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E-6491/2017

E-6491/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus B._______, Region Oromia (Äthiopien) stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Februar 2016 in Richtung Sudan. Von dort sei er über die sudanesisch-libysche Grenze nach Tschad verbracht worden, wo er sich während rund zwei Wochen aufgehalten habe, bevor er zurück in eine libysche Stadt gebracht worden sei. Er sei dort zwei Monate lang gefangen gehalten und in der Folge an die Küste gebracht worden, um mit einem Boot nach Italien gelangen zu können. Im Flüchtlingslager in C._______ sei er krank geworden und ein weiterer Aufenthalt sei für ihn nicht mehr aushaltbar gewesen, weshalb er am 19. Juni 2016 unkontrolliert mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. Er reichte gleichentags ein Asylgesuch ein, und am 14. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in seiner Heimat Probleme bekommen, als es wegen der Umsetzung eines (städtebaulichen) Masterplans der Regierung zu Demonstrationen von Schülern gekommen sei, die in seine Schule gerannt und dort Schutz gesucht hätten. Er habe schliesslich selber auch an Demonstrationen teilgenommen, weil die Regierung einige Häuser für illegal erklärt und abreissen lassen habe. Er sei mit vielen anderen von der Polizei festgenommen und in ein Polizeigefängnis gebracht worden, wo er zwei Nächte habe verbringen müssen. Der Unterricht habe danach kaum mehr stattfinden können, und die Situation sei für ihn gefährlich und hoffnungslos geworden; deshalb habe er sich zur Flucht entschlossen. Ansonsten sei er nie politisch aktiv gewesen und habe auch nie anderweitige Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt. B. An der Anhörung vom 11. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe an einer Demonstration teilgenommen, an welcher gegen den Abriss neuer, angeblich illegal erstellter Bauten demonstriert worden sei. Dabei sei er festgenommen worden und dank der Unterstützung von Eltern anderer Schüler entlassen worden. An der Demonstration seien viele Schüler stark verprügelt worden und hätten sogar ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Es hätten auch andere Bewohner an der Kundgebung teilgenommen, vor allem aber seien die Demonstrierenden Schüler gewesen. Nach seiner Freilassung sei er zu seinem Onkel gegangen, bei dem er zu dieser Zeit gelebt habe, und von dort aus habe er gemeinsam mit seinem Freund die Flucht angetreten. Wäre er in Äthiopien geblieben, hätte ihn die Polizei erneut festgenommen und getötet. Eine Flucht aufs Land, zu seinem Vater, hätte nichts gebracht, da er auch dort verfolgt worden wäre, so wie andere Schüler auch. C. C.a Das SEM gab mit Schreiben vom 10. Februar 2017 bei der Schweizer Botschaft in Addis Abeba eine Abklärung betreffend den Beschwerdeführer sowie seiner Situation im Heimatstaat in Auftrag. C.b Die Schweizer Vertretung beantwortete die Fragen des SEM im Schreiben vom 16. Mai 2017. Dazu wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 das rechtliche Gehör gewährt. C.c In der Stellungnahme vom 14. Juli 2017 gab der Beschwerdeführer an, es würden ihm flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen, weil er sich an den Protesten der Oromo gegen die Regierung beteiligt habe und er auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei, womit er seine regimekritische Haltung kundtue. Zudem seien seit Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den Oromo und der Regierung dessen Folgen sowie die allgemeine Situation ungewiss. Diese Unsicherheit müsse bei einem Asylentscheid zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die anhaltende Dürre habe schliesslich schwere Auswirkungen für seine in der Landwirtschaft tätige Familie, die bereits einen Grossteil ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche für seine Ausreise habe verkaufen müssen. In diesem Zusammenhang sei auch seine Minderjährigkeit entsprechend zu berücksichtigen. D. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer Bilder zu den Akten, die ihn an einer Oromo-Demonstration in D._______ vom (...) 2017 zeigen würden. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 17. November 2017 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten, in welchem ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wird. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und lud das SEM gleichzeitig zur Vernehmlassung ein. H. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 die Möglichkeit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatlandes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm als Muslim nicht erlaubt worden, auf dem Schulhof zu beten, weise keine genügende Intensität gemäss Art. 3 AsylG auf, um asylrelevant zu sein. Bei der (infolge der Demonstration an seiner Schule erfolgten) kurzzeitigen Inhaftierung handle es sich zudem nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme, zumal er mit vielen anderen Schülern in Haft genommen worden sei und die Polizeibeamten seine Personalien nicht aufgenommen hätten. Im Übrigen handle es sich nicht um objektive Furcht, sondern um reine Mutmassungen seitens des Beschwerdeführers, soweit er wegen einer ihm angeblich drohenden erneuten Verhaftung geflüchtet sei, weil die Polizei weiterhin Personen suche, die an Demonstrationen teilgenommen hätten. Dies werde insbesondere im Hinblick auf seine problemlose Haftentlassung nach zwei Nächten als nicht plausibel erachtet. Er verfüge über kein politisches Profil und sei zudem nicht von den Behörden registriert worden. Vor diesem Hintergrund vermöchten auch die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz, mit welchen er sich denn auch nicht exponiert habe, keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen. Weiter lägen keine Hinweise vor, wonach er bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer Gefährdung ausgesetzt sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch unter dem Gesichtspunkt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als zulässig: Die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) vorgesehenen Verpflichtungen seien im schweizerischen Recht entsprechend konkretisiert worden, sodass sie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genügten. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges würden weder die aktuelle Sicherheitslage noch seine individuelle Situation einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen. Namentlich hätte mittels Botschaftsabklärung seine Familie ausfindig gemacht werden und bestätigt werden können, dass die Angehörigen dort von der Landwirtschaft leben und eigenes Land besitzen würden. Es sei folglich davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne den familiären sowie sozialen und ökonomischen Anschluss wieder finden.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift erläuterte der Beschwerdeführer, in Äthiopien könnten wegen der einschneidenden Folgen für diejenigen, die sich dem diktatorischen Regime widersetzen würden, kaum wahrheitsgetreue Auskünfte erhältlich gemacht werden; dies sei insbesondere bei der Bewertung der Botschaftsabklärung zu beachten. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sei seine körperliche Unversehrtheit nicht gesichert und ihm drohe eine weitere Festnahme. Aktuell sei er nun bei den Psychiatrischen Diensten E._______ in Behandlung wegen der bei ihm diagnostizierten PTBS.

E. 4.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die geltend gemachte PTBS kaum auf die Geschehnisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers zurückzuführen seien, da er sowohl anlässlich der BzP als auch an der Bundesanhörung jeweils angegeben habe, es gehe ihm gesundheitlich gut. Erst nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids habe er auf Beschwerdeebene eine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hinzuweisen, dass PTBS in Addis Abeba behandelt werden könnten.

E. 5.1 Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 3 AsylG verneint hat. In einem darauffolgenden Schritt gilt es gegebenenfalls abzuklären, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht hat.

E. 5.2 Seit April/Mai 2014 kam es insbesondere im Oromia Regional State zu Protesten, nachdem gemäss einem behördlichen Masterplan die administrativen Grenzen Addis Abebas auf Kosten dieser Region hätten aus-gedehnt werden sollen. In Bezug auf die Proteste gegen diesen "Masterplan" ist unbestritten, dass diese von den äthiopischen Regierungskräften niedergeschlagen wurden und es zu zahlreichen Verhaftungswellen sowie Erschiessungen kam. Auch eine Sistierung des Masterplans im Januar 2016 führte nicht zu einer Beruhigung der Lage (vgl. Amnesty International, Ethiopia: "Because I am Oromo": Sweeping repression in the Oromia region of Ethiopia, vom Oktober 2014, S. 27 ff., www.amnesty.org/en/ documents/AFR25/006/2014/en/, besucht am 21. März 2018; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4192/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4 m.w.H.; Human Rights Watch (HRW), "Such a Brutal Crackdown": Killings und Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, vom Juni 2016, <https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/ethiopia0616web. pdf>, diese und alle im Folgenden erwähnten Internet-Quellen abgerufen am 26. März 2018). So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 verdächtige Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.; Addis Fortune [Addis Abeba], Ethiopia under State of Emergency Law, 11. Oktober 2016, <http://addisfortune.net/articles/breaking-news-the-federal-government-has-declared-a-st ate-of-emergency/>). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (vgl. Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, vom 30. März 2017 <http://www. fanabc.com/english/index.php/news/item/ 8527-ethiopia-extends-state-of-emergency-for-additional-four-months>; Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian parliament extends State OF Emergency by four more months, 30. März 2017, <http://addisstandard.com/news-ethiopian-parliament-extends-state-emergency-four-months/ ). Unter den Regeln des Ausnahmezustands wurden tausende Demonstranten, aber auch andere Personen, willkürlich festgenommen und inhaftiert. Nach den Protesten wurden auch zahlreiche Oppositionelle willkürlich mit der Begründung festgenommen, sie hätten während der Proteste zu Gewalt aufgerufen (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - Ethiopia (section 1d, 1c), vom 3. März 2017, <https://www.state. gov/documents/organization/265466.pdf>). Unter den Verhafteten befanden sich nicht nur Organisatoren von Demonstrationen oder bekannte Regimegegner, sondern auch viele andere Personen, wie Studenten, Journalisten, die der Demonstrationsteilnahme bezichtigt wurden. Nach zehn Monaten wurde der Ausnahmezustand am 4. August 2017 aufgehoben, wobei sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin Tausende in Haft befanden. Entlassen wurden vornehmlich "low-profile" Protestteilnehmer, während Personen inhaftiert blieben, denen eine führende Funktion an Demonstrationen vorgeworfen wurde (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT]), Country Information Report - Ethiopia (para 3.39 f.), vom 28. September 2017, <http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-inform ation-report-ethiopia.pdf>). Gemäss DFAT seien die zahlreichen Verhaftungen in Oromia nicht ethnisch motiviert gewesen, vielmehr hätten die Behörden bei ihrer Vorgehensweise in den verschiedenen Regionen andere Kriterien beachtet, wie die Anzahl der Feuerwaffenbesitzer (vgl. a.a.O., Para 3.8). Nach Beendigung des Ausnamezustands Anfang August 2017 schien sich die Lage vordergründig zu beruhigen. Seit Herbst 2017 kam es jedoch erneut zu regionalen Unruhen, namentlich auch in der Region Oromia. Schliesslich trat am 13. Februar 2018 der Premierminister zurück, woraufhin am Folgetag erneut ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. <https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-rei se-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html>; The Washington Post, Unter a new state of emergency, Ethiopia is on the brink of crisis, again, vom 3. März 2018, <https://www.washingtonpost.com/world/africa/under-a-new-state-of-emergency-ethiopia-is-on-the-brink-of-crisis-ag ain/2018/03/03/5a887156-1d8f-11e8-98f5-ceecfa8741b6_story.html?utm_ term=.f99e785e0ebf ). Dieser Ausnahmezustand scheint allerdings nicht als Sicherheitsmassnahme angeordnet worden zu sein, um die verfassungsmässige Ordnung zu bewahren. Vielmehr sollen damit offenbar wiederum Forderungen nach Gleichheit und Freiheit eliminiert und Regierungsgegner beseitigt werden. Entscheidend dürfte schliesslich sein, wer nächster Premierminister werden wird, wobei als naheliegend gelte, dass dieser von der Oromo People's Democratic Organization (OPDO) gestellt werde, zumal diese Partei die grösste Region des Landes regierte und am meisten Sitze innerhalb der herrschenden Koalition im Parlament besetze (vgl. Aljazeera, Ethiopia's state of emergency 2.0, vom 19. Februar 2018, <https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/ethiopias-state-emergency-20-180219112158956.html>).

E. 5.3.1 Nach dem Gesagten kann zunächst im Wesentlichen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen, vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers der Ansicht, dass es sich bei seiner kurzzeitigen Inhaftierung anlässlich einer Schülerdemonstration nicht um eine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden handelte. Vielmehr zeugen gerade die - ohne Zutun des Beschwerdeführers erfolgte - Entlassung aus der Haft nach zwei Nächten sowie der Umstand, dass die Behörden nicht an seinen Personalien interessiert waren, von einer fehlenden Verfolgungsabsicht (vgl. SEM-Akten, A17, F48). Der Beschwerdeführer wurde folglich lediglich als demonstrierender Schüler wahrgenommen und deswegen kurzzeitig inhaftiert. Es wurde nicht gezielt nach ihm gesucht, weil er sich als Regimegegner oder als "high-profile" Demonstrant exponiert hätte. Demzufolge ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihn die äthiopischen Behörden bei einer Rückkehr erneut inhaftieren sollten (angesehen davon, dass der Polizei seine Personalien gar nicht bekannt wären).

E. 5.3.2 An der Anhörung gab der Beschwerdeführer zwar an, er sei bei der Festnahme geschlagen worden, auf dem Polizeiposten sei aber nichts Spezielles geschehen beziehungsweise sei er im Gegensatz zu älteren Schülern "nur" eingeschüchtert worden (vgl. SEM-Akten, A7, S. 10; A17, F47). Insgesamt ist diese kurze Beschränkung der Freiheit sowie die Behandlung seitens der äthiopischen Behörden - auch unter gebührender Berücksichtigung des damaligen Alters des Beschwerdeführers - mangels Intensität nicht als ernsthaften Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.

E. 5.3.3 An dieser Einschätzung ändert auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur ethnischen Gruppe der Oromo nichts, zumal er dies in seinen Ausführungen an den Befragungen auch nicht mit seiner Inhaftierung in Zusammenhang brachte. Zudem ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch nicht als genügend intensiver Nachteil zu werten, dass er an der Schule daran gehindert worden sei, zu beten.

E. 5.3.4 Zusammenfassend ist somit weder davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe ernsthafte Nachteile erlebt noch, dass er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr nach Äthiopien solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 5.4 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es drohe ihm wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut verhaftet zu werden.

E. 5.4.1 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 6.3 m.w.H.).

E. 5.4.2 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz (Mitgliedschaft in der Oromo Community Switzerland und Teilnahme an deren Veranstaltungen) ist den vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls beizupflichten. Vor dem Hintergrund, dass er sich vor seiner Ausreise - abgesehen von der Teilnahme an der erwähnten Demonstration - in keiner Weise politisch betätigt hatte, sondern an den Befragungen noch angab, er sei von Natur aus ruhig, mische sich nicht ein und habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht politisch betätigt (vgl. SEM-Akten, A7, S. 10 f.; A17, F64 und F87), ist nicht davon auszugehen, er sei als regimekritische Person ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an diesen Veranstaltungen speziell exponiert hätte.

E. 5.4.3 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind folglich nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen.

E. 5.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 7.2.4 Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - im Verfahren des Beschwerdeführers nicht gegeben.

E. 7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat (vgl. Erwägung 5.2). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14. Juni 2016, <https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768>, abgerufen am 9. Januar 2018). Die vorherrschende Situation ist weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien weiterhin grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 7.3.3 Der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge bei seinem Onkel in der Stadt F._______, wo er zur Schule ging. Sein Vater sowie die Mehrzahl seiner Geschwister seien in B._______ wohnhaft und würden von der Landwirtschaft leben. Das SEM veranlasste - aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch vorliegenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - über die Schweizer Botschaft in Addis Abeba eine Abklärung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers respektive seiner Familie. Der entsprechende Bericht der Schweizer Botschaft bestätigte die genannten Umstände, womit anzunehmen ist, der Beschwerdeführer verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in B._______ und F._______, die positiven Einfluss auf seine Reintegration nehmen können. Es ist folglich nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation.

E. 7.3.4 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Das äthiopische Gesundheitssystem ist von fehlenden personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrische Versorgung ist mangelhaft. Bekanntermassen existieren in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013 sowie Bericht in der äthiopischen Zeitung Addis Standard vom 25. Juli 2017: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia's State-run Hospitals: Who Takes The Blame?, <http://addisstandard.com/analysis-ailing-state-health-care-ethiopias-state-run-hospitals-takes-blame/>, besucht am 21. März 2018). Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Arztbericht vom 14. November 2017 eine PTBS diagnostiziert. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach kein Zusammenhang bestehe zwischen der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und seiner kurzen Inhaftierung im Jahr 2016, vermögen zu überzeugen. Tatsächlich gab der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der einlässlichen Anhörung zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akten, A7, S.11; A17, F4 und F96). Erst auf Beschwerdeebene, nach Erhalt des negativen Asylentscheids, brachte er gemäss Akten erstmals vor, stark traumatisiert zu sein, wobei der Beschwerdeschrift jedoch keine Ausführungen betreffend traumaauslösende Erlebnisse zu entnehmen sind, die von seinen Aussagen anlässlich der Befragungen abweichen oder diese ergänzen würden. Seinen Angaben in der Beschwerdeschrift zufolge mache er aber gute Fortschritte und es gehe ihm monatlich besser (vgl. S. 2). Es liegt damit offenbar weder eine Selbstgefährdungssituation vor noch erweist sich eine stationäre Aufnahme als notwendig. Nach dem Gesagten vermag vorliegend die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle erreichen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte). So ist angesichts der Gesamtumstände im Fall des Beschwerdeführers keine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten. Es liegt mithin keine medizinische Notlage vor, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - der Zugang des Beschwerdeführers zur erforderlichen medizinischen Behandlung in seinem Herkunftsort gewährleistet ist. Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6491/2017 Urteil vom 6. April 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._______, Region Oromia (Äthiopien) stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Februar 2016 in Richtung Sudan. Von dort sei er über die sudanesisch-libysche Grenze nach Tschad verbracht worden, wo er sich während rund zwei Wochen aufgehalten habe, bevor er zurück in eine libysche Stadt gebracht worden sei. Er sei dort zwei Monate lang gefangen gehalten und in der Folge an die Küste gebracht worden, um mit einem Boot nach Italien gelangen zu können. Im Flüchtlingslager in C._______ sei er krank geworden und ein weiterer Aufenthalt sei für ihn nicht mehr aushaltbar gewesen, weshalb er am 19. Juni 2016 unkontrolliert mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. Er reichte gleichentags ein Asylgesuch ein, und am 14. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in seiner Heimat Probleme bekommen, als es wegen der Umsetzung eines (städtebaulichen) Masterplans der Regierung zu Demonstrationen von Schülern gekommen sei, die in seine Schule gerannt und dort Schutz gesucht hätten. Er habe schliesslich selber auch an Demonstrationen teilgenommen, weil die Regierung einige Häuser für illegal erklärt und abreissen lassen habe. Er sei mit vielen anderen von der Polizei festgenommen und in ein Polizeigefängnis gebracht worden, wo er zwei Nächte habe verbringen müssen. Der Unterricht habe danach kaum mehr stattfinden können, und die Situation sei für ihn gefährlich und hoffnungslos geworden; deshalb habe er sich zur Flucht entschlossen. Ansonsten sei er nie politisch aktiv gewesen und habe auch nie anderweitige Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt. B. An der Anhörung vom 11. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe an einer Demonstration teilgenommen, an welcher gegen den Abriss neuer, angeblich illegal erstellter Bauten demonstriert worden sei. Dabei sei er festgenommen worden und dank der Unterstützung von Eltern anderer Schüler entlassen worden. An der Demonstration seien viele Schüler stark verprügelt worden und hätten sogar ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Es hätten auch andere Bewohner an der Kundgebung teilgenommen, vor allem aber seien die Demonstrierenden Schüler gewesen. Nach seiner Freilassung sei er zu seinem Onkel gegangen, bei dem er zu dieser Zeit gelebt habe, und von dort aus habe er gemeinsam mit seinem Freund die Flucht angetreten. Wäre er in Äthiopien geblieben, hätte ihn die Polizei erneut festgenommen und getötet. Eine Flucht aufs Land, zu seinem Vater, hätte nichts gebracht, da er auch dort verfolgt worden wäre, so wie andere Schüler auch. C. C.a Das SEM gab mit Schreiben vom 10. Februar 2017 bei der Schweizer Botschaft in Addis Abeba eine Abklärung betreffend den Beschwerdeführer sowie seiner Situation im Heimatstaat in Auftrag. C.b Die Schweizer Vertretung beantwortete die Fragen des SEM im Schreiben vom 16. Mai 2017. Dazu wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 das rechtliche Gehör gewährt. C.c In der Stellungnahme vom 14. Juli 2017 gab der Beschwerdeführer an, es würden ihm flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen, weil er sich an den Protesten der Oromo gegen die Regierung beteiligt habe und er auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei, womit er seine regimekritische Haltung kundtue. Zudem seien seit Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den Oromo und der Regierung dessen Folgen sowie die allgemeine Situation ungewiss. Diese Unsicherheit müsse bei einem Asylentscheid zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die anhaltende Dürre habe schliesslich schwere Auswirkungen für seine in der Landwirtschaft tätige Familie, die bereits einen Grossteil ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche für seine Ausreise habe verkaufen müssen. In diesem Zusammenhang sei auch seine Minderjährigkeit entsprechend zu berücksichtigen. D. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer Bilder zu den Akten, die ihn an einer Oromo-Demonstration in D._______ vom (...) 2017 zeigen würden. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 17. November 2017 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten, in welchem ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wird. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und lud das SEM gleichzeitig zur Vernehmlassung ein. H. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 die Möglichkeit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatlandes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm als Muslim nicht erlaubt worden, auf dem Schulhof zu beten, weise keine genügende Intensität gemäss Art. 3 AsylG auf, um asylrelevant zu sein. Bei der (infolge der Demonstration an seiner Schule erfolgten) kurzzeitigen Inhaftierung handle es sich zudem nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme, zumal er mit vielen anderen Schülern in Haft genommen worden sei und die Polizeibeamten seine Personalien nicht aufgenommen hätten. Im Übrigen handle es sich nicht um objektive Furcht, sondern um reine Mutmassungen seitens des Beschwerdeführers, soweit er wegen einer ihm angeblich drohenden erneuten Verhaftung geflüchtet sei, weil die Polizei weiterhin Personen suche, die an Demonstrationen teilgenommen hätten. Dies werde insbesondere im Hinblick auf seine problemlose Haftentlassung nach zwei Nächten als nicht plausibel erachtet. Er verfüge über kein politisches Profil und sei zudem nicht von den Behörden registriert worden. Vor diesem Hintergrund vermöchten auch die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz, mit welchen er sich denn auch nicht exponiert habe, keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen. Weiter lägen keine Hinweise vor, wonach er bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer Gefährdung ausgesetzt sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch unter dem Gesichtspunkt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als zulässig: Die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) vorgesehenen Verpflichtungen seien im schweizerischen Recht entsprechend konkretisiert worden, sodass sie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genügten. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges würden weder die aktuelle Sicherheitslage noch seine individuelle Situation einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen. Namentlich hätte mittels Botschaftsabklärung seine Familie ausfindig gemacht werden und bestätigt werden können, dass die Angehörigen dort von der Landwirtschaft leben und eigenes Land besitzen würden. Es sei folglich davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne den familiären sowie sozialen und ökonomischen Anschluss wieder finden. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift erläuterte der Beschwerdeführer, in Äthiopien könnten wegen der einschneidenden Folgen für diejenigen, die sich dem diktatorischen Regime widersetzen würden, kaum wahrheitsgetreue Auskünfte erhältlich gemacht werden; dies sei insbesondere bei der Bewertung der Botschaftsabklärung zu beachten. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sei seine körperliche Unversehrtheit nicht gesichert und ihm drohe eine weitere Festnahme. Aktuell sei er nun bei den Psychiatrischen Diensten E._______ in Behandlung wegen der bei ihm diagnostizierten PTBS. 4.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die geltend gemachte PTBS kaum auf die Geschehnisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers zurückzuführen seien, da er sowohl anlässlich der BzP als auch an der Bundesanhörung jeweils angegeben habe, es gehe ihm gesundheitlich gut. Erst nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids habe er auf Beschwerdeebene eine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hinzuweisen, dass PTBS in Addis Abeba behandelt werden könnten. 5. 5.1 Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 3 AsylG verneint hat. In einem darauffolgenden Schritt gilt es gegebenenfalls abzuklären, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht hat. 5.2 Seit April/Mai 2014 kam es insbesondere im Oromia Regional State zu Protesten, nachdem gemäss einem behördlichen Masterplan die administrativen Grenzen Addis Abebas auf Kosten dieser Region hätten aus-gedehnt werden sollen. In Bezug auf die Proteste gegen diesen "Masterplan" ist unbestritten, dass diese von den äthiopischen Regierungskräften niedergeschlagen wurden und es zu zahlreichen Verhaftungswellen sowie Erschiessungen kam. Auch eine Sistierung des Masterplans im Januar 2016 führte nicht zu einer Beruhigung der Lage (vgl. Amnesty International, Ethiopia: "Because I am Oromo": Sweeping repression in the Oromia region of Ethiopia, vom Oktober 2014, S. 27 ff., www.amnesty.org/en/ documents/AFR25/006/2014/en/, besucht am 21. März 2018; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4192/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4 m.w.H.; Human Rights Watch (HRW), "Such a Brutal Crackdown": Killings und Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, vom Juni 2016, , diese und alle im Folgenden erwähnten Internet-Quellen abgerufen am 26. März 2018). So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 verdächtige Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.; Addis Fortune [Addis Abeba], Ethiopia under State of Emergency Law, 11. Oktober 2016, ). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (vgl. Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, vom 30. März 2017 ; Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian parliament extends State OF Emergency by four more months, 30. März 2017, ). Unter den Verhafteten befanden sich nicht nur Organisatoren von Demonstrationen oder bekannte Regimegegner, sondern auch viele andere Personen, wie Studenten, Journalisten, die der Demonstrationsteilnahme bezichtigt wurden. Nach zehn Monaten wurde der Ausnahmezustand am 4. August 2017 aufgehoben, wobei sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin Tausende in Haft befanden. Entlassen wurden vornehmlich "low-profile" Protestteilnehmer, während Personen inhaftiert blieben, denen eine führende Funktion an Demonstrationen vorgeworfen wurde (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT]), Country Information Report - Ethiopia (para 3.39 f.), vom 28. September 2017, ). Gemäss DFAT seien die zahlreichen Verhaftungen in Oromia nicht ethnisch motiviert gewesen, vielmehr hätten die Behörden bei ihrer Vorgehensweise in den verschiedenen Regionen andere Kriterien beachtet, wie die Anzahl der Feuerwaffenbesitzer (vgl. a.a.O., Para 3.8). Nach Beendigung des Ausnamezustands Anfang August 2017 schien sich die Lage vordergründig zu beruhigen. Seit Herbst 2017 kam es jedoch erneut zu regionalen Unruhen, namentlich auch in der Region Oromia. Schliesslich trat am 13. Februar 2018 der Premierminister zurück, woraufhin am Folgetag erneut ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. ; The Washington Post, Unter a new state of emergency, Ethiopia is on the brink of crisis, again, vom 3. März 2018, ). 5.3 5.3.1 Nach dem Gesagten kann zunächst im Wesentlichen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen, vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers der Ansicht, dass es sich bei seiner kurzzeitigen Inhaftierung anlässlich einer Schülerdemonstration nicht um eine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden handelte. Vielmehr zeugen gerade die - ohne Zutun des Beschwerdeführers erfolgte - Entlassung aus der Haft nach zwei Nächten sowie der Umstand, dass die Behörden nicht an seinen Personalien interessiert waren, von einer fehlenden Verfolgungsabsicht (vgl. SEM-Akten, A17, F48). Der Beschwerdeführer wurde folglich lediglich als demonstrierender Schüler wahrgenommen und deswegen kurzzeitig inhaftiert. Es wurde nicht gezielt nach ihm gesucht, weil er sich als Regimegegner oder als "high-profile" Demonstrant exponiert hätte. Demzufolge ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihn die äthiopischen Behörden bei einer Rückkehr erneut inhaftieren sollten (angesehen davon, dass der Polizei seine Personalien gar nicht bekannt wären). 5.3.2 An der Anhörung gab der Beschwerdeführer zwar an, er sei bei der Festnahme geschlagen worden, auf dem Polizeiposten sei aber nichts Spezielles geschehen beziehungsweise sei er im Gegensatz zu älteren Schülern "nur" eingeschüchtert worden (vgl. SEM-Akten, A7, S. 10; A17, F47). Insgesamt ist diese kurze Beschränkung der Freiheit sowie die Behandlung seitens der äthiopischen Behörden - auch unter gebührender Berücksichtigung des damaligen Alters des Beschwerdeführers - mangels Intensität nicht als ernsthaften Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. 5.3.3 An dieser Einschätzung ändert auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur ethnischen Gruppe der Oromo nichts, zumal er dies in seinen Ausführungen an den Befragungen auch nicht mit seiner Inhaftierung in Zusammenhang brachte. Zudem ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch nicht als genügend intensiver Nachteil zu werten, dass er an der Schule daran gehindert worden sei, zu beten. 5.3.4 Zusammenfassend ist somit weder davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe ernsthafte Nachteile erlebt noch, dass er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr nach Äthiopien solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 5.4 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es drohe ihm wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut verhaftet zu werden. 5.4.1 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 6.3 m.w.H.). 5.4.2 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz (Mitgliedschaft in der Oromo Community Switzerland und Teilnahme an deren Veranstaltungen) ist den vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls beizupflichten. Vor dem Hintergrund, dass er sich vor seiner Ausreise - abgesehen von der Teilnahme an der erwähnten Demonstration - in keiner Weise politisch betätigt hatte, sondern an den Befragungen noch angab, er sei von Natur aus ruhig, mische sich nicht ein und habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht politisch betätigt (vgl. SEM-Akten, A7, S. 10 f.; A17, F64 und F87), ist nicht davon auszugehen, er sei als regimekritische Person ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an diesen Veranstaltungen speziell exponiert hätte. 5.4.3 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind folglich nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. 5.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.2.4 Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - im Verfahren des Beschwerdeführers nicht gegeben. 7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat (vgl. Erwägung 5.2). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14. Juni 2016, , abgerufen am 9. Januar 2018). Die vorherrschende Situation ist weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien weiterhin grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 7.3.3 Der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge bei seinem Onkel in der Stadt F._______, wo er zur Schule ging. Sein Vater sowie die Mehrzahl seiner Geschwister seien in B._______ wohnhaft und würden von der Landwirtschaft leben. Das SEM veranlasste - aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch vorliegenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - über die Schweizer Botschaft in Addis Abeba eine Abklärung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers respektive seiner Familie. Der entsprechende Bericht der Schweizer Botschaft bestätigte die genannten Umstände, womit anzunehmen ist, der Beschwerdeführer verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in B._______ und F._______, die positiven Einfluss auf seine Reintegration nehmen können. Es ist folglich nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation. 7.3.4 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Das äthiopische Gesundheitssystem ist von fehlenden personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrische Versorgung ist mangelhaft. Bekanntermassen existieren in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013 sowie Bericht in der äthiopischen Zeitung Addis Standard vom 25. Juli 2017: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia's State-run Hospitals: Who Takes The Blame?, , besucht am 21. März 2018). Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Arztbericht vom 14. November 2017 eine PTBS diagnostiziert. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach kein Zusammenhang bestehe zwischen der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und seiner kurzen Inhaftierung im Jahr 2016, vermögen zu überzeugen. Tatsächlich gab der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der einlässlichen Anhörung zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akten, A7, S.11; A17, F4 und F96). Erst auf Beschwerdeebene, nach Erhalt des negativen Asylentscheids, brachte er gemäss Akten erstmals vor, stark traumatisiert zu sein, wobei der Beschwerdeschrift jedoch keine Ausführungen betreffend traumaauslösende Erlebnisse zu entnehmen sind, die von seinen Aussagen anlässlich der Befragungen abweichen oder diese ergänzen würden. Seinen Angaben in der Beschwerdeschrift zufolge mache er aber gute Fortschritte und es gehe ihm monatlich besser (vgl. S. 2). Es liegt damit offenbar weder eine Selbstgefährdungssituation vor noch erweist sich eine stationäre Aufnahme als notwendig. Nach dem Gesagten vermag vorliegend die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle erreichen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte). So ist angesichts der Gesamtumstände im Fall des Beschwerdeführers keine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten. Es liegt mithin keine medizinische Notlage vor, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - der Zugang des Beschwerdeführers zur erforderlichen medizinischen Behandlung in seinem Herkunftsort gewährleistet ist. Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: