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E-3590/2022

E-3590/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-27 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein indischer Staatsangehöriger mit Aufenthalts- bewilligung in der Ukraine (gültig bis zum (…) September 2022) – reiste am 5. Juli 2022 in die Schweiz ein und ersuchte das SEM am Folgetag um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 6. Juli 2022 führte der Beschwerde- führer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er sei im September 2021 von B._______, Indien in die Ukraine gereist, um seine Kenntnisse zu erweitern und in einem europäischen Land Arbeit zu su- chen, da er von Beruf Chefkoch sei. In der Ukraine habe er Teilzeit als Koch gearbeitet und gleichzeitig Nahrungsmittelverarbeitung («food proces- sing») und Schnitzerei («carving») im ersten Jahr studiert. Seine Ehefrau, seine Kinder und seine Mutter lebten nach wie vor in B._______, Thanjavur in Indien, wobei seine Frau von ihrem Vater finanziell unterstützt werde. Er habe in Indien nie Probleme mit den Behörden, Drittpersonen oder Orga- nisationen gehabt und sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Es gäbe auch keine hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren zu seiner Person. Gegen seine Rückkehr nach Indien spräche der Umstand, dass er in der Schweiz ein Jobangebot habe und sein Arbeitgeber ihn als Spezial- koch fördere, da es in der Schweiz keinen südindischen Koch gäbe. Im Übrigen müsse er für seine Familie aufkommen und sei ihr einziger Versor- ger, da sein Schwiegervater alt sei und sich nur vorübergehend um diese kümmern könne. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 – eröffnet am 20. Juli 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und wies den Beschwerdeführer dem Kanton Bern zu, den es gleichzei- tig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Mit Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Au- gust 2022 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei vollumfängliche Ein- sicht in sämtliche Akten zu gewähren und im Anschluss eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei wei- ter die angefochtene Verfügung aufzuheben und diese dem SEM zur voll- ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen

E-3590/2022 Seite 3 Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit, vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter um Ansetzung einer an- gemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses bezie- hungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung. E. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2022 wies der Instruktions- richter die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Ak- teneinsicht zu gewähren. Am 8. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die vo- rinstanzlichen Akten gewährt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2022 wurde dem Beschwer- deführer Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gege- ben. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [i.V.m. Art. 72 AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1

E-3590/2022 Seite 5 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behör- den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht insbesondere gerügt, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das rechtliche Gehör verletzt. In Be- zug auf letzteres hätte sie dem Beschwerdeführer namentlich das rechtli- che Gehör in Bezug auf die beabsichtigte Verweigerung der vorübergehen- den Schutzgewährung und die Fortführung des Asylgesuchs beziehungs- weise die Prüfung von Asylgründen sowie die Prüfung der Wegweisung und von Wegweisungs(vollzugs)hindernissen gewähren müssen. Dies er- gebe sich daraus, dass die Einleitung eines Verfahrens um vorüberge- hende Schutzgewährung die Einreichung eines Asylgesuchs voraussetze, was sich aus der Systematik des Asylgesetzes im Allgemeinen und Art. 69 AsylG im Besonderen ergebe (vgl. Beschwerde S. 4 f., Art. 6, 7, 8). Die Weichenstellung für ein Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz erfolge gemäss Art. Art. 69 Abs. 2 AsylG (i.V.m. Art. 26 AsylG) nämlich erst nach der Einreichung eines Asylgesuchs, womit die entsprechenden Per- sonen – wie auch der Beschwerdeführer – bis zu jener Weichenstellung Asylsuchende seien. Art. 69 Abs. 4 AsylG lege weiter fest, dass das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegwei- sungsverfahren unverzüglich fortsetze, wenn es beabsichtige, den vo- rübergehenden Schutz zu verweigern. Der Ausdruck «Beabsichtigen» im- pliziere offensichtlich die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 5, Art. 9 ff.). Die Abklärungspflicht sei zudem insofern verletzt, als die Erstbefragung in Englisch und nicht in der Muttersprache des Beschwer- deführers durchgeführt und ihm ein Informationsblatt auf Ukrainisch aus- gehändigt worden sei. Ausserdem könne die erfolgte Kurzbefragung weder als vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch als ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs gelten, weshalb sie auch nicht als Entscheidgrundlage dienen könne.

E. 4.4 Der Beschwerdeargumentation, dass das rechtliche Gehör zur Ableh- nung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zur Fortführung be- ziehungsweise Durchführung eines Asylverfahrens hätte gewährt werden müssen, kann nicht gefolgt werden, da sie auf der in der Beschwerde auf- gestellten These fusst, dass jede Person, die um vorübergehenden Schutz

E-3590/2022 Seite 6 ersucht, auch beziehungsweise in erster Linie eine asylsuchende Person sei (vgl. oben 4.3). Der in der Beschwerde für diese Auslegung beigezo- gene Abs. 4 des Art. 69 AsylG ist indessen nicht isoliert zu betrachten, son- dern im Kontext der gesamten Norm, wobei Abs. 3 folgendermassen lautet: «Wird einer Person vorübergehender Schutz gewährt, so wird das Verfah- ren über ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert.». Es ergibt sich bereits aus der Formulierung «allfälliges Gesuch», dass gerade nicht jede um vorübergehenden Schutz ersuchende Person automatisch auch um Asyl nachsucht, sondern dass für letzteres vielmehr ein Asylge- such vorliegen muss (vgl. auch BBl 1996 II 80 f.). Nach dem Gesagten ist den Vorbringen der Beschwerdeschrift zum rechtlichen Gehör sowie zur Sachverhaltsabklärung bezüglich der Weichenstellung zum Verfahren um vorübergehenden Schutz und der Prüfung allfälliger Asylgründe sowie der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs die Grundlage entzogen, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer hätte in seiner Mutterspra- che Tamilisch angehört werden müssen, ist auf das Personalienblatt zu verweisen, auf dem er unter Ziffer 10 «Mögliche weitere Sprachen für In- terview» «Englisch, Hindi» angegeben hat (SEM-Akte […]). Die angebli- chen Verständnisprobleme ergeben sich auch nicht aus den Akten: Weder der Beschwerdeführer noch die an der Befragung anwesende Vertretung des Leistungserbringers Rechtsschutz haben während der Befragung (diesbezügliche) Anmerkungen gemacht, sondern der Beschwerdeführer hat einerseits die ihm gestellten Fragen auf Englisch beantwortet, anderer- seits alle Seiten des Protokolls eigenhändig unterschrieben und mithin auch unterschriftlich bestätigt, dass dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (SEM-Akte […]). Im Übrigen findet der Untersu- chungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl- bzw. schutzsuchenden Person (Art. 8 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG; Art. 13 VwVG). Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Kurzbefragung auch ausrei- chend Gelegenheit, seine – allfälligen – Vorbringen zu schildern. Er wurde namentlich gefragt, was gegen eine Rückkehr nach Indien spräche und ob er in jenem Land jemals Probleme gehabt habe (SEM-Akte […]). Eine un- vollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist hierin folglich ebenso wenig erkennbar wie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So- fern – erstmals – auf Beschwerdeebene Probleme im Heimatland geltend gemacht werden, kann der Vorinstanz deren unterlassene Prüfung nicht vorgehalten werden, da sich aus den vorinstanzlichen Akten, insbesondere dem Kurzbefragungsprotokoll, gerade keine Hinweise auf diese angebli- chen Probleme beziehungsweise eine Verfolgung im Heimatland ergeben

E-3590/2022 Seite 7 (vgl. SEM-Akte […]). Im Übrigen ist diesbezüglich auf unten E. 7 zu ver- weisen. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Ent- scheids problemlos möglich war, ergibt sich im Übrigen aus der Beschwer- deschrift und der Beschwerdeergänzung. Aufgrund dieser vorliegend kor- rekten Rechtsanwendung ist auch eine Verletzung des Willkürverbots zu verneinen und es kann ferner auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Recht auf ein faires Verfahren erkannt werden.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem

24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlo- sen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Feb- ruar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ih- ren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche

E-3590/2022 Seite 8 mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung be- legen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, ihre Abklä- rungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bun- desrat definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehöre, weil er indischer Staatsangehöriger sei und in Sicherheit und dauerhaft nach In- dien zurückkehren könne.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in der Beschwerde vom 19. Au- gust 2022 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 3. Oktober 2022 im Wesentlichen, er könne nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Indien zu- rückkehren, da ihm dort das Schicksal seines Vaters drohe: Er würde von den Dorfbewohnern gefoltert und diese würden versuchen, ihn zu töten.

E. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukraini- scher Staatsangehöriger ist, womit die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Er verfügt des Weiteren nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, was auch die Anwendung von Buchstabe b der Allgemeinverfügung ausschliesst. Eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung setzt unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Indien zurückkehren könnte.

E. 7.2 Vorliegend gilt es vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom

E. 7.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich wäre, zumal er angab, Indien verlassen zu haben, um seine Kenntnisse zu ver- tiefen und in einem europäischen Land eine Arbeit zu finden. Zugleich hat er explizit verneint, in Indien jemals Probleme mit Drittpersonen, Behörden oder Organisationen gehabt zu haben. Auf die Frage, ob es Gründe gäbe, die gegen seine Rückkehr nach Indien sprächen, hat er zu Protokoll gege- ben, er könne nicht nach Indien zurückkehren, da er sich um seine Familie kümmern müsse, weil er ihr einziger Versorger sei und sich hier legal auf- halte (SEM-Akte […]). Das Befragungsprotokoll enthält insgesamt keinerlei Hinweise auf Gründe, die einer sicheren und dauerhaften Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien entgegenstehen könnten. Folglich gelang es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, die Regelvermutung umzu- stossen.

E. 7.4 In der Beschwerde wird indessen geltend gemacht, der Vater des Be- schwerdeführers sei durch seine Geschäftstätigkeit in grosse Probleme ge- raten, nachdem er Opfer eines Betrugs seiner Grosskunden betreffend den Reishandel geworden sei und sich verschuldet habe. In der Folge sei er nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Lieferanten, Leuten im Dorf, den gelieferten Reis zu bezahlen, weshalb er von diesen verfolgt, gefoltert und in den Selbstmord getrieben worden sei. Es handelt sich dabei um ein ohne jegliche diesbezügliche Begründung erst auf Beschwerdeebene geltend gemachtes unbelegtes Vorbringen, das als nachgeschoben einzustufen und mithin als unglaubhaft zu qualifizieren ist, weshalb bereits aus diesem Grund an dieser Stelle darauf nicht näher einzugehen ist. Im Übrigen ist prima vista auch die Asylrelevanz des Vorbringens nicht ersichtlich, zumal es sich bei Indien wie erwähnt um ein «Safe Country» handelt (vgl. E. 7.2).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes offen- sichtlich nicht erfüllt und die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung

E-3590/2022 Seite 10 im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und auch den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwer- deführer vorliegend nicht gelungen, womit sich der Vollzug als zulässig er- weist.

E-3590/2022 Seite 11 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, sodass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien – wie erwähnt – als "Safe Country". 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann mit internationaler Berufserfahrung als Koch, der sein Heimatland im September 2021 verlassen hat. Das Gericht ist überzeugt, dass er in Indien in seinem angestammten Beruf auch nach dieser – relativ kurzen – Abwe- senheit wirtschaftlich (wieder) Fuss fassen kann. Es ist daher davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland für seinen Lebens- unterhalt sowie denjenigen seiner Familie wird aufkommen können. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 8 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und auch den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, womit sich der Vollzug als zulässig erweist.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, sodass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien - wie erwähnt - als "Safe Country".

E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann mit internationaler Berufserfahrung als Koch, der sein Heimatland im September 2021 verlassen hat. Das Gericht ist überzeugt, dass er in Indien in seinem angestammten Beruf auch nach dieser - relativ kurzen - Abwesenheit wirtschaftlich (wieder) Fuss fassen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland für seinen Lebensunterhalt sowie denjenigen seiner Familie wird aufkommen können.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Ver- folgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfol- gungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanti- ierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-1479/2022 vom 5. Mai 2022 E. 5.2.1).

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E. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 11.2 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers abzuweisen ist.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3590/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3590/2022 Urteil vom 27. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein indischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine (gültig bis zum (...) September 2022) - reiste am 5. Juli 2022 in die Schweiz ein und ersuchte das SEM am Folgetag um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 6. Juli 2022 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er sei im September 2021 von B._______, Indien in die Ukraine gereist, um seine Kenntnisse zu erweitern und in einem europäischen Land Arbeit zu suchen, da er von Beruf Chefkoch sei. In der Ukraine habe er Teilzeit als Koch gearbeitet und gleichzeitig Nahrungsmittelverarbeitung («food processing») und Schnitzerei («carving») im ersten Jahr studiert. Seine Ehefrau, seine Kinder und seine Mutter lebten nach wie vor in B._______, Thanjavur in Indien, wobei seine Frau von ihrem Vater finanziell unterstützt werde. Er habe in Indien nie Probleme mit den Behörden, Drittpersonen oder Organisationen gehabt und sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Es gäbe auch keine hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren zu seiner Person. Gegen seine Rückkehr nach Indien spräche der Umstand, dass er in der Schweiz ein Jobangebot habe und sein Arbeitgeber ihn als Spezialkoch fördere, da es in der Schweiz keinen südindischen Koch gäbe. Im Übrigen müsse er für seine Familie aufkommen und sei ihr einziger Versorger, da sein Schwiegervater alt sei und sich nur vorübergehend um diese kümmern könne. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 - eröffnet am 20. Juli 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und wies den Beschwerdeführer dem Kanton Bern zu, den es gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Mit Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und im Anschluss eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei weiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und diese dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit, vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung. E. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2022 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Akteneinsicht zu gewähren. Am 8. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gegeben. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [i.V.m. Art. 72 AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht insbesondere gerügt, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das rechtliche Gehör verletzt. In Bezug auf letzteres hätte sie dem Beschwerdeführer namentlich das rechtliche Gehör in Bezug auf die beabsichtigte Verweigerung der vorübergehenden Schutzgewährung und die Fortführung des Asylgesuchs beziehungsweise die Prüfung von Asylgründen sowie die Prüfung der Wegweisung und von Wegweisungs(vollzugs)hindernissen gewähren müssen. Dies ergebe sich daraus, dass die Einleitung eines Verfahrens um vorübergehende Schutzgewährung die Einreichung eines Asylgesuchs voraussetze, was sich aus der Systematik des Asylgesetzes im Allgemeinen und Art. 69 AsylG im Besonderen ergebe (vgl. Beschwerde S. 4 f., Art. 6, 7, 8). Die Weichenstellung für ein Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz erfolge gemäss Art. Art. 69 Abs. 2 AsylG (i.V.m. Art. 26 AsylG) nämlich erst nach der Einreichung eines Asylgesuchs, womit die entsprechenden Personen - wie auch der Beschwerdeführer - bis zu jener Weichenstellung Asylsuchende seien. Art. 69 Abs. 4 AsylG lege weiter fest, dass das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortsetze, wenn es beabsichtige, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Der Ausdruck «Beabsichtigen» impliziere offensichtlich die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 5, Art. 9 ff.). Die Abklärungspflicht sei zudem insofern verletzt, als die Erstbefragung in Englisch und nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt und ihm ein Informationsblatt auf Ukrainisch ausgehändigt worden sei. Ausserdem könne die erfolgte Kurzbefragung weder als vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch als ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs gelten, weshalb sie auch nicht als Entscheidgrundlage dienen könne. 4.4 Der Beschwerdeargumentation, dass das rechtliche Gehör zur Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zur Fortführung beziehungsweise Durchführung eines Asylverfahrens hätte gewährt werden müssen, kann nicht gefolgt werden, da sie auf der in der Beschwerde aufgestellten These fusst, dass jede Person, die um vorübergehenden Schutz ersucht, auch beziehungsweise in erster Linie eine asylsuchende Person sei (vgl. oben 4.3). Der in der Beschwerde für diese Auslegung beigezogene Abs. 4 des Art. 69 AsylG ist indessen nicht isoliert zu betrachten, sondern im Kontext der gesamten Norm, wobei Abs. 3 folgendermassen lautet: «Wird einer Person vorübergehender Schutz gewährt, so wird das Verfahren über ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert.». Es ergibt sich bereits aus der Formulierung «allfälliges Gesuch», dass gerade nicht jede um vorübergehenden Schutz ersuchende Person automatisch auch um Asyl nachsucht, sondern dass für letzteres vielmehr ein Asylgesuch vorliegen muss (vgl. auch BBl 1996 II 80 f.). Nach dem Gesagten ist den Vorbringen der Beschwerdeschrift zum rechtlichen Gehör sowie zur Sachverhaltsabklärung bezüglich der Weichenstellung zum Verfahren um vorübergehenden Schutz und der Prüfung allfälliger Asylgründe sowie der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs die Grundlage entzogen, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer hätte in seiner Muttersprache Tamilisch angehört werden müssen, ist auf das Personalienblatt zu verweisen, auf dem er unter Ziffer 10 «Mögliche weitere Sprachen für Interview» «Englisch, Hindi» angegeben hat (SEM-Akte [...]). Die angeblichen Verständnisprobleme ergeben sich auch nicht aus den Akten: Weder der Beschwerdeführer noch die an der Befragung anwesende Vertretung des Leistungserbringers Rechtsschutz haben während der Befragung (diesbezügliche) Anmerkungen gemacht, sondern der Beschwerdeführer hat einerseits die ihm gestellten Fragen auf Englisch beantwortet, andererseits alle Seiten des Protokolls eigenhändig unterschrieben und mithin auch unterschriftlich bestätigt, dass dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (SEM-Akte [...]). Im Übrigen findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl- bzw. schutzsuchenden Person (Art. 8 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG; Art. 13 VwVG). Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Kurzbefragung auch ausreichend Gelegenheit, seine - allfälligen - Vorbringen zu schildern. Er wurde namentlich gefragt, was gegen eine Rückkehr nach Indien spräche und ob er in jenem Land jemals Probleme gehabt habe (SEM-Akte [...]). Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist hierin folglich ebenso wenig erkennbar wie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sofern - erstmals - auf Beschwerdeebene Probleme im Heimatland geltend gemacht werden, kann der Vorinstanz deren unterlassene Prüfung nicht vorgehalten werden, da sich aus den vorinstanzlichen Akten, insbesondere dem Kurzbefragungsprotokoll, gerade keine Hinweise auf diese angeblichen Probleme beziehungsweise eine Verfolgung im Heimatland ergeben (vgl. SEM-Akte [...]). Im Übrigen ist diesbezüglich auf unten E. 7 zu verweisen. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids problemlos möglich war, ergibt sich im Übrigen aus der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung. Aufgrund dieser vorliegend korrekten Rechtsanwendung ist auch eine Verletzung des Willkürverbots zu verneinen und es kann ferner auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Recht auf ein faires Verfahren erkannt werden. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehöre, weil er indischer Staatsangehöriger sei und in Sicherheit und dauerhaft nach Indien zurückkehren könne. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in der Beschwerde vom 19. August 2022 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 3. Oktober 2022 im Wesentlichen, er könne nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Indien zurückkehren, da ihm dort das Schicksal seines Vaters drohe: Er würde von den Dorfbewohnern gefoltert und diese würden versuchen, ihn zu töten. 7. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist, womit die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Er verfügt des Weiteren nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, was auch die Anwendung von Buchstabe b der Allgemeinverfügung ausschliesst. Eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung setzt unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Indien zurückkehren könnte. 7.2 Vorliegend gilt es vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-1479/2022 vom 5. Mai 2022 E. 5.2.1). 7.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich wäre, zumal er angab, Indien verlassen zu haben, um seine Kenntnisse zu vertiefen und in einem europäischen Land eine Arbeit zu finden. Zugleich hat er explizit verneint, in Indien jemals Probleme mit Drittpersonen, Behörden oder Organisationen gehabt zu haben. Auf die Frage, ob es Gründe gäbe, die gegen seine Rückkehr nach Indien sprächen, hat er zu Protokoll gegeben, er könne nicht nach Indien zurückkehren, da er sich um seine Familie kümmern müsse, weil er ihr einziger Versorger sei und sich hier legal aufhalte (SEM-Akte [...]). Das Befragungsprotokoll enthält insgesamt keinerlei Hinweise auf Gründe, die einer sicheren und dauerhaften Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien entgegenstehen könnten. Folglich gelang es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, die Regelvermutung umzustossen. 7.4 In der Beschwerde wird indessen geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei durch seine Geschäftstätigkeit in grosse Probleme geraten, nachdem er Opfer eines Betrugs seiner Grosskunden betreffend den Reishandel geworden sei und sich verschuldet habe. In der Folge sei er nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Lieferanten, Leuten im Dorf, den gelieferten Reis zu bezahlen, weshalb er von diesen verfolgt, gefoltert und in den Selbstmord getrieben worden sei. Es handelt sich dabei um ein ohne jegliche diesbezügliche Begründung erst auf Beschwerdeebene geltend gemachtes unbelegtes Vorbringen, das als nachgeschoben einzustufen und mithin als unglaubhaft zu qualifizieren ist, weshalb bereits aus diesem Grund an dieser Stelle darauf nicht näher einzugehen ist. Im Übrigen ist prima vista auch die Asylrelevanz des Vorbringens nicht ersichtlich, zumal es sich bei Indien wie erwähnt um ein «Safe Country» handelt (vgl. E. 7.2). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes offensichtlich nicht erfüllt und die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat.

8. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und auch den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, womit sich der Vollzug als zulässig erweist. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, sodass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien - wie erwähnt - als "Safe Country". 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann mit internationaler Berufserfahrung als Koch, der sein Heimatland im September 2021 verlassen hat. Das Gericht ist überzeugt, dass er in Indien in seinem angestammten Beruf auch nach dieser - relativ kurzen - Abwesenheit wirtschaftlich (wieder) Fuss fassen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland für seinen Lebensunterhalt sowie denjenigen seiner Familie wird aufkommen können. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: