Asyl (ohne Wegweisung)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7388/2014 Urteil vom 29. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Iran, vertreten durch Hansjörg Trüb, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Rahmen einer mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Schweiz koordinierten Aktion für Personen aus dem ehemaligen "Camp Ashraf" am (...) 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am 26. September 2014 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 3. Oktober 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. November 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus B._______ in der im (...) des Irans gelegenen Provinz C._______ und sei ausgebildeter (...), dass er am (...) 1981 nach D._______ gereist sei, um einen Freund respektive Nachbarn ins Spital zu begleiten, und auf dem Rückweg von irakischen Truppen gefangengenommen, in den Irak verschleppt worden und etwa neun Jahre in Kriegsgefangenschaft gewesen sei, dass er sich brieflich an die Mojahedin-e Khalq (MeK) gewandt und diese um Hilfe gebeten habe, worauf am (...) 1989 Vertreter der MeK ihn besucht und ihm Hilfe und namentlich eine Wiedervereinigung mit seiner Familie in Aussicht gestellt hätten, dass er eine Woche später von der MeK ins "Camp Ashraf" begleitet worden sei (wo er bis zur Umsiedlung ins "Camp Liberty" am (...) 2012 geblieben sei), dass er zu Beginn des Camp-Aufenthalts am Revolver und an einer Kalaschnikow ausgebildet worden sei, sonst aber nichts mit Waffen zu tun gehabt habe, sondern in den ganzen Jahren im Camp als (...) gearbeitet habe, dass er seine Frau in dieser Zeit nie wiedergesehen habe, dass die MeK ihn wegen seiner kritischen Haltung unter Beobachtung gehalten respektive von den anderen Camp-Insassen isoliert habe, dass während seines Aufenthaltes im "Camp Ashraf" die MeK seiner Familie im Iran einen Brief zugestellt habe, die iranischen Behörden davon erfahren und in der Folge seinen (...) verhaftet und gefoltert hätten und dieser zwei bis drei Jahre später an einem Herzinfarkt gestorben sei, dass er am (...) 2013 mit Hilfe des UNCHR das "Liberty Camp" habe verlassen können und in einem Hotel in E._______ untergebracht worden sei, wo er wiederholt von Mitarbeitern der iranischen Botschaft respektive des iranischen Geheimdienstes kontaktiert worden sei, dass er eigentlich in den Iran habe zurückkehren wollen, dies jedoch seine Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst bedingt hätte, was er abgelehnt habe, dass im Iran auf seine Familie Druck ausgeübt worden sei, um ihn zu einer Rückkehr zu bewegen, er jedoch aus Angst aufgrund seiner Weigerung der Kooperation mit dem iranischen Geheimdienst verhaftet oder getötet zu werden, nicht dorthin gegangen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2014 - eröffnet am 17. November 2014 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, jedoch das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung anordnete, dass die Wegweisung zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und im Wesentlichen die Asylgewährung beantragen liess, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung beantragt wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 zufolge aussichtslos erscheinender Beschwerdebegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung der Kostenbevorschussung gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG abwies und festhielt, dies führe auch zur Abweisung der Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG, dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert wurde, dass der mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 verlangte Kostenvorschuss am 19. Januar 2015 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt einen überzeugenden Eindruck hinterlässt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass - wie oben und in der Verfügung vom 8. Januar 2015 ausgeführt - gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG diejenigen Personen als Flüchtlinge gelten, die "in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten," aus spezifischen Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass nach Lehre und Praxis eine Verfolgung im Herkunftsstaat, mithin in dem Land, in dem der Beschwerdeführer zuletzt wohnte, grundsätzlich nur bei Staatenlosen relevant ist, während bei der Beurteilung von Asylgesuchen von Personen, die über eine Staatsangehörigkeit verfügen, diesbezüglich der Heimatstaat massgebend ist und bleibt (vgl. hierzu etwa Walter Kälin Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 32 und 34 f.; Martina Caroni, Tobias Grasdorf-Meyer, Lisa Ott, Nicole Scheiber, Migrationsrecht, 3. Auflage Luzern 2014, S. 236 f.), dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge trotz des jahrzehntelangen Aufenthalts im Irak nach wie vor iranischer Staatsangehöriger ist, weshalb das Vorliegen einer Verfolgung vorliegend ausschliesslich mit Blick auf den Heimatstaat Iran zu prüfen ist, zumal vorliegend aufgrund der Akten mit Bezug auf den Irak aktuell auch kaum von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer geltend macht, den Iran Anfang des Jahres 1981 verlassen zu haben, als er auf dem Weg nach Teheran von irakischen Truppen gefangengenommen und als Kriegsgefangener in den Irak verbracht worden sei, wo er sich bis zur Weiterreise in die Schweiz im September 2014 aufgehalten habe, dass diese Festnahme durch den damaligen Kriegsgegner und die Verschleppung auf das Territorium dieses Nachbarstaates vor 34 Jahren die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht zu begründen vermag und erklärtermassen (vgl. Beschwerde S. 4 unten) auch sonst keine Vorfluchtgründe gegeben sind, womit die Vorinstanz die Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu Recht ausschliesslich unter die Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe betrachtet hat, dass dieses Vorgehen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, die sogenannten iranischen "Volksmujaheddin" (ehemalige Angehörige des "Camps Ashraf") in der Regel als Flüchtlinge anzuerkennen, ihnen jedoch wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Asylgewährung zu versagen (vgl. hierzu etwa die Urteile D-6618/2009 vom 8. Juli 2011, D-4672/2009 vom 11. März 2011 oder D 6616/2009 vom 13. Januar 2011), dass die Vorinstanz den persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme damit hinreichend Rechnung getragen hat, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufgenommen hat, sich daher in diesem Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 19. Januar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: