Verweigerung vorübergehender Schutz
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2832/2022 Urteil vom 7. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Ukraine, am 29. März 2022 in die Schweiz einreiste und am 31. März 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 1. April 2022 zu den Gründen des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes befragte, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen ausführte, er habe seit dem Jahr 2018 und bis zum Ausbruch des Krieges in der Ukraine am 24. Februar 2022 ebendort Medizin studiert, dass er in diesem Zusammenhang eine Photographie einer bis zum (...) 2022 gültigen temporären Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine vorlegte, dass er weiter geltend machte, nicht in seinen Heimatstaat Nigeria zurückkehren zu können, weil er dort nicht sicher sei, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vor-übergehenden Schutzes mit Verfügung vom 26. Mai 2022 (Datum der Eröffnung: 30. Mai 2022) ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM mit Eingabe vom 15. Juni 2022 um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte, dass das Staatssekretariat diesem Ersuchen mit Schreiben vom 20. Juni 2022 entsprach, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe: 29. Juni 2022) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der Schutzstatus S oder eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, allenfalls sei das Verfahren als Asylgesuch anhand zu nehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien ihm - bei gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, weil er nigerianischer Staatsbürger und es ihm möglich sei, in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückzukehren, dass die Vorinstanz weiter unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat feststellte, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass ferner die politische Situation in Nigeria auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer dieser Argumentation mit seiner Eingabe zunächst entgegenhält, es sei ihm völlig unmöglich, in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückzukehren, wobei er im Rahmen der durchgeführten Befragung nicht alles habe erzählen können, dass er bei jener Gelegenheit nur habe sagen können, dass er hinsichtlich einer Rückkehr Todesangst habe und (in Nigeria) mit Kriminellen in Kontakt geraten sei, die ihn zu Verbrechen hätten zwingen wollen, dass ihm jedoch nicht bewusst gewesen sei, dass er mehr davon hätte berichten müssen, dass er dabei auch angenommen habe, es sei allgemein bekannt, dass in Nigeria viele schreckliche Konflikte schwelen würden, indem Gruppierungen wie "Boko Haram", die "Fulani Herdsmen", der afrikanische "Islamische Staat" sowie Banditen im Land wüten würden, dass sich ausserdem zahllose Entführungen von Studenten zur Forderung von Lösegeld sowie gewaltsame Streitigkeiten um Land und Wasser zwischen Hirten und Bauern ereignen würden, was auch für Unbeteiligte sehr gefährlich sein könne, dass diese Elemente des Sachverhalts durch das SEM ungenügend abgeklärt worden seien, indem das Interview hierfür viel zu kurz gewesen sei, weshalb die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass mit Blick auf die Befragung des Beschwerdeführers vom 1. April 2022 jedoch keine Rede davon sein kann, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich so ausführlich wie möglich zu den Gründen zu äussern, welche gemäss seinen Behauptungen eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat in Frage stellen würden, dass er im Rahmen der genannten Befragung vielmehr mehrfach aufgefordert wurde, die behaupteten Probleme, mit welchen er in Nigeria vor seiner im Jahr 2018 erfolgten Ausreise in die Ukraine konfrontiert gewesen sei, möglichst genau zu schildern, dass er jedoch trotz mehrfacher Nachfrage nur in sehr allgemeiner und unsubstantiierter Weise behauptete, es habe zur Zeit vor seiner Ausreise aus Nigeria einen Krieg mit der Gruppierung "Boko Haram" gegeben, es bestünden dort auch heute viele Probleme wie Kriminalität und Korruption, in der Stadt Lagos - aus welcher er stamme - belästige unter anderem eine "Kultgruppe" die Leute, er selbst habe in den Jahren 2016 oder 2017 Schwierigkeiten mit Unbekannten gehabt, welche ihn dazu hätten bringen wollen, ein Verbrechen zu begehen, und er befürchte im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat wegen all der Verbrechen den Tod, dass die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, sich nach dem soeben Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, womit auch keinerlei Anlass besteht, die Sache an das SEM zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder ukrainischer Staatsangehöriger ist, noch in der Ukraine über einen Schutzstatus verfügt, womit die Anwendung der Bst. a und b der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass eine Anwendung von Bst. c der genannten Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte, dass zwar Nigeria insbesondere in den nordöstlichen Bundesstaaten seit einiger Zeit von Gewaltakten vorwiegend radikal-islamistischer Gruppierungen betroffen ist, dass abgesehen davon die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria zum heutigen Zeitpunkt jedoch keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Beschwerdeführer, der aus der nigerianischen Wirtschaftsmetropole Lagos stammt, drohe eine entsprechende Gefährdung, dass, wie sich bereits aus dem bisher Gesagten ergibt, den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 1. April 2022 auch sonst nichts zu entnehmen ist, was eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat in Frage stellen könnte, dass das SEM damit zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bislang kein Asylgesuch gestellt hat, dass mit der Beschwerdeschrift zwar beantragt wird, eventualiter sei das Verfahren - mithin die vorliegende Beschwerde - als Asylgesuch zu behandeln, dass die Behandlung des Antrags, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, offensichtlich nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz liegt, womit darauf nicht einzutreten ist, dass den Akten sowohl unter dem Gesichtspunkt eines - derzeit nicht gegebenen - Asylgesuchs als auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass unter diesem Aspekt auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragung in der nigerianischen Wirtschaftsmetropole Lagos über ein familiäres Netz (Eltern und mehrere Geschwister) verfügt, wobei beide Elternteile als Geschäftsleute tätig seien und ihm das Studium in der Ukraine finanziert hätten, dass er in der Befragung zwar vorbrachte, seine Eltern könnten ihn nicht länger finanziell unterstützen, sie hätten schon das Studium in der Ukraine bezahlt, dies jedoch in keiner Weise substantiierte, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria folglich als zumutbar zu erachten ist, dass auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, dass es sich in diesem Zusammenhang um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.), dass es somit den kantonalen Behörden obliegt, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Martin Scheyli Versand: