Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 Februar 2023 E. 9.3.2), dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde, dass die vorgebrachten Einwände gegen eine Rückkehr in den Heimat- staat ebenfalls mit einer fehlenden wirtschaftlichen, sozialen und medizini- schen Unterstützung, wie auch mit seinem Alter (62 Jahre) begründet wer- den, dass diese Einwände nicht überzeugend sind, da der Beschwerdeführer einerseits in Indien nicht isoliert ist, sondern vielmehr (gemäss eigenen An- gaben) in engem Kontakt mit vielen Freunden, seinem Bruder und Bekann- ten in verschiedenen Städten steht, welche ihn auch vorher bereits finan- ziell unterstützt haben (A14/8, F23, F38 ff.), dass es sich andererseits beim Beschwerdeführer um einen berufserfah- renen Mann handelt, der Physik, Chemie und Mathematik studiert hat, mehrere Sprachen (Englisch, Hindi, Russisch, Ukrainisch, Deutsch, Fran- zösisch; A16/9) spricht und in der Lage war, sich im Ausland (Ukraine) eine berufliche Karriere aufzubauen, indem er zwei eigene Unternehmen führte (A14/8, F13), dass er gemäss eigenen Angabe überzeugt ist, erneut eine «Existenz auf- bauen» und «etwas anfangen» zu können (A14/8, F58 f.), beispielsweise, ein eigenes Export-/Import-Geschäft oder Startup zu gründen, und Untä- tigkeit keine Option für ihn sei (A16/9, vgl. die eigene Beschreibung seiner Person vom 18. März 2025), dass daher davon auszugehen ist, er könne auch in Indien, wo er aufge- wachsen ist, studiert und die ersten dreissig Lebensjahre verbracht hat (A14/8, F13), beziehungsweise aufgrund seiner Biografie eine Arbeitsstelle finden, für seinen Lebensunterhalt sorgen und gerate bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage,
D-4501/2025 Seite 10 dass nichts dagegen spricht, dass er sich allenfalls mit Unterstützung sei- nes intakten Beziehungsnetzes in Indien reintegrieren und nach Indien zu- rückkehren kann, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keine Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen vermögen, zumal er bereits im Jahr 2022 in Indien in medizinischer Behandlung war (A15/3), dass er nicht geltend machte, medizinische Behandlung oder soziale Un- terstützung sei ihm damals verweigert oder der Zugang dazu erschwert worden, weshalb die pauschalen Behauptungen in der Beschwerde eines fehlenden Zugangs dazu, aber auch zu sozialen Regierungsprogrammen, «für jemanden in seiner Situation» als blosse Schutzbehauptung zu werten ist, dass der Arztbericht vom 13. April 2025 (Beschwerdebeilage) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal daraus keine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung seines Gesundheitszustandes her- vorgeht (Dyslipidémie, Maladie coronarienne stable, antécédents de calcul billiaires, prostatite chronique avec symptômes urinaires associés) und als Behandlungsoptionen im Wesentlichen lediglich Ernährungsempfehlungen abgegeben werden, dass – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt und entgegen der Be- hauptung in der Beschwerde – weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wobei es ihm offen- kundig nicht gelingt, die Legalvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung nach Indien zumutbar ist, dass schliesslich mangels Vollzugshindernisse der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist und sich auch die Frage der vorläufigen Auf- nahme in der Schweiz nicht stellt,
D-4501/2025 Seite 11 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhän- gig vom allfälligen Vorliegen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (wo- bei aufgrund der Akten nicht von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist) ab- zuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Vo- raussetzung zu ihrer Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-4501/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4501/2025 Urteil vom 3. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger mit gültiger Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung in der Ukraine, am 16. September 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Indien mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 beim SEM angab, in der Ukraine über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung (permanent residence permit) zu verfügen, unternehmerisch gewirkt, ein soziales Leben aufgebaut, geheiratet und auch nach der Scheidung von seiner ukrainischen Ehefrau weiterhin seinen Lebensmittelpunkt dort beibehalten zu haben, dass er nach Kriegsausbruch am 1. März 2022 via Rumänien nach Indien gereist sei, wo er weder familiäre, soziale Bindungen noch einen Wohnsitz gehabt habe und seine Existenz akut gefährdet gewesen sei, weil soziale Einrichtungen fehlen würden und die medizinische Versorgung mangelhaft sei, dass er daher mittels Schengen-Visum der spanischen Behörden in die Schweiz eingereist sei, dass er beim SEM anlässlich der Befragung vom 22. Januar 2025 angab, in Indien bei verschiedenen Freunden, unter anderem auch in einem separat zur Verfügung gestellten Appartement, in verschiedenen Städten (Delhi, Hyderabad, Rishikesh, Patna) gewohnt zu haben und unterstützt worden zu sein, sich jedoch aufgrund der Abhängigkeit nicht wohl gefühlt zu haben, dass er als Gründe gegen eine Wegweisung nach Indien hauptsächlich vorbrachte, dort nicht mehr heimisch zu sein und es schwierig sei, Arbeit zu finden, dass er zum Nachweis seiner Identität einen gültigen indischen Reisepass und zur Stützung seiner Vorbringen ukrainische Aufenthalts- und Niederlassungsbescheinigungen vom 12. April 2011 und 20. April 2015, eine Scheidungsurkunde vom 28. Dezember 2013, einen Bericht betreffend Steuerzahlernummer vom 29. August 1997, eine Reiseversicherungspolice vom 16. Juli 2024 und einen Arztbericht vom 23. Januar 2025 einreichte, dass das SEM mit am 2. Juni 2025 eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz ablehnte, ihn aus der Schweiz in seinen Heimatsstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in dem er aufgenommen würde, wegwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die superprovisorische Anordnung der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem ein Arztbericht vom 13. April 2025 beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehen-den Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Prozessantrag auf superprovisorische Anordnung der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, der einzig in Betracht fallende Buchstabe c der Allgemeinverfügung sei nicht anwendbar und der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, dass der Beschwerdeführer über die indische Staatsangehörigkeit verfüge und jeweils problemlos in Indien einreisen könne, wo er gemäss eigenen Angaben bereits Unterstützung verschiedener Freunde erhalten habe und in verschiedenen Städten untergekommen sei, dass er in Indien gemäss eigenen Angaben nie irgendwelche Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder irgendeiner Organisation gehabt habe, dass belastende Umstände keine konkrete Gefährdungslage im Sinne des vorübergehenden Schutzes darstelle, dass er als indischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr berechtigt sei, sich an die zuständigen öffentlichen Stellen zu wenden, um seine sozialen und gesundheitlichen Belange geltend zu machen, dass die gesundheitlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers gemäss dem Arztbericht vom 23. Januar 2025 (gutartige Prostatavergrösserung, symptomatische Gallenblasensteinbildung, nicht spezifische Brustenge) nicht lebensbedrohlich und im Rahmen einer üblichen Therapie behandelbar seien, dass Indien über ein dichtes Netz öffentlicher und privater Krankenhäuser und spezialisierter Fachkliniken verfüge, die Diagnostik (CT, Echokardiografie) und Therapien chronischer Erkrankungen routinemässig anbieten würden, weshalb ihm eine Behandlung jederzeit zur Verfügung stehe, was sich bereits im Jahr 2022 gezeigt habe, als er in Indien kardiologische Behandlung in Anspruch genommen habe (CT) und seither Medikamente einnehme, dass er deshalb sicher und dauerhaft nach Indien zurückkehren könne und das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzuweisen sei, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegen eine Rückführung in den Heimatstaat sprächen, dass in der Beschwerde zunächst formell gerügt wird, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör aufgrund unzureichender Berücksichtigung der Eingaben, das Willkürverbot aufgrund Ungleichbehandlung und das Verhältnismässigkeitsprinzip aufgrund menschenunwürdiger Lebensbedingungen in Indien, verletzt, dass diese formellen Rügen hauptsächlich die formelle Obliegenheit der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung vermengen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn der Beschwerdeführer nicht mit der Würdigung der Vorbringen durch die Vorin-stanz einverstanden ist, dass Willkür nur dann vorliegt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 I 149 E. 1 m.w.H.; vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11), was vorliegend nicht der Fall ist, dass auch keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips ersichtlich ist, dass die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dass die formellen Rügen insgesamt unbegründet sind und keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer alsdann zur Begründung seiner Beschwerde in Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vorbrachte, er könne nicht sicher und dauerhaft nach Indien zurückkehren, da er weder ein etabliertes berufliches Netzwerk, noch medizinische Betreuungsbeziehungen habe und vulnerabel sowie kulturell von Indien entkoppelt sei, dass er sich im Jahr 2022 in Indien nur temporär auf die Unterstützung verschiedener Bekannter habe verlassen können und deshalb zwischen verschiedenen Städten umgezogen sei, dass er nebst seinen bisherigen gesundheitlichen Problemen an einer Depression und psychologischem Stress leide und eine stabile Umgebung und angemessene Ernährung benötige, welche er in Indien mangels eines Zuhauses und Unterstützung nicht aufrechterhalten könne, dass es in Indien zwar gute Krankenhäuser gebe, aber für «jemanden in seiner Situation» praktisch kein Zugang dazu bestehe, dass er mangels Nachweises seiner wirtschaftlichen Verwundbarkeit keinen Zugang zu Regierungsprogrammen haben werde, dass die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und sich die Argumente in der Beschwerdeschrift, wie gesagt, grösstenteils in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats verfügt, womit die Anwendung der Buchstaben a und b der Allgemein-verfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass die Anwendung von Buchstaben c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Indien zurückkehren könnte, dass eine solche Situation, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, offenkundig nicht vorliegt, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich ist, da der Beschwerdeführer als indischer Staatsbürger in Indien einreisen kann und weder von Behörden noch Organisationen oder Drittpersonen je behelligt wurde (A14/8, F22, F29 f., F49), dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe (Beziehungsnetz, keine Arbeitsstelle und Wohnung, Gesundheit) nicht auf eine Gefährdungslage im Sinne von Buchstabe c der Allgemeinverfügung schliessen lassen, dass deshalb das SEM zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten mithin keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Indien davon ausgeht, es liege keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse vor (vgl. Urteil des BVGer E-3590/2022 vom 27. Februar 2023 E. 9.3.2), dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde, dass die vorgebrachten Einwände gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat ebenfalls mit einer fehlenden wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Unterstützung, wie auch mit seinem Alter (62 Jahre) begründet werden, dass diese Einwände nicht überzeugend sind, da der Beschwerdeführer einerseits in Indien nicht isoliert ist, sondern vielmehr (gemäss eigenen Angaben) in engem Kontakt mit vielen Freunden, seinem Bruder und Bekannten in verschiedenen Städten steht, welche ihn auch vorher bereits finanziell unterstützt haben (A14/8, F23, F38 ff.), dass es sich andererseits beim Beschwerdeführer um einen berufserfahrenen Mann handelt, der Physik, Chemie und Mathematik studiert hat, mehrere Sprachen (Englisch, Hindi, Russisch, Ukrainisch, Deutsch, Französisch; A16/9) spricht und in der Lage war, sich im Ausland (Ukraine) eine berufliche Karriere aufzubauen, indem er zwei eigene Unternehmen führte (A14/8, F13), dass er gemäss eigenen Angabe überzeugt ist, erneut eine «Existenz aufbauen» und «etwas anfangen» zu können (A14/8, F58 f.), beispielsweise, ein eigenes Export-/Import-Geschäft oder Startup zu gründen, und Untätigkeit keine Option für ihn sei (A16/9, vgl. die eigene Beschreibung seiner Person vom 18. März 2025), dass daher davon auszugehen ist, er könne auch in Indien, wo er aufgewachsen ist, studiert und die ersten dreissig Lebensjahre verbracht hat (A14/8, F13), beziehungsweise aufgrund seiner Biografie eine Arbeitsstelle finden, für seinen Lebensunterhalt sorgen und gerate bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage, dass nichts dagegen spricht, dass er sich allenfalls mit Unterstützung seines intakten Beziehungsnetzes in Indien reintegrieren und nach Indien zurückkehren kann, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen vermögen, zumal er bereits im Jahr 2022 in Indien in medizinischer Behandlung war (A15/3), dass er nicht geltend machte, medizinische Behandlung oder soziale Unterstützung sei ihm damals verweigert oder der Zugang dazu erschwert worden, weshalb die pauschalen Behauptungen in der Beschwerde eines fehlenden Zugangs dazu, aber auch zu sozialen Regierungsprogrammen, «für jemanden in seiner Situation» als blosse Schutzbehauptung zu werten ist, dass der Arztbericht vom 13. April 2025 (Beschwerdebeilage) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal daraus keine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung seines Gesundheitszustandes hervorgeht (Dyslipidémie, Maladie coronarienne stable, antécédents de calcul billiaires, prostatite chronique avec symptômes urinaires associés) und als Behandlungsoptionen im Wesentlichen lediglich Ernährungsempfehlungen abgegeben werden, dass - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt und entgegen der Behauptung in der Beschwerde - weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wobei es ihm offenkundig nicht gelingt, die Legalvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Indien zumutbar ist, dass schliesslich mangels Vollzugshindernisse der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und sich auch die Frage der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht stellt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig vom allfälligen Vorliegen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (wobei aufgrund der Akten nicht von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist) abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu ihrer Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: