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E-2614/2022

E-2614/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-19 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ersuchte die Schweiz am 18. Mai 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 20. Mai 2022 fand seine Kurzbefragung statt. A.b Im Rahmen der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer zu Proto- koll, er habe seit dem (…) 2018 in der Ukraine gelebt. Vorher sei er in B._______ gewesen wo er als Koch gearbeitet habe. Da er eine Verände- rung gewollt und in Europa habe leben wollen, sei er ebendahin gegangen. Kinder habe er keine, er sei aber verheiratet, seine ukrainische Frau be- finde sich in C._______. Da ihre Eltern betagt seien und sie sich um sie kümmere, sei sie nicht mit ihm ausgereist. Seine Familie sowie sein Bruder und seine Schwester befänden sich noch in Indien. Im Frühling 2022 sei er in Indien gewesen und sei am (…) 2022 in die Ukraine zurückgekehrt, da er bei seiner Frau habe sein wollen. Auf die Frage, weshalb er aufgrund des Krieges in die Schweiz und nicht nach Indien ausgereist sei, führte er aus, Indien sei für ihn nicht geeignet, es habe ihm nicht gepasst. Er wolle nicht weiterhin dort leben, da er es für sich selber und für seine Frau besser haben wolle. Dies sei der einzige Grund. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 – eröffnet am 7. Juni 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der S-Status sei zu gewäh- ren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei das Verfahren als Asylgesuch anhand zu nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2022 gewährte die Instruktionsrichte-

E-2614/2022 Seite 3 rin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergän- zen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer die Be- schwerdeergänzung ein. E. Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Kopie der angefochtenen Verfügung ein. Zugleich stellte er das Einreichen einer Für- sorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht. Mit der Beschwerdeergänzung reichte er gemäss eigenen Angaben ein ukrainisches Ehezertifikat und eine Wohnsitzbestätigung (beide nicht übersetzt) ein. Zudem gab er einen Landkartenauszug des Bundesstaats D._______ (Indien), Medienberichte über gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Muslims in Jodhpur und eine Kurzzusammenfassung eines Buches über den Konflikt zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden habent am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m.

E-2614/2022 Seite 4 Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, dass das SEM den Sachverhalt zu we- nig abgeklärt habe und die Befragung viel zu kurz gewesen sei. In der Be- schwerdeergänzung werden zudem sprachliche Verständigungsschwierig- keiten geltend gemacht, da man mit dem Beschwerdeführer telefonisch in Englisch gesprochen habe, dies nicht die Muttersprache des Beschwerde- führers sei und dieser Englisch nur sehr schlecht verstehe. Sinngemäss wird somit eine unrichtige Sachverhaltserstellung gerügt. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Kurzbefragung ausreichend Gelegenheit, seine Vorbringen zu schildern. Ferner wurde er nach seinen Ausführungen gefragt, ob der geschilderte Grund, nämlich, dass er in In- dien nicht leben wolle, da er es für ihn und seine Frau besser haben wolle, der einzige Grund sei, was er bejahte (Akten der Vorinstanz 1168694- [nachfolgend: SEM-Akten] A4/3). Ebenfalls nicht zu hören ist er mit dem Vorbringen, es habe sprachliche Verständigungsprobleme gegeben, da er nicht gut Englisch verstehe. Es ist zu entgegnen, dass er auf dem Perso- nalienblatt für Asylsuchende in Ziffer 10 «Mögliche weitere Sprachen für Interview» «Russian, English, Ukraine» angegeben hat (SEM-Akten A1/9).

E-2614/2022 Seite 5 Die Kurzbefragung fand daraufhin in Englisch statt. Einleitend wurde er ge- fragt, wie er die dolmetschende Person verstehe, worauf er ausführte, «Ja, ich verstehe.». Im Weiteren ist festzustellen, dass zwei Vertreter des Leis- tungserbringers Rechtsschutz des HEKS der Kurzbefragung beiwohnten, Fragen stellten und keine Einwendungen gegen die Befragung geltend machten. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift zudem bestä- tigt, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Im Übrigen findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwir- kungspflicht der asylsuchenden Person. Sodann ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise ent- nehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend er- stellt hätte.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, die Rechtsmittelbeleh- rung sei falsch. Die Rechtsmittelfrist würde 30 Tage und nicht 5 Arbeitstage betragen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich rechtzeitig juris- tisch beraten zu lassen, und er eine unzulängliche Eingabe habe machen müssen. Nachdem die Instruktionsrichterin diesbezüglich mit Zwischenver- fügung vom 21. Juni 2022 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eröff- nete, seine Beschwerde bis am 7. Juli 2022 zu ergänzen, mithin ihm die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ab Eröffnung des vorinstanzlichen Ent- scheids zur Verfügung stand und er fristwahrend eine Beschwerdeergän- zung eingereicht hat, ist festzustellen, dass ihm kein Nachteil aus der fal- schen Rechtsmittelbelehrung erwachsen ist.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürf- tigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nach- suchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde,

E-2614/2022 Seite 6 sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dagegen- sprechen (Bst. b).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem

24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlo- sen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Feb- ruar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ih- ren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung be- legen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, ihre Abklä- rungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bun- desrat definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehöre, weil er indischer Staatsangehöriger sei und in Sicherheit sowie dauerhaft nach In- dien zurückkehren könne.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde vom 14. Juni 2022 und in seiner Beschwerdeergänzung vom 7. Juli 2022, er sei in der Ukraine mit einer Ukrainerin verheiratet. Er sei nur kurz nach Indien gereist, weil ihm ein Gratisflug dahin angeboten worden sei, als der Krieg ausgebrochen sei.

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E. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukraini- scher Staatsangehöriger ist und seine ukrainische Ehefrau in der Schweiz kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt hat, wo- mit die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Sodann verfügt er ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, was auch die Anwendung von Buchstabe b der Allgemeinverfügung ausschliesst. Eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung setzt unter anderem voraus, dass der Beschwer- deführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Indien zurückkehren könnte.

E. 7.2 Vorliegend hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht da- rauf hingewiesen, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssiche- rer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei han- delt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-1479/2022 vom 5. Mai 2022 E. 5.2.1). Dies gelang dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen offensicht- lich nicht.

E. 7.3 Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befra- gung vom 20. Mai 2022 ist zu entnehmen ist, dass eine dauerhafte Rück- kehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich wäre, zumal er im Frühling 2022 unbehelligt nach Indien einreisen und das Land am (…) 2022 ebenso unbehelligt wieder verlassen konnte (SEM-Akten A4/3).

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes offen- sichtlich nicht erfüllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat.

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E. 8 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und auch den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,

E-2614/2022 Seite 9 Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwer- deführer vorliegend nicht gelungen, womit sich der Vollzug als zulässig er- weist.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien – wie erwähnt – als "Safe Country".

E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann mit internationaler Berufserfahrung als Koch. Entgegen seinen Ausführun- gen in der Beschwerde ist das Gericht überzeugt, dass er in Indien in sei- nem angestammten Beruf auch nach längerer Abwesenheit wirtschaftlich Fuss fassen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rück- kehr in sein Heimatland für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen kön- nen. Die Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Hindernisse des Vollzugs der Wegweisung" und die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung sind – unter Hinweis auf das vorstehend Ausgeführte – nicht geeignet, um zu ei- ner anderen Einschätzung zu gelangen. Insbesondere sind die Vorbringen, er werde in seiner Heimat aufgrund seiner Heirat als Ausgestossener be- handelt und seine Familie akzeptiere nicht, dass er absolut unkonventionell und entgegen den Sitten seiner Heimat geheiratet habe, weder belegt noch geeignet, den Vollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Auch die ein- gereichten Beweismittel führen zu keinem anderen Schluss. Auf eine Über- setzung der fremdsprachigen Beweismittel kann in antizipierter Beweis- würdigung verzichtet werden.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, dass subsubeventu- aliter das Verfahren – mithin die vorliegende Beschwerde – als Asylgesuch zu behandeln sei. Die Behandlung des Antrags, ein ordentliches Asylver- fahren durchzuführen, fällt offensichtlich nicht in der Zuständigkeit der Be- schwerdeinstanz, womit darauf nicht einzutreten ist.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

E. 12.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 12.2 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Pro- zessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 72 i.V.m. Art. 102m AsylG unbesehen der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind.

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2614/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2614/2022 Urteil vom 19. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ersuchte die Schweiz am 18. Mai 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 20. Mai 2022 fand seine Kurzbefragung statt. A.b Im Rahmen der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seit dem (...) 2018 in der Ukraine gelebt. Vorher sei er in B._______ gewesen wo er als Koch gearbeitet habe. Da er eine Veränderung gewollt und in Europa habe leben wollen, sei er ebendahin gegangen. Kinder habe er keine, er sei aber verheiratet, seine ukrainische Frau befinde sich in C._______. Da ihre Eltern betagt seien und sie sich um sie kümmere, sei sie nicht mit ihm ausgereist. Seine Familie sowie sein Bruder und seine Schwester befänden sich noch in Indien. Im Frühling 2022 sei er in Indien gewesen und sei am (...) 2022 in die Ukraine zurückgekehrt, da er bei seiner Frau habe sein wollen. Auf die Frage, weshalb er aufgrund des Krieges in die Schweiz und nicht nach Indien ausgereist sei, führte er aus, Indien sei für ihn nicht geeignet, es habe ihm nicht gepasst. Er wolle nicht weiterhin dort leben, da er es für sich selber und für seine Frau besser haben wolle. Dies sei der einzige Grund. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 - eröffnet am 7. Juni 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der S-Status sei zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei das Verfahren als Asylgesuch anhand zu nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2022 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Beschwerde zu ergänzen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeergänzung ein. E. Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Kopie der angefochtenen Verfügung ein. Zugleich stellte er das Einreichen einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht. Mit der Beschwerdeergänzung reichte er gemäss eigenen Angaben ein ukrainisches Ehezertifikat und eine Wohnsitzbestätigung (beide nicht übersetzt) ein. Zudem gab er einen Landkartenauszug des Bundesstaats D._______ (Indien), Medienberichte über gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Muslims in Jodhpur und eine Kurzzusammenfassung eines Buches über den Konflikt zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden habent am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, dass das SEM den Sachverhalt zu wenig abgeklärt habe und die Befragung viel zu kurz gewesen sei. In der Beschwerdeergänzung werden zudem sprachliche Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht, da man mit dem Beschwerdeführer telefonisch in Englisch gesprochen habe, dies nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei und dieser Englisch nur sehr schlecht verstehe. Sinngemäss wird somit eine unrichtige Sachverhaltserstellung gerügt. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Kurzbefragung ausreichend Gelegenheit, seine Vorbringen zu schildern. Ferner wurde er nach seinen Ausführungen gefragt, ob der geschilderte Grund, nämlich, dass er in Indien nicht leben wolle, da er es für ihn und seine Frau besser haben wolle, der einzige Grund sei, was er bejahte (Akten der Vorinstanz 1168694-[nachfolgend: SEM-Akten] A4/3). Ebenfalls nicht zu hören ist er mit dem Vorbringen, es habe sprachliche Verständigungsprobleme gegeben, da er nicht gut Englisch verstehe. Es ist zu entgegnen, dass er auf dem Personalienblatt für Asylsuchende in Ziffer 10 «Mögliche weitere Sprachen für Interview» «Russian, English, Ukraine» angegeben hat (SEM-Akten A1/9). Die Kurzbefragung fand daraufhin in Englisch statt. Einleitend wurde er gefragt, wie er die dolmetschende Person verstehe, worauf er ausführte, «Ja, ich verstehe.». Im Weiteren ist festzustellen, dass zwei Vertreter des Leistungserbringers Rechtsschutz des HEKS der Kurzbefragung beiwohnten, Fragen stellten und keine Einwendungen gegen die Befragung geltend machten. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift zudem bestätigt, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Im Übrigen findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Sodann ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, die Rechtsmittelbelehrung sei falsch. Die Rechtsmittelfrist würde 30 Tage und nicht 5 Arbeitstage betragen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich rechtzeitig juristisch beraten zu lassen, und er eine unzulängliche Eingabe habe machen müssen. Nachdem die Instruktionsrichterin diesbezüglich mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2022 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eröffnete, seine Beschwerde bis am 7. Juli 2022 zu ergänzen, mithin ihm die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ab Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids zur Verfügung stand und er fristwahrend eine Beschwerdeergänzung eingereicht hat, ist festzustellen, dass ihm kein Nachteil aus der falschen Rechtsmittelbelehrung erwachsen ist. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dagegen-sprechen (Bst. b). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehöre, weil er indischer Staatsangehöriger sei und in Sicherheit sowie dauerhaft nach Indien zurückkehren könne. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in der Beschwerde vom 14. Juni 2022 und in seiner Beschwerdeergänzung vom 7. Juli 2022, er sei in der Ukraine mit einer Ukrainerin verheiratet. Er sei nur kurz nach Indien gereist, weil ihm ein Gratisflug dahin angeboten worden sei, als der Krieg ausgebrochen sei. 7. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und seine ukrainische Ehefrau in der Schweiz kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt hat, womit die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Sodann verfügt er ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, was auch die Anwendung von Buchstabe b der Allgemeinverfügung ausschliesst. Eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung setzt unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Indien zurückkehren könnte. 7.2 Vorliegend hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-1479/2022 vom 5. Mai 2022 E. 5.2.1). Dies gelang dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen offensichtlich nicht. 7.3 Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 20. Mai 2022 ist zu entnehmen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich wäre, zumal er im Frühling 2022 unbehelligt nach Indien einreisen und das Land am (...) 2022 ebenso unbehelligt wieder verlassen konnte (SEM-Akten A4/3). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes offensichtlich nicht erfüllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat.

8. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und auch den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, womit sich der Vollzug als zulässig erweist. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien - wie erwähnt - als "Safe Country". 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann mit internationaler Berufserfahrung als Koch. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde ist das Gericht überzeugt, dass er in Indien in seinem angestammten Beruf auch nach längerer Abwesenheit wirtschaftlich Fuss fassen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Die Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Hindernisse des Vollzugs der Wegweisung" und die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung sind - unter Hinweis auf das vorstehend Ausgeführte - nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Insbesondere sind die Vorbringen, er werde in seiner Heimat aufgrund seiner Heirat als Ausgestossener behandelt und seine Familie akzeptiere nicht, dass er absolut unkonventionell und entgegen den Sitten seiner Heimat geheiratet habe, weder belegt noch geeignet, den Vollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Auch die eingereichten Beweismittel führen zu keinem anderen Schluss. Auf eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, dass subsubeventualiter das Verfahren - mithin die vorliegende Beschwerde - als Asylgesuch zu behandeln sei. Die Behandlung des Antrags, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, fällt offensichtlich nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, womit darauf nicht einzutreten ist.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 12.2 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 72 i.V.m. Art. 102m AsylG unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: