Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der nach eigenen Angaben am 11. September 2001 geborene Beschwerdeführer suchte am 24. September 2016 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Eine vom SEM in Auftrag gegebene radiologische Knochenaltersuntersuchung vom 5. Oktober 2016 bestätigte ein Knochenalter von ca. 15 Jahren und 9 Monaten, was den Angaben des Beschwerdeführers entsprach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2016 und den einlässlichen Anhörungen vom 23. November 2016 und 21. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, wegen der Organisation und Teilnahme an einer Demonstration für fünfzehn Tage inhaftiert und nach Zahlung von Bestechungsgeldern wieder freigelassen worden zu sein. Die Sicherheitsbehörden hätten seine Freilassung als Flucht dargestellt und er sei deshalb auch auf einer in seinem Heimatdorf öffentlich zugänglichen Fahndungsliste aufgeführt gewesen. Im Einzelnen gab er an, zusammen mit seiner Schwester B._______ bei seinen Grosseltern väterlicherseits im Dorf C._______, Region D._______, auf deren Bauernhof aufgewachsen zu sein. Nach dem Tod seines Grossvaters habe die Grossmutter das Ackerland verpachtet und von den Erträgen aus dem Weizenverkauf gelebt. Sein Onkel und dessen Ehefrau, die ebenfalls auf demselben Hof gelebt hätten, hätten sich um ihn und seine Schwester gekümmert, während seine drei anderen Geschwistern bei ihren gemeinsamen Eltern im drei Autostunden vom Dorf C.______ entfernten Ort namens E.________ lebten. Er habe seine Eltern jeweils in den Ferien gesehen. Sein Vater sei in E.________ bei der Regierung tätig und die Familie habe von seinem Einkommen gut leben können. Kürzlich habe seine Familie in E.________ ein eigenes Haus gekauft. In E._______ habe er sieben Jahre die Schule besucht. Eines Tages habe er sich mit sieben weiteren Schülern im Schulhof unter einem Baum getroffen und sich über eine geplante Demonstration ausgetauscht, wobei sie vom Schuldirektor beobachtet worden seien. Obwohl dieser den Inhalt des Gesprächs nicht mitbekommen habe, habe er ihnen vorgeworfen, die Regierung kritisiert zu haben und von ihnen verlangt, sich unterschriftlich dazu zu verpflichten, so etwas nicht mehr zu tun. In der Folge sei es ihnen verboten gewesen, zu zwei oder zu dritt auf dem Schulgelände beieinander zu stehen und sich zu unterhalten. Kurze Zeit später habe er mit einem Lehrer eine Auseinandersetzung wegen nicht erledigter Hausaufgaben gehabt und sei, auch aufgrund des ersten Vorfalls, von der Schule verwiesen worden. Dennoch habe er zusammen mit seinem Freund F._______ und weiteren Schülern eine Demonstration organisiert, welche am (...) durchgeführt worden sei. Dabei sei unter anderem gegen Völkermord und Landenteignungen in der Oromia-Region protestiert worden. Während F.________ alles koordiniert habe, sei es seine Aufgabe gewesen, zusammen mit den anderen Schülern Freunde und Bekannte über die Durchführung der Demonstration zu informieren. So habe er beispielsweise einzelne Klassen aufgesucht, um diese für die Demonstration zu mobilisieren. Während der Demonstration seien die Teilnehmer von der Bundespolizei auseinandergetrieben und verprügelt worden, wobei er sichtbare Narben am rechten Schulterblatt davon getragen habe. Am Abend nach der Demonstration, an welcher einige hundert Schüler aus E.______ und umliegenden Ortschaften teilgenommen hätten, sei F._______ von der Polizei festgenommen und verschleppt worden. Er wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Er selbst sei am 24. September 2015 zuhause beziehungsweise auf dem Fussballplatz in E._______ von drei in zivil gekleideten lokalen Polizeibeamten festgenommen und zu Fuss ins fünf bis zehn Minuten entfernte Polizeigefängnis von E._______ gebracht worden. Dort sei er fünfzehn Tage inhaftiert gewesen. Sein Onkel väterlicherseits namens G.______. habe Schmiergeld für die Freilassung bezahlt. Jedoch hätten die Behörden es nach seiner Freilassung so aussehen lassen, dass er aus dem Gefängnis geflüchtet sei. Sein Name sei deshalb auch auf einer der Öffentlichkeit zugänglichen Fahndungsliste aufgetaucht. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe er sich am 23. Oktober 2015 in den Sudan begeben und sei über Libyen und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt. Die Reise sei vor allem von seinem Onkel G.________ finanziert worden. B.Mit - am 14. August 2017 eröffneter - Verfügung vom 7. August 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September 2016 ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C.Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. September 2017 erhob der Beschwerdeführer unter Einreichung eines als "Haftbefehl/Bekanntmachung" bezeichneten Dokuments vom 16. Oktober 2015 im Original Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. D.Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung ersucht. E.In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F.Mit Replik vom 23. Oktober 2017 nahm die Rechtsvertreterin - unter Beilage einer Fotografie des bereits mit der Beschwerde eingereichten Fahndungsbelegs vom 16. Oktober 2015 - Stellung zur Argumentation des SEM. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote eingereicht.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM bezweifelte in der angefochtenen Verfügung die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Organisation und Teilnahme an einer Demonstration verhaftet und auch nach seiner Freilassung behördlich gesucht worden zu sein.
E. 4.1.1 Es führte aus, es wirke befremdlich, dass der Schuldirektor seinen Schülern untersagt haben sollte, auf dem Schulgelände beisammen zu stehen, handle es sich doch dabei um einen Ort, an dem sich Schüler in grosser Anzahl aufhielten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht hinlänglich erklären können, weshalb der Schuldirektor, der den Inhalt der Unterhaltung zwischen den Schülern nicht mitbekommen habe, zur Ansicht gelangt sei, sie hätten sich zwecks regierungskritischem Austausch mit ihren Schulfreunden getroffen. Im Weiteren erscheine es abwegig, dass der Beschwerdeführer einige Tage nach der Teilnahme an der Demonstration ausgerechnet während eines Fussballspieles und damit unter erschwerten Verhältnissen für die Sicherheitskräfte verhaftet worden sei. Ebenso erscheine die auffallende Passivität der Mitbesucher des Fussballspieles während der Verhaftung des Beschwerdeführers auch angesichts der herrschenden Unruhen im Dorf realitätsfremd. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sich um den Verhafteten ein Kreis von Zuschauern gebildet hätte. Auch erscheine es seltsam, dass der Beschwerdeführer ganz alleine ohne Freunde an einem Fussballspiel gewesen sei und niemanden von den Umstehenden gekannt habe, obwohl sich der Fussballplatz in unmittelbarer Nähe seines Zuhauses befinde. Zudem sei er anschliessend zu Fuss bis zum Gefängnis gebracht worden, was einige Aufmerksamkeit hätte erregen müssen. Ohnehin habe der Beschwerdeführer zum Ort der Verhaftung widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der ersten Anhörung angegeben, bei sich zuhause verhaftet worden zu sein (vgl. A12 S. 9) und davon abweichend im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, die Verhaftung sei auf dem Fussballplatz erfolgt (A22 S. 12). Auf Vorhalt hin, habe er erklärt, dass sich der Fussballplatz in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes befinde (vgl. A22. S. 20), was den festgestellten Widerspruch nicht überzeugend erkläre.
E. 4.1.2 Im Weiteren seien die Angaben hinsichtlich des Vorgehens bei der Organisation der Demonstration äusserst vage ausgefallen. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, nach Absprache mit F._______ mit sechs anderen Schülern für die Verbreitung der Informationen verantwortlich gewesen zu sein, seien die Schüler ohne weitere Absprachen einfach während der Pause in die Klassenzimmer gegangen, um die Schüler zu informieren. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wer in welche Klassen gegangen sei und wer welche Schüler informiert habe. Dieses unstrukturierte Vorgehen stehe im Widerspruch zu den angeblichen Vorbereitungstreffen und der gewählten Aufgabenverteilung.
E. 4.1.3 Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel hinsichtlich der Schülerdemonstration in E._______vorgelegt. Es sei sehr erstaunlich, dass der Beschwerdeführer keine Fotos oder Videos von der besagten mehrstündigen Demonstration besitze oder auf sozialen Plattformen abrufen könne, seien doch viele der Studentenproteste in der Regel gut dokumentiert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, weshalb dessen Identität nicht mit Sicherheit feststehe.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wurde argumentiert, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass er sich mit seinen Mitschülern während der regulären Unterrichtszeit getroffen habe, was in einem Schulbetrieb keineswegs üblich sei. Auch sei seitens der Regierung Druck auf den Direktor ausgeübt worden, regierungskritische Schüler zu melden, da Ende 2015 vermehrt Demonstrationen in der Oromo-Region stattgefunden hätten. Die Festnahme des Beschwerdeführers habe bei den Umstehenden nur geringes Aufsehen erregt, da er von nicht uniformierten Dorfbewaffneten verhaftet worden sei. Auch habe sich der Beschwerdeführer der Verhaftung nicht widersetzt. Die Umstehenden hätten aus Angst nicht in das Geschehen eingegriffen. Dem Beschwerdeführer könne im Weiteren nicht vorgeworfen werden, dass er sich alleine zum Fussplatz begeben habe. Was den weiteren Vorwurf der Vorinstanz betreffe, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Ort der Festnahme gemacht (Zuhause/Fussballplatz), so handle es sich hierbei nicht um einen Widerspruch, sondern lediglich um eine Ungenauigkeit, befinde sich der Fussballplatz doch auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Hauses der Familie des Beschwerdeführers.
E. 4.2.2 Schliesslich habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel eingereicht, weil er sich bis zum Erhalt des ablehnenden Entscheides der Notwendigkeit der Einreichung nicht bewusst gewesen sei. In der Zwischenzeit habe er ein als "Bekanntmachung" betiteltes Dokument vom 16. Oktober 2015, eine Art Fahndungsbeleg im Original beschaffen können. Diesem Dokument sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Name und Fotografie wegen der Teilnahme an der Demonstration in E._______ und nach der Flucht aus der Haft gesucht werde.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beweiswert des mit der Beschwerde eingereichten als "Bekanntmachung" bezeichneten Dokumentes als gering einzustufen sei. Im Weiteren erscheine es überraschend, dass der Beschwerdeführer einen Fahndungsbeleg im Original aus der Heimat habe beschaffen können, obwohl er an der Anhörung bezüglich der Beschaffung von Identitätsdokumenten mehrmals darauf hingewiesen gehabt habe, keinen Kontakt zu seinen Eltern herstellen und auch über soziale Medien keine Verwandten kontaktieren zu können. Im Weiteren sei gemäss einem Bericht von "Ethiopia Human Rights Project" keine Demonstration vom 19. September 2015 in E.______ verzeichnet. Im Bericht werde von insgesamt drei Protestwellen gesprochen, wobei sich für September 2015 keine Belege für Proteste finden liessen, weder in E._______ noch sonstwo in Oromia. Eine Protestwelle habe zu diesem Zeitpunkt sicherlich nicht stattgefunden, was aber vereinzelte, nicht belegbare Vorfälle nicht ausschliesse. Trotzdem sei davon auszugehen, dass eine Demonstration mit mehreren hundert Teilnehmern sowie zahlreichen Verhaftungen dokumentiert worden wäre. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Schulsuspendierung und seiner Verhaftung widersprüchlich geäussert habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, am 19. September 2015 von der Schule verwiesen worden zu sein und gleichentags an einer Demonstration teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Dossier A8 S. 8). Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, kurz vor der Demonstrationsteilnahme von der Schule suspendiert worden zu sein (vgl. A12 S. 4). Auf die Frage nach dem genauen Datum habe er erwidert, er könne sich nicht genau erinnern, es sei sicherlich vor der Demonstration gewesen (vgl. A12 S. 7). Demzufolge habe die Suspendierung nicht am selben Tag wie die Demonstration stattgefunden, da der Beschwerdeführer als Datum der Demonstrationsteilnahme stets den 19. September 2015 genannt habe, das Datum der Suspendierung hingegen nicht habe nennen können, nur dass es zuvor gewesen sei. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Verhaftung von E. habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Zum einen habe er angegeben, dass F.________ noch am Tag der Demonstrationsteilnahme festgenommen worden sei (vgl. A12 S. 6) und er selbst drei Tage später (vgl. A8 S. 8). Zum anderen habe er angegeben, dies sei am 24. September 2015 gewesen, also erst fünf Tage später (vgl. A8 S. 8, A12 S. 6).
E. 4.4 Mit Replik vom 23. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine auf den 22. August 2017 datierte Fotografie des bereits mit der Beschwerde eingereichten Fahndungsbelegs ein. Dieses öffentlich zugängliche Dokument habe der Onkel des Beschwerdeführers fotografieren können und es dem Beschwerdeführer zukommen lassen. Im Weiteren wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antwort, sich nicht genau erinnern zu können, auf die Auseinandersetzung mit einem Lehrer bezogen und nicht, wie vom SEM angenommen, auf die Schulsuspendierung. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Erstbefragung angegeben, drei Tage nach der Demonstration verhaftet worden zu sein, indessen anlässlich der Anhörung stets den 19. September 2017 als Tag der Demonstration und den 24. September 2017 als Tag der Verhaftung angegeben. Die Aussage an der Erstbefragung sei auf einen einfachen Rechenfehler des Beschwerdeführers zurückzuführen.
E. 5 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asylvorbringen, wegen der Organisation und Teilnahme an einer Demonstration verhaftet und auch nach seiner Freilassung gesucht zu werden, glaubhaft zu machen. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, fielen einzelne Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich aus.
E. 5.1 So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung an, drei Tage nach der Demonstration verhaftet worden zu sein (vgl. A8 S. 8), davon abweichend anlässlich der Anhörungen, seine Verhaftung sei am 24. September 2015 erfolgt, also erst fünf Tage später (vgl. A8 S. 8, A12 S. 6). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten betrifft einen wesentlichen Punkt der Vorbringen und kann entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin nicht als blosser Rechenfehler betrachtet werden. Auch die weitere Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben zum Zeitpunkt seiner Schulsuspendierung widersprochen habe, ist zu bestätigen. Bei der Entgegnung in der Replik, wonach sich der Beschwerdeführer bei seiner Antwort, sich nicht genau erinnern zu können, auf die Auseinandersetzung mit einem Lehrer und nicht, wie vom SEM angenommen, auf die Schulsuspendierung bezogen habe, ist als blosse Behauptung zu erachten, welche in den Akten keine Entsprechung findet. Aus den Akten wird vielmehr klar ersichtlich, dass sich die Frage unmissverständlich auf den Zeitpunkt der Suspendierung bezog (vgl. A12 S. 7). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung an, bei sich zuhause verhaftet worden zu sein (vgl. A12 S. 9) und davon abweichend im Rahmen der ergänzenden Anhörung, die Verhaftung sei auf dem Fussballplatz erfolgt (A22 S. 12). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach es sich bei den unterschiedlichen Angaben zum Ort der Festnahme nicht um einen Widerspruch, sondern lediglich um eine Ungenauigkeit handle, da sich der Fussballplatz auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Hauses der Familie des Beschwerdeführers befinde, vermag den festgestellten Widerspruch keineswegs überzeugend zu erklären.
E. 5.2 Auch weist die Schilderung der Vorbringen mehrere realitätsfremde Elemente auf. So erscheint das Vorgehen der Behörden, den Beschwerdeführer ausgerechnet während eines Fussballspieles und damit unter erschwerten Verhältnissen zu verhaften, nicht nachvollziehbar. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Festnahme des Beschwerdeführers bei den Umstehenden nur geringes Aufsehen erregt habe, da er von nicht uniformierten Dorfbewaffneten verhaftet worden sei und er bei seiner Verhaftung keinen Widerstand geleistet habe, lässt die Vorgehensweise der Behörden nicht plausibler erscheinen. Auch das Vorgehen der Schüler, sich nicht während der Pause, sondern während des Sportunterrichts von den anderen Mitschülern zu entfernen, um die Durchführung einer Demonstration zu besprechen und damit das hohe Risiko einzugehen, die Aufmerksamkeit der Schulleitung zu erregen, erscheint auch unter Berücksichtigung des jungen Alters der Schüler realitätsfremd.
E. 5.3 Die vom SEM festgestellte Tatsache, dass die geltend gemachte Demonstration, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers von zahlreichen Teilnehmern durchgeführt, keine Erwähnung in den entsprechenden Berichten gefunden hat, ist ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beweiswert des mit der Beschwerde im Original eingereichten Haftbefehls ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, seiner fraglichen Herkunft und seines fraglichen Erscheinungsbildes als gering einzustufen. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografie derselben nichts relevantes zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht geschehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger überdies den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
E. 7.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months , abgerufen am 27.11.2017). Im August 2017 wurde der Ausnahmezustand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in den sogenannten "rehabilitation camps" (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1.2 und D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 je m.w.H.). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/ eritrea-ld.88768 >, abgerufen am 27.11.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017).
E. 7.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens keine Reise- oder Identitätsdokumente eingereicht. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Dennoch liegen aufgrund der konkreten Angaben des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte vor, welche es ermöglichen, die individuellen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu überprüfen und damit der vorstehend erwähnten sich aus der KRK ergebenden Abklärungspflicht nachzukommen. Der in wenigen Monaten siebzehnjährige Beschwerdeführer ist gesund und hat sein gesamtes Leben in der Oromia-Region verbracht, wo neben seinen engsten Familienmitgliedern auch seine weitere Verwandtschaft lebt, mit welcher er engen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer wuchs bei seinen Grosseltern auf dem Bauernhof auf, welcher noch von der Grossmutter und seinem Onkel bewohnt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Landwirtschaft tätig sein kann. Zudem verfügt der für die Regierung tätige Vater des Beschwerdeführers über ein geregeltes Einkommen, von dem "die Familie gut habe leben können". Kürzlich habe seine Familie ein eigenes Haus gekauft. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Wohnmöglichkeiten verfügt. Die blossen Behauptungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe und daher nicht gesichert sei, wer sich bei seiner Rückkehr um ihn kümmern könne, erscheinen vorgeschoben und vermögen an der Einschätzung des bestehenden Beziehungsnetzes und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern.
E. 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5185/2017 Urteil vom 22. März 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N________ Sachverhalt: A. Der nach eigenen Angaben am 11. September 2001 geborene Beschwerdeführer suchte am 24. September 2016 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Eine vom SEM in Auftrag gegebene radiologische Knochenaltersuntersuchung vom 5. Oktober 2016 bestätigte ein Knochenalter von ca. 15 Jahren und 9 Monaten, was den Angaben des Beschwerdeführers entsprach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2016 und den einlässlichen Anhörungen vom 23. November 2016 und 21. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, wegen der Organisation und Teilnahme an einer Demonstration für fünfzehn Tage inhaftiert und nach Zahlung von Bestechungsgeldern wieder freigelassen worden zu sein. Die Sicherheitsbehörden hätten seine Freilassung als Flucht dargestellt und er sei deshalb auch auf einer in seinem Heimatdorf öffentlich zugänglichen Fahndungsliste aufgeführt gewesen. Im Einzelnen gab er an, zusammen mit seiner Schwester B._______ bei seinen Grosseltern väterlicherseits im Dorf C._______, Region D._______, auf deren Bauernhof aufgewachsen zu sein. Nach dem Tod seines Grossvaters habe die Grossmutter das Ackerland verpachtet und von den Erträgen aus dem Weizenverkauf gelebt. Sein Onkel und dessen Ehefrau, die ebenfalls auf demselben Hof gelebt hätten, hätten sich um ihn und seine Schwester gekümmert, während seine drei anderen Geschwistern bei ihren gemeinsamen Eltern im drei Autostunden vom Dorf C.______ entfernten Ort namens E.________ lebten. Er habe seine Eltern jeweils in den Ferien gesehen. Sein Vater sei in E.________ bei der Regierung tätig und die Familie habe von seinem Einkommen gut leben können. Kürzlich habe seine Familie in E.________ ein eigenes Haus gekauft. In E._______ habe er sieben Jahre die Schule besucht. Eines Tages habe er sich mit sieben weiteren Schülern im Schulhof unter einem Baum getroffen und sich über eine geplante Demonstration ausgetauscht, wobei sie vom Schuldirektor beobachtet worden seien. Obwohl dieser den Inhalt des Gesprächs nicht mitbekommen habe, habe er ihnen vorgeworfen, die Regierung kritisiert zu haben und von ihnen verlangt, sich unterschriftlich dazu zu verpflichten, so etwas nicht mehr zu tun. In der Folge sei es ihnen verboten gewesen, zu zwei oder zu dritt auf dem Schulgelände beieinander zu stehen und sich zu unterhalten. Kurze Zeit später habe er mit einem Lehrer eine Auseinandersetzung wegen nicht erledigter Hausaufgaben gehabt und sei, auch aufgrund des ersten Vorfalls, von der Schule verwiesen worden. Dennoch habe er zusammen mit seinem Freund F._______ und weiteren Schülern eine Demonstration organisiert, welche am (...) durchgeführt worden sei. Dabei sei unter anderem gegen Völkermord und Landenteignungen in der Oromia-Region protestiert worden. Während F.________ alles koordiniert habe, sei es seine Aufgabe gewesen, zusammen mit den anderen Schülern Freunde und Bekannte über die Durchführung der Demonstration zu informieren. So habe er beispielsweise einzelne Klassen aufgesucht, um diese für die Demonstration zu mobilisieren. Während der Demonstration seien die Teilnehmer von der Bundespolizei auseinandergetrieben und verprügelt worden, wobei er sichtbare Narben am rechten Schulterblatt davon getragen habe. Am Abend nach der Demonstration, an welcher einige hundert Schüler aus E.______ und umliegenden Ortschaften teilgenommen hätten, sei F._______ von der Polizei festgenommen und verschleppt worden. Er wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Er selbst sei am 24. September 2015 zuhause beziehungsweise auf dem Fussballplatz in E._______ von drei in zivil gekleideten lokalen Polizeibeamten festgenommen und zu Fuss ins fünf bis zehn Minuten entfernte Polizeigefängnis von E._______ gebracht worden. Dort sei er fünfzehn Tage inhaftiert gewesen. Sein Onkel väterlicherseits namens G.______. habe Schmiergeld für die Freilassung bezahlt. Jedoch hätten die Behörden es nach seiner Freilassung so aussehen lassen, dass er aus dem Gefängnis geflüchtet sei. Sein Name sei deshalb auch auf einer der Öffentlichkeit zugänglichen Fahndungsliste aufgetaucht. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe er sich am 23. Oktober 2015 in den Sudan begeben und sei über Libyen und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt. Die Reise sei vor allem von seinem Onkel G.________ finanziert worden. B.Mit - am 14. August 2017 eröffneter - Verfügung vom 7. August 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September 2016 ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C.Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. September 2017 erhob der Beschwerdeführer unter Einreichung eines als "Haftbefehl/Bekanntmachung" bezeichneten Dokuments vom 16. Oktober 2015 im Original Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. D.Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung ersucht. E.In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F.Mit Replik vom 23. Oktober 2017 nahm die Rechtsvertreterin - unter Beilage einer Fotografie des bereits mit der Beschwerde eingereichten Fahndungsbelegs vom 16. Oktober 2015 - Stellung zur Argumentation des SEM. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM bezweifelte in der angefochtenen Verfügung die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Organisation und Teilnahme an einer Demonstration verhaftet und auch nach seiner Freilassung behördlich gesucht worden zu sein. 4.1.1 Es führte aus, es wirke befremdlich, dass der Schuldirektor seinen Schülern untersagt haben sollte, auf dem Schulgelände beisammen zu stehen, handle es sich doch dabei um einen Ort, an dem sich Schüler in grosser Anzahl aufhielten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht hinlänglich erklären können, weshalb der Schuldirektor, der den Inhalt der Unterhaltung zwischen den Schülern nicht mitbekommen habe, zur Ansicht gelangt sei, sie hätten sich zwecks regierungskritischem Austausch mit ihren Schulfreunden getroffen. Im Weiteren erscheine es abwegig, dass der Beschwerdeführer einige Tage nach der Teilnahme an der Demonstration ausgerechnet während eines Fussballspieles und damit unter erschwerten Verhältnissen für die Sicherheitskräfte verhaftet worden sei. Ebenso erscheine die auffallende Passivität der Mitbesucher des Fussballspieles während der Verhaftung des Beschwerdeführers auch angesichts der herrschenden Unruhen im Dorf realitätsfremd. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sich um den Verhafteten ein Kreis von Zuschauern gebildet hätte. Auch erscheine es seltsam, dass der Beschwerdeführer ganz alleine ohne Freunde an einem Fussballspiel gewesen sei und niemanden von den Umstehenden gekannt habe, obwohl sich der Fussballplatz in unmittelbarer Nähe seines Zuhauses befinde. Zudem sei er anschliessend zu Fuss bis zum Gefängnis gebracht worden, was einige Aufmerksamkeit hätte erregen müssen. Ohnehin habe der Beschwerdeführer zum Ort der Verhaftung widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der ersten Anhörung angegeben, bei sich zuhause verhaftet worden zu sein (vgl. A12 S. 9) und davon abweichend im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, die Verhaftung sei auf dem Fussballplatz erfolgt (A22 S. 12). Auf Vorhalt hin, habe er erklärt, dass sich der Fussballplatz in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes befinde (vgl. A22. S. 20), was den festgestellten Widerspruch nicht überzeugend erkläre. 4.1.2 Im Weiteren seien die Angaben hinsichtlich des Vorgehens bei der Organisation der Demonstration äusserst vage ausgefallen. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, nach Absprache mit F._______ mit sechs anderen Schülern für die Verbreitung der Informationen verantwortlich gewesen zu sein, seien die Schüler ohne weitere Absprachen einfach während der Pause in die Klassenzimmer gegangen, um die Schüler zu informieren. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wer in welche Klassen gegangen sei und wer welche Schüler informiert habe. Dieses unstrukturierte Vorgehen stehe im Widerspruch zu den angeblichen Vorbereitungstreffen und der gewählten Aufgabenverteilung. 4.1.3 Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel hinsichtlich der Schülerdemonstration in E._______vorgelegt. Es sei sehr erstaunlich, dass der Beschwerdeführer keine Fotos oder Videos von der besagten mehrstündigen Demonstration besitze oder auf sozialen Plattformen abrufen könne, seien doch viele der Studentenproteste in der Regel gut dokumentiert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, weshalb dessen Identität nicht mit Sicherheit feststehe. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wurde argumentiert, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass er sich mit seinen Mitschülern während der regulären Unterrichtszeit getroffen habe, was in einem Schulbetrieb keineswegs üblich sei. Auch sei seitens der Regierung Druck auf den Direktor ausgeübt worden, regierungskritische Schüler zu melden, da Ende 2015 vermehrt Demonstrationen in der Oromo-Region stattgefunden hätten. Die Festnahme des Beschwerdeführers habe bei den Umstehenden nur geringes Aufsehen erregt, da er von nicht uniformierten Dorfbewaffneten verhaftet worden sei. Auch habe sich der Beschwerdeführer der Verhaftung nicht widersetzt. Die Umstehenden hätten aus Angst nicht in das Geschehen eingegriffen. Dem Beschwerdeführer könne im Weiteren nicht vorgeworfen werden, dass er sich alleine zum Fussplatz begeben habe. Was den weiteren Vorwurf der Vorinstanz betreffe, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Ort der Festnahme gemacht (Zuhause/Fussballplatz), so handle es sich hierbei nicht um einen Widerspruch, sondern lediglich um eine Ungenauigkeit, befinde sich der Fussballplatz doch auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Hauses der Familie des Beschwerdeführers. 4.2.2 Schliesslich habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel eingereicht, weil er sich bis zum Erhalt des ablehnenden Entscheides der Notwendigkeit der Einreichung nicht bewusst gewesen sei. In der Zwischenzeit habe er ein als "Bekanntmachung" betiteltes Dokument vom 16. Oktober 2015, eine Art Fahndungsbeleg im Original beschaffen können. Diesem Dokument sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Name und Fotografie wegen der Teilnahme an der Demonstration in E._______ und nach der Flucht aus der Haft gesucht werde. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beweiswert des mit der Beschwerde eingereichten als "Bekanntmachung" bezeichneten Dokumentes als gering einzustufen sei. Im Weiteren erscheine es überraschend, dass der Beschwerdeführer einen Fahndungsbeleg im Original aus der Heimat habe beschaffen können, obwohl er an der Anhörung bezüglich der Beschaffung von Identitätsdokumenten mehrmals darauf hingewiesen gehabt habe, keinen Kontakt zu seinen Eltern herstellen und auch über soziale Medien keine Verwandten kontaktieren zu können. Im Weiteren sei gemäss einem Bericht von "Ethiopia Human Rights Project" keine Demonstration vom 19. September 2015 in E.______ verzeichnet. Im Bericht werde von insgesamt drei Protestwellen gesprochen, wobei sich für September 2015 keine Belege für Proteste finden liessen, weder in E._______ noch sonstwo in Oromia. Eine Protestwelle habe zu diesem Zeitpunkt sicherlich nicht stattgefunden, was aber vereinzelte, nicht belegbare Vorfälle nicht ausschliesse. Trotzdem sei davon auszugehen, dass eine Demonstration mit mehreren hundert Teilnehmern sowie zahlreichen Verhaftungen dokumentiert worden wäre. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Schulsuspendierung und seiner Verhaftung widersprüchlich geäussert habe. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, am 19. September 2015 von der Schule verwiesen worden zu sein und gleichentags an einer Demonstration teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Dossier A8 S. 8). Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, kurz vor der Demonstrationsteilnahme von der Schule suspendiert worden zu sein (vgl. A12 S. 4). Auf die Frage nach dem genauen Datum habe er erwidert, er könne sich nicht genau erinnern, es sei sicherlich vor der Demonstration gewesen (vgl. A12 S. 7). Demzufolge habe die Suspendierung nicht am selben Tag wie die Demonstration stattgefunden, da der Beschwerdeführer als Datum der Demonstrationsteilnahme stets den 19. September 2015 genannt habe, das Datum der Suspendierung hingegen nicht habe nennen können, nur dass es zuvor gewesen sei. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Verhaftung von E. habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Zum einen habe er angegeben, dass F.________ noch am Tag der Demonstrationsteilnahme festgenommen worden sei (vgl. A12 S. 6) und er selbst drei Tage später (vgl. A8 S. 8). Zum anderen habe er angegeben, dies sei am 24. September 2015 gewesen, also erst fünf Tage später (vgl. A8 S. 8, A12 S. 6). 4.4 Mit Replik vom 23. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine auf den 22. August 2017 datierte Fotografie des bereits mit der Beschwerde eingereichten Fahndungsbelegs ein. Dieses öffentlich zugängliche Dokument habe der Onkel des Beschwerdeführers fotografieren können und es dem Beschwerdeführer zukommen lassen. Im Weiteren wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antwort, sich nicht genau erinnern zu können, auf die Auseinandersetzung mit einem Lehrer bezogen und nicht, wie vom SEM angenommen, auf die Schulsuspendierung. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Erstbefragung angegeben, drei Tage nach der Demonstration verhaftet worden zu sein, indessen anlässlich der Anhörung stets den 19. September 2017 als Tag der Demonstration und den 24. September 2017 als Tag der Verhaftung angegeben. Die Aussage an der Erstbefragung sei auf einen einfachen Rechenfehler des Beschwerdeführers zurückzuführen. 5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asylvorbringen, wegen der Organisation und Teilnahme an einer Demonstration verhaftet und auch nach seiner Freilassung gesucht zu werden, glaubhaft zu machen. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, fielen einzelne Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich aus. 5.1 So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung an, drei Tage nach der Demonstration verhaftet worden zu sein (vgl. A8 S. 8), davon abweichend anlässlich der Anhörungen, seine Verhaftung sei am 24. September 2015 erfolgt, also erst fünf Tage später (vgl. A8 S. 8, A12 S. 6). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten betrifft einen wesentlichen Punkt der Vorbringen und kann entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin nicht als blosser Rechenfehler betrachtet werden. Auch die weitere Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben zum Zeitpunkt seiner Schulsuspendierung widersprochen habe, ist zu bestätigen. Bei der Entgegnung in der Replik, wonach sich der Beschwerdeführer bei seiner Antwort, sich nicht genau erinnern zu können, auf die Auseinandersetzung mit einem Lehrer und nicht, wie vom SEM angenommen, auf die Schulsuspendierung bezogen habe, ist als blosse Behauptung zu erachten, welche in den Akten keine Entsprechung findet. Aus den Akten wird vielmehr klar ersichtlich, dass sich die Frage unmissverständlich auf den Zeitpunkt der Suspendierung bezog (vgl. A12 S. 7). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung an, bei sich zuhause verhaftet worden zu sein (vgl. A12 S. 9) und davon abweichend im Rahmen der ergänzenden Anhörung, die Verhaftung sei auf dem Fussballplatz erfolgt (A22 S. 12). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach es sich bei den unterschiedlichen Angaben zum Ort der Festnahme nicht um einen Widerspruch, sondern lediglich um eine Ungenauigkeit handle, da sich der Fussballplatz auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Hauses der Familie des Beschwerdeführers befinde, vermag den festgestellten Widerspruch keineswegs überzeugend zu erklären. 5.2 Auch weist die Schilderung der Vorbringen mehrere realitätsfremde Elemente auf. So erscheint das Vorgehen der Behörden, den Beschwerdeführer ausgerechnet während eines Fussballspieles und damit unter erschwerten Verhältnissen zu verhaften, nicht nachvollziehbar. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Festnahme des Beschwerdeführers bei den Umstehenden nur geringes Aufsehen erregt habe, da er von nicht uniformierten Dorfbewaffneten verhaftet worden sei und er bei seiner Verhaftung keinen Widerstand geleistet habe, lässt die Vorgehensweise der Behörden nicht plausibler erscheinen. Auch das Vorgehen der Schüler, sich nicht während der Pause, sondern während des Sportunterrichts von den anderen Mitschülern zu entfernen, um die Durchführung einer Demonstration zu besprechen und damit das hohe Risiko einzugehen, die Aufmerksamkeit der Schulleitung zu erregen, erscheint auch unter Berücksichtigung des jungen Alters der Schüler realitätsfremd. 5.3 Die vom SEM festgestellte Tatsache, dass die geltend gemachte Demonstration, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers von zahlreichen Teilnehmern durchgeführt, keine Erwähnung in den entsprechenden Berichten gefunden hat, ist ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beweiswert des mit der Beschwerde im Original eingereichten Haftbefehls ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, seiner fraglichen Herkunft und seines fraglichen Erscheinungsbildes als gering einzustufen. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografie derselben nichts relevantes zu seinen Gunsten ableiten.
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht geschehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger überdies den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 7.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months , abgerufen am 27.11.2017). Im August 2017 wurde der Ausnahmezustand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in den sogenannten "rehabilitation camps" (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1.2 und D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 je m.w.H.). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 27.11.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017). 7.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). 7.4.3 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens keine Reise- oder Identitätsdokumente eingereicht. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Dennoch liegen aufgrund der konkreten Angaben des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte vor, welche es ermöglichen, die individuellen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu überprüfen und damit der vorstehend erwähnten sich aus der KRK ergebenden Abklärungspflicht nachzukommen. Der in wenigen Monaten siebzehnjährige Beschwerdeführer ist gesund und hat sein gesamtes Leben in der Oromia-Region verbracht, wo neben seinen engsten Familienmitgliedern auch seine weitere Verwandtschaft lebt, mit welcher er engen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer wuchs bei seinen Grosseltern auf dem Bauernhof auf, welcher noch von der Grossmutter und seinem Onkel bewohnt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Landwirtschaft tätig sein kann. Zudem verfügt der für die Regierung tätige Vater des Beschwerdeführers über ein geregeltes Einkommen, von dem "die Familie gut habe leben können". Kürzlich habe seine Familie ein eigenes Haus gekauft. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Wohnmöglichkeiten verfügt. Die blossen Behauptungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe und daher nicht gesichert sei, wer sich bei seiner Rückkehr um ihn kümmern könne, erscheinen vorgeschoben und vermögen an der Einschätzung des bestehenden Beziehungsnetzes und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli