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E-1944/2019

E-1944/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. April 2016 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Mai 2016 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer B._______ und habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Er sei geschieden und seine drei Kinder seien verstorben. Er habe die sechste Klasse abgeschlossen und danach Khat verkauft. Er habe Probleme mit der D._______ Polizei bekommen, als diese erfahren habe, dass drei seiner Cousins der E._______ angehörten. Beinahe täglich sei er von der D._______ Polizei behelligt worden und man habe ihn zwingen wollen, Soldat zu werden. Ende 2014 sei ihm verboten worden zu arbeiten. Am 1. Januar 2016 sei er illegal aus Äthiopien ausgereist. An der Anhörung vom 19. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, seine Familie und seine Clan-Verwandten, insbesondere sein Vater und sein Onkel väterlicherseits, welche inzwischen beide verstorben seien, seien Mitglieder der E._______ gewesen. Er selber habe der Organisation nicht angehört. Sein Halbbruder, der ebenfalls Mitglied der E._______ gewesen sei, sei im Jahr 2014 oder 2015 zu 25 Jahren Haft verurteilt worden. Seit Anfang 2015 sei er ungefähr zehn Mal für jeweils zwei bis drei Tage inhaftiert gewesen. Er sei befragt worden, wie vielen E._______ Angehörigen er Khat verkauft habe und wie viele Angehörige der E._______ er beim Verkauf von Khat gesehen habe. Im Dezember 2015 sei er von zwei Sicherheitsbeauftragten festgenommen und für sieben Tage ins Lager F._______ gebracht worden. Danach sei er 14 Tage im Gefängnis gewesen. Man habe ihn zur Aussage zwingen wollen, dass er der E._______ angehöre. Er sei misshandelt worden, weshalb er verschiedenen Narben am Körper aufweise. Nach seiner offiziellen Entlassung habe er nicht mehr gearbeitet und sei ungefähr einen Monat später illegal aus Äthiopien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 20. März 2019 (eröffnet am 21. März 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Zur Einreichung weiterer Beweismittel sei eine Nachfrist anzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte zwei Schreiben des G._______, vom 30. März 2006 und vom 10. September 2007 in Kopie ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, wegen fehlender Originalunterschrift eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Diese ging innert gesetzter Frist am 9. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, weitere Beweismittel im Original einzureichen, wobei er weder deren Art noch ihre Beweistauglichkeit auch nur ansatzweise beschreibt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hätte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG auch die Obliegenheit gehabt, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht getan. Es besteht demnach und namentlich in Ermangelung jeglicher Spezifizierung der Beweisofferte keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Sein Antrag ist abzulehnen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, welche seiner Familienangehörigen der E._______ angehörten, seien widersprüchlich und würden konstruiert wirken. In der Befragung habe er lediglich Probleme mit der Polizei erwähnt. In Haft sei er nie gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch erklärt, er sei mehrmals durch die Polizei festgenommen worden und im Dezember 2015 sei er insgesamt 21 Tage im Gefängnis gewesen. Dort sei er misshandelt worden. Später habe er zudem widersprüchlich erklärt, vor den beiden längeren Haftzeiten sei es ungefähr zu zehn weiteren Inhaftierungen von je drei Tagen gekommen. Zudem gäbe es Widersprüche betreffend den Zeitpunkt und den Grund seiner Arbeitsaufgabe. Weiter habe er keine substanziierten Angaben zum letzten Monat in seiner Heimat machen können. Widersprüchlich seien auch seine Aussagen über den Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Schwester. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er sei Opfer von Verfolgung und ihm drohe in seiner Heimat weiterhin Verfolgung. Sein Haus sei beschlagnahmt worden und sein Halbbruder sei wegen der Mitgliedschaft bei der E._______ zu 22 Jahren Haft verurteilt worden. Seine Mutter, seine Schwester und sein Halbbruder seien aus der Heimat geflüchtet. Die von der Vorinstanz behaupteten Widersprüche würden nicht zutreffen. Er habe stets erklärt, seine gesamte Familie gehöre der E._______ an. In der Befragung habe er jedoch vor allem über seine besonders aktiven Cousins gesprochen. Er habe insbesondere wegen seines Halbbruders und seines im Jahr 2000 verstorbenen Vaters im Fokus der Polizei gestanden. Der Clan seiner Mutter gehöre ebenfalls der E._______ an.

E. 7.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zunächst an, drei Cousins würden der E._______ angehören, weshalb er Probleme mit der D._______ Polizei bekommen habe. Anlässlich der Anhörung erklärte er, er habe wegen seines Vaters und seines Halbbruders das Land verlassen. Später erklärte er, er habe Probleme bekommen, weil sein Vater und sein Onkel väterlicherseits bei der E._______ gewesen seien. Der beschwerdeweise Erklärungsversuch, er habe immer ausgesagt, die gesamte Familie gehöre der E._______ an, ist unbehelflich. Die Unklarheiten betreffen nicht die Frage, welche Familienangehörigen der E._______ angehört haben sollen, sondern, weshalb er Probleme bekommen habe. Im Weiteren hat er anlässlich der Befragung die als Kernpunkt zu qualifizierende Mitgliedschaft seines Halbbruders bei der E._______ und dessen Verurteilung mit keinem Wort erwähnt, obwohl dies angeblich der Hauptgrund für seine Verfolgung durch die D._______ Polizei gewesen sein soll. Zudem erklärte er an der Anhörung mehrmals, der Halbbruder sei zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt worden, während er in der Beschwerde 22 Jahre angab. Bezüglich seiner Angaben zu den Inhaftierungen und Misshandlungen bestehen weitere erhebliche Widersprüche. In der Befragung gab er ausdrücklich an, nie inhaftiert gewesen zu sein. Nebst den Problemen mit der D._______ Polizei aufgrund seiner drei Cousins sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Die Polizei habe ihn zwingen wollen, Soldat zu werden. Er sei nicht geschlagen worden. Anlässlich der Anhörung gab er indes an, er sei mehrmals von der Polizei festgehalten worden und er sei sieben Tage im Gefängnis gewesen, bevor man ihn für weitere 14 Tage in ein anderes Gefängnis verlegt habe. Er sei dort schwer misshandelt worden. Vor dieser Haft sei er oft bei der Polizei gewesen, es sei jeweils zu kurzen Befragungen von ungefähr 30 Minuten gekommen. An anderer Stelle in der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Widerspruch hierzu an, er sei vor der Haft von insgesamt 21 Tagen ungefähr zehn Mal für jeweils drei Tage inhaftiert gewesen. Sein Erklärungsversuch, es gäbe einen Unterschied zwischen vor und nach dem zwölften Monat, ist nicht nachvollziehbar. Weiter gab er in der Befragung an, Soldaten hätten ihm gegen Ende 2014 verboten zu arbeiten. In der Anhörung erklärte er indes, er habe bis zu seiner Inhaftierung Ende 2015 gearbeitet. Er habe seine Arbeitsstelle wegen der Festnahme verloren. Seine Erklärung, eine andere Person habe seine Stelle übernommen, was einem Verbot gleichkomme, vermag nicht zu überzeugen. Ebenfalls widersprüchlich sind seine Aussagen zum Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Schwester. Anlässlich der Befragung erklärte er, sie würden sich in C._______ in Äthiopien aufhalten. An der Anhörung sagte er hingegen aus, sie hätten Äthiopien bereits im Oktober 2015 verlassen. Sofern der Beschwerdeführer angab, die Widersprüche seien durch Übersetzungsfehler anlässlich der Befragung entstanden, vermag dies nicht zu überzeugen. Bei der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe die Dolmetscherin "sehr gut" verstanden. Im Rahmen der Rückübersetzung brachte er weder Korrekturen noch Ergänzungen an und bestätigte unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen (vgl. act. A7/11 S. 8). In Anbetracht dieser zahlreichen Widersprüche vermag die eingereichte Kopie, wonach sein Halbbruder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur E._______ im Jahr 2014 oder 2015 zu 22 Jahren Haft verurteilt worden sei, nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auch auf die zur Nachlieferung angebotenen Originale verzichtet werden kann. Eine Reflexverfolgung aufgrund seines Halbbruders ist angesichts der Widersprüche auszuschliessen. Ebenso ist eine Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur E._______ auszuschliessen. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ist sein Vater bereits im Jahr 2000 verstorben, weshalb kein Zusammenhang ersichtlich ist. Zudem wäre aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur aktuellen Lage in Äthiopien bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ihre Asylrelevanz abzulehnen.

E. 7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (vgl. Urteile des BVGer E-6440/2018 vom 20. Dezember 2018 und D-6630/2018 vom 6. Mai 2019). Bis Februar 2019 hat Äthiopien offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (Jeune Afrique, L'Éthiopie réintègre 1700 anciens rebelles de l'ONLF, 10.02.2019, < https://www.jeuneafrique.com/732861/politique/lethiopie-reintegre-1-700-anciens-rebelles-de-lonlf/ >,abgerufen am 19.06.2019).

E. 7.3 Zufolge der dargelegten neusten Entwicklungen in Äthiopien ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine angebliche Verwandtschaft mit E._______ Mitgliedern bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell noch gefährdet wäre. Seine Vorbringen sind somit, selbst wenn sie glaubhaft wären, nicht mehr asylrelevant.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. E. 5.2; Urteil des BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat sechs Jahre die Schule besucht. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise hat er in C._______ gewohnt. Es ist davon auszugehen, dass sich seine Mutter und seine Schwester nach wie vor in C._______ aufhalten. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatort. Im Weiteren kann auch davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr bei seiner Mutter oder bei seiner Schwester wohnen kann und diese ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Es sollte ihm zudem möglich sein, seine langjährige lukrative Tätigkeit als Khathändler wieder aufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1944/2019 Urteil vom 1. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. April 2016 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Mai 2016 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer B._______ und habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Er sei geschieden und seine drei Kinder seien verstorben. Er habe die sechste Klasse abgeschlossen und danach Khat verkauft. Er habe Probleme mit der D._______ Polizei bekommen, als diese erfahren habe, dass drei seiner Cousins der E._______ angehörten. Beinahe täglich sei er von der D._______ Polizei behelligt worden und man habe ihn zwingen wollen, Soldat zu werden. Ende 2014 sei ihm verboten worden zu arbeiten. Am 1. Januar 2016 sei er illegal aus Äthiopien ausgereist. An der Anhörung vom 19. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, seine Familie und seine Clan-Verwandten, insbesondere sein Vater und sein Onkel väterlicherseits, welche inzwischen beide verstorben seien, seien Mitglieder der E._______ gewesen. Er selber habe der Organisation nicht angehört. Sein Halbbruder, der ebenfalls Mitglied der E._______ gewesen sei, sei im Jahr 2014 oder 2015 zu 25 Jahren Haft verurteilt worden. Seit Anfang 2015 sei er ungefähr zehn Mal für jeweils zwei bis drei Tage inhaftiert gewesen. Er sei befragt worden, wie vielen E._______ Angehörigen er Khat verkauft habe und wie viele Angehörige der E._______ er beim Verkauf von Khat gesehen habe. Im Dezember 2015 sei er von zwei Sicherheitsbeauftragten festgenommen und für sieben Tage ins Lager F._______ gebracht worden. Danach sei er 14 Tage im Gefängnis gewesen. Man habe ihn zur Aussage zwingen wollen, dass er der E._______ angehöre. Er sei misshandelt worden, weshalb er verschiedenen Narben am Körper aufweise. Nach seiner offiziellen Entlassung habe er nicht mehr gearbeitet und sei ungefähr einen Monat später illegal aus Äthiopien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 20. März 2019 (eröffnet am 21. März 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Zur Einreichung weiterer Beweismittel sei eine Nachfrist anzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte zwei Schreiben des G._______, vom 30. März 2006 und vom 10. September 2007 in Kopie ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, wegen fehlender Originalunterschrift eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Diese ging innert gesetzter Frist am 9. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, weitere Beweismittel im Original einzureichen, wobei er weder deren Art noch ihre Beweistauglichkeit auch nur ansatzweise beschreibt. 4.2 Der Beschwerdeführer hätte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG auch die Obliegenheit gehabt, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht getan. Es besteht demnach und namentlich in Ermangelung jeglicher Spezifizierung der Beweisofferte keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Sein Antrag ist abzulehnen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, welche seiner Familienangehörigen der E._______ angehörten, seien widersprüchlich und würden konstruiert wirken. In der Befragung habe er lediglich Probleme mit der Polizei erwähnt. In Haft sei er nie gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch erklärt, er sei mehrmals durch die Polizei festgenommen worden und im Dezember 2015 sei er insgesamt 21 Tage im Gefängnis gewesen. Dort sei er misshandelt worden. Später habe er zudem widersprüchlich erklärt, vor den beiden längeren Haftzeiten sei es ungefähr zu zehn weiteren Inhaftierungen von je drei Tagen gekommen. Zudem gäbe es Widersprüche betreffend den Zeitpunkt und den Grund seiner Arbeitsaufgabe. Weiter habe er keine substanziierten Angaben zum letzten Monat in seiner Heimat machen können. Widersprüchlich seien auch seine Aussagen über den Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Schwester. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er sei Opfer von Verfolgung und ihm drohe in seiner Heimat weiterhin Verfolgung. Sein Haus sei beschlagnahmt worden und sein Halbbruder sei wegen der Mitgliedschaft bei der E._______ zu 22 Jahren Haft verurteilt worden. Seine Mutter, seine Schwester und sein Halbbruder seien aus der Heimat geflüchtet. Die von der Vorinstanz behaupteten Widersprüche würden nicht zutreffen. Er habe stets erklärt, seine gesamte Familie gehöre der E._______ an. In der Befragung habe er jedoch vor allem über seine besonders aktiven Cousins gesprochen. Er habe insbesondere wegen seines Halbbruders und seines im Jahr 2000 verstorbenen Vaters im Fokus der Polizei gestanden. Der Clan seiner Mutter gehöre ebenfalls der E._______ an. 7. 7.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zunächst an, drei Cousins würden der E._______ angehören, weshalb er Probleme mit der D._______ Polizei bekommen habe. Anlässlich der Anhörung erklärte er, er habe wegen seines Vaters und seines Halbbruders das Land verlassen. Später erklärte er, er habe Probleme bekommen, weil sein Vater und sein Onkel väterlicherseits bei der E._______ gewesen seien. Der beschwerdeweise Erklärungsversuch, er habe immer ausgesagt, die gesamte Familie gehöre der E._______ an, ist unbehelflich. Die Unklarheiten betreffen nicht die Frage, welche Familienangehörigen der E._______ angehört haben sollen, sondern, weshalb er Probleme bekommen habe. Im Weiteren hat er anlässlich der Befragung die als Kernpunkt zu qualifizierende Mitgliedschaft seines Halbbruders bei der E._______ und dessen Verurteilung mit keinem Wort erwähnt, obwohl dies angeblich der Hauptgrund für seine Verfolgung durch die D._______ Polizei gewesen sein soll. Zudem erklärte er an der Anhörung mehrmals, der Halbbruder sei zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt worden, während er in der Beschwerde 22 Jahre angab. Bezüglich seiner Angaben zu den Inhaftierungen und Misshandlungen bestehen weitere erhebliche Widersprüche. In der Befragung gab er ausdrücklich an, nie inhaftiert gewesen zu sein. Nebst den Problemen mit der D._______ Polizei aufgrund seiner drei Cousins sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Die Polizei habe ihn zwingen wollen, Soldat zu werden. Er sei nicht geschlagen worden. Anlässlich der Anhörung gab er indes an, er sei mehrmals von der Polizei festgehalten worden und er sei sieben Tage im Gefängnis gewesen, bevor man ihn für weitere 14 Tage in ein anderes Gefängnis verlegt habe. Er sei dort schwer misshandelt worden. Vor dieser Haft sei er oft bei der Polizei gewesen, es sei jeweils zu kurzen Befragungen von ungefähr 30 Minuten gekommen. An anderer Stelle in der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Widerspruch hierzu an, er sei vor der Haft von insgesamt 21 Tagen ungefähr zehn Mal für jeweils drei Tage inhaftiert gewesen. Sein Erklärungsversuch, es gäbe einen Unterschied zwischen vor und nach dem zwölften Monat, ist nicht nachvollziehbar. Weiter gab er in der Befragung an, Soldaten hätten ihm gegen Ende 2014 verboten zu arbeiten. In der Anhörung erklärte er indes, er habe bis zu seiner Inhaftierung Ende 2015 gearbeitet. Er habe seine Arbeitsstelle wegen der Festnahme verloren. Seine Erklärung, eine andere Person habe seine Stelle übernommen, was einem Verbot gleichkomme, vermag nicht zu überzeugen. Ebenfalls widersprüchlich sind seine Aussagen zum Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Schwester. Anlässlich der Befragung erklärte er, sie würden sich in C._______ in Äthiopien aufhalten. An der Anhörung sagte er hingegen aus, sie hätten Äthiopien bereits im Oktober 2015 verlassen. Sofern der Beschwerdeführer angab, die Widersprüche seien durch Übersetzungsfehler anlässlich der Befragung entstanden, vermag dies nicht zu überzeugen. Bei der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe die Dolmetscherin "sehr gut" verstanden. Im Rahmen der Rückübersetzung brachte er weder Korrekturen noch Ergänzungen an und bestätigte unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen (vgl. act. A7/11 S. 8). In Anbetracht dieser zahlreichen Widersprüche vermag die eingereichte Kopie, wonach sein Halbbruder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur E._______ im Jahr 2014 oder 2015 zu 22 Jahren Haft verurteilt worden sei, nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auch auf die zur Nachlieferung angebotenen Originale verzichtet werden kann. Eine Reflexverfolgung aufgrund seines Halbbruders ist angesichts der Widersprüche auszuschliessen. Ebenso ist eine Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur E._______ auszuschliessen. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ist sein Vater bereits im Jahr 2000 verstorben, weshalb kein Zusammenhang ersichtlich ist. Zudem wäre aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur aktuellen Lage in Äthiopien bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ihre Asylrelevanz abzulehnen. 7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (vgl. Urteile des BVGer E-6440/2018 vom 20. Dezember 2018 und D-6630/2018 vom 6. Mai 2019). Bis Februar 2019 hat Äthiopien offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (Jeune Afrique, L'Éthiopie réintègre 1700 anciens rebelles de l'ONLF, 10.02.2019, ,abgerufen am 19.06.2019). 7.3 Zufolge der dargelegten neusten Entwicklungen in Äthiopien ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine angebliche Verwandtschaft mit E._______ Mitgliedern bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell noch gefährdet wäre. Seine Vorbringen sind somit, selbst wenn sie glaubhaft wären, nicht mehr asylrelevant.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. E. 5.2; Urteil des BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat sechs Jahre die Schule besucht. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise hat er in C._______ gewohnt. Es ist davon auszugehen, dass sich seine Mutter und seine Schwester nach wie vor in C._______ aufhalten. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatort. Im Weiteren kann auch davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr bei seiner Mutter oder bei seiner Schwester wohnen kann und diese ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Es sollte ihm zudem möglich sein, seine langjährige lukrative Tätigkeit als Khathändler wieder aufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: