Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde gleichentags (...). Dort wurde er am 17. September 2014 befragt und am 1. Dezember 2014 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 10. Dezember 2014 wies ihn das SEM im Rahmen des erweiterten Verfahrens dem (...) zu. A.b Bezüglich seiner Person, des Beziehungsnetzes und seines Gesundheitszustands brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger (...) und stamme aus B._______ in der (...). Seine Muttersprache sei (...). Daneben spreche er auch (...). Im Jahr 1989 oder 1990 sei er mit seinen Eltern in den Sudan (C._______) gezogen. Die genauen Gründe für das Verlassen des Heimatlands kenne er nicht; es habe primär mit der Pest zu tun gehabt, die damals geherrscht habe. Im Sudan habe seine Familie den Flüchtlingsstatus erhalten. Er habe dort etwa zehn Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als (...) gearbeitet und Arabisch unterrichtet, beziehungsweise er sei im (...) tätig gewesen. Sein Vater sei krank gewesen und zirka 1997 verstorben. Seine Mutter sei (...) gestorben. Seine Geschwister (1 Bruder, 1 Schwester) würden weiterhin im Sudan leben; der Bruder im Zentrum des Landes und die Schwester, die verheiratet sei und vier Kinder habe, in C._______. Er habe ein gutes Verhältnis zu den Geschwistern und stehe mit ihnen in telefonischem Kontakt. In Äthiopien habe er mütterlicherseits sehr viele nahe Verwandte; Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Über Verwandte väterlicherseits sei ihm nichts bekannt. Seit er im Sudan gelebt habe, habe er die Verwandten in Äthiopien drei Mal besucht. Das erste Mal, weil jemand von der Familie gestorben sei, das zweite Mal anlässlich einer Hochzeit und das dritte Mal ohne speziellen Anlass. Er habe eine Tante in Äthiopien über seine Ankunft in der Schweiz telefonisch informiert. Identitätspapiere könne er nicht einreichen. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie gehabt und der in C._______ ausgestellte sudanesische Flüchtlingsausweis sei ihm auf der Reise nach Europa abhandengekommen. Er habe den Sudan an einem ihm unbekannten Datum im Jahr 2013 verlassen und sei via D._______ Mitte August 2014 nach Italien und von dort aus in die Schweiz gelangt. Er leide an (...) und (...) und werde diesbezüglich in der Schweiz behandelt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die aktenkundigen Arztberichte verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A12, A15, A19, A23, A29, A34 und A35). B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 - eröffnet am 15. Februar 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) an. C. Mit Eingabe vom 16. März 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 14. März 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. D. Mit Eingabe vom 17. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine vom selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie die Kostennote seines Rechtsvertreters ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 - eröffnet am 23. März 2017 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ärztliche Berichte zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Ablauf der gesetzten Frist befunden. F. Mit Eingabe vom 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer - nicht unterschriebene - ärztliche Berichte vom 4. Januar 2017 (Diagnose: [...]), 24. März 2017 (Diagnose: Perianalfistel [Kontrolle in 3 Monaten]; Beilage: Terminkärtchen für Konsultation am 16. Juni 2017) und 4. April 2017 (Diagnose: schwergradig depressives Syndrom, v. a. Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Christian Hoffs als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2017. Der Rechtsvertreter legte der Eingabe seine aktualisierte Kostennote bei. J. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage eines Schreibens des Spitals E._______ vom 19. Juni 2017 mit, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 hospitalisiert worden sei. K. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte des Spitals E._______ vom 28. Juni 2017 (Diagnose: [...]; Hospitalisation vom 27.-29. Juni 2017; komplikationslose Wiedereinlage eines [...]) und 7. Februar 2018 (Diagnose: [...]; Hospitalisation vom 6.-8. Februar 2018; komplikationslose Sanierung der [...]) ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.21]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Februar 2017). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung an, dieser sei durchführbar. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. Auch würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug sei auch zumutbar. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und verfüge über Erfahrung als (...). Zudem habe er viele Angehörige in Äthiopien und im Sudan (Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins), so dass davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr unterstützt werde. Die medizinischen Beschwerden ([...]) seien nicht derart gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen würden. Schliesslich sei der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen. Falls der Beschwerdeführer es wünsche, könne er auch versuchen, in den Sudan zurückzukehren.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2017 im Wesentlichen vor, seine Sozialisation sei im Sudan erfolgt. Er habe dort 23 Jahre lang gelebt und die Schulzeit sowie die prägende Phase der Adoleszenz verbracht. Das SEM habe daran keine Zweifel geäussert. Zum Beleg des dauerhaften Aufenthalts im Sudan reiche er die sudanesische Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter, ein Abbild des Fotos auf dem sudanesischen Passierschein, den ihn und seine Mutter ermächtigt habe, sich in dem Land frei zu bewegen, zwei Arbeitsbestätigungen ([...] von 2000 bis 2003 in einer Schule für äthiopische Flüchtlinge, Anstellung bei einem Transportunternehmen von 2005 bis 2011) und Fotos mit der Mutter und einem Cousin, auf denen er typisch sudanesische Kleidung trage, ein. Sein Heimatland Äthiopien habe er nach der Ausreise im Kindesalter nur drei Mal besucht. Er verfüge dort nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er pflege nur zu einer etwa 70-jährigen Tante telefonischen Kontakt. Zudem sei er nicht gesund. Wie der beiliegenden Terminkarte zu entnehmen sei, sei am 15. März 2017 eine erneute Operation im Spital E._______ geplant. Darüber hinaus habe er sich kürzlich in psychiatrische Behandlung begeben. Ihn würden Ereignisse belasten, über die er bisher nicht habe sprechen können. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als unzumutbar zu erachten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.3 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung vom 12. Mai 2017, der Beschwerdeführer habe weder zu seinen persönlichen Daten noch zu den Asylgründen glaubhafte Angaben gemacht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe das SEM seine Identität und Herkunft beziehungsweise das letzte Aufenthaltsland in Frage gestellt. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er einen Teil seines Lebens im Sudan verbracht habe, aber die Dokumente, die einen ständigen dortigen Aufenthalt belegen sollten, seien von schwachem Beweiswert. Sie vermöchten nicht zu belegen, dass er ununterbrochen im Sudan gelebt und jegliche Kontakte mit Äthiopien abgebrochen habe. Im Übrigen würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit den eingereichten Zeugnissen decken, habe er bei der Erstbefragung doch erklärt, zuletzt als (...) gearbeitet zu haben, und bei der Anhörung ausgesagt, bis im Jahr 2011 im (...) und als (...) tätig gewesen zu sein, wohingegen im Arbeitszeugnis der "(...)" lediglich ein Einsatz von 2000 bis 2003 erwähnt werde. Schliesslich könne nicht hingenommen werden, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger, der im Sudan den Asylstatus erhalten und dort ordentlich gearbeitet habe, nicht in der Lage sein soll, Identitäts- oder Reisedokumente einzureichen. Bei (...) beziehungsweise (...) handle es sich nicht um aussergewöhnliche Beschwerden, die in Äthiopien nicht behandelt werden könnten. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer nie über psychische Beschwerden beklagt, obwohl er vom SEM zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses aufgefordert worden sei. Er habe erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids einen Psychiater aufgesucht und laut dem Arztbericht vom 4. April 2017 seien die depressiven Symptome durch den Asylentscheid dekompensiert worden. Es sei zwar durchaus verständlich, dass nach einem Wegweisungsentscheid eine gedrückte Stimmung und negative Gedankenschleifen entstehen würden, aber nicht lebensbedrohliche Krankheiten vermöchten einen Aufenthalt hierzulande nicht zu rechtfertigen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik vom 31. Mai 2017, es treffe zu, dass seine Aussagen zu den im Sudan ausgeübten Tätigkeiten widersprüchlich und nicht mit dem eingereichten Zeugnis der "(...)" vereinbar seien. Er habe die entsprechende Frage bei der Erstbefragung offensichtlich falsch verstanden oder sie sei ihm falsch übersetzt worden. Er habe in Erinnerung, aufgefordert worden zu sein, die erste Arbeit, die er im Sudan geleistet habe, zu nennen. Korrekt sei jedenfalls, dass er von 2000 bis 2003 als (...) in der "(...)" und danach bis 2011 im (...) gearbeitet habe. Aus dem ärztlichen Bericht vom 4. April 2017 gehe hervor, dass er an einem schwergradig depressiven Syndrom, vor allem einer PTBS und somit an einer gravierenden Erkrankung leide.
E. 6 In formeller Hinsicht ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung nicht durchdringt. Soweit in der Beschwerde (S. 4) die Anhörung kritisiert wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass ihm gegen Ende der Anhörung in genügender Weise die Möglichkeit geboten wurde, noch nicht Erwähntes vorzubringen (vgl. A23 F. 211 f.). Sodann wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Einreichung von medizinischen Unterlagen geboten worden (vgl. A33). Der (Eventual-)Antrag auf Rückweisung der Sache ist damit abzuweisen.
E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
E. 7.1.4 Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6). Im vorliegenden Verfahren ist eine solche Situation - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 7.2.3.) - nicht gegeben.
E. 7.1.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.1.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Die heute in Äthiopien vorherrschende Situation ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet. Der Vollzug in alle Regionen ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung grundsätzlich berufliche Fähigkeiten und ein soziales Netz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ in der Region F._______ im Westen Äthiopiens. Er habe dort viele nahe Verwandte mütterlicherseits (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) und stehe insbesondere mit einer Tante, die sechs Kinder habe, in regelmässigem telefonischem Kontakt. Auch die von ihm genannten Anlässe für die Besuche im Heimatland während seines Aufenthalts im Sudan (Beerdigung, Hochzeit und Verwandtschaftsbesuch ohne speziellen Anlass) lassen auf bestehende Familienbande und ein gegenseitiges Interesse am Wohlergehen schliessen. Damit darf angenommen werden, der Beschwerdeführer verfüge nicht nur im Nachbarland Sudan, wo er mit seinen Geschwistern in engem Kontakt stehe, sondern auch in seinem Heimatland Äthiopien über soziale Anknüpfungspunkte, die ihm bei der Reintegration dienlich sein können. Zudem kann er eine mehrjährige Schulbildung, Fremdsprachenkenntnisse (Arabisch) und langjährige Arbeitserfahrung (Tätigkeiten als [...] und im [...]) vorweisen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach langer Landesabwesenheit zu verkennen, ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen sozialer oder wirtschaftlicher Natur in eine existenzielle Notlage, zumal er alleinstehend ist und somit nur für sich selbst zu sorgen hat.
E. 7.2.3 Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Das äthiopische Gesundheitssystem ist zwar von beschränkten personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrische Versorgung ist oftmals mangelhaft. Antidepressiva sind in Äthiopien aber grundsätzlich in Form von Generika verfügbar und insbesondere in Addis Abeba existieren mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-6491/2017 vom 6. April 2018 E. 7.3.4). Der Beschwerdeführer wurde wegen (...) und dadurch verursachtem (...) in der Schweiz umfassend behandelt (vgl. A19, A29 und A35). Die bei ihm diagnostizierte (...) wurde laut dem letzten Bericht des Spitals E._______ vom 7. Februar 2018 anfangs Februar 2018 komplikationslos saniert und der Beschwerdeführer beschwerdearm nach Hause entlassen. Diesbezügliche Kontrollen oder eine allenfalls notwendige (Weiter-)Behandlung dürften in Äthiopien möglich sein. Auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vermag keine medizinische Notlage zu begründen. Gemäss Arztbericht vom 4. April 2017 suchte der Beschwerdeführer nach Erhalt des negativen Asylentscheids einen Psychiater auf. Es wurde ein schwergradig depressives Syndrom (vor allem eine PTBS) diagnostiziert. Laut den ärztlichen Ausführungen sei als pathogen vor allem die Vereinsamung des Beschwerdeführers zu sehen und das aktuelle depressive Syndrom sei durch den negativen Asylentscheid dekompensiert worden. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung liege nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer, der die entsprechende Substanziierungslast trägt (vgl. E. 4), in den weiteren Eingaben vom 31. Mai 2017, 27. Juni 2017 und 21. Februar 2018 hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustands nichts Anderweitiges, insbesondere keine drastische Verschlechterung vorbrachte, darf davon ausgegangen werden, dass er auf die im Arztbericht vom 4. April 2017 skizzierte Behandlung angesprochen hat. Jedenfalls ist die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung in seinem Heimatland hat. Zudem kann seinen Bedürfnissen nötigenfalls durch medizinische Rückkehrhilfe (bspw. in der Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz) Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 27. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 27. April 2017 über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 31. Mai 2017 eine vom selben Tag datierende Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend des mitgeteilten Kostenrahmens auf Fr. 150.- zu kürzen. Der Aufwand für die weitere Korrespondenz (Eingaben vom 27. Juni 2017 und 21. Februar 2018) lässt sich zuverlässig abschätzen, und das amtliche Honorar ist auf insgesamt Fr. 1570.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1570.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1628/2017 Urteil vom 19. Juni 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde gleichentags (...). Dort wurde er am 17. September 2014 befragt und am 1. Dezember 2014 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 10. Dezember 2014 wies ihn das SEM im Rahmen des erweiterten Verfahrens dem (...) zu. A.b Bezüglich seiner Person, des Beziehungsnetzes und seines Gesundheitszustands brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger (...) und stamme aus B._______ in der (...). Seine Muttersprache sei (...). Daneben spreche er auch (...). Im Jahr 1989 oder 1990 sei er mit seinen Eltern in den Sudan (C._______) gezogen. Die genauen Gründe für das Verlassen des Heimatlands kenne er nicht; es habe primär mit der Pest zu tun gehabt, die damals geherrscht habe. Im Sudan habe seine Familie den Flüchtlingsstatus erhalten. Er habe dort etwa zehn Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als (...) gearbeitet und Arabisch unterrichtet, beziehungsweise er sei im (...) tätig gewesen. Sein Vater sei krank gewesen und zirka 1997 verstorben. Seine Mutter sei (...) gestorben. Seine Geschwister (1 Bruder, 1 Schwester) würden weiterhin im Sudan leben; der Bruder im Zentrum des Landes und die Schwester, die verheiratet sei und vier Kinder habe, in C._______. Er habe ein gutes Verhältnis zu den Geschwistern und stehe mit ihnen in telefonischem Kontakt. In Äthiopien habe er mütterlicherseits sehr viele nahe Verwandte; Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Über Verwandte väterlicherseits sei ihm nichts bekannt. Seit er im Sudan gelebt habe, habe er die Verwandten in Äthiopien drei Mal besucht. Das erste Mal, weil jemand von der Familie gestorben sei, das zweite Mal anlässlich einer Hochzeit und das dritte Mal ohne speziellen Anlass. Er habe eine Tante in Äthiopien über seine Ankunft in der Schweiz telefonisch informiert. Identitätspapiere könne er nicht einreichen. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie gehabt und der in C._______ ausgestellte sudanesische Flüchtlingsausweis sei ihm auf der Reise nach Europa abhandengekommen. Er habe den Sudan an einem ihm unbekannten Datum im Jahr 2013 verlassen und sei via D._______ Mitte August 2014 nach Italien und von dort aus in die Schweiz gelangt. Er leide an (...) und (...) und werde diesbezüglich in der Schweiz behandelt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die aktenkundigen Arztberichte verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A12, A15, A19, A23, A29, A34 und A35). B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 - eröffnet am 15. Februar 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) an. C. Mit Eingabe vom 16. März 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 14. März 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. D. Mit Eingabe vom 17. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine vom selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie die Kostennote seines Rechtsvertreters ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 - eröffnet am 23. März 2017 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ärztliche Berichte zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Ablauf der gesetzten Frist befunden. F. Mit Eingabe vom 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer - nicht unterschriebene - ärztliche Berichte vom 4. Januar 2017 (Diagnose: [...]), 24. März 2017 (Diagnose: Perianalfistel [Kontrolle in 3 Monaten]; Beilage: Terminkärtchen für Konsultation am 16. Juni 2017) und 4. April 2017 (Diagnose: schwergradig depressives Syndrom, v. a. Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Christian Hoffs als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2017. Der Rechtsvertreter legte der Eingabe seine aktualisierte Kostennote bei. J. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage eines Schreibens des Spitals E._______ vom 19. Juni 2017 mit, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 hospitalisiert worden sei. K. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte des Spitals E._______ vom 28. Juni 2017 (Diagnose: [...]; Hospitalisation vom 27.-29. Juni 2017; komplikationslose Wiedereinlage eines [...]) und 7. Februar 2018 (Diagnose: [...]; Hospitalisation vom 6.-8. Februar 2018; komplikationslose Sanierung der [...]) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.21]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Februar 2017). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung an, dieser sei durchführbar. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. Auch würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug sei auch zumutbar. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und verfüge über Erfahrung als (...). Zudem habe er viele Angehörige in Äthiopien und im Sudan (Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins), so dass davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr unterstützt werde. Die medizinischen Beschwerden ([...]) seien nicht derart gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen würden. Schliesslich sei der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen. Falls der Beschwerdeführer es wünsche, könne er auch versuchen, in den Sudan zurückzukehren. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2017 im Wesentlichen vor, seine Sozialisation sei im Sudan erfolgt. Er habe dort 23 Jahre lang gelebt und die Schulzeit sowie die prägende Phase der Adoleszenz verbracht. Das SEM habe daran keine Zweifel geäussert. Zum Beleg des dauerhaften Aufenthalts im Sudan reiche er die sudanesische Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter, ein Abbild des Fotos auf dem sudanesischen Passierschein, den ihn und seine Mutter ermächtigt habe, sich in dem Land frei zu bewegen, zwei Arbeitsbestätigungen ([...] von 2000 bis 2003 in einer Schule für äthiopische Flüchtlinge, Anstellung bei einem Transportunternehmen von 2005 bis 2011) und Fotos mit der Mutter und einem Cousin, auf denen er typisch sudanesische Kleidung trage, ein. Sein Heimatland Äthiopien habe er nach der Ausreise im Kindesalter nur drei Mal besucht. Er verfüge dort nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er pflege nur zu einer etwa 70-jährigen Tante telefonischen Kontakt. Zudem sei er nicht gesund. Wie der beiliegenden Terminkarte zu entnehmen sei, sei am 15. März 2017 eine erneute Operation im Spital E._______ geplant. Darüber hinaus habe er sich kürzlich in psychiatrische Behandlung begeben. Ihn würden Ereignisse belasten, über die er bisher nicht habe sprechen können. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als unzumutbar zu erachten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung vom 12. Mai 2017, der Beschwerdeführer habe weder zu seinen persönlichen Daten noch zu den Asylgründen glaubhafte Angaben gemacht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe das SEM seine Identität und Herkunft beziehungsweise das letzte Aufenthaltsland in Frage gestellt. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er einen Teil seines Lebens im Sudan verbracht habe, aber die Dokumente, die einen ständigen dortigen Aufenthalt belegen sollten, seien von schwachem Beweiswert. Sie vermöchten nicht zu belegen, dass er ununterbrochen im Sudan gelebt und jegliche Kontakte mit Äthiopien abgebrochen habe. Im Übrigen würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit den eingereichten Zeugnissen decken, habe er bei der Erstbefragung doch erklärt, zuletzt als (...) gearbeitet zu haben, und bei der Anhörung ausgesagt, bis im Jahr 2011 im (...) und als (...) tätig gewesen zu sein, wohingegen im Arbeitszeugnis der "(...)" lediglich ein Einsatz von 2000 bis 2003 erwähnt werde. Schliesslich könne nicht hingenommen werden, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger, der im Sudan den Asylstatus erhalten und dort ordentlich gearbeitet habe, nicht in der Lage sein soll, Identitäts- oder Reisedokumente einzureichen. Bei (...) beziehungsweise (...) handle es sich nicht um aussergewöhnliche Beschwerden, die in Äthiopien nicht behandelt werden könnten. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer nie über psychische Beschwerden beklagt, obwohl er vom SEM zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses aufgefordert worden sei. Er habe erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids einen Psychiater aufgesucht und laut dem Arztbericht vom 4. April 2017 seien die depressiven Symptome durch den Asylentscheid dekompensiert worden. Es sei zwar durchaus verständlich, dass nach einem Wegweisungsentscheid eine gedrückte Stimmung und negative Gedankenschleifen entstehen würden, aber nicht lebensbedrohliche Krankheiten vermöchten einen Aufenthalt hierzulande nicht zu rechtfertigen. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik vom 31. Mai 2017, es treffe zu, dass seine Aussagen zu den im Sudan ausgeübten Tätigkeiten widersprüchlich und nicht mit dem eingereichten Zeugnis der "(...)" vereinbar seien. Er habe die entsprechende Frage bei der Erstbefragung offensichtlich falsch verstanden oder sie sei ihm falsch übersetzt worden. Er habe in Erinnerung, aufgefordert worden zu sein, die erste Arbeit, die er im Sudan geleistet habe, zu nennen. Korrekt sei jedenfalls, dass er von 2000 bis 2003 als (...) in der "(...)" und danach bis 2011 im (...) gearbeitet habe. Aus dem ärztlichen Bericht vom 4. April 2017 gehe hervor, dass er an einem schwergradig depressiven Syndrom, vor allem einer PTBS und somit an einer gravierenden Erkrankung leide.
6. In formeller Hinsicht ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung nicht durchdringt. Soweit in der Beschwerde (S. 4) die Anhörung kritisiert wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass ihm gegen Ende der Anhörung in genügender Weise die Möglichkeit geboten wurde, noch nicht Erwähntes vorzubringen (vgl. A23 F. 211 f.). Sodann wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Einreichung von medizinischen Unterlagen geboten worden (vgl. A33). Der (Eventual-)Antrag auf Rückweisung der Sache ist damit abzuweisen. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 7.1.4 Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6). Im vorliegenden Verfahren ist eine solche Situation - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 7.2.3.) - nicht gegeben. 7.1.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Die heute in Äthiopien vorherrschende Situation ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet. Der Vollzug in alle Regionen ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung grundsätzlich berufliche Fähigkeiten und ein soziales Netz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 7.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ in der Region F._______ im Westen Äthiopiens. Er habe dort viele nahe Verwandte mütterlicherseits (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) und stehe insbesondere mit einer Tante, die sechs Kinder habe, in regelmässigem telefonischem Kontakt. Auch die von ihm genannten Anlässe für die Besuche im Heimatland während seines Aufenthalts im Sudan (Beerdigung, Hochzeit und Verwandtschaftsbesuch ohne speziellen Anlass) lassen auf bestehende Familienbande und ein gegenseitiges Interesse am Wohlergehen schliessen. Damit darf angenommen werden, der Beschwerdeführer verfüge nicht nur im Nachbarland Sudan, wo er mit seinen Geschwistern in engem Kontakt stehe, sondern auch in seinem Heimatland Äthiopien über soziale Anknüpfungspunkte, die ihm bei der Reintegration dienlich sein können. Zudem kann er eine mehrjährige Schulbildung, Fremdsprachenkenntnisse (Arabisch) und langjährige Arbeitserfahrung (Tätigkeiten als [...] und im [...]) vorweisen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach langer Landesabwesenheit zu verkennen, ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen sozialer oder wirtschaftlicher Natur in eine existenzielle Notlage, zumal er alleinstehend ist und somit nur für sich selbst zu sorgen hat. 7.2.3 Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Das äthiopische Gesundheitssystem ist zwar von beschränkten personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrische Versorgung ist oftmals mangelhaft. Antidepressiva sind in Äthiopien aber grundsätzlich in Form von Generika verfügbar und insbesondere in Addis Abeba existieren mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer E-6491/2017 vom 6. April 2018 E. 7.3.4). Der Beschwerdeführer wurde wegen (...) und dadurch verursachtem (...) in der Schweiz umfassend behandelt (vgl. A19, A29 und A35). Die bei ihm diagnostizierte (...) wurde laut dem letzten Bericht des Spitals E._______ vom 7. Februar 2018 anfangs Februar 2018 komplikationslos saniert und der Beschwerdeführer beschwerdearm nach Hause entlassen. Diesbezügliche Kontrollen oder eine allenfalls notwendige (Weiter-)Behandlung dürften in Äthiopien möglich sein. Auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vermag keine medizinische Notlage zu begründen. Gemäss Arztbericht vom 4. April 2017 suchte der Beschwerdeführer nach Erhalt des negativen Asylentscheids einen Psychiater auf. Es wurde ein schwergradig depressives Syndrom (vor allem eine PTBS) diagnostiziert. Laut den ärztlichen Ausführungen sei als pathogen vor allem die Vereinsamung des Beschwerdeführers zu sehen und das aktuelle depressive Syndrom sei durch den negativen Asylentscheid dekompensiert worden. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung liege nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer, der die entsprechende Substanziierungslast trägt (vgl. E. 4), in den weiteren Eingaben vom 31. Mai 2017, 27. Juni 2017 und 21. Februar 2018 hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustands nichts Anderweitiges, insbesondere keine drastische Verschlechterung vorbrachte, darf davon ausgegangen werden, dass er auf die im Arztbericht vom 4. April 2017 skizzierte Behandlung angesprochen hat. Jedenfalls ist die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung in seinem Heimatland hat. Zudem kann seinen Bedürfnissen nötigenfalls durch medizinische Rückkehrhilfe (bspw. in der Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz) Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 27. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 27. April 2017 über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 31. Mai 2017 eine vom selben Tag datierende Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend des mitgeteilten Kostenrahmens auf Fr. 150.- zu kürzen. Der Aufwand für die weitere Korrespondenz (Eingaben vom 27. Juni 2017 und 21. Februar 2018) lässt sich zuverlässig abschätzen, und das amtliche Honorar ist auf insgesamt Fr. 1570.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1570.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: