Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zu- gewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Februar 2023 gemäss Art. 29 AsylG angehört (vgl. vorinstanzliche Akten (…)-11/15 [nachfolgend act. 11]) und dem erweiterten Verfahren zugeteilt (act 14). Am 25. März 2024 wurde sie ergänzend zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 28). Anlässlich der Befragungen machte sie im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Sie sei ethnische Kurdin und stamme aus B._______. Nach dem Matu- raabschluss habe sie von (…) bis (…) an der Universität in C._______ Lehramt in der Fachrichtung Zeichnen studiert. Ab (…) habe sie sich für die kurdische Sache eingesetzt und im Kunst- und Kulturverein «(…)» Folklore getanzt und musiziert. Nach Erhalt der Diagnose einer (…) im Jahr 2013 habe sie den Kunst- und Kulturverein organisatorisch unterstützt. Ausser- dem habe sie sich ab Ende (…) als Mitglied der HDP bei Wahlen und An- lässen eingebracht. Im Rahmen dieser Tätigkeiten habe sie sich teilweise bis zu einem Jahr an verschiedenen Orten aufgehalten. Für ihre Arbeit sei sie nicht entlöhnt worden. Ihr Vater, ein pensionierter Beamter, sowie eine Schwester seien für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Im Heimatland habe sie verschiedentlich Behelligungen und Schikanen er- lebt. Aus diesem Grund habe sie ihr Studium abgebrochen. (…) seien zwei Freundinnen im Rahmen eines KCK-Verfahrens behördlich abgehört wor- den. Während des Gesprächs sei die Rede davon gewesen, dass sie (Be- schwerdeführerin) das Studium abgebrochen habe. Im Abhörbericht sei sie namentlich erwähnt worden. Die Behörden hätten daraus vermutlich wohl geschlussfolgert, dass sie sich den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. (…) sei sie abgehört worden, jedoch sei dieses Verfahren eingestellt worden. Ebenfalls (…) sei sie zusammen mit ihrem Bekannten D._______ während drei Stunden von der Polizei festgehalten und bedroht worden – bei diesem Vorfall seien ihr Bilder von Leichen ihrer Freunde gezeigt wor- den, was sie traumatisiert und zu einem sozialen Rückzug bewogen habe. Mit der Unterstützung ihrer Familie habe sie indes ihr Studium (…) wieder aufgenommen.
E-2154/2024 Seite 3 Im Jahr (…) habe die Polizei bei ihrem Bekannten E._______ Bilder ent- deckt, auf denen sie (Beschwerdeführerin) mit einem Bild von Abdullah Öcalan und einer Fahne der PKK abgebildet sei. Am (…) sei sie wegen Verdachts auf Propaganda für eine terroristische Organisation von der Po- lizei einvernommen und danach wieder freigelassen worden. Zehn Tage nach ihrer Freilassung sei sie polizeilich erneut kontaktiert worden. Dies habe sie belastet und schliesslich zur Ausreise bewogen. Sie stamme aus einer patriotischen Familie. Ihr Bruder sei wegen des Ver- dachts der Verbindungen zur PKK während (…) Tagen festgenommen und wieder freigelassen worden. Ihre Cousine sei wegen der Mitgliedschaft bei der PKK inhaftiert gewesen. Auch weitere Cousins seien bei der PKK ge- wesen und hätten deswegen Hausrazzien erlebt. Ihre Schwester F._______ sei Lehrerin und Mitglied der Egitim-SEN. Sie sei suspendiert, später jedoch wieder eingestellt worden. Die Frau ihres Onkels, welche denselben Namen wie sie (Beschwerdeführerin) habe, sei zudem polizei- lich befragt worden. Am (…) November 2022 sei sie ganz legal von der Türkei aus auf dem Luftweg nach Bosnien ausgereist, von wo aus sie über weitere europäische Länder am 21. Dezember 2022 illegal in die Schweiz gelangte. Wegen ih- rem Engagement in den sozialen Medien sei zwischenzeitlich ein Ermitt- lungsverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der (…) sei sie in der Türkei und der Schweiz behandelt worden. Weiter sei sie ambulant in psychiatri- scher Behandlung. B.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I.3 der ange- fochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. April 2024 verneinte die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. April 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Rückweisung des
E-2154/2024 Seite 4 Falls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantrage sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 wies der zuständige Instrukti- onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, welcher in der Folge frist- gerecht bezahlt wurde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E-2154/2024 Seite 5 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM legte dar, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge- nügen. Die Vorinstanz führte hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin habe nicht belegt, dass sie hinsichtlich der ohnehin schon über zehn Jahre zurückliegenden, angeblichen Abhörung im Jahre (…) in einem Ermittlungsbericht je namentlich genannt worden sei. Es sei zudem eine reine Spekulation, dass ihr die Behörden Verbin- dungen zum Widerstand unterstellten. Trotz der der angeblichen Nennung im Abhörbericht habe sie deswegen dann auch keine Probleme gehabt. Bezüglich des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr (…) sei festzuhalten, dass dieses aufgrund der Beweislage eingestellt worden sei (Abhörmass- nahmen; Verfahrensnummer […]). Ebenfalls sei das Ermittlungs-verfahren aus dem Jahr (…) eingestellt worden (Ermittlungsverfahren wegen
E-2154/2024 Seite 6 Propaganda für eine terroristische Organisation [aufgrund von Bildern der Beschwerdeführerin, auf denen sie mit Bildern von Abdullah Öcalan und einer PKK-Flagge abgebildet sei]; Verfahrensnummer […]).
E. 5.1.2 Bezüglich der beiden weiteren, geltend gemachten Ermittlungsver- fahren (Verfahrensnummern […] und […]) sei Folgendes festzustellen: Die eingereichten Dokumente wiesen abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisier- ten Bausteinen. Sie liessen keinen Rückschluss zu auf das Vergehen, das ihr konkret vorgeworfen würde. Zudem verfügten diese Dokumente über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale und seien daher sehr einfach zu fälschen. Mittlerweile sei auch öffentlich bekannt, dass derartige Doku- mente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei es via professionelle Fälscher oder auch via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswertes der ein- gereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet worden; eines wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung des Staates (Verfahrensnummer […]) und eines wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Verfahrensnummer […]). Im Ermittlungs- verfahren mit der Verfahrensnummer (…) sei hinsichtlich des Tatbestandes der Präsidentenbeleidigung ein Vorführbefehl ausgestellt worden – indes seien die Ermittlungen bezüglich des Tatbestandes der Beleidigung des Staates eingestellt worden. Die vorliegenden Beweismittel könnten bei Wahrunterstellung zeigen, dass gegen die Beschwerdeführerin zwar zwei staatsanwaltliche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, jedoch keine Ge- richtsverfahren eröffnet worden seien. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils ho- her Zahl eingeleitet, häufig aber wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder ei- ner späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führten. Hinsichtlich des angeblichen Haftbefehls sei festzustellen, dass es sich for- mell gar nicht um einen Haftbefehl, sondern bloss um einen Vorführbefehl und um einen Vorführungsbeschluss handle, dessen Zweck es sei, die
E-2154/2024 Seite 7 Beschwerdeführerin einzuvernehmen und danach wieder freizulassen, wie dem Dokument entnommen werden könne. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei – auch in Berücksich- tigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht von einem systemati- schen Risiko von Misshandlungen auszugehen, zumal in ihrem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten hierzu auch kein Risiko ersichtlich sei.
E. 5.2 Ferner stünden ihre Beiträge auf Twitter (heute: «X») in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise und ihrem Asylgesuch in der Schweiz sowie den eingeleiteten Ermittlungen/Untersuchungen. Die Twit- ter-Beiträge (recte: «X»-Beiträge) datierten von (…) 2022, während sie am (…) November 2022 ausgereist sei. Diese zeitnahe Veröffentlichung zur Ausreise habe sie nicht nachvollziehbar begründet. Im Wesentlichen habe sie Videoinhalte und Fotos aus anderen Quellen entnommen, geteilt und sporadisch mit kurzen Kommentaren versehen. Die Beschwerdeführerin vermittle aufgrund der Beiträge weder den Eindruck einer politischen Akti- vistin, noch seien ihre Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen. Ihre Bei- träge seien nur wenige Male «geliked» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Verfah- rens nicht entgehen. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin die gegen sie hängige Verfahren – bei Wahrunterstellung – mit hoher Wahr- scheinlichkeit sogar selber eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch ohnehin als rechtsmissbräuchlich zu werten, was gemäss all- gemeinem Rechtsgrundsatz keinen Schutz verdiene. Durch eine rechts- missbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung würde diesfalls bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei mög- licherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten (etwa mit einer vorüberge- henden Festhaltung zwecks Einvernahme) konfrontiert zu werden.
E. 5.3 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie stamme aus einer patriotischen Familie. Verschiedene Verwandte (ihr Bru- der und mehrere Cousins) seien wegen ihrem politischen Engagement in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wieder- aufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem
E-2154/2024 Seite 8 Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 zwar verschlechtert habe. In spezi- fisch gelagerten Einzelfällen seien auch Fälle von Reflexverfolgungshand- lungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere aber im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die einer Nähe zur oder Mit- gliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. ln derartigen Fällen könne es vor- kommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige drangsalierten, mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohten und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hinderten, um deren untergetauchten be- ziehungsweise sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen dazu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukeh- ren. Dennoch sei weiterhin auf die Prüfkriterien abzustellen, die im Grund- satzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesverwal- tungsgericht angewandt werden würden, und denen weiterhin Gültigkeit zukomme (Urteil der Asylrekurskommission vom 8. September 2005, pu- bliziert in EMARK 2005121, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010, E-6587/2007 und vom 9. Mai 2018, E-6244/2016). Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Reflexverfolgung sei nur beim Vorliegen besonderer Umstände ge- geben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbe- zügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stehen würden, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten bezie- hungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organi- sation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfol- gungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von poli- tisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Die von ihr geltend ge- machten Angaben zu ihren Verwandten seien vor dem Hintergrund dieser Ausführungen einzelfallspezifisch zu würdigen.
E-2154/2024 Seite 9 Vorliegend liesse sich keine objektiv begründete Furcht der Beschwerde- führerin in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass ableiten, zumal ihr Bru- der G._______ nach einer Festnahme wieder freigelassen worden sei und in B._______ einer geregelten Arbeit nachgehen könne. Weder wegen ih- res Bekannten E._______ noch wegen ihrer Schwester habe sie Probleme geltend gemacht. Es seien auch keine Hinweise vorhanden, dass sie we- gen ihrer Cousins, die Hausrazzien erlebt hätten, einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Ausserdem habe nicht dargetan, dass sie wegen der polizeilichen Befragung der gleichnamigen Frau ihres Onkels Nachteile erlebt habe. Der Umstand, dass zwei Bekannten, nämlich D._______ und ihrer Cou- sine, Asyl gewährt worden sei, sei kein ausreichender Hinweis dafür, dass ihr eine Reflexverfolgung drohen könnte, zumal ihre Sachvorbringen unter- schiedlich seien. Es sei kein enger Konnex zu den Vorbringen von D._______ erkennbar. Weder in den Aussagen ihres Bekannten noch ihrer Cousine werde sie (Beschwerdeführerin) überhaupt je erwähnt. Zudem habe sie wegen ihrer Cousine nie Probleme gehabt. Bezüglich ihres eigenen politischen Engagements sei Folgendes festzu- halten: Trotz der längeren Tätigkeit für den Kulturverein «(…)» habe sie lediglich eine Mitgliedschaftsbestätigung und ein Video eingereicht – es wäre zu erwarten gewesen, dass sie umfangreichere Beweismittel zu den Akten gereicht hätte. Insgesamt lasse sich aus ihren Ausführungen und den Beweismitteln kein exponiertes politisches Engagement ableiten. Ihr Engagement für HDP habe sich in niederschwelligen Tätigkeiten erschöpft, wie die Organisation von Wahlen und Anlässen. Ausserdem habe sie keine Verbindungen zur PKK. Damit trete sie nicht aus der Masse der Personen heraus, die sich für die kurdische Sache einsetzten. Zusammenfassend sei nicht anzunehmen, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte.
E. 5.4 Alsdann sei in Bezug auf die vorgebrachten Nachteile – die Personen- kontrollen, die Behelligungen, welche zum Studienabbruch geführt hätten
– anzumerken, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich indes nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder
E-2154/2024 Seite 10 unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situa- tion, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen reich- ten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Aufgrund ihrer Sachvorbringen sei auch kein objektiv begründeter psychi- scher Druck erkennbar, der ihr ein menschenwürdiges Leben verunmög- licht hätte oder zukünftig verunmöglichen werde. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass ihre Situation sie womöglich mental belastet habe. Indes stütze sie sich im Ausreisezeitpunkt lediglich auf ihr subjektives Empfinden ab. Beruhe der psychische Druck einzig auf der psychischen Verfassung einer asylsuchenden Person oder auf den gesellschaftlichen, wirtschaftli- chen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, sei er grundsätzlich selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen be- stimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen wie Menschen mit psychischen Erkrankungen besonders darunter litten. Trotz des einen ge- nannten Vorfalls (Zeigen von Bildern der Leichen ihrer Freunde) und den erlebten Schikanen habe sie sich noch mehrere Jahre bei ihrer Familie auf- gehalten, die sie unterstützt und motiviert habe, unter anderem auch ihr Studium wieder aufzunehmen. Sie habe denn auch aus eigenem Antrieb auf psychologische Hilfe verzichtet.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Sie entgegnet im Wesentli- chen und sinngemäss, dass sie ihrer Ansicht nach über ein politisches Pro- fil verfüge. Die Beiträge auf der Plattform «X» lautend auf ihren Namen seien «sehr regimekritisch». Entgegen der Meinung der Vorinstanz hätten die eingereichten Dokumente auch einen hohen Beweiswert. Sie belegten, dass Verfahren wegen Präsidentschaftsbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden seien. Gegen sie sei «höchstwahrscheinlich» Anklage erhoben worden. Eine Verurteilung sei absehbar und es drohe eine unbedingte Freiheitsstrafe. Vor dem Hinter- grund der Aktivitäten des politisch aktiven Familienverbandes befürchte sie eine Reflexverfolgung. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, die Türkei sei ein funktionierender und von fairen Verfahren geleiteter Rechtsstaat.
E-2154/2024 Seite 11 In formeller Hinsicht rügt sie eine willkürliche Würdigung der Sach- und Be- weislage. Insbesondere habe das SEM wesentliche Vorbringen, wie das Schreiben ihres türkischen Anwalts, nicht gewürdigt.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Mit ihrer Beschwerdeeingabe vermag die Beschwerdeführerin den überzeugenden vorinstanzlichen Ar- gumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sich diese im We- sentlichen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts, Aus- führungen zur allgemeinen Lage in der Türkei und in pauschalen Gegen- behauptungen erschöpft. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführun- gen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind.
E. 7.2 Vorab ist hervorzuheben, dass gemäss den eingereichten türkischen Verfahrensakten die Ermittlungsverfahren betreffend eine technische Überwachung der Beschwerdeführerin (Verfahrensnummer: […]) und be- treffend den Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisa- tion (Verfahrensnummer: […]) eingestellt wurden. Ebenfalls wurde die Er- mittlung betreffend den Tatbestand der Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Verfahrensnummer: […]) eingestellt. Diesen eingestellten Verfah- ren kommt daher keine Asylrelevanz zu.
E. 7.3 Aktuell läuft gegen die Beschwerdeführerin – bei Wahrunterstellung – ein Ermittlungsverfahren unter der Verfahrensnummer (…) betreffend den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung. Diesbezüglich liegt ein Vorführbe- fehl vom (…) des Friedensstrafgerichts «H._______» vor (vgl. act. 4 ID- 031). Dem Dokument lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin jedoch bloss einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen sei. Weiter ist dem eingereichten Trennungsbeschluss vom (…) zu entnehmen, dass unter der Verfahrensnummer (…) ein staatsanwaltliches Ermittlungs- verfahren betreffend den Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation geführt wird (vgl. act. 4 ID-032).
E. 7.4 Selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit der eingereichten Doku- mente vermögen diese keine begründete Furcht vor einer künftigen
E-2154/2024 Seite 12 Verfolgung hervorzurufen. In Bezug auf die in der Türkei eröffnete Verfah- ren ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei nur um Untersuchungs- bzw. Ermittlungsverfahren handelt, denen praxisgemäss keine Asylrele- vanz zuerkannt werden. Zusätzlich ist mit der Vorinstanz zu verdeutlichen, dass entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung kein Haftbefehl, son- dern bloss ein Vorführungsbefehl zum Zweck der Befragung (und nicht der Inhaftierung) vorliegt. Auch diesem kommt praxisgemäss keine Asylrele- vanz zu. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegen ferner auch aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Hinweise vor, dass die türki- schen Behörden die eingeleiteten Verfahren weitergeführt beziehungs- weise Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet haben könnten (vgl. zum Gan- zem beispielhaft Urteil E-1472/2024 des BVGer vom 12. April 2024, E. 6.2. ff.).
E. 7.5 Die Beschwerdeführerin weist auch kein geschärftes Risikoprofil auf, welches hierbei zu einer anderen Sichtweise führen könnte. Das SEM hielt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bloss Fotos teile, die sie direkt aus anderen Quellen entnommen habe, und versehe diese, wenn überhaupt, nur mit kurzen Kommentaren. Bezüglich ihrer Ak- tivitäten auf der Plattform «X» lässt sich übereinstimmend mit dem SEM weiter feststellen, dass sie weder den Eindruck einer politischen Aktivistin vermittelt noch, dass ihre Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wä- ren. Durch ihre angebliche Tätigkeit zugunsten der – nota bene nach wie vor legalen – HDP (Organisation von Anlässen und Wahlen) hat sich die Beschwerdeführerin nicht in einem besonderen Mass exponiert. Die vor- instanzliche Einschätzung, dass im Ausreisezeitpunkt weder eine asylrele- vante Verfolgung noch eine begründete Verfolgungsfurcht bestand, wird bestätigt durch die gänzlich problemlose und legale Ausreise der Be- schwerdeführerin über einen türkischen Flughafen.
E. 7.6 Letztlich ist festzuhalten, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Reflexverfolgung wegen ihrer Verwandten (Bruder, Schwester oder Cousins) entnommen werden können. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr (…) erneut an der Universität, also einer staatlichen Institution, immatrikulierte, was bei einer asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung kaum so denkbar wäre.
E. 7.7 Zusammenfassend vermögen die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung zu begründen vermögen. Die Beschwerdeführerin verfügt, wie auf- gezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind
E-2154/2024 Seite 13 nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- gründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind.
E. 7.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylge- such abgewiesen hat.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022).
E. 9.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und mög- lich (vgl. a.a.O. E. III). Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Be- schwerde nichts entgegen und unterzog sich damit stillschweigend der Würdigung des SEM. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und mög- lich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-2154/2024 Seite 14 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal der Rückweisungsantrag in der Beschwerde nicht substantiiert begründet wurde. Auch mit dem Beschwerdevorbringen, wonach das SEM das Schreiben ihres türkischen Anwalts nicht explizit gesondert gewürdigt habe, vermag sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieses lediglich ihre Asylgründe wiedergibt und als reines Gefälligkeitsschreiben mit ent- sprechend tiefem Beweiswert werten ist (vgl. act. 23). Die in dem entspre- chenden Schreiben umschriebenen Sachumstände hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingehend gewürdigt. Das Eventualbegeh- ren ist somit ebenfalls abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2154/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2154/2024 Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 2. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Februar 2023 gemäss Art. 29 AsylG angehört (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-11/15 [nachfolgend act. 11]) und dem erweiterten Verfahren zugeteilt (act 14). Am 25. März 2024 wurde sie ergänzend zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 28). Anlässlich der Befragungen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin und stamme aus B._______. Nach dem Maturaabschluss habe sie von (...) bis (...) an der Universität in C._______ Lehramt in der Fachrichtung Zeichnen studiert. Ab (...) habe sie sich für die kurdische Sache eingesetzt und im Kunst- und Kulturverein «(...)» Folklore getanzt und musiziert. Nach Erhalt der Diagnose einer (...) im Jahr 2013 habe sie den Kunst- und Kulturverein organisatorisch unterstützt. Ausserdem habe sie sich ab Ende (...) als Mitglied der HDP bei Wahlen und Anlässen eingebracht. Im Rahmen dieser Tätigkeiten habe sie sich teilweise bis zu einem Jahr an verschiedenen Orten aufgehalten. Für ihre Arbeit sei sie nicht entlöhnt worden. Ihr Vater, ein pensionierter Beamter, sowie eine Schwester seien für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Im Heimatland habe sie verschiedentlich Behelligungen und Schikanen erlebt. Aus diesem Grund habe sie ihr Studium abgebrochen. (...) seien zwei Freundinnen im Rahmen eines KCK-Verfahrens behördlich abgehört worden. Während des Gesprächs sei die Rede davon gewesen, dass sie (Beschwerdeführerin) das Studium abgebrochen habe. Im Abhörbericht sei sie namentlich erwähnt worden. Die Behörden hätten daraus vermutlich wohl geschlussfolgert, dass sie sich den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. (...) sei sie abgehört worden, jedoch sei dieses Verfahren eingestellt worden. Ebenfalls (...) sei sie zusammen mit ihrem Bekannten D._______ während drei Stunden von der Polizei festgehalten und bedroht worden - bei diesem Vorfall seien ihr Bilder von Leichen ihrer Freunde gezeigt worden, was sie traumatisiert und zu einem sozialen Rückzug bewogen habe. Mit der Unterstützung ihrer Familie habe sie indes ihr Studium (...) wieder aufgenommen. Im Jahr (...) habe die Polizei bei ihrem Bekannten E._______ Bilder entdeckt, auf denen sie (Beschwerdeführerin) mit einem Bild von Abdullah Öcalan und einer Fahne der PKK abgebildet sei. Am (...) sei sie wegen Verdachts auf Propaganda für eine terroristische Organisation von der Polizei einvernommen und danach wieder freigelassen worden. Zehn Tage nach ihrer Freilassung sei sie polizeilich erneut kontaktiert worden. Dies habe sie belastet und schliesslich zur Ausreise bewogen. Sie stamme aus einer patriotischen Familie. Ihr Bruder sei wegen des Verdachts der Verbindungen zur PKK während (...) Tagen festgenommen und wieder freigelassen worden. Ihre Cousine sei wegen der Mitgliedschaft bei der PKK inhaftiert gewesen. Auch weitere Cousins seien bei der PKK gewesen und hätten deswegen Hausrazzien erlebt. Ihre Schwester F._______ sei Lehrerin und Mitglied der Egitim-SEN. Sie sei suspendiert, später jedoch wieder eingestellt worden. Die Frau ihres Onkels, welche denselben Namen wie sie (Beschwerdeführerin) habe, sei zudem polizeilich befragt worden. Am (...) November 2022 sei sie ganz legal von der Türkei aus auf dem Luftweg nach Bosnien ausgereist, von wo aus sie über weitere europäische Länder am 21. Dezember 2022 illegal in die Schweiz gelangte. Wegen ihrem Engagement in den sozialen Medien sei zwischenzeitlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der (...) sei sie in der Türkei und der Schweiz behandelt worden. Weiter sei sie ambulant in psychiatrischer Behandlung. B.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. April 2024 verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. April 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Rückweisung des Falls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM legte dar, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz führte hierzu im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Die Beschwerdeführerin habe nicht belegt, dass sie hinsichtlich der ohnehin schon über zehn Jahre zurückliegenden, angeblichen Abhörung im Jahre (...) in einem Ermittlungsbericht je namentlich genannt worden sei. Es sei zudem eine reine Spekulation, dass ihr die Behörden Verbindungen zum Widerstand unterstellten. Trotz der der angeblichen Nennung im Abhörbericht habe sie deswegen dann auch keine Probleme gehabt. Bezüglich des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr (...) sei festzuhalten, dass dieses aufgrund der Beweislage eingestellt worden sei (Abhörmassnahmen; Verfahrensnummer [...]). Ebenfalls sei das Ermittlungs-verfahren aus dem Jahr (...) eingestellt worden (Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation [aufgrund von Bildern der Beschwerdeführerin, auf denen sie mit Bildern von Abdullah Öcalan und einer PKK-Flagge abgebildet sei]; Verfahrensnummer [...]). 5.1.2 Bezüglich der beiden weiteren, geltend gemachten Ermittlungsverfahren (Verfahrensnummern [...] und [...]) sei Folgendes festzustellen: Die eingereichten Dokumente wiesen abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen. Sie liessen keinen Rückschluss zu auf das Vergehen, das ihr konkret vorgeworfen würde. Zudem verfügten diese Dokumente über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale und seien daher sehr einfach zu fälschen. Mittlerweile sei auch öffentlich bekannt, dass derartige Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei es via professionelle Fälscher oder auch via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet worden; eines wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung des Staates (Verfahrensnummer [...]) und eines wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Verfahrensnummer [...]). Im Ermittlungsverfahren mit der Verfahrensnummer (...) sei hinsichtlich des Tatbestandes der Präsidentenbeleidigung ein Vorführbefehl ausgestellt worden - indes seien die Ermittlungen bezüglich des Tatbestandes der Beleidigung des Staates eingestellt worden. Die vorliegenden Beweismittel könnten bei Wahrunterstellung zeigen, dass gegen die Beschwerdeführerin zwar zwei staatsanwaltliche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, jedoch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten. Hinsichtlich des angeblichen Haftbefehls sei festzustellen, dass es sich formell gar nicht um einen Haftbefehl, sondern bloss um einen Vorführbefehl und um einen Vorführungsbeschluss handle, dessen Zweck es sei, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen und danach wieder freizulassen, wie dem Dokument entnommen werden könne. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei - auch in Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen auszugehen, zumal in ihrem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten hierzu auch kein Risiko ersichtlich sei. 5.2 Ferner stünden ihre Beiträge auf Twitter (heute: «X») in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise und ihrem Asylgesuch in der Schweiz sowie den eingeleiteten Ermittlungen/Untersuchungen. Die Twitter-Beiträge (recte: «X»-Beiträge) datierten von (...) 2022, während sie am (...) November 2022 ausgereist sei. Diese zeitnahe Veröffentlichung zur Ausreise habe sie nicht nachvollziehbar begründet. Im Wesentlichen habe sie Videoinhalte und Fotos aus anderen Quellen entnommen, geteilt und sporadisch mit kurzen Kommentaren versehen. Die Beschwerdeführerin vermittle aufgrund der Beiträge weder den Eindruck einer politischen Aktivistin, noch seien ihre Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen. Ihre Beiträge seien nur wenige Male «geliked» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Verfahrens nicht entgehen. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin die gegen sie hängige Verfahren - bei Wahrunterstellung - mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar selber eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch ohnehin als rechtsmissbräuchlich zu werten, was gemäss allgemeinem Rechtsgrundsatz keinen Schutz verdiene. Durch eine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung würde diesfalls bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten (etwa mit einer vorübergehenden Festhaltung zwecks Einvernahme) konfrontiert zu werden. 5.3 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie stamme aus einer patriotischen Familie. Verschiedene Verwandte (ihr Bruder und mehrere Cousins) seien wegen ihrem politischen Engagement in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wieder-aufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 zwar verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien auch Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere aber im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. ln derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige drangsalierten, mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohten und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hinderten, um deren untergetauchten beziehungsweise sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen dazu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukehren. Dennoch sei weiterhin auf die Prüfkriterien abzustellen, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesverwaltungsgericht angewandt werden würden, und denen weiterhin Gültigkeit zukomme (Urteil der Asylrekurskommission vom 8. September 2005, publiziert in EMARK 2005121, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010, E-6587/2007 und vom 9. Mai 2018, E-6244/2016). Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stehen würden, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Die von ihr geltend gemachten Angaben zu ihren Verwandten seien vor dem Hintergrund dieser Ausführungen einzelfallspezifisch zu würdigen. Vorliegend liesse sich keine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass ableiten, zumal ihr Bruder G._______ nach einer Festnahme wieder freigelassen worden sei und in B._______ einer geregelten Arbeit nachgehen könne. Weder wegen ihres Bekannten E._______ noch wegen ihrer Schwester habe sie Probleme geltend gemacht. Es seien auch keine Hinweise vorhanden, dass sie wegen ihrer Cousins, die Hausrazzien erlebt hätten, einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Ausserdem habe nicht dargetan, dass sie wegen der polizeilichen Befragung der gleichnamigen Frau ihres Onkels Nachteile erlebt habe. Der Umstand, dass zwei Bekannten, nämlich D._______ und ihrer Cousine, Asyl gewährt worden sei, sei kein ausreichender Hinweis dafür, dass ihr eine Reflexverfolgung drohen könnte, zumal ihre Sachvorbringen unterschiedlich seien. Es sei kein enger Konnex zu den Vorbringen von D._______ erkennbar. Weder in den Aussagen ihres Bekannten noch ihrer Cousine werde sie (Beschwerdeführerin) überhaupt je erwähnt. Zudem habe sie wegen ihrer Cousine nie Probleme gehabt. Bezüglich ihres eigenen politischen Engagements sei Folgendes festzuhalten: Trotz der längeren Tätigkeit für den Kulturverein «(...)» habe sie lediglich eine Mitgliedschaftsbestätigung und ein Video eingereicht - es wäre zu erwarten gewesen, dass sie umfangreichere Beweismittel zu den Akten gereicht hätte. Insgesamt lasse sich aus ihren Ausführungen und den Beweismitteln kein exponiertes politisches Engagement ableiten. Ihr Engagement für HDP habe sich in niederschwelligen Tätigkeiten erschöpft, wie die Organisation von Wahlen und Anlässen. Ausserdem habe sie keine Verbindungen zur PKK. Damit trete sie nicht aus der Masse der Personen heraus, die sich für die kurdische Sache einsetzten. Zusammenfassend sei nicht anzunehmen, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. 5.4 Alsdann sei in Bezug auf die vorgebrachten Nachteile - die Personenkontrollen, die Behelligungen, welche zum Studienabbruch geführt hätten - anzumerken, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich indes nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen reichten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Aufgrund ihrer Sachvorbringen sei auch kein objektiv begründeter psychischer Druck erkennbar, der ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätte oder zukünftig verunmöglichen werde. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass ihre Situation sie womöglich mental belastet habe. Indes stütze sie sich im Ausreisezeitpunkt lediglich auf ihr subjektives Empfinden ab. Beruhe der psychische Druck einzig auf der psychischen Verfassung einer asylsuchenden Person oder auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, sei er grundsätzlich selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen wie Menschen mit psychischen Erkrankungen besonders darunter litten. Trotz des einen genannten Vorfalls (Zeigen von Bildern der Leichen ihrer Freunde) und den erlebten Schikanen habe sie sich noch mehrere Jahre bei ihrer Familie aufgehalten, die sie unterstützt und motiviert habe, unter anderem auch ihr Studium wieder aufzunehmen. Sie habe denn auch aus eigenem Antrieb auf psychologische Hilfe verzichtet.
6. In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Sie entgegnet im Wesentlichen und sinngemäss, dass sie ihrer Ansicht nach über ein politisches Profil verfüge. Die Beiträge auf der Plattform «X» lautend auf ihren Namen seien «sehr regimekritisch». Entgegen der Meinung der Vorinstanz hätten die eingereichten Dokumente auch einen hohen Beweiswert. Sie belegten, dass Verfahren wegen Präsidentschaftsbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden seien. Gegen sie sei «höchstwahrscheinlich» Anklage erhoben worden. Eine Verurteilung sei absehbar und es drohe eine unbedingte Freiheitsstrafe. Vor dem Hintergrund der Aktivitäten des politisch aktiven Familienverbandes befürchte sie eine Reflexverfolgung. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, die Türkei sei ein funktionierender und von fairen Verfahren geleiteter Rechtsstaat. In formeller Hinsicht rügt sie eine willkürliche Würdigung der Sach- und Beweislage. Insbesondere habe das SEM wesentliche Vorbringen, wie das Schreiben ihres türkischen Anwalts, nicht gewürdigt. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Mit ihrer Beschwerdeeingabe vermag die Beschwerdeführerin den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sich diese im Wesentlichen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts, Ausführungen zur allgemeinen Lage in der Türkei und in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. 7.2 Vorab ist hervorzuheben, dass gemäss den eingereichten türkischen Verfahrensakten die Ermittlungsverfahren betreffend eine technische Überwachung der Beschwerdeführerin (Verfahrensnummer: [...]) und betreffend den Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation (Verfahrensnummer: [...]) eingestellt wurden. Ebenfalls wurde die Ermittlung betreffend den Tatbestand der Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates (Verfahrensnummer: [...]) eingestellt. Diesen eingestellten Verfahren kommt daher keine Asylrelevanz zu. 7.3 Aktuell läuft gegen die Beschwerdeführerin - bei Wahrunterstellung - ein Ermittlungsverfahren unter der Verfahrensnummer (...) betreffend den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung. Diesbezüglich liegt ein Vorführbefehl vom (...) des Friedensstrafgerichts «H._______» vor (vgl. act. 4 ID-031). Dem Dokument lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin jedoch bloss einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen sei. Weiter ist dem eingereichten Trennungsbeschluss vom (...) zu entnehmen, dass unter der Verfahrensnummer (...) ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren betreffend den Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation geführt wird (vgl. act. 4 ID-032). 7.4 Selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit der eingereichten Dokumente vermögen diese keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hervorzurufen. In Bezug auf die in der Türkei eröffnete Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei nur um Untersuchungs- bzw. Ermittlungsverfahren handelt, denen praxisgemäss keine Asylrelevanz zuerkannt werden. Zusätzlich ist mit der Vorinstanz zu verdeutlichen, dass entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung kein Haftbefehl, sondern bloss ein Vorführungsbefehl zum Zweck der Befragung (und nicht der Inhaftierung) vorliegt. Auch diesem kommt praxisgemäss keine Asylrelevanz zu. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegen ferner auch aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Hinweise vor, dass die türkischen Behörden die eingeleiteten Verfahren weitergeführt beziehungsweise Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet haben könnten (vgl. zum Ganzem beispielhaft Urteil E-1472/2024 des BVGer vom 12. April 2024, E. 6.2. ff.). 7.5 Die Beschwerdeführerin weist auch kein geschärftes Risikoprofil auf, welches hierbei zu einer anderen Sichtweise führen könnte. Das SEM hielt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bloss Fotos teile, die sie direkt aus anderen Quellen entnommen habe, und versehe diese, wenn überhaupt, nur mit kurzen Kommentaren. Bezüglich ihrer Aktivitäten auf der Plattform «X» lässt sich übereinstimmend mit dem SEM weiter feststellen, dass sie weder den Eindruck einer politischen Aktivistin vermittelt noch, dass ihre Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Durch ihre angebliche Tätigkeit zugunsten der - nota bene nach wie vor legalen - HDP (Organisation von Anlässen und Wahlen) hat sich die Beschwerdeführerin nicht in einem besonderen Mass exponiert. Die vor-instanzliche Einschätzung, dass im Ausreisezeitpunkt weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine begründete Verfolgungsfurcht bestand, wird bestätigt durch die gänzlich problemlose und legale Ausreise der Beschwerdeführerin über einen türkischen Flughafen. 7.6 Letztlich ist festzuhalten, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Reflexverfolgung wegen ihrer Verwandten (Bruder, Schwester oder Cousins) entnommen werden können. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr (...) erneut an der Universität, also einer staatlichen Institution, immatrikulierte, was bei einer asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung kaum so denkbar wäre. 7.7 Zusammenfassend vermögen die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Die Beschwerdeführerin verfügt, wie aufgezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. 7.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgewiesen hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022). 9.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. E. III). Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde nichts entgegen und unterzog sich damit stillschweigend der Würdigung des SEM. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal der Rückweisungsantrag in der Beschwerde nicht substantiiert begründet wurde. Auch mit dem Beschwerdevorbringen, wonach das SEM das Schreiben ihres türkischen Anwalts nicht explizit gesondert gewürdigt habe, vermag sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieses lediglich ihre Asylgründe wiedergibt und als reines Gefälligkeitsschreiben mit entsprechend tiefem Beweiswert werten ist (vgl. act. 23). Die in dem entsprechenden Schreiben umschriebenen Sachumstände hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingehend gewürdigt. Das Eventualbegehren ist somit ebenfalls abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: