Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren (vgl. vorinstanzliche Akten A1). B. Eine am 1. Juni 2016 durchgeführte Analyse des Handwurzelknochens des Beschwerdeführers ergab ein wahrscheinliches Skelettalter von (...) Jahren oder mehr. C. Am 15. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (BzP). Er brachte vor, er sei Äthiopier somalischer Ethnie, gehöre dem (...)-Clan an und stamme aus dem in der Nähe der Stadt C._______ liegenden Dorf D._______. Er habe mit den Eltern und seinen (...) Geschwistern zusammengelebt, wobei sein Vater meist weg gewesen sei. Ausserhalb von Äthiopien habe er keine Verwandten. Identitätspapiere könne er nicht einreichen; er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte. Seine Mutter habe ihm gesagt, er sei im Jahr (...) geboren. Er sei nur ein Jahr zur Schule gegangen. Am 1. März 2015 habe er Äthiopien illegal in einem Auto in Richtung Sudan verlassen. Per Schiff sei er nach Italien gelangt. Dort habe er sich eine Woche aufgehalten, aber kein Asylgesuch gestellt. Am 27. Mai 2016 sei er in die Schweiz weitergereist. Nach Italien wolle er nicht zurück. Gesundheitlich gehe es ihm gut (vgl. A8). Im Rahmen der BzP teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es hege Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter von (...) Jahren und beabsichtige, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Der Beschwerdeführer erklärte, dies sei für ihn in Ordnung (vgl. A8 S. 8). Das SEM änderte in der Folge das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). D. Mit Schreiben vom 18. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. Am 29. August 2016 wurde der Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet. F. Mit Beschluss vom 16. September 2016 schrieb das SEM das Asylgesuch infolge unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers als gegenstandslos ab. G. Am 26. September 2016 stellte der Beschwerdeführer in E._______ ein Asylgesuch. Am 17. Oktober 2016 stimmte das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens einem Ersuchen E._______s vom 12. Oktober 2016 um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. H. Am 29. März 2017 wurde der Beschwerdeführer von E._______ an die Schweiz rücküberstellt. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 nahm das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz wieder auf. J. Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A26). Er brachte dabei im Wesentlichen vor, seine Familie habe im Dorf D._______, das in der Provinz F._______ liege, Landwirtschaft betrieben. Sie hätten Kühe und Ziegen gehabt und Milch und Mais verkauft. Er sei für die Kühe und Felder zuständig gewesen. Weder er noch seine Familienmitglieder verfügten über Identitätsdokumente. (...) Geschwister hätten Schülerausweise. Er habe keinen solchen. Er habe die öffentliche Schule nur ein Jahr lang besucht. Während dieser Zeit habe er Schreiben, Mathematik und Englisch gelernt. Da er die Prüfung am Ende des Jahres nicht bestanden habe, hätten die Eltern gesagt, er solle nicht mehr dorthin gehen, sondern stattdessen die Tiere hüten und die Koranschule besuchen. Er sei dann vier Jahre in D._______ zur Koranschule gegangen. Er wisse nicht, wann er geboren sei. Im Zeitpunkt seines Weggangs aus Äthiopien respektive seiner Ankunft in der Schweiz habe ihn seine Mutter auf (...) Jahre geschätzt. Sein Vater sei für die ONLF (Ogaden National Liberation Front) als (...) tätig gewesen und seit etwa 2005 oft lange, manchmal ein oder zwei Jahre, von zuhause weggeblieben. Wo der Vater sich jeweils aufgehalten habe, wisse er nicht, und bei dessen kurzen Besuchen zuhause habe er ihn nicht gesehen. Ab 2013 sei die Liyu Polizei (New Police) zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach seinem Vater gesucht. Ob schon vorher nach dem Vater gesucht worden sei, wisse er nicht; nach ONLF-Mitgliedern werde aber generell gesucht. Im Jahr 2013 habe die Liyu Polizei ihn (den Beschwerdeführer) einmal und im Jahr 2014 drei Mal, jeweils nach (...), nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Die Polizisten hätten ihn dabei beschimpft, ihm mit der Verhaftung gedroht und ihn beim vierten Besuch auch geschlagen. Im Jahr 2015 seien Ende des zweiten Monats wieder Polizisten auf den Hof gekommen. Als er Schreie gehört habe, habe er sein Gewehr genommen und sei hingerannt. Er sei hinter dem Zaun bei den Tieren gewesen und habe von dort aus gesehen, wie fünf Polizisten mit Gewehren auf seine Mutter und eine Schwester eingeschlagen hätten. Weitere Polizisten hätten im Auto gewartet. Er habe nicht gehört, was die Polizisten gesagt hätten und wisse daher nicht, was sie gewollt hätten. Es sei Abend und daher dunkel und die Sicht schlecht gewesen. Er habe mehrmals auf die Gruppe geschossen. Er sei wütend gewesen und habe die Polizisten töten wollen, beziehungsweise er habe auf die Seite geschossen. Er habe nicht gesehen, ob jemand getroffen worden sei. Auf das Polizeifahrzeug habe er nicht geschossen. Nach der Schussabgabe sei er sofort davongerannt. Sein Gewehr habe er weggeworfen, da dieses schwer gewesen sei. Ob die Polizei ihn verfolgt habe, wisse er nicht. Geschossen hätten die Polizisten nicht auf ihn. Die Polizei schiesse nicht einfach so, sondern nur, wenn sie die betreffende Person sehe. Ihn hätten sie nicht gesehen. Zu Fuss sei er im Dunkeln nach C._______ gelangt. Für den Weg dorthin habe er eine respektive drei Stunden beziehungsweise die ganze Nacht gebraucht; gegen 23 Uhr sei er dort eingetroffen. In C._______ habe er einen somalischen Jungen respektive einen Mann getroffen, der ihn gefragt habe, ob er gültige Papiere habe. Er habe dies verneint, worauf dieser ihn zu andern aus der Region G._______ stammenden Personen gebracht habe. Mit diesen zusammen sei er dann per Bus über H._______ in den Sudan und weiter nach Libyen gereist. Für die Reise bis Libyen habe er nichts bezahlen müssen. Nach etwas mehr als einem Jahr in Libyen sei er über Italien am 27. Mai 2016 in die Schweiz gelangt. Er wisse nicht, was mit seiner Familie nach dem Angriff der Polizei passiert sei. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihr. Seine Familie habe weder Telefon noch Internet und es sei unmöglich, Briefe zu schreiben. Er habe auch keine Telefonnummern anderer Personen mitgenommen. Er habe nur Kontakt zu einer Verwandten in I._______, die früher zu ihnen nach Äthiopien zu Besuch gekommen sei; er habe sie über Facebook kontaktiert. Andere Verwandte ausserhalb Äthiopiens habe er nicht. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien fürchte er sich vor einer Inhaftierung, weil sein Vater bei der ONLF sei und er (der Beschwerdeführer) auf die Polizei geschossen habe. Er sei gesund. K. Mit Verfügung vom 29. August 2019, eröffnet am 2. September 2019, hielt das SEM fest, im ZEMIS bleibe der (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt. Weiter stellte es fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. L. Mit Eingabe vom 25. September 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 23. September 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. September 2019, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Am 27. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte. Angesichts dieser klar formulierten Beschwerdeanträge und der entsprechenden Begründung der Beschwerde vom 25. September 2019 bildet die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Beibehaltung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers vom [...]) somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch die Liyu Polizei in den Jahren 2013 und 2014 (viermaliges Befragen nach dem Aufenthaltsort des der ONLF angehörenden Vaters, verbunden mit Beschimpfungen und Schlägen) vermögen unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben mangels erforderlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG und infolge fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur erst im März 2015 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung ist nicht davon auszugehen, er hätte bei einer heutigen Rückkehr wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zur ONLF (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund viereinhalb Jahren hat sich die politische Situation in Äthiopien wesentlich verändert. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die ONLF wurde, wie weitere Vereinigungen, im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im Zuge der grundlegenden Veränderung der Lage hat Äthiopien allein bis Februar 2019 offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (vgl. Urteil des BVGer E-1944/2019 vom 1. Juli 2019 E. 7.2). Vor diesem Hintergrund - insbesondere angesichts der Streichung der ONLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischenzeitlichen Reintegrierung zahlreicher ehemaliger ONLF-Rebellen - ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seines der ONLF angehörigen Vaters seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus heutiger Sicht bestehen keine Anzeichen dafür, dass er sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer entsprechenden Reflexverfolgung fürchten müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2019 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).
E. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit dem fluchtauslösenden Vorbringen, er habe Ende Februar 2015 auf Angehörige der Liyu Polizei geschossen, eine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden darzulegen vermag. Dies ist nach Prüfung der Akten zu verneinen. Die vom SEM geäusserten Zweifel an dem besagten Vorbringen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf und vermögen nicht zu überzeugen. Seine Angaben zu dem besagten Vorfall blieben trotz mehrmaliger Nachfragen seitens der Befragerin bei der Anhörung vom 5. Dezember 2018 vage und unsubstanziiert. Konkreten (Nach-)Fragen wich er aus und wiederholte stattdessen immer wieder mittels Aneinanderreihung gleichlautender, allgemein gehaltener Sätze denselben Hergang (vgl. bspw. A26 S. 19 F201/202, S. 20 F212), was den Anschein erweckt, er versuche, einen auswendig gelernten Handlungsablauf abzurufen. Er war indes nicht in der Lage, den Hergang des besagten Abends detailliert, lebensnah und konsistent zu schildern. Bei Rückfragen nach konkreten Details des Handlungsablaufs verstrickte er sich vielmehr in Widersprüche. Auf Vorhalt derselben passte er seine Aussagen an, wich auf allgemeine, pauschalisierende Ausführungen aus oder berief sich darauf, Details nicht zu wissen (vgl. bspw. A26 S. 15 F158, F160, S. 21 F224, S. 22 F240). Dieses Aussageverhalten vermag nicht zu überzeugen. So will der Beschwerdeführer beispielsweise aufgrund der Dunkelheit nicht erkannt haben, ob die Polizisten Hüte getragen hätten (vgl. A26 S. 20 F218), demgegenüber aber genau gesehen haben, dass die Polizisten mit dem Hinterteil der Gewehre auf die Mutter und Schwester eingeschlagen hätten (vgl. A26 S. 20 F221). Mit der pauschalen Angabe, die Polizei schlage immer mit Gewehrhinterläufen zu (vgl. A26 S. 20 F220), vermag er den besagten Widerspruch nicht aufzulösen respektive nicht glaubhaft darzulegen, dass er das Geschilderte tatsächlich gesehen habe. Bezeichnenderweise blieben denn auch seine Aussagen zu seiner Schussabgabe widersprüchlich, indem er einerseits aussagte, in Tötungsabsicht auf die Polizisten geschossen zu haben (vgl. A26 S. 21 F230), andererseits aber angab, bewusst auf die Seite gezielt zu haben (vgl. A26 S. 21 F232). Die ausbleibende Gegenwehr der Polizei vermochte der Beschwerdeführer mit der Aussage, die Polizei schiesse generell nur auf Personen, die sie klar erkennen könne (vgl. A26 S. 22 F244), nicht zu erklären. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass mehrere bewaffnete Polizeibeamte kein (Gegen-)Feuer eröffnet hätten, wenn sie tatsächlich unter Beschuss geraten wären. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer, nachdem er unerkannt davongerannt sei, wohl verfolgt worden sei, ist rein spekulativ. Ein Beleg oder konkrete Anhaltspunkte hierzu liegen nicht vor. Mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2019, die im Wesentlichen eine Wiederholung seiner Angaben im vorinstanzlichen Verfahren darstellen, vermag der Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu dem besagten Vorfall nicht auszuräumen beziehungsweise keine objektiv begründete Furcht vor einer gegen ihn gerichteten behördlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen einer Schussabgabe auf Polizisten darzulegen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).
E. 8.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme vorbrachte, ist jung, alleinstehend und verfügt eigenen Angaben zufolge zumindest über eine schulische Grundbildung sowie Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Auch bestehen soziale Kontakte. Es darf somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er im Heimatstaat über eine Anlaufstelle verfügt und auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit diesem Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4952/2019 Urteil vom 22. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren (vgl. vorinstanzliche Akten A1). B. Eine am 1. Juni 2016 durchgeführte Analyse des Handwurzelknochens des Beschwerdeführers ergab ein wahrscheinliches Skelettalter von (...) Jahren oder mehr. C. Am 15. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (BzP). Er brachte vor, er sei Äthiopier somalischer Ethnie, gehöre dem (...)-Clan an und stamme aus dem in der Nähe der Stadt C._______ liegenden Dorf D._______. Er habe mit den Eltern und seinen (...) Geschwistern zusammengelebt, wobei sein Vater meist weg gewesen sei. Ausserhalb von Äthiopien habe er keine Verwandten. Identitätspapiere könne er nicht einreichen; er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte. Seine Mutter habe ihm gesagt, er sei im Jahr (...) geboren. Er sei nur ein Jahr zur Schule gegangen. Am 1. März 2015 habe er Äthiopien illegal in einem Auto in Richtung Sudan verlassen. Per Schiff sei er nach Italien gelangt. Dort habe er sich eine Woche aufgehalten, aber kein Asylgesuch gestellt. Am 27. Mai 2016 sei er in die Schweiz weitergereist. Nach Italien wolle er nicht zurück. Gesundheitlich gehe es ihm gut (vgl. A8). Im Rahmen der BzP teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es hege Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter von (...) Jahren und beabsichtige, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Der Beschwerdeführer erklärte, dies sei für ihn in Ordnung (vgl. A8 S. 8). Das SEM änderte in der Folge das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). D. Mit Schreiben vom 18. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. E. Am 29. August 2016 wurde der Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet. F. Mit Beschluss vom 16. September 2016 schrieb das SEM das Asylgesuch infolge unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers als gegenstandslos ab. G. Am 26. September 2016 stellte der Beschwerdeführer in E._______ ein Asylgesuch. Am 17. Oktober 2016 stimmte das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens einem Ersuchen E._______s vom 12. Oktober 2016 um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. H. Am 29. März 2017 wurde der Beschwerdeführer von E._______ an die Schweiz rücküberstellt. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 nahm das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz wieder auf. J. Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A26). Er brachte dabei im Wesentlichen vor, seine Familie habe im Dorf D._______, das in der Provinz F._______ liege, Landwirtschaft betrieben. Sie hätten Kühe und Ziegen gehabt und Milch und Mais verkauft. Er sei für die Kühe und Felder zuständig gewesen. Weder er noch seine Familienmitglieder verfügten über Identitätsdokumente. (...) Geschwister hätten Schülerausweise. Er habe keinen solchen. Er habe die öffentliche Schule nur ein Jahr lang besucht. Während dieser Zeit habe er Schreiben, Mathematik und Englisch gelernt. Da er die Prüfung am Ende des Jahres nicht bestanden habe, hätten die Eltern gesagt, er solle nicht mehr dorthin gehen, sondern stattdessen die Tiere hüten und die Koranschule besuchen. Er sei dann vier Jahre in D._______ zur Koranschule gegangen. Er wisse nicht, wann er geboren sei. Im Zeitpunkt seines Weggangs aus Äthiopien respektive seiner Ankunft in der Schweiz habe ihn seine Mutter auf (...) Jahre geschätzt. Sein Vater sei für die ONLF (Ogaden National Liberation Front) als (...) tätig gewesen und seit etwa 2005 oft lange, manchmal ein oder zwei Jahre, von zuhause weggeblieben. Wo der Vater sich jeweils aufgehalten habe, wisse er nicht, und bei dessen kurzen Besuchen zuhause habe er ihn nicht gesehen. Ab 2013 sei die Liyu Polizei (New Police) zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach seinem Vater gesucht. Ob schon vorher nach dem Vater gesucht worden sei, wisse er nicht; nach ONLF-Mitgliedern werde aber generell gesucht. Im Jahr 2013 habe die Liyu Polizei ihn (den Beschwerdeführer) einmal und im Jahr 2014 drei Mal, jeweils nach (...), nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Die Polizisten hätten ihn dabei beschimpft, ihm mit der Verhaftung gedroht und ihn beim vierten Besuch auch geschlagen. Im Jahr 2015 seien Ende des zweiten Monats wieder Polizisten auf den Hof gekommen. Als er Schreie gehört habe, habe er sein Gewehr genommen und sei hingerannt. Er sei hinter dem Zaun bei den Tieren gewesen und habe von dort aus gesehen, wie fünf Polizisten mit Gewehren auf seine Mutter und eine Schwester eingeschlagen hätten. Weitere Polizisten hätten im Auto gewartet. Er habe nicht gehört, was die Polizisten gesagt hätten und wisse daher nicht, was sie gewollt hätten. Es sei Abend und daher dunkel und die Sicht schlecht gewesen. Er habe mehrmals auf die Gruppe geschossen. Er sei wütend gewesen und habe die Polizisten töten wollen, beziehungsweise er habe auf die Seite geschossen. Er habe nicht gesehen, ob jemand getroffen worden sei. Auf das Polizeifahrzeug habe er nicht geschossen. Nach der Schussabgabe sei er sofort davongerannt. Sein Gewehr habe er weggeworfen, da dieses schwer gewesen sei. Ob die Polizei ihn verfolgt habe, wisse er nicht. Geschossen hätten die Polizisten nicht auf ihn. Die Polizei schiesse nicht einfach so, sondern nur, wenn sie die betreffende Person sehe. Ihn hätten sie nicht gesehen. Zu Fuss sei er im Dunkeln nach C._______ gelangt. Für den Weg dorthin habe er eine respektive drei Stunden beziehungsweise die ganze Nacht gebraucht; gegen 23 Uhr sei er dort eingetroffen. In C._______ habe er einen somalischen Jungen respektive einen Mann getroffen, der ihn gefragt habe, ob er gültige Papiere habe. Er habe dies verneint, worauf dieser ihn zu andern aus der Region G._______ stammenden Personen gebracht habe. Mit diesen zusammen sei er dann per Bus über H._______ in den Sudan und weiter nach Libyen gereist. Für die Reise bis Libyen habe er nichts bezahlen müssen. Nach etwas mehr als einem Jahr in Libyen sei er über Italien am 27. Mai 2016 in die Schweiz gelangt. Er wisse nicht, was mit seiner Familie nach dem Angriff der Polizei passiert sei. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihr. Seine Familie habe weder Telefon noch Internet und es sei unmöglich, Briefe zu schreiben. Er habe auch keine Telefonnummern anderer Personen mitgenommen. Er habe nur Kontakt zu einer Verwandten in I._______, die früher zu ihnen nach Äthiopien zu Besuch gekommen sei; er habe sie über Facebook kontaktiert. Andere Verwandte ausserhalb Äthiopiens habe er nicht. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien fürchte er sich vor einer Inhaftierung, weil sein Vater bei der ONLF sei und er (der Beschwerdeführer) auf die Polizei geschossen habe. Er sei gesund. K. Mit Verfügung vom 29. August 2019, eröffnet am 2. September 2019, hielt das SEM fest, im ZEMIS bleibe der (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt. Weiter stellte es fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. L. Mit Eingabe vom 25. September 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 23. September 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. September 2019, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Am 27. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte. Angesichts dieser klar formulierten Beschwerdeanträge und der entsprechenden Begründung der Beschwerde vom 25. September 2019 bildet die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Beibehaltung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers vom [...]) somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch die Liyu Polizei in den Jahren 2013 und 2014 (viermaliges Befragen nach dem Aufenthaltsort des der ONLF angehörenden Vaters, verbunden mit Beschimpfungen und Schlägen) vermögen unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben mangels erforderlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG und infolge fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur erst im März 2015 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung ist nicht davon auszugehen, er hätte bei einer heutigen Rückkehr wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zur ONLF (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund viereinhalb Jahren hat sich die politische Situation in Äthiopien wesentlich verändert. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die ONLF wurde, wie weitere Vereinigungen, im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im Zuge der grundlegenden Veränderung der Lage hat Äthiopien allein bis Februar 2019 offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (vgl. Urteil des BVGer E-1944/2019 vom 1. Juli 2019 E. 7.2). Vor diesem Hintergrund - insbesondere angesichts der Streichung der ONLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischenzeitlichen Reintegrierung zahlreicher ehemaliger ONLF-Rebellen - ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seines der ONLF angehörigen Vaters seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus heutiger Sicht bestehen keine Anzeichen dafür, dass er sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer entsprechenden Reflexverfolgung fürchten müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2019 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit dem fluchtauslösenden Vorbringen, er habe Ende Februar 2015 auf Angehörige der Liyu Polizei geschossen, eine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden darzulegen vermag. Dies ist nach Prüfung der Akten zu verneinen. Die vom SEM geäusserten Zweifel an dem besagten Vorbringen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf und vermögen nicht zu überzeugen. Seine Angaben zu dem besagten Vorfall blieben trotz mehrmaliger Nachfragen seitens der Befragerin bei der Anhörung vom 5. Dezember 2018 vage und unsubstanziiert. Konkreten (Nach-)Fragen wich er aus und wiederholte stattdessen immer wieder mittels Aneinanderreihung gleichlautender, allgemein gehaltener Sätze denselben Hergang (vgl. bspw. A26 S. 19 F201/202, S. 20 F212), was den Anschein erweckt, er versuche, einen auswendig gelernten Handlungsablauf abzurufen. Er war indes nicht in der Lage, den Hergang des besagten Abends detailliert, lebensnah und konsistent zu schildern. Bei Rückfragen nach konkreten Details des Handlungsablaufs verstrickte er sich vielmehr in Widersprüche. Auf Vorhalt derselben passte er seine Aussagen an, wich auf allgemeine, pauschalisierende Ausführungen aus oder berief sich darauf, Details nicht zu wissen (vgl. bspw. A26 S. 15 F158, F160, S. 21 F224, S. 22 F240). Dieses Aussageverhalten vermag nicht zu überzeugen. So will der Beschwerdeführer beispielsweise aufgrund der Dunkelheit nicht erkannt haben, ob die Polizisten Hüte getragen hätten (vgl. A26 S. 20 F218), demgegenüber aber genau gesehen haben, dass die Polizisten mit dem Hinterteil der Gewehre auf die Mutter und Schwester eingeschlagen hätten (vgl. A26 S. 20 F221). Mit der pauschalen Angabe, die Polizei schlage immer mit Gewehrhinterläufen zu (vgl. A26 S. 20 F220), vermag er den besagten Widerspruch nicht aufzulösen respektive nicht glaubhaft darzulegen, dass er das Geschilderte tatsächlich gesehen habe. Bezeichnenderweise blieben denn auch seine Aussagen zu seiner Schussabgabe widersprüchlich, indem er einerseits aussagte, in Tötungsabsicht auf die Polizisten geschossen zu haben (vgl. A26 S. 21 F230), andererseits aber angab, bewusst auf die Seite gezielt zu haben (vgl. A26 S. 21 F232). Die ausbleibende Gegenwehr der Polizei vermochte der Beschwerdeführer mit der Aussage, die Polizei schiesse generell nur auf Personen, die sie klar erkennen könne (vgl. A26 S. 22 F244), nicht zu erklären. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass mehrere bewaffnete Polizeibeamte kein (Gegen-)Feuer eröffnet hätten, wenn sie tatsächlich unter Beschuss geraten wären. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer, nachdem er unerkannt davongerannt sei, wohl verfolgt worden sei, ist rein spekulativ. Ein Beleg oder konkrete Anhaltspunkte hierzu liegen nicht vor. Mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2019, die im Wesentlichen eine Wiederholung seiner Angaben im vorinstanzlichen Verfahren darstellen, vermag der Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu dem besagten Vorfall nicht auszuräumen beziehungsweise keine objektiv begründete Furcht vor einer gegen ihn gerichteten behördlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen einer Schussabgabe auf Polizisten darzulegen. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). 8.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme vorbrachte, ist jung, alleinstehend und verfügt eigenen Angaben zufolge zumindest über eine schulische Grundbildung sowie Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Auch bestehen soziale Kontakte. Es darf somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er im Heimatstaat über eine Anlaufstelle verfügt und auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit diesem Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: