Vermögenswertabnahme
Sachverhalt
A. Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer gelangte am 25. September 2014 in die Schweiz und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. November 2014 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte das Asylgesuch aufgrund einzig geltend gemachter subjektiver Nachfluchtgründe aber ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, welche zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (SEM-act. A 33/6). Dieser Entscheid wurde in der Folge bestätigt (Urteil des BVGer E-7388/2014 vom 29. Januar 2015). B. Anlässlich der Registrierung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 26. September 2014 trug der Beschwerdeführer Barmittel in der Höhe von USD 4'870.- auf sich. Davon wurden ihm USD 3'820.- abgenommen, der Betrag von USD 1'050.- wurde ihm belassen (SEM-act. 1). Der abgenommene Betrag wurde mit Valuta 9. Oktober 2014 dem bei der Vorinstanz eingerichteten Sonderabgabekonto überwiesen (SEM-act. 2). C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 stellte das SEM fest, anlässlich der Vermögenswertabnahme seien dem Beschwerdeführer statt des gesetzlich festgelegten Mindestbetrags von Fr. 1'000.- versehentlich nur Fr. 976.50 belassen worden; die Differenz in Höhe von Fr. 23.50 werde dem Beschwerdeführer rücküberwiesen. Im Übrigen bestätigte die Vorinstanz die Vermögenswertabnahme (SEM-act. 2). D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (SEM-act. 5). Das Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil E-263/2015 vom 28. Juni 2016 gut soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war und wies die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid über die Vermögenswertabnahme unter Berücksichtigung des korrekten und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts an (SEM-act. 11). E. Mit Verfügung vom 25. August 2016 hielt die Vorinstanz an der Abnahme und der Überweisung der Vermögenswerte zugunsten des Sonderabgabekontos fest. Sie bestätigte auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer fehlerhaften Berechnung des Wechselkurses ein Differenzbetrag von Fr. 23.50 zu den ihm zu belassenden Fr. 1'000.- zurückzuerstatten sei (SEM-act. 13). F. Mit Eingabe vom 29. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte um unentgeltliche Rechtpflege. Er machte darin geltend, dass er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei. Konventionsflüchtlinge dürften aber aufgrund von Art. 29 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) nicht der Vermögenswertabnahme unterstellt werden. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Vorgehen der Vorinstanz unüblich und unter Umständen mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbar sei. Die erneute Verfügung der Vorinstanz äussere sich nicht zu dieser Frage. Schliesslich stamme der eingezogene Betrag aus Sozialhilfe und unterstehe auch aus diesem Grund nicht der Vermögenswertabnahme (BVGer-act. 1). G. Nach gewährter Fristerstreckung beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016, die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 9). Anders als in sogenannten Resettlement-Fällen und vom Beschwerdeführer behauptet, sei er vom UNHCR nicht bereits vor seiner Einreise in die Schweiz formell als Flüchtling anerkannt worden und unterstand deshalb der Vermögenswertabnahme. Weiter unterstünden Ersparnisse aus Erwerbseinkommen oder Sozialhilfe, die vor Beginn der Sonderabgabepflicht erzielt wurden, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls der Vermögenswertabnahme. H. Am 21. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer-act. 10). I. Mit Replik vom 28. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 11). Er machte dabei insbesondere geltend, dass die Praxis der Vermögenswertabnahme bei anderen Konventionsflüchtlingen und bei den weiteren Personen, die wie der Beschwerdeführer aus dem Camp C._______ in die Schweiz einreisen konnten, weiterhin unklar bleibe. J. Mit Duplik vom 30. Januar 2017 hielt die Vorinstanz fest, dass die Replik des Beschwerdeführers keine neuen Argumente enthalte und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13). K. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz dazu auf, zur Praxis der Vermögenswertabnahme bei anderen über die Vermittlung des UNHCR in die Schweiz eingereisten Personen und insbesondere zu jener bei den anderen Personen aus dem Camp C._______, Stellung zu nehmen (BVGer-act. 17). M. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die Asylgesuche der Personen, welche aus dem Camp C._______ in die Schweiz eingereist sind, seien einzigartig und es gebe keine Vergleichsfälle ausserhalb dieser Gruppe. Von den insgesamt sieben in die Schweiz eingereisten Personen dieser sogenannten "C._______-Gruppe" seien bei insgesamt drei Personen (inkl. dem Beschwerdeführer) Vermögenswerte abgenommen und zugunsten der Sonderabgabe vereinnahmt worden (BVGer-act. 18). N. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM im Bereich der Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich der Vermögenswertabnahme die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Der 2. Abschnitt des Asylgesetzes über die Rückerstattungspflicht und die Sonderabgabe auf Vermögenswerten hat per 1. Januar 2018 Änderungen erfahren. Gemäss der Übergangsbestimmung gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen vom 16. Dezember 2016 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86 und 87 AsylG jedoch das bisherige Recht. Im vorliegenden Fall ist deshalb das bisherige Recht anzuwenden.
E. 3.2 Gemäss Art. 85 Abs. 1 aAsylG (AS 2006 4745) sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit zumutbar, zurückzuerstatten. Asylsuchende müssen die Kosten nach Art. 85 Abs. 1 aAsylG in Form einer zeitlich und betragsmässig limitierten Sonderabgabe und dem Institut der Vermögenswertabnahme zurückerstatten (Art. 86 aAsylG bzw. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 aAsylV 2 [AS 2007 5585]).
E. 3.3 Gemäss Art. 87 Abs. 1 aAsylG müssen Asylsuchende ihre Vermögenswerte offenlegen. Als Vermögenswerte im Sinne von Art. 87 aAsylG gelten dabei Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 aAsylV 2).
E. 3.4 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zuhanden des Sonderabgabekontos sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b aAsylG). Die Vermögenswertabnahme ist auch zulässig, wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, aber einen vom Bundesrat festgesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- übersteigt (Art. 87 Abs. 2 Bst. c aAsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 aAsylV 2).
E. 4.1 Bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers kann seinen Einwänden nicht gefolgt werden. Das UNHCR führte zwar bereits vor dem Zeitpunkt seiner Einreise aus, dass der Beschwerdeführer besonders schutzbedürftig sei und die materielle Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK erfülle (SEM-act. A 1/10, S. 6). Er war vor seiner Einreise in die Schweiz vom UNHCR aber nicht formell als Flüchtling anerkannt worden (vgl. SEM-act. 18 und 19). Schliesslich sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtlings durch das UNHCR die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich (Urteil des BVGer D-6618/2009 vom 8. Juli 2011 E. 5.3).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist - dem durch die Vorinstanz vorgesehenen und sowohl dem UNHCHR als auch dem Beschwerdeführer so kommunizierten Verfahren entsprechend - mit einem humanitären Visa in die Schweiz eingereist und hat hier ein reguläres Asylverfahren durchlaufen (vgl. SEM-act. A 8/2 und A 9/2). Der Beschwerdeführer unterstand somit während der Dauer seines Asylverfahrens grundsätzlich der in Art. 85 ff. aAsylG vorgesehenen Sonderabgabepflicht und Vermögenswertabnahme.
E. 4.3 Die Asylgesuche der Personen, die wie der Beschwerdeführer aus dem Camp C._______ in die Schweiz einreisten, unterscheidet sich insofern auch von sogenannten Resettlement-Flüchtlingen, bei welchen die formelle Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits durch das UNHCR erfolgte und welche in der Praxis keiner Vermögenswertabnahme unterstellt werden. Die Situation des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nur bedingt mit solchen anderen, über die Vermittlung des UNHCR in die Schweiz eingereisten Personen vergleichen (SEM-act. 26). Gleich wie die anderen sieben, aus dem Camp C._______ in der Schweiz eingereisten Personen, unterstand er somit der Vermögenswertabnahme. Die Abnahme von Vermögenswerten erfolgte denn auch nicht nur beim Beschwerdeführer (vgl. SEM-act. 25). Es ist insofern nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem Gebot der Rechtsgleichheit weitere Ansprüche ableiten könnte.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Sonderabgabepflicht insoweit nicht mit der Flüchtlingskonvention vereinbar ist, als sie Asylsuchende trifft, welche die materielle Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK erfüllen. Art. 29 Ziff. 1 FK untersagt den Vertragsstaaten nämlich die fiskalische Benachteiligung von Flüchtlingen im materiellen Sinn gegenüber eigenen Staatsangehörigen. Die Inanspruchnahme von Art. 29 Ziff. 1 FK kann zwar aufgeschoben werden, bis geklärt ist, ob einer Person tatsächlich die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ist dies aber der Fall, sind die Vertragsstaaten gehalten, den Nachteil auszugleichen, welcher einem Flüchtling durch das vorläufige Vorenthalten seiner Rechte zugefügt wurde. Einen solchen Ausgleich kennt das geltende Recht nicht. Es sieht keinen Mechanismus vor, der sicherstellt, dass sonderabgabepflichtige Asylsuchende, die später Asyl erhalten oder als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden, rückwirkend gleich gestellt werden, wie Schweizer in vergleichbarer Situationen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass dieser Konflikt zwischen Landes- und Völkerrecht vom schweizerischen Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurde und der Sonderabgabeordnung daher die Anwendung nicht versagt werden darf (vgl. Urteil des BVGer C-1026/2009 vom 31. Oktober 2012 E. 7-11). Der Beschwerdeführer kann deshalb auch aus dem Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Vermögenswertabnahme materiell die Flüchtlingseigenschaft erfüllte keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten.
E. 6 Die abgenommenen Vermögenswerte stellten - wie es die Vorinstanz richtigerweise feststellte - Ersparnisse des Beschwerdeführers dar, die er vor Beginn der Sonderabgabepflicht erzielte (BVGer-act. 9). Gemäss der zum Zeitpunkt der Vermögenswertabnahme angewandten und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Praxis unterstanden diese Ersparnisse deshalb der Vermögenswertabnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 1 aAsylG (vgl. Ziff. 8.5.2 der Weisung des SEM zum Asylgesetz, Fassung vom 1. März 2012; Stand im Oktober 2014; Urteil des BVGer C-721/2013 vom 28. August 2014 E. 5.1). Die Vorinstanz hat ihre diesbezügliche Weisung mittlerweile zwar dahingehend angepasst, dass auch Ersparnisse neu von der Vermögenswertabnahme ausgenommen sind (vgl. Ziff. 8.4.2 der Weisung zum Asylgesetz, Fassung vom 1. Januar 2018, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 8 Sonderabgabe, besucht im Februar 2018). Aufgrund der bereits genannten Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung per 1. Januar 2018 (vgl. E. 3.1) und der dieser entsprechenden Übergangsbestimmung in der Weisung in der Fassung vom 1. Januar 2018 (Ziff. 8.5.3) gilt für die beim Beschwerdeführer vorgenommene Vermögenswertabnahme jedoch das bisherige Recht. Auch unter diesem Aspekt entspricht die erfolgte Vermögenswertabnahme insofern den anwendbaren Bestimmungen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Vorgehen bei der Vermögenswertabnahme der für den vorliegenden Fall anwendbaren gesetzlichen Regelung und Rechtsprechung entspricht. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 8 Aufgrund des gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu übernehmen.
E. 9 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5984/2016 Urteil vom 21. März 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A._______, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Abnahme von Vermögenswerten. Sachverhalt: A. Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer gelangte am 25. September 2014 in die Schweiz und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. November 2014 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte das Asylgesuch aufgrund einzig geltend gemachter subjektiver Nachfluchtgründe aber ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, welche zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (SEM-act. A 33/6). Dieser Entscheid wurde in der Folge bestätigt (Urteil des BVGer E-7388/2014 vom 29. Januar 2015). B. Anlässlich der Registrierung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 26. September 2014 trug der Beschwerdeführer Barmittel in der Höhe von USD 4'870.- auf sich. Davon wurden ihm USD 3'820.- abgenommen, der Betrag von USD 1'050.- wurde ihm belassen (SEM-act. 1). Der abgenommene Betrag wurde mit Valuta 9. Oktober 2014 dem bei der Vorinstanz eingerichteten Sonderabgabekonto überwiesen (SEM-act. 2). C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 stellte das SEM fest, anlässlich der Vermögenswertabnahme seien dem Beschwerdeführer statt des gesetzlich festgelegten Mindestbetrags von Fr. 1'000.- versehentlich nur Fr. 976.50 belassen worden; die Differenz in Höhe von Fr. 23.50 werde dem Beschwerdeführer rücküberwiesen. Im Übrigen bestätigte die Vorinstanz die Vermögenswertabnahme (SEM-act. 2). D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (SEM-act. 5). Das Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil E-263/2015 vom 28. Juni 2016 gut soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war und wies die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid über die Vermögenswertabnahme unter Berücksichtigung des korrekten und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts an (SEM-act. 11). E. Mit Verfügung vom 25. August 2016 hielt die Vorinstanz an der Abnahme und der Überweisung der Vermögenswerte zugunsten des Sonderabgabekontos fest. Sie bestätigte auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer fehlerhaften Berechnung des Wechselkurses ein Differenzbetrag von Fr. 23.50 zu den ihm zu belassenden Fr. 1'000.- zurückzuerstatten sei (SEM-act. 13). F. Mit Eingabe vom 29. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte um unentgeltliche Rechtpflege. Er machte darin geltend, dass er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei. Konventionsflüchtlinge dürften aber aufgrund von Art. 29 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) nicht der Vermögenswertabnahme unterstellt werden. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Vorgehen der Vorinstanz unüblich und unter Umständen mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbar sei. Die erneute Verfügung der Vorinstanz äussere sich nicht zu dieser Frage. Schliesslich stamme der eingezogene Betrag aus Sozialhilfe und unterstehe auch aus diesem Grund nicht der Vermögenswertabnahme (BVGer-act. 1). G. Nach gewährter Fristerstreckung beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016, die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 9). Anders als in sogenannten Resettlement-Fällen und vom Beschwerdeführer behauptet, sei er vom UNHCR nicht bereits vor seiner Einreise in die Schweiz formell als Flüchtling anerkannt worden und unterstand deshalb der Vermögenswertabnahme. Weiter unterstünden Ersparnisse aus Erwerbseinkommen oder Sozialhilfe, die vor Beginn der Sonderabgabepflicht erzielt wurden, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls der Vermögenswertabnahme. H. Am 21. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer-act. 10). I. Mit Replik vom 28. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 11). Er machte dabei insbesondere geltend, dass die Praxis der Vermögenswertabnahme bei anderen Konventionsflüchtlingen und bei den weiteren Personen, die wie der Beschwerdeführer aus dem Camp C._______ in die Schweiz einreisen konnten, weiterhin unklar bleibe. J. Mit Duplik vom 30. Januar 2017 hielt die Vorinstanz fest, dass die Replik des Beschwerdeführers keine neuen Argumente enthalte und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13). K. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz dazu auf, zur Praxis der Vermögenswertabnahme bei anderen über die Vermittlung des UNHCR in die Schweiz eingereisten Personen und insbesondere zu jener bei den anderen Personen aus dem Camp C._______, Stellung zu nehmen (BVGer-act. 17). M. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die Asylgesuche der Personen, welche aus dem Camp C._______ in die Schweiz eingereist sind, seien einzigartig und es gebe keine Vergleichsfälle ausserhalb dieser Gruppe. Von den insgesamt sieben in die Schweiz eingereisten Personen dieser sogenannten "C._______-Gruppe" seien bei insgesamt drei Personen (inkl. dem Beschwerdeführer) Vermögenswerte abgenommen und zugunsten der Sonderabgabe vereinnahmt worden (BVGer-act. 18). N. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM im Bereich der Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich der Vermögenswertabnahme die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der 2. Abschnitt des Asylgesetzes über die Rückerstattungspflicht und die Sonderabgabe auf Vermögenswerten hat per 1. Januar 2018 Änderungen erfahren. Gemäss der Übergangsbestimmung gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen vom 16. Dezember 2016 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86 und 87 AsylG jedoch das bisherige Recht. Im vorliegenden Fall ist deshalb das bisherige Recht anzuwenden. 3.2 Gemäss Art. 85 Abs. 1 aAsylG (AS 2006 4745) sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit zumutbar, zurückzuerstatten. Asylsuchende müssen die Kosten nach Art. 85 Abs. 1 aAsylG in Form einer zeitlich und betragsmässig limitierten Sonderabgabe und dem Institut der Vermögenswertabnahme zurückerstatten (Art. 86 aAsylG bzw. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 aAsylV 2 [AS 2007 5585]). 3.3 Gemäss Art. 87 Abs. 1 aAsylG müssen Asylsuchende ihre Vermögenswerte offenlegen. Als Vermögenswerte im Sinne von Art. 87 aAsylG gelten dabei Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 aAsylV 2). 3.4 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zuhanden des Sonderabgabekontos sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b aAsylG). Die Vermögenswertabnahme ist auch zulässig, wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, aber einen vom Bundesrat festgesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- übersteigt (Art. 87 Abs. 2 Bst. c aAsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 aAsylV 2). 4. 4.1 Bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers kann seinen Einwänden nicht gefolgt werden. Das UNHCR führte zwar bereits vor dem Zeitpunkt seiner Einreise aus, dass der Beschwerdeführer besonders schutzbedürftig sei und die materielle Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK erfülle (SEM-act. A 1/10, S. 6). Er war vor seiner Einreise in die Schweiz vom UNHCR aber nicht formell als Flüchtling anerkannt worden (vgl. SEM-act. 18 und 19). Schliesslich sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtlings durch das UNHCR die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich (Urteil des BVGer D-6618/2009 vom 8. Juli 2011 E. 5.3). 4.2 Der Beschwerdeführer ist - dem durch die Vorinstanz vorgesehenen und sowohl dem UNHCHR als auch dem Beschwerdeführer so kommunizierten Verfahren entsprechend - mit einem humanitären Visa in die Schweiz eingereist und hat hier ein reguläres Asylverfahren durchlaufen (vgl. SEM-act. A 8/2 und A 9/2). Der Beschwerdeführer unterstand somit während der Dauer seines Asylverfahrens grundsätzlich der in Art. 85 ff. aAsylG vorgesehenen Sonderabgabepflicht und Vermögenswertabnahme. 4.3 Die Asylgesuche der Personen, die wie der Beschwerdeführer aus dem Camp C._______ in die Schweiz einreisten, unterscheidet sich insofern auch von sogenannten Resettlement-Flüchtlingen, bei welchen die formelle Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits durch das UNHCR erfolgte und welche in der Praxis keiner Vermögenswertabnahme unterstellt werden. Die Situation des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nur bedingt mit solchen anderen, über die Vermittlung des UNHCR in die Schweiz eingereisten Personen vergleichen (SEM-act. 26). Gleich wie die anderen sieben, aus dem Camp C._______ in der Schweiz eingereisten Personen, unterstand er somit der Vermögenswertabnahme. Die Abnahme von Vermögenswerten erfolgte denn auch nicht nur beim Beschwerdeführer (vgl. SEM-act. 25). Es ist insofern nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem Gebot der Rechtsgleichheit weitere Ansprüche ableiten könnte.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Sonderabgabepflicht insoweit nicht mit der Flüchtlingskonvention vereinbar ist, als sie Asylsuchende trifft, welche die materielle Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK erfüllen. Art. 29 Ziff. 1 FK untersagt den Vertragsstaaten nämlich die fiskalische Benachteiligung von Flüchtlingen im materiellen Sinn gegenüber eigenen Staatsangehörigen. Die Inanspruchnahme von Art. 29 Ziff. 1 FK kann zwar aufgeschoben werden, bis geklärt ist, ob einer Person tatsächlich die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ist dies aber der Fall, sind die Vertragsstaaten gehalten, den Nachteil auszugleichen, welcher einem Flüchtling durch das vorläufige Vorenthalten seiner Rechte zugefügt wurde. Einen solchen Ausgleich kennt das geltende Recht nicht. Es sieht keinen Mechanismus vor, der sicherstellt, dass sonderabgabepflichtige Asylsuchende, die später Asyl erhalten oder als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden, rückwirkend gleich gestellt werden, wie Schweizer in vergleichbarer Situationen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass dieser Konflikt zwischen Landes- und Völkerrecht vom schweizerischen Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurde und der Sonderabgabeordnung daher die Anwendung nicht versagt werden darf (vgl. Urteil des BVGer C-1026/2009 vom 31. Oktober 2012 E. 7-11). Der Beschwerdeführer kann deshalb auch aus dem Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Vermögenswertabnahme materiell die Flüchtlingseigenschaft erfüllte keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten.
6. Die abgenommenen Vermögenswerte stellten - wie es die Vorinstanz richtigerweise feststellte - Ersparnisse des Beschwerdeführers dar, die er vor Beginn der Sonderabgabepflicht erzielte (BVGer-act. 9). Gemäss der zum Zeitpunkt der Vermögenswertabnahme angewandten und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Praxis unterstanden diese Ersparnisse deshalb der Vermögenswertabnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 1 aAsylG (vgl. Ziff. 8.5.2 der Weisung des SEM zum Asylgesetz, Fassung vom 1. März 2012; Stand im Oktober 2014; Urteil des BVGer C-721/2013 vom 28. August 2014 E. 5.1). Die Vorinstanz hat ihre diesbezügliche Weisung mittlerweile zwar dahingehend angepasst, dass auch Ersparnisse neu von der Vermögenswertabnahme ausgenommen sind (vgl. Ziff. 8.4.2 der Weisung zum Asylgesetz, Fassung vom 1. Januar 2018, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 8 Sonderabgabe, besucht im Februar 2018). Aufgrund der bereits genannten Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung per 1. Januar 2018 (vgl. E. 3.1) und der dieser entsprechenden Übergangsbestimmung in der Weisung in der Fassung vom 1. Januar 2018 (Ziff. 8.5.3) gilt für die beim Beschwerdeführer vorgenommene Vermögenswertabnahme jedoch das bisherige Recht. Auch unter diesem Aspekt entspricht die erfolgte Vermögenswertabnahme insofern den anwendbaren Bestimmungen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Vorgehen bei der Vermögenswertabnahme der für den vorliegenden Fall anwendbaren gesetzlichen Regelung und Rechtsprechung entspricht. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8. Aufgrund des gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu übernehmen.
9. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: