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E-4432/2019

E-4432/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem damaligen Testphase-Betrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.a Nach der Personalienaufnahme vom 12. Mai 2015 fand am 18. Mai 2015 ein vorberatendes Gespräch statt. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 wies ihn das SEM in das Verfahren ausserhalb des Testphase-Betriebes zu. Am 25. April 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Oromo an. Seine Eltern seien verstorben und er habe mit seiner Schwester und einem Halbbruder im selben Haus gelebt. Dort habe er (...). Seit Oktober 2012 sei er zudem (...) tätig gewesen. Er sei seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland am 25. März 2014 immer an seinem Herkunftsort wohnhaft gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, bis am 17. März 2014 Polizisten anlässlich einer generellen Kontrolle in seinem (...) eine Plastiktüte und darin eine Flagge der OLF (Oromo Liberation Front) sowie traditionelle Männerkleider gefunden hätten. Die Plastiktüte mit diesem Inhalt müsse wohl von einem Kunden versehentlich im (...) liegen gelassen worden sein. Nachdem ihn die Polizisten nach der Herkunft dieser Sachen gefragt und geschlagen hätten, sei er auf eine Polizeistation gebracht, dort vorerst in einen dunklen Raum gesperrt und wenige Stunden darauf in einen hellen Raum gebracht worden. Dort habe er sich ausziehen müssen, sei erneut zur Herkunft des Inhalts der Plastiktüte gefragt und dabei auf einem Tisch liegend geschlagen worden. Nachdem er zu den aufgefundenen Gegenständen keine Auskunft habe geben können, sei er in einem weiteren Raum eingeschlossen worden. Am folgenden Morgen sei er vom vorgesetzten Kommandeur zu seiner Person und seiner Arbeit befragt und anschliessend zurück in den abgeschlossenen Raum gebracht worden. Tags darauf sei er erneut dem Kommandeur vorgeführt worden. Dieser habe ihm eröffnet, er werde freigelassen, jedoch direkt umgebracht, sollte er nochmal mit ähnlichen Gegenständen erwischt werden. Als er sich zirka zwei Tage später bei einem Freund aufgehalten habe, habe ihm seine Schwester gegen 10.00 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass er zu Hause von Polizisten gesucht worden sei. Gegen 16.00 Uhr habe seine Schwester wiederum angerufen und ihn darüber orientiert, dass die Polizisten erneut gekommen seien. Er sei deshalb erst gegen 21.00 Uhr nach Hause gegangen, um Geld zu holen und sei zu seinem Freund zurückgekehrt. Am folgenden Tag habe er sich mit dem Bus nach Addis Abeba begeben, wo er beim Bruder eines Nachbarn untergekommen sei. Als der Beschwerdeführer einen Mann aus seinem Quartier angetroffen habe, der erklärt habe, nach Europa reisen zu wollen, habe er sich diesem angeschlossen. Gemeinsam hätten sie die sudanesische Grenze erreicht, die der Beschwerdeführer am 25. März 2014 überquert habe. Vom Sudan aus sei er über Libyen, Tunesien und erneut über Libyen nach Italien gelangt und von dort am 10. Mai 2015 in die Schweiz gereist. Im Sudan habe er von seiner Schwester erfahren, dass ihn die Polizei weiterhin suchen würde. Anlässlich eines Kontaktes mit der Schwester von der Schweiz aus habe diese jedoch nichts darüber berichtet, dass er weiterhin gesucht würde. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen äthiopischen Führerschein ein. Zudem gab er ein Schreiben des UNHCR aus Tunesien vom (...) sowie eine UNHCR-Flüchtlingsbestätigung selben Datums zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. August 2019 - eröffnet am 10. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass eine Person im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bis zur Festnahme vom 17. März 2014 nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er sei auch damals nicht gezielt von der Polizei gesucht worden, sondern zufällig im Rahmen einer allgemeinen Strassenkontrolle, bei der auch andere Leute durchsucht worden seien, angehalten worden. Zudem habe man ihn nach rund zwei Tagen ohne weitere Konsequenzen aus dem Polizeiposten entlassen. Weiter sei er weder Mitglied der OLF, noch jemals politisch aktiv gewesen und hätte sich denn auch nie für Politik interessiert. Es sei somit festzustellen, dass er seinen Aussagen zufolge als Person weder gezielt im Visier der Behörden gestanden habe, noch über ein politisches Profil verfüge, welches darauf hindeute, dass die Behörden ein Interesse an seiner Person haben könnten. Weiter stellte das SEM fest, die politische Situation in Äthiopien habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Es wies auf einen SEM-Bericht vom 28. Januar 2019 (Focus Äthiopien - Der politische Umbruch 2018) und die Situationsanalyse im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 6.3 und E. 7 hin. Im Vergleich zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer aus Äthiopien ausgereist sei, sei bezüglich drohender staatlicher Verfolgung effektiver oder auch vermeintlicher OLF-Mitglieder von einer völlig anderen Ausgangslage auszugehen. Aufgrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers und der veränderten politischen Situation in Äthiopien seit seiner Ausreise sei somit zum jetzigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass ersichtlich, dass er in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein dürfte. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Gegen einen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprächen keine völkerrechtlichen oder landesrechtlichen Hinderungsgründe. C. Mit Eingabe vom 3. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/ Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Beschwerdeeingabe legte er Kopien der (bereits beim SEM eingereichten) UNHCR-Flüchtlingsbestätigung aus Tunesien vom (...) und des Schreibens des UNHCR aus Tunesien desselben Datums bei. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 5. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).

E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.

E. 5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermag die geltend gemachte gut zweitägige Haft auch in Berücksichtigung der dabei erlittenen Schläge keine Asylrelevanz zu entfalten. Die zugefügten Schläge durch Polizisten auf der Station auf den Rückenbereich und die Fusssohlen des Beschwerdeführers (Akten SEM A32/22 F114) sind nicht zu beschönigen und nicht zu rechtfertigen, auch wenn sie gemäss seinen eigenen Aussagen "nicht lange" gedauert hätten (A32/22 F117). Hingegen kann der Vorfall von seiner Intensität her nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne der Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder als Massnahme, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätte, gewertet werden. Der Beschwerdeführer wurde - offenbar nach Prüfung allfälliger Verdachtsmomente durch den Kommandeur - am darauffolgenden Tag ohne konkrete sicherheitstechnische Auflagen freigelassen. Der Beschwerdeführer konnte im Weiteren keine Angaben machen, aus welchen Gründen er im Anschluss an die Freilassung von Polizisten zu Hause gesucht worden sein soll (A32/22 F139-141). Aufgrund der unbestimmten Angaben kann jedenfalls nicht auf hinreichende Anhaltspunkte für eine weiter drohende Festnahme kurz nach seiner Freilassung geschlossen werden, zumal er in der Zwischenzeit nicht ansatzweise Grund dafür geboten hätte. Insbesondere ist auch entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde vorliegend offenkundig nicht von einer Langzeittraumatisierung und somit von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). Die entsprechende Rechtsprechung hierzu erfasst vom vorliegend gegebenen Sachverhalt gänzlich abweichende und in ihrer Natur in objektiver und subjektiver Hinsicht erheblich belastungsorientiertere Sachumstände. Im vorliegenden Kontext kommt in entscheidwesentlicher Hinsicht der Grundsatz zur Anwendung, wonach die Gewährung von Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht dient, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass sich die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und nicht davon auszugehen ist, er hätte bei einer heutigen Rückkehr Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten.

E. 5.3 Es ist auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte und nach wie vor für die geltende aktuelle Rechtsprechung massgebliche Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die entsprechende Situation in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Bis Februar 2019 hat Äthiopien offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (Jeune Afrique, L'Éthiopie réintègre 1700 anciens rebelles de l'ONLF, 10.02.2019, < https://www.jeuneafrique.com/732861/politique/lethiopie-reintegre-1-700-anciens-rebelles-de-lonlf/ >, abgerufen am 09.09.2019). Das Gericht teilt die in der Rechtsmitteleingabe auf verschiedene Berichte gestützte Einschätzung insofern nicht, als sich die sicherheitsrelevante Situation in Äthiopien in einer für den vorliegenden Entscheid massgeblichen Form flüchtlingsrechtlich relevant darstellen würde. Die erhobenen Zweifel an der Nachhaltigkeit der auch vom Beschwerdeführer eingeräumten positiven Entwicklung und die hypothetische Befürchtung, es müsse wohl mit einer gegenläufigen Entwicklung gerechnet werden, vermögen bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Sachumstände in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen. Die aktuell geltende Rechtsprechung folgt grundsätzlich nach wie vor der dem Referenzurteil zugrundeliegenden länderspezifischen Analyse bezüglich sicherheits- und flüchtlingsrechtlich relevanter Aspekte (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1944/2019 vom 1. Juli 2019; D-6657/2018 vom 10. Juli 2019). Vor diesem Hintergrund - insbesondere angesichts der Streichung der OLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen - ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt einzig wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Berichte in der Rechtsmitteleingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf das Urteil des BVGer D-6086/2015 vom 30. Januar 2019 nichts Massgebliches auf seine Person abzuleiten vermag. Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den vorliegend zu beurteilenden Sachumständen grundlegend und kann demnach nicht als tauglicher Vergleichsfall herangezogen werden. Selbst unter der Einschätzung, wonach in Äthiopien noch nicht durchwegs tiefgreifend erfolgreiche Veränderungen im Umgang mit profilstarken politischen Gegnern erreicht werden konnten, vermag sich dies auf den politisch gänzlich uninteressierten und inaktiven Beschwerdeführer offenkundig nicht auszuwirken.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Tatsache, dass er in Tunesien als UNHCR-Mandatsflüchtling anerkannt wurde, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Meinung für das vorliegende Verfahren keinen flüchtlingsrechtlichen Status ableiten. Insbesondere geht die in der Beschwerde vertretene Folgerung fehl, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Anerkennung als UNHCR-Mandatsflüchtling auch in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. Eine Anerkennung als UNHCR-Mandatsflüchtling hat zwar eine starke Indizwirkung, ist für die Unterzeichnerstaaten aber nicht bindend. Die Anerkennung als Mandatsflüchtling beruht auf dem Statut des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Dieses sieht in Ziff. 6 A II Bst. e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden, wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass - auch im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling durch das UNHCR - letztendlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6618/2009 vom 8. Juli 2011 E. 5.3; E-2631/2013 vom 21. November 2013 E. 5.2.2). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn sich das SEM in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht explizit und vertieft mit der Wirkung der UNHCR-Anerkennung aus dem Jahr (...) auseinandergesetzt hat. Die Rüge, das SEM habe durch die entsprechende Unterlassung das rechtliche Gehör verletzt, ist demnach unbegründet.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch in Berücksichtigung der erlittenen Schläge in der gut zweitägigen Haft keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Die in der Beschwerde entgegengesetzte Haltung vermag nicht durchzudringen und die zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Medienbeiträge vermögen an der geltenden Rechtsprechung nichts zu ändern. Auch der in diesem Zusammenhang erneute Verweis auf das Urteil des BVGer D-6086/2015 ist nicht stichhaltig, zumal sich dieses Urteil ausschliesslich auf flüchtlingsrechtlich relevante Aspekte zu beziehen hatte und nicht auf die gänzlich anders gelagerten Voraussetzungen gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien selber für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Es ist somit zu erwarten, dass er auch künftig die Verantwortung trägt und in der Lage sein wird, ein hinreichendes Auskommen für die lebensnotwendigen Bereiche zu erzielen. Er verfügt mit Geschwister, Onkel und Tanten mütterlicherseits und Verwandten väterlicherseits über ein breites familiäres Beziehungsnetz. Eine drohende konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ist nicht ersichtlich.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). In der der Rechtsmitteleingabe wird auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers von vier Jahren und bald vier Monaten in der Schweiz, seine ausgezeichneten Deutschkenntnisse und den Umstand, dass er in einer unbefristeten Arbeitsstelle seinen Lebensunterhalt selber bestreite sowie seine vorbildliche Integration hingewiesen und geltend gemacht, dies sei zu berücksichtigen. Diese Umstände sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstandes jedoch nicht von Belang.

E. 8 Der Beschwerdeführer bringt vor, andererseits sei strengstens und ausdrücklich zu rügen, dass die Vorinstanz seit der Anhörung vom 25. April 2016 bis zum Asylentscheid vom 8. August 2019 mehr als drei Jahre und drei Monate keine Verfahrensschritte getätigt habe und ersucht das Gericht, sich zu der massiven Verfahrensverzögerung ausdrücklich zu äussern. Hierzu ist festzustellen, dass die entsprechende Rüge nicht unter den vorliegenden Verfahrensgegenstand fällt und allenfalls bei den zuständigen Behörden aufsichtsrechtlich formell vorzutragen wäre.

E. 9 Der Antrag, die Sache sei zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist unter keinem Aspekt des vorliegenden Verfahrens als begründet zu erachten und somit abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich in Berücksichtigung der vorliegend gegebenen Sachumstände als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4432/2019 Urteil vom 18. September 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem damaligen Testphase-Betrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.a Nach der Personalienaufnahme vom 12. Mai 2015 fand am 18. Mai 2015 ein vorberatendes Gespräch statt. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 wies ihn das SEM in das Verfahren ausserhalb des Testphase-Betriebes zu. Am 25. April 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Oromo an. Seine Eltern seien verstorben und er habe mit seiner Schwester und einem Halbbruder im selben Haus gelebt. Dort habe er (...). Seit Oktober 2012 sei er zudem (...) tätig gewesen. Er sei seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland am 25. März 2014 immer an seinem Herkunftsort wohnhaft gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, bis am 17. März 2014 Polizisten anlässlich einer generellen Kontrolle in seinem (...) eine Plastiktüte und darin eine Flagge der OLF (Oromo Liberation Front) sowie traditionelle Männerkleider gefunden hätten. Die Plastiktüte mit diesem Inhalt müsse wohl von einem Kunden versehentlich im (...) liegen gelassen worden sein. Nachdem ihn die Polizisten nach der Herkunft dieser Sachen gefragt und geschlagen hätten, sei er auf eine Polizeistation gebracht, dort vorerst in einen dunklen Raum gesperrt und wenige Stunden darauf in einen hellen Raum gebracht worden. Dort habe er sich ausziehen müssen, sei erneut zur Herkunft des Inhalts der Plastiktüte gefragt und dabei auf einem Tisch liegend geschlagen worden. Nachdem er zu den aufgefundenen Gegenständen keine Auskunft habe geben können, sei er in einem weiteren Raum eingeschlossen worden. Am folgenden Morgen sei er vom vorgesetzten Kommandeur zu seiner Person und seiner Arbeit befragt und anschliessend zurück in den abgeschlossenen Raum gebracht worden. Tags darauf sei er erneut dem Kommandeur vorgeführt worden. Dieser habe ihm eröffnet, er werde freigelassen, jedoch direkt umgebracht, sollte er nochmal mit ähnlichen Gegenständen erwischt werden. Als er sich zirka zwei Tage später bei einem Freund aufgehalten habe, habe ihm seine Schwester gegen 10.00 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass er zu Hause von Polizisten gesucht worden sei. Gegen 16.00 Uhr habe seine Schwester wiederum angerufen und ihn darüber orientiert, dass die Polizisten erneut gekommen seien. Er sei deshalb erst gegen 21.00 Uhr nach Hause gegangen, um Geld zu holen und sei zu seinem Freund zurückgekehrt. Am folgenden Tag habe er sich mit dem Bus nach Addis Abeba begeben, wo er beim Bruder eines Nachbarn untergekommen sei. Als der Beschwerdeführer einen Mann aus seinem Quartier angetroffen habe, der erklärt habe, nach Europa reisen zu wollen, habe er sich diesem angeschlossen. Gemeinsam hätten sie die sudanesische Grenze erreicht, die der Beschwerdeführer am 25. März 2014 überquert habe. Vom Sudan aus sei er über Libyen, Tunesien und erneut über Libyen nach Italien gelangt und von dort am 10. Mai 2015 in die Schweiz gereist. Im Sudan habe er von seiner Schwester erfahren, dass ihn die Polizei weiterhin suchen würde. Anlässlich eines Kontaktes mit der Schwester von der Schweiz aus habe diese jedoch nichts darüber berichtet, dass er weiterhin gesucht würde. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen äthiopischen Führerschein ein. Zudem gab er ein Schreiben des UNHCR aus Tunesien vom (...) sowie eine UNHCR-Flüchtlingsbestätigung selben Datums zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. August 2019 - eröffnet am 10. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass eine Person im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bis zur Festnahme vom 17. März 2014 nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er sei auch damals nicht gezielt von der Polizei gesucht worden, sondern zufällig im Rahmen einer allgemeinen Strassenkontrolle, bei der auch andere Leute durchsucht worden seien, angehalten worden. Zudem habe man ihn nach rund zwei Tagen ohne weitere Konsequenzen aus dem Polizeiposten entlassen. Weiter sei er weder Mitglied der OLF, noch jemals politisch aktiv gewesen und hätte sich denn auch nie für Politik interessiert. Es sei somit festzustellen, dass er seinen Aussagen zufolge als Person weder gezielt im Visier der Behörden gestanden habe, noch über ein politisches Profil verfüge, welches darauf hindeute, dass die Behörden ein Interesse an seiner Person haben könnten. Weiter stellte das SEM fest, die politische Situation in Äthiopien habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Es wies auf einen SEM-Bericht vom 28. Januar 2019 (Focus Äthiopien - Der politische Umbruch 2018) und die Situationsanalyse im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 6.3 und E. 7 hin. Im Vergleich zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer aus Äthiopien ausgereist sei, sei bezüglich drohender staatlicher Verfolgung effektiver oder auch vermeintlicher OLF-Mitglieder von einer völlig anderen Ausgangslage auszugehen. Aufgrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers und der veränderten politischen Situation in Äthiopien seit seiner Ausreise sei somit zum jetzigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass ersichtlich, dass er in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein dürfte. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Gegen einen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprächen keine völkerrechtlichen oder landesrechtlichen Hinderungsgründe. C. Mit Eingabe vom 3. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/ Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Beschwerdeeingabe legte er Kopien der (bereits beim SEM eingereichten) UNHCR-Flüchtlingsbestätigung aus Tunesien vom (...) und des Schreibens des UNHCR aus Tunesien desselben Datums bei. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 5. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. 5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermag die geltend gemachte gut zweitägige Haft auch in Berücksichtigung der dabei erlittenen Schläge keine Asylrelevanz zu entfalten. Die zugefügten Schläge durch Polizisten auf der Station auf den Rückenbereich und die Fusssohlen des Beschwerdeführers (Akten SEM A32/22 F114) sind nicht zu beschönigen und nicht zu rechtfertigen, auch wenn sie gemäss seinen eigenen Aussagen "nicht lange" gedauert hätten (A32/22 F117). Hingegen kann der Vorfall von seiner Intensität her nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne der Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder als Massnahme, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätte, gewertet werden. Der Beschwerdeführer wurde - offenbar nach Prüfung allfälliger Verdachtsmomente durch den Kommandeur - am darauffolgenden Tag ohne konkrete sicherheitstechnische Auflagen freigelassen. Der Beschwerdeführer konnte im Weiteren keine Angaben machen, aus welchen Gründen er im Anschluss an die Freilassung von Polizisten zu Hause gesucht worden sein soll (A32/22 F139-141). Aufgrund der unbestimmten Angaben kann jedenfalls nicht auf hinreichende Anhaltspunkte für eine weiter drohende Festnahme kurz nach seiner Freilassung geschlossen werden, zumal er in der Zwischenzeit nicht ansatzweise Grund dafür geboten hätte. Insbesondere ist auch entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde vorliegend offenkundig nicht von einer Langzeittraumatisierung und somit von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). Die entsprechende Rechtsprechung hierzu erfasst vom vorliegend gegebenen Sachverhalt gänzlich abweichende und in ihrer Natur in objektiver und subjektiver Hinsicht erheblich belastungsorientiertere Sachumstände. Im vorliegenden Kontext kommt in entscheidwesentlicher Hinsicht der Grundsatz zur Anwendung, wonach die Gewährung von Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht dient, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass sich die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und nicht davon auszugehen ist, er hätte bei einer heutigen Rückkehr Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten. 5.3 Es ist auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte und nach wie vor für die geltende aktuelle Rechtsprechung massgebliche Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die entsprechende Situation in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Bis Februar 2019 hat Äthiopien offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (Jeune Afrique, L'Éthiopie réintègre 1700 anciens rebelles de l'ONLF, 10.02.2019, , abgerufen am 09.09.2019). Das Gericht teilt die in der Rechtsmitteleingabe auf verschiedene Berichte gestützte Einschätzung insofern nicht, als sich die sicherheitsrelevante Situation in Äthiopien in einer für den vorliegenden Entscheid massgeblichen Form flüchtlingsrechtlich relevant darstellen würde. Die erhobenen Zweifel an der Nachhaltigkeit der auch vom Beschwerdeführer eingeräumten positiven Entwicklung und die hypothetische Befürchtung, es müsse wohl mit einer gegenläufigen Entwicklung gerechnet werden, vermögen bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Sachumstände in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen. Die aktuell geltende Rechtsprechung folgt grundsätzlich nach wie vor der dem Referenzurteil zugrundeliegenden länderspezifischen Analyse bezüglich sicherheits- und flüchtlingsrechtlich relevanter Aspekte (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1944/2019 vom 1. Juli 2019; D-6657/2018 vom 10. Juli 2019). Vor diesem Hintergrund - insbesondere angesichts der Streichung der OLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen - ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt einzig wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Berichte in der Rechtsmitteleingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf das Urteil des BVGer D-6086/2015 vom 30. Januar 2019 nichts Massgebliches auf seine Person abzuleiten vermag. Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den vorliegend zu beurteilenden Sachumständen grundlegend und kann demnach nicht als tauglicher Vergleichsfall herangezogen werden. Selbst unter der Einschätzung, wonach in Äthiopien noch nicht durchwegs tiefgreifend erfolgreiche Veränderungen im Umgang mit profilstarken politischen Gegnern erreicht werden konnten, vermag sich dies auf den politisch gänzlich uninteressierten und inaktiven Beschwerdeführer offenkundig nicht auszuwirken. 5.4 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Tatsache, dass er in Tunesien als UNHCR-Mandatsflüchtling anerkannt wurde, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Meinung für das vorliegende Verfahren keinen flüchtlingsrechtlichen Status ableiten. Insbesondere geht die in der Beschwerde vertretene Folgerung fehl, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Anerkennung als UNHCR-Mandatsflüchtling auch in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. Eine Anerkennung als UNHCR-Mandatsflüchtling hat zwar eine starke Indizwirkung, ist für die Unterzeichnerstaaten aber nicht bindend. Die Anerkennung als Mandatsflüchtling beruht auf dem Statut des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Dieses sieht in Ziff. 6 A II Bst. e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden, wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass - auch im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling durch das UNHCR - letztendlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6618/2009 vom 8. Juli 2011 E. 5.3; E-2631/2013 vom 21. November 2013 E. 5.2.2). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn sich das SEM in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht explizit und vertieft mit der Wirkung der UNHCR-Anerkennung aus dem Jahr (...) auseinandergesetzt hat. Die Rüge, das SEM habe durch die entsprechende Unterlassung das rechtliche Gehör verletzt, ist demnach unbegründet. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch in Berücksichtigung der erlittenen Schläge in der gut zweitägigen Haft keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Die in der Beschwerde entgegengesetzte Haltung vermag nicht durchzudringen und die zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Medienbeiträge vermögen an der geltenden Rechtsprechung nichts zu ändern. Auch der in diesem Zusammenhang erneute Verweis auf das Urteil des BVGer D-6086/2015 ist nicht stichhaltig, zumal sich dieses Urteil ausschliesslich auf flüchtlingsrechtlich relevante Aspekte zu beziehen hatte und nicht auf die gänzlich anders gelagerten Voraussetzungen gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien selber für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Es ist somit zu erwarten, dass er auch künftig die Verantwortung trägt und in der Lage sein wird, ein hinreichendes Auskommen für die lebensnotwendigen Bereiche zu erzielen. Er verfügt mit Geschwister, Onkel und Tanten mütterlicherseits und Verwandten väterlicherseits über ein breites familiäres Beziehungsnetz. Eine drohende konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ist nicht ersichtlich. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). In der der Rechtsmitteleingabe wird auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers von vier Jahren und bald vier Monaten in der Schweiz, seine ausgezeichneten Deutschkenntnisse und den Umstand, dass er in einer unbefristeten Arbeitsstelle seinen Lebensunterhalt selber bestreite sowie seine vorbildliche Integration hingewiesen und geltend gemacht, dies sei zu berücksichtigen. Diese Umstände sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstandes jedoch nicht von Belang.

8. Der Beschwerdeführer bringt vor, andererseits sei strengstens und ausdrücklich zu rügen, dass die Vorinstanz seit der Anhörung vom 25. April 2016 bis zum Asylentscheid vom 8. August 2019 mehr als drei Jahre und drei Monate keine Verfahrensschritte getätigt habe und ersucht das Gericht, sich zu der massiven Verfahrensverzögerung ausdrücklich zu äussern. Hierzu ist festzustellen, dass die entsprechende Rüge nicht unter den vorliegenden Verfahrensgegenstand fällt und allenfalls bei den zuständigen Behörden aufsichtsrechtlich formell vorzutragen wäre.

9. Der Antrag, die Sache sei zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist unter keinem Aspekt des vorliegenden Verfahrens als begründet zu erachten und somit abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich in Berücksichtigung der vorliegend gegebenen Sachumstände als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Christoph Berger