Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Mai 2016 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 31. Mai 2016 und der Anhörung vom 21. August 2018 führte er im Wesentlichen aus, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, Region C._______, gelebt. Als ethnischer Oromo sei er seit seinem 15. Lebensjahr von den Behörden schikaniert worden. Vor den äthiopischen Nationalwahlen vom 24. Mai 2015 sei auf die Wähler Druck ausgeübt worden, damit sie die regierende Partei wählten. Er und circa 50 Freunde hätten jedoch die Partei D._______ gewählt. Am selben Tag hätten Sicherheitskräfte der Regierung sie mitgenommen und ihre Wahlkarten verbrannt. Nachdem die Sicherheitskräfte ihre Namen und die Schule, die sie besuchten, notiert hätten, seien sie freigelassen worden. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass er von den Behörden gesucht werde. Zehn Freunde seien festgenommen worden und spurlos verschwunden. Er habe sich mit zwei Freunden im Wald versteckt. Als die Behörden ihre Familienangehörigen unter Druck gesetzt hätten, seien sie zu Dritt ausgereist. In der Schweiz habe er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen. Er könne nicht nach Äthiopien zurück, weil er seine Stimme nicht der Regierungspartei gegeben habe. Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos von Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Oktober 2018 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der behördlichen Suche nach ihm, zur Aufenthaltsdauer im Wald und zum Ablauf der Ausreise seien widersprüchlich. Den Vorgang der Stimmabgabe, des Anhaltens durch Regierungsleute und der Vernichtung der Wahlkarten habe er an der Befragung und der Anhörung zwar nicht komplett, aber im Detail anders geschildert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die kurzzeitige Festnahme bereits in der Befragung erwähnt hätte. Seinen Schilderungen würde zudem jegliche Substanz fehlen. Dies zeige sich deutlich bei seinen oberflächlichen und allgemein gültigen Ausführungen zum Umstand, wie er von der Suche nach seiner Person erfahren und was sich im Anschluss daran zugetragen habe. Ebenso substanzlos sei seine Schilderung über seine Tage im Versteck im Wald und über seine Gedanken, die ihm durch den Kopf gegangen seien, als er realisiert habe, dass er sein Heimatland verlassen müsse. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass alle 50 Personen, welche die D._______ gewählt hätten, zuerst festgenommen, anschliessend wieder freigelassen und am nächsten Tag wieder von den Behörden gesucht worden sein sollten. Es wäre anzunehmen, dass die Behörden die 50 Personen über einen längeren Zeitraum festgehalten hätten oder die Suche nur bestimmten Wählern gegolten hätte und diese dementsprechend gar nicht erst freigelassen worden wären. Es sei unerklärlich, dass er trotz des Risikos einer Verhaftung sein Versteck verlassen habe, um an der Abschlussprüfung der siebten Schulklasse teilzunehmen, zumal die Behörden gewusst hätten, welche Schule er besucht habe. Die blosse Teilnahme an zwei Demonstrationen und zwei Versammlungen der Oromo-Community in der Schweiz würden keine subjektiven Nachfluchtgründe begründen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich vom 24. Mai 2015 bis zum 4. Juni 2015 im Wald versteckt. Erst am 4. Juni 2015 im Wald habe er definitiv erfahren, dass er gesucht werde; vorher sei dies lediglich eine Vermutung gewesen. Er habe an der Befragung gesagt, dass er nie verhaftet worden sei, weil er am Wahltag nur für kurze Zeit mitgenommen und nicht offiziell verhaftet worden sei. Es sei ihm nicht klar, wie er die Frage, wie er von der Suche nach ihm erfahren habe, noch umfangreicher hätte schildern können. Er habe keine gute Schulbildung und sei nicht so wortgewandt. Am Tag der Wahl seien sie von der lokalen Polizei ins lokale Gefängnis gebracht worden. Das Gefängnis sei sehr klein gewesen. Die wenigen Polizisten hätten unmöglich 50 Personen über längere Zeit dort festhalten können. Vermutlich habe die lokale Polizei am nächsten Tag die Anweisung zur Festnahme der 50 Personen von der Regierung erhalten. Es sei unüberlegt gewesen, nochmals zur Schule zu gehen, um die Prüfung abzulegen. Aber die Abschlussprüfung sei für seine Zukunft sehr wichtig gewesen und er habe die Hoffnung nicht aufgeben wollen, in Äthiopien bleiben zu können. Eine Identifizierung seiner Person anlässlich seiner Teilnahme an den Demonstrationen in der Schweiz könne nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt habe er eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Heimatland. Ebenso würden durch seine exilpolitische Tätigkeit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.
E. 5.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers teils widersprüchlich sind. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung an, er und seine Freunde seien nach den Wahlen vom 24. Mai 2015 erst am 4. Juni 2015 von den Behörden gesucht worden. Gleichentags habe er die Schule abgebrochen. Am 6. Juni 2015 seien sie ausgereist. An der Anhörung meinte er hingegen, am Tag der Wahlen seien er und weitere 50 Personen von der Polizei mitgenommen und nach der Aufnahme ihrer Personalien wieder freigelassen worden. Wegen der Festnahme von zehn Personen am nächsten Tag, also dem 25. Mai 2015, sei ihm bewusst geworden, dass er gesucht werde. Er habe sich daraufhin elf Tage im Wald versteckt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe am 25. Mai 2015 nur vermutet, dass er gesucht werde, ist angesichts seiner Schilderung an der Anhörung, wie er von der Suche nach ihm erfahren habe, unbehelflich. Zudem wäre es trotz der Kürze der Befragung zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer das kurzzeitige Festhalten am Wahltag und die elf Tage im Versteck im Wald erwähnt hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb die lokale Polizei die 50 Personen gleichentags wieder freigelassen hat, ist indes nachvollziehbar. Ebenso ist seine Schilderung an der Anhörung betreffend das Erfahren der Suche nach ihm hinreichend substantiiert. Nebst der Widersprüche gibt es somit auch Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur aktuellen Lage in Äthiopien kann indes offen gelassen werden, ob seine Vorbringen glaubhaft sind.
E. 5.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben (Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, < http://www.dailymail.co.uk/ wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html >, abgerufen am 17.12.2018). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (Neue Züricher Zeitung, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, < https://www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951 , abgerufen am 17.12.2018). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet (BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 >, abgerufen am 17.12.2018). Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Dazu gehörte auch der in den Vereinigten Staaten stationierte Diasporasender Ethiopian Satellite Television and Radio (ESAT; Committee to Protect Journalists [CPJ], Ethiopia allows access to over 260 blocked websites, 22.06.2018, < https://cpj.org/2018/06/ethiopia-allows-access-to-over-260-blocked-website.php >, abgerufen am 17.12.2018). Ebenfalls im Juni 2018 wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, < https://af.reuters.com/article/topNews/idAFKCN1J40TX-OZATP >, abgerufen am 17.12.2018; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, < https://www.reuters.com/article/us-ethiopia-politics/dozens-in-court-as-ethiopia-says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN1NH1HA >, abgerufen am 17.12.2018). Der NISS war in die Überwachung von Oppositionellen im In- und Ausland involviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem, 26.04.2018, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/180426-eth-oromosopposition.pdf >, abgerufen am 17.12.2018). Die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, <https://www.aljazeera.com/ news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html>, abgerufen am 17.12.2018). Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können (The Washington Post, Ethiopia's ethnic divides rock capital as reports of killings prompt angry protests, 17.09.2018, < https://www.washingtonpost.com/world/ethiopias-ethnic-divides-rock-capital-as-reports-ofkillings-prompt-angry-protests/2018/09/17/8701bd0a-ba74-11e8-bdc0-90f81cc58c5d_story.html?utm_term=.e8ea4b1732a1 >, abgerufen am 17.12.2018; The Africa Report, Ethiopia politics: Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018, < http://www.theafricareport.com/East-Horn-Africa/ethiopia-politics-solving-a-fractured-ethnic-puzzle.html >, abgerufen am 17.12.2018). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018, < https://af.reuters.com/article/commoditiesNews/idAFL8N1X50C8 >, abgerufen am 17.12.2018; Ademo, Mohammed / Al Jazeera, Why I'm coming back home to Ethiopia after 16 years in exile, 30.06.2018, < https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/coming-home-ethiopia-16-years-exile-180629110411115.html , abgerufen am 14.12.2018). Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. (Human Rights Watch, Task of Ethiopia's New Leader: End Torture, 30.07.2018, https://www.hrw.org/news/2018/07/30/task-ethiopias-new-leader-end-torture >, abgerufen am 17.12.2018). Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister grundlegend zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist.
E. 5.3 Zufolge der dargelegten neusten Entwicklungen in Äthiopien ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Stimmabgabe für die D._______ bei den Nationalwahlen 2015, der angeblichen Suche nach ihm und den vier Teilnahmen an exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell noch gefährdet ist. Seine Vorbringen sind somit, selbst wenn sie glaubhaft wären, nicht mehr asylrelevant.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. E. 5.2; Urteil des BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat sieben Jahre die Schule besucht. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise hat er mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus der Eltern gewohnt. Seine Familie lebt von der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatort. Es ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr wieder bei seinen Eltern wohnen kann und diese ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Es sollte ihm zudem möglich sein, die Schule fortzuführen oder im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters zu arbeiten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und er gemäss Aktenlage bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6440/2018 Urteil vom 20. Dezember 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Mai 2016 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 31. Mai 2016 und der Anhörung vom 21. August 2018 führte er im Wesentlichen aus, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, Region C._______, gelebt. Als ethnischer Oromo sei er seit seinem 15. Lebensjahr von den Behörden schikaniert worden. Vor den äthiopischen Nationalwahlen vom 24. Mai 2015 sei auf die Wähler Druck ausgeübt worden, damit sie die regierende Partei wählten. Er und circa 50 Freunde hätten jedoch die Partei D._______ gewählt. Am selben Tag hätten Sicherheitskräfte der Regierung sie mitgenommen und ihre Wahlkarten verbrannt. Nachdem die Sicherheitskräfte ihre Namen und die Schule, die sie besuchten, notiert hätten, seien sie freigelassen worden. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass er von den Behörden gesucht werde. Zehn Freunde seien festgenommen worden und spurlos verschwunden. Er habe sich mit zwei Freunden im Wald versteckt. Als die Behörden ihre Familienangehörigen unter Druck gesetzt hätten, seien sie zu Dritt ausgereist. In der Schweiz habe er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen. Er könne nicht nach Äthiopien zurück, weil er seine Stimme nicht der Regierungspartei gegeben habe. Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos von Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Oktober 2018 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der behördlichen Suche nach ihm, zur Aufenthaltsdauer im Wald und zum Ablauf der Ausreise seien widersprüchlich. Den Vorgang der Stimmabgabe, des Anhaltens durch Regierungsleute und der Vernichtung der Wahlkarten habe er an der Befragung und der Anhörung zwar nicht komplett, aber im Detail anders geschildert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die kurzzeitige Festnahme bereits in der Befragung erwähnt hätte. Seinen Schilderungen würde zudem jegliche Substanz fehlen. Dies zeige sich deutlich bei seinen oberflächlichen und allgemein gültigen Ausführungen zum Umstand, wie er von der Suche nach seiner Person erfahren und was sich im Anschluss daran zugetragen habe. Ebenso substanzlos sei seine Schilderung über seine Tage im Versteck im Wald und über seine Gedanken, die ihm durch den Kopf gegangen seien, als er realisiert habe, dass er sein Heimatland verlassen müsse. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass alle 50 Personen, welche die D._______ gewählt hätten, zuerst festgenommen, anschliessend wieder freigelassen und am nächsten Tag wieder von den Behörden gesucht worden sein sollten. Es wäre anzunehmen, dass die Behörden die 50 Personen über einen längeren Zeitraum festgehalten hätten oder die Suche nur bestimmten Wählern gegolten hätte und diese dementsprechend gar nicht erst freigelassen worden wären. Es sei unerklärlich, dass er trotz des Risikos einer Verhaftung sein Versteck verlassen habe, um an der Abschlussprüfung der siebten Schulklasse teilzunehmen, zumal die Behörden gewusst hätten, welche Schule er besucht habe. Die blosse Teilnahme an zwei Demonstrationen und zwei Versammlungen der Oromo-Community in der Schweiz würden keine subjektiven Nachfluchtgründe begründen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich vom 24. Mai 2015 bis zum 4. Juni 2015 im Wald versteckt. Erst am 4. Juni 2015 im Wald habe er definitiv erfahren, dass er gesucht werde; vorher sei dies lediglich eine Vermutung gewesen. Er habe an der Befragung gesagt, dass er nie verhaftet worden sei, weil er am Wahltag nur für kurze Zeit mitgenommen und nicht offiziell verhaftet worden sei. Es sei ihm nicht klar, wie er die Frage, wie er von der Suche nach ihm erfahren habe, noch umfangreicher hätte schildern können. Er habe keine gute Schulbildung und sei nicht so wortgewandt. Am Tag der Wahl seien sie von der lokalen Polizei ins lokale Gefängnis gebracht worden. Das Gefängnis sei sehr klein gewesen. Die wenigen Polizisten hätten unmöglich 50 Personen über längere Zeit dort festhalten können. Vermutlich habe die lokale Polizei am nächsten Tag die Anweisung zur Festnahme der 50 Personen von der Regierung erhalten. Es sei unüberlegt gewesen, nochmals zur Schule zu gehen, um die Prüfung abzulegen. Aber die Abschlussprüfung sei für seine Zukunft sehr wichtig gewesen und er habe die Hoffnung nicht aufgeben wollen, in Äthiopien bleiben zu können. Eine Identifizierung seiner Person anlässlich seiner Teilnahme an den Demonstrationen in der Schweiz könne nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt habe er eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Heimatland. Ebenso würden durch seine exilpolitische Tätigkeit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 5. 5.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers teils widersprüchlich sind. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung an, er und seine Freunde seien nach den Wahlen vom 24. Mai 2015 erst am 4. Juni 2015 von den Behörden gesucht worden. Gleichentags habe er die Schule abgebrochen. Am 6. Juni 2015 seien sie ausgereist. An der Anhörung meinte er hingegen, am Tag der Wahlen seien er und weitere 50 Personen von der Polizei mitgenommen und nach der Aufnahme ihrer Personalien wieder freigelassen worden. Wegen der Festnahme von zehn Personen am nächsten Tag, also dem 25. Mai 2015, sei ihm bewusst geworden, dass er gesucht werde. Er habe sich daraufhin elf Tage im Wald versteckt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe am 25. Mai 2015 nur vermutet, dass er gesucht werde, ist angesichts seiner Schilderung an der Anhörung, wie er von der Suche nach ihm erfahren habe, unbehelflich. Zudem wäre es trotz der Kürze der Befragung zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer das kurzzeitige Festhalten am Wahltag und die elf Tage im Versteck im Wald erwähnt hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb die lokale Polizei die 50 Personen gleichentags wieder freigelassen hat, ist indes nachvollziehbar. Ebenso ist seine Schilderung an der Anhörung betreffend das Erfahren der Suche nach ihm hinreichend substantiiert. Nebst der Widersprüche gibt es somit auch Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur aktuellen Lage in Äthiopien kann indes offen gelassen werden, ob seine Vorbringen glaubhaft sind. 5.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben (Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, , abgerufen am 17.12.2018). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (Neue Züricher Zeitung, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, , abgerufen am 17.12.2018). Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Dazu gehörte auch der in den Vereinigten Staaten stationierte Diasporasender Ethiopian Satellite Television and Radio (ESAT; Committee to Protect Journalists [CPJ], Ethiopia allows access to over 260 blocked websites, 22.06.2018, , abgerufen am 17.12.2018). Ebenfalls im Juni 2018 wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, , abgerufen am 17.12.2018; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, , abgerufen am 17.12.2018). Der NISS war in die Überwachung von Oppositionellen im In- und Ausland involviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem, 26.04.2018, , abgerufen am 17.12.2018). Die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, , abgerufen am 17.12.2018). Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können (The Washington Post, Ethiopia's ethnic divides rock capital as reports of killings prompt angry protests, 17.09.2018, , abgerufen am 17.12.2018; The Africa Report, Ethiopia politics: Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018, , abgerufen am 17.12.2018). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018, , abgerufen am 17.12.2018; Ademo, Mohammed / Al Jazeera, Why I'm coming back home to Ethiopia after 16 years in exile, 30.06.2018, , abgerufen am 17.12.2018). Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister grundlegend zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist. 5.3 Zufolge der dargelegten neusten Entwicklungen in Äthiopien ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Stimmabgabe für die D._______ bei den Nationalwahlen 2015, der angeblichen Suche nach ihm und den vier Teilnahmen an exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell noch gefährdet ist. Seine Vorbringen sind somit, selbst wenn sie glaubhaft wären, nicht mehr asylrelevant.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. E. 5.2; Urteil des BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat sieben Jahre die Schule besucht. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise hat er mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus der Eltern gewohnt. Seine Familie lebt von der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatort. Es ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr wieder bei seinen Eltern wohnen kann und diese ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Es sollte ihm zudem möglich sein, die Schule fortzuführen oder im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters zu arbeiten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und er gemäss Aktenlage bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: