opencaselaw.ch

D-6537/2018

D-6537/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren (vgl. vorinstanzliche Akten A1). B. Eine am 15. Januar 2016 durchgeführte Analyse des Handwurzelknochens des Beschwerdeführers ergab ein wahrscheinliches Skelettalter von (...) Jahren. C. Am 3. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (BzP [vgl. A10]). Er brachte vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie, gehöre dem (...)-Clan an und stamme aus C._______ (Provinz D._______, Region E._______), wo er mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt habe. Er habe die Schule nach (...) Jahren abgebrochen und fortan als (...). Sein Vater sei im (...) 2014 gestorben. Sein Bruder F._______ lebe legal in G._______. Er (der Beschwerdeführer) habe Äthiopien am 8. August 2014 illegal in Richtung Sudan verlassen. Via Libyen und Italien sei er am 14. Januar 2016 in die Schweiz gelangt. Nach Italien möchte er nicht zurück, da es dort keine Arbeit gebe. Identitätspapiere könne er nicht einreichen; er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Das bei der Ankunft in der Schweiz angegebene Geburtsdatum sei falsch; er sei am (...) geboren und somit (...) Jahre alt. Das SEM änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). D. Mit Schreiben vom 11. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. Am 30. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A24). Er brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Bezirk D._______ in der Provinz H._______ (Region E._______). Das Haus seiner Familie befinde sich in dem Dorf C._______. Einkäufe hätten sie in der Stadt D._______ gemacht, die man zu Fuss in einer Stunde erreiche und die zwei Autostunden von der Stadt E._______ entfernt liege. Seine Familie habe (...) betrieben und er habe (...), nachdem er die Schule in C._______ nach (...) Jahren verlassen habe. Wenn man in Äthiopien die ONLF (Ogaden National Liberation Front) erwähne, komme man ins Gefängnis. Sein Vater habe die ONLF gelegentlich mit Essen unterstützt und sei deswegen verwarnt worden. Als er der ONLF anlässlich des jährlich zu verrichtenden islamischen Zakat auch Tiere gegeben habe, sei er im Mai 2014 von der New Police verhaftet worden. Im Gefängnis sei sein Vater aufgrund von Misshandlungen gestorben; die Leiche sei zu ihnen nach Hause gebracht worden. Sein älterer Bruder I._______ sei daraufhin weggegangen; er habe der Mutter gesagt, er werde sich der ONLF anschliessen. Im Juli 2014 sei er (der Beschwerdeführer) von der New Police aufgesucht und nach seinem Bruder befragt worden. Er habe gesagt, dass er nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Einige Tage später habe ihn die New Police verhaftet und in das Gefängnis von D._______ gebracht. Man habe ihn erneut zum Aufenthaltsort des Bruders befragt und wiederholt geschlagen. Er sei mit fünfzehn Personen in einem Raum eingesperrt gewesen. Als die ONLF das Gefängnis eines Nachts im August 2014 angegriffen und die Zellentür aufgebrochen habe, sei ihm die Flucht gelungen und er sei nach Hause gerannt. Dort habe ihm seine Mutter gesagt, dass I._______ inzwischen nach G._______ gegangen sei. Sie habe ihm geraten, auch zu fliehen, und ihm etwas Geld gegeben. Er habe sich daraufhin zu Fuss auf den Weg nach E._______ gemacht und sei dann mit einem Auto über J._______ nach Addis Abeba gefahren. Von dort aus sei er mithilfe von Schleppern aus Äthiopien ausgereist. Über den Sudan, Libyen und Italien sei er in die Schweiz gelangt. Seine Mutter habe die Reise mit dem Verkauf einiger (...) finanziert. Auch sein in C._______ wohnhafter Onkel väterlicherseits habe Geld beigesteuert. Die Mutter und Geschwister - mit Ausnahme von I._______ - würden weiterhin in Äthiopien leben. Sie hätten nach seiner Ausreise keine Probleme gehabt. Aufgrund einer Dürre hätten sie zwar einige Tiere verloren, aber es gehe ihnen gut. F. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 - eröffnet am 25. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen; dessen Ausführungen seien unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen und würden nicht den Eindruck von selbst Erlebtem vermitteln. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 16. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubegründung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. November 2018, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er, nach Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, im Wesentlichen geltend, er sei bei den Befragungen noch sehr jung gewesen und habe einfach die ihm gestellten Fragen beantwortet. Er sei nicht gut im Erzählen und schäme sich, vor fremden Leuten zu sprechen. Er sei es auch nicht gewohnt, über Gefühle zu sprechen. So etwas schicke sich nicht in seiner Clangesellschaft. Als er von der Mitnahme seines Vaters berichtet habe, habe er vor Scham kaum mehr sprechen können und weinen müssen. Er habe sich an diese schrecklichen Ereignisse gar nicht mehr erinnern wollen und nur gehofft, dass die Befragung rasch zu Ende gehe. Das von ihm Erzählte enthalte aber viele Realkennzeichen (Aufzählung). Zudem nehme er an, dass die Übersetzerin bei der Anhörung nicht gut Deutsch gekonnt habe. Sie habe den Gefängnisraum "Halle" genannt, obwohl er gesagt habe, dass er etwa so gross wie das Befragungsbüro gewesen sei. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass der Vater beim Handeln in der Stadt mehrmals aufgefordert worden sei, mit der Unterstützung der ONLF aufzuhören. Als die Polizisten den Vater abgeholt hätten, habe sich ihm der Anblick der Uniformen eingeprägt, und als er von der Polizei nach dem Verbleib seines Bruders gefragt worden sei, sei er in Panik geraten. Er nehme an, dass sein Bruder aus Rache für den Vater und aus Trotz zur ONLF gegangen sei. Er habe keine Zeit gehabt, sich auf die Abreise von zuhause vorzubereiten. Die weitere Finanzierung der Reise habe er von unterwegs organisiert. Die Schlepper hätten ihn an den jeweiligen Stationen festgehalten, bis die Verwandten das Geld für die Weiterreise aufgebracht hätten. Der ihm vom SEM vorgehaltene Widerspruch in seinen Aussagen zum Reiseweg (Flucht per Auto bereits ab C._______ respektive erst ab E._______) betreffe eine Nebensächlichkeit und sei nicht als gewichtig zu erachten. Zudem handle es sich bei der einschlägigen Passage im Protokoll der BzP um eine Zusammenfassung und nicht um ein Wortprotokoll. Im Rahmen der Anhörung sei ihm auch keine Gelegenheit eingeräumt worden, den angeblichen Widerspruch zu entkräften. Die von ihm bei der Anhörung zum Beleg der Misshandlungen im Gefängnis vorgezeigten Narben habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert. Im Sinne eines Eventualantrags beantrage er daher die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese sich mit den besagten Narben auseinandersetze und er Gelegenheit erhalte, sich zum Widerspruch in der Beschreibung des Reisewegs zu äussern. Sollte ihm trotz der Verfolgung in Äthiopien durch die New Police kein Asyl gewährt werden, sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Er sei mit der (...) Staatsangehörigen K._______ verlobt, die in der Schweiz Asyl erhalten habe (Anmerkung Gericht: positiver Asylentscheid vom [...] 2018). Sie seien seit dem 30. Juni 2017 ein Paar und K._______ sei zurzeit schwanger. Sie möchten heiraten. Momentan sei dies wegen seiner Papierlosigkeit und der (...) von K._______ noch nicht möglich, ihr Recht auf Familienleben sei aber dennoch anzuerkennen. Zudem sei das Gebiet in Äthiopien, aus dem er stamme, unsicher, und anderswo im Land hätte er mangels eines familiären Netzes keine Aufenthaltsalternative. In der Schweiz bemühe er sich um Integration und er fühle sich hierzulande mittlerweile heimisch. Er reichte einen Schwangerschaftstest und die schweizerische Aufenthaltsbewilligung B von K._______ (in Form fotografischer Aufnahmen) sowie Kopien von Kursbestätigungen (Deutschkurse) vom 5. April 2017, 4. April 2018 und 4. Juli 2018 ein. H. Am 19. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft von K._______ vom 4. Dezember 2018 und Ultraschallbild). J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Dezember 2018 den Namen der von ihm bestimmten Rechtsvertretung mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die am 11. Dezember 2018 erfolgte Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und erklärte ihre Bereitschaft zur Übernahme der amtlichen Rechtsverbeiständung. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Bei den Dolmetschern des SEM handle es sich um Personen, die auf ihre Übersetzungsfähigkeiten und Sprachkenntnisse geprüft seien. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit der Protokolle nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und die anwesende Hilfswerksvertretung habe keine Einwände zum Anhörungsprotokoll angebracht. Die Beschwerdevorbringen zur Übersetzungsqualität könnten somit die mangelnde Substanziiertheit und die Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erklären. Auch das junge Alter des Beschwerdeführers vermöge die mangelnde Substanziiertheit und Erlebnisbezogenheit seiner Angaben nicht zu erklären. Der Einwand des fehlenden rechtlichen Gehörs zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen sei unbehelflich, handle es sich doch nicht um Widersprüche zu Aussagen Dritter, zu denen er sich nicht habe äussern können, sondern um Widersprüche zwischen Aussagen, die er selbst gemacht und unterschriftlich bestätigt habe. Die bei der Anhörung vorgezeigten Narben vermöchten nicht zu beweisen, dass er diese im Rahmen der geltend gemachten Vorbringen erhalten habe. Der Einwand, die Sicherheitslage in der Heimatregion sei schlecht, vermöge nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Gemäss konstanter Praxis sei der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar. Belege für eine gefestigte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und K._______, der am (...) 2018 Asyl gewährt worden sei, seien den Akten nicht zu entnehmen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers bestehe die Beziehung seit dem 30. Juni 2017, mithin seit dem Tag seiner Anhörung, bei der er die Verlobte indes nicht erwähnt habe. Zudem seien sie an unterschiedlichen Adressen gemeldet und die Vaterschaft für das ungeborene Kind sei nicht belegt. Es würden daher erhebliche Zweifel an einer schützenswerten Beziehung bestehen. Zudem sei die Verlobte (...) Staatsangehörige und es wäre ihr möglich, sich in Äthiopien um eine Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. Es könne davon ausgegangen werden, dass das soziale Netzwerk des Beschwerdeführers die Verlobte unterstützen würde und die Familieneinheit somit auch in Äthiopien gelebt werden könnte. Die hiesigen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers würden zwar anerkannt, seien aber für den Asylentscheid unbeachtlich. N. Am 7. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum 22. Januar 2019 eine Replik einzureichen. O. In seiner Replik vom 16. Januar 2019 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM sei auf die in der Beschwerdeschrift aufgezählten Realkennzeichen in seinen Vorbringen in der Vernehmlassung nicht eingegangen. Der Altersunterschied zu den befragenden Personen und die damit einhergehende Scham und Scheu seien gewichtige Faktoren, die gemäss den Erkenntnissen der Vernehmungslehre als relevant zu erachten seien. Aus Respekt vor der befragenden Person habe er bei der Anhörung beispielsweise erst nachgefragt, wozu genau er sich äussern solle, bevor er geantwortet habe. Sein Erzählstil mit allgemein knapp gehaltenen Schilderungen und ergänzenden Ausführungen auf Nachfragen hin sei nicht zu seinem Nachteil als unglaubhaft auszulegen. Die befragende Person habe wesentliche Punkte nach ein, zwei Nachfragen bereits auf sich beruhen lassen, obwohl sein Erzählstil im Verlauf der Anhörung ausreichend deutlich geworden sei und er auf praktisch jede Nachfrage auch weitere Details geliefert habe. Ein überwiegender Teil der Verantwortung für die gerügte Detailarmut sei damit der wenig angepassten Befragung zuzuschreiben. Gesuchstellende sollten sich auch zu durch eigene Aussagen entstandenen (angeblichen) Widersprüchen äussern können. Die Existenz von Narben vermöge seine Ausführungen zwar nicht zu beweisen, aber sie sei als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe zu beachten. Auch wenn dolmetschende Personen bezüglich ihrer Fähigkeiten geprüft würden, könne es vorkommen, dass sie den Anforderungen nicht gewachsen seien. Er verweise auf verschiedene Passagen im Anhörungsprotokoll, die zwar keine schwerwiegenden sprachlichen Fehler beinhalten, aber nicht von einem souveränen Umgang der Dolmetscherin mit der Zielsprache zeugen würden. Ihm sei nicht nur aufgrund seiner Verfolgung in Äthiopien Asyl zu gewähren, sondern auch in der Form von Familienasyl. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Beziehung zu seiner Partnerin K._______ den Behörden hätte mitteilen sollen. Die Wohnsitznahme bei seiner Partnerin sei ihm nicht erlaubt. Ebenso wenig sei es ihnen bis heute möglich, alle Formalitäten für die Eheschliessung und die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft vorzunehmen. Seine Partnerin sei zurzeit wegen Schwangerschaftskomplikationen hospitalisiert und könne daher gegenwärtig keine Schritte zur Papierbeschaffung unternehmen. Zumindest sei ihm gestützt auf Art. 8 EMRK die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm nicht zuzumuten, das Familienleben, insbesondere mit seinem Kind, von Äthiopien aus zu führen. Seine Integrationsbemühungen hierzulande seien beim Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen. Die Rechtsvertreterin legte der Eingabe ihre Kostennote bei. P. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe beim Zivilstandsamt ein Gesuch um Anerkennung der Vaterschaft für das noch ungeborene Kind anhängig gemacht. Er reichte das diesbezügliche Formular vom 24. Januar 2019, eine Bestätigung der Hospitalisierung der Verlobten seit dem 13. Januar 2019 und diverse Fotos von der Verlobungsfeier (jeweils in Kopie) zu den Akten. Q. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Verlobte am (...) den Sohn L._______ zur Welt gebracht habe. Der Eingabe lag das Formular zur Geburtsanmeldung vom (...) und ein Foto des Kindes (jeweils in Kopie) bei. R. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner zivilrechtlichen Kindesanerkennung vom (...) und der Erklärung der Eltern vom (...), die elterliche Sorge für den Sohn L._______ gemeinsam wahrnehmen zu wollen, zu den Akten. S. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung die aktuelle Ausgestaltung der Beziehung zu seiner Verlobten und seinem Sohn darzulegen und zu belegen. T. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er und seine Partnerin hätten am (...) 2020 geheiratet. Am (...) 2019 hätten sie zusammenziehen dürfen, aber auch schon zuvor ein Konkubinat mit Ausschliesslichkeitscharakter geführt. Er kümmere sich häufig um seinen Sohn und beaufsichtige ihn allein an drei Tagen pro Woche, während seine Frau die Schule besuche. Als seine Frau hospitalisiert gewesen sei, sei er ständig im Spital gewesen, habe oft dort übernachtet und sich um das Baby gekümmert. Auch heute leide seine Frau zuweilen unter postoperativen Schmerzen und er übernehme dann alle anstehenden Aufgaben. Finanziell könne er die Familie nur beschränkt unterstützen, da er mit dem N-Ausweis nur schwer Arbeit finde und zurzeit kein Geld verdiene. Er reichte folgende Dokumente (in Kopie) ein: Auszug aus dem Eheregister und Familienausweis vom (...) 2020, Fotos mit Frau und Kind, Quittung und Fotos von Einkäufen vom (...) 2020 (Artikel für Kindergeburtstag), Asylentscheid betreffend den Sohn vom (...) 2020 (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Mutter).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2010/9 E. 5.2, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu prüfen.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer äusserte Zweifel an den Deutschkenntnissen des Dolmetschers bei der Anhörung vom 30. Juni 2017. Aus dem entsprechenden Befragungsprotokoll ergeben sich indes keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine mangelhafte Übersetzungsleistung respektive wesentliche Übersetzungsfehler. Die vom Beschwerdeführer angeführte Ungenauigkeit, wonach der Gefängnisraum unpräzis mit "Halle" übersetzt worden sei, erscheint nicht gravierend, und auch den in der Replik vom 16. Januar 2019 angeführten Protokollstellen lassen sich keine wesentlichen Übersetzungsfehler entnehmen. Sollte sich der Einwand (auch) auf die Übersetzung anlässlich der BzP beziehen ("die Übersetzerin" [vgl. Beschwerde S. 2]), so bestehen für entsprechende Mängel weder aufgrund der Beschwerdevorbringen noch des fraglichen Protokolls Anhaltspunkte.

E. 4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem die Befragerin bei der Anhörung nicht ausreichende Rückfragen zu seinen Vorbringen gestellt habe, findet in den Akten keine Stütze. Die gesuchstellende Person trägt die Substanziierungslast und aus dem Anhörungsprotokoll vom 30. Juni 2017 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Befragungsleitung hätte dem Beschwerdeführer nicht genügend Gelegenheit eingeräumt, die Gründe, die ihn aus seiner Sicht zur Ausreise aus Äthiopien bewogen hätten, zu schildern. Dem Beschwerdeführer wurden seitens der Befragungsleitung zahlreiche (Rück-)Fragen zu seinen Vorbringen gestellt. Auch hakte die Befragerin bei Unklarheiten wiederholt nach. Abschliessend bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, er habe alles, was für sein Asylgesuch wesentlich sei, vortragen können; andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten, gebe es nicht (vgl. A24 F150).

E. 4.5 Auch mit der Rüge, das SEM habe die bei der Anhörung vorgezeigten Narben in der Verfügung unerwähnt gelassen, vermag der Beschwerdeführer keine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken. Zwar hat das SEM die besagten Narben in der Verfügung vom 24. Oktober 2018 nicht explizit erwähnt, aber es hat die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Misshandlungen, die er während der Inhaftierung erlitten habe, thematisiert und ausführlich dargelegt, auf welche Überlegungen es seinen ablehnenden Entscheid stützt. Zudem ist hinsichtlich der Würdigung der besagten Narben auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2018 zu verweisen, zu welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung nehmen konnte. Eine Gehörsverletzung liegt damit, wenn überhaupt, nicht (mehr) vor. Schliesslich ist auch keine Rückweisung zur neuerlichen Äusserung des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg angezeigt. Auch hinsichtlich der Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung konnte die Verfügung des SEM sachgerecht angefochten werden. Ob der vorinstanzlichen Würdigung zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 4.6 Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers, im Juli 2014 von der New Police verhaftet worden zu sein, um von ihm den Aufenthaltsort seines Bruders, der sich kurz zuvor mutmasslich den ONLF angeschlossen habe, zu erfahren, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (vgl. zur sog. Motivsubstitution Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg (Autofahrt ab C._______ respektive erst ab E._______) nicht als erheblich zu erachten ist, sich aber in Anbetracht der trotz Nachfragen über weite Strecken vage gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verhaftung und Flucht aus dem Gefängnis durchaus gewisse Zweifel an diesen Vorbringen rechtfertigen. Die Frage, ob die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllt sind, kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da den Fluchtvorbringen, wie nachfolgend ausgeführt wird, zum heutigen Zeitpunkt keine asylrechtliche Relevanz mehr beigemessen werden kann.

E. 5.3 Das Asyl dient, wie zuvor festgehalten (vgl. E. 3.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung ist nicht davon auszugehen, ihm würden bei einer heutigen Rückkehr nach Äthiopien wegen der (mutmasslichen) Zugehörigkeit seines Bruders zur ONLF oder der gelegentlichen Unterstützung der ONLF durch den im (...) 2014 verstorbenen Vater behördliche (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG drohen. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund sechs Jahren hat sich die politische Situation in Äthiopien wesentlich verändert. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die dortige Lage seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die ONLF wurde, wie weitere Vereinigungen, im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im Zuge der grundlegenden Veränderung der Lage hat Äthiopien allein bis Februar 2019 offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (vgl. Urteil des BVGer E-1944/2019 vom 1. Juli 2019 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Äthiopien - gerade als Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses - nach wie vor ethnische Spannungen bestehen (vgl. etwa Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/2020/sicherheitskraefte-vertreiben-verhaften-und-toeten-menschen , abgerufen am 27. Juli 2020; Neue Zürcher Zeitung, Die Aufbruchstimmung in Äthiopien ist vorbei, 5. Juli 2020). Dennoch ist angesichts der aktuellen Situation - insbesondere angesichts der Streichung der ONLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischenzeitlichen Reintegrierung zahlreicher ehemaliger ONLF-Rebellen - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der selbst nicht der ONLF angehört habe, im heutigen Zeitpunkt wegen seines Bruders, der sich nach dem Tod des Vaters im (...) 2014 mutmasslich den ONLF angeschlossen, aber bereits seit vielen Jahren (seit Juli/August 2014) legal in G._______ lebe, oder wegen seines Vaters, der die ONLF gelegentlich mit Sachspenden unterstützt, aber schon vor über sechs Jahren verstorben sei, seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus heutiger Sicht bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer entsprechenden Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG fürchten müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und seine Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.4 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer in der Replikeingabe vom 16. Januar 2019 thematisierte Frage des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2018 und somit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher an dieser Stelle nicht einzugehen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10).

E. 6.2.1 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).

E. 6.2.2 Vorliegend ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, der weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung aufgrund der Familienverhältnisse eingereicht hätte. Damit sind die im Rahmen des Wegweisungspunkts zur Heranziehung von Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beurteilung eines solchen Gesuchs hätte durch das zuständige kantonale Migrationsamt zu erfolgen und sprengt den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, nach Ergehen dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde geltend zu machen.

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.1 Die genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantieren den Schutz des Familienlebens. Ehegatten gehören zum Kreis der von Art. 8 EMRK geschützten Familienbeziehungen. Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds ist gemäss Rechtsprechung ohne Weiteres auszugehen, wenn dieses über die schweizerische Staatsangehörigkeit oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, verfügt (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat am (...) 2020 geheiratet. Seiner Ehefrau K._______ ([...] Staatsangehörige) wurde am (...) 2018 in der Schweiz Asyl gewährt und sie verfügt hierzulande über eine Aufenthaltsbewilligung. Es kann bei ihr somit von einem gefestigten Aufenthaltsrecht im vorgenannten Sinn gesprochen werden. Als Ehemann einer in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Frau kann der Beschwerdeführer sich auf den durch Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Art. 8 EMRK wäre zudem auch dann anrufbar, wenn bei einem in der Schweiz zwar über eine Aufenthaltsbewilligung, aber nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Mitglied der Kernfamilie nicht absehbar ist, dass eine Ausreise erfolgen würde, und eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Diese Voraussetzungen wären vorliegend ebenfalls als erfüllt zu erachten. Aufgrund der Aktenlage kann im heutigen Zeitpunkt von einer engen familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie seinem Sohn gesprochen werden. Dem Einwand des SEM in der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2018, es sei für die Familie zumutbar, ihr Familienleben in Äthiopien zu führen, kann nicht gefolgt werden. Angesichts der nur rudimentären Schulbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm innert nützlicher Frist gelingen würde, in Äthiopien für den Lebensunterhalt der dreiköpfigen Familie aufzukommen. Da die Familie Anspruch darauf hat, das Familienleben zu führen, steht Art. 8 EMRK dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

E. 7.2.3 Dem Beschwerdeführer ist demnach in Anwendung von Art. 83 Abs. 3 AIG wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 ist hinsichtlich der Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AIG vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären infolge des hälftigen Unterliegens dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik vom 16. Januar 2019 eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 6 Stunden, beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.- und machte Barauslagen von Fr. 20.- und Dolmetscherkosten von Fr. 100.- geltend. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben vom 31. Januar 2019, 17. Juli 2019, 31. Januar 2020 und 15. Juli 2020 (Zeitaufwand insgesamt 2 Stunden) sowie der belegten zusätzlichen Barauslagen von Fr. 21.20 (Portokosten) ist die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung demnach auf (gerundet) Fr. 870.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Im Umfang des Unterliegens ist der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin gemäss dem in der Ernennungsverfügung vom 17. Dezember 2018 genannten Kostenrahmen (Stundenansatz von Fr. 150.-) ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von (gerundet) Fr. 670.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 870.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 670.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6537/2018 Urteil vom 29. Juli 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren (vgl. vorinstanzliche Akten A1). B. Eine am 15. Januar 2016 durchgeführte Analyse des Handwurzelknochens des Beschwerdeführers ergab ein wahrscheinliches Skelettalter von (...) Jahren. C. Am 3. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (BzP [vgl. A10]). Er brachte vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie, gehöre dem (...)-Clan an und stamme aus C._______ (Provinz D._______, Region E._______), wo er mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt habe. Er habe die Schule nach (...) Jahren abgebrochen und fortan als (...). Sein Vater sei im (...) 2014 gestorben. Sein Bruder F._______ lebe legal in G._______. Er (der Beschwerdeführer) habe Äthiopien am 8. August 2014 illegal in Richtung Sudan verlassen. Via Libyen und Italien sei er am 14. Januar 2016 in die Schweiz gelangt. Nach Italien möchte er nicht zurück, da es dort keine Arbeit gebe. Identitätspapiere könne er nicht einreichen; er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Das bei der Ankunft in der Schweiz angegebene Geburtsdatum sei falsch; er sei am (...) geboren und somit (...) Jahre alt. Das SEM änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). D. Mit Schreiben vom 11. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. Am 30. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A24). Er brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Bezirk D._______ in der Provinz H._______ (Region E._______). Das Haus seiner Familie befinde sich in dem Dorf C._______. Einkäufe hätten sie in der Stadt D._______ gemacht, die man zu Fuss in einer Stunde erreiche und die zwei Autostunden von der Stadt E._______ entfernt liege. Seine Familie habe (...) betrieben und er habe (...), nachdem er die Schule in C._______ nach (...) Jahren verlassen habe. Wenn man in Äthiopien die ONLF (Ogaden National Liberation Front) erwähne, komme man ins Gefängnis. Sein Vater habe die ONLF gelegentlich mit Essen unterstützt und sei deswegen verwarnt worden. Als er der ONLF anlässlich des jährlich zu verrichtenden islamischen Zakat auch Tiere gegeben habe, sei er im Mai 2014 von der New Police verhaftet worden. Im Gefängnis sei sein Vater aufgrund von Misshandlungen gestorben; die Leiche sei zu ihnen nach Hause gebracht worden. Sein älterer Bruder I._______ sei daraufhin weggegangen; er habe der Mutter gesagt, er werde sich der ONLF anschliessen. Im Juli 2014 sei er (der Beschwerdeführer) von der New Police aufgesucht und nach seinem Bruder befragt worden. Er habe gesagt, dass er nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Einige Tage später habe ihn die New Police verhaftet und in das Gefängnis von D._______ gebracht. Man habe ihn erneut zum Aufenthaltsort des Bruders befragt und wiederholt geschlagen. Er sei mit fünfzehn Personen in einem Raum eingesperrt gewesen. Als die ONLF das Gefängnis eines Nachts im August 2014 angegriffen und die Zellentür aufgebrochen habe, sei ihm die Flucht gelungen und er sei nach Hause gerannt. Dort habe ihm seine Mutter gesagt, dass I._______ inzwischen nach G._______ gegangen sei. Sie habe ihm geraten, auch zu fliehen, und ihm etwas Geld gegeben. Er habe sich daraufhin zu Fuss auf den Weg nach E._______ gemacht und sei dann mit einem Auto über J._______ nach Addis Abeba gefahren. Von dort aus sei er mithilfe von Schleppern aus Äthiopien ausgereist. Über den Sudan, Libyen und Italien sei er in die Schweiz gelangt. Seine Mutter habe die Reise mit dem Verkauf einiger (...) finanziert. Auch sein in C._______ wohnhafter Onkel väterlicherseits habe Geld beigesteuert. Die Mutter und Geschwister - mit Ausnahme von I._______ - würden weiterhin in Äthiopien leben. Sie hätten nach seiner Ausreise keine Probleme gehabt. Aufgrund einer Dürre hätten sie zwar einige Tiere verloren, aber es gehe ihnen gut. F. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 - eröffnet am 25. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen; dessen Ausführungen seien unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen und würden nicht den Eindruck von selbst Erlebtem vermitteln. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 16. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubegründung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. November 2018, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er, nach Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, im Wesentlichen geltend, er sei bei den Befragungen noch sehr jung gewesen und habe einfach die ihm gestellten Fragen beantwortet. Er sei nicht gut im Erzählen und schäme sich, vor fremden Leuten zu sprechen. Er sei es auch nicht gewohnt, über Gefühle zu sprechen. So etwas schicke sich nicht in seiner Clangesellschaft. Als er von der Mitnahme seines Vaters berichtet habe, habe er vor Scham kaum mehr sprechen können und weinen müssen. Er habe sich an diese schrecklichen Ereignisse gar nicht mehr erinnern wollen und nur gehofft, dass die Befragung rasch zu Ende gehe. Das von ihm Erzählte enthalte aber viele Realkennzeichen (Aufzählung). Zudem nehme er an, dass die Übersetzerin bei der Anhörung nicht gut Deutsch gekonnt habe. Sie habe den Gefängnisraum "Halle" genannt, obwohl er gesagt habe, dass er etwa so gross wie das Befragungsbüro gewesen sei. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass der Vater beim Handeln in der Stadt mehrmals aufgefordert worden sei, mit der Unterstützung der ONLF aufzuhören. Als die Polizisten den Vater abgeholt hätten, habe sich ihm der Anblick der Uniformen eingeprägt, und als er von der Polizei nach dem Verbleib seines Bruders gefragt worden sei, sei er in Panik geraten. Er nehme an, dass sein Bruder aus Rache für den Vater und aus Trotz zur ONLF gegangen sei. Er habe keine Zeit gehabt, sich auf die Abreise von zuhause vorzubereiten. Die weitere Finanzierung der Reise habe er von unterwegs organisiert. Die Schlepper hätten ihn an den jeweiligen Stationen festgehalten, bis die Verwandten das Geld für die Weiterreise aufgebracht hätten. Der ihm vom SEM vorgehaltene Widerspruch in seinen Aussagen zum Reiseweg (Flucht per Auto bereits ab C._______ respektive erst ab E._______) betreffe eine Nebensächlichkeit und sei nicht als gewichtig zu erachten. Zudem handle es sich bei der einschlägigen Passage im Protokoll der BzP um eine Zusammenfassung und nicht um ein Wortprotokoll. Im Rahmen der Anhörung sei ihm auch keine Gelegenheit eingeräumt worden, den angeblichen Widerspruch zu entkräften. Die von ihm bei der Anhörung zum Beleg der Misshandlungen im Gefängnis vorgezeigten Narben habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert. Im Sinne eines Eventualantrags beantrage er daher die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese sich mit den besagten Narben auseinandersetze und er Gelegenheit erhalte, sich zum Widerspruch in der Beschreibung des Reisewegs zu äussern. Sollte ihm trotz der Verfolgung in Äthiopien durch die New Police kein Asyl gewährt werden, sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Er sei mit der (...) Staatsangehörigen K._______ verlobt, die in der Schweiz Asyl erhalten habe (Anmerkung Gericht: positiver Asylentscheid vom [...] 2018). Sie seien seit dem 30. Juni 2017 ein Paar und K._______ sei zurzeit schwanger. Sie möchten heiraten. Momentan sei dies wegen seiner Papierlosigkeit und der (...) von K._______ noch nicht möglich, ihr Recht auf Familienleben sei aber dennoch anzuerkennen. Zudem sei das Gebiet in Äthiopien, aus dem er stamme, unsicher, und anderswo im Land hätte er mangels eines familiären Netzes keine Aufenthaltsalternative. In der Schweiz bemühe er sich um Integration und er fühle sich hierzulande mittlerweile heimisch. Er reichte einen Schwangerschaftstest und die schweizerische Aufenthaltsbewilligung B von K._______ (in Form fotografischer Aufnahmen) sowie Kopien von Kursbestätigungen (Deutschkurse) vom 5. April 2017, 4. April 2018 und 4. Juli 2018 ein. H. Am 19. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft von K._______ vom 4. Dezember 2018 und Ultraschallbild). J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Dezember 2018 den Namen der von ihm bestimmten Rechtsvertretung mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die am 11. Dezember 2018 erfolgte Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und erklärte ihre Bereitschaft zur Übernahme der amtlichen Rechtsverbeiständung. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Bei den Dolmetschern des SEM handle es sich um Personen, die auf ihre Übersetzungsfähigkeiten und Sprachkenntnisse geprüft seien. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit der Protokolle nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und die anwesende Hilfswerksvertretung habe keine Einwände zum Anhörungsprotokoll angebracht. Die Beschwerdevorbringen zur Übersetzungsqualität könnten somit die mangelnde Substanziiertheit und die Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erklären. Auch das junge Alter des Beschwerdeführers vermöge die mangelnde Substanziiertheit und Erlebnisbezogenheit seiner Angaben nicht zu erklären. Der Einwand des fehlenden rechtlichen Gehörs zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen sei unbehelflich, handle es sich doch nicht um Widersprüche zu Aussagen Dritter, zu denen er sich nicht habe äussern können, sondern um Widersprüche zwischen Aussagen, die er selbst gemacht und unterschriftlich bestätigt habe. Die bei der Anhörung vorgezeigten Narben vermöchten nicht zu beweisen, dass er diese im Rahmen der geltend gemachten Vorbringen erhalten habe. Der Einwand, die Sicherheitslage in der Heimatregion sei schlecht, vermöge nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Gemäss konstanter Praxis sei der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar. Belege für eine gefestigte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und K._______, der am (...) 2018 Asyl gewährt worden sei, seien den Akten nicht zu entnehmen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers bestehe die Beziehung seit dem 30. Juni 2017, mithin seit dem Tag seiner Anhörung, bei der er die Verlobte indes nicht erwähnt habe. Zudem seien sie an unterschiedlichen Adressen gemeldet und die Vaterschaft für das ungeborene Kind sei nicht belegt. Es würden daher erhebliche Zweifel an einer schützenswerten Beziehung bestehen. Zudem sei die Verlobte (...) Staatsangehörige und es wäre ihr möglich, sich in Äthiopien um eine Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. Es könne davon ausgegangen werden, dass das soziale Netzwerk des Beschwerdeführers die Verlobte unterstützen würde und die Familieneinheit somit auch in Äthiopien gelebt werden könnte. Die hiesigen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers würden zwar anerkannt, seien aber für den Asylentscheid unbeachtlich. N. Am 7. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum 22. Januar 2019 eine Replik einzureichen. O. In seiner Replik vom 16. Januar 2019 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM sei auf die in der Beschwerdeschrift aufgezählten Realkennzeichen in seinen Vorbringen in der Vernehmlassung nicht eingegangen. Der Altersunterschied zu den befragenden Personen und die damit einhergehende Scham und Scheu seien gewichtige Faktoren, die gemäss den Erkenntnissen der Vernehmungslehre als relevant zu erachten seien. Aus Respekt vor der befragenden Person habe er bei der Anhörung beispielsweise erst nachgefragt, wozu genau er sich äussern solle, bevor er geantwortet habe. Sein Erzählstil mit allgemein knapp gehaltenen Schilderungen und ergänzenden Ausführungen auf Nachfragen hin sei nicht zu seinem Nachteil als unglaubhaft auszulegen. Die befragende Person habe wesentliche Punkte nach ein, zwei Nachfragen bereits auf sich beruhen lassen, obwohl sein Erzählstil im Verlauf der Anhörung ausreichend deutlich geworden sei und er auf praktisch jede Nachfrage auch weitere Details geliefert habe. Ein überwiegender Teil der Verantwortung für die gerügte Detailarmut sei damit der wenig angepassten Befragung zuzuschreiben. Gesuchstellende sollten sich auch zu durch eigene Aussagen entstandenen (angeblichen) Widersprüchen äussern können. Die Existenz von Narben vermöge seine Ausführungen zwar nicht zu beweisen, aber sie sei als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe zu beachten. Auch wenn dolmetschende Personen bezüglich ihrer Fähigkeiten geprüft würden, könne es vorkommen, dass sie den Anforderungen nicht gewachsen seien. Er verweise auf verschiedene Passagen im Anhörungsprotokoll, die zwar keine schwerwiegenden sprachlichen Fehler beinhalten, aber nicht von einem souveränen Umgang der Dolmetscherin mit der Zielsprache zeugen würden. Ihm sei nicht nur aufgrund seiner Verfolgung in Äthiopien Asyl zu gewähren, sondern auch in der Form von Familienasyl. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Beziehung zu seiner Partnerin K._______ den Behörden hätte mitteilen sollen. Die Wohnsitznahme bei seiner Partnerin sei ihm nicht erlaubt. Ebenso wenig sei es ihnen bis heute möglich, alle Formalitäten für die Eheschliessung und die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft vorzunehmen. Seine Partnerin sei zurzeit wegen Schwangerschaftskomplikationen hospitalisiert und könne daher gegenwärtig keine Schritte zur Papierbeschaffung unternehmen. Zumindest sei ihm gestützt auf Art. 8 EMRK die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm nicht zuzumuten, das Familienleben, insbesondere mit seinem Kind, von Äthiopien aus zu führen. Seine Integrationsbemühungen hierzulande seien beim Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen. Die Rechtsvertreterin legte der Eingabe ihre Kostennote bei. P. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe beim Zivilstandsamt ein Gesuch um Anerkennung der Vaterschaft für das noch ungeborene Kind anhängig gemacht. Er reichte das diesbezügliche Formular vom 24. Januar 2019, eine Bestätigung der Hospitalisierung der Verlobten seit dem 13. Januar 2019 und diverse Fotos von der Verlobungsfeier (jeweils in Kopie) zu den Akten. Q. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Verlobte am (...) den Sohn L._______ zur Welt gebracht habe. Der Eingabe lag das Formular zur Geburtsanmeldung vom (...) und ein Foto des Kindes (jeweils in Kopie) bei. R. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner zivilrechtlichen Kindesanerkennung vom (...) und der Erklärung der Eltern vom (...), die elterliche Sorge für den Sohn L._______ gemeinsam wahrnehmen zu wollen, zu den Akten. S. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung die aktuelle Ausgestaltung der Beziehung zu seiner Verlobten und seinem Sohn darzulegen und zu belegen. T. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er und seine Partnerin hätten am (...) 2020 geheiratet. Am (...) 2019 hätten sie zusammenziehen dürfen, aber auch schon zuvor ein Konkubinat mit Ausschliesslichkeitscharakter geführt. Er kümmere sich häufig um seinen Sohn und beaufsichtige ihn allein an drei Tagen pro Woche, während seine Frau die Schule besuche. Als seine Frau hospitalisiert gewesen sei, sei er ständig im Spital gewesen, habe oft dort übernachtet und sich um das Baby gekümmert. Auch heute leide seine Frau zuweilen unter postoperativen Schmerzen und er übernehme dann alle anstehenden Aufgaben. Finanziell könne er die Familie nur beschränkt unterstützen, da er mit dem N-Ausweis nur schwer Arbeit finde und zurzeit kein Geld verdiene. Er reichte folgende Dokumente (in Kopie) ein: Auszug aus dem Eheregister und Familienausweis vom (...) 2020, Fotos mit Frau und Kind, Quittung und Fotos von Einkäufen vom (...) 2020 (Artikel für Kindergeburtstag), Asylentscheid betreffend den Sohn vom (...) 2020 (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Mutter). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2010/9 E. 5.2, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Der Beschwerdeführer äusserte Zweifel an den Deutschkenntnissen des Dolmetschers bei der Anhörung vom 30. Juni 2017. Aus dem entsprechenden Befragungsprotokoll ergeben sich indes keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine mangelhafte Übersetzungsleistung respektive wesentliche Übersetzungsfehler. Die vom Beschwerdeführer angeführte Ungenauigkeit, wonach der Gefängnisraum unpräzis mit "Halle" übersetzt worden sei, erscheint nicht gravierend, und auch den in der Replik vom 16. Januar 2019 angeführten Protokollstellen lassen sich keine wesentlichen Übersetzungsfehler entnehmen. Sollte sich der Einwand (auch) auf die Übersetzung anlässlich der BzP beziehen ("die Übersetzerin" [vgl. Beschwerde S. 2]), so bestehen für entsprechende Mängel weder aufgrund der Beschwerdevorbringen noch des fraglichen Protokolls Anhaltspunkte. 4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem die Befragerin bei der Anhörung nicht ausreichende Rückfragen zu seinen Vorbringen gestellt habe, findet in den Akten keine Stütze. Die gesuchstellende Person trägt die Substanziierungslast und aus dem Anhörungsprotokoll vom 30. Juni 2017 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Befragungsleitung hätte dem Beschwerdeführer nicht genügend Gelegenheit eingeräumt, die Gründe, die ihn aus seiner Sicht zur Ausreise aus Äthiopien bewogen hätten, zu schildern. Dem Beschwerdeführer wurden seitens der Befragungsleitung zahlreiche (Rück-)Fragen zu seinen Vorbringen gestellt. Auch hakte die Befragerin bei Unklarheiten wiederholt nach. Abschliessend bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, er habe alles, was für sein Asylgesuch wesentlich sei, vortragen können; andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten, gebe es nicht (vgl. A24 F150). 4.5 Auch mit der Rüge, das SEM habe die bei der Anhörung vorgezeigten Narben in der Verfügung unerwähnt gelassen, vermag der Beschwerdeführer keine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken. Zwar hat das SEM die besagten Narben in der Verfügung vom 24. Oktober 2018 nicht explizit erwähnt, aber es hat die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Misshandlungen, die er während der Inhaftierung erlitten habe, thematisiert und ausführlich dargelegt, auf welche Überlegungen es seinen ablehnenden Entscheid stützt. Zudem ist hinsichtlich der Würdigung der besagten Narben auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2018 zu verweisen, zu welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung nehmen konnte. Eine Gehörsverletzung liegt damit, wenn überhaupt, nicht (mehr) vor. Schliesslich ist auch keine Rückweisung zur neuerlichen Äusserung des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg angezeigt. Auch hinsichtlich der Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung konnte die Verfügung des SEM sachgerecht angefochten werden. Ob der vorinstanzlichen Würdigung zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.6 Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers, im Juli 2014 von der New Police verhaftet worden zu sein, um von ihm den Aufenthaltsort seines Bruders, der sich kurz zuvor mutmasslich den ONLF angeschlossen habe, zu erfahren, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (vgl. zur sog. Motivsubstitution Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg (Autofahrt ab C._______ respektive erst ab E._______) nicht als erheblich zu erachten ist, sich aber in Anbetracht der trotz Nachfragen über weite Strecken vage gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verhaftung und Flucht aus dem Gefängnis durchaus gewisse Zweifel an diesen Vorbringen rechtfertigen. Die Frage, ob die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllt sind, kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da den Fluchtvorbringen, wie nachfolgend ausgeführt wird, zum heutigen Zeitpunkt keine asylrechtliche Relevanz mehr beigemessen werden kann. 5.3 Das Asyl dient, wie zuvor festgehalten (vgl. E. 3.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung ist nicht davon auszugehen, ihm würden bei einer heutigen Rückkehr nach Äthiopien wegen der (mutmasslichen) Zugehörigkeit seines Bruders zur ONLF oder der gelegentlichen Unterstützung der ONLF durch den im (...) 2014 verstorbenen Vater behördliche (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG drohen. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund sechs Jahren hat sich die politische Situation in Äthiopien wesentlich verändert. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die dortige Lage seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die ONLF wurde, wie weitere Vereinigungen, im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im Zuge der grundlegenden Veränderung der Lage hat Äthiopien allein bis Februar 2019 offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (vgl. Urteil des BVGer E-1944/2019 vom 1. Juli 2019 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Äthiopien - gerade als Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses - nach wie vor ethnische Spannungen bestehen (vgl. etwa Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/2020/sicherheitskraefte-vertreiben-verhaften-und-toeten-menschen , abgerufen am 27. Juli 2020; Neue Zürcher Zeitung, Die Aufbruchstimmung in Äthiopien ist vorbei, 5. Juli 2020). Dennoch ist angesichts der aktuellen Situation - insbesondere angesichts der Streichung der ONLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischenzeitlichen Reintegrierung zahlreicher ehemaliger ONLF-Rebellen - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der selbst nicht der ONLF angehört habe, im heutigen Zeitpunkt wegen seines Bruders, der sich nach dem Tod des Vaters im (...) 2014 mutmasslich den ONLF angeschlossen, aber bereits seit vielen Jahren (seit Juli/August 2014) legal in G._______ lebe, oder wegen seines Vaters, der die ONLF gelegentlich mit Sachspenden unterstützt, aber schon vor über sechs Jahren verstorben sei, seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus heutiger Sicht bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer entsprechenden Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG fürchten müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und seine Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). 5.4 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer in der Replikeingabe vom 16. Januar 2019 thematisierte Frage des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2018 und somit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher an dieser Stelle nicht einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). 6.2.1 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 6.2.2 Vorliegend ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, der weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung aufgrund der Familienverhältnisse eingereicht hätte. Damit sind die im Rahmen des Wegweisungspunkts zur Heranziehung von Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beurteilung eines solchen Gesuchs hätte durch das zuständige kantonale Migrationsamt zu erfolgen und sprengt den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, nach Ergehen dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde geltend zu machen.

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.1 Die genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantieren den Schutz des Familienlebens. Ehegatten gehören zum Kreis der von Art. 8 EMRK geschützten Familienbeziehungen. Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds ist gemäss Rechtsprechung ohne Weiteres auszugehen, wenn dieses über die schweizerische Staatsangehörigkeit oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, verfügt (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat am (...) 2020 geheiratet. Seiner Ehefrau K._______ ([...] Staatsangehörige) wurde am (...) 2018 in der Schweiz Asyl gewährt und sie verfügt hierzulande über eine Aufenthaltsbewilligung. Es kann bei ihr somit von einem gefestigten Aufenthaltsrecht im vorgenannten Sinn gesprochen werden. Als Ehemann einer in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Frau kann der Beschwerdeführer sich auf den durch Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Art. 8 EMRK wäre zudem auch dann anrufbar, wenn bei einem in der Schweiz zwar über eine Aufenthaltsbewilligung, aber nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Mitglied der Kernfamilie nicht absehbar ist, dass eine Ausreise erfolgen würde, und eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Diese Voraussetzungen wären vorliegend ebenfalls als erfüllt zu erachten. Aufgrund der Aktenlage kann im heutigen Zeitpunkt von einer engen familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie seinem Sohn gesprochen werden. Dem Einwand des SEM in der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2018, es sei für die Familie zumutbar, ihr Familienleben in Äthiopien zu führen, kann nicht gefolgt werden. Angesichts der nur rudimentären Schulbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm innert nützlicher Frist gelingen würde, in Äthiopien für den Lebensunterhalt der dreiköpfigen Familie aufzukommen. Da die Familie Anspruch darauf hat, das Familienleben zu führen, steht Art. 8 EMRK dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen. 7.2.3 Dem Beschwerdeführer ist demnach in Anwendung von Art. 83 Abs. 3 AIG wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 ist hinsichtlich der Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AIG vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären infolge des hälftigen Unterliegens dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik vom 16. Januar 2019 eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 6 Stunden, beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.- und machte Barauslagen von Fr. 20.- und Dolmetscherkosten von Fr. 100.- geltend. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben vom 31. Januar 2019, 17. Juli 2019, 31. Januar 2020 und 15. Juli 2020 (Zeitaufwand insgesamt 2 Stunden) sowie der belegten zusätzlichen Barauslagen von Fr. 21.20 (Portokosten) ist die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung demnach auf (gerundet) Fr. 870.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Im Umfang des Unterliegens ist der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin gemäss dem in der Ernennungsverfügung vom 17. Dezember 2018 genannten Kostenrahmen (Stundenansatz von Fr. 150.-) ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von (gerundet) Fr. 670.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 870.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 670.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr