Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – indischer Staatsangehöriger aus B._______ (Dis- trikt C._______, Bundesstaat D._______) – gelangte am (…) 2021 in Be- gleitung seines Onkels E._______ (N […]) mit einem von der Schweizeri- schen Botschaft in Neu-Delhi ausgestellten Visum von Indien in die Schweiz. Er suchte am 2. September 2021 um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (…) zugewiesen. Am 8. September 2021 fand die Personalienaufnahme und am 2. November 2021 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Am 3. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer respektive der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung mit, dass sein Asylgesuch auf- grund der Belegungssituation im BAZ F._______ im erweiterten Verfahren behandelt werde. C. Am 11. November 2021 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers dem SEM die Mandatsniederlegung an. Am 17. November 2021 man- datierte der Beschwerdeführer die (…), was diese dem SEM gleichentags mitteilte. D. D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er und sein Onkel hätten in Indien aufgrund ihrer Kon- version zum Christentum Probleme gehabt. So seien Personen der RSS (Rashtriya Swayamsevak Sangh), der BJP (Bharatiya Janata Party), der Hindu Sangathan und der Congress Party nach seiner Konversion im (…) 2019 bei ihnen zuhause vorbeigekommen und hätten verlangt, dass er wie- der Hindu werde. Dabei sei es zu einer Schlägerei gekommen. Auch nach der Konversion seines Onkels am (…) 2020 hätten sie Probleme gehabt. Insbesondere aber seien sie am (…) 2021 auf dem Weg zur Kirche von bewaffneten Personen aufgehalten, mit Stöcken geschlagen und aufgefor- dert worden, die Kirche nicht mehr zu besuchen, ansonsten sie umge- bracht würden. Sie hätten die Polizei gerufen. Diese sei aber nicht gekom- men. In der Folge seien er und sein Onkel zum Polizeiposten (in B._______) gegangen und seien von diesem an den örtlich zuständigen Polizeiposten in G._______ (Distrikt H._______) verwiesen worden. Nach- dem er und sein Onkel dort vorstellig geworden seien, hätten die Polizisten
D-1479/2022 Seite 3 am Folgetag einen FIR (First Information Report) erstellt. Allerdings habe die Polizei weiter nichts unternommen. Seinem Onkel, der insistiert habe und deswegen geohrfeigt worden sei, sei ein leeres Blatt zum Unterschrei- ben gegeben worden. Ihm sei auch gesagt worden, dass die Polizei nur etwas unternehmen könne, wenn sie jemanden erwische. Am (…) 2021 seien sie wieder auf dem Weg zur Kirche angehalten, mit Stöcken geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie erneut erwischt würden. Von den telefonisch herbeibestellten Polizisten seien sie beschimpft worden. Diese hätten ihnen gesagt, es sei ihnen ver- boten worden, die Kirche zu besuchen und sie könnten erst helfen, wenn sie nicht mehr zur Kirche gehen würden. Auch auf dem Polizeiposten in der Stadt sei keine Anzeige aufgenommen worden, weswegen er und sein On- kel sich an einen höheren Polizeioffizier gewandt hätten. Da auch dieser ihre Anzeige nicht entgegengenommen habe, hätten sie sich schriftlich an den Chief Minister von D._______ gewandt. Dieses Schreiben hätten sie im Internet verfolgt. Nach einigen Tagen seien er und sein Onkel zum Büro des Chief Ministers gegangen. Dort sei ihnen gesagt worden, dass sie mit den Behörden des Polizeipostens Kontakt aufnehmen müssten. Dies hät- ten sie getan. Die Polizisten auf dem Polizeiposten hätten jedoch wieder keine Untersuchung aufnehmen wollen, hätten seinen Onkel geohrfeigt und gesagt, dass er kein gutes Beispiel für die anderen Hindus sei. Wieder habe sein Onkel ein leeres Papier unterschreiben müssen. Ende (…) 2021 seien sodann zirka 50 Personen der genannten Parteien zu ihnen nach Hause gekommen, nachdem auch seine Grosseltern und seine Mutter zum Christentum konvertiert seien und dies in zwei Zeitungen veröffentlicht worden sei. Seine Mutter und seine Grossmutter seien in ein Zimmer gesperrt worden. Er, sein Onkel und sein Grossvater seien auf die Strasse gezerrt und vor allen Leuten geschlagen worden. Ihre (…) seien mit (…) worden und um sie seien (…) worden. Jeder von ihnen habe sich auf einen (…) setzen müssen. So seien sie durch verschiedene Gassen in ihrer Umgebung geführt worden. Nach etwa zwei Stunden seien sie wieder nach Hause gebracht worden. Ihnen sei gesagt worden, dass sie alle wie- der zum Hinduismus zurückfinden und aufhören müssten, die Kirche zu besuchen, ansonsten sie umgebracht würden. Nach diesem Vorfall hätten sie sehr grosse Angst gehabt und hätten sich darum eine Wohnung in I._______ (Distrikt J._______) gemietet. Die Nachbarn dort und der Haus- besitzer hätten herausgefunden, dass sie Christen seien: Sie seien wiede- rum von Personen der genannten Parteien aufgesucht worden und diese hätten ihre Sachen aus der Wohnung geworfen. Ausserdem seien sie vom
D-1479/2022 Seite 4 Hausbesitzer gezwungen worden, die Wohnung zu verlassen. Sie seien daher wieder zurück in ihr Haus in B._______ gegangen. Dort hätten die Nachbarn und ihre Verwandten nichts mehr mit ihnen zu tun haben wollen und sie hätten Angst gehabt, von irgendjemandem getötet zu werden. Auch vor den Polizisten hätten sie Angst gehabt, da sie nie etwas unter- nommen hätten und sie eigentlich für irgendeine Straftat ins Gefängnis hät- ten schicken wollen. Gegen die Untätigkeit der Polizisten hätten sie sich nicht (anderweitig) beschwert, weil dies nicht möglich sei. Wenn man in Indien bei einer höheren Behörde Hilfe suche, werde man abgelehnt, weil diese immer beschäftigt seien. Zudem hätten er und seine Familie nichts zu sagen, weil sie zur niedersten Kaste gehören würden. Er und sein Onkel hätten vor diesem Hintergrund keinen anderen Ausweg gesehen und hät- ten sich daher entschieden, Indien zu verlassen. Nach ihrer Ausreise hät- ten sich Anhänger der genannten hinduistischen Parteien bei seinen Gros- seltern und seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Weiterge- hend wird auf das Protokoll in den Akten verwiesen. D.b Der Beschwerdeführer gab dem SEM seine Identitätskarte und seinen Reisepass ab. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er sodann
– teilweise mit Schreiben vom 17. November 2021 der (…) – Unterlagen zu seinem Religionswechsel sowie den Konvertierungen seiner Familien- angehörigen (eine notarielle Bescheinigung [in Kopie], Zeitungsausschnitte [in Kopie], ein Taufschein [in Kopie], eine Kirchenbestätigung [in Kopie] und Fotografien [u.a. der Taufen]), Unterlagen im Zusammenhang mit den Be- mühungen von ihm und seinem Onkel, Schutz zu erhalten (ein Schreiben seines Onkels an den Polizeiposten in B._______ vom […] 2021 und – laut Onkel – die Antwort des Polizeipostens, eine Quittung des Polizeipostens K._______ bezüglich eingereichter Anzeige vom […] 2021, eine Bestäti- gung der Registrierung der Beschwerde seines Onkels beim Chief Minister von D._______ vom […] 2021, zwei Zeitungsartikel vom […] 2021 zum An- griff auf ihn und seine Familie und Auszüge aus dem Online-Portal "(…)" zum Stand der Untersuchungen [alles in Kopie resp. als Screenshots]) und Unterlagen zur Miete einer Wohnung (in Kopie) ein. E. Mit Verfügung vom 21. März 2022 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Wegweisungsvollzug an.
D-1479/2022 Seite 5 F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. März 2022 gegen die- sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag- te dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung. Der Beschwerdeschrift lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung und ein Arbeitsvertrag (je in Kopie) bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Be- schwerde. H. Die vorliegende Beschwerde wird koordiniert mit derjenigen des Onkels des Beschwerdeführers (D-1482/2022) behandelt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-1479/2022 Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Eventualantrag um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zu dieser sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4., 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-1479/2022 Seite 7 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten ver- möchten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaub- haftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Indien sei ein verfol- gungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, bei welchem die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass eine flüchtlingsrechtlich re- levante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatli- cher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe geltend ge- macht, dass er und seine (mit ihm zusammenlebenden) Familienangehöri- gen von unbekannten Männern und von Anhängern der RSS, der Hindu Sangathan, der BJP und der Congress Party beschimpft, geschlagen, ge- demütigt und mit dem Tod bedroht worden seien, weil sie zum Christentum konvertiert seien. Seine Angaben hinsichtlich seiner Bemühungen und der- jenigen seines Onkels, bei verschiedenen Polizeiposten und über die On- line-Plattform "(…)" Hilfe zu erhalten, vermöchten die gesetzliche Regel- vermutung indes nicht umzustossen. Auch wenn die Polizei sich geweigert haben sollte, ihnen zu helfen, und es der lokalen Polizeibehörde nicht ge- lungen sein sollte, die unbekannten Täter zur Verantwortung zu ziehen, vermöge dies an der Einschätzung, dass ein hinreichender Schutz durch die indischen Behörden gewährleistet sei, nichts zu ändern. Einzelne Ver- fehlungen von Polizisten seien nicht geeignet, den Schutzwillen oder die Schutzfähigkeit der indischen Polizei grundsätzlich in Frage zu stellen. So hätte der Beschwerdeführer weitere Möglichkeiten gehabt, sich zur Wehr zu setzen, wie beispielsweise mit Hilfe eines Rechtsanwaltes an eine hö- here Instanz zu gelangen oder den Rechtsweg zu begehen. Der Beschwer- deführer sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel oder die Ak- ten seines Onkels nichts zu ändern.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerdeschrift seine Asylvorbringen und hielt der vorinstanzlichen Begründung – unter Hinweis auf einen Online-Zeitungsartikel ([…]), einen Bericht von Open Doors (In-
D-1479/2022 Seite 8 dia: Full Country Dossier, December 2021) sowie deren Weltverfolgungs- index, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse (Indien: Konversion und Christentum, 7. Mai 2020) und einen Videofilm auf Youtube – im We- sentlichen entgegen, dass man in Indien als Christ den Glauben nicht frei ausüben könne und in Angst leben müsse. Radikale Hindu-Gruppen wür- den Druck auf die einheimischen Christen ausüben, damit sie ihren Glau- ben an das Christentum aufgeben und rückkonvertieren würden. Verschie- dene Staaten in Indien hätten ein Anti-Konversionsgesetz eingeführt, das lange Gefängnisstrafen vorsehe, wenn jemand unter Verstoss gegen das Gesetz zu einer anderen Religion als dem Hinduismus konvertiere. Weitere Bundesstaaten in Indien, in welchen die BJP an der Macht sei, würden ähnliche Gesetze in Erwägung ziehen. Mit diesen Gesetzen würde die Ver- folgung gegen die Christen gerechtfertigt. Die mehrheitlich von Hinduisten besetzten indischen Behörden seien gegenüber Christen nicht schutzwillig. Dies zeige auch der Umstand, dass die entgegengenommene Anzeige zu einem Vorfall auf der Strasse von der Polizei willkürlich abgeschlossen wor- den sei. So habe die Polizei seinen Onkel geschlagen und ihn gezwungen, auf ein leeres Papier zu unterschreiben, wobei sie den Inhalt selbst ergänzt habe. Im entsprechenden Protokoll halte die Behörde fest, dass sein Onkel bei der Verhandlung dabei gewesen und mit dem Verfahrensabschluss zu- frieden sei. Dies sollte im (…) 2021 geschehen sein, was gar nicht möglich sei, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gewesen sei. Das SEM habe das nicht beachtet, obwohl er respektive sein Onkel ein entspre- chendes Beweismittel eingereicht habe.
E. 5.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit dem SEM – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die sich stellende Frage, ob angesichts der Rückkehr der Familie nach B._______ nach den behaupteten Vorfällen in I._______ sowie angesichts des Verbleibs seiner Grosseltern und seiner Mutter in B._______ überhaupt eine begründete Furcht vor asylrelevanter (und damit genügend intensiver) Verfolgung bejaht werden kann, kann da- bei – wie im Übrigen die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – of- fengelassen werden.
E. 5.2.1 So hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer
D-1479/2022 Seite 9 Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wur- de. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. An- hang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelver- mutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.
E. 5.2.2 Bei dieser Ausgangslage darf davon ausgegangen werden, dass Christen in Indien nicht generell verfolgt werden, respektive dass grund- sätzlich auch ihnen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt wird. Mithin zielen die generellen Ausführungen in der Beschwerde zur Situation von (konvertierten) Christen in Indien ins Leere. Diese basieren denn auch zum einen auf der vor bereits knapp zwei Jahren erstellten Schnellrecher- che der SFH-Länderanalyse; im Hinblick auf den in der Beschwerde zitier- ten aktuellsten Bericht von Open Doors ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die Platzierung Indiens im Weltverfolgungsindex von Open Doors seit 2019 nicht veränderte. Zum anderen basieren die generellen Ausfüh- rungen in der Beschwerde auf einem Online-Zeitungsartikel, der sich vor allem auf den Bundesstaat L._______ bezieht und welchem im Übrigen auch zu entnehmen ist, dass die (dortigen) Behörden durchaus gewillt sind, Christen respektive christliche Einrichtungen zu schützen.
E. 5.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es sodann – in Übereinstimmung mit dem SEM – nicht gelungen darzutun, dass die indischen Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wären. Gemäss seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (und insb. auch in der Beschwerde) wandten er und sein Onkel sich zwar mehrmals an diverse Stellen (insb. Polizeiposten und höherer Polizeioffizier in B._______, Polizeiposten in K._______ und Chief Minister von D._______), wobei ihnen wiederholt wegen ihrer Religi- onszugehörigkeit respektive wegen Unzuständigkeit nicht geholfen worden sein soll. Seinen Aussagen in der Anhörung auf entsprechende Nachfragen des SEM ist indessen nicht zu entnehmen, dass er und sein Onkel sich – abgesehen von der Beschwerde an den Chief Minister von D._______ – weiter bemüht hätten, gegen die behauptete Untätigkeit der (zuständigen) Polizeibehörden etwas zu unternehmen (vgl. Akten SEM 1107938-13/16 F90 und 97 ff.). Selbst wenn sie sodann – wie von seinem Onkel vorge- bracht – versucht haben, unter Beiziehung eines Anwaltes beim Gericht in
D-1479/2022 Seite 10 B._______ eine Klageschrift einzureichen, welche vom Richter auf den Bo- den geworfen worden sein soll, ändert dies nichts daran, dass es dem Be- schwerdeführer möglich und zumutbar (gewesen) wäre, sich – allenfalls mithilfe eines anderen Anwaltes – erneut an die Polizei oder das Gericht respektive bei fehlbarem Verhalten sämtlicher Polizeibeamter und des un- tersten Gerichts an die nächsthöhere gerichtliche Instanz zu wenden. Da- ran vermögen weder die behauptete (vormalige) Kastenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, noch das Beschwerdevorbringen, wonach das Verfah- ren bezüglich eines Vorfalls auf der Strasse (gemeint ist wohl der Vorfall vom […] 2021) willkürlich und in vermeintlicher Anwesenheit seines Onkels abgeschlossen worden sei, etwas zu ändern. Dass es den Behörden so- dann allenfalls nicht gelingt, die unbekannten Täter zur Verantwortung zu ziehen, stellt die grundsätzliche Schutzfähigkeit der indischen Behörden nicht in Frage.
E. 5.2.4 Schliesslich ist vor allem darauf hinzuweisen, dass sich der Be- schwerdeführer – unter Hinweis auf seine Schulbildung und Arbeitserfah- rung (vgl. 1107938-13/16 F15 ff.) – in einem anderen indischen Bundes- staat hätte niederlassen können, um der behaupteten Verfolgung durch ra- dikale Hindus zu entgehen respektive seine behauptete christliche Religion frei ausüben zu können. Daran vermag das Vorbringen nichts zu ändern, dass er und seine Familie auch in I._______ durch solche belästigt worden sein sollen.
E. 5.3 Bezüglich der in der Beschwerdeschrift geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, in Indien wegen seiner Religionszugehörigkeit verhaf- tet zu werden (vgl. auch 1107938-13/16 F58), ist im Übrigen Folgendes festzuhalten: Aus seinen Aussagen in der Anhörung sowie den sonstigen Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei seine Verhaftung angestrebt hätte. Allein der Hinweis in der Beschwerde auf die in verschiedenen Bundesstaaten – offenbar nicht jedoch im Bun- desstaat D._______ – geltenden Anti-Konversionsgesetze, die unter Zwang, Locken und/oder Vorspielen falscher Tatsachen erfolgte Religions- wechsel unter Strafe stellen (vgl. 2. Bericht der Bundesregierung zur welt- weiten Lage der Religionsfreiheit, Berichtszeitraum 2018 bis 2019, S. 181), vermag jedenfalls nicht zur Annahmen einer bevorstehenden Inhaftierung zu führen. Weitere Ausführungen zu diesem Vorbringen erübrigen sich demzufolge.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht auf
D-1479/2022 Seite 11 den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Demzufolge hat sie auch zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen und insbesondere das verlinkte Youtube- Video ohne erkennbaren direkten Bezug zum Beschwerdeführer sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-1479/2022 Seite 12 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saa- di gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehen- den Erwägungen nicht gelungen. Allein der behauptete Ausschluss aus der (hinduistischen) Gesellschaft vermag sodann nicht zur Annahme eines menschenunwürdigen Lebens zu führen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-1479/2022 Seite 13
E. 7.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien – wie erwähnt – als "Safe Country".
E. 7.3.3 Auch in individueller Hinsicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist ein junger und ge- sunder Mann mit einer guten Schulbildung sowie mehrjähriger Berufser- fahrung (vgl. 1107938-13/16 F5, 15 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Die Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Wegweisungshindernisse" sind – unter Hinweis auf das vorstehend Ausgeführte – nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Insbesondere vermögen die Hinweise zu den Integrationsbemühungen in der Schweiz nicht zur Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge- worden.
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E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seine Rechtsbegehren kön- nen jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Auch wenn sodann gemäss eingereichter Bestätigung die finanzielle Unterstüt- zung durch den zuständigen Kanton am (…) 2022 endete, ist hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit angesichts der kurzen Vorlaufzeit nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift of- fenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe ersichtlich ist, dass er über einen juristischen Beistand verfügt hat. Die Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer eigentlich Anspruch hätte, würde folglich einen prozessualen Leerlauf darstellen. Das diesbezügliche Gesuch ist daher ab- zuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abge- wiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1479/2022 Urteil vom 5. Mai 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - indischer Staatsangehöriger aus B._______ (Distrikt C._______, Bundesstaat D._______) - gelangte am (...) 2021 in Begleitung seines Onkels E._______ (N [...]) mit einem von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi ausgestellten Visum von Indien in die Schweiz. Er suchte am 2. September 2021 um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (...) zugewiesen. Am 8. September 2021 fand die Personalienaufnahme und am 2. November 2021 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Am 3. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer respektive der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung mit, dass sein Asylgesuch aufgrund der Belegungssituation im BAZ F._______ im erweiterten Verfahren behandelt werde. C. Am 11. November 2021 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Mandatsniederlegung an. Am 17. November 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die (...), was diese dem SEM gleichentags mitteilte. D. D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er und sein Onkel hätten in Indien aufgrund ihrer Konversion zum Christentum Probleme gehabt. So seien Personen der RSS (Rashtriya Swayamsevak Sangh), der BJP (Bharatiya Janata Party), der Hindu Sangathan und der Congress Party nach seiner Konversion im (...) 2019 bei ihnen zuhause vorbeigekommen und hätten verlangt, dass er wieder Hindu werde. Dabei sei es zu einer Schlägerei gekommen. Auch nach der Konversion seines Onkels am (...) 2020 hätten sie Probleme gehabt. Insbesondere aber seien sie am (...) 2021 auf dem Weg zur Kirche von bewaffneten Personen aufgehalten, mit Stöcken geschlagen und aufgefordert worden, die Kirche nicht mehr zu besuchen, ansonsten sie umgebracht würden. Sie hätten die Polizei gerufen. Diese sei aber nicht gekommen. In der Folge seien er und sein Onkel zum Polizeiposten (in B._______) gegangen und seien von diesem an den örtlich zuständigen Polizeiposten in G._______ (Distrikt H._______) verwiesen worden. Nachdem er und sein Onkel dort vorstellig geworden seien, hätten die Polizisten am Folgetag einen FIR (First Information Report) erstellt. Allerdings habe die Polizei weiter nichts unternommen. Seinem Onkel, der insistiert habe und deswegen geohrfeigt worden sei, sei ein leeres Blatt zum Unterschreiben gegeben worden. Ihm sei auch gesagt worden, dass die Polizei nur etwas unternehmen könne, wenn sie jemanden erwische. Am (...) 2021 seien sie wieder auf dem Weg zur Kirche angehalten, mit Stöcken geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie erneut erwischt würden. Von den telefonisch herbeibestellten Polizisten seien sie beschimpft worden. Diese hätten ihnen gesagt, es sei ihnen verboten worden, die Kirche zu besuchen und sie könnten erst helfen, wenn sie nicht mehr zur Kirche gehen würden. Auch auf dem Polizeiposten in der Stadt sei keine Anzeige aufgenommen worden, weswegen er und sein Onkel sich an einen höheren Polizeioffizier gewandt hätten. Da auch dieser ihre Anzeige nicht entgegengenommen habe, hätten sie sich schriftlich an den Chief Minister von D._______ gewandt. Dieses Schreiben hätten sie im Internet verfolgt. Nach einigen Tagen seien er und sein Onkel zum Büro des Chief Ministers gegangen. Dort sei ihnen gesagt worden, dass sie mit den Behörden des Polizeipostens Kontakt aufnehmen müssten. Dies hätten sie getan. Die Polizisten auf dem Polizeiposten hätten jedoch wieder keine Untersuchung aufnehmen wollen, hätten seinen Onkel geohrfeigt und gesagt, dass er kein gutes Beispiel für die anderen Hindus sei. Wieder habe sein Onkel ein leeres Papier unterschreiben müssen. Ende (...) 2021 seien sodann zirka 50 Personen der genannten Parteien zu ihnen nach Hause gekommen, nachdem auch seine Grosseltern und seine Mutter zum Christentum konvertiert seien und dies in zwei Zeitungen veröffentlicht worden sei. Seine Mutter und seine Grossmutter seien in ein Zimmer gesperrt worden. Er, sein Onkel und sein Grossvater seien auf die Strasse gezerrt und vor allen Leuten geschlagen worden. Ihre (...) seien mit (...) worden und um sie seien (...) worden. Jeder von ihnen habe sich auf einen (...) setzen müssen. So seien sie durch verschiedene Gassen in ihrer Umgebung geführt worden. Nach etwa zwei Stunden seien sie wieder nach Hause gebracht worden. Ihnen sei gesagt worden, dass sie alle wieder zum Hinduismus zurückfinden und aufhören müssten, die Kirche zu besuchen, ansonsten sie umgebracht würden. Nach diesem Vorfall hätten sie sehr grosse Angst gehabt und hätten sich darum eine Wohnung in I._______ (Distrikt J._______) gemietet. Die Nachbarn dort und der Hausbesitzer hätten herausgefunden, dass sie Christen seien: Sie seien wiederum von Personen der genannten Parteien aufgesucht worden und diese hätten ihre Sachen aus der Wohnung geworfen. Ausserdem seien sie vom Hausbesitzer gezwungen worden, die Wohnung zu verlassen. Sie seien daher wieder zurück in ihr Haus in B._______ gegangen. Dort hätten die Nachbarn und ihre Verwandten nichts mehr mit ihnen zu tun haben wollen und sie hätten Angst gehabt, von irgendjemandem getötet zu werden. Auch vor den Polizisten hätten sie Angst gehabt, da sie nie etwas unternommen hätten und sie eigentlich für irgendeine Straftat ins Gefängnis hätten schicken wollen. Gegen die Untätigkeit der Polizisten hätten sie sich nicht (anderweitig) beschwert, weil dies nicht möglich sei. Wenn man in Indien bei einer höheren Behörde Hilfe suche, werde man abgelehnt, weil diese immer beschäftigt seien. Zudem hätten er und seine Familie nichts zu sagen, weil sie zur niedersten Kaste gehören würden. Er und sein Onkel hätten vor diesem Hintergrund keinen anderen Ausweg gesehen und hätten sich daher entschieden, Indien zu verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten sich Anhänger der genannten hinduistischen Parteien bei seinen Grosseltern und seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten verwiesen. D.b Der Beschwerdeführer gab dem SEM seine Identitätskarte und seinen Reisepass ab. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er sodann - teilweise mit Schreiben vom 17. November 2021 der (...) - Unterlagen zu seinem Religionswechsel sowie den Konvertierungen seiner Familienangehörigen (eine notarielle Bescheinigung [in Kopie], Zeitungsausschnitte [in Kopie], ein Taufschein [in Kopie], eine Kirchenbestätigung [in Kopie] und Fotografien [u.a. der Taufen]), Unterlagen im Zusammenhang mit den Bemühungen von ihm und seinem Onkel, Schutz zu erhalten (ein Schreiben seines Onkels an den Polizeiposten in B._______ vom [...] 2021 und - laut Onkel - die Antwort des Polizeipostens, eine Quittung des Polizeipostens K._______ bezüglich eingereichter Anzeige vom [...] 2021, eine Bestätigung der Registrierung der Beschwerde seines Onkels beim Chief Minister von D._______ vom [...] 2021, zwei Zeitungsartikel vom [...] 2021 zum Angriff auf ihn und seine Familie und Auszüge aus dem Online-Portal "(...)" zum Stand der Untersuchungen [alles in Kopie resp. als Screenshots]) und Unterlagen zur Miete einer Wohnung (in Kopie) ein. E. Mit Verfügung vom 21. März 2022 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. März 2022 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeschrift lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung und ein Arbeitsvertrag (je in Kopie) bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorliegende Beschwerde wird koordiniert mit derjenigen des Onkels des Beschwerdeführers (D-1482/2022) behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den Eventualantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4., 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Indien sei ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, bei welchem die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er und seine (mit ihm zusammenlebenden) Familienangehörigen von unbekannten Männern und von Anhängern der RSS, der Hindu Sangathan, der BJP und der Congress Party beschimpft, geschlagen, gedemütigt und mit dem Tod bedroht worden seien, weil sie zum Christentum konvertiert seien. Seine Angaben hinsichtlich seiner Bemühungen und derjenigen seines Onkels, bei verschiedenen Polizeiposten und über die Online-Plattform "(...)" Hilfe zu erhalten, vermöchten die gesetzliche Regelvermutung indes nicht umzustossen. Auch wenn die Polizei sich geweigert haben sollte, ihnen zu helfen, und es der lokalen Polizeibehörde nicht gelungen sein sollte, die unbekannten Täter zur Verantwortung zu ziehen, vermöge dies an der Einschätzung, dass ein hinreichender Schutz durch die indischen Behörden gewährleistet sei, nichts zu ändern. Einzelne Verfehlungen von Polizisten seien nicht geeignet, den Schutzwillen oder die Schutzfähigkeit der indischen Polizei grundsätzlich in Frage zu stellen. So hätte der Beschwerdeführer weitere Möglichkeiten gehabt, sich zur Wehr zu setzen, wie beispielsweise mit Hilfe eines Rechtsanwaltes an eine höhere Instanz zu gelangen oder den Rechtsweg zu begehen. Der Beschwerdeführer sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel oder die Akten seines Onkels nichts zu ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerdeschrift seine Asylvorbringen und hielt der vorinstanzlichen Begründung - unter Hinweis auf einen Online-Zeitungsartikel ([...]), einen Bericht von Open Doors (India: Full Country Dossier, December 2021) sowie deren Weltverfolgungsindex, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse (Indien: Konversion und Christentum, 7. Mai 2020) und einen Videofilm auf Youtube - im Wesentlichen entgegen, dass man in Indien als Christ den Glauben nicht frei ausüben könne und in Angst leben müsse. Radikale Hindu-Gruppen würden Druck auf die einheimischen Christen ausüben, damit sie ihren Glauben an das Christentum aufgeben und rückkonvertieren würden. Verschiedene Staaten in Indien hätten ein Anti-Konversionsgesetz eingeführt, das lange Gefängnisstrafen vorsehe, wenn jemand unter Verstoss gegen das Gesetz zu einer anderen Religion als dem Hinduismus konvertiere. Weitere Bundesstaaten in Indien, in welchen die BJP an der Macht sei, würden ähnliche Gesetze in Erwägung ziehen. Mit diesen Gesetzen würde die Verfolgung gegen die Christen gerechtfertigt. Die mehrheitlich von Hinduisten besetzten indischen Behörden seien gegenüber Christen nicht schutzwillig. Dies zeige auch der Umstand, dass die entgegengenommene Anzeige zu einem Vorfall auf der Strasse von der Polizei willkürlich abgeschlossen worden sei. So habe die Polizei seinen Onkel geschlagen und ihn gezwungen, auf ein leeres Papier zu unterschreiben, wobei sie den Inhalt selbst ergänzt habe. Im entsprechenden Protokoll halte die Behörde fest, dass sein Onkel bei der Verhandlung dabei gewesen und mit dem Verfahrensabschluss zufrieden sei. Dies sollte im (...) 2021 geschehen sein, was gar nicht möglich sei, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gewesen sei. Das SEM habe das nicht beachtet, obwohl er respektive sein Onkel ein entsprechendes Beweismittel eingereicht habe. 5. 5.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit dem SEM - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die sich stellende Frage, ob angesichts der Rückkehr der Familie nach B._______ nach den behaupteten Vorfällen in I._______ sowie angesichts des Verbleibs seiner Grosseltern und seiner Mutter in B._______ überhaupt eine begründete Furcht vor asylrelevanter (und damit genügend intensiver) Verfolgung bejaht werden kann, kann dabei - wie im Übrigen die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - offengelassen werden. 5.2 5.2.1 So hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. 5.2.2 Bei dieser Ausgangslage darf davon ausgegangen werden, dass Christen in Indien nicht generell verfolgt werden, respektive dass grundsätzlich auch ihnen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt wird. Mithin zielen die generellen Ausführungen in der Beschwerde zur Situation von (konvertierten) Christen in Indien ins Leere. Diese basieren denn auch zum einen auf der vor bereits knapp zwei Jahren erstellten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse; im Hinblick auf den in der Beschwerde zitierten aktuellsten Bericht von Open Doors ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die Platzierung Indiens im Weltverfolgungsindex von Open Doors seit 2019 nicht veränderte. Zum anderen basieren die generellen Ausführungen in der Beschwerde auf einem Online-Zeitungsartikel, der sich vor allem auf den Bundesstaat L._______ bezieht und welchem im Übrigen auch zu entnehmen ist, dass die (dortigen) Behörden durchaus gewillt sind, Christen respektive christliche Einrichtungen zu schützen. 5.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es sodann - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht gelungen darzutun, dass die indischen Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig wären. Gemäss seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (und insb. auch in der Beschwerde) wandten er und sein Onkel sich zwar mehrmals an diverse Stellen (insb. Polizeiposten und höherer Polizeioffizier in B._______, Polizeiposten in K._______ und Chief Minister von D._______), wobei ihnen wiederholt wegen ihrer Religionszugehörigkeit respektive wegen Unzuständigkeit nicht geholfen worden sein soll. Seinen Aussagen in der Anhörung auf entsprechende Nachfragen des SEM ist indessen nicht zu entnehmen, dass er und sein Onkel sich - abgesehen von der Beschwerde an den Chief Minister von D._______ - weiter bemüht hätten, gegen die behauptete Untätigkeit der (zuständigen) Polizeibehörden etwas zu unternehmen (vgl. Akten SEM 1107938-13/16 F90 und 97 ff.). Selbst wenn sie sodann - wie von seinem Onkel vorgebracht - versucht haben, unter Beiziehung eines Anwaltes beim Gericht in B._______ eine Klageschrift einzureichen, welche vom Richter auf den Boden geworfen worden sein soll, ändert dies nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar (gewesen) wäre, sich - allenfalls mithilfe eines anderen Anwaltes - erneut an die Polizei oder das Gericht respektive bei fehlbarem Verhalten sämtlicher Polizeibeamter und des untersten Gerichts an die nächsthöhere gerichtliche Instanz zu wenden. Daran vermögen weder die behauptete (vormalige) Kastenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, noch das Beschwerdevorbringen, wonach das Verfahren bezüglich eines Vorfalls auf der Strasse (gemeint ist wohl der Vorfall vom [...] 2021) willkürlich und in vermeintlicher Anwesenheit seines Onkels abgeschlossen worden sei, etwas zu ändern. Dass es den Behörden sodann allenfalls nicht gelingt, die unbekannten Täter zur Verantwortung zu ziehen, stellt die grundsätzliche Schutzfähigkeit der indischen Behörden nicht in Frage. 5.2.4 Schliesslich ist vor allem darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine Schulbildung und Arbeitserfahrung (vgl. 1107938-13/16 F15 ff.) - in einem anderen indischen Bundesstaat hätte niederlassen können, um der behaupteten Verfolgung durch radikale Hindus zu entgehen respektive seine behauptete christliche Religion frei ausüben zu können. Daran vermag das Vorbringen nichts zu ändern, dass er und seine Familie auch in I._______ durch solche belästigt worden sein sollen. 5.3 Bezüglich der in der Beschwerdeschrift geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, in Indien wegen seiner Religionszugehörigkeit verhaftet zu werden (vgl. auch 1107938-13/16 F58), ist im Übrigen Folgendes festzuhalten: Aus seinen Aussagen in der Anhörung sowie den sonstigen Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei seine Verhaftung angestrebt hätte. Allein der Hinweis in der Beschwerde auf die in verschiedenen Bundesstaaten - offenbar nicht jedoch im Bundesstaat D._______ - geltenden Anti-Konversionsgesetze, die unter Zwang, Locken und/oder Vorspielen falscher Tatsachen erfolgte Religionswechsel unter Strafe stellen (vgl. 2. Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit, Berichtszeitraum 2018 bis 2019, S. 181), vermag jedenfalls nicht zur Annahmen einer bevorstehenden Inhaftierung zu führen. Weitere Ausführungen zu diesem Vorbringen erübrigen sich demzufolge. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Demzufolge hat sie auch zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen und insbesondere das verlinkte Youtube-Video ohne erkennbaren direkten Bezug zum Beschwerdeführer sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Allein der behauptete Ausschluss aus der (hinduistischen) Gesellschaft vermag sodann nicht zur Annahme eines menschenunwürdigen Lebens zu führen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien - wie erwähnt - als "Safe Country". 7.3.3 Auch in individueller Hinsicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist ein junger und gesunder Mann mit einer guten Schulbildung sowie mehrjähriger Berufserfahrung (vgl. 1107938-13/16 F5, 15 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Die Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Wegweisungshindernisse" sind - unter Hinweis auf das vorstehend Ausgeführte - nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Insbesondere vermögen die Hinweise zu den Integrationsbemühungen in der Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seine Rechtsbegehren können jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Auch wenn sodann gemäss eingereichter Bestätigung die finanzielle Unterstützung durch den zuständigen Kanton am (...) 2022 endete, ist hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit angesichts der kurzen Vorlaufzeit nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.3 Der Beschwerdeführer hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe ersichtlich ist, dass er über einen juristischen Beistand verfügt hat. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer eigentlich Anspruch hätte, würde folglich einen prozessualen Leerlauf darstellen. Das diesbezügliche Gesuch ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: