Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – indischer Staatsangehöriger aus B._______ (Dis- trikt C._______, Bundesstaat D._______) – gelangte am (…) 2021 in Be- gleitung seines Neffen E._______ (N […]) mit einem von der Schweizeri- schen Botschaft in Neu-Delhi ausgestellten Visum von Indien in die Schweiz. Er suchte am 2. September 2021 um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (…) zugewiesen. Am 8. September 2021 fand die Personalienaufnahme und am 2. November 2021 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Am Ende der Anhörung sowie mit Schreiben vom 3. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer respektive der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung mit, dass sein Asylgesuch aufgrund der Belegungssitua- tion im BAZ F._______ im erweiterten Verfahren behandelt werde. C. Am 8. November 2021 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers dem SEM die Mandatsniederlegung an. Am 17. November 2021 man- datierte der Beschwerdeführer die (…), was diese dem SEM gleichentags mitteilte. D. Am 29. Dezember 2021 fand die Fortsetzung der Anhörung (als ergän- zende Anhörung bezeichnet) statt. E. E.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er und seine Familienangehörigen (Eltern, Neffe und dessen Mutter) würden seit anfangs März 2019 die methodistische Kirche in G._______ (Distrikt H._______) besuchen. Sein Neffe sei am (…) 2019 und er am (…) 2020 zum Christentum konvertiert. In der Folge seien sie jeweils von Anhängern der RSS (Rashtriya Swayamsevak Sangh), der Hindu Sangathan, der BJP (Bharatiya Janata Party) und der Congress Party zuhause aufgesucht und geschlagen worden. Er habe beide Male die Polizei angerufen, diese sei aber nicht gekommen. Er sei dann zum Poli- zeiposten gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Da die Polizei die An- zeige jeweils nicht habe entgegennehmen wollen, sei er zu einem höheren Polizeioffizier gegangen, der ihm gesagt habe, er könne nicht helfen, weil dies ein Religionsfall sei.
D-1482/2022 Seite 3 Am (…) 2021 seien er und seine Familienangehörigen auf dem Nachhau- seweg vom Gottesdienst von drei Männern angehalten worden und von diesen mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie weiter die Kirche besuchen würden. Er sei anschliessend zum Polizeiposten in B._______ gegangen und die Polizisten hätten ihn aufgrund der örtlichen Zuständig- keit an den Polizeiposten in G._______ verwiesen. Weil es dort keinen Po- lizeiposten gebe, habe er bei der Polizei in I._______ eine Anzeige erstat- tet. Die Polizei habe allerdings nichts unternommen. Am (…) 2021 sei er von der Polizei von I._______ vorgeladen worden. Dort sei ihm gesagt wor- den, er müsse die Anzeige zurücknehmen. Da er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden und habe unter Druck ein leeres Blatt unterschrei- ben müssen, welches anschliessend von der Polizei beschrieben worden sei. Am (…) 2021 seien er und seine Familienangehörigen auf dem Weg zur Kirche wiederum von drei Männern mit einem Revolver angehalten wor- den. Er und sein Neffe seien mit Stöcken geschlagen worden. Die drei Männer hätten ihnen damit gedroht, sie beim nächsten Mal nicht gehen zu lassen. Er habe dann die Polizei gerufen, welche eine halbe Stunde später gekommen sei. Sie seien von den Polizisten beschimpft worden und es sei ihnen gesagt worden, dass ihnen bereits nahegelegt worden sei, die Kirche nicht zu besuchen, weshalb auch keine Anzeige gegen die Angreifer ak- zeptiert werde. Nach dem Gebet sei er zum Polizeiposten in B._______. Die Polizisten dort – alle Hindus – hätten auch keine Anzeige gegen die Angreifer annehmen wollen und ihm gesagt, dass sie wegen des Religi- onswechsels nicht helfen könnten. Weil er mit der ganzen Situation unzu- frieden gewesen sei, habe er dem Chief Minister von D._______ einen Brief über die Drohungen durch verschiedene Personen geschrieben, und darüber, dass die Polizei eine Anzeige nicht habe annehmen wollen. Der Fall könne über das Online-Portal "(…)" verfolgt werden. Am (…) 2021 seien auch seine Eltern und die Mutter seines Neffen zum Christentum konvertiert. In der Folge seien sie erneut von Personen der Congress Party, der BJP, der RSS und von Anhänger einer hinduistischen Gemeinschaft zu Hause aufgesucht, beschimpft und geschlagen worden. Er, sein Vater und sein Neffe seien nach Draussen gebracht worden, wo ihnen die (…), (…) und sie auf (…) gesetzt worden seien. Diese Personen seien so mit ihnen durch die Gassen gelaufen und hätten pro hinduistische Slogans gerufen. Danach seien sie wieder nach Hause gebracht worden und es sei ihnen gesagt worden, dass sie ihre Religion ändern müssten, ansonsten sie umgebracht würden. Wieder habe er vergeblich die Polizei
D-1482/2022 Seite 4 angerufen, welche auch keine Anzeige auf dem Polizeiposten (in B._______) habe entgegennehmen wollen. In der Folge hätten sie ein Haus in J._______ (Distrikt K._______) gemietet, wo sie zirka 26 Tage ge- wohnt hätten. Auch dort seien sie von Anhängern der RSS und der hindu- istischen Gemeinschaft aufgesucht, geschlagen und aus dem Haus gewor- fen worden, weswegen sie wieder nach B._______ nach Hause zurückge- kehrt seien. In B._______ seien sie von Leuten, die sie kennen würden, auf der Strasse beschimpft und auch geohrfeigt worden. Auch seien wieder Anhänger der RSS, der BJP und der hinduistischen Gemeinschaft zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht zum Hinduismus zurückkehren würden. Am (…) 2021 sei er vom Büro des Chief Ministers, wo er wegen seinem Brief respektive seiner Beschwerde mehrmals vorbeigegangen sei, an den Polizeiposten respektive den Senior Officer des Polizeipostens (in B._______) verwiesen worden. Letzterer habe ihm gesagt, dass er ihm nicht helfen könne, solange er seine Religion nicht wechsle. Da er dies abgelehnt habe, sei ihm wiederum ein leeres Blatt vorgelegt worden, wel- ches er unter Zwang und Schlägen habe unterschreiben müssen. Ende (…) 2021 habe er auch mithilfe eines Anwalts versucht, beim Gericht in B._______ eine Klage einzureichen. Der Richter habe seine Klageschrift aber sofort auf den Boden geworfen und gesagt, dass er mit religiösen Sa- chen nichts zu tun haben wolle. Auch von L._______, mit welchem er früher befreundet gewesen sei und welcher ein Mitglied der Legislative Assembly der BJP sei, habe er keine Unterstützung erhalten. Vor diesem Hintergrund und da sie – aufgrund der momentanen Macht der hinduistischen Parteien – nirgendwo sonst in Indien in Ruhe hätten leben und ihre Religion hätten ausüben können, hätten er und sein Neffe sich entschieden, das Land zu verlassen. Auch nach ihrer Ausreise würden seine Eltern von Leuten aufgesucht, die nach ihm suchen und seine Eltern zwingen würden, zum Hinduismus zurückzukehren. Am (…) 2021 habe er sodann über die Plattform "(…)" eine Antwort von der Polizei bekommen, wonach diese festhalte, dass Untersuchungen eingeleitet und abgeschlos- sen worden seien, wobei er (an ebendiesem Tag) persönlich vorgeladen worden sei, obschon er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Schliesslich verwies er auf seine Zugehörigkeit zur nied- rigsten Kaste, aufgrund welcher er und seine Familie nicht die gleichen Rechte gehabt hätten, wie die "anderen" Hindus. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen.
D-1482/2022 Seite 5 E.b Der Beschwerdeführer gab dem SEM seine Identitätskarte und seinen Reisepass ab. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er sodann
– teilweise mit Schreiben vom 7. Januar 2022 der (…) an das SEM – Un- terlagen zu seinem Religionswechsel sowie den Konvertierungen seiner Familienangehörigen (notarielle Bescheinigungen [in Kopie], Zeitungsaus- schnitte [in Kopie], ein Taufschein [in Kopie], eine Kirchenbestätigung [in Kopie] und Fotografien [u.a. der Taufen]), Unterlagen im Zusammenhang mit seinen Bemühungen, Schutz zu erhalten (ein Schreiben von ihm an den Polizeiposten in B._______ vom […] 2021 und – laut Beschwerdefüh- rer – die Antwort des Polizeipostens, eine Quittung des Polizeipostens I._______ bezüglich eingereichter Anzeige vom […] 2021 sowie ein [an- geblich unter Zwang unterschriebener] Rückzug der Anzeige vom […] 2021, eine Bestätigung der Registrierung seiner Beschwerde beim Chief Minister von D._______ vom […] 2021, zwei Zeitungsartikel vom […] zum Angriff auf ihn und seine Familie, eine [angeblich unter Zwang unterschrie- bene] Erklärung zum Verzicht auf weitere rechtliche Schritte vom […] 2021 bezüglich des Vorfalls vom […] 2021 [inkl. Statements der Polizei vom {…} und {…} 2021], ein "Untersuchungsbericht" vom […] 2021, Auszüge aus dem Online-Portal "(…)" zum Stand der Untersuchungen [alles in Kopie resp. als Screenshots]), Unterlagen zur Miete einer Wohnung (in Kopie) und eine Bescheinigung der Zugehörigkeit zur niedrigsten Kaste (in Kopie) ein. F. Mit Verfügung vom 21. März 2022 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Wegweisungsvollzug an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. März 2022 gegen die- sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung. Der Beschwerdeschrift lagen eine Kopie der angefochtenen
D-1482/2022 Seite 6 Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung und ein Arbeitsvertrag (je in Kopie) bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Be- schwerde. I. Die vorliegende Beschwerde wird koordiniert mit derjenigen des Neffen des Beschwerdeführers (D-1479/2022) behandelt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Eventualantrag um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.
D-1482/2022 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorweg ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, da diese Rüge allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt konkret, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert, indem es den von ihm eingereichten Be- weismitteln – aus diesen sei klar ersichtlich, dass die indischen Behörden nicht bereit seien, in Religionsangelegenheiten etwas zu unternehmen – kein Gewicht verliehen habe oder diese gar nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge zielt ins Leere. Die Vorinstanz ging in ihrer Begründung zwar nicht explizit auf jedes der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis- mittel ein. Sie hat indessen die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Es besteht damit keinen Grund, die angefochtene Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor
D-1482/2022 Seite 8 nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zu dieser sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4., 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten ver- möchten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaub- haftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Indien sei ein verfol- gungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, bei welchem die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass eine flüchtlingsrechtlich re- levante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatli- cher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe geltend ge- macht, dass er und seine (mit ihm zusammenlebenden) Familienangehöri- gen von unbekannten maskierten Männern und von Anhängern der RSS, der Hindu Sangathan, der BJP und der Congress Party beschimpft, ge- schlagen, gedemütigt und mit dem Tod bedroht worden seien, weil sie zum Christentum konvertiert seien. Die Angaben des Beschwerdeführers hin- sichtlich seiner Bemühungen, bei verschiedenen Polizeiposten und über die Online-Plattform "(…)" Hilfe zu erhalten, vermöchten die gesetzliche Regelvermutung indes nicht umzustossen. Auch wenn die Polizei oder ein Gericht sich geweigert haben sollte, ihm zu helfen und es der lokalen Poli- zeibehörde nicht gelungen sein sollte, die unbekannten Täter zur Verant- wortung zu ziehen, vermöge dies an der Einschätzung, dass ein hinrei- chender Schutz durch die indischen Behörden gewährleistet sei, nichts zu ändern. Einzelne Verfehlungen von Polizisten seien nicht geeignet, den Schutzwillen oder die Schutzfähigkeit der indischen Polizei grundsätzlich in Frage zu stellen. So hätte der Beschwerdeführer weitere Möglichkeiten
D-1482/2022 Seite 9 gehabt, sich zur Wehr zu setzen, wie beispielsweise mit Hilfe eines Rechts- anwaltes an eine höhere Instanz zu gelangen oder den Rechtsweg zu be- gehen. Die Beweismittel vermöchten den Entscheid des SEM nicht umzu- stossen. So habe der Beschwerdeführer bezüglich der eingereichten Ant- wort vom (…) 2021 aus dem Online-Portal "(…)" zu Protokoll gegeben, die Behörde würde festhalten, dass sein Fall nach Rücksprache mit ihm abge- schlossen werde und er zufrieden mit den Untersuchungen sei; dies könne ja alles nicht sein, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang habe er zudem den von ihm unter Zwang signierten Rückzug der Beschwerde vom (…) 2021 zu den Akten gereicht. In eben diesem stehe geschrieben, dass er keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten lassen wolle. In allen Rubriken der Rückmel- dung auf der Plattform sei vermerkt, dass er keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten wolle. In der Tat werde festgehalten, dass er hinsichtlich des Vorfalls vom (…) 2021 in die Ermittlungen einbezogen worden sei, al- lerdings stehe nicht, wann oder gestützt worauf dies der Fall gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer sei nach dem Gesagten nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Akten seines Neffen nichts zu ändern.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerdeschrift seine Asylvorbringen und hielt der vorinstanzlichen Begründung – unter Hinweis auf einen Online-Zeitungsartikel ([…]), einen Bericht von Open Doors (In- dia: Full Country Dossier, December 2021) sowie deren Weltverfolgungs- index, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse (Indien: Konversion und Christentum, 7. Mai 2020) und einen Videofilm auf Youtube – zusam- mengefasst entgegen, dass man in Indien als Christ den Glauben nicht frei ausüben könne und in Angst leben müsse. Radikale Hindu-Gruppen wür- den Druck auf die einheimischen Christen ausüben, damit sie ihren Glau- ben an das Christentum aufgeben und rückkonvertieren würden. Verschie- dene Staaten in Indien hätten ein Anti-Konversionsgesetz eingeführt, das lange Gefängnisstrafen vorsehe, wenn jemand unter Verstoss gegen das Gesetz zu einer anderen Religion als dem Hinduismus konvertiere. Weitere Bundesstaaten in Indien, in welchen die BJP an der Macht sei, würden ähnliche Gesetze in Erwägung ziehen. Mit diesen Gesetzen würde die Ver- folgung gegen die Christen gerechtfertigt. Der indische Staat sei gegen- über Christen nicht schutzwillig. Die Mehrheit der Personen, die höhere Funktionen wahrnehmen und sich für den Erhalt der Gesetze und Gerech- tigkeit einsetzen sollten, seien selbst Hinduisten und würden einen hindu-
D-1482/2022 Seite 10 istischen Staat anstreben. Sie seien korrupt, würden mit Gewalt und will- kürlich handeln. Dies würden auch seine Vorbringen und die von ihm ein- gereichten Beweismittel zeigen.
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit dem SEM – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die sich stellende Frage, ob angesichts der Rückkehr der Familie nach B._______ nach den behaupteten Vorfällen in J._______ sowie angesichts des Verbleibs der Eltern des Beschwerdefüh- rers und der Mutter seines Neffen in B._______ überhaupt eine begründete Furcht vor asylrelevanter (und damit genügend intensiver) Verfolgung be- jaht werden kann, kann dabei – wie im Übrigen die Frage der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen – offengelassen werden.
E. 6.2.1 So hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wur- de. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. An- hang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelver- mutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.
E. 6.2.2 Bei dieser Ausgangslage darf davon ausgegangen werden, dass Christen in Indien nicht generell verfolgt werden, respektive dass grund- sätzlich auch ihnen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt wird. Mithin zielen die generellen Ausführungen in der Beschwerde zur Situation von (konvertierten) Christen in Indien ins Leere. Diese basieren denn auch zum einen auf der vor bereits knapp zwei Jahren erstellten Schnellrecher- che der SFH-Länderanalyse; im Hinblick auf den in der Beschwerde zitier- ten aktuellsten Bericht von Open Doors ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die Platzierung Indiens im Weltverfolgungsindex von Open Doors seit 2019 nicht veränderte. Zum anderen basieren die generellen Ausfüh- rungen in der Beschwerde auf einem Online-Zeitungsartikel, der sich vor allem auf den Bundesstaat M._______ bezieht und welchem im Übrigen
D-1482/2022 Seite 11 auch zu entnehmen ist, dass die (dortigen) Behörden durchaus gewillt sind, Christen respektive christliche Einrichtungen zu schützen. Insbesondere vermögen auch die Hinweise auf die in verschiedenen Bundesstaaten – offenbar nicht jedoch im Bundesstaat D._______ – geltenden Anti-Konver- sionsgesetze, die unter Zwang, Locken und/oder Vorspielen falscher Tat- sachen erfolgte Religionswechsel unter Strafe stellen (vgl. 2. Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit, Berichtszeit- raum 2018 bis 2019, S. 181), nichts an der obengenannten Regelvermu- tung zu ändern.
E. 6.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es sodann – in Übereinstimmung mit dem SEM – nicht gelungen, darzutun, dass die indischen Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wären. Gemäss seinen Angaben wandte er sich zwar mehrmals an diverse Stellen (insb. Polizeiposten, hö- herer Polizeioffizier und Gericht in B._______, Polizeiposten in I._______ und Chief Minister von D._______), wobei ihm wiederholt wegen seiner Religionszugehörigkeit respektive wegen Unzuständigkeit nicht geholfen worden sein soll. Die Polizei in I._______ nahm seine Anzeige bezüglich des Vorfalls vom (…) 2021 aber offenbar entgegen und auch der Chief Mi- nister von D._______ behandelte seine Beschwerde insofern, als er auf die Zuständigkeit des Polizeipostens in B._______ hinwies; gemäss den ein- gereichten Unterlagen bezog sich das (anschliessende) Verfahren auf den behaupteten Vorfall vom (…) 2021. Zu diesen beiden Verfahren reichte der Beschwerdeführer auch zwei schriftliche Erklärungen zuhanden der Polizei ein, gemäss welchen er keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten lassen wolle respektive er die Anzeige zurückziehe (vgl. Akten SEM 1107843- 34/13 S. 7 und 1107843-15/13 F25; vgl. dagegen übersetzter Inhalt des betreffenden Schreibens: 1107843-34/13 S. 1). Dass er dabei jeweils leere Blätter unterschrieben haben soll, erscheint – insbesondere auch unter Be- rücksichtigung seiner Bildung (vgl. 1107843-15/13 F45) – wenig überzeu- gend, zumal er die diesbezüglichen Drucksituationen nicht näher erläuterte (vgl. 1107843-15/13 F25 und 77 [S. 11 und 12]). Selbst wenn er sodann die entsprechenden Erklärungen unter Schlägen abgegeben haben soll, hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung – auch in Bezug auf die angeb- liche Weigerung der Entgegennahme einer Anzeige durch den Polizeipos- ten (und den höheren Polizeioffizier) in B._______ zu den weiteren be- haupteten Vorfällen – zu Recht fest, dass dies an der Einschätzung, wo- nach ein hinreichender Schutz durch die indischen Behörden grundsätzlich gewährleistet sei, nichts zu ändern vermöge. Das Gleiche gilt auch hin- sichtlich der behaupteten erfolglosen Klageeinreichung beim Gericht in
D-1482/2022 Seite 12 B._______, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Neffe des Beschwer- deführers nichts dergleichen erwähnte, obwohl er dem Beschwerdeführer zufolge vor Gericht anwesend gewesen sein soll (vgl. 1107843-32/19 F59 und 62); aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird im Übrigen nicht klar, was genau Gegenstand seiner Klageschrift gewesen sein soll (1107843-32/19 F52 und 59 ff.). Es wäre und ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar (gewesen), sich – allenfalls mithilfe eines anderen Anwaltes – erneut an die Polizei oder das Gericht respektive bei fehlbarem Verhalten sämtlicher Polizeibeamter und des untersten Gerichts an die nächsthöhere gerichtliche Instanz zu wenden. Daran vermögen weder die behauptete (vormalige) Kastenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, noch der Hinweis auf die gemäss eingereichtem "Untersuchungsbericht" angeblich in seiner Anwesenheit durchgeführten Verhandlung im Novem- ber 2021 etwas zu ändern. Dass es den Behörden sodann allenfalls nicht gelingt, die unbekannten Täter zur Verantwortung zu ziehen, stellt die grundsätzliche Schutzfähigkeit der indischen Behörden nicht in Frage.
E. 6.2.4 Schliesslich ist vor allem darauf hinzuweisen, dass sich der Be- schwerdeführer – unter Hinweis auf seine Bildung und Arbeitserfahrung (vgl. 1107843-15/13 F41 ff.) – in einem anderen indischen Bundesstaat hätte niederlassen können, um der behaupteten Verfolgung durch radikale Hindus zu entgehen respektive seine behauptete christliche Religion frei ausüben zu können. Daran vermag das Vorbringen nichts zu ändern, dass er und seine Familie auch in J._______ durch solche belästigt worden sein sollen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Demzufolge hat sie auch zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen und insbesondere das verlinkte Youtube- Video ohne erkennbaren direkten Bezug zum Beschwerdeführer, sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-1482/2022 Seite 13
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-1482/2022 Seite 14 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saa- di gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehen- den Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssi- tuation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien – wie erwähnt – als "Safe Country".
E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer verfügt über einen (…) in (…) und arbeitete in seinem Heimatstaat als (…) (vgl. 1107843-15/13 F41ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland – wie bereits vor seiner Ausreise – wieder für seinen Lebens- unterhalt wird aufkommen können. Gemäss Akten hat er sodann keine (schwerwiegenden) gesundheitlichen Probleme (vgl. 1107843-15/13 F9; 1107843-32/19 F4 ff.).
D-1482/2022 Seite 15 Die Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Wegweisungshindernisse" sind – unter Hinweis auf das vorstehend Ausgeführte – nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Insbesondere vermögen die Hinweise zu den Integrationsbemühungen in der Schweiz nicht zur Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seine Rechtsbe- gehren können jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Auch wenn sodann gemäss eingereichter Bestätigung die finanzi- elle Unterstützung durch den zuständigen Kanton am (…) 2022 endete, ist hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit angesichts der kurzen Vorlaufzeit nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
D-1482/2022 Seite 16
E. 10.3 Der Beschwerdeführer hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmittelein- gabe ersichtlich ist, dass er über einen juristischen Beistand verfügt hat. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer eigentlich Anspruch hätte, würde folglich ei- nen prozessualen Leerlauf darstellen. Das diesbezügliche Gesuch ist da- her abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1482/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abge- wiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1482/2022 Urteil vom 5. Mai 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - indischer Staatsangehöriger aus B._______ (Distrikt C._______, Bundesstaat D._______) - gelangte am (...) 2021 in Begleitung seines Neffen E._______ (N [...]) mit einem von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi ausgestellten Visum von Indien in die Schweiz. Er suchte am 2. September 2021 um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (...) zugewiesen. Am 8. September 2021 fand die Personalienaufnahme und am 2. November 2021 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Am Ende der Anhörung sowie mit Schreiben vom 3. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer respektive der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung mit, dass sein Asylgesuch aufgrund der Belegungssituation im BAZ F._______ im erweiterten Verfahren behandelt werde. C. Am 8. November 2021 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Mandatsniederlegung an. Am 17. November 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die (...), was diese dem SEM gleichentags mitteilte. D. Am 29. Dezember 2021 fand die Fortsetzung der Anhörung (als ergänzende Anhörung bezeichnet) statt. E. E.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er und seine Familienangehörigen (Eltern, Neffe und dessen Mutter) würden seit anfangs März 2019 die methodistische Kirche in G._______ (Distrikt H._______) besuchen. Sein Neffe sei am (...) 2019 und er am (...) 2020 zum Christentum konvertiert. In der Folge seien sie jeweils von Anhängern der RSS (Rashtriya Swayamsevak Sangh), der Hindu Sangathan, der BJP (Bharatiya Janata Party) und der Congress Party zuhause aufgesucht und geschlagen worden. Er habe beide Male die Polizei angerufen, diese sei aber nicht gekommen. Er sei dann zum Polizeiposten gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Da die Polizei die Anzeige jeweils nicht habe entgegennehmen wollen, sei er zu einem höheren Polizeioffizier gegangen, der ihm gesagt habe, er könne nicht helfen, weil dies ein Religionsfall sei. Am (...) 2021 seien er und seine Familienangehörigen auf dem Nachhauseweg vom Gottesdienst von drei Männern angehalten worden und von diesen mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie weiter die Kirche besuchen würden. Er sei anschliessend zum Polizeiposten in B._______ gegangen und die Polizisten hätten ihn aufgrund der örtlichen Zuständigkeit an den Polizeiposten in G._______ verwiesen. Weil es dort keinen Polizeiposten gebe, habe er bei der Polizei in I._______ eine Anzeige erstattet. Die Polizei habe allerdings nichts unternommen. Am (...) 2021 sei er von der Polizei von I._______ vorgeladen worden. Dort sei ihm gesagt worden, er müsse die Anzeige zurücknehmen. Da er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden und habe unter Druck ein leeres Blatt unterschreiben müssen, welches anschliessend von der Polizei beschrieben worden sei. Am (...) 2021 seien er und seine Familienangehörigen auf dem Weg zur Kirche wiederum von drei Männern mit einem Revolver angehalten worden. Er und sein Neffe seien mit Stöcken geschlagen worden. Die drei Männer hätten ihnen damit gedroht, sie beim nächsten Mal nicht gehen zu lassen. Er habe dann die Polizei gerufen, welche eine halbe Stunde später gekommen sei. Sie seien von den Polizisten beschimpft worden und es sei ihnen gesagt worden, dass ihnen bereits nahegelegt worden sei, die Kirche nicht zu besuchen, weshalb auch keine Anzeige gegen die Angreifer akzeptiert werde. Nach dem Gebet sei er zum Polizeiposten in B._______. Die Polizisten dort - alle Hindus - hätten auch keine Anzeige gegen die Angreifer annehmen wollen und ihm gesagt, dass sie wegen des Religionswechsels nicht helfen könnten. Weil er mit der ganzen Situation unzufrieden gewesen sei, habe er dem Chief Minister von D._______ einen Brief über die Drohungen durch verschiedene Personen geschrieben, und darüber, dass die Polizei eine Anzeige nicht habe annehmen wollen. Der Fall könne über das Online-Portal "(...)" verfolgt werden. Am (...) 2021 seien auch seine Eltern und die Mutter seines Neffen zum Christentum konvertiert. In der Folge seien sie erneut von Personen der Congress Party, der BJP, der RSS und von Anhänger einer hinduistischen Gemeinschaft zu Hause aufgesucht, beschimpft und geschlagen worden. Er, sein Vater und sein Neffe seien nach Draussen gebracht worden, wo ihnen die (...), (...) und sie auf (...) gesetzt worden seien. Diese Personen seien so mit ihnen durch die Gassen gelaufen und hätten pro hinduistische Slogans gerufen. Danach seien sie wieder nach Hause gebracht worden und es sei ihnen gesagt worden, dass sie ihre Religion ändern müssten, ansonsten sie umgebracht würden. Wieder habe er vergeblich die Polizei angerufen, welche auch keine Anzeige auf dem Polizeiposten (in B._______) habe entgegennehmen wollen. In der Folge hätten sie ein Haus in J._______ (Distrikt K._______) gemietet, wo sie zirka 26 Tage gewohnt hätten. Auch dort seien sie von Anhängern der RSS und der hinduistischen Gemeinschaft aufgesucht, geschlagen und aus dem Haus geworfen worden, weswegen sie wieder nach B._______ nach Hause zurückgekehrt seien. In B._______ seien sie von Leuten, die sie kennen würden, auf der Strasse beschimpft und auch geohrfeigt worden. Auch seien wieder Anhänger der RSS, der BJP und der hinduistischen Gemeinschaft zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht zum Hinduismus zurückkehren würden. Am (...) 2021 sei er vom Büro des Chief Ministers, wo er wegen seinem Brief respektive seiner Beschwerde mehrmals vorbeigegangen sei, an den Polizeiposten respektive den Senior Officer des Polizeipostens (in B._______) verwiesen worden. Letzterer habe ihm gesagt, dass er ihm nicht helfen könne, solange er seine Religion nicht wechsle. Da er dies abgelehnt habe, sei ihm wiederum ein leeres Blatt vorgelegt worden, welches er unter Zwang und Schlägen habe unterschreiben müssen. Ende (...) 2021 habe er auch mithilfe eines Anwalts versucht, beim Gericht in B._______ eine Klage einzureichen. Der Richter habe seine Klageschrift aber sofort auf den Boden geworfen und gesagt, dass er mit religiösen Sachen nichts zu tun haben wolle. Auch von L._______, mit welchem er früher befreundet gewesen sei und welcher ein Mitglied der Legislative Assembly der BJP sei, habe er keine Unterstützung erhalten. Vor diesem Hintergrund und da sie - aufgrund der momentanen Macht der hinduistischen Parteien - nirgendwo sonst in Indien in Ruhe hätten leben und ihre Religion hätten ausüben können, hätten er und sein Neffe sich entschieden, das Land zu verlassen. Auch nach ihrer Ausreise würden seine Eltern von Leuten aufgesucht, die nach ihm suchen und seine Eltern zwingen würden, zum Hinduismus zurückzukehren. Am (...) 2021 habe er sodann über die Plattform "(...)" eine Antwort von der Polizei bekommen, wonach diese festhalte, dass Untersuchungen eingeleitet und abgeschlossen worden seien, wobei er (an ebendiesem Tag) persönlich vorgeladen worden sei, obschon er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Schliesslich verwies er auf seine Zugehörigkeit zur niedrigsten Kaste, aufgrund welcher er und seine Familie nicht die gleichen Rechte gehabt hätten, wie die "anderen" Hindus. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. E.b Der Beschwerdeführer gab dem SEM seine Identitätskarte und seinen Reisepass ab. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er sodann - teilweise mit Schreiben vom 7. Januar 2022 der (...) an das SEM - Unterlagen zu seinem Religionswechsel sowie den Konvertierungen seiner Familienangehörigen (notarielle Bescheinigungen [in Kopie], Zeitungsausschnitte [in Kopie], ein Taufschein [in Kopie], eine Kirchenbestätigung [in Kopie] und Fotografien [u.a. der Taufen]), Unterlagen im Zusammenhang mit seinen Bemühungen, Schutz zu erhalten (ein Schreiben von ihm an den Polizeiposten in B._______ vom [...] 2021 und - laut Beschwerdeführer - die Antwort des Polizeipostens, eine Quittung des Polizeipostens I._______ bezüglich eingereichter Anzeige vom [...] 2021 sowie ein [angeblich unter Zwang unterschriebener] Rückzug der Anzeige vom [...] 2021, eine Bestätigung der Registrierung seiner Beschwerde beim Chief Minister von D._______ vom [...] 2021, zwei Zeitungsartikel vom [...] zum Angriff auf ihn und seine Familie, eine [angeblich unter Zwang unterschriebene] Erklärung zum Verzicht auf weitere rechtliche Schritte vom [...] 2021 bezüglich des Vorfalls vom [...] 2021 [inkl. Statements der Polizei vom {...} und {...} 2021], ein "Untersuchungsbericht" vom [...] 2021, Auszüge aus dem Online-Portal "(...)" zum Stand der Untersuchungen [alles in Kopie resp. als Screenshots]), Unterlagen zur Miete einer Wohnung (in Kopie) und eine Bescheinigung der Zugehörigkeit zur niedrigsten Kaste (in Kopie) ein. F. Mit Verfügung vom 21. März 2022 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. März 2022 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeschrift lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung und ein Arbeitsvertrag (je in Kopie) bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorliegende Beschwerde wird koordiniert mit derjenigen des Neffen des Beschwerdeführers (D-1479/2022) behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Eventualantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorweg ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, da diese Rüge allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt konkret, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert, indem es den von ihm eingereichten Beweismitteln - aus diesen sei klar ersichtlich, dass die indischen Behörden nicht bereit seien, in Religionsangelegenheiten etwas zu unternehmen -kein Gewicht verliehen habe oder diese gar nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge zielt ins Leere. Die Vorinstanz ging in ihrer Begründung zwar nicht explizit auf jedes der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ein. Sie hat indessen die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.3 Es besteht damit keinen Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4., 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Indien sei ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, bei welchem die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er und seine (mit ihm zusammenlebenden) Familienangehörigen von unbekannten maskierten Männern und von Anhängern der RSS, der Hindu Sangathan, der BJP und der Congress Party beschimpft, geschlagen, gedemütigt und mit dem Tod bedroht worden seien, weil sie zum Christentum konvertiert seien. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Bemühungen, bei verschiedenen Polizeiposten und über die Online-Plattform "(...)" Hilfe zu erhalten, vermöchten die gesetzliche Regelvermutung indes nicht umzustossen. Auch wenn die Polizei oder ein Gericht sich geweigert haben sollte, ihm zu helfen und es der lokalen Polizeibehörde nicht gelungen sein sollte, die unbekannten Täter zur Verantwortung zu ziehen, vermöge dies an der Einschätzung, dass ein hinreichender Schutz durch die indischen Behörden gewährleistet sei, nichts zu ändern. Einzelne Verfehlungen von Polizisten seien nicht geeignet, den Schutzwillen oder die Schutzfähigkeit der indischen Polizei grundsätzlich in Frage zu stellen. So hätte der Beschwerdeführer weitere Möglichkeiten gehabt, sich zur Wehr zu setzen, wie beispielsweise mit Hilfe eines Rechtsanwaltes an eine höhere Instanz zu gelangen oder den Rechtsweg zu begehen. Die Beweismittel vermöchten den Entscheid des SEM nicht umzustossen. So habe der Beschwerdeführer bezüglich der eingereichten Antwort vom (...) 2021 aus dem Online-Portal "(...)" zu Protokoll gegeben, die Behörde würde festhalten, dass sein Fall nach Rücksprache mit ihm abgeschlossen werde und er zufrieden mit den Untersuchungen sei; dies könne ja alles nicht sein, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang habe er zudem den von ihm unter Zwang signierten Rückzug der Beschwerde vom (...) 2021 zu den Akten gereicht. In eben diesem stehe geschrieben, dass er keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten lassen wolle. In allen Rubriken der Rückmeldung auf der Plattform sei vermerkt, dass er keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten wolle. In der Tat werde festgehalten, dass er hinsichtlich des Vorfalls vom (...) 2021 in die Ermittlungen einbezogen worden sei, allerdings stehe nicht, wann oder gestützt worauf dies der Fall gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer sei nach dem Gesagten nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Akten seines Neffen nichts zu ändern. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerdeschrift seine Asylvorbringen und hielt der vorinstanzlichen Begründung - unter Hinweis auf einen Online-Zeitungsartikel ([...]), einen Bericht von Open Doors (India: Full Country Dossier, December 2021) sowie deren Weltverfolgungsindex, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse (Indien: Konversion und Christentum, 7. Mai 2020) und einen Videofilm auf Youtube - zusammengefasst entgegen, dass man in Indien als Christ den Glauben nicht frei ausüben könne und in Angst leben müsse. Radikale Hindu-Gruppen würden Druck auf die einheimischen Christen ausüben, damit sie ihren Glauben an das Christentum aufgeben und rückkonvertieren würden. Verschiedene Staaten in Indien hätten ein Anti-Konversionsgesetz eingeführt, das lange Gefängnisstrafen vorsehe, wenn jemand unter Verstoss gegen das Gesetz zu einer anderen Religion als dem Hinduismus konvertiere. Weitere Bundesstaaten in Indien, in welchen die BJP an der Macht sei, würden ähnliche Gesetze in Erwägung ziehen. Mit diesen Gesetzen würde die Verfolgung gegen die Christen gerechtfertigt. Der indische Staat sei gegenüber Christen nicht schutzwillig. Die Mehrheit der Personen, die höhere Funktionen wahrnehmen und sich für den Erhalt der Gesetze und Gerechtigkeit einsetzen sollten, seien selbst Hinduisten und würden einen hinduistischen Staat anstreben. Sie seien korrupt, würden mit Gewalt und willkürlich handeln. Dies würden auch seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Beweismittel zeigen. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit dem SEM - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die sich stellende Frage, ob angesichts der Rückkehr der Familie nach B._______ nach den behaupteten Vorfällen in J._______ sowie angesichts des Verbleibs der Eltern des Beschwerdeführers und der Mutter seines Neffen in B._______ überhaupt eine begründete Furcht vor asylrelevanter (und damit genügend intensiver) Verfolgung bejaht werden kann, kann dabei - wie im Übrigen die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - offengelassen werden. 6.2 6.2.1 So hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. 6.2.2 Bei dieser Ausgangslage darf davon ausgegangen werden, dass Christen in Indien nicht generell verfolgt werden, respektive dass grundsätzlich auch ihnen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt wird. Mithin zielen die generellen Ausführungen in der Beschwerde zur Situation von (konvertierten) Christen in Indien ins Leere. Diese basieren denn auch zum einen auf der vor bereits knapp zwei Jahren erstellten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse; im Hinblick auf den in der Beschwerde zitierten aktuellsten Bericht von Open Doors ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die Platzierung Indiens im Weltverfolgungsindex von Open Doors seit 2019 nicht veränderte. Zum anderen basieren die generellen Ausführungen in der Beschwerde auf einem Online-Zeitungsartikel, der sich vor allem auf den Bundesstaat M._______ bezieht und welchem im Übrigen auch zu entnehmen ist, dass die (dortigen) Behörden durchaus gewillt sind, Christen respektive christliche Einrichtungen zu schützen. Insbesondere vermögen auch die Hinweise auf die in verschiedenen Bundesstaaten - offenbar nicht jedoch im Bundesstaat D._______ - geltenden Anti-Konversionsgesetze, die unter Zwang, Locken und/oder Vorspielen falscher Tatsachen erfolgte Religionswechsel unter Strafe stellen (vgl. 2. Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit, Berichtszeitraum 2018 bis 2019, S. 181), nichts an der obengenannten Regelvermutung zu ändern. 6.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es sodann - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht gelungen, darzutun, dass die indischen Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wären. Gemäss seinen Angaben wandte er sich zwar mehrmals an diverse Stellen (insb. Polizeiposten, höherer Polizeioffizier und Gericht in B._______, Polizeiposten in I._______ und Chief Minister von D._______), wobei ihm wiederholt wegen seiner Religionszugehörigkeit respektive wegen Unzuständigkeit nicht geholfen worden sein soll. Die Polizei in I._______ nahm seine Anzeige bezüglich des Vorfalls vom (...) 2021 aber offenbar entgegen und auch der Chief Minister von D._______ behandelte seine Beschwerde insofern, als er auf die Zuständigkeit des Polizeipostens in B._______ hinwies; gemäss den eingereichten Unterlagen bezog sich das (anschliessende) Verfahren auf den behaupteten Vorfall vom (...) 2021. Zu diesen beiden Verfahren reichte der Beschwerdeführer auch zwei schriftliche Erklärungen zuhanden der Polizei ein, gemäss welchen er keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten lassen wolle respektive er die Anzeige zurückziehe (vgl. Akten SEM 1107843-34/13 S. 7 und 1107843-15/13 F25; vgl. dagegen übersetzter Inhalt des betreffenden Schreibens: 1107843-34/13 S. 1). Dass er dabei jeweils leere Blätter unterschrieben haben soll, erscheint - insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Bildung (vgl. 1107843-15/13 F45) - wenig überzeugend, zumal er die diesbezüglichen Drucksituationen nicht näher erläuterte (vgl. 1107843-15/13 F25 und 77 [S. 11 und 12]). Selbst wenn er sodann die entsprechenden Erklärungen unter Schlägen abgegeben haben soll, hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung - auch in Bezug auf die angebliche Weigerung der Entgegennahme einer Anzeige durch den Polizeiposten (und den höheren Polizeioffizier) in B._______ zu den weiteren behaupteten Vorfällen - zu Recht fest, dass dies an der Einschätzung, wonach ein hinreichender Schutz durch die indischen Behörden grundsätzlich gewährleistet sei, nichts zu ändern vermöge. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der behaupteten erfolglosen Klageeinreichung beim Gericht in B._______, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Neffe des Beschwerdeführers nichts dergleichen erwähnte, obwohl er dem Beschwerdeführer zufolge vor Gericht anwesend gewesen sein soll (vgl. 1107843-32/19 F59 und 62); aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird im Übrigen nicht klar, was genau Gegenstand seiner Klageschrift gewesen sein soll (1107843-32/19 F52 und 59 ff.). Es wäre und ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar (gewesen), sich - allenfalls mithilfe eines anderen Anwaltes - erneut an die Polizei oder das Gericht respektive bei fehlbarem Verhalten sämtlicher Polizeibeamter und des untersten Gerichts an die nächsthöhere gerichtliche Instanz zu wenden. Daran vermögen weder die behauptete (vormalige) Kastenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, noch der Hinweis auf die gemäss eingereichtem "Untersuchungsbericht" angeblich in seiner Anwesenheit durchgeführten Verhandlung im November 2021 etwas zu ändern. Dass es den Behörden sodann allenfalls nicht gelingt, die unbekannten Täter zur Verantwortung zu ziehen, stellt die grundsätzliche Schutzfähigkeit der indischen Behörden nicht in Frage. 6.2.4 Schliesslich ist vor allem darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine Bildung und Arbeitserfahrung (vgl. 1107843-15/13 F41 ff.) - in einem anderen indischen Bundesstaat hätte niederlassen können, um der behaupteten Verfolgung durch radikale Hindus zu entgehen respektive seine behauptete christliche Religion frei ausüben zu können. Daran vermag das Vorbringen nichts zu ändern, dass er und seine Familie auch in J._______ durch solche belästigt worden sein sollen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Demzufolge hat sie auch zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen und insbesondere das verlinkte Youtube-Video ohne erkennbaren direkten Bezug zum Beschwerdeführer, sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien - wie erwähnt - als "Safe Country". 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer verfügt über einen (...) in (...) und arbeitete in seinem Heimatstaat als (...) (vgl. 1107843-15/13 F41ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland - wie bereits vor seiner Ausreise - wieder für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Gemäss Akten hat er sodann keine (schwerwiegenden) gesundheitlichen Probleme (vgl. 1107843-15/13 F9; 1107843-32/19 F4 ff.). Die Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Wegweisungshindernisse" sind - unter Hinweis auf das vorstehend Ausgeführte - nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Insbesondere vermögen die Hinweise zu den Integrationsbemühungen in der Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seine Rechtsbegehren können jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Auch wenn sodann gemäss eingereichter Bestätigung die finanzielle Unterstützung durch den zuständigen Kanton am (...) 2022 endete, ist hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit angesichts der kurzen Vorlaufzeit nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Der Beschwerdeführer hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe ersichtlich ist, dass er über einen juristischen Beistand verfügt hat. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer eigentlich Anspruch hätte, würde folglich einen prozessualen Leerlauf darstellen. Das diesbezügliche Gesuch ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: