt werden, um seine eigene Verfolgung wie auch eine mögliche Reflexverfolgung und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen be- urteilen zu können.

E. 3.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die von der Vor- instanz als unglaubhaft taxierten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf einem vermeintlichen Widerspruch zur Frage, ob er sich nach dem Übergriff durch Mitglieder der kriminellen Organisation an die Polizei gewandt habe oder nicht, beruhe. In der ersten Anhörung habe er ausge- führt, er habe keine Anzeige bei der Polizei hinterlegt. In der zweiten An- hörung habe er den Sachverhalt detaillierter geschildert und erklärt, wes- halb es nicht zu einer polizeilichen Anzeige gekommen sei. Diese Präzisie- rung des Sachverhalts während der zweiten Anhörung würde für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit sprechen.

E. 3.4.3 Sodann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Rolle bei den Bauernprotesten im Jahr 2020 mehrmals von indischen Si- cherheitskräften verhaftet sowie zusammengeschlagen worden; auch nach seiner Ausreise hätten Personen an seinem ehemaligen Wohnort nach ihm gesucht. Somit würden konkrete Gründe dafür bestehen, welche die Re- gelvermutung des Schutzwillens der indischen Behörden umstossen wür- den. Er sei beim Versuch, E._______ aus den Fängen eines nationalen kriminellen Netzwerkes, welches sie zwecks Prostitution gefangen gehal- ten habe, schwer verletzt worden und werde weiterhin von ihnen verfolgt. Ferner sei auch aufgrund seines politischen Profils nicht davon auszuge- hen, dass ihm durch die indischen Behörden effektiver Schutz gewährt werde. Er sei an Leib und Leben gefährdet und seine Verfolgung sei asyl- rechtlich relevant, da sie teilweise auf politische Motive zurückzuführen sei.

E. 3.4.4 Ferner sei die Frage massgebend, ob es sich bei der Beziehung zwi- schen dem Beschwerdeführer und E._______ um eine auf Art. 8 EMRK gestützte, gefestigte Beziehung handle. Obwohl das Bundes-

D-6678/2023 Seite 11 verwaltungsgericht im Urteil E-5897/2023 vom 8. November 2023 (E._______ betreffend) eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK verneint habe, sei in diesem Urteil lediglich die Zuständigkeit im Rahmen des Dublin-Verfahrens und der Wegweisungsvollzug beurteilt worden. Anlässlich seiner zweiten Anhörung habe sich der Beschwerde- führer erneut zur Beziehung zu E._______ geäussert und darin bestätigt, dass sie während des gesamten Aufenthalts in der Ukraine zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Auch in diesem Zusammen- hang sei es unabdingbar, dass die Verfahren koordiniert behandelt würden und sich E._______ zu ihrer Beziehung äussern könne. Schliesslich sei sein Gesundheitszustand unberücksichtigt geblieben, obwohl sich aus den eingereichten medizinischen Berichten elf verschiedene Diagnosen erge- ben würden. Dem letzten Arztbericht zufolge seien noch diverse Abklärun- gen ausstehend, darunter eine Diagnose betreffend (…). Somit sei der me- dizinische Sachverhalt ungenügend erstellt worden.

E. 3.5.1 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung insbesondere bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten koordinierten Behand- lung seines Asylgesuchs mit demjenigen von E._______ dahingehend, dass ihre geltend gemachte Beziehung nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 ERMK betrachtet werden könne und auch das Bundesverwal- tungsgericht in seinem Urteil E-5897/2023 vom 8. November 2023 keine Notwendigkeit gesehen habe, die beiden Verfahren zu koordinieren.

E. 3.5.2 Ferner sei es ihm nicht gelungen, die Regelvermutung mittels kon- kreter und substanzieller Hinweise umstossen, wonach Indien als verfol- gungssicherer und schutzwilliger Staat gelte. Bezüglich seines Gesund- heitszustandes als mögliches Wegweisungsvollzugshindernis sei festzu- halten, dass er (der Kaste der Brahmanen zugehörend) als wohlhabend zu bezeichnen sei und die gut ausgebaute medizinische Infrastruktur in Indien in Anspruch nehmen könne, zumal auch keine lebensbedrohliche gesund- heitliche Situation vorliege, die einem Vollzug der Wegweisung entgegen- stehen würde.

E. 3.6 In der Replik wurde erneut vorgebracht, dass der Sachverhalt ungenü- gend erstellt worden sei. Obwohl es Aufgabe der Vorinstanz sei, diesen gemäss den ihr zumutbaren Möglichkeiten zu erstellen, sei diese Möglich- keit vorliegend mangels Koordination seines Verfahrens mit demjenigen von E._______ nicht ausgeschöpft worden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebenspartnerin E._______ wiesen dieselben Fluchtgründe

D-6678/2023 Seite 12 auf respektive würden ihre Fluchtgeschichten zusammenhängen; nur durch eine koordinierte Behandlung sei es möglich, den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend zu erstellen. Auch die Frage, ob eine gefestigte Beziehung vorliege, könne nur unter Beizug beider Akten eruiert werden. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt ungenügend begründet wor- den.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren fortführt, den Sachverhalt korrekt erstellt und neu über das Asylgesuch des Beschwer- deführers entscheidet (Rechtsbegehren 2) beziehungsweise, damit diese die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers anhört und alsdann über die beiden Gesuche koordiniert entscheidet (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1. Die gel- tend gemachten formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Mo- mente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3.1 In der Beschwerde wird die koordinierte Behandlung des Verfahrens des Beschwerdeführers mit demjenigen von E._______ beantragt und

D-6678/2023 Seite 13 moniert, dass für die Beurteilung seines Asylgesuches auch die Akten und insbesondere die Aussagen seiner Lebenspartnerin E._______ beizuzie- hen seien, da sich die Sachverhalte zu den Asylgründen überschneiden würden und dementsprechend zusammen betrachtet werden müssten. Insgesamt sei der Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Verfol- gung und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sowie einer möglichen Re- flexverfolgung ungenügend erstellt.

E. 4.3.2 Dem Vorhalt der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung kann vor- liegend nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht das Verfahren des Beschwerdeführers nicht koordiniert mit jenem vom E._______ behan- delt. Der Sachverhalt bezüglich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist auch ohne den Beizug der Akten von E._______ respektive ohne Koor- dination der beiden Verfahren hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat zwei Anhörungen des Beschwerdeführers durchgeführt, ihn ausreichend zu sei- nen Asylgründen angehört und kommt – wie das Gericht (vgl. E. 5.4 f. hier- nach) – hinsichtlich der materiellen Frage nach der Asylrelevanz zum Schluss, dass seine Fluchtgründe nicht per se unglaubhaft erscheinen, je- doch als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten sind. Sodann ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert dar- gelegt, inwiefern die Vorbringen von E._______ zu einer anderen Beurtei- lung der Vorbringen des Beschwerdeführers führen könnten. Auch wenn er und E._______ beide Verfolgungsfurcht vor derselben kriminellen Organi- sation geltend machen (sollten), erscheinen ihre Fluchtgeschichten ledig- lich am Rande zusammenhängend, weshalb sich in dieser Hinsicht eine koordinierte Behandlung der beiden Verfahren erübrigt. Eine koordinierte Behandlung der Gesuche erscheint vorliegend auch aus Gründen der Pro- zessökonomie als nicht geboten, zumal sich das Verfahren der (mutmass- lichen) Partnerin des Beschwerdeführers noch in der vorinstanzlichen Vor- bereitungsphase befindet.

E. 4.3.3 Ferner erübrigt sich ebenfalls eine koordinierte Behandlung bezüg- lich der Frage nach der Qualifikation der Beziehung des Beschwerdefüh- rers zu E._______ im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Dabei handelt es sich um eine materielle Frage, welche sich auch ohne den Beizug der Akten von E._______ und alleine aufgrund der Schilderungen des Beschwerdefüh- rers zuverlässig beurteilen lässt (vgl. E. 7.4 hiernach).

E. 4.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zum medizini- schen Sachverhalt erweist sich desgleichen als unbegründet. Die Vor- instanz hat sich in ihrer Verfügung zwar nicht explizit zum Gesundheits-

D-6678/2023 Seite 14 zustand des Beschwerdeführers geäussert, ist jedoch in der Vernehmlas- sung mit hinreichender Begründung zum Schluss gekommen, dass er un- ter keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beschwerden leide, wel- che einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten (vgl. Ver- nehmlassung vom 13. Februar 2024, S. 3). Es ist ebenfalls nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz die teilweise noch offenen Abklärungen res- pektive Laborergebnisse zu seinem Gesundheitszustand nicht abgewartet hat, zumal bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Arztberichte einge- reicht wurden und die Vorinstanz zu Recht im Sinne einer antizipierten Be- weiswürdigung hat davon ausgehen können, dass diese nicht zu einer an- deren, als der bereits erfolgten Einschätzung der Prüfung der Vollzugshin- dernisse geführt hätten (vgl. auch E. 7.5.4 hiernach).

E. 4.5 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass sich die vorgebrachten formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vor- instanz erscheint deshalb nicht angezeigt.

E. 5.1 Mit Eventualbegehren (vgl. Rechtsbegehren 3) wird beantragt, die Vor- instanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.4 Einleitend ist festzustellen, dass das Gericht – nachdem die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht geprüft hat – zum Schluss

D-6678/2023 Seite 15 kommt, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als grund- sätzlich glaubhaft zu erachten sind, zumal seine Ausführungen verschie- dene Realkennzeichen aufweisen und er teilweise detailliert die Hinter- gründe der Proteste erörtert hat (vgl. SEM-Akten A19/18 F92-109; A28/11 F24-29). Er machte in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, er habe in Delhi im Jahr 2020 an Bauernprotesten respektive Protesten ge- gen neue staatliche Agrargesetze teilgenommen. Aufgrund dessen sei er in seinem Heimatdorf J._______ drei bis vier Male von der Polizei festge- nommen, zum Polizeiposten gebracht, geschlagen und am selben Tag wie- der freigelassen worden. Ausserdem sei er als Präsident der Jugendgrup- pierung der Indian National Lok DaI-Partei tätig gewesen und werde nach wie vor gesucht (vgl. SEM-Akte A19/18 F92-109, F130; A28/11 F24-29). Das Gericht kommt im Einklang mit der Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass der vorgebrachten Verfolgung aufgrund seiner Teilnahmen an den An- tiregierungskundgebungen respektive seinen politischen Aktivitäten man- gels Intensität der erlittenen Nachteile keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt. Bei den drei- oder viermaligen Mitnahmen durch die lokale Polizei, bei denen er jeweils am gleichen Tag wieder freigelassen wurde, sowie den anonymen Drohanrufe, die er erhalten hat, handelt es sich nicht um Nachteile, die derart intensiv und einschneidend sind, dass sie ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG einzustufen wären. Auf feh- lende Verfolgungsgefahr weisen auch die Umstände hin, dass keine An- zeige gegen ihn erhoben wurde und er sich durch einen längeren Aufent- halt in Delhi allfälligen weiteren Belästigungen respektive Mitnahmen durch die indischen Behörden entziehen konnte (vgl. SEM-Akten A19/18 F27, F93, F107; A28/11 F25). Ferner gab er zu Protokoll, dass er nicht wegen Nachteilen aufgrund seiner politischen Aktivitäten ausgereist sei, sondern, weil er sich vor Vergeltungsmassnahmen durch die ehemaligen Zuhälter von E._______ gefürchtet habe (vgl. SEM-Akte A19/18 F110). Die einge- reichten Beweismittel (vgl. SEM-Akte ID1/1, ID5/1, ID6/1), wonach er rund zwei Jahre nach seiner Ausreise immer noch im Zusammenhang mit den Bauernprotesten gesucht werde, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich – wenn überhaupt – lediglich um eine lokale Be- drohung handelt, welcher er sich gegebenenfalls durch einen Umzug in- nerhalb Indiens wird entziehen können.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er werde durch eine kriminelle, national tätige Verbrecherorganisation verfolgt, weil er seine jetzige Lebenspartnerin E._______ aus deren Fängen befreit habe (vgl. SEM-Akten A19/18 F88-89, F111-135; A28/11 F8-24). Auch in diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen

D-6678/2023 Seite 16 nicht explizit geprüft, sondern kam zum Schluss, dass die diesbezüglich geltend gemachte Verfolgung asylrechtlich nicht relevant sei (vgl. SEM- Akte A34/11, S. 4-5). Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich dieses fluchtauslösende Ereignis als asylrechtlich irrelevant erweist, zumal es sich – auch bei Wahrunterstellung

– dabei um eine (allfällige) Verfolgung durch Drittpersonen handelt. In diesem Zusammenhang ist einerseits auf die Schutztheorie hinzuweisen, wonach der Schutz vor privater Verfolgung als ausreichend gilt, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, die eine effektive Strafverfolgung ermöglicht oder eine inländische Fluchtalternative (bzw. Schutzalternative) vorhanden ist (zum Ganzen: vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3-7.4 und E. 8.1 m.w.H.). Anderseits wurde Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat (safe country) bezeichnet und auch im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung seither nicht zu einem anderen Schluss gekommen (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als safe country beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden, die Beweislast obliegt der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3. bestätigt etwa den Urteilen des BVGer D-1482/2022 vom 5. Mai 2022 E. 6.2.1; E-4973/2022 vom

E. 5.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend zu machen respektive die Regelvermutung umzustossen, wonach durch den indische Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr- leistet sei. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Aktenlage befindet sich der Beschwerdeführer (seit 18. Juli 2023 [vgl. SEM-Akte A22/2]) in einem Ehevorbereitungsverfahren mit einer Person, die sich ebenfalls in einem Asylverfahren befindet und kein gefes- tigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt. Er verfügt somit insbeson- dere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Aktenlage befindet sich der Beschwerdeführer (seit 18. Juli 2023 [vgl. SEM-Akte A22/2]) in einem Ehevorbereitungsverfahren mit einer Person, die sich ebenfalls in einem Asylverfahren befindet und kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt. Er verfügt somit insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 November 2022 E. 7.2). Dem Beschwerdeführer gelang es indes nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Seinen Schilderungen ist zu entnehmen, dass nach dem Überfall durch Mitglieder dieser kriminellen Organisation seine Familie mit der Polizei gesprochen, jedoch jegliche diesbezügliche Hilfe respektive eine Anzeige ausdrücklich abgelehnt habe, da E._______ aufgrund ihrer Lebensgeschichte von seiner Familie abgelehnt worden sei, die Beziehung in seinem Heimatdorf Unverständnis hervorgerufen habe und insbesondere eine solche Geschichte den Respektverlust seiner Familie bedeutet hätte. Sodann habe er versucht, nach Anraten seines Freundes auf dem Polizeiposten eine Anzeige zu erstatten, der bearbeitende Polizist habe seine Familie gekannt und ihm vor einer Anzeigeerstattung abgeraten, um dem Ruf seiner Familie und vor allem um seinen weiblichen Verwandten nicht zu schaden (vgl. SEM-Akte A28/11 F16-22). Die vom Beschwerdeführer dargelegte Ablehnung polizeilicher und behördlicher Hilfe durch einen Polizisten auf dem Polizeiposten sowie die Weigerung seiner Familienangehörigen, eine Anzeige zu erstatten, ist familiären und sozialen Gründen geschuldet, und

D-6678/2023 Seite 17 lässt nicht auf mangelnde Schutzwilligkeit des indischen Staates schliessen. Auch wenn eine mögliche Verbandelung des kriminellen Netzwerkes mit einzelnen indischen Politikern oder Behördenmitgliedern bestehen sollte, wird es dem Beschwerdeführer bei Bedarf möglich sein, sich an eine andere, höhere Behörde als die Dorfpolizei zu wenden, um eine allfällige Anzeige zu erstatten.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-6678/2023 Seite 18

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat- staat Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimat- staat Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der

D-6678/2023 Seite 19 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Des Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer, dass die Vor- instanz seine Beziehung zu E._______ nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK betrachtet habe.

E. 7.4.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter an- derem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine de-facto-Familie bil- den, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Bezie- hung besteht (vgl. JENS MEYER-LADEWIG/MARTIN NETTESHEIM/STEFAN VON RAUMER [Hrsg.], in: EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 8 Rz. 56-58). Unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK können neben der Kernfamilie (Ehe- gatten und ihre minderjährigen Kinder) auch andere familiäre Verhältnisse fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität können auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich sei, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen respektive emoti- onale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des BVGer D-6537/2018 vom 29. Juli 2020 E. 7.2.2). Gemäss Handbuch des SEM «Asyl und Rück- kehr» liegt dann eine eheähnliche Gemeinschaft respektive ein Konkubinat vor, wenn etwa die Beziehung auf Dauer angelegt ist, mindestens jedoch zwei Jahre andauert und die beiden Partner eine «Schicksalsgemein- schaft» bilden. Als Beispiele für die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins einer gefestigten Beziehung gelten etwa gemeinsame Es- sen, Übernachtungen, gemeinsames Verbringen von Wochenenden, ge- meinsame Interessen, Freizeit, Ferien und Freunde, aber auch gegensei- tige Begünstigungen für den Todesfall oder das Wahrnehmen durch Dritte als Konkubinatspartner (vgl. <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/ asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html>, Kapitel 2.1.4.2, zuletzt abgerufen am 24. April 2024). Alle Faktoren, welche

D-6678/2023 Seite 20 ein Familienleben respektive eine enge und auf Dauer angelegte Bezie- hung ausmachen, können dann nicht vollumfänglich ausschlaggebend sein, wenn es die äusseren Bedingungen nicht zulassen und sich die Be- troffenen in ihren Grundbedürfnissen einschränken müssen (vgl. Urteil des BVGer F-3059/2017 vom 3. August 2017 E. 3.1 bis 3.3; zu den Hürden, die aussereheliche Lebens- und Familiengemeinschaften in der Schweiz neh- men müssen, vgl. LAURA AEBERLI, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vet- terli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Ausländische Perso- nen in ausserrechtlichen Lebens- und Familiengemeinschaften, § 24, Rz. 24.52 ff.).

E. 7.4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht in Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es sich vorliegend nicht um eine Beziehung handelt, die durch Art. 8 ERMK geschützt wird. Hierzu ist einerseits vollum- fänglich auf die ausführlichen Erläuterungen in der vorinstanzlichen Verfü- gung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A34/11 S. 5-6). Anderseits ist festzustel- len, dass der Beschwerdeführer E._______ zwar seit Neujahr 2019 kennt, jedoch bis zu seiner Ausreise im Februar 2021 nie mit ihr zusammengelebt oder eine tatsächliche Beziehung geführt hat, sondern vielmehr ihr Kunde gewesen ist. Das (lediglich kurze) Zusammenleben in der Ukraine täuscht nicht darüber hinweg, dass er ausführte, er habe die Ukraine ohne E._______ verlassen, sei alleine über Ungarn, Österreich, Italien nach Deutschland eingereist und habe dabei ursprünglich vorgehabt, nach Por- tugal zu reisen. Zudem erweist sich seine Erklärung bezüglich der Heirats- absichten, dass sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus (als Studierende) in der Ukraine nicht hätten heiraten können, als nicht überzeugend. Das vor- gebrachte Zusammenwohnen in Deutschland ist unbelegt und es verbleibt unklar, ob oder in welcher Form ein Zusammenleben dort stattgefunden hat (vgl. SEM-Akte A7/3). Ferner ist – wie die Vorinstanz bereits zu Recht festgestellt hat – die geltend gemachte Eheschliessung nach hinduisti- schem Brauch weder belegt noch wird eine solche Ehe in der Schweiz rechtlich anerkannt. Das einzelne, hierzu eingereichte Foto des angebli- chen Festessens nach der Trauung vermag nichts Gegenteiliges zu bele- gen, zumal darauf lediglich fünf Personen in einem Restaurant vor (leeren) aufgedeckten Tellern zu sehen sind (vgl. SEM-Akte ID3/1). Insgesamt ist – wie das Gericht bereits im Urteil der E-5897/2023 vom 8. November 2023 (E._______ betreffend) zum Schluss gekommen ist – nach wie vor nicht von einer gefestigten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Im Zusammenhang mit dem pendenten Ehevorbereitungsverfahren ist zu- dem auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Aus- gang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens –

D-6678/2023 Seite 21 welches vorliegend offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen ist – im Aus- land abgewartet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-5161/2022 vom

6. Februar 2023 E. 5.1; F-2264/2022 vom 27. Mai 2022 E. 5.2; D-13344/2022 vom 25. März 2022 E. 6.2.2; E-1274/2022 vom 22. März 2022; ferner Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).

E. 7.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegwei- sung des Beschwerdeführers auch Art. 8 EMRK nicht entgegensteht.

E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, womit der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.

E. 7.5.3 Ferner liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über ei- nen universitären Abschluss in (…)wissenschaften und über mehrjährige Berufserfahrung als (…), (…) und in der (…) sowie in der (…). Unter ande- rem arbeitete er eigenen Aussagen zufolge in verschiedenen Ortschaften rund um Delhi, wobei seine finanzielle Situation sehr gut gewesen sei (vgl. SEM-Akte A19/18 F28-43). Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm mög- lich sein, sich beruflich in seinem Heimatstaat zu reintegrieren. Da er bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter und Grossmutter gelebt hat, verfügt er zudem über eine Wohnmöglichkeit und über ein soziales sowie familiäres Netzwerk (vgl. SEM-Akte A19/18 F8-26, F50-53). Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine exis- tenzbedrohende Lage geraten würde.

E. 7.5.4 Auch aus gesundheitlicher Sicht erweist sich ein Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar. Den Arztberichten zufolge leidet der Beschwerdeführer unter einer seropositiven (…), einer immunkontrollierten (…)-Infektion, ei- ner latenten (…), unter (…) und (…) Ausfluss, einer Entzündung des (…) (chronische Entzündung der […]), einem Vitamin-(…)-Mangel,

D-6678/2023 Seite 22 Knieschmerzen, Schlaflosigkeit, (…) in Händen und Füssen sowie Gelenk- schmerzen an Knien und Schultergürtel. Seine erhöhten Leberwerte wür- den abgeklärt ([…]) und die unvollständigen Impfungen seien aufgefrischt worden. Dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 11. Oktober 2023 zu- folge sei durch einen viralen Infekt die latente (…) reaktiviert worden; die (…) sowie der Vitamin-(…)-Mangel würden mit entsprechenden Medika- menten behandelt (vgl. SEM-Akten A4/10, A14/27, A26/15, A29/11). Bei keiner dieser Diagnosen handelt es sich um schwerwiegende Beschwer- den, welche nicht auch in Indien behandelt werden könnten. Diese An- nahme wir durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seither keine neuen Arztberichte einreichte, welche auf eine medizinische Notlage hin- weisen würden, bekräftigt.

E. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr (allenfalls noch) notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Nachdem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung (vgl. Verfügung des BVGer vom 5. Februar 2024) seine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt hat und anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll gab, in Indien in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt zu haben (vgl. E. 7.5.3 hiervor), ist davon auszugehen, dass er im Sinne der Rechtsprechung nicht bedürftig ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen.

D-6678/2023 Seite 23

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6678/2023 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten vom Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6678/2023 Urteil vom 30. April 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, vertreten durch Claudio Ludwig, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. November 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein indischer Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge am 23. Februar 2021 sein Heimatland und reiste in die Ukraine ein, wo er sich bis Ende August/Anfang September 2022 aufhielt. A.b Am 20. Januar 2023 reiste er über Ungarn, Österreich, Italien und Deutschland in die Schweiz ein, ersuchte gleichentags um die Gewährung des vorübergehenden Schutzes und reichte Kopien seines indischen Reisepasses und seiner Identitätskarte ein. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde das Gesuch um vorübergehenden Schutz vom SEM abgewiesen. Nach Eintritt der Rechtskraft wurde das Asylverfahren aufgenommen. II. B. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 10. Mai 2023 erfasst. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 11. Mai 2023 ergab keinen Treffer. D. Die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ reichte mit Eingabe vom 19. Mai 2023 eine ambulante Verlaufsübersicht des Stadtspitals B._______ vom 5. Mai 2023 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. E. Am 24. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. F. F.a Am 25. Mai 2023 fand ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. F.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er sei im Februar 2021 mit einem Studentenvisum in die Ukraine eingereist und im August/September 2022 habe er die Ukraine wieder verlassen. Er sei über Ungarn und Österreich zuerst nach Italien, danach nach Deutschland weitergereist und sei dort Ende September 2022 angekommen. In Deutschland habe er weder um vorübergehenden Schutz noch um Asyl ersucht, sondern zusammen mit seiner Partnerin C._______ (N [...], nachfolgend: E._______) in einer gemieteten Wohnung in D._______ gelebt. E._______., welche Indien nach ihm verlassen habe, habe er im Jahr 2019 in Indien kennengelernt, sie hätten jedoch dort nie zusammengelebt und auch nicht heiraten können. Da es in Indien Probleme gegeben habe, seien sie nacheinander geflüchtet. In der Ukraine hätten sie im gleichen Haushalt in der Ortschaft F._______ gelebt, wobei er in G._______ als (...) gearbeitet habe. Auch dort sei eine Eheschliessung nicht möglich gewesen, weil er in der Ukraine lediglich über ein Studentenvisum verfügt habe. F.c Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zurzeit in Behandlung, leide unter verschiedenen Beschwerden, kenne die Namen der Diagnosen jedoch nicht. Seine Kopfverletzungen, die durch einen Unfall verursacht worden seien, würden aktuell jedoch nicht behandelt. G. G.a Am 25. Mai 2023 stellte das SEM gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO ein Informationsersuchen an die deutschen Behörden. G.b Gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 26. Mai 2023 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten das Übernahmeersuchen am 30. Mai 2023 ab. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 reichte die Rechtsvertretung zwei ärztliche Kurzberichte des Ambulatoriums (...) vom 8. Februar 2023 und vom 10. Februar 2023 sowie ein Überweisungsschreiben vom 20. Februar 2023, einen ambulanten Bericht der Abteilung (...) des Stadtspitals B._______ vom 7. März 2023, eine ambulante Verlaufsübersicht des Stadtspitals B._______ vom 5. Juni 2023 und einen provisorischen Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 2. Juni 2023 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. I. Am 12. Juni 2023 informierten die deutschen Behörden das SEM gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers keinen Treffer ergeben habe. J. Mit E-Mailnachricht vom 19. Juni 2023 informierte das SEM die Rechtsvertretung über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und über die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. K. Am 19. Juli 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. L. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 reichte die Rechtsvertretung eine Kopie der Anmeldung zur Eheschliessung des Zivilstandsamtes der Stadt I._______ zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ zu den Akten. M. Mit Vollmacht vom 27. September 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung des BAZ der Region B._______ ihr Mandat an. N. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung (die bereits eingereichte) ambulante Verlaufsübersicht vom 5. Juni 2023 sowie zwei Zuweisungsschreiben der Medic-Help vom 25. September 2023 und vom 5. Oktober 2023 zu den Akten. O. Am 23. Oktober 2023 fand eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei wurde ein ambulanter Bericht des Stadtspitals B._______ vom 11. Oktober 2023 samt Laborergebnissen, Kopien eines Ausweises und eines Referenzschreibens der Indian National Lok Dal-Partei vom 28. Dezember 2018 sowie einer Bestätigung der Familie des Beschwerdeführers, dass er in Indien gesucht werde, zu den Akten gelegt. P. P.a Die Rechtsvertretung nahm am 31. Oktober 2023 Stellung zum Entscheidentwurf und reichte einen medizinischen Verlaufsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 26. Oktober 2023, die Partnerin des Beschwerdeführers betreffend, zu den Akten. P.b Mit Verfügung vom 1. November 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Q. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. Dezember 2023 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 1. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde anfechten. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren fortführt, den Sachverhalt korrekt erstellt und neu über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entscheidet (Rechtsbegehren 1 und 2) beziehungsweise, damit diese die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers anhört und alsdann über die beiden Gesuche koordiniert entscheidet (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren (Rechtsbegehren 3); subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 4). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Rechtsbegehren 5). R. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. S. Die Vorinstanz liess sich am 13. Februar 2024 vernehmen. T. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer führte in den Anhörungen zu seinen Asylgründen in Bezug auf seine Biographie aus, dass er im Dorf J._______ geboren sei und dort bis 2020 - mit seiner Mutter und Grossmutter - gelebt habe. Er habe ein Studium in (...)wissenschaften abgeschlossen und zuletzt in der (...) sowie als (...) gearbeitet. Nach seiner Ausreise im Februar 2021 habe er mit E._______ in der Ukraine gelebt. Sie hätten dort in einem Tempel nach hinduistischem Brauch geheiratet. 3.1.2 Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer dar, er habe E._______ eine ehemalige Sexarbeiterin, an Neujahr 2019 kennengelernt, nachdem er seinen Arbeitskollegen mehrmals zu ihrem Arbeitsort gefahren habe. Bald sei auch er ihr Klient geworden und sie seien sich persönlich nähergekommen. Sie habe ihm erzählt, dass sie seit fünf oder sechs Jahren zur Prostitution gezwungen werde. Er habe ihr in der Folge versprochen, sie aus ihrer Situation zu befreien und habe im Mai, Juni oder Juli 2019 einen ersten erfolglosen Fluchtversuch mit ihr über Delhi nach K._______ unternommen. In K._______ seien sie vom Zuhälter respektive von Mitgliedern dieses nationalen Prostitutionsnetzwerkes aufgespürt worden. Zwei Fahrzeuge mit ungefähr sechszehn Personen dieses indienweiten Zuhälternetzwerkes seien aufgetaucht und hätten sie getrennt in je eines der Fahrzeuge gezerrt. Eine dieser Personen habe mit einer Pistole in die Luft geschossen. Während der Fahrt seien sie geschlagen worden. Danach seien sie zu einem Wald gefahren worden, wo man ihn aus dem Wagen gezerrt und zuerst mit Stöcken geschlagen habe. E._______ habe die Leute angefleht, ihn in Ruhe zu lassen mit dem Versprechen, sie werde nie mehr davonlaufen, wenn man ihn laufen liesse. Danach habe ihn einer der Männer mit einer Art Schwert so schwer verletzt, dass er ohnmächtig geworden und erst zehn oder zwölf Tage später in einem Spital aufgewacht sei. Die kriminelle Bande sei davon ausgegangen, dass er seinen Verletzungen erlegen sei und habe E._______ mitgenommen. Seine Familie habe mit der Polizei gesprochen, von einer Anzeige jedoch abgesehen. Etwa zwanzig Tage nach seiner Spitalentlassung habe er den Polizeiposten aufgesucht. Der anwesende Beamte, welcher derselben Kaste angehört habe wie er und seine Familie gekannt habe, habe ihm von einer Anzeigeerstattung abgeraten, insbesondere um den Ruf der Familie zu schützen. Auch habe ihn der Polizist vor weiteren Vergeltungsschlägen dieser Bande gewarnt. Nachdem diese Leute erfahren hätten, dass er beim Überfall nicht getötet worden sei, hätten sie seiner Familie gedroht, ihn umzubringen und seine Schwestern zu entführen. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei einer Protestaktion gewesen. Nach diesem Vorfall habe er E._______ bis im März 2021 nicht mehr gesehen. Aus Angst sei er im Februar 2021 nach dem Erhalt eines ukrainischen Visums alleine ausgereist und habe von dort die Ausreise für E._______ organisiert, welche einen Monat später Indien habe verlassen können. Da diese Kriminellen indienweit vernetzt seien, habe er nun Angst nach Indien zurückzukehren und von ihnen verfolgt zu werden. 3.1.3 Ein weiterer Fluchtgrund seien seine Teilnahmen an landwirtschaftlichen Protesten gegen die Massnahmen der Regierung von Premierminister Modi. Er sei Mitglied der Indian National Lok DaI-Partei und als Präsident der Jugendgruppierung tätig gewesen. Im Jahr 2020 hätten grossangelegte Bauernprotestaktionen stattgefunden, welche über ein Jahr gedauert hätten. An diesen habe er sich regelmässig beteiligt. Die Polizei habe ihn in seinem Haus respektive auf seinen Feldern aufgesucht und er sei drei oder vier Male arrestiert, auf dem Polizeiposten geschlagen, danach aber wieder freigelassen worden. Es habe jedoch keine Anzeige oder Strafverfahren gegen ihn gegeben. Deshalb habe er sich während eines längeren Zeitraums in Delhi aufgehalten. Auch habe er in diesem Zusammenhang anonyme Drohanrufe erhalten, in denen ihm das Aufhören mit den Protestaktionen nahegelegt worden sei. 3.1.4 Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er diverse Beweismittel ins Recht (vgl. auch Bst. O hiervor), insbesondere Kopien eines Fotos eines (Hochzeits-)Essens in der Ukraine, eines Schreibens eines Landwirtschaftvereins, eines Schreibens des Dorfvorstehers, eines Parteiausweises und Medienberichte über Vorfälle im Prostituiertenmilieu. 3.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde moniert, die Vor-instanz gehe nicht auf den Umstand ein, dass der Beschwerdeführer sich in einer Lebensgemeinschaft mit E._______ befinde. Diesen Umstand habe er im Laufe seines Asylverfahrens mehrmals erwähnt und dabei auch darauf hingewiesen, dass diese mehrjährige Partnerschaft unter Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) falle. Dieses Sachverhaltselement sei im Entscheidentwurf ebenso unberücksichtigt geblieben, wie die gegenseitige Abhängigkeit aufgrund gesundheitlicher Gründe. Ausserdem könne die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe ohne eine rechtsgenügliche Beurteilung der Aussagen von E._______ respektive ohne koordinierte Behandlung der beiden Gesuche nicht beurteilt werden. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Befreiung von E._______ aus der Zwangsprostitution von Mitgliedern eines kriminellen Netzwerks in Indien verfolgt sowie bedroht worden sei, um Übergriffe durch Dritte handle und solche nur dann asylrechtlich relevant seien, wenn die Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des betreffenden Staates fehle. Der Schweizer Bundesrat erachte bis zum aktuellen Zeitpunkt Indien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als safe country und es sei davon auszugehen, dass der indische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sei. Obwohl diese Regelvermutung im Einzelfall mittels konkreter und substanziierter Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr umgestossen werden könne, würden sich aus den Akten des Beschwerdeführers keine solche Hinweise ergeben. Zudem habe er sich bezüglich der Kontaktaufnahme mit der Polizei widersprüchlich geäussert und zuerst erklärt, nach dem Übergriff von Mitgliedern des kriminellen Netzwerks die Polizei nicht aufgesucht zu haben, um anlässlich seiner zweiten Anhörung zu erörtern, dass er bei der Polizei gewesen sei, nachdem ihm ein Freund dazu geraten habe. Seine politischen Aktivitäten als Präsident bei der Jugendgruppierung der Indian National Lok Dal-Partei sowie die Beteiligung an den Bauernprotesten gegen ein neues Agrargesetz der Regierung erwiesen sich ebenfalls offensichtlich nicht als asylrechtlich relevant. Daran würden auch seine eingereichten Dokumente und Beweismittel, welche lediglich über einen geringen Beweiswert verfügten, nichts ändern. 3.3.2 Bezüglich seiner geltend gemachten Lebenspartnerschaft mit E._______ sei auf deren Nichteintretensverfügung vom 18. Oktober 2023 zu verweisen, worin eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK verneint worden sei. Die religiöse Eheschliessung (in der Ukraine) begründe in der Schweiz kein rechtlich gültiges Eheverhältnis und sei auch nicht belegt. Es sei davon auszugehen, dass auch die ukrainischen Behörden sie nicht als Konkubinatspartner betrachtet hätten, zumal ansonsten die Ausstellung ihrer Aufenthaltsbewilligungen koordiniert worden wäre und nicht verschiedene Gültigkeitsdaten aufweisen würden (Beschwerdeführer: bis 30. November 2021 und E._______ bis 10. Februar 2023). In Indien hätten sie nie und in der Ukraine nur während vier bis fünf Monaten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Schliesslich sei er nach dem Verlassen der Ukraine über Ungarn, Österreich und Italien nach Deutschland eingereist und habe zuerst nach Portugal weiterreisen wollen, E._______ habe er erst im September 2022 wieder getroffen. Die eingereichten farbigen Fotos seien ebenfalls nicht geeignet, eine dauerhafte Beziehung zu belegen. Eine emotionale Bindung zwischen ihm und seiner Partnerin sei zwar nicht abzustreiten; ihre Beziehung könne jedoch auch telefonisch weitergeführt werden. Schliesslich bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund ihrer jeweiligen gesundheitlichen Beschwerden. 3.4 3.4.1 In der Beschwerde wird beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers anhört und alsdann über die beiden Gesuche koordiniert entscheidet, da ihr Verfahren nun auch in der Schweiz behandelt werde. Nachdem er E._______ zur Flucht vor der kriminellen Gruppierung verholfen habe, welche sie während Jahren in der Zwangsprostitution gefangen gehalten und sexuell ausgebeutet habe, würden beide durch diese verfolgt. Da beide Fluchtgeschichten miteinander verbunden seien, müssten ihre Gesuche koordiniert behandelt werden, um seine eigene Verfolgung wie auch eine mögliche Reflexverfolgung und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beurteilen zu können. 3.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die von der Vor-instanz als unglaubhaft taxierten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf einem vermeintlichen Widerspruch zur Frage, ob er sich nach dem Übergriff durch Mitglieder der kriminellen Organisation an die Polizei gewandt habe oder nicht, beruhe. In der ersten Anhörung habe er ausgeführt, er habe keine Anzeige bei der Polizei hinterlegt. In der zweiten Anhörung habe er den Sachverhalt detaillierter geschildert und erklärt, weshalb es nicht zu einer polizeilichen Anzeige gekommen sei. Diese Präzisierung des Sachverhalts während der zweiten Anhörung würde für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. 3.4.3 Sodann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Rolle bei den Bauernprotesten im Jahr 2020 mehrmals von indischen Sicherheitskräften verhaftet sowie zusammengeschlagen worden; auch nach seiner Ausreise hätten Personen an seinem ehemaligen Wohnort nach ihm gesucht. Somit würden konkrete Gründe dafür bestehen, welche die Regelvermutung des Schutzwillens der indischen Behörden umstossen würden. Er sei beim Versuch, E._______ aus den Fängen eines nationalen kriminellen Netzwerkes, welches sie zwecks Prostitution gefangen gehalten habe, schwer verletzt worden und werde weiterhin von ihnen verfolgt. Ferner sei auch aufgrund seines politischen Profils nicht davon auszugehen, dass ihm durch die indischen Behörden effektiver Schutz gewährt werde. Er sei an Leib und Leben gefährdet und seine Verfolgung sei asylrechtlich relevant, da sie teilweise auf politische Motive zurückzuführen sei. 3.4.4 Ferner sei die Frage massgebend, ob es sich bei der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ um eine auf Art. 8 EMRK gestützte, gefestigte Beziehung handle. Obwohl das Bundes-verwaltungsgericht im Urteil E-5897/2023 vom 8. November 2023 (E._______ betreffend) eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK verneint habe, sei in diesem Urteil lediglich die Zuständigkeit im Rahmen des Dublin-Verfahrens und der Wegweisungsvollzug beurteilt worden. Anlässlich seiner zweiten Anhörung habe sich der Beschwerdeführer erneut zur Beziehung zu E._______ geäussert und darin bestätigt, dass sie während des gesamten Aufenthalts in der Ukraine zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Auch in diesem Zusammenhang sei es unabdingbar, dass die Verfahren koordiniert behandelt würden und sich E._______ zu ihrer Beziehung äussern könne. Schliesslich sei sein Gesundheitszustand unberücksichtigt geblieben, obwohl sich aus den eingereichten medizinischen Berichten elf verschiedene Diagnosen ergeben würden. Dem letzten Arztbericht zufolge seien noch diverse Abklärungen ausstehend, darunter eine Diagnose betreffend (...). Somit sei der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt worden. 3.5 3.5.1 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung insbesondere bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten koordinierten Behandlung seines Asylgesuchs mit demjenigen von E._______ dahingehend, dass ihre geltend gemachte Beziehung nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 ERMK betrachtet werden könne und auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5897/2023 vom 8. November 2023 keine Notwendigkeit gesehen habe, die beiden Verfahren zu koordinieren. 3.5.2 Ferner sei es ihm nicht gelungen, die Regelvermutung mittels konkreter und substanzieller Hinweise umstossen, wonach Indien als verfolgungssicherer und schutzwilliger Staat gelte. Bezüglich seines Gesundheitszustandes als mögliches Wegweisungsvollzugshindernis sei festzuhalten, dass er (der Kaste der Brahmanen zugehörend) als wohlhabend zu bezeichnen sei und die gut ausgebaute medizinische Infrastruktur in Indien in Anspruch nehmen könne, zumal auch keine lebensbedrohliche gesundheitliche Situation vorliege, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. 3.6 In der Replik wurde erneut vorgebracht, dass der Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei. Obwohl es Aufgabe der Vorinstanz sei, diesen gemäss den ihr zumutbaren Möglichkeiten zu erstellen, sei diese Möglichkeit vorliegend mangels Koordination seines Verfahrens mit demjenigen von E._______ nicht ausgeschöpft worden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebenspartnerin E._______ wiesen dieselben Fluchtgründe auf respektive würden ihre Fluchtgeschichten zusammenhängen; nur durch eine koordinierte Behandlung sei es möglich, den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend zu erstellen. Auch die Frage, ob eine gefestigte Beziehung vorliege, könne nur unter Beizug beider Akten eruiert werden. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt ungenügend begründet worden. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren fortführt, den Sachverhalt korrekt erstellt und neu über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entscheidet (Rechtsbegehren 2) beziehungsweise, damit diese die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers anhört und alsdann über die beiden Gesuche koordiniert entscheidet (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1. Die geltend gemachten formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird die koordinierte Behandlung des Verfahrens des Beschwerdeführers mit demjenigen von E._______ beantragt und moniert, dass für die Beurteilung seines Asylgesuches auch die Akten und insbesondere die Aussagen seiner Lebenspartnerin E._______ beizuziehen seien, da sich die Sachverhalte zu den Asylgründen überschneiden würden und dementsprechend zusammen betrachtet werden müssten. Insgesamt sei der Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Verfolgung und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sowie einer möglichen Reflexverfolgung ungenügend erstellt. 4.3.2 Dem Vorhalt der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht das Verfahren des Beschwerdeführers nicht koordiniert mit jenem vom E._______ behandelt. Der Sachverhalt bezüglich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist auch ohne den Beizug der Akten von E._______ respektive ohne Koordination der beiden Verfahren hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat zwei Anhörungen des Beschwerdeführers durchgeführt, ihn ausreichend zu seinen Asylgründen angehört und kommt - wie das Gericht (vgl. E. 5.4 f. hiernach) - hinsichtlich der materiellen Frage nach der Asylrelevanz zum Schluss, dass seine Fluchtgründe nicht per se unglaubhaft erscheinen, jedoch als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten sind. Sodann ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die Vorbringen von E._______ zu einer anderen Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers führen könnten. Auch wenn er und E._______ beide Verfolgungsfurcht vor derselben kriminellen Organisation geltend machen (sollten), erscheinen ihre Fluchtgeschichten lediglich am Rande zusammenhängend, weshalb sich in dieser Hinsicht eine koordinierte Behandlung der beiden Verfahren erübrigt. Eine koordinierte Behandlung der Gesuche erscheint vorliegend auch aus Gründen der Prozessökonomie als nicht geboten, zumal sich das Verfahren der (mutmasslichen) Partnerin des Beschwerdeführers noch in der vorinstanzlichen Vorbereitungsphase befindet. 4.3.3 Ferner erübrigt sich ebenfalls eine koordinierte Behandlung bezüglich der Frage nach der Qualifikation der Beziehung des Beschwerdeführers zu E._______ im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Dabei handelt es sich um eine materielle Frage, welche sich auch ohne den Beizug der Akten von E._______ und alleine aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zuverlässig beurteilen lässt (vgl. E. 7.4 hiernach). 4.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zum medizinischen Sachverhalt erweist sich desgleichen als unbegründet. Die Vor-instanz hat sich in ihrer Verfügung zwar nicht explizit zum Gesundheits-zustand des Beschwerdeführers geäussert, ist jedoch in der Vernehmlassung mit hinreichender Begründung zum Schluss gekommen, dass er unter keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beschwerden leide, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten (vgl. Vernehmlassung vom 13. Februar 2024, S. 3). Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die teilweise noch offenen Abklärungen respektive Laborergebnisse zu seinem Gesundheitszustand nicht abgewartet hat, zumal bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Arztberichte eingereicht wurden und die Vorinstanz zu Recht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung hat davon ausgehen können, dass diese nicht zu einer anderen, als der bereits erfolgten Einschätzung der Prüfung der Vollzugshindernisse geführt hätten (vgl. auch E. 7.5.4 hiernach). 4.5 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass sich die vorgebrachten formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vor-instanz erscheint deshalb nicht angezeigt. 5. 5.1 Mit Eventualbegehren (vgl. Rechtsbegehren 3) wird beantragt, die Vor-instanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Einleitend ist festzustellen, dass das Gericht - nachdem die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht geprüft hat - zum Schluss kommt, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als grundsätzlich glaubhaft zu erachten sind, zumal seine Ausführungen verschiedene Realkennzeichen aufweisen und er teilweise detailliert die Hintergründe der Proteste erörtert hat (vgl. SEM-Akten A19/18 F92-109; A28/11 F24-29). Er machte in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, er habe in Delhi im Jahr 2020 an Bauernprotesten respektive Protesten gegen neue staatliche Agrargesetze teilgenommen. Aufgrund dessen sei er in seinem Heimatdorf J._______ drei bis vier Male von der Polizei festgenommen, zum Polizeiposten gebracht, geschlagen und am selben Tag wieder freigelassen worden. Ausserdem sei er als Präsident der Jugendgruppierung der Indian National Lok DaI-Partei tätig gewesen und werde nach wie vor gesucht (vgl. SEM-Akte A19/18 F92-109, F130; A28/11 F24-29). Das Gericht kommt im Einklang mit der Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass der vorgebrachten Verfolgung aufgrund seiner Teilnahmen an den Antiregierungskundgebungen respektive seinen politischen Aktivitäten mangels Intensität der erlittenen Nachteile keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt. Bei den drei- oder viermaligen Mitnahmen durch die lokale Polizei, bei denen er jeweils am gleichen Tag wieder freigelassen wurde, sowie den anonymen Drohanrufe, die er erhalten hat, handelt es sich nicht um Nachteile, die derart intensiv und einschneidend sind, dass sie ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG einzustufen wären. Auf fehlende Verfolgungsgefahr weisen auch die Umstände hin, dass keine Anzeige gegen ihn erhoben wurde und er sich durch einen längeren Aufenthalt in Delhi allfälligen weiteren Belästigungen respektive Mitnahmen durch die indischen Behörden entziehen konnte (vgl. SEM-Akten A19/18 F27, F93, F107; A28/11 F25). Ferner gab er zu Protokoll, dass er nicht wegen Nachteilen aufgrund seiner politischen Aktivitäten ausgereist sei, sondern, weil er sich vor Vergeltungsmassnahmen durch die ehemaligen Zuhälter von E._______ gefürchtet habe (vgl. SEM-Akte A19/18 F110). Die eingereichten Beweismittel (vgl. SEM-Akte ID1/1, ID5/1, ID6/1), wonach er rund zwei Jahre nach seiner Ausreise immer noch im Zusammenhang mit den Bauernprotesten gesucht werde, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich - wenn überhaupt - lediglich um eine lokale Bedrohung handelt, welcher er sich gegebenenfalls durch einen Umzug innerhalb Indiens wird entziehen können. 5.5 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er werde durch eine kriminelle, national tätige Verbrecherorganisation verfolgt, weil er seine jetzige Lebenspartnerin E._______ aus deren Fängen befreit habe (vgl. SEM-Akten A19/18 F88-89, F111-135; A28/11 F8-24). Auch in diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht explizit geprüft, sondern kam zum Schluss, dass die diesbezüglich geltend gemachte Verfolgung asylrechtlich nicht relevant sei (vgl. SEM-Akte A34/11, S. 4-5). Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich dieses fluchtauslösende Ereignis als asylrechtlich irrelevant erweist, zumal es sich - auch bei Wahrunterstellung - dabei um eine (allfällige) Verfolgung durch Drittpersonen handelt. In diesem Zusammenhang ist einerseits auf die Schutztheorie hinzuweisen, wonach der Schutz vor privater Verfolgung als ausreichend gilt, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, die eine effektive Strafverfolgung ermöglicht oder eine inländische Fluchtalternative (bzw. Schutzalternative) vorhanden ist (zum Ganzen: vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3-7.4 und E. 8.1 m.w.H.). Anderseits wurde Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat (safe country) bezeichnet und auch im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung seither nicht zu einem anderen Schluss gekommen (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als safe country beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden, die Beweislast obliegt der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3. bestätigt etwa den Urteilen des BVGer D-1482/2022 vom 5. Mai 2022 E. 6.2.1; E-4973/2022 vom 7. November 2022 E. 7.2). Dem Beschwerdeführer gelang es indes nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Seinen Schilderungen ist zu entnehmen, dass nach dem Überfall durch Mitglieder dieser kriminellen Organisation seine Familie mit der Polizei gesprochen, jedoch jegliche diesbezügliche Hilfe respektive eine Anzeige ausdrücklich abgelehnt habe, da E._______ aufgrund ihrer Lebensgeschichte von seiner Familie abgelehnt worden sei, die Beziehung in seinem Heimatdorf Unverständnis hervorgerufen habe und insbesondere eine solche Geschichte den Respektverlust seiner Familie bedeutet hätte. Sodann habe er versucht, nach Anraten seines Freundes auf dem Polizeiposten eine Anzeige zu erstatten, der bearbeitende Polizist habe seine Familie gekannt und ihm vor einer Anzeigeerstattung abgeraten, um dem Ruf seiner Familie und vor allem um seinen weiblichen Verwandten nicht zu schaden (vgl. SEM-Akte A28/11 F16-22). Die vom Beschwerdeführer dargelegte Ablehnung polizeilicher und behördlicher Hilfe durch einen Polizisten auf dem Polizeiposten sowie die Weigerung seiner Familienangehörigen, eine Anzeige zu erstatten, ist familiären und sozialen Gründen geschuldet, und lässt nicht auf mangelnde Schutzwilligkeit des indischen Staates schliessen. Auch wenn eine mögliche Verbandelung des kriminellen Netzwerkes mit einzelnen indischen Politikern oder Behördenmitgliedern bestehen sollte, wird es dem Beschwerdeführer bei Bedarf möglich sein, sich an eine andere, höhere Behörde als die Dorfpolizei zu wenden, um eine allfällige Anzeige zu erstatten. 5.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend zu machen respektive die Regelvermutung umzustossen, wonach durch den indische Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Aktenlage befindet sich der Beschwerdeführer (seit 18. Juli 2023 [vgl. SEM-Akte A22/2]) in einem Ehevorbereitungsverfahren mit einer Person, die sich ebenfalls in einem Asylverfahren befindet und kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt. Er verfügt somit insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf-fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Des Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer, dass die Vor-instanz seine Beziehung zu E._______ nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK betrachtet habe. 7.4.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine de-facto-Familie bilden, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer [Hrsg.], in: EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 8 Rz. 56-58). Unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK können neben der Kernfamilie (Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder) auch andere familiäre Verhältnisse fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität können auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich sei, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen respektive emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des BVGer D-6537/2018 vom 29. Juli 2020 E. 7.2.2). Gemäss Handbuch des SEM «Asyl und Rück-kehr» liegt dann eine eheähnliche Gemeinschaft respektive ein Konkubinat vor, wenn etwa die Beziehung auf Dauer angelegt ist, mindestens jedoch zwei Jahre andauert und die beiden Partner eine «Schicksalsgemeinschaft» bilden. Als Beispiele für die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins einer gefestigten Beziehung gelten etwa gemeinsame Essen, Übernachtungen, gemeinsames Verbringen von Wochenenden, gemeinsame Interessen, Freizeit, Ferien und Freunde, aber auch gegenseitige Begünstigungen für den Todesfall oder das Wahrnehmen durch Dritte als Konkubinatspartner (vgl. , Kapitel 2.1.4.2, zuletzt abgerufen am 24. April 2024). Alle Faktoren, welche ein Familienleben respektive eine enge und auf Dauer angelegte Beziehung ausmachen, können dann nicht vollumfänglich ausschlaggebend sein, wenn es die äusseren Bedingungen nicht zulassen und sich die Betroffenen in ihren Grundbedürfnissen einschränken müssen (vgl. Urteil des BVGer F-3059/2017 vom 3. August 2017 E. 3.1 bis 3.3; zu den Hürden, die aussereheliche Lebens- und Familiengemeinschaften in der Schweiz nehmen müssen, vgl. Laura Aeberli, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Ausländische Personen in ausserrechtlichen Lebens- und Familiengemeinschaften, § 24, Rz. 24.52 ff.). 7.4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht in Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es sich vorliegend nicht um eine Beziehung handelt, die durch Art. 8 ERMK geschützt wird. Hierzu ist einerseits vollumfänglich auf die ausführlichen Erläuterungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A34/11 S. 5-6). Anderseits ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer E._______ zwar seit Neujahr 2019 kennt, jedoch bis zu seiner Ausreise im Februar 2021 nie mit ihr zusammengelebt oder eine tatsächliche Beziehung geführt hat, sondern vielmehr ihr Kunde gewesen ist. Das (lediglich kurze) Zusammenleben in der Ukraine täuscht nicht darüber hinweg, dass er ausführte, er habe die Ukraine ohne E._______ verlassen, sei alleine über Ungarn, Österreich, Italien nach Deutschland eingereist und habe dabei ursprünglich vorgehabt, nach Portugal zu reisen. Zudem erweist sich seine Erklärung bezüglich der Heiratsabsichten, dass sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus (als Studierende) in der Ukraine nicht hätten heiraten können, als nicht überzeugend. Das vorgebrachte Zusammenwohnen in Deutschland ist unbelegt und es verbleibt unklar, ob oder in welcher Form ein Zusammenleben dort stattgefunden hat (vgl. SEM-Akte A7/3). Ferner ist - wie die Vorinstanz bereits zu Recht festgestellt hat - die geltend gemachte Eheschliessung nach hinduistischem Brauch weder belegt noch wird eine solche Ehe in der Schweiz rechtlich anerkannt. Das einzelne, hierzu eingereichte Foto des angeblichen Festessens nach der Trauung vermag nichts Gegenteiliges zu belegen, zumal darauf lediglich fünf Personen in einem Restaurant vor (leeren) aufgedeckten Tellern zu sehen sind (vgl. SEM-Akte ID3/1). Insgesamt ist - wie das Gericht bereits im Urteil der E-5897/2023 vom 8. November 2023 (E._______ betreffend) zum Schluss gekommen ist - nach wie vor nicht von einer gefestigten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Im Zusammenhang mit dem pendenten Ehevorbereitungsverfahren ist zudem auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Ausgang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens - welches vorliegend offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen ist - im Ausland abgewartet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-5161/2022 vom 6. Februar 2023 E. 5.1; F-2264/2022 vom 27. Mai 2022 E. 5.2; D-13344/2022 vom 25. März 2022 E. 6.2.2; E-1274/2022 vom 22. März 2022; ferner Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). 7.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch Art. 8 EMRK nicht entgegensteht. 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, womit der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. 7.5.3 Ferner liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über einen universitären Abschluss in (...)wissenschaften und über mehrjährige Berufserfahrung als (...), (...) und in der (...) sowie in der (...). Unter anderem arbeitete er eigenen Aussagen zufolge in verschiedenen Ortschaften rund um Delhi, wobei seine finanzielle Situation sehr gut gewesen sei (vgl. SEM-Akte A19/18 F28-43). Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich sein, sich beruflich in seinem Heimatstaat zu reintegrieren. Da er bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter und Grossmutter gelebt hat, verfügt er zudem über eine Wohnmöglichkeit und über ein soziales sowie familiäres Netzwerk (vgl. SEM-Akte A19/18 F8-26, F50-53). Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 7.5.4 Auch aus gesundheitlicher Sicht erweist sich ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Den Arztberichten zufolge leidet der Beschwerdeführer unter einer seropositiven (...), einer immunkontrollierten (...)-Infektion, einer latenten (...), unter (...) und (...) Ausfluss, einer Entzündung des (...) (chronische Entzündung der [...]), einem Vitamin-(...)-Mangel, Knieschmerzen, Schlaflosigkeit, (...) in Händen und Füssen sowie Gelenkschmerzen an Knien und Schultergürtel. Seine erhöhten Leberwerte würden abgeklärt ([...]) und die unvollständigen Impfungen seien aufgefrischt worden. Dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 11. Oktober 2023 zufolge sei durch einen viralen Infekt die latente (...) reaktiviert worden; die (...) sowie der Vitamin-(...)-Mangel würden mit entsprechenden Medikamenten behandelt (vgl. SEM-Akten A4/10, A14/27, A26/15, A29/11). Bei keiner dieser Diagnosen handelt es sich um schwerwiegende Beschwerden, welche nicht auch in Indien behandelt werden könnten. Diese Annahme wir durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seither keine neuen Arztberichte einreichte, welche auf eine medizinische Notlage hinweisen würden, bekräftigt. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr (allenfalls noch) notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nachdem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung (vgl. Verfügung des BVGer vom 5. Februar 2024) seine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt hat und anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll gab, in Indien in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt zu haben (vgl. E. 7.5.3 hiervor), ist davon auszugehen, dass er im Sinne der Rechtsprechung nicht bedürftig ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten vom Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: