opencaselaw.ch

D-6618/2009

D-6618/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus D._______, Provinz E._______, stammender iranischer Staatsangehöriger, verliess den Akten zufolge seinen Heimatstaat im Jahre X._______ auf dem Landweg. Über den Irak, F._______ und ihm unbekannte Länder sei er am 26. oder 27. Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und stellte am 27. Oktober 2008 im G._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 31. Oktober 2008 summarisch befragt und mit Verfügung vom 7. November 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 16. Januar 2009 wurde er vom BFM direkt angehört. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe in den Jahren {Zeitangabe} (mit einem zweijährigen Unterbruch) das Fach Rechnungswesen studiert und abgeschlossen. Während des Studiums hätten er und seine Mitstudenten einen friedlichen Sitzstreik organisiert, um gegen die verschärften Bestimmungen des Bildungsministeriums, die eine strikte Trennung von männlichen und weiblichen Studenten zur Folge gehabt hätten, zu protestieren. Auch sei ein schriftliches Manifest verfasst worden. In der Folge seien er und zehn seiner Mitstudenten für zwei Jahre {.......} vom Studium ausgeschlossen worden, weil sie sich mit ihrem Vorgehen gegen die Vorschriften des geistlichen Revolutionsführers gestellt hätten. Um das Studium fortsetzen zu können, habe er anschliessend ein an den Revolutionsführer gerichtetes Entschuldigungsschreiben verfassen müssen. Da er sich mit der aktuellen islamischen Regierung nicht habe arrangieren können und die Freiheit gesucht habe, habe er unmittelbar nach Abschluss seines Studiums im Jahre Y._______ durch einen Freund und Cousin die Telefonnummer der Volksmujaheddin (Mujahedin-e Khalq Organization, MKO) in I._______ erhalten. Er habe sich auf Anfrage bereit erklärt, mit der MKO zusammenzuarbeiten, worauf er angewiesen worden sei, sich F._______ zu begeben. In der Folge sei er im Jahre X._______ nach J._______ gereist, wo er von der Kontaktperson in die Ziele und Ideologie der MKO eingeführt worden sei. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in J._______ sei er - durch Vermittlung der MKO - mit einem von der irakischen Botschaft in K._______ ausgestellten Laissez-passer versehen im Sommer X._______ in den Irak, nach L._______, gereist. Nach vier oder fünf Tagen sei er in den Ashraf-Stützpunkt verlegt worden, wo er sich während fünfzehn Monaten aufgehalten habe und ideologisch geschult sowie an Waffen ausgebildet worden sei. Im Frühjahr 2003 hätten die Truppen der amerikanischen Armee den Irak angegriffen und die MKO in ihrem Stützpunkt in Ashraf aufgesucht und entwaffnet. Er sei in dieser Zeit weder Mitglied der MKO geworden noch habe er eine Funktion innerhalb derselben bekleidet. In der Folge habe er den amerikanischen Truppen gesagt, dass er sich von der MKO distanzieren wolle, und sei anschliessend während Z._______ Jahren in deren "Temporary International Presence Facility" (TIPF) untergebracht worden. Dort sei er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) interviewt und als Flüchtling anerkannt worden. Im Aa._______ habe er die TIPF verlassen und sei nach N._______, in den O._______ Teil Iraks, gegangen. Dort sei er zunächst mit weiteren Personen während {Zeitangabe} gefangen gehalten und die nächsten {Zeitangabe} in einer Wohnsiedlung des UNHCR untergebracht worden. Während dieser Zeit habe er einen Schlepper gesucht und sei im Bb._______ F._______ gereist, wo er sich während {Zeitangabe} im Haus seines Schleppers versteckt gehalten habe. Sodann sei er auf ihm unbekannten Weg bis in die Schweiz gereist. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer einen Ausweis des UNHCR sowie eine Bestätigung über seine Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR, beide datierend vom Cc._______, bei. B. Mit Verfügung vom 17. September 2009 - eröffnet am 21. September 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zu einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2009 wurde die Faxanfrage der zuständigen Fremdenpolizeibehörde gleichen Datums betreffend Erledigungszeitpunkt des Beschwerdeverfahrens beantwortet. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2010 und legte seiner Stellungnahme einen Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 29. Januar 2010 zur verschärften Repression im Iran bei.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, eine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran sei nicht ersichtlich. Zudem würden seine Vorbringen Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, so hinsichtlich der zeitlichen Angaben zu Studium und beruflichen Tätigkeiten im Iran, der Anzahl Aufenthalte in J._______ und eines {Zeitangabe} Gefängnisaufenthaltes in N._______. Überdies führe er als Hauptgrund für seine Ausreise aus dem Iran an, dass er generell mit der islamischen Regierung nicht einverstanden gewesen sei und sich ausserdem während seiner Studienzeit politisch betätigt habe. Er habe einen friedlichen Sitzstreik organisiert und zusammen mit anderen ein Manifest verfasst. Daraufhin sei er vom Disziplinarkomitee der Universität für zwei Jahre (zwischen {.......}) vom Studium ausgeschlossen worden. Diese Ereignisse seien seine einzigen politischen Aktivitäten im Iran gewesen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich somit, dass er im Jahre X._______ - im Zeitpunkt seiner freiwilligen Ausreise aus dem Iran und des Anschlusses an die MKO - weder einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei, noch begründeter Anlass bestanden habe, eine solche zu befürchten. Es bleibe folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seines Anschlusses an die MKO im Irak und seiner Aktivitäten für diese Organisation die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Massgeblich dafür sei, ob die heimatlichen Behörden von diesen Umständen Kenntnis hätten und ob er deswegen bei seiner Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Die MKO gelte im Iran als illegale Oppositionsgruppe, deren Mitgliedern grundsätzlich eine Bestrafung drohe. Zahlreiche Länder hätten die Gruppierung als terroristische Vereinigung eingestuft, zumal diese unter dem Schah-Regime und später von ihren Stützpunkten im Irak aus, unter der Schirmherrschaft von Saddam Hussein stehend, zahlreiche Mordanschläge und Attentate gegen iranische Politiker und Angehörige des Militärs verübt hätten. Seither hätten die MKO jedoch kaum mehr bewaffnete Aktivitäten ausgeübt und sich im zweiten Irakkrieg rasch auf die Seite der multinationalen Truppen (MNF-I) geschlagen. Die Organisation sei in der Folge im Stützpunkt Ashraf zusammengezogen und entwaffnet worden. Ende des Jahres 2008 hätten die amerikanischen Truppen die Kontrolle über den Stützpunkt den irakischen Behörden übergeben. Ende der Neunzigerjahre hätten die MKO vor allem von westlichen Ländern aus eine grosse Mobilisierungskampagne unternommen und viele junge Leute, insbesondere solche, die im Iran gelebt und mit den politischen Verhältnissen unzufrieden gewesen seien - wozu auch der Beschwerdeführer zu zählen sei - , aber auch im Ausland weilende Iraner, bis hin zu in westlichen Staaten anerkannte Flüchtlinge überzeugt. Sie alle seien in den Irak gereist, um sich der MKO anzuschliessen und um sich am Kampf für die Beseitigung des ungeliebten iranischen Regimes aktiv zu beteiligen. Jedoch seien viele unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in den Irak gelockt und ein Verlassen der Organisation mit ernsthaften Drohungen (jahrelange Haft und anschliessende Auslieferung an den Iran) verhindert worden. Die Neuankömmlinge seien ideologisch indoktriniert worden und hätten in der Regel auch eine militärische Grundausbildung erhalten. Wer eine bewaffnete militärische Tätigkeit konsequent abgelehnt habe, sei in der Regel für zivile beziehungsweise halbmilitärische Aufgaben im Stützpunkt Ashraf eingesetzt worden. Nach dem Einmarsch der MNF-I und der Entwaffnung der MKO hätten die amerikanischen Truppen für abkehrwillige MKO-Mitglieder ein separates Camp, das zunächst TIPF und später "Ashraf Refugee Camp" (ARC) genannt worden sei, eingerichtet. Von den zeitweise über 500 beherbergten Personen seien bis zur Auflösung des Camps im Jahre 2008 über die Hälfte mit Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in den Iran zurückgekehrt. Am 10. Mai 2003 hätten die iranischen Behörden erstmals eine Amnestie für rückkehrwillige MKO-Mitglieder verkündet - sofern sich diese von der Organisation losgesagt hätten, nicht in Attentate verwickelt gewesen seien beziehungsweise nicht per Haftbefehl gesucht würden - , welche mehrmals bekräftigt worden sei, so letztmals im Februar 2008. Auch aus europäischen Ländern seien ehemalige Angehörige der MKO in den Iran zurückgekehrt, und es seien keine Informationen bekannt, dass solche Rückkehrer Opfer asylrelevanter, staatlicher Übergriffe geworden seien. Das UNHCR habe die im TIPF/ARC-Camp Zurückgebliebenen befragt und in der Folge praktisch ausnahmslos als Mandatsflüchtlinge anerkannt, so in casu auch den Beschwerdeführer. Weil es dem UNHCR über mehrere Jahre hinweg nicht gelungen sei, für die im Camp verbliebenen Abtrünnigen der MKO Aufnahmeländer zu finden, hätten die MNF-I ab November 2007 angefangen, die restlichen Insassen des Camps sukzessive zu entlassen mit der Empfehlung, sich selbstständig ins Ausland durchzuschlagen. Vor diesem Hintergrund sei vorweg festzustellen, dass die vom UNHCR aufgrund der damaligen Situation vor Ort im Nachkriegsirak erfolgte Anerkennung des Beschwerdeführers als Mandatsflüchtling durch die schweizerischen Asylbehörden nicht verbindlich sei. Es sei vielmehr unabhängig davon zu prüfen, ob er aus jetziger Sicht für den Fall einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsse. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers klar zu verneinen. Wie eingangs angeführt, sei er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran ein politisch unbeschriebenes Blatt gewesen und sei damals zweifellos nicht im Visier der iranischen Sicherheitsbehörden gestanden. Gemäss seinen Ausführungen habe er im Irak vorwiegend an ideologischen und politischen Kursen teilgenommen und während relativ kurzer Zeit eine Waffenausbildung erhalten. Eigenen Angaben zufolge habe er innerhalb der MKO weder eine Funktion innegehabt noch sei er deren Mitglied geworden. Zudem habe er glaubhaft an keinerlei Kampfhandlungen teilgenommen, somit auch nicht an Mordanschlägen und Attentaten. Mit diesem Profil entspreche er vollumfänglich den Anforderungen eines abtrünnigen MKO-Mitgliedes, für welche die von den iranischen Behörden ausgerufene Amnestie verkündet worden sei. Gerade durch den Umstand, dass er sich kurz nach dem Einmarsch der MNF-I von der MKO abgelöst habe und mehrere Jahre im speziellen Camp für abtrünnige MKO-Mitglieder (Camp TIPF/ARC) verbracht habe, von dessen Existenz und Zweckbestimmung die iranischen Behörden zweifellos Kenntnis hätten, habe er auch erkennbar nach aussen den Tatbeweis für die Ernsthaftigkeit seiner Ablösung von der Organisation erbracht. Insgesamt sei bei ihm kein Hinweis auf einen Umstand ersichtlich, der Anlass für eine begründete Furcht im Sinne des AsylG geben könne.

E. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die iranische Polizei habe während seines Aufenthaltes im Ashraf-Camp im Norden Iraks angefangen, seine Familie unter Druck zu setzen, und von dieser verlangt, ihn zu einer Rückkehr in den Iran zu bewegen. Daraufhin seien seine Eltern sowie ein Cousin zu ihm ins Camp gereist und hätten ihn vor einer allfälligen Rückkehr in den Iran gewarnt, da die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten - insbesondere seinem Anschluss zur MKO - gewusst hätten, und ihm demzufolge Haft, Folter und allenfalls die Todesstrafe drohen würde. Ferner sei er, seit jeher ein vehementer Verfechter des Islams, seit {Zeitangabe} Mitglied des Vereins P._______, wo er auch dem Dd._______ angehöre. Die Mitglieder des Vereins seien scharfe Gegner des iranischen Regimes, was auf der Homepage unmissverständlich zum Ausdruck komme. Weiter habe er mit anderen iranischen Regimegegnern am Ee._______ in Q._______ vor {.......} gegen die Rechtmässigkeit der Wahl von Ahmadinejad demonstriert. Anlässlich dieser Kundgebung habe er eine Rede gehalten und sei dabei von Mitarbeitern der iranischen Botschaft gefilmt worden, was die beiliegenden Fotos belegten. Ebenso sei er an einer Demonstration in R._______ gewesen, als gegen den Besuch des iranischen Präsidenten protestiert worden sei. Einige Stunden später habe ihn sein Bruder aus dem Iran angerufen und ihn entsetzt gefragt, weshalb er demonstriert habe. Der Geheimdienst habe offenbar bereits seine Familie im Iran kontaktiert. Es sei festzuhalten, dass Regimekritiker und Oppositionelle im Iran inhaftiert und willkürlichen Massnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt würden. Ausserdem sei die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland nach iranischem Strafrecht unter Strafe gestellt. Es sei zudem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 30471/08 vom 22. September 2008 hinzuweisen, in welchem das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass eine Wegweisung ehemaliger Mitglieder der MKO in den Iran gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse. Einzelne MKO-Mitglieder seien bei ihrer Rückkehr in den Iran hingerichtet oder während Jahren in Haft gehalten worden. Zudem bestünden gemäss einem Bericht des UNHCR keine verlässlichen Quellen, was mit den 200 ehemaligen Mitgliedern der MKO, die freiwillig unter Aufsicht des IKRK in den Iran zurückgekehrt seien, tatsächlich geschehen sei. Überdies habe die iranische Regierung ihr Versprechen einer Amnestie für ehemalige MKO-Mitglieder nie umgesetzt. Der EGMR habe weiter ausgeführt, dass der Flüchtlingsanerkennung durch das UNHCR gehöriges Gewicht zu verleihen sei. In diesem Zusammenhang seien zwei Fälle ehemaliger Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der MKO zu erwähnen, welche in Österreich und Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, da er im Falle einer Abschiebung in sein Herkunftsland begründete Furcht habe, ernsthaften Nachteilen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu werden. Zu den Vorhalten der Vorinstanz sei Folgendes festzuhalten: Dem Vorwurf von Ungereimtheiten in seinen Aussagen sei zu entgegnen, dass sich seine Aussagen zu den wichtigen Ereignissen im Protokoll des UNHCR sowie im Anhörungsprotokoll decken würden. Verständlicherweise habe er keine zeitlichen Angaben zu seinen Berufstätigkeiten während des Studiums machen können, zumal er damals als Teilzeitkraft gearbeitet und dies im Zeitpunkt der Befragung über Ff._______ Jahre zurückgelegen habe. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Anzahl der Aufenthalte in F._______ sei klarzustellen, dass er deutlich habe machen wollen, dass er vor seiner Reise in den Nordirak nur einmal in F._______ gewesen sei, was auch der Wahrheit entspreche. Sodann sei dem Vorwurf der Vorinstanz, er habe in der Erstbefragung vorgebracht, nie in Haft gewesen zu sein, zu erwidern, dass er die Frage dahingehend verstanden habe, ob er im Iran jemals in Haft gewesen sei. Zudem habe er anlässlich der Befragung durch das BFM den Haftaufenthalt in N._______ darum erst am Schluss erwähnt, weil er bereits vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und er irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass dies für die Vorinstanz verbindlich sei, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er alle Vorkommnisse nochmals in allen Details hätte vorbringen müssen. Die Vorbringen der Vorinstanz vermöchten demnach die Glaubhaftigkeit seiner Gründe in keiner Weise anzuzweifeln. Zur Behauptung des BFM, wonach die iranische Regierung am 10. Mai 2003 erstmals eine Amnestie für rückkehrwillige MKO-Mitglieder verkündet und diese mehrmals bekräftigt habe, sei anzubringen, dass es sich - wie im erwähnten Urteil des EGMR festgehalten - bei dieser Amnestie lediglich um ein nie umgesetztes Versprechen gehandelt habe. Überdies sei gemäss UNHCR dieses einmalige mündliche Versprechen vom Präsidenten nie offiziell wiederholt worden. Ausserdem habe die iranische Regierung auch auf mehrmalige Anfrage des UNHCR diese Amnestie nie bestätigt. Die Vorinstanz habe das Bestehen einer solchen Amnestie nie bewiesen. Es sei davon auszugehen, dass sich die iranische Regierung kaum an eine einmal mündlich formulierte Amnestie halten werde. Den vorinstanzlichen Ausführungen könne daher in keiner Weise gefolgt werden, und vielmehr sei er mit höchster Wahrscheinlichkeit als ehemaliger Insasse des Ashraf-Camps einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Wegweisung ausgesetzt. Weiter zeige gerade der Umstand, dass keine Informationen über Übergriffe auf ehemalige Mitglieder der MKO vorlägen, welche in den Iran zurückgekehrt seien, dass nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass diese Rückkehrer unbehelligt geblieben seien. Zwar sei er vor seiner Ausreise aus dem Iran noch keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er habe jedoch bereits während seines Studiums seine regimekritische Haltung öffentlich kundgetan. Die Tatsache, dass er sich danach der MKO angeschlossen und während Gg._______ Monaten im Ashraf-Camp aufgehalten habe, worüber die iranischen Behörden informiert seien, und er auch jetzt nicht davor Halt mache, seine regimekritische Meinung immer wieder öffentlich zu manifestieren, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr auszugehen. Er habe somit objektiv und subjektiv begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. In casu lägen auch subjektive Nachfluchtgründe vor, da sowohl sein Anschluss bei der MKO als auch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt seien, zumal er anlässlich einer Demonstration vor {.......} in Q._______ fotografiert und gefilmt worden sei, als er eine regimekritische Rede gehalten habe. Zudem sei er auf der ersten Seite der Homepage des Vereins P._______ mit Bild zu sehen. Zusammenfassend sei er ein dem Geheimdienst bekannter exponierter Regimegegner, der ihn als Bedrohung für das iranische Regime wahrnehme.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2010 brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, das IKRK habe nach Erkenntnissen des BFM mehrere Hundert ehemalige MKO-Angehörige in den Iran zurückgeführt, so unter anderem auch unter Berufung auf die Amnestie. Es würden nach wie vor keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine dieser zurückgeführten Personen nach ihrer Rückkehr asylbeachtliche Probleme gehabt hätte. Dies werde auch in einem neuesten, sehr detaillierten Bericht der US-amerikanischen Rand Corporation einmal mehr festgestellt. Die Amnestie sei von der Regierungsseite nicht nur wiederholt mündlich bestätigt, soweit nach Kenntnissen des BFM letztmals im Jahre 2008, sondern bisher in der Praxis sehr wohl in Hunderten von Fällen angewendet worden, zumal ohne die Amnestie all diese Rückkehrer mit strafrechtlichen Folgen hätten rechnen müssen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Einzelfälle, mit denen er das Gegenteil beweisen wolle, seien mit seinem Fall nicht vergleichbar und als Gegenargument daher nicht stichhaltig. Im erwähnten Urteil des EGMR Nr. 30471/08 vom 22. September 2009 sei es um eine Rückführung von Personen aus der Türkei in den Iran gegangen, deren Asylgesuche materiell nicht geprüft worden seien. Zudem sei diesbezüglich sowie in anderen vom Beschwerdeführer angeführten Einzelfällen zweifelhaft beziehungsweise werde nicht dargelegt, ob bei diesen die Voraussetzungen für die Gewährung der Amnestie gegeben wären. Die fallbezogenen Aussagen des EGMR dürften daher nicht einfach verallgemeinert werden. Im schweizerischen Asylrecht unterliege jeder Fall einer individuellen Einzellfallprüfung. Es sei erwiesen, dass Hunderte reumütiger MKO-Mitglieder in den Iran zurückgekehrt seien, bei denen die Amnestie angewendet worden sei. Es sei daher am Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern er im Gegensatz zu diesen Personen im Fall einer Rückkehr ernsthaft Gefahr liefe, einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung unterworfen zu werden. Solche individuellen Gefährdungsmomente würden indessen nach wie vor nicht geltend gemacht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er nun, wie er in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorbringe, mit exilpolitischen Aktivitäten begonnen und an Kundgebungen teilgenommen habe. Gemäss der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfüge er damit nicht über das Profil eines von den iranischen Behörden als gefährlich eingestuften Politaktivisten.

E. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, die iranische Regierung habe zwar mehrfach eine mündliche Amnestie für ehemalige MKO-Mitglieder verkündet. Was diese jedoch genau enthalte, sei nicht klar; zudem liege diese Amnestie in schriftlicher Form wohl auch nicht vor. Aus dem von der Vorinstanz zitierten Bericht der US-amerikanischen Rand Corporation gehe zwar hervor, dass dem IKRK keine Fälle von Menschenrechtsverletzungen der im Jahre 2004/2005 zurückgekehrten rund 250 Personen bekannt sei. Dazu gelte aber zu erwähnen, dass es dem IKRK auch nicht möglich gewesen sei, im Iran zu überprüfen, ob den Zurückgekehrten tatsächlich nichts geschehen sei. Es sei eine blosse Annahme der Vorinstanz, dass die ehemaligen Anhänger der MKO keinen Repressalien ausgesetzt gewesen seien beziehungsweise seien. In diesem Punkt bleibe das BFM nach wie vor den Beweis schuldig, dass den Rückkehrern nichts geschehen sei. Im Urteil des EGMR Nr. 30471/08 vom 22. September 2009 sei unter Punkt 81 festgehalten worden, dass wenige unabhängige Informationen vorlägen beziehungsweise widersprüchliche Angaben zur Verfügung stünden, was seit dem Jahre 2005 mit den zweihundert ehemaligen MKO-Mitgliedern, die freiwillig in den Iran zurückgekehrt seien, tatsächlich geschehen sei. Dem Gericht sei es unter diesen Umständen nicht möglich, diesbezüglich zu einer sicheren Erkenntnis zu gelangen. Bemerkenswert sei jedoch die Tatsache, dass keine verlässlichen offiziellen Informationen über eine so grosse Gruppe vorliegen würden. Der EGMR habe im gleichen Paragrafen ausgeführt, dass dem UNHCR der Zugang zu den Zurückgekehrten nicht möglich gewesen sei und dass die iranische Regierung ihr Versprechen einer Amnestie für MKO-Mitglieder nie umgesetzt gehabt habe. In diesem Zusammenhang gelte es zu erwähnen, dass im zitierten Gerichtsentscheid in allgemeiner Weise festgehalten werde, dass gewichtige Gründe vorlägen, wonach ehemaligen Mitgliedern und Sympathisanten der MKO im Falle einer Abschiebung in den Iran Folterung und Hinrichtung drohen könnten und somit, im Lichte der Beurteilung durch das UNHCR, eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Das erwähnte Urteil des EGMR sei im Übrigen sehr wohl auf den vorliegenden Fall anwendbar, zumal es wohl keine Rolle spielen könne, aus welchem Land die entsprechende Person abgeschoben werde. Weiter sei festzuhalten, dass - wie aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich sei - das iranische Regime mit verschärfter Härte gegen die Opposition vorgehe. Ergänzend sei anzuführen, dass er am Hh._______ auf S._______ ein ausführliches Interview gegeben und dabei regimekritische Äusserungen gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst davon Kenntnis erhalten habe und ihn wohl als einen ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner einstufe.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Vorhalten zu entstandenen Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag zunächst entgegen, dass sich seine Aussagen zu den wichtigen Ereignissen im Protokoll des UNHCR sowie im Anhörungsprotokoll decken würden. Verständlicherweise habe er keine zeitlichen Angaben zu seinen Berufstätigkeiten während des Studiums machen können, zumal er damals als Teilzeitkraft gearbeitet und dies im Zeitpunkt der Befragung über zehn Jahre zurückgelegen habe. Das Argument des Beschwerdeführers erscheint jedoch angesichts der diesbezüglich klaren Protokollwortlaute, deren Korrektheit er am Schluss der jeweiligen Befragung unterschriftlich bestätigte, als nicht stichhaltig. So habe er gemäss der Befragung im EVZ vor seiner Arbeit in einem T._______ in U._______ während sechs Jahren, also offenbar bereits teilweise während seines Studiums, gearbeitet (vgl. act. A1/9, S. 2), um demgegenüber beim BFM auszusagen, er habe während seines Studiums eine Teilzeitstelle als V._______ gehabt, die er während zweier Jahre innegehabt habe. Während eines Jahres habe er ein T._______ geführt (vgl. act. A11/15, S. 4). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermochte er somit genaue zeitliche Angaben zu seinen Berufstätigkeiten zu machen, die sich jedoch nicht in Übereinstimmung bringen lassen. Zudem ist zu bemerken, dass er anlässlich der direkten Anhörung in diesem Zusammenhang anführte, während des Studiums - das von {.......} gedauert habe - eine Teilzeitstelle bekleidet zu haben; demgegenüber wäre der Beschwerdeführer jedoch gemäss den Angaben im EVZ schon vor seinem Studium erwerbstätig gewesen, zumal er dort ausführte, in den Jahren {.......} gearbeitet zu haben, indem er W._______ verkauft und repariert habe (vgl. act. A1/9, S. 2; act. A11/15, S. 4). Weiter bringt der Beschwerdeführer zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Anzahl der Aufenthalte in F._______ vor, er habe lediglich deutlich machen wollen, dass er vor seiner Reise in den Nordirak nur einmal in F._______ gewesen sei, was auch der Wahrheit entspreche. Dem Beschwerdeführer ist in dem Sinne beizupflichten, als er - bei der Darstellung des chronologischen Ablaufs der Ereignisse - bei der Kontaktnahme mit seiner Kontaktperson in J._______ angelangt auf die eher als verwirrend zu erachtende Frage der BFM-Mitarbeiterin "Wie lange blieben Sie dieses Mal in J._______?" darzulegen versucht haben könnte, dass er sich (bislang) nur ein einziges respektive das erste Mal in J._______ aufgehalten habe (vgl. act. A11/15, S. 8), zumal er gemäss dem Anhörungsprotokoll zufolge in diesem Zeitpunkt der Befragung erst von seinem ersten Aufenthalt in J._______ berichtete. Immerhin hätte unter diesen Umständen beziehungsweise angesichts der protokollierten Antwort des Beschwerdeführers ("Ich war nur einmal in J._______.") von diesem erwartet werden dürfen, dass er im Rahmen seiner Schilderung der chronologischen Ereignisse auch gleich auf seinen zweiten Aufenthalt in J._______ hingewiesen hätte, auf den er indessen erst später im Verlauf der Anhörung zu sprechen kam (vgl. act. A11/15, S. 11). Soweit der Beschwerdeführer zum Vorwurf der Vorinstanz, er habe in der Erstbefragung vorgebracht, nie in Haft gewesen zu sein, anführt, er habe die Frage dahingehend verstanden, ob er im Iran jemals in Haft gewesen sei, vermag diese Erklärung nicht zu überzeugen. So wurde er kurz vor der hier zu beurteilenden Frage anlässlich der Erstbefragung auch zu seinen weiteren Aufenthaltsorten nach dem Verlassen des amerikanischen Camps befragt, wo er eine Haft mit keinem Wort erwähnte (vgl. act. A1/9, S. 6). Zudem wurde die Frage nach einer vorgängigen Haft in der Erstbefragung in sehr allgemeiner Weise formuliert, die der Beschwerdeführer überdies mit einem einzigen Satz hätte beantworten können. Das Vorbringen, wonach er wegen seiner Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dies sei für die Vorinstanz verbindlich, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er alle Vorkommnisse nochmals in allen Details hätte vorbringen müssen, erscheint daher als blosse Schutzbehauptung.

E. 4.2 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner freiwilligen Ausreise aus dem Iran im Jahre X._______ bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen mit seinem Bestreben, sich - im Anschluss an seine freiwillige Ausreise aus seiner Heimat - der MKO im Irak anzuschliessen, seinem 15-monatigen Aufenthalt bei dieser und dem daraus resultierenden behördlichen Druck auf ihn und seine Familienangehörigen. Weiter brachte er auf Beschwerdeebene vor, er sei seit dem Ii._______ Mitglied des regimekritischen Vereins P._______, wo er auch dem Dd._______ angehöre. Mit anderen iranischen Regimegegnern habe er sowohl am Jj._______ in R._______ als auch am Kk._______ in Q._______ vor {.......} gegen die Rechtmässigkeit der Wahl von Ahmadinejad demonstriert. Anlässlich der Kundgebung in Q._______ habe er eine Rede gehalten und sei dabei von Mitarbeitern der iranischen Botschaft gefilmt worden. Überdies habe er am Ll._______ auf S._______ ein ausführliches Interview gegeben und sich dabei kritisch über das iranische Regime geäussert. Da es sich dabei um Umstände handelt, die auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zurückgehen, können diese gemäss Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung führen, sondern wären, falls sie eine begründete Furcht vor Verfolgung zur Folge haben, als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren.

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 In diesem Zusammenhang ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am Mm._______ vom UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt wurde. Eine solche Anerkennung ist gemäss dem UNHCR für die Unterzeichnerstaaten zwar nicht bindend, hat aber eine starke Indizwirkung. Die Anerkennung als Mandatsflüchtling beruht auf dem Statut des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Als Mandatsflüchtling wird diejenige Kategorie von Flüchtlingen bezeichnet, die die Kriterien des Statuts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen erfüllt und sich dadurch für den Schutz der Vereinten Nationen qualifiziert, der durch den Hohen Kommissar gewährleistet wird, ungeachtet dessen, ob sich die Person in einem Land befindet, das Vertragspartei des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) oder des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Protokoll von 1967, SR 0.142.301) ist und ungeachtet der Tatsache, ob sie von ihrem Gastland als Flüchtling im Sinne eines dieser Vertragswerke anerkannt wird (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 16, S. 6 [UNHCR, Handbuch]). Das Statut sieht in Art. 6 A Ziff. 2 Bst. e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden, wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass - auch im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling durch das UNHCR - die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich sind. Die im September 1965 von religiösen schiitischen Studenten gegründete MKO ist marxistisch-islamisch ausgerichtet und will ihre Ziele sowohl durch politische Anstrengungen als auch durch den bewaffneten Kampf erreichen. Sie gilt im Iran weiterhin als illegale Oppositionsgruppe, deren aktiven Mitgliedern eine Strafverfolgung droht. Am 10. Mai 2003 wurde jedoch durch den damaligen Präsidenten Khatami für rückkehrwillige Mitglieder der MKO niederen Ranges, welche sich von der Organisation losgesagt hatten und nicht in Attentate verwickelt waren respektive nicht per Haftbefehl gesucht wurden, eine Amnestie verkündet. Diese Amnestie wurde seither nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts mehrmals - letztmals im Februar 2008 - bekräftigt. Gemäss verschiedenen Berichten sind in der Folge etliche frühere MKO-Angehörige, zum Teil mit Unterstützung durch das IKRK, in den Iran zurückgekehrt. Zu den Problemen, die die Rückkehrer dort erlitten haben respektive erleiden könnten, liegen unterschiedliche Meldungen vor. So sollen Sympathisanten und reumütige MKO-Mitglieder auf der einen Seite bei ihrer Rückkehr keine Probleme gehabt haben, währenddem auf der anderen Seite Rückkehrer zu Propagandazwecken gegen die MKO eingespannt und zu öffentlichen Geständnissen sowie Anschuldigungen an die Adresse der MKO gezwungen worden sein sollen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 31. August 2010, Ziff. 15.47 ff., u.a. mit Verweis auf: Danish Immigration Service Report 2009, April 2009; Urteil des EGMR Nr. 30471/08 vom 22. September 2009, Ziffer 81 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem würden - gemäss dem Danish Immigration Service Report 2009, April 2009 - verschiedenen Quellen zufolge Verfolgungen und Verurteilungen nach einer Rückkehr angesichts der Willkür der iranischen Behörden und der Möglichkeit privater Rachefeldzüge nicht ausschliesslich von begangenen Taten des Rückkehrers abhängen. Ferner sei die Amnestie vor der Wahl Ahmadinejads zum iranischen Präsidenten ausgesprochen und von ihm persönlich nie akzeptiert worden. Eine Garantie, dass diese - schriftlich nie festgehaltene - Amnestie weiterbestehe, gebe es nicht und diese könne jederzeit widerrufen werden. Der EGMR kommt denn auch in seinem Urteil Nr. 30471/08 vom 22. September 2009, Ziffer 81, zum Schluss, dass der Gerichtshof angesichts der unterschiedlichen Erkenntnisse zu möglichen Problemen zurückkehrender ehemaliger MKO-Angehöriger und -Sympathisanten keine verlässlichen Schlüsse über deren tatsächliches Schicksal ziehen könne. Weiter hält der EGMR fest, es lägen gewichtige Gründe vor, dass ehemaligen Mitgliedern und Sympathisanten der MKO im Falle einer Abschiebung in den Iran Folterung und Hinrichtung drohen könnten und somit, im Lichte der Beurteilung durch das UNHCR, eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer verbrachte gemäss eigenen Aussagen etwa Nn._______ Monate bei der MKO im Irak und absolvierte dabei eine ideologische und militärische (Grund-)Ausbildung. Er war jedoch kein Mitglied, sondern lediglich ein K-1 Mitgliedschaftskandidat, der während fünf Jahren seine Loyalität hätte beweisen müssen, um überhaupt Mitglied der MKO werden zu können, und nahm eigenen Angaben zufolge auch nie an irgendwelchen Kampfhandlungen im Irak teil (vgl. act. A11/15, S. 10). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die iranische Polizei habe während seines Aufenthaltes im Ashraf-Camp im Norden Iraks angefangen, seine Familie unter Druck zu setzen, und von dieser verlangt, ihn zu einer Rückkehr in den Iran zu bewegen. Daraufhin seien seine Eltern sowie ein Cousin zu ihm ins Camp gereist und hätten ihn vor einer allfälligen Rückkehr in den Iran gewarnt, da die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten - insbesondere seinem Anschluss zur MKO - gewusst hätten, und ihm demzufolge Haft, Folter und allenfalls die Todesstrafe drohen würde. Dieses Vorbringen ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, steht es doch im Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung durch das BFM, anlässlich welcher er ausführte, seit seiner Einreise in den Irak nie mehr etwas von seiner Verwandtschaft respektive seinen Familienangehörigen gehört zu haben, da ihm während seines Aufenthaltes im Stützpunkt jeglicher Kontakt in den Iran untersagt gewesen sei (vgl. act. A11/17; S. 4). Unter den gegebenen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise die genannten Voraussetzungen für eine Amnestierung durch die iranischen Behörden erfüllen würde. Andererseits kann aber nicht abschliessend beurteilt werden, ob den iranischen Behörden das nur schwache Ausmass des Engagements des Beschwerdeführers für die MKO bekannt ist. Jedenfalls kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese aus dem Umstand, dass er vom UNHCR während seines Aufenthaltes im TIPF-Camp im Irak als Flüchtling anerkannt wurde, auf ein intensiveres Engagement des Beschwerdeführers für die MKO und damit auf eine besonders regimekritische Einstellung schliessen würden. Zudem dürfte sich der Beschwerdeführer bisher nicht in für die iranischen Behörden erkennbarer Weise von der Ideologie dieser Bewegung distanziert haben. Erschwerend kommt vorliegend ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers hinzu. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, dass dieser mit weiteren iranischen Regimegegnern am Oo._______ in Q._______ vor {.......} gegen die Rechtmässigkeit der Wahl von Ahmadinejad demonstrierte, eine Rede hielt und dabei gemäss eingereichtem Fotomaterial von einem Mitarbeiter der iranischen Botschaft gefilmt worden sein soll. Auch protestierte der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration am Pp._______ in R._______ gegen den Besuch des iranischen Präsidenten. Überdies ist er Mitglied des Vereins P._______, wo er auch dem Dd._______ angehöre. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen übt der Verein Kritik an "islamischer Herrschaftskultur" und der Beschwerdeführer ist auf der Titelseite der Homepage dieses Vereins zu erkennen. Ferner gab er am Qq._______ auf S._______ ein ausführliches Interview in englischer Sprache und kritisierte dabei unter anderem die islamische Regierung Irans. In casu kann angesichts der Unsicherheit, wie und in welchem Umfang das Engagement des Beschwerdeführers für die MKO von den iranischen Behörden als regimekritisch eingestuft werden könnte in Verbindung mit der dargelegten exilpolitischen Aktivität in der Schweiz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er von den Vertretern des iranischen Regimes als ernstzunehmender Regimegegner eingeschätzt würde und dementsprechend mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte.

E. 5.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllt, weshalb es sich erübrigt auf seine weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene näher einzugehen.

E. 5.6 Im Weiteren ist das Bestehen eines allfälligen Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 1 F FK zu prüfen.

E. 5.6.1 Gemäss Art. 1 F FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention - und damit insbesondere auch Art. 1 A Ziff. 2 FK, welcher die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umschreibt und der Definition des Flüchtlingsbegriffs des schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt - nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten (Bst. a), dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (Bst. b), oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c) (vgl. BVGE 2010/43 E. 5.3.1 S. 609). Diese Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK sind restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/44 E. 5.2 S. 624; UNHCR, Handbuch, Ziff. 149). Demnach müssen ernsthafte Gründe für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht (vgl. BVGE 2010/43 E. 5.3.2.4 S. 611). Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 5.2.3 S. 625 f.).

E. 5.6.2 Bei der MKO handelt es sich um eine bewaffnete Oppositionsgruppe, welche in der Vergangenheit für zahlreiche Attentate gegen Vertreter des iranischen Regimes sowie für Anschläge auf Regierungseinrichtungen verantwortlich war. Sie wird daher nach wie vor von den USA, nicht aber von der EU als terroristische Organisation eingestuft. Nachdem die MKO in den letzten Jahren der Gewalt abgeschworen hatte, wurde sie mit Beschluss der EU-Aussenminister vom 26. Januar 2009 als Konsequenz aus mehreren Urteilen des EuGH von der Liste terroristischer Organisationen gestrichen (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 15.48; Radio Free Europe/ Radio Liberty: "EU Takes Iranian Group Off Terror List, But Status Still Disputed" vom 26. Januar 2009). Auch die britische Regierung strich die MKO von ihrer Terrorliste. Vorliegend ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge keine namhaften Aktivitäten für die MKO entfaltete und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er an verbrecherischen Handlungen im Sinne von Art. 1 F FK auf irgendeine Weise persönlich beteiligt gewesen wäre. Der blosse Umstand, sich um die Aufnahme in diese Organisation bemüht zu haben, vermag den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten sind vorliegend keine hinreichenden Gründe für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 1 F FK gegeben.

E. 5.7 Zusammenfassend gelangt das Gericht im Rahmen einer Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.4 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. September 2009 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden - gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen.

E. 9.2 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende, um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. September 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - gutgeheissen. Demnach werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6618/2009 Urteil vom 8. Juli 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus D._______, Provinz E._______, stammender iranischer Staatsangehöriger, verliess den Akten zufolge seinen Heimatstaat im Jahre X._______ auf dem Landweg. Über den Irak, F._______ und ihm unbekannte Länder sei er am 26. oder 27. Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und stellte am 27. Oktober 2008 im G._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 31. Oktober 2008 summarisch befragt und mit Verfügung vom 7. November 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 16. Januar 2009 wurde er vom BFM direkt angehört. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe in den Jahren {Zeitangabe} (mit einem zweijährigen Unterbruch) das Fach Rechnungswesen studiert und abgeschlossen. Während des Studiums hätten er und seine Mitstudenten einen friedlichen Sitzstreik organisiert, um gegen die verschärften Bestimmungen des Bildungsministeriums, die eine strikte Trennung von männlichen und weiblichen Studenten zur Folge gehabt hätten, zu protestieren. Auch sei ein schriftliches Manifest verfasst worden. In der Folge seien er und zehn seiner Mitstudenten für zwei Jahre {.......} vom Studium ausgeschlossen worden, weil sie sich mit ihrem Vorgehen gegen die Vorschriften des geistlichen Revolutionsführers gestellt hätten. Um das Studium fortsetzen zu können, habe er anschliessend ein an den Revolutionsführer gerichtetes Entschuldigungsschreiben verfassen müssen. Da er sich mit der aktuellen islamischen Regierung nicht habe arrangieren können und die Freiheit gesucht habe, habe er unmittelbar nach Abschluss seines Studiums im Jahre Y._______ durch einen Freund und Cousin die Telefonnummer der Volksmujaheddin (Mujahedin-e Khalq Organization, MKO) in I._______ erhalten. Er habe sich auf Anfrage bereit erklärt, mit der MKO zusammenzuarbeiten, worauf er angewiesen worden sei, sich F._______ zu begeben. In der Folge sei er im Jahre X._______ nach J._______ gereist, wo er von der Kontaktperson in die Ziele und Ideologie der MKO eingeführt worden sei. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in J._______ sei er - durch Vermittlung der MKO - mit einem von der irakischen Botschaft in K._______ ausgestellten Laissez-passer versehen im Sommer X._______ in den Irak, nach L._______, gereist. Nach vier oder fünf Tagen sei er in den Ashraf-Stützpunkt verlegt worden, wo er sich während fünfzehn Monaten aufgehalten habe und ideologisch geschult sowie an Waffen ausgebildet worden sei. Im Frühjahr 2003 hätten die Truppen der amerikanischen Armee den Irak angegriffen und die MKO in ihrem Stützpunkt in Ashraf aufgesucht und entwaffnet. Er sei in dieser Zeit weder Mitglied der MKO geworden noch habe er eine Funktion innerhalb derselben bekleidet. In der Folge habe er den amerikanischen Truppen gesagt, dass er sich von der MKO distanzieren wolle, und sei anschliessend während Z._______ Jahren in deren "Temporary International Presence Facility" (TIPF) untergebracht worden. Dort sei er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) interviewt und als Flüchtling anerkannt worden. Im Aa._______ habe er die TIPF verlassen und sei nach N._______, in den O._______ Teil Iraks, gegangen. Dort sei er zunächst mit weiteren Personen während {Zeitangabe} gefangen gehalten und die nächsten {Zeitangabe} in einer Wohnsiedlung des UNHCR untergebracht worden. Während dieser Zeit habe er einen Schlepper gesucht und sei im Bb._______ F._______ gereist, wo er sich während {Zeitangabe} im Haus seines Schleppers versteckt gehalten habe. Sodann sei er auf ihm unbekannten Weg bis in die Schweiz gereist. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer einen Ausweis des UNHCR sowie eine Bestätigung über seine Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR, beide datierend vom Cc._______, bei. B. Mit Verfügung vom 17. September 2009 - eröffnet am 21. September 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zu einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2009 wurde die Faxanfrage der zuständigen Fremdenpolizeibehörde gleichen Datums betreffend Erledigungszeitpunkt des Beschwerdeverfahrens beantwortet. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2010 und legte seiner Stellungnahme einen Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 29. Januar 2010 zur verschärften Repression im Iran bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, eine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran sei nicht ersichtlich. Zudem würden seine Vorbringen Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, so hinsichtlich der zeitlichen Angaben zu Studium und beruflichen Tätigkeiten im Iran, der Anzahl Aufenthalte in J._______ und eines {Zeitangabe} Gefängnisaufenthaltes in N._______. Überdies führe er als Hauptgrund für seine Ausreise aus dem Iran an, dass er generell mit der islamischen Regierung nicht einverstanden gewesen sei und sich ausserdem während seiner Studienzeit politisch betätigt habe. Er habe einen friedlichen Sitzstreik organisiert und zusammen mit anderen ein Manifest verfasst. Daraufhin sei er vom Disziplinarkomitee der Universität für zwei Jahre (zwischen {.......}) vom Studium ausgeschlossen worden. Diese Ereignisse seien seine einzigen politischen Aktivitäten im Iran gewesen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich somit, dass er im Jahre X._______ - im Zeitpunkt seiner freiwilligen Ausreise aus dem Iran und des Anschlusses an die MKO - weder einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei, noch begründeter Anlass bestanden habe, eine solche zu befürchten. Es bleibe folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seines Anschlusses an die MKO im Irak und seiner Aktivitäten für diese Organisation die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Massgeblich dafür sei, ob die heimatlichen Behörden von diesen Umständen Kenntnis hätten und ob er deswegen bei seiner Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Die MKO gelte im Iran als illegale Oppositionsgruppe, deren Mitgliedern grundsätzlich eine Bestrafung drohe. Zahlreiche Länder hätten die Gruppierung als terroristische Vereinigung eingestuft, zumal diese unter dem Schah-Regime und später von ihren Stützpunkten im Irak aus, unter der Schirmherrschaft von Saddam Hussein stehend, zahlreiche Mordanschläge und Attentate gegen iranische Politiker und Angehörige des Militärs verübt hätten. Seither hätten die MKO jedoch kaum mehr bewaffnete Aktivitäten ausgeübt und sich im zweiten Irakkrieg rasch auf die Seite der multinationalen Truppen (MNF-I) geschlagen. Die Organisation sei in der Folge im Stützpunkt Ashraf zusammengezogen und entwaffnet worden. Ende des Jahres 2008 hätten die amerikanischen Truppen die Kontrolle über den Stützpunkt den irakischen Behörden übergeben. Ende der Neunzigerjahre hätten die MKO vor allem von westlichen Ländern aus eine grosse Mobilisierungskampagne unternommen und viele junge Leute, insbesondere solche, die im Iran gelebt und mit den politischen Verhältnissen unzufrieden gewesen seien - wozu auch der Beschwerdeführer zu zählen sei - , aber auch im Ausland weilende Iraner, bis hin zu in westlichen Staaten anerkannte Flüchtlinge überzeugt. Sie alle seien in den Irak gereist, um sich der MKO anzuschliessen und um sich am Kampf für die Beseitigung des ungeliebten iranischen Regimes aktiv zu beteiligen. Jedoch seien viele unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in den Irak gelockt und ein Verlassen der Organisation mit ernsthaften Drohungen (jahrelange Haft und anschliessende Auslieferung an den Iran) verhindert worden. Die Neuankömmlinge seien ideologisch indoktriniert worden und hätten in der Regel auch eine militärische Grundausbildung erhalten. Wer eine bewaffnete militärische Tätigkeit konsequent abgelehnt habe, sei in der Regel für zivile beziehungsweise halbmilitärische Aufgaben im Stützpunkt Ashraf eingesetzt worden. Nach dem Einmarsch der MNF-I und der Entwaffnung der MKO hätten die amerikanischen Truppen für abkehrwillige MKO-Mitglieder ein separates Camp, das zunächst TIPF und später "Ashraf Refugee Camp" (ARC) genannt worden sei, eingerichtet. Von den zeitweise über 500 beherbergten Personen seien bis zur Auflösung des Camps im Jahre 2008 über die Hälfte mit Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in den Iran zurückgekehrt. Am 10. Mai 2003 hätten die iranischen Behörden erstmals eine Amnestie für rückkehrwillige MKO-Mitglieder verkündet - sofern sich diese von der Organisation losgesagt hätten, nicht in Attentate verwickelt gewesen seien beziehungsweise nicht per Haftbefehl gesucht würden - , welche mehrmals bekräftigt worden sei, so letztmals im Februar 2008. Auch aus europäischen Ländern seien ehemalige Angehörige der MKO in den Iran zurückgekehrt, und es seien keine Informationen bekannt, dass solche Rückkehrer Opfer asylrelevanter, staatlicher Übergriffe geworden seien. Das UNHCR habe die im TIPF/ARC-Camp Zurückgebliebenen befragt und in der Folge praktisch ausnahmslos als Mandatsflüchtlinge anerkannt, so in casu auch den Beschwerdeführer. Weil es dem UNHCR über mehrere Jahre hinweg nicht gelungen sei, für die im Camp verbliebenen Abtrünnigen der MKO Aufnahmeländer zu finden, hätten die MNF-I ab November 2007 angefangen, die restlichen Insassen des Camps sukzessive zu entlassen mit der Empfehlung, sich selbstständig ins Ausland durchzuschlagen. Vor diesem Hintergrund sei vorweg festzustellen, dass die vom UNHCR aufgrund der damaligen Situation vor Ort im Nachkriegsirak erfolgte Anerkennung des Beschwerdeführers als Mandatsflüchtling durch die schweizerischen Asylbehörden nicht verbindlich sei. Es sei vielmehr unabhängig davon zu prüfen, ob er aus jetziger Sicht für den Fall einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsse. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers klar zu verneinen. Wie eingangs angeführt, sei er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran ein politisch unbeschriebenes Blatt gewesen und sei damals zweifellos nicht im Visier der iranischen Sicherheitsbehörden gestanden. Gemäss seinen Ausführungen habe er im Irak vorwiegend an ideologischen und politischen Kursen teilgenommen und während relativ kurzer Zeit eine Waffenausbildung erhalten. Eigenen Angaben zufolge habe er innerhalb der MKO weder eine Funktion innegehabt noch sei er deren Mitglied geworden. Zudem habe er glaubhaft an keinerlei Kampfhandlungen teilgenommen, somit auch nicht an Mordanschlägen und Attentaten. Mit diesem Profil entspreche er vollumfänglich den Anforderungen eines abtrünnigen MKO-Mitgliedes, für welche die von den iranischen Behörden ausgerufene Amnestie verkündet worden sei. Gerade durch den Umstand, dass er sich kurz nach dem Einmarsch der MNF-I von der MKO abgelöst habe und mehrere Jahre im speziellen Camp für abtrünnige MKO-Mitglieder (Camp TIPF/ARC) verbracht habe, von dessen Existenz und Zweckbestimmung die iranischen Behörden zweifellos Kenntnis hätten, habe er auch erkennbar nach aussen den Tatbeweis für die Ernsthaftigkeit seiner Ablösung von der Organisation erbracht. Insgesamt sei bei ihm kein Hinweis auf einen Umstand ersichtlich, der Anlass für eine begründete Furcht im Sinne des AsylG geben könne. 3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die iranische Polizei habe während seines Aufenthaltes im Ashraf-Camp im Norden Iraks angefangen, seine Familie unter Druck zu setzen, und von dieser verlangt, ihn zu einer Rückkehr in den Iran zu bewegen. Daraufhin seien seine Eltern sowie ein Cousin zu ihm ins Camp gereist und hätten ihn vor einer allfälligen Rückkehr in den Iran gewarnt, da die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten - insbesondere seinem Anschluss zur MKO - gewusst hätten, und ihm demzufolge Haft, Folter und allenfalls die Todesstrafe drohen würde. Ferner sei er, seit jeher ein vehementer Verfechter des Islams, seit {Zeitangabe} Mitglied des Vereins P._______, wo er auch dem Dd._______ angehöre. Die Mitglieder des Vereins seien scharfe Gegner des iranischen Regimes, was auf der Homepage unmissverständlich zum Ausdruck komme. Weiter habe er mit anderen iranischen Regimegegnern am Ee._______ in Q._______ vor {.......} gegen die Rechtmässigkeit der Wahl von Ahmadinejad demonstriert. Anlässlich dieser Kundgebung habe er eine Rede gehalten und sei dabei von Mitarbeitern der iranischen Botschaft gefilmt worden, was die beiliegenden Fotos belegten. Ebenso sei er an einer Demonstration in R._______ gewesen, als gegen den Besuch des iranischen Präsidenten protestiert worden sei. Einige Stunden später habe ihn sein Bruder aus dem Iran angerufen und ihn entsetzt gefragt, weshalb er demonstriert habe. Der Geheimdienst habe offenbar bereits seine Familie im Iran kontaktiert. Es sei festzuhalten, dass Regimekritiker und Oppositionelle im Iran inhaftiert und willkürlichen Massnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt würden. Ausserdem sei die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland nach iranischem Strafrecht unter Strafe gestellt. Es sei zudem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 30471/08 vom 22. September 2008 hinzuweisen, in welchem das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass eine Wegweisung ehemaliger Mitglieder der MKO in den Iran gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse. Einzelne MKO-Mitglieder seien bei ihrer Rückkehr in den Iran hingerichtet oder während Jahren in Haft gehalten worden. Zudem bestünden gemäss einem Bericht des UNHCR keine verlässlichen Quellen, was mit den 200 ehemaligen Mitgliedern der MKO, die freiwillig unter Aufsicht des IKRK in den Iran zurückgekehrt seien, tatsächlich geschehen sei. Überdies habe die iranische Regierung ihr Versprechen einer Amnestie für ehemalige MKO-Mitglieder nie umgesetzt. Der EGMR habe weiter ausgeführt, dass der Flüchtlingsanerkennung durch das UNHCR gehöriges Gewicht zu verleihen sei. In diesem Zusammenhang seien zwei Fälle ehemaliger Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der MKO zu erwähnen, welche in Österreich und Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, da er im Falle einer Abschiebung in sein Herkunftsland begründete Furcht habe, ernsthaften Nachteilen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu werden. Zu den Vorhalten der Vorinstanz sei Folgendes festzuhalten: Dem Vorwurf von Ungereimtheiten in seinen Aussagen sei zu entgegnen, dass sich seine Aussagen zu den wichtigen Ereignissen im Protokoll des UNHCR sowie im Anhörungsprotokoll decken würden. Verständlicherweise habe er keine zeitlichen Angaben zu seinen Berufstätigkeiten während des Studiums machen können, zumal er damals als Teilzeitkraft gearbeitet und dies im Zeitpunkt der Befragung über Ff._______ Jahre zurückgelegen habe. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Anzahl der Aufenthalte in F._______ sei klarzustellen, dass er deutlich habe machen wollen, dass er vor seiner Reise in den Nordirak nur einmal in F._______ gewesen sei, was auch der Wahrheit entspreche. Sodann sei dem Vorwurf der Vorinstanz, er habe in der Erstbefragung vorgebracht, nie in Haft gewesen zu sein, zu erwidern, dass er die Frage dahingehend verstanden habe, ob er im Iran jemals in Haft gewesen sei. Zudem habe er anlässlich der Befragung durch das BFM den Haftaufenthalt in N._______ darum erst am Schluss erwähnt, weil er bereits vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und er irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass dies für die Vorinstanz verbindlich sei, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er alle Vorkommnisse nochmals in allen Details hätte vorbringen müssen. Die Vorbringen der Vorinstanz vermöchten demnach die Glaubhaftigkeit seiner Gründe in keiner Weise anzuzweifeln. Zur Behauptung des BFM, wonach die iranische Regierung am 10. Mai 2003 erstmals eine Amnestie für rückkehrwillige MKO-Mitglieder verkündet und diese mehrmals bekräftigt habe, sei anzubringen, dass es sich - wie im erwähnten Urteil des EGMR festgehalten - bei dieser Amnestie lediglich um ein nie umgesetztes Versprechen gehandelt habe. Überdies sei gemäss UNHCR dieses einmalige mündliche Versprechen vom Präsidenten nie offiziell wiederholt worden. Ausserdem habe die iranische Regierung auch auf mehrmalige Anfrage des UNHCR diese Amnestie nie bestätigt. Die Vorinstanz habe das Bestehen einer solchen Amnestie nie bewiesen. Es sei davon auszugehen, dass sich die iranische Regierung kaum an eine einmal mündlich formulierte Amnestie halten werde. Den vorinstanzlichen Ausführungen könne daher in keiner Weise gefolgt werden, und vielmehr sei er mit höchster Wahrscheinlichkeit als ehemaliger Insasse des Ashraf-Camps einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Wegweisung ausgesetzt. Weiter zeige gerade der Umstand, dass keine Informationen über Übergriffe auf ehemalige Mitglieder der MKO vorlägen, welche in den Iran zurückgekehrt seien, dass nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass diese Rückkehrer unbehelligt geblieben seien. Zwar sei er vor seiner Ausreise aus dem Iran noch keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er habe jedoch bereits während seines Studiums seine regimekritische Haltung öffentlich kundgetan. Die Tatsache, dass er sich danach der MKO angeschlossen und während Gg._______ Monaten im Ashraf-Camp aufgehalten habe, worüber die iranischen Behörden informiert seien, und er auch jetzt nicht davor Halt mache, seine regimekritische Meinung immer wieder öffentlich zu manifestieren, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr auszugehen. Er habe somit objektiv und subjektiv begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. In casu lägen auch subjektive Nachfluchtgründe vor, da sowohl sein Anschluss bei der MKO als auch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt seien, zumal er anlässlich einer Demonstration vor {.......} in Q._______ fotografiert und gefilmt worden sei, als er eine regimekritische Rede gehalten habe. Zudem sei er auf der ersten Seite der Homepage des Vereins P._______ mit Bild zu sehen. Zusammenfassend sei er ein dem Geheimdienst bekannter exponierter Regimegegner, der ihn als Bedrohung für das iranische Regime wahrnehme. 3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2010 brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, das IKRK habe nach Erkenntnissen des BFM mehrere Hundert ehemalige MKO-Angehörige in den Iran zurückgeführt, so unter anderem auch unter Berufung auf die Amnestie. Es würden nach wie vor keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine dieser zurückgeführten Personen nach ihrer Rückkehr asylbeachtliche Probleme gehabt hätte. Dies werde auch in einem neuesten, sehr detaillierten Bericht der US-amerikanischen Rand Corporation einmal mehr festgestellt. Die Amnestie sei von der Regierungsseite nicht nur wiederholt mündlich bestätigt, soweit nach Kenntnissen des BFM letztmals im Jahre 2008, sondern bisher in der Praxis sehr wohl in Hunderten von Fällen angewendet worden, zumal ohne die Amnestie all diese Rückkehrer mit strafrechtlichen Folgen hätten rechnen müssen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Einzelfälle, mit denen er das Gegenteil beweisen wolle, seien mit seinem Fall nicht vergleichbar und als Gegenargument daher nicht stichhaltig. Im erwähnten Urteil des EGMR Nr. 30471/08 vom 22. September 2009 sei es um eine Rückführung von Personen aus der Türkei in den Iran gegangen, deren Asylgesuche materiell nicht geprüft worden seien. Zudem sei diesbezüglich sowie in anderen vom Beschwerdeführer angeführten Einzelfällen zweifelhaft beziehungsweise werde nicht dargelegt, ob bei diesen die Voraussetzungen für die Gewährung der Amnestie gegeben wären. Die fallbezogenen Aussagen des EGMR dürften daher nicht einfach verallgemeinert werden. Im schweizerischen Asylrecht unterliege jeder Fall einer individuellen Einzellfallprüfung. Es sei erwiesen, dass Hunderte reumütiger MKO-Mitglieder in den Iran zurückgekehrt seien, bei denen die Amnestie angewendet worden sei. Es sei daher am Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern er im Gegensatz zu diesen Personen im Fall einer Rückkehr ernsthaft Gefahr liefe, einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung unterworfen zu werden. Solche individuellen Gefährdungsmomente würden indessen nach wie vor nicht geltend gemacht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er nun, wie er in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorbringe, mit exilpolitischen Aktivitäten begonnen und an Kundgebungen teilgenommen habe. Gemäss der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfüge er damit nicht über das Profil eines von den iranischen Behörden als gefährlich eingestuften Politaktivisten. 3.4. In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, die iranische Regierung habe zwar mehrfach eine mündliche Amnestie für ehemalige MKO-Mitglieder verkündet. Was diese jedoch genau enthalte, sei nicht klar; zudem liege diese Amnestie in schriftlicher Form wohl auch nicht vor. Aus dem von der Vorinstanz zitierten Bericht der US-amerikanischen Rand Corporation gehe zwar hervor, dass dem IKRK keine Fälle von Menschenrechtsverletzungen der im Jahre 2004/2005 zurückgekehrten rund 250 Personen bekannt sei. Dazu gelte aber zu erwähnen, dass es dem IKRK auch nicht möglich gewesen sei, im Iran zu überprüfen, ob den Zurückgekehrten tatsächlich nichts geschehen sei. Es sei eine blosse Annahme der Vorinstanz, dass die ehemaligen Anhänger der MKO keinen Repressalien ausgesetzt gewesen seien beziehungsweise seien. In diesem Punkt bleibe das BFM nach wie vor den Beweis schuldig, dass den Rückkehrern nichts geschehen sei. Im Urteil des EGMR Nr. 30471/08 vom 22. September 2009 sei unter Punkt 81 festgehalten worden, dass wenige unabhängige Informationen vorlägen beziehungsweise widersprüchliche Angaben zur Verfügung stünden, was seit dem Jahre 2005 mit den zweihundert ehemaligen MKO-Mitgliedern, die freiwillig in den Iran zurückgekehrt seien, tatsächlich geschehen sei. Dem Gericht sei es unter diesen Umständen nicht möglich, diesbezüglich zu einer sicheren Erkenntnis zu gelangen. Bemerkenswert sei jedoch die Tatsache, dass keine verlässlichen offiziellen Informationen über eine so grosse Gruppe vorliegen würden. Der EGMR habe im gleichen Paragrafen ausgeführt, dass dem UNHCR der Zugang zu den Zurückgekehrten nicht möglich gewesen sei und dass die iranische Regierung ihr Versprechen einer Amnestie für MKO-Mitglieder nie umgesetzt gehabt habe. In diesem Zusammenhang gelte es zu erwähnen, dass im zitierten Gerichtsentscheid in allgemeiner Weise festgehalten werde, dass gewichtige Gründe vorlägen, wonach ehemaligen Mitgliedern und Sympathisanten der MKO im Falle einer Abschiebung in den Iran Folterung und Hinrichtung drohen könnten und somit, im Lichte der Beurteilung durch das UNHCR, eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Das erwähnte Urteil des EGMR sei im Übrigen sehr wohl auf den vorliegenden Fall anwendbar, zumal es wohl keine Rolle spielen könne, aus welchem Land die entsprechende Person abgeschoben werde. Weiter sei festzuhalten, dass - wie aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich sei - das iranische Regime mit verschärfter Härte gegen die Opposition vorgehe. Ergänzend sei anzuführen, dass er am Hh._______ auf S._______ ein ausführliches Interview gegeben und dabei regimekritische Äusserungen gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst davon Kenntnis erhalten habe und ihn wohl als einen ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner einstufe. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Vorhalten zu entstandenen Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag zunächst entgegen, dass sich seine Aussagen zu den wichtigen Ereignissen im Protokoll des UNHCR sowie im Anhörungsprotokoll decken würden. Verständlicherweise habe er keine zeitlichen Angaben zu seinen Berufstätigkeiten während des Studiums machen können, zumal er damals als Teilzeitkraft gearbeitet und dies im Zeitpunkt der Befragung über zehn Jahre zurückgelegen habe. Das Argument des Beschwerdeführers erscheint jedoch angesichts der diesbezüglich klaren Protokollwortlaute, deren Korrektheit er am Schluss der jeweiligen Befragung unterschriftlich bestätigte, als nicht stichhaltig. So habe er gemäss der Befragung im EVZ vor seiner Arbeit in einem T._______ in U._______ während sechs Jahren, also offenbar bereits teilweise während seines Studiums, gearbeitet (vgl. act. A1/9, S. 2), um demgegenüber beim BFM auszusagen, er habe während seines Studiums eine Teilzeitstelle als V._______ gehabt, die er während zweier Jahre innegehabt habe. Während eines Jahres habe er ein T._______ geführt (vgl. act. A11/15, S. 4). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermochte er somit genaue zeitliche Angaben zu seinen Berufstätigkeiten zu machen, die sich jedoch nicht in Übereinstimmung bringen lassen. Zudem ist zu bemerken, dass er anlässlich der direkten Anhörung in diesem Zusammenhang anführte, während des Studiums - das von {.......} gedauert habe - eine Teilzeitstelle bekleidet zu haben; demgegenüber wäre der Beschwerdeführer jedoch gemäss den Angaben im EVZ schon vor seinem Studium erwerbstätig gewesen, zumal er dort ausführte, in den Jahren {.......} gearbeitet zu haben, indem er W._______ verkauft und repariert habe (vgl. act. A1/9, S. 2; act. A11/15, S. 4). Weiter bringt der Beschwerdeführer zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Anzahl der Aufenthalte in F._______ vor, er habe lediglich deutlich machen wollen, dass er vor seiner Reise in den Nordirak nur einmal in F._______ gewesen sei, was auch der Wahrheit entspreche. Dem Beschwerdeführer ist in dem Sinne beizupflichten, als er - bei der Darstellung des chronologischen Ablaufs der Ereignisse - bei der Kontaktnahme mit seiner Kontaktperson in J._______ angelangt auf die eher als verwirrend zu erachtende Frage der BFM-Mitarbeiterin "Wie lange blieben Sie dieses Mal in J._______?" darzulegen versucht haben könnte, dass er sich (bislang) nur ein einziges respektive das erste Mal in J._______ aufgehalten habe (vgl. act. A11/15, S. 8), zumal er gemäss dem Anhörungsprotokoll zufolge in diesem Zeitpunkt der Befragung erst von seinem ersten Aufenthalt in J._______ berichtete. Immerhin hätte unter diesen Umständen beziehungsweise angesichts der protokollierten Antwort des Beschwerdeführers ("Ich war nur einmal in J._______.") von diesem erwartet werden dürfen, dass er im Rahmen seiner Schilderung der chronologischen Ereignisse auch gleich auf seinen zweiten Aufenthalt in J._______ hingewiesen hätte, auf den er indessen erst später im Verlauf der Anhörung zu sprechen kam (vgl. act. A11/15, S. 11). Soweit der Beschwerdeführer zum Vorwurf der Vorinstanz, er habe in der Erstbefragung vorgebracht, nie in Haft gewesen zu sein, anführt, er habe die Frage dahingehend verstanden, ob er im Iran jemals in Haft gewesen sei, vermag diese Erklärung nicht zu überzeugen. So wurde er kurz vor der hier zu beurteilenden Frage anlässlich der Erstbefragung auch zu seinen weiteren Aufenthaltsorten nach dem Verlassen des amerikanischen Camps befragt, wo er eine Haft mit keinem Wort erwähnte (vgl. act. A1/9, S. 6). Zudem wurde die Frage nach einer vorgängigen Haft in der Erstbefragung in sehr allgemeiner Weise formuliert, die der Beschwerdeführer überdies mit einem einzigen Satz hätte beantworten können. Das Vorbringen, wonach er wegen seiner Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dies sei für die Vorinstanz verbindlich, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er alle Vorkommnisse nochmals in allen Details hätte vorbringen müssen, erscheint daher als blosse Schutzbehauptung. 4.2. Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner freiwilligen Ausreise aus dem Iran im Jahre X._______ bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen mit seinem Bestreben, sich - im Anschluss an seine freiwillige Ausreise aus seiner Heimat - der MKO im Irak anzuschliessen, seinem 15-monatigen Aufenthalt bei dieser und dem daraus resultierenden behördlichen Druck auf ihn und seine Familienangehörigen. Weiter brachte er auf Beschwerdeebene vor, er sei seit dem Ii._______ Mitglied des regimekritischen Vereins P._______, wo er auch dem Dd._______ angehöre. Mit anderen iranischen Regimegegnern habe er sowohl am Jj._______ in R._______ als auch am Kk._______ in Q._______ vor {.......} gegen die Rechtmässigkeit der Wahl von Ahmadinejad demonstriert. Anlässlich der Kundgebung in Q._______ habe er eine Rede gehalten und sei dabei von Mitarbeitern der iranischen Botschaft gefilmt worden. Überdies habe er am Ll._______ auf S._______ ein ausführliches Interview gegeben und sich dabei kritisch über das iranische Regime geäussert. Da es sich dabei um Umstände handelt, die auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zurückgehen, können diese gemäss Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung führen, sondern wären, falls sie eine begründete Furcht vor Verfolgung zur Folge haben, als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. 5.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 5.3. In diesem Zusammenhang ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am Mm._______ vom UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt wurde. Eine solche Anerkennung ist gemäss dem UNHCR für die Unterzeichnerstaaten zwar nicht bindend, hat aber eine starke Indizwirkung. Die Anerkennung als Mandatsflüchtling beruht auf dem Statut des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Als Mandatsflüchtling wird diejenige Kategorie von Flüchtlingen bezeichnet, die die Kriterien des Statuts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen erfüllt und sich dadurch für den Schutz der Vereinten Nationen qualifiziert, der durch den Hohen Kommissar gewährleistet wird, ungeachtet dessen, ob sich die Person in einem Land befindet, das Vertragspartei des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) oder des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Protokoll von 1967, SR 0.142.301) ist und ungeachtet der Tatsache, ob sie von ihrem Gastland als Flüchtling im Sinne eines dieser Vertragswerke anerkannt wird (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 16, S. 6 [UNHCR, Handbuch]). Das Statut sieht in Art. 6 A Ziff. 2 Bst. e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden, wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass - auch im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling durch das UNHCR - die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich sind. Die im September 1965 von religiösen schiitischen Studenten gegründete MKO ist marxistisch-islamisch ausgerichtet und will ihre Ziele sowohl durch politische Anstrengungen als auch durch den bewaffneten Kampf erreichen. Sie gilt im Iran weiterhin als illegale Oppositionsgruppe, deren aktiven Mitgliedern eine Strafverfolgung droht. Am 10. Mai 2003 wurde jedoch durch den damaligen Präsidenten Khatami für rückkehrwillige Mitglieder der MKO niederen Ranges, welche sich von der Organisation losgesagt hatten und nicht in Attentate verwickelt waren respektive nicht per Haftbefehl gesucht wurden, eine Amnestie verkündet. Diese Amnestie wurde seither nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts mehrmals - letztmals im Februar 2008 - bekräftigt. Gemäss verschiedenen Berichten sind in der Folge etliche frühere MKO-Angehörige, zum Teil mit Unterstützung durch das IKRK, in den Iran zurückgekehrt. Zu den Problemen, die die Rückkehrer dort erlitten haben respektive erleiden könnten, liegen unterschiedliche Meldungen vor. So sollen Sympathisanten und reumütige MKO-Mitglieder auf der einen Seite bei ihrer Rückkehr keine Probleme gehabt haben, währenddem auf der anderen Seite Rückkehrer zu Propagandazwecken gegen die MKO eingespannt und zu öffentlichen Geständnissen sowie Anschuldigungen an die Adresse der MKO gezwungen worden sein sollen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 31. August 2010, Ziff. 15.47 ff., u.a. mit Verweis auf: Danish Immigration Service Report 2009, April 2009; Urteil des EGMR Nr. 30471/08 vom 22. September 2009, Ziffer 81 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem würden - gemäss dem Danish Immigration Service Report 2009, April 2009 - verschiedenen Quellen zufolge Verfolgungen und Verurteilungen nach einer Rückkehr angesichts der Willkür der iranischen Behörden und der Möglichkeit privater Rachefeldzüge nicht ausschliesslich von begangenen Taten des Rückkehrers abhängen. Ferner sei die Amnestie vor der Wahl Ahmadinejads zum iranischen Präsidenten ausgesprochen und von ihm persönlich nie akzeptiert worden. Eine Garantie, dass diese - schriftlich nie festgehaltene - Amnestie weiterbestehe, gebe es nicht und diese könne jederzeit widerrufen werden. Der EGMR kommt denn auch in seinem Urteil Nr. 30471/08 vom 22. September 2009, Ziffer 81, zum Schluss, dass der Gerichtshof angesichts der unterschiedlichen Erkenntnisse zu möglichen Problemen zurückkehrender ehemaliger MKO-Angehöriger und -Sympathisanten keine verlässlichen Schlüsse über deren tatsächliches Schicksal ziehen könne. Weiter hält der EGMR fest, es lägen gewichtige Gründe vor, dass ehemaligen Mitgliedern und Sympathisanten der MKO im Falle einer Abschiebung in den Iran Folterung und Hinrichtung drohen könnten und somit, im Lichte der Beurteilung durch das UNHCR, eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. 5.4. Der Beschwerdeführer verbrachte gemäss eigenen Aussagen etwa Nn._______ Monate bei der MKO im Irak und absolvierte dabei eine ideologische und militärische (Grund-)Ausbildung. Er war jedoch kein Mitglied, sondern lediglich ein K-1 Mitgliedschaftskandidat, der während fünf Jahren seine Loyalität hätte beweisen müssen, um überhaupt Mitglied der MKO werden zu können, und nahm eigenen Angaben zufolge auch nie an irgendwelchen Kampfhandlungen im Irak teil (vgl. act. A11/15, S. 10). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die iranische Polizei habe während seines Aufenthaltes im Ashraf-Camp im Norden Iraks angefangen, seine Familie unter Druck zu setzen, und von dieser verlangt, ihn zu einer Rückkehr in den Iran zu bewegen. Daraufhin seien seine Eltern sowie ein Cousin zu ihm ins Camp gereist und hätten ihn vor einer allfälligen Rückkehr in den Iran gewarnt, da die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten - insbesondere seinem Anschluss zur MKO - gewusst hätten, und ihm demzufolge Haft, Folter und allenfalls die Todesstrafe drohen würde. Dieses Vorbringen ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, steht es doch im Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung durch das BFM, anlässlich welcher er ausführte, seit seiner Einreise in den Irak nie mehr etwas von seiner Verwandtschaft respektive seinen Familienangehörigen gehört zu haben, da ihm während seines Aufenthaltes im Stützpunkt jeglicher Kontakt in den Iran untersagt gewesen sei (vgl. act. A11/17; S. 4). Unter den gegebenen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise die genannten Voraussetzungen für eine Amnestierung durch die iranischen Behörden erfüllen würde. Andererseits kann aber nicht abschliessend beurteilt werden, ob den iranischen Behörden das nur schwache Ausmass des Engagements des Beschwerdeführers für die MKO bekannt ist. Jedenfalls kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese aus dem Umstand, dass er vom UNHCR während seines Aufenthaltes im TIPF-Camp im Irak als Flüchtling anerkannt wurde, auf ein intensiveres Engagement des Beschwerdeführers für die MKO und damit auf eine besonders regimekritische Einstellung schliessen würden. Zudem dürfte sich der Beschwerdeführer bisher nicht in für die iranischen Behörden erkennbarer Weise von der Ideologie dieser Bewegung distanziert haben. Erschwerend kommt vorliegend ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers hinzu. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, dass dieser mit weiteren iranischen Regimegegnern am Oo._______ in Q._______ vor {.......} gegen die Rechtmässigkeit der Wahl von Ahmadinejad demonstrierte, eine Rede hielt und dabei gemäss eingereichtem Fotomaterial von einem Mitarbeiter der iranischen Botschaft gefilmt worden sein soll. Auch protestierte der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration am Pp._______ in R._______ gegen den Besuch des iranischen Präsidenten. Überdies ist er Mitglied des Vereins P._______, wo er auch dem Dd._______ angehöre. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen übt der Verein Kritik an "islamischer Herrschaftskultur" und der Beschwerdeführer ist auf der Titelseite der Homepage dieses Vereins zu erkennen. Ferner gab er am Qq._______ auf S._______ ein ausführliches Interview in englischer Sprache und kritisierte dabei unter anderem die islamische Regierung Irans. In casu kann angesichts der Unsicherheit, wie und in welchem Umfang das Engagement des Beschwerdeführers für die MKO von den iranischen Behörden als regimekritisch eingestuft werden könnte in Verbindung mit der dargelegten exilpolitischen Aktivität in der Schweiz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er von den Vertretern des iranischen Regimes als ernstzunehmender Regimegegner eingeschätzt würde und dementsprechend mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. 5.5. Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllt, weshalb es sich erübrigt auf seine weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene näher einzugehen. 5.6. Im Weiteren ist das Bestehen eines allfälligen Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 1 F FK zu prüfen. 5.6.1. Gemäss Art. 1 F FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention - und damit insbesondere auch Art. 1 A Ziff. 2 FK, welcher die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umschreibt und der Definition des Flüchtlingsbegriffs des schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt - nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten (Bst. a), dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (Bst. b), oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c) (vgl. BVGE 2010/43 E. 5.3.1 S. 609). Diese Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK sind restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/44 E. 5.2 S. 624; UNHCR, Handbuch, Ziff. 149). Demnach müssen ernsthafte Gründe für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht (vgl. BVGE 2010/43 E. 5.3.2.4 S. 611). Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 5.2.3 S. 625 f.). 5.6.2. Bei der MKO handelt es sich um eine bewaffnete Oppositionsgruppe, welche in der Vergangenheit für zahlreiche Attentate gegen Vertreter des iranischen Regimes sowie für Anschläge auf Regierungseinrichtungen verantwortlich war. Sie wird daher nach wie vor von den USA, nicht aber von der EU als terroristische Organisation eingestuft. Nachdem die MKO in den letzten Jahren der Gewalt abgeschworen hatte, wurde sie mit Beschluss der EU-Aussenminister vom 26. Januar 2009 als Konsequenz aus mehreren Urteilen des EuGH von der Liste terroristischer Organisationen gestrichen (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 15.48; Radio Free Europe/ Radio Liberty: "EU Takes Iranian Group Off Terror List, But Status Still Disputed" vom 26. Januar 2009). Auch die britische Regierung strich die MKO von ihrer Terrorliste. Vorliegend ist ferner festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge keine namhaften Aktivitäten für die MKO entfaltete und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er an verbrecherischen Handlungen im Sinne von Art. 1 F FK auf irgendeine Weise persönlich beteiligt gewesen wäre. Der blosse Umstand, sich um die Aufnahme in diese Organisation bemüht zu haben, vermag den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten sind vorliegend keine hinreichenden Gründe für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 1 F FK gegeben. 5.7. Zusammenfassend gelangt das Gericht im Rahmen einer Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.

8. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. September 2009 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden - gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen. 9.2. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende, um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. September 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - gutgeheissen. Demnach werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: