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E-1612/2019

E-1612/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-24 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer am (...) 2015 von seinem letzten Aufenthaltsort B._______ (bzw. C._______ oder D._______) nach E._______ gegangen, von wo aus er in den Sudan weitergereist ist. Am 21. März 2016 sei er in Italien angekommen und habe am 5. April 2016 die Grenze zur Schweiz überquert, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso fand am 20. April 2016 eine summarische Befragung statt, am 28. Februar 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Somali und in C._______ (in der Nähe von F._______ [auf Somali G._______] in der Somali-Region Äthiopiens) geboren. Er habe viele jüngere und ältere Geschwister, einige seien auch verstorben. Weil seine Eltern Nomaden seien, seien sie mit ihrem Vieh stets dorthin umgezogen, wo es Regen gegeben habe. Während der Trockenzeit in C._______, wo sie ein Grundstück besessen hätten, seien sie in die Gegend von H._______ (tiefer gelegenes Buschland) gezogen. Sein Vater sei auch Koranlehrer gewesen, weshalb der Beschwerdeführer als junger Knabe eine Koranschule besucht habe. Mit 13 Jahren habe er zudem für ein Jahr einen privaten Unterricht in Englisch und Somali genossen. Ungefähr ab dem Jahr 2014 sei er von Soldaten der "New Police" (A23 F68) behelligt worden, weil er verdächtigt worden sei, Mitglied respektive Unterstützer der ONLF (Ogaden National Liberation Front) zu sein. Auch sein Bruder sei inhaftiert und zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden; nach einer Amnestie sei dieser nach (...) Jahren freigekommen. Genauso sei es mit seinem Vater geschehen, welcher für (...) Jahr und (...) Monat ins Gefängnis gekommen sei. Ausserdem hätten die Kämpfer der ONLF den Beschwerdeführer immer wieder ersucht, sie zu unterstützen. Aus Angst, wie sein Bruder und sein Vater im Gefängnis zu landen, habe er sich schliesslich entschlossen, Äthiopien zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 8. März 2018 (recte: 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte dabei, die Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei: eine Fürsorgebestätigung vom 28. März 2019, eine Schulbestätigung vom 14. August 2017 sowie ein Abschlusszeugnis vom 28. Juni 2018 des berufsvorbereitenden Schuljahres (BVS) 2017/18 des I._______, ein Arbeitsvertrag der Stiftung J._____ für eine Praktikumsstelle im Bereich der Pflege (vom 1. [...] 2018 bis [...] 2019) vom 5. März 2019, ein Empfehlungsschreiben vom 29. März 2019 sowie ein Lehrvertrag vom 11. Januar 2019 derselben Stiftung (Fachmann Gesundheit EFZ; für eine Lehrzeit vom (...) 2019 bis (...) 2022). Ausserdem reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote vom 4. April 2019 ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde ferner das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Rechtsmittelschrift richtet sich lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des SEM vom 8. März 2018 (recte: 2019), soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sowie die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) betrifft, in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung dahingehend, dass nach konstanter Praxis der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar sei (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). In diesem Land herrschten weder kriegerische Zustände noch sei eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erkennbar. Die jüngsten Ereignisse und Reformen im Zusammenhang mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed vom März 2018 würden vielmehr auf eine starke Beruhigung der Lage schliessen lassen. Ferner seien auch keine individuellen Gründe erkennbar: So sei der Beschwerdeführer ein junger und gesunder Mann, welcher zu seiner Familie zurückkehren könne, die nach wie vor an ihrem früheren Wohnort lebe. Dort würden sie ein Grundstück sowie Vieh besitzen. Ausserdem lebe die Familie in mittleren Verhältnissen. Folglich stehe einer wirtschaftlichen und sozialen Reintegration nichts entgegen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass die Lage in Äthiopien als prekär einzustufen sei, weshalb zur Existenzsicherung betroffener Asylsuchender sowohl genügend finanzielle Mittel als auch berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern und insgesamt (...) Geschwistern ein nomadisches Leben geführt. Dabei hätten sie sich regelmässig in C._______ aufgehalten. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe die Familie einige Kühe sowie Schafe und Ziegen besessen, welche sie sporadisch auf Viehmärkten verkauft hätten, um sich so über Wasser zu halten. Wo die einzelnen Familienmitglieder sich derzeit aufhalten würden, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, weil er nicht mit ihnen in Kontakt treten könne. Vor diesem Hintergrund sei der Entscheid der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. So habe diese es unterlassen, sich mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Sie vermute lediglich, dass die Familie nach wie vor am früheren Aufenthaltsort aufzufinden sei. Doch habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Februar 2017 klar zum Ausdruck gebracht, dass der Aufenthaltsort der Familie durch Zyklen von Trocken- und Regenzeit und somit nomadisch geprägt sei. Deshalb drohe dem Beschwerdeführer, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien unverzüglich in eine existentielle Notlage geraten würde. Folglich könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, zumal auch die Behauptung, es würden einige Verwandte des Beschwerdeführers in der Region leben, als Argument wenig Durchschlagskraft habe. Ferner habe der Beschwerdeführer sich seit seiner Ankunft in der Schweiz sehr gut integriert und spreche sowohl Deutsch wie auch Dialekt. Die Stiftung J._______ habe ihm ein herausragendes Zeugnis ausgestellt und aufgrund seines grossen Potentials eine Lehrstelle angeboten. Dieser intensive Verlauf seiner Integration in die schweizerische Kultur habe zu einer erheblichen Entwurzelung in Äthiopien und einer damit einhergehenden unwiderruflichen inneren Abkehr von seiner ehemaligen Heimat geführt. Die in der Schweiz erworbenen Kompetenzen würden ihm im äthiopischen Arbeitsmarkt wohl kaum einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wo er darüber hinaus nie erwerbstätig gewesen sei. Folglich fehle es ihm dort auch an beruflichen Fähigkeiten. Alles in allem sei ihm nach sorgfältiger Abwägung die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die anderen Bedingungen sind nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

E. 5.5 Vorab ist festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte gute Integration des Beschwerdeführers nicht von rechtlicher Bedeutung ist, da es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei Volljährigen - wie vorliegend der Beschwerdeführer - nur um die Ermittlung der im Heimatstaat bestehenden konkreten Gefährdung geht (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5).

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ahmed, einem Oromo, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, hob den erneut verhängten Ausnahmezustand wieder auf, sorgte für die Freilassung zahlreicher politischer Gefangener und unterzeichnete ein Friedensabkommen mit Eritrea. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Anzumerken ist überdies, dass im regional state Somali im August 2018 Abdi Mohamed Omar, der bisherige Regierungspräsident und Oberkommandant der Liyu Police (respektive "New Police"), durch die Bundesbehörden abgesetzt wurde. Als Nachfolger wurde mit Mustafa Omer ein ausgewiesener Kritiker des vormaligen Regierungschefs sowie der Liyu Police - welcher mehrfach erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden waren - bestimmt. Als prioritäre Ziele will dieser die Menschenrechte stärken und die Beziehungen zwischen den Somali und den Oromo in der Region verbessern. Neben diesen Anzeichen für eine Entspannung gab es aber auch in jüngster Zeit verschiedene Berichte über gewalttätige Auseinandersetzungen in der Grenzregion zwischen den beiden äthiopischen regional states Oromia und Somali, aus welcher der Beschwerdeführer stammt. Diese sind jedoch häufig regional begrenzt und konzentrierten sich gegen Ende des letzten Jahres vor allem auf die südlichen Gebiete nahe der Grenze zu Kenia. Es kann jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte, beziehungsweise ob ihm die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen kann.

E. 5.7 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Somali) - wie in der Beschwerdeschrift zu Recht festgestellt wurde - nach wie vor als schwierig anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis aus individueller Sicht zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. Urteil D-7203/2017 vom 1. März 2019, a.a.O., E. 7.4.4 m.w.H.).

E. 5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der kohärenten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatregion und den persönlichen Verhältnissen davon aus, dass er wie angegeben aus einer Nomadenfamilie aus dem regional state Somali stammt. Seine Aussagen bezüglich seiner Herkunftsregion (A23 F30 ff.), des Nomadenlebens (A23 F16 ff. und 35 ff.) und seiner Familie (A23 F10 ff.) erscheinen glaubhaft, auch wenn die Angaben zu seinen Geschwistern (A9 S. 7; A23 F13 f.), zu seinem Geburtsort und -datum sowie zu seinem Aufenthalt während seines ersten Altersjahrs (A9 S. 3 und 5; A23 F10 ff.) nicht völlig übereinstimmen.

E. 5.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht dementsprechend von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt betreffend das Beziehungsnetz und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers aus: Der Beschwerdeführer wuchs in der Region von C._______ (welches ca. (...) km von der Stadt F._______ liegt, A9 S. 6; A23 F26) als Sohn einer grossen Nomadenfamilie auf. Je nach Regenzeit pendelten er und seine Familie mit ihrem Vieh zwischen dem kleinen Dorf C._______, welches aus Wellblechhütten besteht (A23 F27) und wo sie über ein Grundstück verfügen (A23 F28), und einer etwa (...) km davon entfernten Gegend namens H._______ (A23 F15 ff. und F24; A9 S. 6) hin und her. Dort baute die Familie jeweils mit Textilien eine Art (provisorische) Hütte als Unterkunft (A23 F27). Im Gegensatz zu C._______ gab es dort dichte Büsche (respektive foresta, A9 S. 6; A23 F25 ff.), welche für das Vieh notwendig waren (A23 F15 ff.). Wenn es dort nicht geregnet hat, hielten sie sich nicht in H._______ auf (A23 F17). Zum Zeitpunkt seiner Ausreise befanden sie sich in H._______ (A23 F16 und 51). Die Familie, welche "weder reich noch bettelarm" (A23 F45) war, besass damals zehn Kühe sowie Schafe und Ziegen; in der Regenzeit arbeiteten sie ausserdem auf dem eigenen Feld in C._______ (A23 F21 ff. und 28). Doch verdienten sie sich ihren Lebensunterhalt eigentlich nur durch das Vieh respektive durch dessen Verkauf auf Märkten (A23 F21 ff.). Auch seine Geschwister sind "nur" Viehhüter, eine andere Arbeit haben sie nicht (A23 F54). Der Beschwerdeführer stand teilweise mit einer Tante, die in F._______ wohnt, in telefonischem Kontakt und erfuhr jeweils über sie, wie es seiner Familie ging (A23 F53). Zum Zeitpunkt der Anhörung (am 28. Februar 2017 - also vor über zwei Jahren) befand sich seine Familie in H._______ (A23 F51), wobei es dort schon damals über ein Jahr nicht geregnet hatte, weshalb ihr die Trockenheit Schwierigkeiten bereitete (A23 F52). Für die Auslagen seiner Ausreise aus dem Heimatland kam der Clan auf (A23 F118).

E. 5.7.3 Trotz dem Wirtschaftswachstum in den letzten Jahren ist Äthiopien immer noch eines der ärmsten Länder der Welt (vgl. auch Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Äthiopien: Wirtschaft [https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209506, besucht am 25. Juli 2019). Die durch die Klimawandel bedingten Naturkatastrophen bedrohen immer wieder bereits erreichte Entwicklungsfortschritte (vgl. Äthiopien, Länderinformation des österreichischen Bundesministeriums Europa, Integration und Äusseres, Dezember 2018, S. 2 [https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Aethiopien_Nov2018.pdf, besucht am 6. Mai 2019]). Im Jahr 2016 wurde Äthiopien von einer äusserst schlimmen Dürre heimgesucht (vgl. dazu der Gastbeitrag von Helle Thorning-Schmidt, Die Katastrophe von Äthiopien, Schlimmste Dürre seit Jahrzenten, vom 30. April 2016 [https://www.n-tv.de/politik/Die-Katastrophe-von-Athiopien-article17572786.html, besucht am 25. April 2019]). Während des extremen Wetters starben in den davon betroffenen Regionen viele Tiere (Rinder, Kamele, Ziegen oder Schafe) der Nomaden, somit fehlt es nur schon an den wichtigen Nahrungsmitteln Fleisch und Milch. Ausserdem tauschen normalerweise viele Nomaden ihr Vieh auf Märkten gegen Getreide, doch mit den abgemagerten Tieren ist das kaum noch möglich. Der Ausnahmezustand, so diverse Berichte, sei zum Normalfall geworden, zwischen den verschiedenen Krisen gebe es keine Erholung mehr (vgl. Bartholomäus Grill, in: Der Spiegel vom 11. Mai 2016, Dürre in Äthiopien, Später Regen; Bettina Rühl, in: WOZ Die Wochenzeitung Nr. 26/2016 vom 30. Juni 2016, Hungerkrise in Äthiopien, Ein wenig Optimismus in der Dürre; SEM und BFA [Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich], Focus Somalia/Äthiopien, Jugendmigration vom 11. März 2019 S. 15). Gemäss dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) leben in Äthiopien im Jahr 2019 über 2.8 Mio. IDP's (intern displaced persons), welche insbesondere aufgrund von Konflikten, aber auch wegen klimabedingten Katastrophen innerhalb Äthiopiens vertrieben wurden (vgl. UNHCR, UNHCR Submission on Ethiopia: 33rd UPR Session, Mai 2019, S. 1).

E. 5.7.4 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern oder Geschwistern und wisse nicht, ob sie noch lebten. Deren nomadisches Leben führe dazu, dass Versuche einer Informationsbeschaffung über deren Aufenthaltsort ergebnislos verlaufen würden. Er verfüge auch sonst über kein tragfähiges Beziehungsnetz, habe keine eigenen finanziellen Mittel und keine genügende berufliche oder schulische Ausbildung, um sich in Äthiopien eine Existenz aufzubauen. Auch die in der Schweiz erworbenen Kompetenzen als Praktikant im Pflegebereich würden dazu nichts beitragen. Er habe sodann keine Arbeitserfahrung vorzuweisen. Er würde somit bei seiner Rückkehr unverzüglich in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten.

E. 5.7.5 Es ist weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer nicht noch zum heutigen Zeitpunkt mit seiner in F._______ lebenden Tante Kontakt aufnehmen könnte, um sich über den Aufenthalt er Familie zu erkundigen. Es ist weiter anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über Clanangehörige, die sich in der Heimatgegend des Beschwerdeführers befinden und ihm schon bei seiner Ausreise behilflich waren (A23 F118), oder über Dorfbewohner beziehungsweise Dorfbewohnerinnen von C._______ oder Behörden Informationen über den Aufenthalt seiner Familienangehörigen einholen könnte, zumal er angab, dass die Familien bekannt seien (A23 F9) und seine Familie dort über ein Grundstück verfügt. Aus diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht zumindest als zweifelhaft, dass der Kontakt zu Familienmitgliedern nicht wieder hergestellt werden könnte. Wo sich die Familie zurzeit tatsächlich befindet und ob sie auffindbar ist, kann jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - offen bleiben. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und den Fakten über die extreme Dürre in Äthiopien im Jahr 2016 und deren Folgen, welche andauern (vgl. E. 5.7.3 sowie David Signer, in: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Mai 2019, Die gestrandeten Nomaden, S. 5), kann indes nicht von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Aufgrund der schlimmen Dürre ist namentlich fragwürdig, ob die Familie weiterhin nach der bis dannzumal praktizierten subsistenzorientierten, traditionellen Wirtschaftsform, bei welcher Feldbau (Bewirtschaftung des Trockenlandes in C._______) und Viehhaltung auf Naturweiden miteinander kombiniert werden, lebt und damit für die Grundbedürfnisse aufkommen kann, zumal die Familie auch die vielen Geschwister des Beschwerdeführers zu ernähren hat. Des Weiteren liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan (erneut) eine Unterstützung erhalten würde, dank welcher er sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte. Folglich kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung wird behilflich sein können.

E. 5.7.6 Hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine Koranschule - sein Vater sei Koranlehrer gewesen (A23 F38) - besucht und als (...)-Jähriger in C._______ für ein Jahr Privatunterricht in Englisch und Somali erhalten habe (A9 S. 5; A23 F35 ff. und 59 ff.). Diese kurze schulische Laufbahn vermochte er - gemäss den Beilagen zur Rechtsmitteleingabe - in der Schweiz weiterzuführen. Jedoch wendete er zu Recht ein, dass er über keinen Abschluss verfügt und die in der Schweiz erworbene Schulbildung in Äthiopien ihm keinen nennenswerten Vorteil verschaffen dürfte. In Äthiopien ist er - ausser seiner Familie zu helfen - keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen (A23 F42 ff.). Auch die durch seine Praktikumsstelle erworbene Arbeitserfahrung kann nicht als fundiert bezeichnet werden, welche ihm beim Aufbau einer Existenzsicherung in Äthiopien massgeblich weiterhelfen könnte, zumal er diese Ausbildung wie auch seine bevorstehende Lehre noch nicht abgeschlossen hat. Ausserdem ist nicht darüber hinweg zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Land vor (...) Jahren verlassen hat, was zu einer Lücke in seinem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprozess in Äthiopien geführt haben dürfte, zumal er in jungen Jahren und nach einem nomadischen Leben das Land verliess. Folglich fehlt es dem zwar jungen und gesunden Beschwerdeführer auch an beruflichen Fähigkeiten, welche ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in seiner Heimat ermöglichen könnten (vgl. Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.4.3).

E. 5.7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er weder über genügend finanzielle Mittel noch über schulische und berufliche Kenntnisse beziehungsweise Erfahrungen verfügt, um sich eine berufliche Existenzgrundlage in seiner Heimatregion aufzubauen oder sonst in Äthiopien, beispielsweise in der Hauptstadt Addis Abeba eine existenzsichernde innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu finden, zumal der noch junge Beschwerdeführer in Äthiopien bis anhin nur in seiner Heimatregion (und nicht ausserhalb von dieser) gelebt hat. Aufgrund dieser individuellen Umstände muss davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. In Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar erweist. Den Akten zufolge sind ausserdem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.

E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Eventualantrag, die Sache sei zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird folglich gegenstandslos.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist diesem eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hatte mit der Rechtsmitteleingabe eine Honorarnote mit einem als angemessen zu erachtenden Stundenansatz von Fr. 150.- eingereicht, welche für die Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist. Der darin ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 7.25 Stunden festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz somit eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'110.- (inkl. Auslagen von Fr. 20.-) zu entrichten.

E. 7.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist mit diesem Ausgang des Verfahrens hinfällig geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 8. März 2018 (recte: 2019) wird im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 bis 5) aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'110.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die voristzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1612/2019 Urteil vom 24. Juli 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Dr. iur. Jonas Fischer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer am (...) 2015 von seinem letzten Aufenthaltsort B._______ (bzw. C._______ oder D._______) nach E._______ gegangen, von wo aus er in den Sudan weitergereist ist. Am 21. März 2016 sei er in Italien angekommen und habe am 5. April 2016 die Grenze zur Schweiz überquert, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso fand am 20. April 2016 eine summarische Befragung statt, am 28. Februar 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Somali und in C._______ (in der Nähe von F._______ [auf Somali G._______] in der Somali-Region Äthiopiens) geboren. Er habe viele jüngere und ältere Geschwister, einige seien auch verstorben. Weil seine Eltern Nomaden seien, seien sie mit ihrem Vieh stets dorthin umgezogen, wo es Regen gegeben habe. Während der Trockenzeit in C._______, wo sie ein Grundstück besessen hätten, seien sie in die Gegend von H._______ (tiefer gelegenes Buschland) gezogen. Sein Vater sei auch Koranlehrer gewesen, weshalb der Beschwerdeführer als junger Knabe eine Koranschule besucht habe. Mit 13 Jahren habe er zudem für ein Jahr einen privaten Unterricht in Englisch und Somali genossen. Ungefähr ab dem Jahr 2014 sei er von Soldaten der "New Police" (A23 F68) behelligt worden, weil er verdächtigt worden sei, Mitglied respektive Unterstützer der ONLF (Ogaden National Liberation Front) zu sein. Auch sein Bruder sei inhaftiert und zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden; nach einer Amnestie sei dieser nach (...) Jahren freigekommen. Genauso sei es mit seinem Vater geschehen, welcher für (...) Jahr und (...) Monat ins Gefängnis gekommen sei. Ausserdem hätten die Kämpfer der ONLF den Beschwerdeführer immer wieder ersucht, sie zu unterstützen. Aus Angst, wie sein Bruder und sein Vater im Gefängnis zu landen, habe er sich schliesslich entschlossen, Äthiopien zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 8. März 2018 (recte: 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte dabei, die Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei: eine Fürsorgebestätigung vom 28. März 2019, eine Schulbestätigung vom 14. August 2017 sowie ein Abschlusszeugnis vom 28. Juni 2018 des berufsvorbereitenden Schuljahres (BVS) 2017/18 des I._______, ein Arbeitsvertrag der Stiftung J._____ für eine Praktikumsstelle im Bereich der Pflege (vom 1. [...] 2018 bis [...] 2019) vom 5. März 2019, ein Empfehlungsschreiben vom 29. März 2019 sowie ein Lehrvertrag vom 11. Januar 2019 derselben Stiftung (Fachmann Gesundheit EFZ; für eine Lehrzeit vom (...) 2019 bis (...) 2022). Ausserdem reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote vom 4. April 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde ferner das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Rechtsmittelschrift richtet sich lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des SEM vom 8. März 2018 (recte: 2019), soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sowie die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) betrifft, in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung dahingehend, dass nach konstanter Praxis der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar sei (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). In diesem Land herrschten weder kriegerische Zustände noch sei eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erkennbar. Die jüngsten Ereignisse und Reformen im Zusammenhang mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed vom März 2018 würden vielmehr auf eine starke Beruhigung der Lage schliessen lassen. Ferner seien auch keine individuellen Gründe erkennbar: So sei der Beschwerdeführer ein junger und gesunder Mann, welcher zu seiner Familie zurückkehren könne, die nach wie vor an ihrem früheren Wohnort lebe. Dort würden sie ein Grundstück sowie Vieh besitzen. Ausserdem lebe die Familie in mittleren Verhältnissen. Folglich stehe einer wirtschaftlichen und sozialen Reintegration nichts entgegen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass die Lage in Äthiopien als prekär einzustufen sei, weshalb zur Existenzsicherung betroffener Asylsuchender sowohl genügend finanzielle Mittel als auch berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern und insgesamt (...) Geschwistern ein nomadisches Leben geführt. Dabei hätten sie sich regelmässig in C._______ aufgehalten. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe die Familie einige Kühe sowie Schafe und Ziegen besessen, welche sie sporadisch auf Viehmärkten verkauft hätten, um sich so über Wasser zu halten. Wo die einzelnen Familienmitglieder sich derzeit aufhalten würden, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, weil er nicht mit ihnen in Kontakt treten könne. Vor diesem Hintergrund sei der Entscheid der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. So habe diese es unterlassen, sich mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Sie vermute lediglich, dass die Familie nach wie vor am früheren Aufenthaltsort aufzufinden sei. Doch habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Februar 2017 klar zum Ausdruck gebracht, dass der Aufenthaltsort der Familie durch Zyklen von Trocken- und Regenzeit und somit nomadisch geprägt sei. Deshalb drohe dem Beschwerdeführer, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien unverzüglich in eine existentielle Notlage geraten würde. Folglich könne nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, zumal auch die Behauptung, es würden einige Verwandte des Beschwerdeführers in der Region leben, als Argument wenig Durchschlagskraft habe. Ferner habe der Beschwerdeführer sich seit seiner Ankunft in der Schweiz sehr gut integriert und spreche sowohl Deutsch wie auch Dialekt. Die Stiftung J._______ habe ihm ein herausragendes Zeugnis ausgestellt und aufgrund seines grossen Potentials eine Lehrstelle angeboten. Dieser intensive Verlauf seiner Integration in die schweizerische Kultur habe zu einer erheblichen Entwurzelung in Äthiopien und einer damit einhergehenden unwiderruflichen inneren Abkehr von seiner ehemaligen Heimat geführt. Die in der Schweiz erworbenen Kompetenzen würden ihm im äthiopischen Arbeitsmarkt wohl kaum einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wo er darüber hinaus nie erwerbstätig gewesen sei. Folglich fehle es ihm dort auch an beruflichen Fähigkeiten. Alles in allem sei ihm nach sorgfältiger Abwägung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die anderen Bedingungen sind nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). 5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 5.5 Vorab ist festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte gute Integration des Beschwerdeführers nicht von rechtlicher Bedeutung ist, da es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei Volljährigen - wie vorliegend der Beschwerdeführer - nur um die Ermittlung der im Heimatstaat bestehenden konkreten Gefährdung geht (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ahmed, einem Oromo, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, hob den erneut verhängten Ausnahmezustand wieder auf, sorgte für die Freilassung zahlreicher politischer Gefangener und unterzeichnete ein Friedensabkommen mit Eritrea. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Anzumerken ist überdies, dass im regional state Somali im August 2018 Abdi Mohamed Omar, der bisherige Regierungspräsident und Oberkommandant der Liyu Police (respektive "New Police"), durch die Bundesbehörden abgesetzt wurde. Als Nachfolger wurde mit Mustafa Omer ein ausgewiesener Kritiker des vormaligen Regierungschefs sowie der Liyu Police - welcher mehrfach erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden waren - bestimmt. Als prioritäre Ziele will dieser die Menschenrechte stärken und die Beziehungen zwischen den Somali und den Oromo in der Region verbessern. Neben diesen Anzeichen für eine Entspannung gab es aber auch in jüngster Zeit verschiedene Berichte über gewalttätige Auseinandersetzungen in der Grenzregion zwischen den beiden äthiopischen regional states Oromia und Somali, aus welcher der Beschwerdeführer stammt. Diese sind jedoch häufig regional begrenzt und konzentrierten sich gegen Ende des letzten Jahres vor allem auf die südlichen Gebiete nahe der Grenze zu Kenia. Es kann jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte, beziehungsweise ob ihm die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen kann. 5.7 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Somali) - wie in der Beschwerdeschrift zu Recht festgestellt wurde - nach wie vor als schwierig anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis aus individueller Sicht zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. Urteil D-7203/2017 vom 1. März 2019, a.a.O., E. 7.4.4 m.w.H.). 5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der kohärenten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatregion und den persönlichen Verhältnissen davon aus, dass er wie angegeben aus einer Nomadenfamilie aus dem regional state Somali stammt. Seine Aussagen bezüglich seiner Herkunftsregion (A23 F30 ff.), des Nomadenlebens (A23 F16 ff. und 35 ff.) und seiner Familie (A23 F10 ff.) erscheinen glaubhaft, auch wenn die Angaben zu seinen Geschwistern (A9 S. 7; A23 F13 f.), zu seinem Geburtsort und -datum sowie zu seinem Aufenthalt während seines ersten Altersjahrs (A9 S. 3 und 5; A23 F10 ff.) nicht völlig übereinstimmen. 5.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht dementsprechend von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt betreffend das Beziehungsnetz und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers aus: Der Beschwerdeführer wuchs in der Region von C._______ (welches ca. (...) km von der Stadt F._______ liegt, A9 S. 6; A23 F26) als Sohn einer grossen Nomadenfamilie auf. Je nach Regenzeit pendelten er und seine Familie mit ihrem Vieh zwischen dem kleinen Dorf C._______, welches aus Wellblechhütten besteht (A23 F27) und wo sie über ein Grundstück verfügen (A23 F28), und einer etwa (...) km davon entfernten Gegend namens H._______ (A23 F15 ff. und F24; A9 S. 6) hin und her. Dort baute die Familie jeweils mit Textilien eine Art (provisorische) Hütte als Unterkunft (A23 F27). Im Gegensatz zu C._______ gab es dort dichte Büsche (respektive foresta, A9 S. 6; A23 F25 ff.), welche für das Vieh notwendig waren (A23 F15 ff.). Wenn es dort nicht geregnet hat, hielten sie sich nicht in H._______ auf (A23 F17). Zum Zeitpunkt seiner Ausreise befanden sie sich in H._______ (A23 F16 und 51). Die Familie, welche "weder reich noch bettelarm" (A23 F45) war, besass damals zehn Kühe sowie Schafe und Ziegen; in der Regenzeit arbeiteten sie ausserdem auf dem eigenen Feld in C._______ (A23 F21 ff. und 28). Doch verdienten sie sich ihren Lebensunterhalt eigentlich nur durch das Vieh respektive durch dessen Verkauf auf Märkten (A23 F21 ff.). Auch seine Geschwister sind "nur" Viehhüter, eine andere Arbeit haben sie nicht (A23 F54). Der Beschwerdeführer stand teilweise mit einer Tante, die in F._______ wohnt, in telefonischem Kontakt und erfuhr jeweils über sie, wie es seiner Familie ging (A23 F53). Zum Zeitpunkt der Anhörung (am 28. Februar 2017 - also vor über zwei Jahren) befand sich seine Familie in H._______ (A23 F51), wobei es dort schon damals über ein Jahr nicht geregnet hatte, weshalb ihr die Trockenheit Schwierigkeiten bereitete (A23 F52). Für die Auslagen seiner Ausreise aus dem Heimatland kam der Clan auf (A23 F118). 5.7.3 Trotz dem Wirtschaftswachstum in den letzten Jahren ist Äthiopien immer noch eines der ärmsten Länder der Welt (vgl. auch Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Äthiopien: Wirtschaft [https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209506, besucht am 25. Juli 2019). Die durch die Klimawandel bedingten Naturkatastrophen bedrohen immer wieder bereits erreichte Entwicklungsfortschritte (vgl. Äthiopien, Länderinformation des österreichischen Bundesministeriums Europa, Integration und Äusseres, Dezember 2018, S. 2 [https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Aethiopien_Nov2018.pdf, besucht am 6. Mai 2019]). Im Jahr 2016 wurde Äthiopien von einer äusserst schlimmen Dürre heimgesucht (vgl. dazu der Gastbeitrag von Helle Thorning-Schmidt, Die Katastrophe von Äthiopien, Schlimmste Dürre seit Jahrzenten, vom 30. April 2016 [https://www.n-tv.de/politik/Die-Katastrophe-von-Athiopien-article17572786.html, besucht am 25. April 2019]). Während des extremen Wetters starben in den davon betroffenen Regionen viele Tiere (Rinder, Kamele, Ziegen oder Schafe) der Nomaden, somit fehlt es nur schon an den wichtigen Nahrungsmitteln Fleisch und Milch. Ausserdem tauschen normalerweise viele Nomaden ihr Vieh auf Märkten gegen Getreide, doch mit den abgemagerten Tieren ist das kaum noch möglich. Der Ausnahmezustand, so diverse Berichte, sei zum Normalfall geworden, zwischen den verschiedenen Krisen gebe es keine Erholung mehr (vgl. Bartholomäus Grill, in: Der Spiegel vom 11. Mai 2016, Dürre in Äthiopien, Später Regen; Bettina Rühl, in: WOZ Die Wochenzeitung Nr. 26/2016 vom 30. Juni 2016, Hungerkrise in Äthiopien, Ein wenig Optimismus in der Dürre; SEM und BFA [Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich], Focus Somalia/Äthiopien, Jugendmigration vom 11. März 2019 S. 15). Gemäss dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) leben in Äthiopien im Jahr 2019 über 2.8 Mio. IDP's (intern displaced persons), welche insbesondere aufgrund von Konflikten, aber auch wegen klimabedingten Katastrophen innerhalb Äthiopiens vertrieben wurden (vgl. UNHCR, UNHCR Submission on Ethiopia: 33rd UPR Session, Mai 2019, S. 1). 5.7.4 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern oder Geschwistern und wisse nicht, ob sie noch lebten. Deren nomadisches Leben führe dazu, dass Versuche einer Informationsbeschaffung über deren Aufenthaltsort ergebnislos verlaufen würden. Er verfüge auch sonst über kein tragfähiges Beziehungsnetz, habe keine eigenen finanziellen Mittel und keine genügende berufliche oder schulische Ausbildung, um sich in Äthiopien eine Existenz aufzubauen. Auch die in der Schweiz erworbenen Kompetenzen als Praktikant im Pflegebereich würden dazu nichts beitragen. Er habe sodann keine Arbeitserfahrung vorzuweisen. Er würde somit bei seiner Rückkehr unverzüglich in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten. 5.7.5 Es ist weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer nicht noch zum heutigen Zeitpunkt mit seiner in F._______ lebenden Tante Kontakt aufnehmen könnte, um sich über den Aufenthalt er Familie zu erkundigen. Es ist weiter anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über Clanangehörige, die sich in der Heimatgegend des Beschwerdeführers befinden und ihm schon bei seiner Ausreise behilflich waren (A23 F118), oder über Dorfbewohner beziehungsweise Dorfbewohnerinnen von C._______ oder Behörden Informationen über den Aufenthalt seiner Familienangehörigen einholen könnte, zumal er angab, dass die Familien bekannt seien (A23 F9) und seine Familie dort über ein Grundstück verfügt. Aus diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht zumindest als zweifelhaft, dass der Kontakt zu Familienmitgliedern nicht wieder hergestellt werden könnte. Wo sich die Familie zurzeit tatsächlich befindet und ob sie auffindbar ist, kann jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - offen bleiben. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und den Fakten über die extreme Dürre in Äthiopien im Jahr 2016 und deren Folgen, welche andauern (vgl. E. 5.7.3 sowie David Signer, in: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Mai 2019, Die gestrandeten Nomaden, S. 5), kann indes nicht von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Aufgrund der schlimmen Dürre ist namentlich fragwürdig, ob die Familie weiterhin nach der bis dannzumal praktizierten subsistenzorientierten, traditionellen Wirtschaftsform, bei welcher Feldbau (Bewirtschaftung des Trockenlandes in C._______) und Viehhaltung auf Naturweiden miteinander kombiniert werden, lebt und damit für die Grundbedürfnisse aufkommen kann, zumal die Familie auch die vielen Geschwister des Beschwerdeführers zu ernähren hat. Des Weiteren liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan (erneut) eine Unterstützung erhalten würde, dank welcher er sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte. Folglich kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung wird behilflich sein können. 5.7.6 Hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine Koranschule - sein Vater sei Koranlehrer gewesen (A23 F38) - besucht und als (...)-Jähriger in C._______ für ein Jahr Privatunterricht in Englisch und Somali erhalten habe (A9 S. 5; A23 F35 ff. und 59 ff.). Diese kurze schulische Laufbahn vermochte er - gemäss den Beilagen zur Rechtsmitteleingabe - in der Schweiz weiterzuführen. Jedoch wendete er zu Recht ein, dass er über keinen Abschluss verfügt und die in der Schweiz erworbene Schulbildung in Äthiopien ihm keinen nennenswerten Vorteil verschaffen dürfte. In Äthiopien ist er - ausser seiner Familie zu helfen - keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen (A23 F42 ff.). Auch die durch seine Praktikumsstelle erworbene Arbeitserfahrung kann nicht als fundiert bezeichnet werden, welche ihm beim Aufbau einer Existenzsicherung in Äthiopien massgeblich weiterhelfen könnte, zumal er diese Ausbildung wie auch seine bevorstehende Lehre noch nicht abgeschlossen hat. Ausserdem ist nicht darüber hinweg zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Land vor (...) Jahren verlassen hat, was zu einer Lücke in seinem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprozess in Äthiopien geführt haben dürfte, zumal er in jungen Jahren und nach einem nomadischen Leben das Land verliess. Folglich fehlt es dem zwar jungen und gesunden Beschwerdeführer auch an beruflichen Fähigkeiten, welche ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in seiner Heimat ermöglichen könnten (vgl. Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.4.3). 5.7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er weder über genügend finanzielle Mittel noch über schulische und berufliche Kenntnisse beziehungsweise Erfahrungen verfügt, um sich eine berufliche Existenzgrundlage in seiner Heimatregion aufzubauen oder sonst in Äthiopien, beispielsweise in der Hauptstadt Addis Abeba eine existenzsichernde innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu finden, zumal der noch junge Beschwerdeführer in Äthiopien bis anhin nur in seiner Heimatregion (und nicht ausserhalb von dieser) gelebt hat. Aufgrund dieser individuellen Umstände muss davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. In Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar erweist. Den Akten zufolge sind ausserdem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Eventualantrag, die Sache sei zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird folglich gegenstandslos. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist diesem eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hatte mit der Rechtsmitteleingabe eine Honorarnote mit einem als angemessen zu erachtenden Stundenansatz von Fr. 150.- eingereicht, welche für die Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist. Der darin ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 7.25 Stunden festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz somit eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'110.- (inkl. Auslagen von Fr. 20.-) zu entrichten. 7.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist mit diesem Ausgang des Verfahrens hinfällig geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 8. März 2018 (recte: 2019) wird im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 bis 5) aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'110.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die voristzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: