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E-4759/2018

E-4759/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/14) vom 3. Juni 2015 und der Anhörung vom 29. Juni 2016 (Protokoll in den SEM-Akten A12/24) machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei äthiopische Staatsangehörige der Ethnie Ogaden (Somali), in C._______ geboren, aber in D._______, Zone E._______, Regionalstaat Somali, aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter und dem Bruder gewohnt habe. Ihr Vater sei (...) vor ihrer Ausreise getötet worden. Die Schule habe sie nie besuchen können, sondern sie habe ihrer Mutter beim (...) geholfen; davon hätten sie den Lebensunterhalt bestritten. Im Jahr 2012 seien eines Tages fünf Mitglieder der Liyu Police (Anmerkung Gericht: Spezialeinheit der Polizei, die insbesondere zum Einsatz gegen die Ogaden National Liberation Front [ONLF] im Regionalstaat Somali etabliert worden war) und fünf uniformierte amharische Soldaten vorbeigekommen und hätten sie sowie vier andere Personen aus derselben Ortschaft mitgenommen. Sie hätten ihr vorgeworfen, die ONLF zu unterstützen. Dies habe sie zwar getan - indem sie den Kämpfern Lebensmittel besorgt habe -, aber nicht zugegeben. Danach sei sie sieben Tage lang festgehalten und während dieser Zeit fünf Mal von sieben Männern vergewaltigt und immer wieder geschlagen worden. Auch nach ihrer Entlassung hätten sie sie weiterhin überwacht und kontrolliert. Aus diesen Vergewaltigungen sei auch ein Kind entstanden. Wegen ihrem unehelichen Sohn sei sie von der Gesellschaft ausgeschlossen sowie von ihren Nachbarn beschimpft worden, so dass sie sogar versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Kurz vor ihrer Ausreise im (...) 2015 habe sie religiös geheiratet. Ihr Ehemann habe für die ONLF gekämpft, sie habe ihn ein Jahr vor der Ausreise kennengelernt. Nach der Heirat habe er ihr zur Ausreise geraten, da sie wegen ihm noch mehr Probleme erhalten würde. Diesem Ratschlag sei sie eine Woche nach der Heirat, (...) 2015, gefolgt, habe Äthiopien verlassen und ihren Sohn bei ihrer Mutter und ihrem Bruder zurückgelassen. Von ihrer Familie und ihrem Ehemann habe sie seither nie wieder etwas gehört. Die Beschwerdeführerin gab auch an, am (...) 2016 in F._______ habe sie an einer Sitzung der der ONLF teilgenommen zu haben. Hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustands machte die Beschwerdeführerin geltend, seit der Vergewaltigung an zahlreichen physischen und psychischen Beschwerden zu leiden. Sie sei in der Schweiz auch schon medizinisch behandelt worden. Anlässlich der Anhörung sowie nochmals schriftlich am 13. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM aufgefordert, entsprechende Arztberichte einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie nach, indem sie mehrere fachärztliche Berichte betreffend ihre diversen gesundheitlichen Probleme (u.a. [...] die bei ihr diagnostizierte [...]) zu den Akten reichte. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie anlässlich der Anhörung eine äthiopische Kebele-Karte ein. Als weiteres Beweismittel legte sie ein Bestätigungsschreiben des europäischen Büros der ONLF vom 3. Februar 2016 ins Recht, wonach sie Sympathisantin der Organisation sei und diese logistisch unterstützt habe. Mitglieder der ONLF und deren Familien seien in den Ogaden (Anmerkung Gericht: Region Somali) gefährdet. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 - eröffnet am 20. Juli 2018 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 20. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um eine Nachfrist von 14 Tagen zur Nachreichung medizinscher Unterlagen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Am 23. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 wies die Instruktionsrichterin das Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist mit dem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz dazu ein, sich zur Beschwerdeschrift vernehmen zu lassen. Diese hielt am 3. September 2018 an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 25. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, aktenkundig sei die Beschwerdeführerin am (...) Mutter einer Tochter geworden, der Kindsvater sowie Lebenspartner heisse G._______ und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Sie forderte die Beschwerdeführerin deshalb auf, innert Frist mitzuteilen, ob beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung hängig sei und das Gericht gegebenenfalls über den Stand dieses Verfahrens zu informieren sowie entsprechende Belege einzureichen. Andernfalls habe sie dies innert Frist nachzuholen und dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Belege einzureichen. G.b Mit Stellungnahme vom 28. September 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass noch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Kanton eingereicht worden sei, weil das Vaterschaftsverfahren noch immer hängig sei. Zudem informierte sie das Gericht darüber, wieder schwanger zu sein. Dem Schreiben legte sie ein Gesuch an das Bezirksgericht F._______ um gerichtliche Feststellung der Personalien vom 15. September 2020 bei. G.c Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 orientierte sie das Gericht darüber, dass mittlerweile ein Familiennachzugsgesuch beim Migrationsamt Zürich anhängig gemacht worden und das Verfahren betreffend Vaterschaftsanerkennung nach wie vor pendent sei. Sie halte vollumfänglich an ihrem Asylgesuch fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, sich zum veränderten Sachverhalt zu äussern. Diesem Ersuchen kam die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 23. November 2020 nach. Sie hält in ihrer ergänzenden Vernehmlassung an ihren Erwägungen zum Flüchtlingseigenschafts- und Asylpunkt fest, vermutet, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund der neuen Sachumstände unzumutbar sei, geht aber davon aus, die diesbezügliche Zuständigkeit sei auf die kantonale Behörde übergegangen. Diese ergänzende Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ein Beweismittel einzureichen, das die Einreichung des Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung belegt. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2021 nach. Gemäss den zu den Akten gegebenen Beweismitteln ist spätestens seit 30. November 2020 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons Zürich anhängig. J. Am 25. und 26. Februar 2021 reichte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen zur Ablage im N-Dossier zu. Unter anderem handelt es sich um eine Mitteilung des Zivilstandsamtes des Kantons Zürich vom (...) 2021, wonach G._______ B._______ als seine Tochter anerkannt hat. Aus einem weiteren Dokument geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten G._______ am (...) 2021 geheiratet hat.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG kommt das alte Recht zur Anwendung (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die am (...) in der Schweiz geborene Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, wird in das Verfahren einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).

E. 3.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den - rechtsdogmatisch selbstverständlichen - Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG aber kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellt zunächst die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in Frage. Die Beschwerdeführerin habe die Vergewaltigungen pauschal und ohne Realkennzeichen geschildert. Sie habe an der BzP von fünf Äthiopiern, in der Anhörung aber von fünf Amharen gesprochen. Ihr Bericht, wie sie den Ort habe verlassen können, an dem sie festgehalten worden sei, sei realitätsfremd, wirr und nicht plausibel ausgefallen. Obwohl sie nur 30 Gehminuten von zu Hause entfernt gewesen sei, habe ihre Mutter - die am Nachmittag über ihren Aufenthaltsort informiert worden sei - sie erst abends um 22 Uhr abgeholt. Ausserdem habe sie sich dahingehend widersprochen, wer die Mutter über ihren Standort informiert habe. Weiter führt das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe die soziale Benachteiligung durch die Dorfbevölkerung wegen ihrer unehelichen Schwangerschaft sowie ihren Suizidversuch an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Die Kontrollen und Beobachtungen durch die äthiopischen Behörden/Soldaten habe sie wiederum an der Anhörung nicht mehr vorgebracht. Ausserdem habe sie behauptet, bis zu ihrer Ausreise das Haus nicht mehr verlassen zu haben. Es stelle sich daher die Frage, wie sie die ONLF weiterhin habe unterstützen können. Die Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung seien derart massiv, dass die Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Selbst wenn ihr die Beschimpfungen geglaubt würden, würde es diesen an der nötigen Intensität für die Asylrelevanz fehlen. Die Vorinstanz begründet dann weiter, den Vergewaltigungen, die drei Jahre vor ihrer Ausreise stattgefunden hätten, fehle ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Flucht. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst betont, dass der Grund für ihre Ausreise der Mann gewesen sei, den sie geheiratet habe. Über diesen habe sie im Übrigen nichts zu berichten gewusst, und sie habe sich hinsichtlich des Kennenlernens sowie der Zeit der Heirat und der Ausreise widersprochen, so dass bezweifelt werden müsse, dass sie überhaupt geheiratet habe. Schliesslich hält das SEM die Darlegungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Ausweise für nicht nachvollziehbar. Sie habe erklärt, aufgrund der Überwachung habe sie keinen Ausweis erhältlich machen können, trotzdem habe sie später eine Kebele-Identitätskarte eingereicht. Die Geschichte, wie sie in deren Besitz gelangt sei, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Ausserdem sei sie immer Hausfrau gewesen, trotzdem stehe auf dem Ausweis, sie sei (...). Betreffend die Finanzierung ihrer Ausreise habe sie sich ebenfalls widersprochen, indem sie zum einen erklärt habe, Somalier hätten ihre Ausreise bezahlt und zum anderen, sie sei festgehalten worden und Leute hätten für ihr Lösegeld Spenden gesammelt. An wieder anderer Stelle habe sie gesagt, ihr Ehemann habe die Ausreise finanziert. Aufgrund dieser offensichtlich unglaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Reise nach Europa mit einem gültigen Reisepapier ausgestattet gewesen sei, welches sie den Asylbehörden absichtlich vorenthalten habe, um ihre Identität nicht offen legen zu müssen und eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder mindestens zu erschweren. Da sie keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden stünde. Die einmalige Teilnahme an einer Sitzung der ONLF Schweiz sowie das entsprechende Schreiben des europäischen Büros der ONLF vermöchten daran nichts zu ändern. Folglich würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.

E. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung nur dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden dürften, wenn Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten diametral von den späteren Aussagen in der Anhörung abweichen würden oder wenn zentrale Asylgründe nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Sie habe anlässlich der Anhörung detailliert und unter Tränen berichtet, wie sie eines Abends von insgesamt zehn Soldaten mitgenommen, festgehalten, der Unterstützung der ONLF beschuldigt und später vergewaltigt worden sei. Die Zahlen und zeitlichen Angaben zu diesem traumatischen Ereignis würden übereinstimmen. Die Benennung der fünf Äthiopier als Amharen sei lediglich eine Ergänzung des Sachverhalts und keine Ungereimtheit und überdies ein Detail. Vor diesem Hintergrund seien ihre Schilderungen betreffend die sexuellen Misshandlungen keinesfalls realitätsfremd. Auch ihr Wegkommen vom Ort an dem die Misshandlungen stattgefunden hätten, habe sie plausibel geschildert, und gesagt, dass sie aufgrund ihrer starken Schmerzen nicht habe nach Hause laufen können, weshalb vier jugendliche Mitgefangene ihre Mutter informiert hätten. Sie habe nie von einer Uhrzeit gesprochen, sondern nur gesagt, um zehn Uhr abends abgeholt worden zu sein. Im Übrigen könnten allfällige Ungereimtheiten darauf zurückzuführen sein, dass sie zum Zeitpunkt der Verschleppung unter Schock gestanden habe. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ihre PTBS zu berücksichtigen, welche ihre Erinnerung beeinträchtige. Dass sie die soziale Benachteiligung aufgrund ihrer Vergewaltigung und unehelichen Schwangerschaft nicht erwähnt habe, sei der Kürze der BzP geschuldet. Sie habe durchaus davon erzählen wollen, sei aber gestoppt worden. Ihr Aussage, sie habe nach der Vergewaltigung das Haus nicht mehr verlassen können, sei nicht wortwörtlich zu verstehen, sondern beziehe sich auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Ein Widerspruch ergebe sich auch nicht betreffend die Aussage, sie habe sich nach der Vergewaltigung beobachtet und kontrolliert gefühlt, da sie diesbezüglich gar nicht befragt worden sei. Sie habe kaum mehr das Haus verlassen und wenn doch, hätten die Leute bei ihrem Anblick etwa die Nase zugehalten. Der psychische Druck sei nach drei Jahren derart gross gewesen, dass sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, als das Land zu verlassen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich ausserdem keine starre zeitliche Grenze festlegen, wann der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und der darauffolgenden Flucht als unterbrochen zu gelten habe. In ihrem Fall hätten sowohl objektive - faktische Eingrenzung in der Provinz E._______, in welcher massiv schlechte Lebensbedingungen herrschten - als auch subjektive Gründe - ihr gesundheitlicher Zustand - vorgelegen, welche eine sofortige Ausreise verunmöglicht hätten, weshalb nicht von einer Durchbrechung des Kausalzusammenhangs auszugehen sei. Aufgrund der problematischen Situation alleinstehender Frauen mit einem unehelichen Kind sei auch erklärlich, dass sie kurz vor ihrer Ausreise noch geheiratet und so ihre soziale Stellung verbessert habe. Deshalb sei auch irrelevant, dass die Heirat eine Woche vor der Abreise stattgefunden habe oder sie sich kaum gekannt hätten. Ihre Angaben zu ihrem Mann seien denn auch ehrlich ausgefallen und hätten sehr wohl Substanz. Sie habe Äthiopien auch nicht aufgrund ihrer Ehe mit einem ONLF-Kämpfer verlassen, sondern aufgrund ihrer Angst vor weiteren Vergewaltigungen. Allfällige Ungereimtheiten betreffend den Besitz von gültigen Ausweisdokumenten seien auf ein Missverständnis zurückzuführen. Sie habe nie behauptet, ein offizielles Ausweisdokument zu besitzen, da die Kebele-Karte zwar auch heute noch ein wichtiges Identifikationsmittel, jedoch nicht einem äthiopischen Pass gleichzustellen sei. Dass dieses Dokument nicht rechtsgenüglich sei, könne nicht ihr angelastet werden. Ihre Ausreise habe sie äusserst präzise und unter Angabe genauer Zeitangaben geschildert, es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb dieser ihr nicht geglaubt worden sei. Auch bei der Finanzierung der Ausreise habe sie sich nicht widersprochen. Ihr Ehemann habe ihr 500 Birr für die Reise nach Somalia gegeben. Aus der Gefangenschaft in Libyen habe sie sich mit Hilfe somalischer Mitgefangenen befreien können. Hinsichtlich des fehlenden politischen Hintergrundes moniert die Beschwerdeführerin, sie habe seit ihrem 16. Lebensjahr die ONLF-Kämpfer heimlich mit Lebensmitteln versorgt. Der Beweggrund ihrer Sympathie sei tief in ihrer Kultur respektive ihrer Ethnie verwurzelt und die Partei kämpfe gegen die Unterdrückung ihres Clans. Da sie Analphabetin sei, sei es auch nicht verwunderlich, dass sie nicht erklären könne, für was die Buchstaben ONLF stehen würden. Gerade wegen ihrer Sympathie für die ONLF sei sie festgenommen worden und habe danach unter Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie bereits in ihrem Heimatland als regimefeindliche Person registriert worden sei, sei mit nahezu an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden - selbst bei nur einmaliger Teilnahme an einer Sitzung der der ONLF Schweiz - von ihrer politischen Aktivität wüssten.

E. 5.1 Was die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigungen betrifft, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz nicht. Zwar schildert die Beschwerdeführerin sie eher knapp, aber an Befragung und Anhörung kongruent. Sie nennt auch durchaus bedeutende Details (vgl. u.a. A12 F123 f.) und bringt ihre körperlichen Beschwerden immer wieder direkt in Zusammenhang mit den erlittenen Misshandlungen (vgl. ebd. F124, F126 f., F165, F168, F181). Entgegen der Auffassung des SEM sind auch Realkennzeichen ersichtlich. Die Beschwerdeführerin zeigt im Zusammenhang mit den Angaben zu den Vergewaltigungen immer wieder Emotionen und schildert auch solche, die sie bei den Ereignissen gehabt habe (vgl. ebd. F123, F127, F148, F164, F167 f., F171). Die sich aus mehreren fachärztlichen Berichten ergebenden Symptome und Diagnosen passen sodann gut zu diesen geltend gemachten Übergriffen, auch wenn sie für sich alleine keinen vollen Beweis erbringen. Der angebliche Widerspruch hinsichtlich der Entführer ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat in der BzP von fünf "Äthiopiern" gesprochen (vgl. A5 Ziff. 7.01). Bei der Aussage an der Anhörung, die Soldaten seien "Amharen" gewesen (vgl. A12 F123), handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt, offensichtlich nur um eine exaktere Angabe (äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie), die vor dem Länderkontext im damaligen Zeitpunkt eher noch zu ihren Gunsten zu gewichten ist. Allerdings ist der Vorinstanz hinsichtlich der darauffolgenden Umstände, so etwa der Befreiung der Beschwerdeführerin, beizupflichten. Dass die Täter sie einfach zurückgelassen hätten, scheint zwar noch plausibel (vgl. A12 F154). Allerdings konnte sie die Informierung ihrer Mutter sowie ihre Abholung nicht klar schildern. Sie sagte zum einen aus, ihre Mutter habe von anderen Frauen gehört, dass sie freigelassen worden sei (vgl. A12 F151 f.) und zum anderen spricht sie von vier Jugendlichen, die ihre Mutter informiert hätten (vgl. A12 F155 und F157 ff.). Insbesondere aber erscheint auch merkwürdig, dass die vier Jugendlichen ihr nicht einfach geholfen haben, die 30 Minuten zurück ins Dorf zu gehen, anstatt sie alleine dort zurückzulassen und lediglich die Mutter zu informieren. In einem ersten Zwischenschritt kann somit festgehalten werden, dass die Argumentation des SEM für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigungen nicht überzeugt. Angesichts des damaligen Länderkontextes, ist auch nicht auszuschliessen, dass die Täter Angehörige der Liyu Polizei und amharische Soldaten waren. Letztlich kann aufgrund der folgenden Erwägungen, insbesondere aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen und der Ausreise, aber offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die für das Jahr 2012 geltend gemachte Verfolgung tatsächlich so wie geschildert erlebt hat.

E. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, der Kausalzusammenhang sei der langen Zeitspanne von drei Jahren zwischen den geltend gemachten Vergewaltigungen und der Ausreise unterbrochen. Der Einwand in der Beschwerde, dieser sei aufgrund der Diskriminierungen und des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - der eine frühere Ausreise verunmöglicht habe - gegeben, überzeugt nicht. Die Vorbringen betreffend die Zeit zwischen 2012 und bis zur Ausreise erscheinen, zumindest in ihrer Intensität, nämlich nicht glaubhaft. Zum einen wurden sie nachgeschoben. Es wäre trotz der Kürze der BzP zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin diesen Punkt bereits dort genannt hätte, denn letztlich seien diese Diskriminierungen mit ein Ausreisegrund gewesen (vgl. A12 F120). Dass zentrale Vorbringen in der BzP zumindest ansatzweise dargelegt werden müssen, erklärt sie im Übrigen selbst in der Beschwerde (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3 S. 4). Das Unterlassen wiegt umso schwerer als die Beschwerdeführerin klar verneinte, noch andere Gründe für ihre Ausreise gehabt zu haben (vgl. A5 Ziff. 7.01), ausdrücklich verneinte sie gar die spezifische Frage nach Schwierigkeiten mit Privatpersonen (vgl. ebd. Ziff. 7.02). Zum anderen verweist das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Widerspruch, der sich auch daraus ergibt, dass die an der BzP genannte Überwachung durch die äthiopischen Behörden (nach dem Ereignis von 2012) - dort als Ausreisegrund genannt (vgl. A5 Ziff. 7.01 und F7.02) - an der Anhörung im Vergleich zur geltend gemachten sozialen Diskriminierung völlig in den Hintergrund tritt. Es fällt sodann auf, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vergewaltigung und deren Folgen jeweils nur von ihrer Mutter und ihrem Bruder erzählt, obwohl ihr Vater zu jenem Zeitpunkt noch am Leben gewesen sei (vgl. A5 Ziff. 3.01 und Ziff. 7.02 S. 10 und A12 F228 f.). Die Beschwerdeführerin schildert an keiner Stelle, weshalb ihr Vater, ihr Bruder und ihre Mutter sie vor diesen angeblichen Anfeindungen nicht hätten beschützen können beziehungsweise wie diese von den geltend gemachten Anfeindungen betroffen gewesen seien. Dies erscheint zumindest seltsam, da sie ja noch zu Hause gelebt habe, jedenfalls also nicht von ihrer Familie verstossen worden ist. Dass die Beschwerdeführerin an den Folgen der Vergewaltigung gelitten hat, ist nachvollziehbar. Vor dem länderkundlichen Hintergrund (vgl. auch ihre Aussagen betreffend andere Frauen in der Umgebung: vgl. A12 F177-178) ist auch nicht auszuschliessen, dass sie Beschimpfungen und Diskriminierungen erleiden musste. Dass diese aber im Zeitpunkt der Ausreise ein Ausmass gehabt hätten, das den hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG genügen würde, vermag sie nicht glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des geltend gemachten schlechten Gesundheitszustandes, der eine Ausreise verhindert habe, ist einzuwenden, dass die Beschwerdeführerin andernorts geltend macht, sie habe bis zur Ausreise die ONLF-Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt (vgl. A12 F134, F196). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie solange diesen Druck ertragen hätte, dann alleine wegen des Anratens des Ehemannes, nur kurz nach der Heirat, doch ausgereist ist, wobei sie dann plötzlich in einem gesundheitlichen Zustand gewesen wäre, der die von ihr beschriebene beschwerliche Reise erlaubt hätte. Ihre klare Formulierung, ihr Ehemann habe ihr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ONLF zur Ausreise geraten (vgl. A5 Ziff. 7.02, A12 F180 und F198), spricht ebenfalls entscheidend gegen die geltend gemachte soziale Benachteiligung als ausschlaggebenden Ausreisegrund. Nicht glaubhaft machen kann die Beschwerdeführerin auch die geltend gemachte behördliche Beobachtung nach dem Ereignis von 2012 wegen vermuteter Unterstützung der ONLF. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wogegen in der Beschwerde nichts Entscheidendes eingebracht wird. Dass sie als Ehefrau eines ONLF-Kämpfers im Fokus gewesen wäre, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. Auch hinsichtlich dieser Heirat kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Der Einwand in der Beschwerde, gerade die Heirat spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung, weil die Beschwerdeführerin so den Diskriminierungen habe entgehen können, überzeugt keineswegs. Es ist nämlich weder aus Sicht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, weshalb sie dann so kurz nach der "Verbesserung ihres sozialen Status" ausgereist wäre noch aus Sicht des Ehemanns, weshalb er eine Frau heiraten sollte, obwohl er sie dadurch laut eigenen - von der Beschwerdeführerin tradierten - Aussagen damit umso mehr gefährden würde. Der Vorinstanz ist schliesslich auch dahingehend beizupflichten, dass die geschilderten Umstände der Ausstellung des Kebele-Ausweises und dessen spätere Übergabe in Zürich sowie insbesondere der Berufsbezeichnung als (...) unstimmig sind. Diese Umstände schädigen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.

E. 5.3 Zusammenfassend hat es die Beschwerdeführerin nicht vermocht, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun.

E. 5.4 In einem weiteren Schritt bleibt zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aus heutiger - massgeblicher - Sicht begründete Furcht vor Verfolgung hat.

E. 5.4.1 Eine gewisse subjektive Furcht der Beschwerdeführerin aufgrund der im Jahr 2012 möglicherweise erlittenen Vergewaltigungen ist nachvollziehbar. Dennoch sind die deshalb herabgesetzten Anforderungen an eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung heute offensichtlich nicht gegeben. Zum einen ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, gerade nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Unterstützerin der ONLF registriert worden wäre, selbst wenn sie vor dem Ereignis von 2012, wie andere Personen in ihrer Wohngegend auch, möglicherweise die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt hat. Zum anderen hat sich die Lage in Äthiopien seither verändert, auch im Regionalstaat Somali. Es ist diesbezüglich auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten Äthiopiens mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF, die Ginbot 7, aber insbesondere auch die ONLF und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. www.hrw.org/news/2019/04/04/ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-freedom-association; abgerufen, wie die folgenden Links, am 30. Dezember 2020). Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident am 2. April 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, wo ungelöste ethnische Konflikte teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Region Tigray. Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) forderten bereits Hunderte von Todesopfern auf beiden Seiten und Tausende Zivilisten sollen dadurch zur Flucht veranlasst worden sein. Die Beschwerdeführerin ist davon aber nicht betroffen, insbesondere nicht unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten. Die Beschwerdeführerin ist von den soeben genannten gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht betroffen, insbesondere nicht unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten, zumal die Wahl von Abiy Ahmed auch im Regionalstaat Somali positive Veränderungen gebracht hat. So wurde im August 2018 Abdi Mohamed Omar, der vormalige Regierungspräsident und Oberkommandant der Liyu Police (respektive "New Police"), durch die Bundesbehörden abgesetzt. Als Nachfolger wurde mit Mustafa Omer ein ausgewiesener Kritiker des vormaligen Regierungschefs sowie der Liyu Police - welcher mehrfach erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden waren - bestimmt. Als prioritäre Ziele erachtete dieser die Stärkung der Menschenrechte und die Verbesserung der Beziehungen zwischen den Somali und den Oromo in der Region (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer D-7203/2017 a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.; bestätigt in E-1612/2019 vom 24. Juli 2019 E. 5.6 sowie Tobias Hagmann and Mustafe Mohamed Abdi, Conflict Research Programme Research Memo, Inter-ethnic violence in Ethiopia's Somali Regional State, 2017 - 2018, März 2020, https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/Documents/Conflict-Research-Programme/crp-memos/Inter-ethnic-conflicts-SRS-Final-April-2020.pdf; SEM, Notiz Äthiopien Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28. Februar 2020). Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin auch im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung aus den Übergriffen im Jahre 2012 abzuleiten. Das SEM hat ihr Asylgesuch deshalb zu Recht abgewiesen.

E. 5.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe aus dem Umstand ableitet, dass sie in der Schweiz vor vier Jahren eine Veranstaltung der ONLF Schweiz besucht habe, kann vollumfänglich auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Einwand in der Beschwerde vermag nichts zu bewirken, zumal gerade nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei in irgendeiner Weise als Gegnerin des äthiopischen Regimes aufgefallen, zumal nicht des neuen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der potenzielle Anspruch auf Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen Bewilligung dem Besitz gleichgestellt; ob ein solcher vorliegt, ist gemessen an der Frage zu beurteilen, ob das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 83 Bst. c Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung eintreten würde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2 m.w.H.).

E. 6.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person potenziell auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Ergibt eine solche vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. BVGE 2013/37; ebenso EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a).

E. 7.1 Eine vorfrageweise Prüfung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin und ihres Kindes auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt, dass als Anspruchsgrundlage in erster Linie Art. 8 EMRK in Betracht zu ziehen ist, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie Urteile des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.4; 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.3; 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin lebt in einer Beziehung mit G._______ ([...]), welcher der Vater von B._______ und ebenfalls des noch ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin sei. Diese Vaterschaft wurde inzwischen offiziell anerkannt (vgl. Mitteilung der Kindesanerkennung vom (...) 2021). Ferner leben die Betroffenen seit Oktober 2020 in einem gemeinsamen Haushalt, haben am (...) 2021 geheiratet und das SEM selbst geht bei vorfrageweiser Prüfung von einer faktischen Familienbeziehung aus. G._______ besitzt mit der Niederlassungsbewilligung ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Damit kann die Beschwerdeführerin sich auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK berufen. Sodann geht aus den Eingaben vom 30. Oktober 2020 und vom 11. Februar 2021 hervor, dass bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anhängig ist und geprüft wird. Damit sind die von der Rechtsprechung gesetzten Bedingungen für die Annahme eines Zuständigkeitswechsels betreffend die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Nachdem es die Vorinstanz versäumt hat, die angefochtene Verfügung diesbezüglich im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels in Wiederwägung zu ziehen und aufzuheben, ist dies mittels teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu tun. Ob die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sämtliche sich aus den massgeblichen Bestimmungen ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllen, wird durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen sein. Die Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ist damit ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre gegebenenfalls durch die kantonale Behörde zu prüfen, falls sie - einen Aufenthaltsanspruch verneinend - die Wegweisung der Beschwerdeführerin anordnen würde.

E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Abweisung des Asylgesuchs) sind zu bestätigen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die verfügte Wegweisung (Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben, womit auch die Dispositivziffern 4 und 5 dahinfallen.

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Aufgrund des hälftigen Unterliegens der Beschwerdeführerin wären ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 gutgeheissen hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.3 Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 8.6 Stunden ausweist. Dieser scheint - bis auf den geltend gemachten Aufwand von 0.15 Stunden für die Erstellung der Kostennote, der praxisgemäss nicht berücksichtigt wird und unter Berücksichtigung der später erfolgten Eingaben - angemessen. Die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist auf der Basis des in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 300.- somit auf insgesamt Fr. 1'371.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.

E. 9.4 Mit der Instruktionsverfügung vom 29. August 2018 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Wie in der Zwischenverfügung vom 29. August 2018 angekündigt, ist bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 688.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung Asylgesuch abgewiesen. Betreffend Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung des SEM vom 18. Juli 2018 werden aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'371.- auszurichten.
  4. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 688.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4759/2018 Urteil vom 3. März 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) B._______, geboren am (...), beide Äthiopien, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/14) vom 3. Juni 2015 und der Anhörung vom 29. Juni 2016 (Protokoll in den SEM-Akten A12/24) machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei äthiopische Staatsangehörige der Ethnie Ogaden (Somali), in C._______ geboren, aber in D._______, Zone E._______, Regionalstaat Somali, aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter und dem Bruder gewohnt habe. Ihr Vater sei (...) vor ihrer Ausreise getötet worden. Die Schule habe sie nie besuchen können, sondern sie habe ihrer Mutter beim (...) geholfen; davon hätten sie den Lebensunterhalt bestritten. Im Jahr 2012 seien eines Tages fünf Mitglieder der Liyu Police (Anmerkung Gericht: Spezialeinheit der Polizei, die insbesondere zum Einsatz gegen die Ogaden National Liberation Front [ONLF] im Regionalstaat Somali etabliert worden war) und fünf uniformierte amharische Soldaten vorbeigekommen und hätten sie sowie vier andere Personen aus derselben Ortschaft mitgenommen. Sie hätten ihr vorgeworfen, die ONLF zu unterstützen. Dies habe sie zwar getan - indem sie den Kämpfern Lebensmittel besorgt habe -, aber nicht zugegeben. Danach sei sie sieben Tage lang festgehalten und während dieser Zeit fünf Mal von sieben Männern vergewaltigt und immer wieder geschlagen worden. Auch nach ihrer Entlassung hätten sie sie weiterhin überwacht und kontrolliert. Aus diesen Vergewaltigungen sei auch ein Kind entstanden. Wegen ihrem unehelichen Sohn sei sie von der Gesellschaft ausgeschlossen sowie von ihren Nachbarn beschimpft worden, so dass sie sogar versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Kurz vor ihrer Ausreise im (...) 2015 habe sie religiös geheiratet. Ihr Ehemann habe für die ONLF gekämpft, sie habe ihn ein Jahr vor der Ausreise kennengelernt. Nach der Heirat habe er ihr zur Ausreise geraten, da sie wegen ihm noch mehr Probleme erhalten würde. Diesem Ratschlag sei sie eine Woche nach der Heirat, (...) 2015, gefolgt, habe Äthiopien verlassen und ihren Sohn bei ihrer Mutter und ihrem Bruder zurückgelassen. Von ihrer Familie und ihrem Ehemann habe sie seither nie wieder etwas gehört. Die Beschwerdeführerin gab auch an, am (...) 2016 in F._______ habe sie an einer Sitzung der der ONLF teilgenommen zu haben. Hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustands machte die Beschwerdeführerin geltend, seit der Vergewaltigung an zahlreichen physischen und psychischen Beschwerden zu leiden. Sie sei in der Schweiz auch schon medizinisch behandelt worden. Anlässlich der Anhörung sowie nochmals schriftlich am 13. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM aufgefordert, entsprechende Arztberichte einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie nach, indem sie mehrere fachärztliche Berichte betreffend ihre diversen gesundheitlichen Probleme (u.a. [...] die bei ihr diagnostizierte [...]) zu den Akten reichte. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie anlässlich der Anhörung eine äthiopische Kebele-Karte ein. Als weiteres Beweismittel legte sie ein Bestätigungsschreiben des europäischen Büros der ONLF vom 3. Februar 2016 ins Recht, wonach sie Sympathisantin der Organisation sei und diese logistisch unterstützt habe. Mitglieder der ONLF und deren Familien seien in den Ogaden (Anmerkung Gericht: Region Somali) gefährdet. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 - eröffnet am 20. Juli 2018 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 20. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um eine Nachfrist von 14 Tagen zur Nachreichung medizinscher Unterlagen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Am 23. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 wies die Instruktionsrichterin das Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist mit dem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz dazu ein, sich zur Beschwerdeschrift vernehmen zu lassen. Diese hielt am 3. September 2018 an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 25. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, aktenkundig sei die Beschwerdeführerin am (...) Mutter einer Tochter geworden, der Kindsvater sowie Lebenspartner heisse G._______ und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Sie forderte die Beschwerdeführerin deshalb auf, innert Frist mitzuteilen, ob beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung hängig sei und das Gericht gegebenenfalls über den Stand dieses Verfahrens zu informieren sowie entsprechende Belege einzureichen. Andernfalls habe sie dies innert Frist nachzuholen und dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Belege einzureichen. G.b Mit Stellungnahme vom 28. September 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass noch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Kanton eingereicht worden sei, weil das Vaterschaftsverfahren noch immer hängig sei. Zudem informierte sie das Gericht darüber, wieder schwanger zu sein. Dem Schreiben legte sie ein Gesuch an das Bezirksgericht F._______ um gerichtliche Feststellung der Personalien vom 15. September 2020 bei. G.c Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 orientierte sie das Gericht darüber, dass mittlerweile ein Familiennachzugsgesuch beim Migrationsamt Zürich anhängig gemacht worden und das Verfahren betreffend Vaterschaftsanerkennung nach wie vor pendent sei. Sie halte vollumfänglich an ihrem Asylgesuch fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, sich zum veränderten Sachverhalt zu äussern. Diesem Ersuchen kam die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 23. November 2020 nach. Sie hält in ihrer ergänzenden Vernehmlassung an ihren Erwägungen zum Flüchtlingseigenschafts- und Asylpunkt fest, vermutet, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund der neuen Sachumstände unzumutbar sei, geht aber davon aus, die diesbezügliche Zuständigkeit sei auf die kantonale Behörde übergegangen. Diese ergänzende Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ein Beweismittel einzureichen, das die Einreichung des Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung belegt. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2021 nach. Gemäss den zu den Akten gegebenen Beweismitteln ist spätestens seit 30. November 2020 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons Zürich anhängig. J. Am 25. und 26. Februar 2021 reichte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen zur Ablage im N-Dossier zu. Unter anderem handelt es sich um eine Mitteilung des Zivilstandsamtes des Kantons Zürich vom (...) 2021, wonach G._______ B._______ als seine Tochter anerkannt hat. Aus einem weiteren Dokument geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten G._______ am (...) 2021 geheiratet hat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG kommt das alte Recht zur Anwendung (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am (...) in der Schweiz geborene Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, wird in das Verfahren einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 3.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den - rechtsdogmatisch selbstverständlichen - Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG aber kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt zunächst die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in Frage. Die Beschwerdeführerin habe die Vergewaltigungen pauschal und ohne Realkennzeichen geschildert. Sie habe an der BzP von fünf Äthiopiern, in der Anhörung aber von fünf Amharen gesprochen. Ihr Bericht, wie sie den Ort habe verlassen können, an dem sie festgehalten worden sei, sei realitätsfremd, wirr und nicht plausibel ausgefallen. Obwohl sie nur 30 Gehminuten von zu Hause entfernt gewesen sei, habe ihre Mutter - die am Nachmittag über ihren Aufenthaltsort informiert worden sei - sie erst abends um 22 Uhr abgeholt. Ausserdem habe sie sich dahingehend widersprochen, wer die Mutter über ihren Standort informiert habe. Weiter führt das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe die soziale Benachteiligung durch die Dorfbevölkerung wegen ihrer unehelichen Schwangerschaft sowie ihren Suizidversuch an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Die Kontrollen und Beobachtungen durch die äthiopischen Behörden/Soldaten habe sie wiederum an der Anhörung nicht mehr vorgebracht. Ausserdem habe sie behauptet, bis zu ihrer Ausreise das Haus nicht mehr verlassen zu haben. Es stelle sich daher die Frage, wie sie die ONLF weiterhin habe unterstützen können. Die Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung seien derart massiv, dass die Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Selbst wenn ihr die Beschimpfungen geglaubt würden, würde es diesen an der nötigen Intensität für die Asylrelevanz fehlen. Die Vorinstanz begründet dann weiter, den Vergewaltigungen, die drei Jahre vor ihrer Ausreise stattgefunden hätten, fehle ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Flucht. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst betont, dass der Grund für ihre Ausreise der Mann gewesen sei, den sie geheiratet habe. Über diesen habe sie im Übrigen nichts zu berichten gewusst, und sie habe sich hinsichtlich des Kennenlernens sowie der Zeit der Heirat und der Ausreise widersprochen, so dass bezweifelt werden müsse, dass sie überhaupt geheiratet habe. Schliesslich hält das SEM die Darlegungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Ausweise für nicht nachvollziehbar. Sie habe erklärt, aufgrund der Überwachung habe sie keinen Ausweis erhältlich machen können, trotzdem habe sie später eine Kebele-Identitätskarte eingereicht. Die Geschichte, wie sie in deren Besitz gelangt sei, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Ausserdem sei sie immer Hausfrau gewesen, trotzdem stehe auf dem Ausweis, sie sei (...). Betreffend die Finanzierung ihrer Ausreise habe sie sich ebenfalls widersprochen, indem sie zum einen erklärt habe, Somalier hätten ihre Ausreise bezahlt und zum anderen, sie sei festgehalten worden und Leute hätten für ihr Lösegeld Spenden gesammelt. An wieder anderer Stelle habe sie gesagt, ihr Ehemann habe die Ausreise finanziert. Aufgrund dieser offensichtlich unglaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Reise nach Europa mit einem gültigen Reisepapier ausgestattet gewesen sei, welches sie den Asylbehörden absichtlich vorenthalten habe, um ihre Identität nicht offen legen zu müssen und eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder mindestens zu erschweren. Da sie keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden stünde. Die einmalige Teilnahme an einer Sitzung der ONLF Schweiz sowie das entsprechende Schreiben des europäischen Büros der ONLF vermöchten daran nichts zu ändern. Folglich würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung nur dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden dürften, wenn Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten diametral von den späteren Aussagen in der Anhörung abweichen würden oder wenn zentrale Asylgründe nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Sie habe anlässlich der Anhörung detailliert und unter Tränen berichtet, wie sie eines Abends von insgesamt zehn Soldaten mitgenommen, festgehalten, der Unterstützung der ONLF beschuldigt und später vergewaltigt worden sei. Die Zahlen und zeitlichen Angaben zu diesem traumatischen Ereignis würden übereinstimmen. Die Benennung der fünf Äthiopier als Amharen sei lediglich eine Ergänzung des Sachverhalts und keine Ungereimtheit und überdies ein Detail. Vor diesem Hintergrund seien ihre Schilderungen betreffend die sexuellen Misshandlungen keinesfalls realitätsfremd. Auch ihr Wegkommen vom Ort an dem die Misshandlungen stattgefunden hätten, habe sie plausibel geschildert, und gesagt, dass sie aufgrund ihrer starken Schmerzen nicht habe nach Hause laufen können, weshalb vier jugendliche Mitgefangene ihre Mutter informiert hätten. Sie habe nie von einer Uhrzeit gesprochen, sondern nur gesagt, um zehn Uhr abends abgeholt worden zu sein. Im Übrigen könnten allfällige Ungereimtheiten darauf zurückzuführen sein, dass sie zum Zeitpunkt der Verschleppung unter Schock gestanden habe. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ihre PTBS zu berücksichtigen, welche ihre Erinnerung beeinträchtige. Dass sie die soziale Benachteiligung aufgrund ihrer Vergewaltigung und unehelichen Schwangerschaft nicht erwähnt habe, sei der Kürze der BzP geschuldet. Sie habe durchaus davon erzählen wollen, sei aber gestoppt worden. Ihr Aussage, sie habe nach der Vergewaltigung das Haus nicht mehr verlassen können, sei nicht wortwörtlich zu verstehen, sondern beziehe sich auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Ein Widerspruch ergebe sich auch nicht betreffend die Aussage, sie habe sich nach der Vergewaltigung beobachtet und kontrolliert gefühlt, da sie diesbezüglich gar nicht befragt worden sei. Sie habe kaum mehr das Haus verlassen und wenn doch, hätten die Leute bei ihrem Anblick etwa die Nase zugehalten. Der psychische Druck sei nach drei Jahren derart gross gewesen, dass sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, als das Land zu verlassen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich ausserdem keine starre zeitliche Grenze festlegen, wann der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und der darauffolgenden Flucht als unterbrochen zu gelten habe. In ihrem Fall hätten sowohl objektive - faktische Eingrenzung in der Provinz E._______, in welcher massiv schlechte Lebensbedingungen herrschten - als auch subjektive Gründe - ihr gesundheitlicher Zustand - vorgelegen, welche eine sofortige Ausreise verunmöglicht hätten, weshalb nicht von einer Durchbrechung des Kausalzusammenhangs auszugehen sei. Aufgrund der problematischen Situation alleinstehender Frauen mit einem unehelichen Kind sei auch erklärlich, dass sie kurz vor ihrer Ausreise noch geheiratet und so ihre soziale Stellung verbessert habe. Deshalb sei auch irrelevant, dass die Heirat eine Woche vor der Abreise stattgefunden habe oder sie sich kaum gekannt hätten. Ihre Angaben zu ihrem Mann seien denn auch ehrlich ausgefallen und hätten sehr wohl Substanz. Sie habe Äthiopien auch nicht aufgrund ihrer Ehe mit einem ONLF-Kämpfer verlassen, sondern aufgrund ihrer Angst vor weiteren Vergewaltigungen. Allfällige Ungereimtheiten betreffend den Besitz von gültigen Ausweisdokumenten seien auf ein Missverständnis zurückzuführen. Sie habe nie behauptet, ein offizielles Ausweisdokument zu besitzen, da die Kebele-Karte zwar auch heute noch ein wichtiges Identifikationsmittel, jedoch nicht einem äthiopischen Pass gleichzustellen sei. Dass dieses Dokument nicht rechtsgenüglich sei, könne nicht ihr angelastet werden. Ihre Ausreise habe sie äusserst präzise und unter Angabe genauer Zeitangaben geschildert, es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb dieser ihr nicht geglaubt worden sei. Auch bei der Finanzierung der Ausreise habe sie sich nicht widersprochen. Ihr Ehemann habe ihr 500 Birr für die Reise nach Somalia gegeben. Aus der Gefangenschaft in Libyen habe sie sich mit Hilfe somalischer Mitgefangenen befreien können. Hinsichtlich des fehlenden politischen Hintergrundes moniert die Beschwerdeführerin, sie habe seit ihrem 16. Lebensjahr die ONLF-Kämpfer heimlich mit Lebensmitteln versorgt. Der Beweggrund ihrer Sympathie sei tief in ihrer Kultur respektive ihrer Ethnie verwurzelt und die Partei kämpfe gegen die Unterdrückung ihres Clans. Da sie Analphabetin sei, sei es auch nicht verwunderlich, dass sie nicht erklären könne, für was die Buchstaben ONLF stehen würden. Gerade wegen ihrer Sympathie für die ONLF sei sie festgenommen worden und habe danach unter Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie bereits in ihrem Heimatland als regimefeindliche Person registriert worden sei, sei mit nahezu an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden - selbst bei nur einmaliger Teilnahme an einer Sitzung der der ONLF Schweiz - von ihrer politischen Aktivität wüssten. 5. 5.1 Was die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigungen betrifft, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz nicht. Zwar schildert die Beschwerdeführerin sie eher knapp, aber an Befragung und Anhörung kongruent. Sie nennt auch durchaus bedeutende Details (vgl. u.a. A12 F123 f.) und bringt ihre körperlichen Beschwerden immer wieder direkt in Zusammenhang mit den erlittenen Misshandlungen (vgl. ebd. F124, F126 f., F165, F168, F181). Entgegen der Auffassung des SEM sind auch Realkennzeichen ersichtlich. Die Beschwerdeführerin zeigt im Zusammenhang mit den Angaben zu den Vergewaltigungen immer wieder Emotionen und schildert auch solche, die sie bei den Ereignissen gehabt habe (vgl. ebd. F123, F127, F148, F164, F167 f., F171). Die sich aus mehreren fachärztlichen Berichten ergebenden Symptome und Diagnosen passen sodann gut zu diesen geltend gemachten Übergriffen, auch wenn sie für sich alleine keinen vollen Beweis erbringen. Der angebliche Widerspruch hinsichtlich der Entführer ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat in der BzP von fünf "Äthiopiern" gesprochen (vgl. A5 Ziff. 7.01). Bei der Aussage an der Anhörung, die Soldaten seien "Amharen" gewesen (vgl. A12 F123), handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt, offensichtlich nur um eine exaktere Angabe (äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie), die vor dem Länderkontext im damaligen Zeitpunkt eher noch zu ihren Gunsten zu gewichten ist. Allerdings ist der Vorinstanz hinsichtlich der darauffolgenden Umstände, so etwa der Befreiung der Beschwerdeführerin, beizupflichten. Dass die Täter sie einfach zurückgelassen hätten, scheint zwar noch plausibel (vgl. A12 F154). Allerdings konnte sie die Informierung ihrer Mutter sowie ihre Abholung nicht klar schildern. Sie sagte zum einen aus, ihre Mutter habe von anderen Frauen gehört, dass sie freigelassen worden sei (vgl. A12 F151 f.) und zum anderen spricht sie von vier Jugendlichen, die ihre Mutter informiert hätten (vgl. A12 F155 und F157 ff.). Insbesondere aber erscheint auch merkwürdig, dass die vier Jugendlichen ihr nicht einfach geholfen haben, die 30 Minuten zurück ins Dorf zu gehen, anstatt sie alleine dort zurückzulassen und lediglich die Mutter zu informieren. In einem ersten Zwischenschritt kann somit festgehalten werden, dass die Argumentation des SEM für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigungen nicht überzeugt. Angesichts des damaligen Länderkontextes, ist auch nicht auszuschliessen, dass die Täter Angehörige der Liyu Polizei und amharische Soldaten waren. Letztlich kann aufgrund der folgenden Erwägungen, insbesondere aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen und der Ausreise, aber offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die für das Jahr 2012 geltend gemachte Verfolgung tatsächlich so wie geschildert erlebt hat. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, der Kausalzusammenhang sei der langen Zeitspanne von drei Jahren zwischen den geltend gemachten Vergewaltigungen und der Ausreise unterbrochen. Der Einwand in der Beschwerde, dieser sei aufgrund der Diskriminierungen und des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - der eine frühere Ausreise verunmöglicht habe - gegeben, überzeugt nicht. Die Vorbringen betreffend die Zeit zwischen 2012 und bis zur Ausreise erscheinen, zumindest in ihrer Intensität, nämlich nicht glaubhaft. Zum einen wurden sie nachgeschoben. Es wäre trotz der Kürze der BzP zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin diesen Punkt bereits dort genannt hätte, denn letztlich seien diese Diskriminierungen mit ein Ausreisegrund gewesen (vgl. A12 F120). Dass zentrale Vorbringen in der BzP zumindest ansatzweise dargelegt werden müssen, erklärt sie im Übrigen selbst in der Beschwerde (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3 S. 4). Das Unterlassen wiegt umso schwerer als die Beschwerdeführerin klar verneinte, noch andere Gründe für ihre Ausreise gehabt zu haben (vgl. A5 Ziff. 7.01), ausdrücklich verneinte sie gar die spezifische Frage nach Schwierigkeiten mit Privatpersonen (vgl. ebd. Ziff. 7.02). Zum anderen verweist das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Widerspruch, der sich auch daraus ergibt, dass die an der BzP genannte Überwachung durch die äthiopischen Behörden (nach dem Ereignis von 2012) - dort als Ausreisegrund genannt (vgl. A5 Ziff. 7.01 und F7.02) - an der Anhörung im Vergleich zur geltend gemachten sozialen Diskriminierung völlig in den Hintergrund tritt. Es fällt sodann auf, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vergewaltigung und deren Folgen jeweils nur von ihrer Mutter und ihrem Bruder erzählt, obwohl ihr Vater zu jenem Zeitpunkt noch am Leben gewesen sei (vgl. A5 Ziff. 3.01 und Ziff. 7.02 S. 10 und A12 F228 f.). Die Beschwerdeführerin schildert an keiner Stelle, weshalb ihr Vater, ihr Bruder und ihre Mutter sie vor diesen angeblichen Anfeindungen nicht hätten beschützen können beziehungsweise wie diese von den geltend gemachten Anfeindungen betroffen gewesen seien. Dies erscheint zumindest seltsam, da sie ja noch zu Hause gelebt habe, jedenfalls also nicht von ihrer Familie verstossen worden ist. Dass die Beschwerdeführerin an den Folgen der Vergewaltigung gelitten hat, ist nachvollziehbar. Vor dem länderkundlichen Hintergrund (vgl. auch ihre Aussagen betreffend andere Frauen in der Umgebung: vgl. A12 F177-178) ist auch nicht auszuschliessen, dass sie Beschimpfungen und Diskriminierungen erleiden musste. Dass diese aber im Zeitpunkt der Ausreise ein Ausmass gehabt hätten, das den hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG genügen würde, vermag sie nicht glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des geltend gemachten schlechten Gesundheitszustandes, der eine Ausreise verhindert habe, ist einzuwenden, dass die Beschwerdeführerin andernorts geltend macht, sie habe bis zur Ausreise die ONLF-Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt (vgl. A12 F134, F196). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie solange diesen Druck ertragen hätte, dann alleine wegen des Anratens des Ehemannes, nur kurz nach der Heirat, doch ausgereist ist, wobei sie dann plötzlich in einem gesundheitlichen Zustand gewesen wäre, der die von ihr beschriebene beschwerliche Reise erlaubt hätte. Ihre klare Formulierung, ihr Ehemann habe ihr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ONLF zur Ausreise geraten (vgl. A5 Ziff. 7.02, A12 F180 und F198), spricht ebenfalls entscheidend gegen die geltend gemachte soziale Benachteiligung als ausschlaggebenden Ausreisegrund. Nicht glaubhaft machen kann die Beschwerdeführerin auch die geltend gemachte behördliche Beobachtung nach dem Ereignis von 2012 wegen vermuteter Unterstützung der ONLF. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wogegen in der Beschwerde nichts Entscheidendes eingebracht wird. Dass sie als Ehefrau eines ONLF-Kämpfers im Fokus gewesen wäre, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. Auch hinsichtlich dieser Heirat kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Der Einwand in der Beschwerde, gerade die Heirat spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung, weil die Beschwerdeführerin so den Diskriminierungen habe entgehen können, überzeugt keineswegs. Es ist nämlich weder aus Sicht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, weshalb sie dann so kurz nach der "Verbesserung ihres sozialen Status" ausgereist wäre noch aus Sicht des Ehemanns, weshalb er eine Frau heiraten sollte, obwohl er sie dadurch laut eigenen - von der Beschwerdeführerin tradierten - Aussagen damit umso mehr gefährden würde. Der Vorinstanz ist schliesslich auch dahingehend beizupflichten, dass die geschilderten Umstände der Ausstellung des Kebele-Ausweises und dessen spätere Übergabe in Zürich sowie insbesondere der Berufsbezeichnung als (...) unstimmig sind. Diese Umstände schädigen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. 5.3 Zusammenfassend hat es die Beschwerdeführerin nicht vermocht, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. 5.4 In einem weiteren Schritt bleibt zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aus heutiger - massgeblicher - Sicht begründete Furcht vor Verfolgung hat. 5.4.1 Eine gewisse subjektive Furcht der Beschwerdeführerin aufgrund der im Jahr 2012 möglicherweise erlittenen Vergewaltigungen ist nachvollziehbar. Dennoch sind die deshalb herabgesetzten Anforderungen an eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung heute offensichtlich nicht gegeben. Zum einen ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, gerade nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Unterstützerin der ONLF registriert worden wäre, selbst wenn sie vor dem Ereignis von 2012, wie andere Personen in ihrer Wohngegend auch, möglicherweise die Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt hat. Zum anderen hat sich die Lage in Äthiopien seither verändert, auch im Regionalstaat Somali. Es ist diesbezüglich auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten Äthiopiens mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF, die Ginbot 7, aber insbesondere auch die ONLF und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. www.hrw.org/news/2019/04/04/ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-freedom-association; abgerufen, wie die folgenden Links, am 30. Dezember 2020). Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident am 2. April 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, wo ungelöste ethnische Konflikte teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Region Tigray. Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) forderten bereits Hunderte von Todesopfern auf beiden Seiten und Tausende Zivilisten sollen dadurch zur Flucht veranlasst worden sein. Die Beschwerdeführerin ist davon aber nicht betroffen, insbesondere nicht unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten. Die Beschwerdeführerin ist von den soeben genannten gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht betroffen, insbesondere nicht unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten, zumal die Wahl von Abiy Ahmed auch im Regionalstaat Somali positive Veränderungen gebracht hat. So wurde im August 2018 Abdi Mohamed Omar, der vormalige Regierungspräsident und Oberkommandant der Liyu Police (respektive "New Police"), durch die Bundesbehörden abgesetzt. Als Nachfolger wurde mit Mustafa Omer ein ausgewiesener Kritiker des vormaligen Regierungschefs sowie der Liyu Police - welcher mehrfach erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden waren - bestimmt. Als prioritäre Ziele erachtete dieser die Stärkung der Menschenrechte und die Verbesserung der Beziehungen zwischen den Somali und den Oromo in der Region (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer D-7203/2017 a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.; bestätigt in E-1612/2019 vom 24. Juli 2019 E. 5.6 sowie Tobias Hagmann and Mustafe Mohamed Abdi, Conflict Research Programme Research Memo, Inter-ethnic violence in Ethiopia's Somali Regional State, 2017 - 2018, März 2020, https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/Documents/Conflict-Research-Programme/crp-memos/Inter-ethnic-conflicts-SRS-Final-April-2020.pdf; SEM, Notiz Äthiopien Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28. Februar 2020). Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin auch im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung aus den Übergriffen im Jahre 2012 abzuleiten. Das SEM hat ihr Asylgesuch deshalb zu Recht abgewiesen. 5.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe aus dem Umstand ableitet, dass sie in der Schweiz vor vier Jahren eine Veranstaltung der ONLF Schweiz besucht habe, kann vollumfänglich auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Einwand in der Beschwerde vermag nichts zu bewirken, zumal gerade nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei in irgendeiner Weise als Gegnerin des äthiopischen Regimes aufgefallen, zumal nicht des neuen. 5.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der potenzielle Anspruch auf Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen Bewilligung dem Besitz gleichgestellt; ob ein solcher vorliegt, ist gemessen an der Frage zu beurteilen, ob das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 83 Bst. c Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung eintreten würde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2 m.w.H.). 6.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person potenziell auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Ergibt eine solche vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. BVGE 2013/37; ebenso EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a). 7. 7.1 Eine vorfrageweise Prüfung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin und ihres Kindes auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt, dass als Anspruchsgrundlage in erster Linie Art. 8 EMRK in Betracht zu ziehen ist, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie Urteile des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.4; 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.3; 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). 7.2 Die Beschwerdeführerin lebt in einer Beziehung mit G._______ ([...]), welcher der Vater von B._______ und ebenfalls des noch ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin sei. Diese Vaterschaft wurde inzwischen offiziell anerkannt (vgl. Mitteilung der Kindesanerkennung vom (...) 2021). Ferner leben die Betroffenen seit Oktober 2020 in einem gemeinsamen Haushalt, haben am (...) 2021 geheiratet und das SEM selbst geht bei vorfrageweiser Prüfung von einer faktischen Familienbeziehung aus. G._______ besitzt mit der Niederlassungsbewilligung ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Damit kann die Beschwerdeführerin sich auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK berufen. Sodann geht aus den Eingaben vom 30. Oktober 2020 und vom 11. Februar 2021 hervor, dass bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anhängig ist und geprüft wird. Damit sind die von der Rechtsprechung gesetzten Bedingungen für die Annahme eines Zuständigkeitswechsels betreffend die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Nachdem es die Vorinstanz versäumt hat, die angefochtene Verfügung diesbezüglich im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels in Wiederwägung zu ziehen und aufzuheben, ist dies mittels teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu tun. Ob die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sämtliche sich aus den massgeblichen Bestimmungen ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllen, wird durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen sein. Die Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ist damit ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre gegebenenfalls durch die kantonale Behörde zu prüfen, falls sie - einen Aufenthaltsanspruch verneinend - die Wegweisung der Beschwerdeführerin anordnen würde.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Abweisung des Asylgesuchs) sind zu bestätigen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die verfügte Wegweisung (Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben, womit auch die Dispositivziffern 4 und 5 dahinfallen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Aufgrund des hälftigen Unterliegens der Beschwerdeführerin wären ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 gutgeheissen hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben. 9.3 Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 8.6 Stunden ausweist. Dieser scheint - bis auf den geltend gemachten Aufwand von 0.15 Stunden für die Erstellung der Kostennote, der praxisgemäss nicht berücksichtigt wird und unter Berücksichtigung der später erfolgten Eingaben - angemessen. Die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist auf der Basis des in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 300.- somit auf insgesamt Fr. 1'371.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. 9.4 Mit der Instruktionsverfügung vom 29. August 2018 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Wie in der Zwischenverfügung vom 29. August 2018 angekündigt, ist bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 688.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung Asylgesuch abgewiesen. Betreffend Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung des SEM vom 18. Juli 2018 werden aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'371.- auszurichten.

4. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 688.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand: