opencaselaw.ch

E-4228/2023

E-4228/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ist gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 30. Juni 2022 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags um Gewährung vorüberge- henden Schutzes ersucht. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 hiess das SEM das Gesuch des Beschwer- deführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz gut. C. Nach einem Grenzkontrollrapport der B._______, vom 15. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer bei einem Rückflug von C._______ in die Schweiz kontrolliert und wies dabei einen ukrainischen Reisepass und einen Aus- weis für Schutzbedürftige vor. Im Weiteren war er im Besitz einer türki- schen Identitätskarte, lautend auf D._______, geboren (…), türkischer Staatsangehöriger, und eines türkischen Fahrausweises auf diesen Na- men. Konfrontiert mit diesem Umstand habe der Beschwerdeführer ange- geben, er sei bereits 2020, vor Ausbruch des Krieges, von der Ukraine in die Türkei gereist und habe seitdem dort mit seiner Ehefrau und drei Kin- dern gelebt und als (…) gearbeitet. Seine Familie möchte er bald möglichst in die Schweiz nachreisen lassen, weil hier das viel bessere Schulsystem bestehe. D. Am 7. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in schriftlicher Form das rechtliche Gehör in Bezug auf einen eventuellen Widerruf des vorübergehenden Schutzes sowie eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz. E. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am

26. Juni 2023 eine entsprechende schriftliche Stellungnahme ein. Er führte aus, dass er 2020 zwecks Arbeitssuche in die Türkei gegangen sei und dort antragsgemäss die türkische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine habe er seine Familie in die Türkei gebracht. Er könne nicht dauerhaft in der Türkei leben, weil dort die Le- benskosten hoch seien.

E-4228/2023 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (eröffnet am 5. Juli 2023) widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz, ordnete die Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz und dem Schengen-Raum an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte den Einzug des Ausweis S. G. Mit Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte, der Widerruf des vorübergehenden Schutzes sei aufzuhe- ben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Ab- klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch aus- zusetzen. Im Weiteren sei ihm unter Verzicht auf das Erheben eines Kos- tenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.

E-4228/2023 Seite 4

E. 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, ist auf das Ge- such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels Notwendigkeit nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem

24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

E-4228/2023 Seite 5

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlo- sen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Feb- ruar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ih- ren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung be- legen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 4.3 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz i.S.v. Art. 4 AsylG widerrufen, wenn er durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist (Bst. a), die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat (Bst. b), sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorüberge- henden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunfts- staat aufgehalten hat (Bst. c), die schutzbedürftige Person in einem Dritt- staat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann (Bst. d).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erachtete das SEM die Tatbestands- voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 Bst. a und Bst. d AsylG als erfüllt. Zum einen habe der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Gesuches um S-Schutz Status in der Schweiz am 30. Juni 2022 seine türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen. Zum anderen könne der Beschwerde- führer aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit in die Türkei zurück- kehren. Es seien den Akten keine konkreten Hinweise ersichtlich, die ge- gen die Rückkehr in die Türkei sprechen würden.

E. 5.2 Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E.7.2.2). Ferner ergäben sich weder aus der im Heimatstaat herr- schenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine

E-4228/2023 Seite 6 landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), die einen Wegweisungsvoll- zug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. In sei- ner Stellungnahme habe der Beschwerde angegeben, die Lebenskosten in der Türkei seien hoch und es sei schwierig, eine gut bezahlte Arbeit zu finden. Diese Umstände würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sprechen.

E. 6 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Situation der Familie in der Türkei sei unter anderem wegen erschwerter Jobsuche äusserst schwierig gewesen. Bei einer Rückkehr laufe der Beschwerdeführer und seine Fami- lie Gefahr, dass sie unter dem Existenzminimum leben müssten und ins- besondere die Kinder keine Aussicht auf eine berufliche Entfaltung hätten. Dementsprechend sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ver- neinen.

E. 7 Die Vorinstanz hat aufgrund der (hinreichend erstellten) Aktenlage zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Wi- derruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. a und d AsylG als erfüllt erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwä- gungen verwiesen werden. In der Beschwerde wird nicht bestritten, im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuches um S–Schutz Status über die türki- sche Staatsangehörigkeit verfügt und diese der Vorinstanz nicht angege- ben zu haben. Folglich steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer durch Verschweigen dieser wesentlichen Tatsache den gewährten vo- rübergehenden Schutz im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG erschlichen hat. In der Beschwerde werden keine Argumente gegen diese Feststellung vorgebracht. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über die tür- kische Staatsangehörigkeit verfügt und dorthin zurückkehren kann, sind auch die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG gegeben.

E. 8 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung

E-4228/2023 Seite 7 im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür- gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechts- lage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E.7.2.2). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.

E. 9.2.2 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rück- kehr des Beschwerdeführers, welcher unbestrittenermassen über die tür- kische Staatsangehörigkeit verfügt, unzumutbar wäre. Die in der Stellung- nahme vom 27. Juni 2023 und in der Beschwerde geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen (hohe Lebenskosten, erschwerte Ar- beitssuche) stellen ganz offenkundig keine Wegweisungsvollzugshinder- nisse dar, zumal der Beschwerdeführer angab, in der Türkei als (…) gear- beitet zu haben.

E. 9.2.3 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-4228/2023 Seite 8

E. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, wes- halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- geachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4228/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4228/2023 KLA Urteil vom 17. August 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ist gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 30. Juni 2022 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersucht. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 hiess das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz gut. C. Nach einem Grenzkontrollrapport der B._______, vom 15. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer bei einem Rückflug von C._______ in die Schweiz kontrolliert und wies dabei einen ukrainischen Reisepass und einen Ausweis für Schutzbedürftige vor. Im Weiteren war er im Besitz einer türkischen Identitätskarte, lautend auf D._______, geboren (...), türkischer Staatsangehöriger, und eines türkischen Fahrausweises auf diesen Namen. Konfrontiert mit diesem Umstand habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei bereits 2020, vor Ausbruch des Krieges, von der Ukraine in die Türkei gereist und habe seitdem dort mit seiner Ehefrau und drei Kindern gelebt und als (...) gearbeitet. Seine Familie möchte er bald möglichst in die Schweiz nachreisen lassen, weil hier das viel bessere Schulsystem bestehe. D. Am 7. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in schriftlicher Form das rechtliche Gehör in Bezug auf einen eventuellen Widerruf des vorübergehenden Schutzes sowie eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz. E. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 eine entsprechende schriftliche Stellungnahme ein. Er führte aus, dass er 2020 zwecks Arbeitssuche in die Türkei gegangen sei und dort antragsgemäss die türkische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine habe er seine Familie in die Türkei gebracht. Er könne nicht dauerhaft in der Türkei leben, weil dort die Lebenskosten hoch seien. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (eröffnet am 5. Juli 2023) widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengen-Raum an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte den Einzug des Ausweis S. G. Mit Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte, der Widerruf des vorübergehenden Schutzes sei aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Im Weiteren sei ihm unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, ist auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels Notwendigkeit nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz i.S.v. Art. 4 AsylG widerrufen, wenn er durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist (Bst. a), die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat (Bst. b), sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat (Bst. c), die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann (Bst. d). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erachtete das SEM die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 Bst. a und Bst. d AsylG als erfüllt. Zum einen habe der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Gesuches um S-Schutz Status in der Schweiz am 30. Juni 2022 seine türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen. Zum anderen könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit in die Türkei zurückkehren. Es seien den Akten keine konkreten Hinweise ersichtlich, die gegen die Rückkehr in die Türkei sprechen würden. 5.2 Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E.7.2.2). Ferner ergäben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerde angegeben, die Lebenskosten in der Türkei seien hoch und es sei schwierig, eine gut bezahlte Arbeit zu finden. Diese Umstände würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.

6. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Situation der Familie in der Türkei sei unter anderem wegen erschwerter Jobsuche äusserst schwierig gewesen. Bei einer Rückkehr laufe der Beschwerdeführer und seine Familie Gefahr, dass sie unter dem Existenzminimum leben müssten und insbesondere die Kinder keine Aussicht auf eine berufliche Entfaltung hätten. Dementsprechend sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen.

7. Die Vorinstanz hat aufgrund der (hinreichend erstellten) Aktenlage zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. a und d AsylG als erfüllt erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen verwiesen werden. In der Beschwerde wird nicht bestritten, im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um S-Schutz Status über die türkische Staatsangehörigkeit verfügt und diese der Vorinstanz nicht angegeben zu haben. Folglich steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer durch Verschweigen dieser wesentlichen Tatsache den gewährten vorübergehenden Schutz im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG erschlichen hat. In der Beschwerde werden keine Argumente gegen diese Feststellung vorgebracht. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über die türkische Staatsangehörigkeit verfügt und dorthin zurückkehren kann, sind auch die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG gegeben.

8. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E.7.2.2). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 9.2.2 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers, welcher unbestrittenermassen über die türkische Staatsangehörigkeit verfügt, unzumutbar wäre. Die in der Stellungnahme vom 27. Juni 2023 und in der Beschwerde geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen (hohe Lebenskosten, erschwerte Arbeitssuche) stellen ganz offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar, zumal der Beschwerdeführer angab, in der Türkei als (...) gearbeitet zu haben. 9.2.3 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: