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D-4030/2018

D-4030/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 1. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Am 22. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei im Dorf B._______, das unter der Verwaltung von C._______ in Äthiopien liege, geboren und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Als er ein Kleinkind gewesen sei, sei seine Mutter verstorben und sein Vater sei der Ogaden National Liberation Front (ONLF) beigetreten und seither verschollen. Sein Bruder sei ebenfalls der ONLF beigetreten. Er habe ihn im Jahre 2008 das letzte Mal gesehen und seither keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse in B._______ und von der siebten bis zur zehnten Klasse in D._______ besucht. Etwa seit seinem 14. Altersjahr habe er bei seiner Tante väterlicherseits gelebt, die sechs Kinder habe und mittlerweile verwitwet sei. Seine Tante habe Läden geführt, zuerst in D._______, später in E._______. Er sei nach etwa vier Jahren Aufenthalt in D._______ mit seiner Tante nach E._______ umgezogen. Dort habe er zwei Jahre lang ein Management-Institut besucht und im Jahr (...) abgeschlossen. Danach habe er seine Ausbildung an der Universität fortsetzen wollen. Die Behörden hätten ihn jedoch beschuldigt, mit der ONLF zusammenzuarbeiten. Auch hätte er für die Lyiu Police arbeiten sollen, was er jedoch abgelehnt habe. Ganz allgemein hätten die Jugendlichen seines Sub-Clans keinen Zugang zu höherer Ausbildung und zum Arbeitsmarkt. Er sei schliesslich im Bus von E._______ nach F._______ und weiter nach G._______ gefahren, habe die äthiopische Grenze zum Sudan überquert und sei weiter auf dem Landweg in den Sudan und nach Libyen gereist, von wo aus er mit einem Boot nach Italien gefahren sei. Im Juli 2015 habe die Lyiu Police ihn bei seiner Tante gesucht. An seiner Statt hätten sie seine Tante verhaftet. Auch ihre Tochter habe Probleme mit der Lyiu Police bekommen. Deren Ehemann sei verhaftet und sie sei mit einem Mann der Lyiu Police zwangsverheiratet worden. A.b Der Beschwerdeführer reichte am 15. Februar 2016 zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seines Asylvorbringens äthiopische Schulzeugnisse und ein äthiopisches College-Diplom ins Recht. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Juni 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. Juli 2018 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen eine Vertretungsvollmacht und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 bei. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz liess sich mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. August 2018. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertretung auf, innert gesetzter Frist die gegenwärtige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben und eine unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher dessen Rechtsschutzinteresse hervorgehe. H. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 - diese wurde der Vorinstanz am 5. November 2018 zur Stellungnahme zugestellt - antworte die Rechtsvertretung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei am (...) nach Frankreich gelangt, indessen innert wenigen Tagen selbständig in die Schweiz und seine hiesige Unterkunft zurückgekehrt. I. Die Vorinstanz stellte die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz in ihrer Eingabe vom 12. November 2018 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt - nicht in Frage.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass seine Aussagen zu wenig detailliert seien oder dass der geltend gemachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei. Sie wäre gehalten gewesen, ihn konkret zur Schilderung von Einzelheiten aufzufordern.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer vermengt mit diesen Vorbringen die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 12 VwVG mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen, nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen, zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller dort seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer demnach aus dem Umstand, dass ihm zu den vorgehaltenen Ungereimtheiten keine Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme eingeräumt worden ist, nichts abzuleiten, zumal er am Ende der Anhörung auf Anfrage bestätigte, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM act. A18 F. 298). Darüber hinaus findet die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG der asylsuchenden Person. Die Rüge ist unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezüglich gestellte Antrag ist abzuweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

E. 3.4 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Es bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen hinsichtlich der unvereinbaren Aussagen zum Verlust seiner Identitätskarte. Insofern er vorbringe, die Behörden hätten ihn im Jahr (...) der ONLF-Zusammenarbeit beschuldigt und für die Lyiu Police rekrutieren wollen, seien weitere Widersprüche zum Zeitpunkt der Vorfälle festzustellen. Weiter habe er das zentrale Element in seinen Vorbringen, dass er sich bei der Polizeistation gemeldet habe, bei der BzP nicht erwähnt. Schliesslich seien auch chronologische beziehungsweise kausale Ungereimtheiten festzustellen. So habe man ihn gemäss seinen Ausführungen bei der Anhörung zuerst für die Lyiu Police rekrutieren wollen und es sei erst später zu einer Unterstellung einer Kollaboration mit der ONLF gekommen, wogegen er gemäss seinen Ausführungen bei der BzP als erstes der ONLF-Mitgliedschaft beschuldigt und erst dann zum Beitritt zur Lyiu Police aufgefordert worden sei. Eine direkt an ihn gerichtete, persönliche Beschuldigung im Zusammenhang mit ONLF habe er bei der Anhörung nicht vorgebracht, obwohl dazu die Gelegenheit bestanden hätte. Ausserdem seien seine Ausführungen bei der Anhörung betreffend Verdacht auf ONLF-Verbindungen hauptsächlich als allgemeine Aussagen formuliert. Sodann sei sein Erklärungsversuch, er sei speziell verfolgt worden, weil sein Vater und später auch sein Bruder bei der ONLF gewesen seien, nicht nachvollziehbar, da der zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. So wolle er seinen Bruder ungefähr im Jahr (...) das letzte Mal gesehen und danach keinen Kontakt mehr gehabt haben; an den letzten Kontakt mit seinem Vater erinnere er sich nicht mehr genau, da er noch ein Kind gewesen sei. Die geschilderten Probleme mit den Behörden hätten jedoch erst im Jahr (...) stattgefunden. Angesichts der Widersprüche in seinen Ausführungen sowie des nachgeschobenen zentralen Elements würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verfestigen. Nach den Ausreisegründen aus Äthiopien gefragt, habe er zwar ergiebig geantwortet, jedoch sehr allgemein und unpersönlich. Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe er seine angeblichen persönlichen Erlebnisse mit der Lyiu Police erwähnt. Seine weiteren Antworten seien knapp, wenig detailliert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden sich weiter erhärten, weil er seine persönlichen Begegnungen mit der Lyiu Police nicht bei der ersten Gelegenheit, bei der er die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes habe darlegen können, erwähnt habe. Angesichts seiner stereotypen und unsubstanziierten Ausführungen zum Behördenbesuch in seiner Abwesenheit zu Hause, gelinge es ihm nicht, eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Bei seinen Vorbringen, er sei geflüchtet, weil er Angehöriger der ONLF sei, seine Tante deshalb ins Gefängnis gekommen und deren Schwiegersohn ebenfalls eingesperrt worden und eine Tochter mit einem Angehörigen der News Polis beziehungsweise Lyiu Police zwangsverheiratet worden sei, handle es sich um blosse Behauptungen. Angesichts der als unglaubhaft einzustufenden Vorbringen würden sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Eine Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es sei auszuschliessen, dass er das Geschilderte im erwähnten Kontext erlebt habe. Somit gelinge es ihm nicht, ein Interesse der äthiopischen Behörden an ihm beziehungsweise eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Sein Vorbringen, wonach seine Sub-Clan-Angehörigen keinen Zugang zu höherer Bildung und zum Arbeitsmarkt hätten, sei von der Art und Intensität her nicht geeignet, eine Zwangslage im dargelegten Sinne zu begründen. Auch wenn es für ihn als Angehöriger dieses Sub-Clans möglicherweise nicht einfach gewesen sei, eine Ausbildung oder eine Stelle zu finden, sei es ihm nicht generell verunmöglicht worden, eine höhere Ausbildung zu absolvieren oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die entsprechenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, der angebliche Widerspruch zum Verbleib seiner Identitätskarte sei weder zentral noch unauflösbar. Zum Vorhalt von Widersprüchen betreffend die Rekrutierungsversuche der Lyiu-Police sei festzuhalten, dass er die meisten Daten nicht genau kenne, weshalb er sich diesbezüglich wohl unklar und nicht ganz widerspruchsfrei ausgedrückt habe. Ferner sei es ihm an der BzP nicht möglich gewesen, die Meldung bei der Polizeistation zu erwähnen, weil die BzP sehr kurz gewesen sei und er sich zusammenfassend habe äussern müssen. Im Übrigen sei der Begriff Kebele an der Anhörung falsch übersetzt worden. Kebele bedeute nicht «Polizeistation», sondern «Verwaltung» respektive «Gemeindehaus». Es sei ihm bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen, dass das Wort so übersetzt worden sei. Der Dolmetscher habe bei der Rückübersetzung wohl ebenfalls das Wort «Kebele» verwendet, ansonsten ihm dieser Fehler aufgefallen wäre. Bei seinen Antworten an der Anhörung auf die Fragen 126-129 sei es zu einigen kleinen Fehlern gekommen, welche ihm nicht aufgefallen seien, er habe sich wohl bei der Rückübersetzung zu wenig konzentriert. Soweit ihm von der Vorinstanz chronologische beziehungsweise kausale Ungereimtheiten vorgehalten würden, halte er fest, dass er stets dasselbe gemeint habe. Die Lyiu-Polizei habe von ihm gewollt, dass er ihnen beitrete. Sippenhaft und Reflexverfolgung seien ein bewährtes Mittel, Druck auf ganze Familien auszuüben und auch weiteren Rekrutierungsopfern aufzuzeigen, was passiere, wenn man sich den behördlichen Anordnungen widersetze. Einen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Aktivitäten seines Vaters und seines Bruders mit den geltend gemachten Problemen benötige die Lyiu-Polizei nicht. Er sei zum Zeitpunkt der Verfolgung im Jahre (...) neunzehn Jahre alt und damit im besten Alter gewesen. Er habe in seinem ganzen Leben noch nie etwas persönlich Erlebtes schildern müssen und nicht gewusst, worauf es bei einer solchen Befragung ankomme, weshalb seine Aussagen zu den geltend gemachten Vorfällen allenfalls knapp, wenig detailliert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen seien. Ihm sei an der Anhörung nicht gesagt worden, welche Art von Details oder Einzelheiten er nennen solle, dass er bildhaft beschreiben solle oder dass er zu wenig genau erklärt habe, was ihm genau geschehe.

E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien als Schutzbehauptungen zu werten. Er habe mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Anhörungsprotokolls bestätigt. Zudem habe er bereits im Rahmen der Anhörung an mehreren Stellen die Möglichkeit gehabt, allfällige Fehler zu korrigieren beziehungsweise zu klären oder zu präzisieren.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replik in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, das SEM verweise in der Vernehmlassung auf Protokollstellen in der Anhörung, welche unklar seien und woraus nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden könne. Er verweist zudem auf die an der Anhörung mutmasslich falsche Übersetzung des Wortes «Memhedar», welches Amharisch sei und die «Verwaltung» bezeichne, aber als «Polizeistation» übersetzt worden sei. Er habe nicht den Mut gehabt, die dolmetschende Person zu kritisieren respektive ihre Aussagen zu korrigieren.

E. 5 Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf ungenügende Sprachkenntnisse des Dolmetschers und damit implizit auf seine Widersprüche in den Befragungen aufgrund einer unzureichenden Übersetzung durch den Dolmetscher ist Folgendes zu bemerken: Sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM act. A3 Bst. h; SEM act. A18 F. 1). Zudem wurde er am Schluss der BzP nochmals gefragt, ob er den/die Dolmetscher/in verstanden habe (vgl. SEM act. A3 Ziff. 9.02). Diese Fragen bejahte der Beschwerdeführer stets, gab er doch dreimal sogar «sehr gut» als Antwort. Vor der Rückübersetzung des Protokolls wurde er weiter gebeten, mitzuteilen, sollte das Protokoll nicht seinen Aussagen entsprechen. Bei dieser Rückübersetzung, welche beinahe zwei Stunden in Anspruch nahm - und deshalb davon auszugehen ist, dass sie genau vorgenommen wurde - hatte der Beschwerdeführer dann auch zahlreiche Anmerkungen anzubringen (vgl. SEM act. A18 S. 28). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf sein unstimmiges Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Vielmehr mutet es mit Hinweis auf seine zahlreichen Anmerkungen bei der Rückübersetzung seltsam an, wenn er vorbringt, bei dieser zu wenig konzentriert gewesen zu sein. Auch seine Ausführungen zur angeblich falschen Übersetzung vermögen nicht zu überzeugen, da - bei Wahrunterstellung - über eine halbe Protokollseite falsche Übersetzungen gemacht worden wären (vgl. SEM act. A18 F. 126-129). Zudem hätten diese Fehler (namentlich «Kebele» als «Polizeistation» anstelle von «Verwaltung» übersetzt) auch bei der Rückübersetzung, welche aufgrund der beschriebenen Dauer genau vonstattengegangen sein muss, wiederum gemacht werden müssen, wovon nicht auszugehen ist. Weiter müssten auch seine Aussagen im weiteren Verlauf der Anhörung falsch übersetzt worden sein, war doch die Meldung auf der Polizeistation am folgenden Tag an späterer Stelle im Protokoll erneut ein Thema (vgl. SEM act. A18 F. 277: «Aus welchen Gründen haben Sie sich am Tag nach dem Besuch der Liyuu Police bei Ihnen zu Hause auf der Polizeistation gemeldet?» Antwort des Beschwerdeführers: «Ich bin dorthin gegangen, weil sie [die Lyiu Police] das von mir verlangt haben. Sie [die Lyiu Police] haben das ja von mir verlangt»). Auch dies ist mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe so nicht in Einklang zu bringen. Seine Hinweise auf die angeblichen zahlreichen Übersetzungsfehler sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich, dass es bei Übersetzungen zu Fehlern kommen kann. Vorliegend ist jedoch, wie dargelegt, nicht davon auszugehen. Die Protokolle der BzP und der Anhörung können somit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz in ihren Erwägungen zutreffend festgestellt hat, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen.

E. 6.1.1 Es kann dem Beschwerdeführer zwar zugestimmt werden, dass der von der Vorinstanz vorgebrachte Widerspruch zum Verbleib seiner Identitätskarten im vorliegenden Zusammenhang mit den Asylvorbringen nicht derart zentral ist. Dennoch weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend auf erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hin. Im Übrigen führt sie im angefochtenen Entscheid noch zahlreiche andere Unstimmigkeiten auf. Es kann diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer wendet sodann in der Rechtsmitteleingabe ein, noch nie etwas persönlich Erlebtes geschildert zu haben und deshalb nicht gewusst zu haben, worauf es bei einer solchen Befragung ankomme. Anlässlich der BzP wurde er aufgefordert, sämtliche Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu nennen. An keiner Stelle wurde er angehalten, sich kurz zu halten. Auch mit dem pauschalen Einwand, die Vorinstanz habe ihm anlässlich der Anhörung nicht mitgeteilt, welche Art von Details oder Einzelheiten er zu nennen habe, dass er bildhaft zu beschreiben habe oder dass er zu wenig genau erkläre, was ihm genau geschehen sei, gelingt es ihm nicht, seine unstimmigen Vorbringen zu erklären. Ein Asylgesuchsteller hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erlebnisse anzustellen. Deshalb darf von ihnen - so auch hier - die wiederholte übereinstimmende Erwähnung der wesentlichen Fluchtgründe erwartet werden, zumal es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere zum Zeitpunkt des Vorfalls mit der Lyiu Police, der Meldung bei ihr und dem Grund für die angebliche Rekrutierung, um einschneidende Ereignisse handelt, welche angeblich zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben und deshalb erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.

E. 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, dass nach seiner Flucht seiner Tante und deren ältester Tochter sowie deren Ehemann im Sinne einer Reflexverfolgung vorgeworfen worden sei, mit der ONLF in Verbindung zu stehen, vermag er nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es sich hierbei um blosse Behauptungen des Beschwerdeführers handelt. Es fällt in diesem Zusammenhang sodann auf, dass er auf entsprechende Nachfrage der Hilfswerkvertretung an der Anhörung hierzu lediglich die in der Frage ausgeführten Informationen wiederholte, ohne aber die Frage näher zu beantworten (vgl. SEM act. A18 F. 259). Seltsam mutet auch der Umstand an, dass ihm die Tante nicht bereits anlässlich eines von Libyen aus getätigten Telefonats von ihrer angeblichen Verhaftung erzählt haben soll (vgl. SEM act. A18 F. 270 ff.).

E. 6.2 Ebenso ist eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit seines Bruders zur ONLF auszuschliessen. Zum einen ist der Bruder des Beschwerdeführers bereits seit (...) verschollen, weshalb kein Zusammenhang zu den angeblichen Problemen mit den Behörden im Jahr (...) ersichtlich ist. Zum anderen hat sich die Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 wesentlich verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF), ONLF und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (vgl. Urteile des BVGer E-6440/2018 vom 20. Dezember 2018 und D-6630/2018 vom 6. Mai 2019). Bis Februar 2019 hat Äthiopien offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (Jeune Afrique, L'Éthiopie réintègre 1700 anciens rebelles de l'ONLF, 10.02.2019, < https://www.jeuneafrique.com/732861/politique/lethiopie-reintegre-1-700-anciens-rebelles-de-lonlf/ >, abgerufen am 26.11.2019). Zufolge der dargelegten Entwicklungen in Äthiopien ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine angebliche Verwandtschaft mit ONLF Mitgliedern bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell noch gefährdet wäre.

E. 6.3 Zusammenfassend ist kein Grund im Sinne einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmass durch die äthiopischen Behörden drohen sollte. In Ermangelung weiterer Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Erörterungen der Vorinstanz im angefochten Entscheid verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind. Demnach hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich damit, auf die eingereichten Beweismittel, die von der Vorinstanz zutreffend als untauglich erachtet worden sind, weiter einzugehen.

E. 7 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, blieb indes gänzlich unbegründet. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind indessen insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Somali) nach wie vor als schwierig anzusehen, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.3 f; vgl. Urteile des BVGer E-1612/2019 vom 24. Juli 2019 E. 5.6; E-1944/2019 vom 1. Juli 2019 E. 9.3). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat die Schule bis zu zehnten Klasse besucht und verfügt über eine zweijährige Ausbildung am Management-Institut in E._______ und einen Abschluss mit College-Diplom (vgl. SEM act. A3 S. 4). Das SEM ist sodann zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts des College-Besuchs in E._______ davon auszugehen ist, dass er dort über Beziehungen verfügt, zumal er einen Freund explizit erwähnte (vgl. SEM act. A18 F5 ff.). Ausserdem hat er eine Tante väterlicherseits, eine Geschäftsführerin, die ihm das Geld für seine Reise zur Verfügung stellte (vgl. SEM act. A18 F63 ff., 242 ff.) und es leben zwei Tanten in den nomadischen Gebieten Äthiopiens sowie ein Onkel in H._______ (vgl. SEM act. A3 S.5). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4030/2018 Urteil vom 20. Dezember 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 1. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Am 22. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei im Dorf B._______, das unter der Verwaltung von C._______ in Äthiopien liege, geboren und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Als er ein Kleinkind gewesen sei, sei seine Mutter verstorben und sein Vater sei der Ogaden National Liberation Front (ONLF) beigetreten und seither verschollen. Sein Bruder sei ebenfalls der ONLF beigetreten. Er habe ihn im Jahre 2008 das letzte Mal gesehen und seither keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse in B._______ und von der siebten bis zur zehnten Klasse in D._______ besucht. Etwa seit seinem 14. Altersjahr habe er bei seiner Tante väterlicherseits gelebt, die sechs Kinder habe und mittlerweile verwitwet sei. Seine Tante habe Läden geführt, zuerst in D._______, später in E._______. Er sei nach etwa vier Jahren Aufenthalt in D._______ mit seiner Tante nach E._______ umgezogen. Dort habe er zwei Jahre lang ein Management-Institut besucht und im Jahr (...) abgeschlossen. Danach habe er seine Ausbildung an der Universität fortsetzen wollen. Die Behörden hätten ihn jedoch beschuldigt, mit der ONLF zusammenzuarbeiten. Auch hätte er für die Lyiu Police arbeiten sollen, was er jedoch abgelehnt habe. Ganz allgemein hätten die Jugendlichen seines Sub-Clans keinen Zugang zu höherer Ausbildung und zum Arbeitsmarkt. Er sei schliesslich im Bus von E._______ nach F._______ und weiter nach G._______ gefahren, habe die äthiopische Grenze zum Sudan überquert und sei weiter auf dem Landweg in den Sudan und nach Libyen gereist, von wo aus er mit einem Boot nach Italien gefahren sei. Im Juli 2015 habe die Lyiu Police ihn bei seiner Tante gesucht. An seiner Statt hätten sie seine Tante verhaftet. Auch ihre Tochter habe Probleme mit der Lyiu Police bekommen. Deren Ehemann sei verhaftet und sie sei mit einem Mann der Lyiu Police zwangsverheiratet worden. A.b Der Beschwerdeführer reichte am 15. Februar 2016 zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seines Asylvorbringens äthiopische Schulzeugnisse und ein äthiopisches College-Diplom ins Recht. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Juni 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. Juli 2018 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen eine Vertretungsvollmacht und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 bei. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz liess sich mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. August 2018. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertretung auf, innert gesetzter Frist die gegenwärtige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben und eine unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher dessen Rechtsschutzinteresse hervorgehe. H. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 - diese wurde der Vorinstanz am 5. November 2018 zur Stellungnahme zugestellt - antworte die Rechtsvertretung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei am (...) nach Frankreich gelangt, indessen innert wenigen Tagen selbständig in die Schweiz und seine hiesige Unterkunft zurückgekehrt. I. Die Vorinstanz stellte die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz in ihrer Eingabe vom 12. November 2018 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt - nicht in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass seine Aussagen zu wenig detailliert seien oder dass der geltend gemachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei. Sie wäre gehalten gewesen, ihn konkret zur Schilderung von Einzelheiten aufzufordern. 2.4 Der Beschwerdeführer vermengt mit diesen Vorbringen die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 12 VwVG mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen, nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen, zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller dort seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer demnach aus dem Umstand, dass ihm zu den vorgehaltenen Ungereimtheiten keine Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme eingeräumt worden ist, nichts abzuleiten, zumal er am Ende der Anhörung auf Anfrage bestätigte, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM act. A18 F. 298). Darüber hinaus findet die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG der asylsuchenden Person. Die Rüge ist unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezüglich gestellte Antrag ist abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 3.4 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Es bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen hinsichtlich der unvereinbaren Aussagen zum Verlust seiner Identitätskarte. Insofern er vorbringe, die Behörden hätten ihn im Jahr (...) der ONLF-Zusammenarbeit beschuldigt und für die Lyiu Police rekrutieren wollen, seien weitere Widersprüche zum Zeitpunkt der Vorfälle festzustellen. Weiter habe er das zentrale Element in seinen Vorbringen, dass er sich bei der Polizeistation gemeldet habe, bei der BzP nicht erwähnt. Schliesslich seien auch chronologische beziehungsweise kausale Ungereimtheiten festzustellen. So habe man ihn gemäss seinen Ausführungen bei der Anhörung zuerst für die Lyiu Police rekrutieren wollen und es sei erst später zu einer Unterstellung einer Kollaboration mit der ONLF gekommen, wogegen er gemäss seinen Ausführungen bei der BzP als erstes der ONLF-Mitgliedschaft beschuldigt und erst dann zum Beitritt zur Lyiu Police aufgefordert worden sei. Eine direkt an ihn gerichtete, persönliche Beschuldigung im Zusammenhang mit ONLF habe er bei der Anhörung nicht vorgebracht, obwohl dazu die Gelegenheit bestanden hätte. Ausserdem seien seine Ausführungen bei der Anhörung betreffend Verdacht auf ONLF-Verbindungen hauptsächlich als allgemeine Aussagen formuliert. Sodann sei sein Erklärungsversuch, er sei speziell verfolgt worden, weil sein Vater und später auch sein Bruder bei der ONLF gewesen seien, nicht nachvollziehbar, da der zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. So wolle er seinen Bruder ungefähr im Jahr (...) das letzte Mal gesehen und danach keinen Kontakt mehr gehabt haben; an den letzten Kontakt mit seinem Vater erinnere er sich nicht mehr genau, da er noch ein Kind gewesen sei. Die geschilderten Probleme mit den Behörden hätten jedoch erst im Jahr (...) stattgefunden. Angesichts der Widersprüche in seinen Ausführungen sowie des nachgeschobenen zentralen Elements würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verfestigen. Nach den Ausreisegründen aus Äthiopien gefragt, habe er zwar ergiebig geantwortet, jedoch sehr allgemein und unpersönlich. Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe er seine angeblichen persönlichen Erlebnisse mit der Lyiu Police erwähnt. Seine weiteren Antworten seien knapp, wenig detailliert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden sich weiter erhärten, weil er seine persönlichen Begegnungen mit der Lyiu Police nicht bei der ersten Gelegenheit, bei der er die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes habe darlegen können, erwähnt habe. Angesichts seiner stereotypen und unsubstanziierten Ausführungen zum Behördenbesuch in seiner Abwesenheit zu Hause, gelinge es ihm nicht, eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Bei seinen Vorbringen, er sei geflüchtet, weil er Angehöriger der ONLF sei, seine Tante deshalb ins Gefängnis gekommen und deren Schwiegersohn ebenfalls eingesperrt worden und eine Tochter mit einem Angehörigen der News Polis beziehungsweise Lyiu Police zwangsverheiratet worden sei, handle es sich um blosse Behauptungen. Angesichts der als unglaubhaft einzustufenden Vorbringen würden sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Eine Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es sei auszuschliessen, dass er das Geschilderte im erwähnten Kontext erlebt habe. Somit gelinge es ihm nicht, ein Interesse der äthiopischen Behörden an ihm beziehungsweise eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Sein Vorbringen, wonach seine Sub-Clan-Angehörigen keinen Zugang zu höherer Bildung und zum Arbeitsmarkt hätten, sei von der Art und Intensität her nicht geeignet, eine Zwangslage im dargelegten Sinne zu begründen. Auch wenn es für ihn als Angehöriger dieses Sub-Clans möglicherweise nicht einfach gewesen sei, eine Ausbildung oder eine Stelle zu finden, sei es ihm nicht generell verunmöglicht worden, eine höhere Ausbildung zu absolvieren oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die entsprechenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, der angebliche Widerspruch zum Verbleib seiner Identitätskarte sei weder zentral noch unauflösbar. Zum Vorhalt von Widersprüchen betreffend die Rekrutierungsversuche der Lyiu-Police sei festzuhalten, dass er die meisten Daten nicht genau kenne, weshalb er sich diesbezüglich wohl unklar und nicht ganz widerspruchsfrei ausgedrückt habe. Ferner sei es ihm an der BzP nicht möglich gewesen, die Meldung bei der Polizeistation zu erwähnen, weil die BzP sehr kurz gewesen sei und er sich zusammenfassend habe äussern müssen. Im Übrigen sei der Begriff Kebele an der Anhörung falsch übersetzt worden. Kebele bedeute nicht «Polizeistation», sondern «Verwaltung» respektive «Gemeindehaus». Es sei ihm bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen, dass das Wort so übersetzt worden sei. Der Dolmetscher habe bei der Rückübersetzung wohl ebenfalls das Wort «Kebele» verwendet, ansonsten ihm dieser Fehler aufgefallen wäre. Bei seinen Antworten an der Anhörung auf die Fragen 126-129 sei es zu einigen kleinen Fehlern gekommen, welche ihm nicht aufgefallen seien, er habe sich wohl bei der Rückübersetzung zu wenig konzentriert. Soweit ihm von der Vorinstanz chronologische beziehungsweise kausale Ungereimtheiten vorgehalten würden, halte er fest, dass er stets dasselbe gemeint habe. Die Lyiu-Polizei habe von ihm gewollt, dass er ihnen beitrete. Sippenhaft und Reflexverfolgung seien ein bewährtes Mittel, Druck auf ganze Familien auszuüben und auch weiteren Rekrutierungsopfern aufzuzeigen, was passiere, wenn man sich den behördlichen Anordnungen widersetze. Einen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Aktivitäten seines Vaters und seines Bruders mit den geltend gemachten Problemen benötige die Lyiu-Polizei nicht. Er sei zum Zeitpunkt der Verfolgung im Jahre (...) neunzehn Jahre alt und damit im besten Alter gewesen. Er habe in seinem ganzen Leben noch nie etwas persönlich Erlebtes schildern müssen und nicht gewusst, worauf es bei einer solchen Befragung ankomme, weshalb seine Aussagen zu den geltend gemachten Vorfällen allenfalls knapp, wenig detailliert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen seien. Ihm sei an der Anhörung nicht gesagt worden, welche Art von Details oder Einzelheiten er nennen solle, dass er bildhaft beschreiben solle oder dass er zu wenig genau erklärt habe, was ihm genau geschehe. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien als Schutzbehauptungen zu werten. Er habe mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Anhörungsprotokolls bestätigt. Zudem habe er bereits im Rahmen der Anhörung an mehreren Stellen die Möglichkeit gehabt, allfällige Fehler zu korrigieren beziehungsweise zu klären oder zu präzisieren. 4.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replik in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, das SEM verweise in der Vernehmlassung auf Protokollstellen in der Anhörung, welche unklar seien und woraus nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden könne. Er verweist zudem auf die an der Anhörung mutmasslich falsche Übersetzung des Wortes «Memhedar», welches Amharisch sei und die «Verwaltung» bezeichne, aber als «Polizeistation» übersetzt worden sei. Er habe nicht den Mut gehabt, die dolmetschende Person zu kritisieren respektive ihre Aussagen zu korrigieren. 5. Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf ungenügende Sprachkenntnisse des Dolmetschers und damit implizit auf seine Widersprüche in den Befragungen aufgrund einer unzureichenden Übersetzung durch den Dolmetscher ist Folgendes zu bemerken: Sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM act. A3 Bst. h; SEM act. A18 F. 1). Zudem wurde er am Schluss der BzP nochmals gefragt, ob er den/die Dolmetscher/in verstanden habe (vgl. SEM act. A3 Ziff. 9.02). Diese Fragen bejahte der Beschwerdeführer stets, gab er doch dreimal sogar «sehr gut» als Antwort. Vor der Rückübersetzung des Protokolls wurde er weiter gebeten, mitzuteilen, sollte das Protokoll nicht seinen Aussagen entsprechen. Bei dieser Rückübersetzung, welche beinahe zwei Stunden in Anspruch nahm - und deshalb davon auszugehen ist, dass sie genau vorgenommen wurde - hatte der Beschwerdeführer dann auch zahlreiche Anmerkungen anzubringen (vgl. SEM act. A18 S. 28). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf sein unstimmiges Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Vielmehr mutet es mit Hinweis auf seine zahlreichen Anmerkungen bei der Rückübersetzung seltsam an, wenn er vorbringt, bei dieser zu wenig konzentriert gewesen zu sein. Auch seine Ausführungen zur angeblich falschen Übersetzung vermögen nicht zu überzeugen, da - bei Wahrunterstellung - über eine halbe Protokollseite falsche Übersetzungen gemacht worden wären (vgl. SEM act. A18 F. 126-129). Zudem hätten diese Fehler (namentlich «Kebele» als «Polizeistation» anstelle von «Verwaltung» übersetzt) auch bei der Rückübersetzung, welche aufgrund der beschriebenen Dauer genau vonstattengegangen sein muss, wiederum gemacht werden müssen, wovon nicht auszugehen ist. Weiter müssten auch seine Aussagen im weiteren Verlauf der Anhörung falsch übersetzt worden sein, war doch die Meldung auf der Polizeistation am folgenden Tag an späterer Stelle im Protokoll erneut ein Thema (vgl. SEM act. A18 F. 277: «Aus welchen Gründen haben Sie sich am Tag nach dem Besuch der Liyuu Police bei Ihnen zu Hause auf der Polizeistation gemeldet?» Antwort des Beschwerdeführers: «Ich bin dorthin gegangen, weil sie [die Lyiu Police] das von mir verlangt haben. Sie [die Lyiu Police] haben das ja von mir verlangt»). Auch dies ist mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe so nicht in Einklang zu bringen. Seine Hinweise auf die angeblichen zahlreichen Übersetzungsfehler sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich, dass es bei Übersetzungen zu Fehlern kommen kann. Vorliegend ist jedoch, wie dargelegt, nicht davon auszugehen. Die Protokolle der BzP und der Anhörung können somit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz in ihren Erwägungen zutreffend festgestellt hat, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. 6.1.1 Es kann dem Beschwerdeführer zwar zugestimmt werden, dass der von der Vorinstanz vorgebrachte Widerspruch zum Verbleib seiner Identitätskarten im vorliegenden Zusammenhang mit den Asylvorbringen nicht derart zentral ist. Dennoch weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend auf erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hin. Im Übrigen führt sie im angefochtenen Entscheid noch zahlreiche andere Unstimmigkeiten auf. Es kann diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.1.2 Der Beschwerdeführer wendet sodann in der Rechtsmitteleingabe ein, noch nie etwas persönlich Erlebtes geschildert zu haben und deshalb nicht gewusst zu haben, worauf es bei einer solchen Befragung ankomme. Anlässlich der BzP wurde er aufgefordert, sämtliche Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu nennen. An keiner Stelle wurde er angehalten, sich kurz zu halten. Auch mit dem pauschalen Einwand, die Vorinstanz habe ihm anlässlich der Anhörung nicht mitgeteilt, welche Art von Details oder Einzelheiten er zu nennen habe, dass er bildhaft zu beschreiben habe oder dass er zu wenig genau erkläre, was ihm genau geschehen sei, gelingt es ihm nicht, seine unstimmigen Vorbringen zu erklären. Ein Asylgesuchsteller hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erlebnisse anzustellen. Deshalb darf von ihnen - so auch hier - die wiederholte übereinstimmende Erwähnung der wesentlichen Fluchtgründe erwartet werden, zumal es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere zum Zeitpunkt des Vorfalls mit der Lyiu Police, der Meldung bei ihr und dem Grund für die angebliche Rekrutierung, um einschneidende Ereignisse handelt, welche angeblich zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben und deshalb erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, dass nach seiner Flucht seiner Tante und deren ältester Tochter sowie deren Ehemann im Sinne einer Reflexverfolgung vorgeworfen worden sei, mit der ONLF in Verbindung zu stehen, vermag er nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es sich hierbei um blosse Behauptungen des Beschwerdeführers handelt. Es fällt in diesem Zusammenhang sodann auf, dass er auf entsprechende Nachfrage der Hilfswerkvertretung an der Anhörung hierzu lediglich die in der Frage ausgeführten Informationen wiederholte, ohne aber die Frage näher zu beantworten (vgl. SEM act. A18 F. 259). Seltsam mutet auch der Umstand an, dass ihm die Tante nicht bereits anlässlich eines von Libyen aus getätigten Telefonats von ihrer angeblichen Verhaftung erzählt haben soll (vgl. SEM act. A18 F. 270 ff.). 6.2 Ebenso ist eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit seines Bruders zur ONLF auszuschliessen. Zum einen ist der Bruder des Beschwerdeführers bereits seit (...) verschollen, weshalb kein Zusammenhang zu den angeblichen Problemen mit den Behörden im Jahr (...) ersichtlich ist. Zum anderen hat sich die Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 wesentlich verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF), ONLF und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (vgl. Urteile des BVGer E-6440/2018 vom 20. Dezember 2018 und D-6630/2018 vom 6. Mai 2019). Bis Februar 2019 hat Äthiopien offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (Jeune Afrique, L'Éthiopie réintègre 1700 anciens rebelles de l'ONLF, 10.02.2019, , abgerufen am 26.11.2019). Zufolge der dargelegten Entwicklungen in Äthiopien ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine angebliche Verwandtschaft mit ONLF Mitgliedern bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell noch gefährdet wäre. 6.3 Zusammenfassend ist kein Grund im Sinne einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmass durch die äthiopischen Behörden drohen sollte. In Ermangelung weiterer Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Erörterungen der Vorinstanz im angefochten Entscheid verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind. Demnach hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich damit, auf die eingereichten Beweismittel, die von der Vorinstanz zutreffend als untauglich erachtet worden sind, weiter einzugehen. 7. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, blieb indes gänzlich unbegründet. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind indessen insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Somali) nach wie vor als schwierig anzusehen, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.3 f; vgl. Urteile des BVGer E-1612/2019 vom 24. Juli 2019 E. 5.6; E-1944/2019 vom 1. Juli 2019 E. 9.3). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat die Schule bis zu zehnten Klasse besucht und verfügt über eine zweijährige Ausbildung am Management-Institut in E._______ und einen Abschluss mit College-Diplom (vgl. SEM act. A3 S. 4). Das SEM ist sodann zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts des College-Besuchs in E._______ davon auszugehen ist, dass er dort über Beziehungen verfügt, zumal er einen Freund explizit erwähnte (vgl. SEM act. A18 F5 ff.). Ausserdem hat er eine Tante väterlicherseits, eine Geschäftsführerin, die ihm das Geld für seine Reise zur Verfügung stellte (vgl. SEM act. A18 F63 ff., 242 ff.) und es leben zwei Tanten in den nomadischen Gebieten Äthiopiens sowie ein Onkel in H._______ (vgl. SEM act. A3 S.5). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: