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E-4902/2018

E-4902/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4902/2018 Urteil vom 14. September 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juli 2015 verliess und am 24. Juni 2017 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-zentrum B._______ vom 20. Juli 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. August 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei gestorben, als er noch ein Kind gewesen sei und sein Vater sei seit einigen Jahren geistig behindert, dass er in einem Dorf im Grenzgebiet der Verwaltungsregionen C._______ und D._______ aufgewachsen sei, in das immer wieder Soldaten gekommen seien, welche die Leute geschlagen hätten, dass ungefähr 20 Tage vor seiner Ausreise Soldaten der Spezialeinheiten "Arbabatana" ihr Haus durchsucht und seine ältere Schwester mitgenommen hätten, die seither verschollen sei, dass auch er einmal von Oromo angegriffen und geschlagen worden sei und am ganzen Körper Narben davon getragen habe, dass das SEM den Beschwerdeführer am Ende der Anhörung darüber in Kenntnis setzte, es würden aus verschiedenen Gründen Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter bestehen, insbesondere weil er gegenüber verschiedenen Behörden unterschiedliche Jahrgangsangaben gemacht habe und seine Angaben zum Reiseweg zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche aufweisen würden, dass er diese Zweifel aber nicht auszuräumen vermocht habe, weshalb für das weitere Verfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, dass ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 eine Kopie seiner Geburtsurkunde vom (...) ins Recht legte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juli 2018 - eröffnet am 2. August 2018 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit könne nicht geglaubt werden, da die in Kopie eingereichte Geburtsurkunde die bereits nach den Befragungen bestandenen Zweifel an seiner Minderjährigkeit erhärtet hätten, zumal darin ein völlig neues Geburtsdatum vermerkt sei, dass sich weiter auch die geltend gemachten persönlichen Probleme mit den Oromo aufgrund der unterschiedlichen Darstellung durch den Beschwerdeführer als unglaubhaft erwiesen hätten und aufgrund der Entführung seiner Schwester keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen würden, diese Soldaten hätten ein Verfolgungsinteresse an ihm, dass es ihm insgesamt somit nicht gelungen sei, eine objektiv begründete Furcht vor diesen Soldaten glaubhaft zu machen und diesen Vorbringen denn auch die Asylrelevanz fehle, dass schliesslich weder allgemeine noch individuelle Gründe dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, selbst wenn die Lage in verschiedenen Regionen des Heimatstaates aktuell angespannt sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, der bis zu seiner Ausreise in der Region C._______ in einem Haus mit seiner Tante, seinem Cousin sowie seinem Vater gelebt habe, weshalb davon auszugehen sei, er könne bei einer Rückkehr auf dieses tragfähige, familiäre Beziehungsnetz zurückgreifen und in eine gesicherte Wohnsituation zurückkehren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2018 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er zu Untermauerung seiner Vorbringen die Kopie einer Haftbestätigung betreffend seine Tante samt Übersetzung zu den Akten gab, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 3. September 2018 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, er habe anlässlich der Anhörung nicht wirklich über seine Probleme sprechen können, weil ihm viele Fragen zu seinem Alter sowie zu seinem Dorf gestellt worden seien, dass er insbesondere nicht habe darüber sprechen können, wie er einmal von Truppen der Oromo damit beauftragt worden sei, Essen vom Supermarkt abzuholen, und bei der Ausführung dieses Auftrags an einem Check-Point verschiedene Waffen in dem von ihm transportierten Material gefunden worden seien, wovon er aber nichts gewusst habe, dass er deshalb festgenommen und befragt worden sei, er aber glücklicherweise habe fliehen können, dass er in der Folge wegen Spionage und Schmuggel für Feinde angeklagt sowie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und seine Tante im Jahr 2015 wegen Fluchthilfe in Haft genommen worden sei, dass er die Haft seiner Tante nur per Foto belegen könne, zumal sie ihm bei der Beweismittelbeschaffung von Originaldokumenten nicht helfen könne, weil sie unter Beobachtung stehe, dass dasselbe auch für Beweismittel betreffend seine Identität und sein Geburtsdatum gelte und es sich bei dem in der Geburtsurkunde vermerkten Geburtsdatum um das Datum gemäss äthiopischem Kalender handle, dass das Gericht den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung beipflichtet, soweit es die Aussagen des Beschwerdeführers wegen der darin enthaltenen Unstimmigkeiten als unglaubhaft qualifiziert hat, dass er tatsächlich an den beiden - gerade einmal einen Monat aus-einanderliegenden - Befragungen die geltend gemachten Probleme mit den Oromo sehr unterschiedlich schilderte und an der Anhörung zunächst sogar angegeben hatte, er persönlich habe mit den Oromo keine Probleme gehabt (vgl. SEM-Akten, A17, F207, A: "Nein, mit diesen Leuten hatte ich keine Probleme."), dass weiter das aus den Anhörungsprotokollen hervorgehende widersprüchliche Verhalten auffällt, indem der Beschwerdeführer an den Befragungen noch angegeben hatte, er habe nie über offizielle Dokumente verfügt, auf denen sein Alter oder Geburtsdatum vermerkt sei (vgl. SEM-Akten, A8, S. 3; A17, F223 und F225), er aber am 27. Oktober 2017 kommentarlos eine Kopie seiner Geburtsurkunde ins Recht legte, dass auch seine unterschiedlichen Antworten auf die Frage nach einer Identitätskarte darauf hindeuten, dass er den Eindruck vermitteln wollte, er wisse nicht was eine Identitätskarte ist (vgl. SEM-Akten, A17, F7: "Was heisst das? Gibt es in Ihrem Heimatland keine Identitätskarten, oder was heisst das?" A: "Wir haben in einem Dorf gelebt. Das Wort "Passport" habe ich hier in Europa gehört."; F8: "Was meinten Sie, als Sie sagten: "Das gibt es nicht", als ich Sie nach einer identitätskarte fragte?" A: "Bei uns gibt es nur eine Wohnsitzbestätigung, und das bekommen die Eltern."; F10: "Soweit ich weiss, bekommt man in Ihrem Heimatland einen Pass oder eine Identitätskarte, wenn man das möchte." A: "Wie gesagt, ich habe das nie gebraucht. Ich wusste nicht einmal, wo man so etwas bekommen kann."; F156 A: "Für die Reise nach Addis Abeba braucht man eine Mustawaqa, das hatte ich nicht."; F157: "Was ist eine Mustawaqa?" A: "Das ist eine Identitätskarte."; F158: "Dann wissen Sie aber, was eine Identitätskarte ist. Eingangs der Anhörung sagten Sie aber ganz klar, wie wüssten nicht, was das ist." A: "Sie haben ja nicht nach einer "Mustawaqa" gefragt."), dass er schliesslich an der BzP angegeben hatte, seine Mutter sei gestorben als er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, während er an der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll gab, er sei damals (...) Jahre alt gewesen (vgl. SEM-Akten, A8, S. 5; A17, F22 ff.), dass angesichts dieser Ungereimtheiten das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, sowohl die geltend gemachte Minderjährigkeit als auch die persönlichen Probleme mit den Oromo könnten nicht geglaubt werden, dass angesichts der in der angefochtenen Verfügung sowie der vorab ausgeführten Unstimmigkeiten, auch der Hinweis in der Beschwerde, es handle sich bei dem in der Geburtsurkunde vermerkten Geburtsdatum um das äthiopische Datum, nichts zu ändern vermag, dass das Gericht die Entführung der Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls als nicht asylrelevant erachtet und diesbezüglich auf die Verfügung des SEM verwiesen werden kann (vgl. S. 4), dass die neuen Vorbringen in der Beschwerde als nachgeschoben und damit als unglaubhaft erachtet werden, zumal er diese weder an der BzP noch an der Anhörung auch nur ansatzweise erwähnte und seine Begründung hierfür, er habe wegen der vielen Fragen zu seinem Alter sowie zu seinem Dorf nicht über seine wirklichen Probleme sprechen können, nicht überzeugen konnte, dass er nämlich bereits an der BzP gefragt wurde, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe (vgl. SEM-Akten, A8, S. 11), und auch am Schluss der Anhörung auf weitere Gründe angesprochen wurde, die einer Rückkehr in seinen Heimatstaat entgegen stehen würden (vgl. SEM-Akten, A17, F175 und F228), dass an diesen Feststellungen auch das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel (die Fotografie einer angeblichen Bestätigung der Inhaftierung seiner Tante) nichts zu ändern vermag, weil weder aus dem Protokoll der BzP noch aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, dass diese wegen seiner Ausreise behelligt worden wäre (vgl. SEM-Akten, A8, S. 10 f.; A17, F15 ff., F116 f., F212 "Wie geht es Ihrer Familie: Vater, Tante väterlicherseits?" A: "Ich habe von diesem Freund erfahren, dass sie immer noch dort sind. Mein Vater ist weiterhin geistig behindert."), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich die Lage in gewissen Gebieten Äthiopiens in jüngster Zeit zwar negativ entwickelt hat (vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6491/2017 vom 6. April 2018), nach konstanter Praxis des Gerichts aber der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520) und es seit dem neu gewählten Ministerpräsidenten immerhin zu Friedensgesprächen sowie einen Friedensabkommen mit dem Nachbarland Eritrea gekommen ist (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 5. Juni 2018: "Äthiopien akzeptiert Friedensabkommen mit Langzeit-Rivale Eritrea"; NZZ, 27. Juni 2018: "Friedensgespräche zwischen Langzeit-Rivalen Äthiopien und Eritrea"), dass das SEM auch in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt hat, der junge und gesunde Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen und seinen Lebensunterhalt wieder als (...) verdienen, dass nach dem Gesagten die Beschwerdeschrift auch nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung im Punkt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu erwecken, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark