Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Januar 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung wurde er am 24. Januar 2017 zur Person befragt (BzP) und am 8. Februar 2017 folgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Oromo und habe mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in B._______, Region Oromia, Äthiopien, gelebt. Er habe die Schule während (...) Jahren besucht. Sein Vater betreibe Landwirtschaft (er besitze Ackerland und Vieh), wovon die Familie lebe. Im (...) 2016 habe er, der Beschwerdeführer, an einer Schülerdemonstration für die Freilassung von inhaftierten Schülern teilgenommen. Nach etwa einer Woche habe er sich erneut einer solchen Demonstration angeschlossen. Dabei seien die Demonstranten auseinandergetrieben worden, woraufhin er nach Hause gegangen sei. Am nächsten Tag seien er und (...) weitere Schüler in der Schule festgenommen und ins Gefängnis von B._______ gebracht worden. (...) später seien sie ins Gefängnis von C._______ verlegt worden. Nach (...) habe sein Vater die Entlassung aus der Haft organisiert. Hierfür habe der Vater eine Kaution bezahlt und seine Unterschrift geleistet. Ihm seien Massnahmen angedroht worden, für den Fall, dass er, der Beschwerdeführer, erneut demonstrieren sollte. Er hätte nach der Haftentlassung zwar wieder wie bis anhin zur Schule gehen können. Er habe sein Dorf aber am nächsten Tag verlassen, da er wohl wieder an einer Schülerdemonstration teilgenommen hätte, seinen Vater aber nicht in Schwierigkeiten habe bringen wollen. Zudem sei er wütend gewesen, da in der Heimat seine Rechte nicht respektiert würden. Politisch aktiv sei er in Äthiopien aber nicht gewesen. Er sei alleine über Addis Abeba nach D._______, nahe der sudanesischen Grenze, gereist. Dort habe er seinen Vater kontaktiert, der ihm Geld für die Reise nach Europa geschickt habe. In der Folge sei er mit einem Schlepper durch den Sudan, nach Libyen, Italien und bis in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Die vom SEM in Auftrag gegebene Altersabklärung vom 22. Februar 2017 bestätigte das vom minderjährigen Beschwerdeführer angegebene Alter. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Äthiopien um Abklärungen zur Situation der Familie des Beschwerdeführers. Der Botschaftsbericht datiert vom 13. März 2018. F. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am 21. März 2018 das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht gewährt. Mit Schreiben vom 5. April 2018 verzichtete diese auf eine Stellungnahme, da der Bericht die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätige. G. Mit Verfügung vom 19. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 17. Mai 2018 beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 ein. K. Mit Replik vom 19. Juni 2018 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine aktuelle Honorarnote ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde wegen der Teilnahme an Protesten im Jahr 2016 und der erfolgten Inhaftierung wieder verfolgt werden, ferner sei es nicht erlaubt, Äthiopien illegal zu verlassen, seien als nicht asylrelevant einzustufen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass sein Vater der Polizei Geld für seine Freilassung bezahlt und unterschriftlich bestätigt habe, die Verantwortung für ihn, den Beschwerdeführer, zu übernehmen, falls er an weiteren Demonstrationen teilnehmen würde. In der Folge sei er aus der Haft entlassen worden und nach Hause zurückgekehrt, wo er wieder wie bis anhin zur Schule hätte gehen können. Sein Vater habe keine erneuten Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Somit sei nicht ersichtlich, weswegen die Behörden ihn, den Beschwerdeführer, wegen der Demonstrationsteilnahme im (...) 2016 erneut belangen sollten. Sodann sei zwar bekannt, dass es im Zusammenhang mit Kundgebungen in den Jahren 2015/2016 zu Verhaftungen und Misshandlungen von Demonstranten gekommen sei. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers, während derer er schikaniert und geschlagen worden sei, sei aber nach (...) beendet gewesen und er habe sein bisheriges Leben wieder aufnehmen können. Diese behördliche Massnahme könne nicht als asylrelevant bezeichnet werden. Bezüglich der illegalen Ausreise aus Äthiopien sei festzuhalten, dass davon auszugehen sei, ein informeller Grenzübertritt werde von den äthiopischen Behörden toleriert. Ferner bräuchten Äthiopier kein Ausreisevisum mehr, um ihr Land zu verlassen. Eine Bestrafung durch die Ausreise aus Äthiopien habe der Beschwerdeführer somit ebenfalls nicht zu befürchten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sodann auch unter dem Gesichtspunkt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als zulässig: Die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vorgesehenen Verpflichtungen seien im schweizerischen Recht entsprechend konkretisiert worden, sodass sie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genügten. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges würden weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen. Namentlich habe mittels Botschaftsabklärung durch den Vater des Beschwerdeführers als Auskunftsperson bestätigt werden können, dass die Familie dort von der Landwirtschaft lebe und eigenes Land und Vieh besitze. Allerdings verdiene er, der Vater, gemäss eigenen Angaben nicht genug, um für alle Kinder aufzukommen. Er wünsche, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer, wegen der politischen Lage nicht zurückkehre und in Europa eine Arbeit finde, um die Familie in Äthiopien zu unterstützen. Damit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über eine intakte und tragfähige Familienstruktur mit einer wirtschaftlich mehrheitlich gesicherten Lage verfüge. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer immer mit seiner Familie gelebt und stehe mit seinen Angehörigen in Kontakt. Seine Eltern seien verpflichtet, für ihn als nicht erwachsenes Kind zu sorgen, und es könne nicht sein, dass das SEM dem Wunsch seines Vaters entgegenkomme und deswegen die Rückkehr als unzumutbar erachte.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, es sei fraglich, ob in seinem Fall nach Bezahlung der Kaution eine ordentliche Haftentlassung vorliege und eine erneute Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ausgeschlossen werden könne. Er sei in der Schule oft für Unruhen verantwortlich gemacht und daher auch als Einziger seiner Klasse verhaftet worden. Somit sei er mehr als andere Schüler in den Fokus der Behörden geraten. Während der Haft habe er unter anderem schwere Holzstücke tragen müssen. Nach der Entlassung sei er noch vier Tage im Land gewesen. Während dieser Zeit sei zwar nichts passiert. Sein bisheriges Leben hätte er aber nicht wieder aufnehmen können, zumal davon auszugehen sei, dass er bei der nächsten Demonstrationsteilnahme wieder inhaftiert worden wäre. Mit seiner Vorgeschichte drohe ihm bei einer Rückkehr erneut eine Verhaftung und somit schwerwiegende Nachteile. Dabei müsse das willkürliche Verhalten der Behörden im Oromo-Kontext mitberücksichtigt werden. Sodann sei er nicht gefragt worden, ob er sein politisches Engagement in der Schweiz weiterführe. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, da sie sich nicht zum Ausnahmezustand und der Lage in Äthiopien, speziell in der Oromia Region, geäussert habe. Eine Rückweisung nach Äthiopien würde in seinem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Ferner gehe aus der vom SEM durchgeführten Botschaftsabklärung nicht hervor, ob seine Familie in der Lage sei, seine Bedürfnisse altersgerecht abzudecken. So habe sein Vater angegeben, er verdiene nicht genug, um für die ganze Familie aufzukommen. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sei der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren.
E. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die Lage in Äthiopien habe sich beruhigt, seitdem im April 2018 ein ethnischer Oromo zum Ministerpräsidenten gewählt worden sei. Der Ausnahmezustand sei aufgehoben und zahlreiche politische Gefangene seien freigelassen worden. Somit sei davon auszugehen, dass auch im Herkunftsort des Beschwerdeführers eine entspannte Situation vorzufinden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise mit seiner Familie zusammengelebt, seine Mutter habe ihn nach der Ausreise unter Tränen darum gebeten, nach Hause zurückzukehren, er habe seinen Vater als Bauer, der nicht arm und nicht reich sei, bezeichnet und erklärt, er habe im Heimatort zahlreiche Familienmitglieder und Freunde. Ferner habe er die Schule besucht und könne seine schulische Ausbildung wieder aufnehmen. Somit sei davon auszugehen, dass seinen Bedürfnissen als Jugendlicher in seiner Heimat Rechnung getragen werde und er sich dort aufgrund seines relativ kurzen Auslandaufenthalts rasch wieder integrieren könne.
E. 3.4 Mit der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Ausnahmezustand in Äthiopien sei zwar aufgehoben worden, die Auswirkungen könnten aber noch nicht abgeschätzt werden. Von einer entspannten Situation in seinem Heimatdorf könne nicht ausgegangen werden.
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG - sowie sinngemäss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) - rügt, da die Vor-instanz keine Angaben zum in Äthiopien herrschenden Ausnahmezustand gemacht habe. Demzufolge äusserte sich die Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung zur aktuellen Lage in Äthiopien. Der Beschwerdeführer erhielt sodann Gelegenheit, dazu in der Replik Stellung zu nehmen. Die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 und 7.1).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; zudem Urteil des BVGer D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.2).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei mit weiteren Schülern nach der Teilnahme an einer grossen Schülerdemonstration festgenommen worden (SEM-Akte A24 F129 f., F166, F169 f.). Es habe unter anderem ihn getroffen, da er dem Schulleiter als wenig anständiges Kind in der Klasse bekannt gewesen sei (SEM-Akte A24 F148). Während der Inhaftierung hätten er und die Mithäftlinge schwere Holzstücke tragen müssen und seien beim "raus- und reintreiben" in die Zelle teilweise geschlagen worden. Nach (...) habe sein Vater seine Freilassung erwirkt, indem er den Behörden einen Betrag bezahlt und unterschriftlich bestätigt habe, die Verantwortung für seinen Sohn zu übernehmen (SEM-Akte A24 F130, F134 f.). Nach der Haftentlassung hätte er wie bisher weiter zur Schule gehen können und sein Vater habe keine Probleme oder Kontakt mehr zu den Behörden gehabt (SEM-Akte A24 F136-138). Da er wieder an Demonstrationen habe teilnehmen, seinen Vater aber nicht in Gefahr bringen wollen, sei er ausgereist (SEM-Akte A24 F135). Nach dem Gesagten ist einerseits die geltend gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung und nachdem er sein Leben und den Schulalltag wie gehabt hätte fortführen können, als abgeschlossenes Ereignis zu werten. Andererseits ist nicht davon auszugehen, bei der Inhaftierung habe es sich um eine genügend intensive Verfolgungshandlung seitens der äthiopischen Behörden gehandelt. Der Beschwerdeführer wurde von den Behörden zwar als demonstrierender Schüler wahrgenommen und deswegen zusammen mit weiteren Schülern kurzzeitig inhaftiert. Er wurde aber offensichtlich nicht als Regimegegner oder als "high-profile" Demonstrant angesehen (zu den Protesten und Verhaftungen im Oromia Regional State seit dem Jahr 2014 bis zur Beendigung des Ausnahmezustands im August 2017 vgl. Urteile des BVGer E-6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 und E. 5.3.1 sowie D-2564/2017 E. 7.1). Dafür spricht auch seine Entlassung aus der Haft, die durch eine Bezahlung und Unterschriftsleistung anscheinend problemlos und ohne weiteren Konsequenzen möglich gewesen ist. Demzufolge ist - entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers - kein Grund im Sinne einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ersichtlich, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass durch die äthiopischen Behörden drohen sollte. Zu berücksichtigen sind diesbezüglich zudem die nachfolgenden Ausführungen zur aktuellen Lage in Äthiopien.
E. 6.2 Mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed im Frühling 2018, einem Oromo und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, hat sich die Situation in Äthiopien beruhigt. Insbesondere wurde im Juni 2018 der erneute, seit Februar 2018 geltende, Ausnahmezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, http://www.daily-mail.co.uk/wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html , abgerufen am 21.02.2019). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (Neue Züricher Zeitung, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951 , abgerufen am 21.02.2019). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet (BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 , abgerufen am 21.02.2019). Sodann wurden tausende von politischen Gefangenen begnadigt und freigelassen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können (The Africa Report, Ethiopia politics: Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018, <http://www.theafricareport.com/East-Horn-Africa/ethiopia-politics-solving-a-fractured-ethnic-puzzle.html>, abgerufen am 21.02.2019). Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister somit grundlegend zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. zur aktuellen Lage in Äthiopien insb. die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 [recte: 2019] E. 5.2 sowie E-6440/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 5.2).
E. 6.3 Auch zufolge der dargelegten Entwicklungen in Äthiopien kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an zwei Schülerdemonstrationen im Jahr 2016 eine Verfolgung durch die Behörden zu befürchten hat. Im Übrigen dürfte aufgrund der eben genannten positiven Veränderungen im Heimatland kein Anlass zur erneuten Teilnahme an Schülerdemonstrationen mehr bestehen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, man habe ihn nicht gefragt, ob seinerseits ein politisches Engagement in der Schweiz bestehe, ist schliesslich festzuhalten, dass mangels jeglicher Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht davon ausgegangen werden kann, es liege eine relevante exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz vor.
E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht und er somit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger überdies den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtige Aspekte zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
E. 8.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. oben; zudem u.a. Urteil E-6440/2018 E. 7.3, m.w.H.).
E. 8.3.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (Art. 69 Abs. 4 AIG; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.; u.a. Urteile des BVGer D-5185/2017 vom 22. März 2018 E. 7.4.2; E-5550/2017 vom 27. November 2017 E. 5.4.2).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens keine Reise- oder Identitätsdokumente eingereicht. Dennoch liegen aufgrund der konkreten Angaben des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte vor, welche es ermöglichten, seine individuellen familiären Verhältnisse zu überprüfen und damit der sich aus der KRK ergebenden Abklärungspflicht nachzukommen (vgl. obgenannte Botschaftsabklärung durch das SEM, durch die die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt wurden). Der in wenigen Monaten (...) Beschwerdeführer ist gesund und hat bis zu seiner Ausreise immer mit seiner Familie in B._______ gelebt, mit der er in regelmässigem Kontakt stehe. Zahlreiche Verwandte und Freunde befänden sich ebenfalls in der Heimatregion. Sodann sei der Vater Bauer, der über Ackerland und Vieh verfüge, wovon er die Familie ernähre. Zwar habe der Vater einen Teil seines Landes für die Finanzierung der Reise des Beschwerdeführers verkaufen müssen. Anlässlich der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer aber, sein Vater sei weder arm noch reich. Ferner hätten ihn seine Eltern nach seiner Ausreise unter Tränen gebeten, zur Familie zurückzukehren (SEM-Akte A24 F18, F25). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation sowie bei Bedarf auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann. Weiter sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, seine schulische Ausbildung wieder aufzunehmen, oder mit dem Vater in der Landwirtschaft tätig zu sein. Der Wunsch des Vaters, der Beschwerdeführer solle seine Familie von Europa aus finanziell unterstützen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung sind mithin zu bestätigen. Eine Verwurzelung, fortgeschrittene Integration oder besondere Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz werden nicht geltend gemacht und sind aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer hier (Einreise Anfang 2017) auch nicht anzunehmen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5.3-5.5, m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Demnach haben die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit er unterstützt in seinen Heimatstaat zurückkehren und dort in die Obhut seiner Familie übergeben werden kann.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde zudem der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die eingereichte Kostennote vom 19. Juni 2018 weist einen Gesamtzeitaufwand von 11.5 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 7 Stunden zu kürzen. Die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- ist praxisgemäss nicht zu vergüten. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'130. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'130.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2988/2018 Urteil vom 22. März 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Januar 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung wurde er am 24. Januar 2017 zur Person befragt (BzP) und am 8. Februar 2017 folgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Oromo und habe mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in B._______, Region Oromia, Äthiopien, gelebt. Er habe die Schule während (...) Jahren besucht. Sein Vater betreibe Landwirtschaft (er besitze Ackerland und Vieh), wovon die Familie lebe. Im (...) 2016 habe er, der Beschwerdeführer, an einer Schülerdemonstration für die Freilassung von inhaftierten Schülern teilgenommen. Nach etwa einer Woche habe er sich erneut einer solchen Demonstration angeschlossen. Dabei seien die Demonstranten auseinandergetrieben worden, woraufhin er nach Hause gegangen sei. Am nächsten Tag seien er und (...) weitere Schüler in der Schule festgenommen und ins Gefängnis von B._______ gebracht worden. (...) später seien sie ins Gefängnis von C._______ verlegt worden. Nach (...) habe sein Vater die Entlassung aus der Haft organisiert. Hierfür habe der Vater eine Kaution bezahlt und seine Unterschrift geleistet. Ihm seien Massnahmen angedroht worden, für den Fall, dass er, der Beschwerdeführer, erneut demonstrieren sollte. Er hätte nach der Haftentlassung zwar wieder wie bis anhin zur Schule gehen können. Er habe sein Dorf aber am nächsten Tag verlassen, da er wohl wieder an einer Schülerdemonstration teilgenommen hätte, seinen Vater aber nicht in Schwierigkeiten habe bringen wollen. Zudem sei er wütend gewesen, da in der Heimat seine Rechte nicht respektiert würden. Politisch aktiv sei er in Äthiopien aber nicht gewesen. Er sei alleine über Addis Abeba nach D._______, nahe der sudanesischen Grenze, gereist. Dort habe er seinen Vater kontaktiert, der ihm Geld für die Reise nach Europa geschickt habe. In der Folge sei er mit einem Schlepper durch den Sudan, nach Libyen, Italien und bis in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Die vom SEM in Auftrag gegebene Altersabklärung vom 22. Februar 2017 bestätigte das vom minderjährigen Beschwerdeführer angegebene Alter. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Äthiopien um Abklärungen zur Situation der Familie des Beschwerdeführers. Der Botschaftsbericht datiert vom 13. März 2018. F. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am 21. März 2018 das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht gewährt. Mit Schreiben vom 5. April 2018 verzichtete diese auf eine Stellungnahme, da der Bericht die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätige. G. Mit Verfügung vom 19. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 17. Mai 2018 beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 ein. K. Mit Replik vom 19. Juni 2018 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine aktuelle Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde wegen der Teilnahme an Protesten im Jahr 2016 und der erfolgten Inhaftierung wieder verfolgt werden, ferner sei es nicht erlaubt, Äthiopien illegal zu verlassen, seien als nicht asylrelevant einzustufen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass sein Vater der Polizei Geld für seine Freilassung bezahlt und unterschriftlich bestätigt habe, die Verantwortung für ihn, den Beschwerdeführer, zu übernehmen, falls er an weiteren Demonstrationen teilnehmen würde. In der Folge sei er aus der Haft entlassen worden und nach Hause zurückgekehrt, wo er wieder wie bis anhin zur Schule hätte gehen können. Sein Vater habe keine erneuten Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Somit sei nicht ersichtlich, weswegen die Behörden ihn, den Beschwerdeführer, wegen der Demonstrationsteilnahme im (...) 2016 erneut belangen sollten. Sodann sei zwar bekannt, dass es im Zusammenhang mit Kundgebungen in den Jahren 2015/2016 zu Verhaftungen und Misshandlungen von Demonstranten gekommen sei. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers, während derer er schikaniert und geschlagen worden sei, sei aber nach (...) beendet gewesen und er habe sein bisheriges Leben wieder aufnehmen können. Diese behördliche Massnahme könne nicht als asylrelevant bezeichnet werden. Bezüglich der illegalen Ausreise aus Äthiopien sei festzuhalten, dass davon auszugehen sei, ein informeller Grenzübertritt werde von den äthiopischen Behörden toleriert. Ferner bräuchten Äthiopier kein Ausreisevisum mehr, um ihr Land zu verlassen. Eine Bestrafung durch die Ausreise aus Äthiopien habe der Beschwerdeführer somit ebenfalls nicht zu befürchten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sodann auch unter dem Gesichtspunkt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als zulässig: Die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vorgesehenen Verpflichtungen seien im schweizerischen Recht entsprechend konkretisiert worden, sodass sie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genügten. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges würden weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen. Namentlich habe mittels Botschaftsabklärung durch den Vater des Beschwerdeführers als Auskunftsperson bestätigt werden können, dass die Familie dort von der Landwirtschaft lebe und eigenes Land und Vieh besitze. Allerdings verdiene er, der Vater, gemäss eigenen Angaben nicht genug, um für alle Kinder aufzukommen. Er wünsche, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer, wegen der politischen Lage nicht zurückkehre und in Europa eine Arbeit finde, um die Familie in Äthiopien zu unterstützen. Damit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über eine intakte und tragfähige Familienstruktur mit einer wirtschaftlich mehrheitlich gesicherten Lage verfüge. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer immer mit seiner Familie gelebt und stehe mit seinen Angehörigen in Kontakt. Seine Eltern seien verpflichtet, für ihn als nicht erwachsenes Kind zu sorgen, und es könne nicht sein, dass das SEM dem Wunsch seines Vaters entgegenkomme und deswegen die Rückkehr als unzumutbar erachte. 3.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, es sei fraglich, ob in seinem Fall nach Bezahlung der Kaution eine ordentliche Haftentlassung vorliege und eine erneute Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ausgeschlossen werden könne. Er sei in der Schule oft für Unruhen verantwortlich gemacht und daher auch als Einziger seiner Klasse verhaftet worden. Somit sei er mehr als andere Schüler in den Fokus der Behörden geraten. Während der Haft habe er unter anderem schwere Holzstücke tragen müssen. Nach der Entlassung sei er noch vier Tage im Land gewesen. Während dieser Zeit sei zwar nichts passiert. Sein bisheriges Leben hätte er aber nicht wieder aufnehmen können, zumal davon auszugehen sei, dass er bei der nächsten Demonstrationsteilnahme wieder inhaftiert worden wäre. Mit seiner Vorgeschichte drohe ihm bei einer Rückkehr erneut eine Verhaftung und somit schwerwiegende Nachteile. Dabei müsse das willkürliche Verhalten der Behörden im Oromo-Kontext mitberücksichtigt werden. Sodann sei er nicht gefragt worden, ob er sein politisches Engagement in der Schweiz weiterführe. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, da sie sich nicht zum Ausnahmezustand und der Lage in Äthiopien, speziell in der Oromia Region, geäussert habe. Eine Rückweisung nach Äthiopien würde in seinem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Ferner gehe aus der vom SEM durchgeführten Botschaftsabklärung nicht hervor, ob seine Familie in der Lage sei, seine Bedürfnisse altersgerecht abzudecken. So habe sein Vater angegeben, er verdiene nicht genug, um für die ganze Familie aufzukommen. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sei der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die Lage in Äthiopien habe sich beruhigt, seitdem im April 2018 ein ethnischer Oromo zum Ministerpräsidenten gewählt worden sei. Der Ausnahmezustand sei aufgehoben und zahlreiche politische Gefangene seien freigelassen worden. Somit sei davon auszugehen, dass auch im Herkunftsort des Beschwerdeführers eine entspannte Situation vorzufinden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise mit seiner Familie zusammengelebt, seine Mutter habe ihn nach der Ausreise unter Tränen darum gebeten, nach Hause zurückzukehren, er habe seinen Vater als Bauer, der nicht arm und nicht reich sei, bezeichnet und erklärt, er habe im Heimatort zahlreiche Familienmitglieder und Freunde. Ferner habe er die Schule besucht und könne seine schulische Ausbildung wieder aufnehmen. Somit sei davon auszugehen, dass seinen Bedürfnissen als Jugendlicher in seiner Heimat Rechnung getragen werde und er sich dort aufgrund seines relativ kurzen Auslandaufenthalts rasch wieder integrieren könne. 3.4 Mit der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Ausnahmezustand in Äthiopien sei zwar aufgehoben worden, die Auswirkungen könnten aber noch nicht abgeschätzt werden. Von einer entspannten Situation in seinem Heimatdorf könne nicht ausgegangen werden. 4. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG - sowie sinngemäss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) - rügt, da die Vor-instanz keine Angaben zum in Äthiopien herrschenden Ausnahmezustand gemacht habe. Demzufolge äusserte sich die Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung zur aktuellen Lage in Äthiopien. Der Beschwerdeführer erhielt sodann Gelegenheit, dazu in der Replik Stellung zu nehmen. Die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 und 7.1). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; zudem Urteil des BVGer D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.2). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei mit weiteren Schülern nach der Teilnahme an einer grossen Schülerdemonstration festgenommen worden (SEM-Akte A24 F129 f., F166, F169 f.). Es habe unter anderem ihn getroffen, da er dem Schulleiter als wenig anständiges Kind in der Klasse bekannt gewesen sei (SEM-Akte A24 F148). Während der Inhaftierung hätten er und die Mithäftlinge schwere Holzstücke tragen müssen und seien beim "raus- und reintreiben" in die Zelle teilweise geschlagen worden. Nach (...) habe sein Vater seine Freilassung erwirkt, indem er den Behörden einen Betrag bezahlt und unterschriftlich bestätigt habe, die Verantwortung für seinen Sohn zu übernehmen (SEM-Akte A24 F130, F134 f.). Nach der Haftentlassung hätte er wie bisher weiter zur Schule gehen können und sein Vater habe keine Probleme oder Kontakt mehr zu den Behörden gehabt (SEM-Akte A24 F136-138). Da er wieder an Demonstrationen habe teilnehmen, seinen Vater aber nicht in Gefahr bringen wollen, sei er ausgereist (SEM-Akte A24 F135). Nach dem Gesagten ist einerseits die geltend gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung und nachdem er sein Leben und den Schulalltag wie gehabt hätte fortführen können, als abgeschlossenes Ereignis zu werten. Andererseits ist nicht davon auszugehen, bei der Inhaftierung habe es sich um eine genügend intensive Verfolgungshandlung seitens der äthiopischen Behörden gehandelt. Der Beschwerdeführer wurde von den Behörden zwar als demonstrierender Schüler wahrgenommen und deswegen zusammen mit weiteren Schülern kurzzeitig inhaftiert. Er wurde aber offensichtlich nicht als Regimegegner oder als "high-profile" Demonstrant angesehen (zu den Protesten und Verhaftungen im Oromia Regional State seit dem Jahr 2014 bis zur Beendigung des Ausnahmezustands im August 2017 vgl. Urteile des BVGer E-6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 und E. 5.3.1 sowie D-2564/2017 E. 7.1). Dafür spricht auch seine Entlassung aus der Haft, die durch eine Bezahlung und Unterschriftsleistung anscheinend problemlos und ohne weiteren Konsequenzen möglich gewesen ist. Demzufolge ist - entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers - kein Grund im Sinne einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ersichtlich, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass durch die äthiopischen Behörden drohen sollte. Zu berücksichtigen sind diesbezüglich zudem die nachfolgenden Ausführungen zur aktuellen Lage in Äthiopien. 6.2 Mit der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed im Frühling 2018, einem Oromo und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, hat sich die Situation in Äthiopien beruhigt. Insbesondere wurde im Juni 2018 der erneute, seit Februar 2018 geltende, Ausnahmezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, http://www.daily-mail.co.uk/wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html , abgerufen am 21.02.2019). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (Neue Züricher Zeitung, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, https://www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951 , abgerufen am 21.02.2019). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet (BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 , abgerufen am 21.02.2019). Sodann wurden tausende von politischen Gefangenen begnadigt und freigelassen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können (The Africa Report, Ethiopia politics: Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018, , abgerufen am 21.02.2019). Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister somit grundlegend zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. zur aktuellen Lage in Äthiopien insb. die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 [recte: 2019] E. 5.2 sowie E-6440/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 5.2). 6.3 Auch zufolge der dargelegten Entwicklungen in Äthiopien kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an zwei Schülerdemonstrationen im Jahr 2016 eine Verfolgung durch die Behörden zu befürchten hat. Im Übrigen dürfte aufgrund der eben genannten positiven Veränderungen im Heimatland kein Anlass zur erneuten Teilnahme an Schülerdemonstrationen mehr bestehen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, man habe ihn nicht gefragt, ob seinerseits ein politisches Engagement in der Schweiz bestehe, ist schliesslich festzuhalten, dass mangels jeglicher Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht davon ausgegangen werden kann, es liege eine relevante exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz vor. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht und er somit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger überdies den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtige Aspekte zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 8.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. oben; zudem u.a. Urteil E-6440/2018 E. 7.3, m.w.H.). 8.3.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (Art. 69 Abs. 4 AIG; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.; u.a. Urteile des BVGer D-5185/2017 vom 22. März 2018 E. 7.4.2; E-5550/2017 vom 27. November 2017 E. 5.4.2). 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens keine Reise- oder Identitätsdokumente eingereicht. Dennoch liegen aufgrund der konkreten Angaben des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte vor, welche es ermöglichten, seine individuellen familiären Verhältnisse zu überprüfen und damit der sich aus der KRK ergebenden Abklärungspflicht nachzukommen (vgl. obgenannte Botschaftsabklärung durch das SEM, durch die die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt wurden). Der in wenigen Monaten (...) Beschwerdeführer ist gesund und hat bis zu seiner Ausreise immer mit seiner Familie in B._______ gelebt, mit der er in regelmässigem Kontakt stehe. Zahlreiche Verwandte und Freunde befänden sich ebenfalls in der Heimatregion. Sodann sei der Vater Bauer, der über Ackerland und Vieh verfüge, wovon er die Familie ernähre. Zwar habe der Vater einen Teil seines Landes für die Finanzierung der Reise des Beschwerdeführers verkaufen müssen. Anlässlich der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer aber, sein Vater sei weder arm noch reich. Ferner hätten ihn seine Eltern nach seiner Ausreise unter Tränen gebeten, zur Familie zurückzukehren (SEM-Akte A24 F18, F25). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation sowie bei Bedarf auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann. Weiter sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, seine schulische Ausbildung wieder aufzunehmen, oder mit dem Vater in der Landwirtschaft tätig zu sein. Der Wunsch des Vaters, der Beschwerdeführer solle seine Familie von Europa aus finanziell unterstützen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung sind mithin zu bestätigen. Eine Verwurzelung, fortgeschrittene Integration oder besondere Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz werden nicht geltend gemacht und sind aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer hier (Einreise Anfang 2017) auch nicht anzunehmen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5.3-5.5, m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Demnach haben die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit er unterstützt in seinen Heimatstaat zurückkehren und dort in die Obhut seiner Familie übergeben werden kann. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde zudem der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die eingereichte Kostennote vom 19. Juni 2018 weist einen Gesamtzeitaufwand von 11.5 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 7 Stunden zu kürzen. Die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- ist praxisgemäss nicht zu vergüten. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'130. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'130.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: