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D-4672/2009

D-4672/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) - suchte am 14. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 19. Januar 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 25. März 2009 im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Er selbst sei im Iran jedoch nicht politisch tätig gewesen, sondern habe lediglich dank einer verbotenen Satellitenantenne Sendungen der Volksmujaheddin (Mujahedin-e Khalq, MEK) geschaut; wäre er dabei ertappt worden, wäre er ins Gefängnis gekommen. Abgesehen von ihm, seinem Bruder und einem Cousin seien alle männlichen Familienmitglieder als Anhänger oder Sympathisanten der MEK festgenommen worden. Sein (Verwandter) - (...) - sei zu Beginn der Revolution zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden, wobei er nach einem Jahr (vgl. A10 S. 3) beziehungsweise zwei Jahren (vgl. A1 S. 5) auf Bewährung entlassen worden sei. Auch sein (Verwandter) mütterlicherseits sei von 1995 bis 2007 im Gefängnis gewesen, und ein (Verwandter) sei im Jahr 1988 hingerichtet worden. Zudem seien fünf (Verwandte) mütterlicherseits zirka 2001/2002 verhaftet und - mit Ausnahme eines (Verwandten), der nach einem Jahr entlassen worden sei - bis 2007/2008 inhaftiert gewesen (vgl. A1 S. 5); respektive vier (Verwandte) seien zu vierzehn Jahren Haft verurteilt, jedoch im Jahr 2007 aufgrund einer Amnestie entlassen worden, und zwei im Jahr 2003 aufgegriffene (Verwandte) seien ein Jahr lang inhaftiert worden (vgl. A10 S. 4). Seit der Festnahme der (Verwandten) sei seine Familie vom Nachrichtendienst Etelaat überwacht worden. Mindestens vier Mal wöchentlich seien Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Er persönlich sei aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familie benachteiligt gewesen; so habe er nach dem Schulabschluss keine Aussicht auf einen Studienplatz gehabt. Mangels einer Zukunftsperspektive sei er im Jahr 2002 (vgl. A1 S. 6) oder 2001 (vgl. A10 S. 5) in den Irak gegangen. Dort habe er sich den MEK angeschlossen. Während drei oder vier Monaten habe er eine einfache militärische Ausbildung in der sogenannten Empfangsstelle für Neuankömmlinge absolviert. Er sei zwar den Luftabwehrkräften zugeteilt gewesen, habe jedoch nie an einer militärischen Aktion teilgenommen und auch keine besondere Position oder Tätigkeit ausgeübt. Er sei vor allem als Küchenhilfe und Putzkraft eingesetzt worden. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein hätten die US-Truppen die MEK entwaffnet. Er habe sich nach drei Jahren von den MEK distanziert und sich an die US-Truppen gewendet. In der Folge habe er vier Jahre im Camp TIPF ("Temporary Interview and Protection Facility") verbracht. Zirka im Jahr 2007 habe er beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein Asylgesuch gestellt. Nach einer Befragung sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Nachdem jedoch kein Land bereit gewesen sei, die Insassen des Camps TIPF aufzunehmen, hätten die US-Truppen das Camp aufgelöst und den Insassen empfohlen, sich eigenhändig in sichere Länder zu begeben. Er habe das Camp noch vor der Schliessung zusammen mit einem (Verwandten) und dessen Verlobter, die nun auch in der Schweiz seien, Ende 2007 verlassen. Die US-Truppen hätten ihnen "Laissez-passer"-Scheine ausgehändigt und ihnen geraten, in die Türkei oder nach Syrien zu gehen. Sie hätten sich zunächst nach E._______ begeben, wo sie sich rund sechs Monate lang aufgehalten hätten. Von dort aus sei er - nach einem gescheiterten Versuch, bei dem er von den (...) Behörden trotz der Anerkennung als Mandatsflüchtling wieder in den Irak abgeschoben worden sei - mit Hilfe eines Schleppers via F._______, ihm unbekannte Länder und G._______ in die Schweiz gelangt. Er wolle nicht in den Iran zurückkehren. Seine (Verwandten) würden wegen seiner Aktivitäten für die MEK observiert (vgl. A1 S. 5) und Familienangehörige seien kurz nach seiner Ausreise aus dem Iran verhaftet worden (vgl. A10 S. 9). Rückkehrer müssten mit dem Regime zusammenarbeiten, um zu überleben. Viele ehemalige MEK-Mitglieder, die in den Iran zurückgekehrt seien, seien als Spitzel in europäische Länder geschickt worden. Drei ehemalige Kollegen seien hingerichtet worden, da sie nicht zur Zusammenarbeit mit dem iranischen Regime bereit gewesen seien. A.c Für die weiteren Aussagen beziehungsweise die Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A10). A.d Mit schriftlicher Zustimmung des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2009 ersuchte das BFM das UNHCR am 23. April 2009 um Einsicht in die Akten, die zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt hätten. In seiner Antwort vom 4. Mai 2009 bestätigte das UNHCR, dass es den Beschwerdeführer am (Datum) als Mandatsflüchtling anerkannt habe. Der Beschwerdeführer sei im Camp TIPF vom UNHCR registriert worden, nachdem er jeglichen militärischen Aktivitäten abgeschworen habe. Nach Durchführung einer Anhörung (Zusammenfassung der wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers) sei festgestellt worden, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle (vgl. A13). A.e Am 15. Mai 2009 liess das BFM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Berichts des UNHCR vom 4. Mai 2009 zur Kenntnisnahme zukommen. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 23. Mai 2009 zu äussern (vgl. A16). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. B. B.a Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 - eröffnet am 18. Juni 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seines Anschlusses an die MEK und seiner freiwilligen Ausreise aus dem Iran keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran nicht Gegenstand des Interesses der iranischen Behörden gewesen. Die Frage, ob er selber politisch aktiv gewesen sei, habe er verneint. Hinsichtlich der verbotenen Satellitenantenne habe er mit der Aussage, "Falls ich erwischt worden wäre, wäre ich sofort ins Gefängnis gesteckt worden" (vgl. A10 S. 4 F22), klar zu erkennen gegeben, dass es deswegen gerade nicht zu einem Konflikt mit den Behörden gekommen sei. Er habe sein Asylgesuch mit Nachteilen, die er wegen politischer Aktivitäten seines (Verwandten) erlitten habe, begründet. Seine Aussagen zur Inhaftierung des (Verwandten) zu Beginn der Revolution - folglich um 1979/1980 - seien jedoch widersprüchlich. Gemäss dem Bericht des UNHCR vom 4. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer entgegen der Aussagen im Asylverfahren (Verurteilung zu acht Jahren und bedingte Entlassung nach einem Jahr) angegeben, sein (Verwandter) sei zwei Jahre lang inhaftiert gewesen und dann für acht Jahre auf Bewährung freigelassen worden. Abgesehen davon weise der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich der vom (Verwandten) seinerzeit unterstützten Oppositionsbewegung nur mutmassen könne, darauf hin, dass der (Verwandte) seither keinen politischen Aktivitäten mehr nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe dem UNHCR gegenüber denn auch angegeben, sein (Verwandter) sei nach der Haftentlassung lediglich in den Neunzigerjahren zwei Mal befragt worden. Der im Bericht des UNHCR vom 4. Mai 2009 geschilderte Besuch der (Verwandten) des Beschwerdeführers im Camp TIPF im Jahr 2003 wäre kaum denkbar gewesen, wenn die Familie tatsächlich so intensiv überwacht worden wäre wie behauptet. Zudem habe die (Verwandte) bei dieser Gelegenheit erzählt, der (Verwandte) und sie seien nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers vom Etelaat befragt worden; dies erscheine plausibel, stehe aber in krassem Widerspruch zu der in der Anhörung behaupteten mehrtägigen Inhaftierung der (Verwandten). Der Beschwerdeführer scheine bemüht, durch Übertreibungen und Ausschmückung an sich unspektakulärer Tatsachen eine staatliche Verfolgung zu begründen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der damals rund zwanzig Jahre zurückliegenden Inhaftierung des (Verwandten) und der angeblichen Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Studium erscheine unter diesen Umständen nicht gegeben. Zudem seien für die nicht belegte und für sich allein asylrechtlich nicht relevante Nichtzulassung zum Studium auch legitime Gründe denkbar. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Überwachung und Unterdrückung von Familienangehörigen lägen widersprüchliche Aussagen vor. Dem UNHCR gegenüber habe der Beschwerdeführer erklärt, der Grund für die Inhaftierung seines (Verwandten) und seiner (Verwandten) sei in einem Rechtsstreit bezüglich einer Mine beziehungsweise eines Steinbruchs zu suchen, in dessen Verlauf es zu einer Schiesserei gekommen sei. Bei dieser Sachlage würde eine Verurteilung der beteiligten Verwandten selbst dann legitim erscheinen, wenn die erwähnten Streitigkeiten letztlich einen politischen Hintergrund gehabt hätten, was indes nicht belegt sei. Im Übrigen seien die behaupteten Nachteile - die ständige Überwachung der Familie durch den Etelaat, bis hin zu vier Hausdurchsuchungen pro Woche - völlig realitätsfremd. Ein kausaler Zusammenhang zwischen eventuellen Inhaftierungen von Verwandten und der Ausreise des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer versuche in realitätsfremder und tatsachenwidriger Weise, aus einer weit zurückliegenden Inhaftierung seines (Verwandten) und (legitimer) strafrechtlicher Verurteilung von Verwandten eine persönliche politische Verfolgung zu konstruieren. Dieser Teil seiner Vorbringen könne ihm nicht geglaubt werden. Es bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der zeitweiligen Zugehörigkeit zu den MEK im Irak die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die MEK gälten im Iran als illegale Oppositionsgruppe, deren Mitglieder grundsätzlich eine Bestrafung drohe. Die Einstufung als terroristische Vereinigung durch zahlreiche westliche Länder gehe vor allem auf Aktionen in den Siebziger- und Achtzigerjahren zurück, als die MEK noch unter dem Schah-Regime und später von Stützpunkten im Irak aus Anschläge gegen iranische Politiker und Militärangehörige verübt hätten. Im zweiten Irakkrieg (Ende der Neunzigerjahre) hätten sich die MEK jedoch auf die Seite der multinationalen Truppen (Multinational Forces of Iraq, MNF-I) geschlagen. Die Organisation sei im Stützpunkt Ashraf zusammengezogen und entwaffnet worden. Ende 2008 sei die Kontrolle über den Stützpunkt den irakischen Behörden übergeben worden. Vor dem zweiten Irakkrieg hätten die MEK grosse Mobilisierungskampagnen gestartet, aufgrund derer Unzählige unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in den Irak gelockt worden seien. Wer die Organisation in der Folge wieder habe verlassen wollen, habe sich ernsthaften Drohungen gegenüber gesehen, so dass es kaum jemandem gelungen sei, sich abzusetzen. Neuankömmlinge hätten in der Regel eine einfache militärische Grundausbildung erhalten. Wer eine bewaffnete Tätigkeit abgelehnt habe, sei für zivile beziehungsweise halbmilitärische Logistikaufgaben im Stützpunkt Ashraf eingesetzt worden. Nach dem Einmarsch der MNF-I und der Entwaffnung der MEK hätten die amerikanischen Truppen für reuige MEK-Mitglieder ein separates Camp - erst TIPF, später "Ashraf Refugee Camp" (ARC) genannt - errichtet. Bis zur Auflösung des Camps im Jahr 2008 seien mit Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) über die Hälfte der Insassen in den Iran zurückgekehrt. Die iranischen Behörden hätten am 10. Mai 2003 erstmals eine Amnestie für rückkehrwillige MEK-Mitglieder verkündet, sofern sich diese von der Organisation losgesagt hätten, nicht in Attentate verwickelt gewesen seien und nicht per Haftbefehl gesucht würden. Diese Amnestie sei mehrmals bekräftigt worden, letztmals im Februar 2008. Auch aus europäischen Ländern seien ehemalige MEK-Angehörige in den Iran zurückgekehrt. Es lägen keine Informationen vor, wonach die Rückkehrer Opfer asylrelevanter Übergriffe geworden seien. Das UNHCR habe die im Camp Zurückgebliebenen, die nicht in den Iran hätten zurückkehren wollen, praktisch ausnahmslos als Mandatsflüchtlinge anerkannt. Da es dem UNHCR jedoch nicht gelungen sei, für die Verbliebenen Aufnahmeländer zu finden, hätten die MNF-I ab November 2007 angefangen, diese aus dem Camp zu entlassen mit der Empfehlung, sich selbstständig ins Ausland durchzuschlagen. Die vom UNHCR aufgrund der damaligen Situation im Nachkriegsirak erfolgte Anerkennung des Beschwerdeführers als Mandatsflüchtling sei für die schweizerischen Asylbehörden nicht verbindlich; vielmehr sei unabhängig davon zu prüfen, ob er aus jetziger Sicht für den Fall einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung habe. Dies sei zu verneinen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran sei er ein politisch unbeschriebenes Blatt gewesen. Er habe glaubhaft an keinen bewaffneten Aktionen der MEK teilgenommen, und in der Organisation keine leitende Funktion innegehabt, sondern grösstenteils als Küchenhilfe und Putzkraft gewirkt. Mit diesem Profil entspreche er den Anforderungen eines abtrünnigen MEK-Mitglieds, für die von den iranischen Behörden eine Amnestie verkündet worden sei. Durch den Umstand, dass er sich kurz nach dem Einmarsch der MNF-I von den MEK gelöst und mehrere Jahre im Camp für abtrünnige MEK-Mitglieder verbracht habe, habe er den Tatbeweis für die Ernsthaftigkeit seiner Ablösung von der Organisation erbracht. Es sei deshalb kein Umstand ersichtlich, der Anlass für eine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes geben könnte. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft aus heutiger Sicht nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr. Der Beschwerdeführer sei (...) und gesund und verfüge über eine gute Bildung sowie ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Mit seiner Auslandserfahrung und den erworbenen Sprachkenntnissen dürfte ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein. C. C.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2009 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Sein (Verwandter) sei als Anhänger der MEK zu Beginn der iranischen Revolution zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auch der (Verwandte) und mehrere (Verwandte) seien politisch aktiv gewesen und hätten deswegen mehrjährige Haftstrafen verbüsst. Das politische Engagement seiner Familie und die damit verbundenen Unterdrückungsversuche durch den iranischen Staat hätten auch direkte Folgen für ihn gehabt, indem ihm beispielsweise der Zugang zur Universität verwehrt gewesen sei. Nach der Festnahme der (Verwandten) sei die Überwachung der Familie intensiviert worden. Es sei immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen. Im Jahr 2001 hätten die Repressionen gegen mögliche Staatsfeinde generell zugenommen, weshalb er sich entschlossen habe, sich den MEK im Irak anzuschliessen. In deren Camp in Ashraf habe er eine militärische Ausbildung absolviert. Als er sich nicht mehr mit den Zielen der MEK habe identifizieren können, habe er sich an die amerikanischen Besatzungstruppen gewendet. Diese hätten ihn im Camp TIPF untergebracht, wo er die vier folgenden Jahre habe verbringen müssen. Während dieser Zeit habe er beim UNHCR um Anerkennung als Flüchtling ersucht. Diesem Ersuchen sei am (Datum) stattgegeben worden. Er habe gehofft, von einem Drittland aufgenommen zu werden und dort Asyl zu erhalten. Im Jahr 2007 hätten ihn die US-Truppen jedoch - unter Aushändigung eines "Laissez-passer"-Scheins - zum Verlassen des Camps aufgefordert. Nach einem ersten, misslungenen Versuch sei es ihm in einem zweiten Anlauf gelungen, in die Schweiz zu reisen. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz entspreche er dem Profil abtrünniger MEK-Mitglieder, für die der Iran eine Amnestie erlassen habe. Er wolle jedoch nicht in den Iran zurückkehren. Er befürchte, die iranischen Behörden würden ihn nur dann unbehelligt lassen, wenn er zu Spitzeldiensten bereit wäre. Viele ehemalige MEK-Mitglieder seien nach der Rückkehr in den Iran schnellst möglich wieder geflohen; so auch H._______, ein Bekannter von ihm, der in I._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Im Iran würden Menschen alleine schon wegen der MEK-Mitglied-/Anhängerschaft bestraft, wie der eingereichte Auszug aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts J._______ zeige. Gemäss Berichten des UNHCR seien Rückkehrer aus dem Camp TIPF gezwungen worden, ihre Aktivitäten bei der iranischen Opposition preiszugeben und Informationen über die Insassen des Camps zu offenbaren. Aktuellsten Berichten zufolge seien zurückgekehrte MEK-Mitglieder festgenommen worden unter dem Vorwurf, sie seien im besagten Camp ausgebildet worden, um im Iran Terrorakte zu verüben. Diese Vermutung entbehre nicht jeglichen Realitätsbezugs. So habe das Pentagon offenbar noch im Jahr 2003 tatsächlich vorgesehen, den im Irak stationierten MEK-Angehörigen diese Rolle zur Destabilisierung des Irans zuzuschreiben. Seine Angst vor zukünftiger Verfolgung erscheine deshalb als objektiv begründet. Er müsse schon aufgrund der Tatsache, dass er einer politisch engagierten Familie entstamme, mit Unterdrückungsmassnahmen rechnen, da die iranischen Behörden ein besonderes Augenmerk auf ihn richten dürften. Angesichts der aktuellsten politischen Entwicklungen müsse bereits beim geringsten Verdacht oppositionellen Verhaltens mit drastischen Massnahmen gerechnet werden. Neben den (...) Asylbehörden gingen auch die (...) von einer asylrelevanten Gefährdung für zu­rückkehrende ehemalige MEK-Mitglieder aus. Indem das BFM die Beur­teilung der möglichen Gefährdung auf eine blosse These stütze, ohne dass irgendwelche Quellen ersichtlich seien, habe es den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

- Auszug aus dem (...) Asylentscheid betreffend H._______, undatiert;

- Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts J._______, undatiert;

- Zeitungsartikel "Junge Welt", (Datum);

- Zeitungsartikel "Der Standard", (Datum). D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er mangels Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 14. August 2009, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 6. August 2009 erneuerte der Beschwerdeführer - unter Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. August 2009 - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2009 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer bestätige zwar, dass ehemalige MEK-Angehörige mit Unterstützung des IKRK in den Iran zurückgekehrt seien, befürchte jedoch, dass er nur dann unbehelligt gelassen würde, wenn er zu Spitzeltätigkeiten bereit wäre. Hinsichtlich der erwähnten Person, die in I._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, liege lediglich die Kopie eines Beschlusses vor, aus dem weder der massgebliche Sachverhalt noch eine Begründung hervorgehe; dieses Dokument sei deshalb nicht zum Beweis des behaupteten Sachverhalts geeignet. Der ebenfalls erwähnte Fall eines ehemaligen MEK-Mitglieds, bei dem laut dem eingereichten Urteil des (...) Verwaltungsgerichts J._______ Abschiebungshindernisse - jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft - festgestellt worden seien, sei nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar. Dieser Mann, der über zehn Jahre lang bei den MEK im Irak aktiv gewesen sei und sich auch nach der Ankunft in K._______ nicht von der Organisation getrennt habe, habe im ersten Asylverfahren eine erfundene Geschichte erzählt. Erst nach der Ablehnung des Asylgesuchs und einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in L._______ habe er sich im Rahmen eines erneuten Gesuchs in K._______ als reuiges Ex-MEK-Mitglied ausgegeben. Bei dieser Sachlage sei es nachvollziehbar, dass das Gericht die Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Iran nicht ausgeschlossen habe. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer nur relativ kurze Zeit bei den MEK im Irak gewesen und habe mit Sicherheit an keinen konkreten Aktionen gegen den Iran teilgenommen. Durch seinen mehrjährigen Aufenthalt im Camp TIPF habe er auch klar nach aussen demonstriert, dass er sich bei der erstbesten Gelegenheit von den MEK gelöst und dafür erhebliche Unannehmlichkeiten in Kauf genommen habe. Daran ändere auch der im Urteil des Verwaltungsgerichts J._______ enthaltene Hinweis auf UNHCR-Berichte nichts, wonach es unter rund fünfhundert reuigen Rückkehrern zu Benachteiligungen in asylrelevantem Ausmass gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Profil keine realen Befürchtungen, bei einer Rückkehr solchen Benachteiligungen ausgesetzt zu werden. H. In seiner Replik vom 16. September 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der (...) Entscheid belege, dass die betreffende Person, die bereit sei zu bezeugen, dass sie freiwillig in den Iran zurückkehrt sei und aufgrund des dort auf sie ausgeübten Drucks nach Europa geflohen sei, in I._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Im Urteil des Verwaltungsgerichts J._______ werde die Gefahr für zurückkehrende ehemalige MEK-Anhänger grundsätzlich abgehandelt. Es erscheine durchaus zulässig, daraus auch für den vorliegenden Fall Schlüsse zu ziehen. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit den weiteren eingereichten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt habe, zeige, dass sie diesen offensichtlich nichts entgegenzuhalten habe.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft mache. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

E. 4.1 Das BFM erachtete die geltend gemachten Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran sei er weder asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen noch habe er begründete Furcht vor einer solchen gehabt. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend qualifiziert hat. Es kann diesbezüglich somit vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten; die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich vielmehr in der Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise aus dem Iran nicht politisch tätig. Er sei aber aufgrund politischer Aktivitäten seines (Verwandten) und weiterer Verwandter - er stamme aus einer politisch engagierten Familie, fast alle männlichen Verwandten hätten über die Jahre hinweg als Anhänger oder Sympathisanten der MEK Haftstrafen verbüsst - benachteiligt worden, indem er keinen Studienplatz erhalten habe; mangels einer Zukunftsperspektive sei er deshalb im Jahr 2002 aus dem Iran ausgereist. Eine persönliche Verfolgung durch die iranischen Behörden vor seiner Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG vermochte der Beschwerdeführer damit jedoch nicht darzulegen. Konkrete Hinweise, die auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung des (Verwandten) zu Beginn der Revolution und der behaupteten (nicht belegten) Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu einem Studium rund zwanzig Jahre später ist nicht ersichtlich, zumal sich dem Bericht des UNHCR vom 4. Mai 2009 entnehmen lässt, dass der (Verwandte) nach der Haftentlassung laut den Angaben des Beschwerdeführers nur in den Neunzigerjahren noch zwei Mal befragt wurde. Im Übrigen stellt eine Nichtzulassung zu einem Studium für sich allein keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, wie auch fehlende Zukunftsperspektiven, beispielsweise aufgrund der herrschenden Arbeitsmarktsituation, den Anforderungen an eine asylrelevante begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Auch aus den angeblich politisch motivierten Inhaftierungen Verwandter mütterlicherseits lassen sich keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ableiten; dem Bericht des UNHCR vom 4. Mai 2009 lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Verhaftung der Verwandten - laut den Angaben des Beschwerdeführers selbst - ein in eine Schiesserei mündender Rechtsstreit um einen Steinbruch, mithin ein gemeinrechtlicher Sachverhalt, zu Grunde lag.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran keine bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch damit in diesem Kontext zu Recht abgewiesen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen mit seinem Beitritt zu den MEK im Irak und seinem mehrjährigen Aufenthalt bei diesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Iran befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu sein, und ob er aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Anerkennung des Beschwerdeführers durch das UNHCR als Mandatsflüchtling am (Datum) ist grundsätzlich nicht bindend; für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden sind vielmehr die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung massgeblich.

E. 4.2.1 Eine Person hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E.6.1; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).

E. 4.2.2 Die MEK gelten im Iran weiterhin als illegale Oppositionsgruppe, deren aktiven Mitgliedern eine Strafverfolgung droht. Im Jahr 2003 verkündete der damalige Staatspräsident Khatami jedoch für rückkehrwillige Mitglieder niederen Ranges, die sich von der Organisation losgesagt hatten und nicht per Haftbefehl gesucht wurden, eine Amnestie. In der Folge sind frühere MEK-Angehörige, teils mit Unterstützung des IKRK, in den Iran zurückgekehrt. Berichte, wonach diese dort in der Folge rechtliche oder politische Probleme gehabt hätten, liegen zwar nicht vor, jedoch können solche angesichts der nur spärlich vorliegenden Informationen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, zumal das Amnestieangebot offenbar nie schriftlich kodifiziert wurde, seit dessen Verkündung ein Regierungswechsel stattgefunden hat und anfänglich ausgestellte Amnestie-Bescheinigungen für Rückkehrer nicht erneuert und mittlerweile gar nicht mehr ausgestellt würden (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 31 August 2010, Ziff. 15.47 ff.; Danish Immigration Service, Human Rights Situation for Minorities, Women and Converts, and Entry and Exit Procedures, ID Cards, Summons and Reporting, etc., Fact-finding mission to Iran, 24th August - 2nd September 2008, S. 16 ff.; RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Situation actuelle de l'organisation des Moudjahidines du Peuple iranien et risques en cas de retour, 26. August 2010, S. 3 ff.).

E. 4.2.3 Das BFM sah in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den MEK im Irak keinen Anlass für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen glaubhaften Aussagen nach der Ausreise aus dem Iran im Jahr 2002 den MEK im Irak angeschlossen und drei Jahre bei der Organisation verbracht; er habe eine einfache militärische Ausbildung absolviert und sei danach den Luftabwehrkräften zugeteilt worden, habe aber nie an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern hauptsächlich als Putzkraft und Küchenhilfe gedient. Zwar würde er damit möglicherweise die genannten Voraussetzungen für eine Amnestierung durch die iranischen Behörden erfüllen, jedoch kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob den iranischen Behörden die untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers und seine Lossagung von der Organisation bekannt sind und auch geglaubt würden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden angesichts der mehrjährigen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den MEK und der Tatsache, dass er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde und nach der Auflösung des Camps TIPF nicht in den Iran zurückgekehrt ist, auf ein intensiveres Engagement des Beschwerdeführers für die im Iran verbotene Organisation und damit auf eine besonders regimekritische Einstellung schliessen würden. Vor diesem Hintergrund ist es insgesamt nicht als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner eingeschätzt würde respektive zumindest in den Verdacht geraten könnte, ein solcher zu sein, und dementsprechend mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte.

E. 4.2.4 Aufgrund des Gesagten ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.3 Es bleibt zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) besteht.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 1 F FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention - und damit insbesondere Art. 1 A Ziff. 2 FK, der die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umschreibt und der Definition des Flüchtlingsbegriffs des schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt - nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten (Bst. a), dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (Bst. b), oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c). Für die Annahme eines Ausschlusstatbestands müssen ernsthafte Gründe vorliegen; es braucht verdichtete Verdachtsmomente, eine blosse Mutmassung genügt nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat, so dass ihn für die betreffenden Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2 S. 167 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3.2 Bei den MEK handelt es sich um eine bewaffnete Oppositionsgruppe, die in der Vergangenheit für zahlreiche Attentate gegen Vertreter des iranischen Regimes und für Anschläge auf Regierungseinrichtungen verantwortlich war. Sie wurde deshalb von den Vereinigten Staaten, verschiedenen weiteren Ländern und der Europäischen Union (EU) als terroristische Organisation eingestuft, wobei sie nach Abschwörung von der Gewalt von den Terrorlisten Grossbritanniens und der EU im Jahr 2008 respektive 2009 gestrichen wurde.

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer hat seinen glaubhaften Aussagen zufolge keine militärischen oder sonstigen namhaften Aktivitäten für die MEK entfaltet. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er an verbrecherischen Handlungen im Sinne von Art. 1 F FK persönlich beteiligt gewesen wäre. Allein die Mitgliedschaft in den MEK während einer gewissen Zeit vermag den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen. Es liegen deshalb keine hinreichenden Gründe für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Flüchtlingseigenschaft vor.

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten ist dem Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuzuerkennen; vom Asyl bleibt er jedoch gemäss Art. 54 AsylG ausgeschlossen.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) und auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), so dass dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren ist.

E. 7 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 sind somit aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 10. August 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4672/2009/wif Urteil vom 11. März 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) - suchte am 14. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 19. Januar 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 25. März 2009 im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Er selbst sei im Iran jedoch nicht politisch tätig gewesen, sondern habe lediglich dank einer verbotenen Satellitenantenne Sendungen der Volksmujaheddin (Mujahedin-e Khalq, MEK) geschaut; wäre er dabei ertappt worden, wäre er ins Gefängnis gekommen. Abgesehen von ihm, seinem Bruder und einem Cousin seien alle männlichen Familienmitglieder als Anhänger oder Sympathisanten der MEK festgenommen worden. Sein (Verwandter) - (...) - sei zu Beginn der Revolution zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden, wobei er nach einem Jahr (vgl. A10 S. 3) beziehungsweise zwei Jahren (vgl. A1 S. 5) auf Bewährung entlassen worden sei. Auch sein (Verwandter) mütterlicherseits sei von 1995 bis 2007 im Gefängnis gewesen, und ein (Verwandter) sei im Jahr 1988 hingerichtet worden. Zudem seien fünf (Verwandte) mütterlicherseits zirka 2001/2002 verhaftet und - mit Ausnahme eines (Verwandten), der nach einem Jahr entlassen worden sei - bis 2007/2008 inhaftiert gewesen (vgl. A1 S. 5); respektive vier (Verwandte) seien zu vierzehn Jahren Haft verurteilt, jedoch im Jahr 2007 aufgrund einer Amnestie entlassen worden, und zwei im Jahr 2003 aufgegriffene (Verwandte) seien ein Jahr lang inhaftiert worden (vgl. A10 S. 4). Seit der Festnahme der (Verwandten) sei seine Familie vom Nachrichtendienst Etelaat überwacht worden. Mindestens vier Mal wöchentlich seien Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Er persönlich sei aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familie benachteiligt gewesen; so habe er nach dem Schulabschluss keine Aussicht auf einen Studienplatz gehabt. Mangels einer Zukunftsperspektive sei er im Jahr 2002 (vgl. A1 S. 6) oder 2001 (vgl. A10 S. 5) in den Irak gegangen. Dort habe er sich den MEK angeschlossen. Während drei oder vier Monaten habe er eine einfache militärische Ausbildung in der sogenannten Empfangsstelle für Neuankömmlinge absolviert. Er sei zwar den Luftabwehrkräften zugeteilt gewesen, habe jedoch nie an einer militärischen Aktion teilgenommen und auch keine besondere Position oder Tätigkeit ausgeübt. Er sei vor allem als Küchenhilfe und Putzkraft eingesetzt worden. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein hätten die US-Truppen die MEK entwaffnet. Er habe sich nach drei Jahren von den MEK distanziert und sich an die US-Truppen gewendet. In der Folge habe er vier Jahre im Camp TIPF ("Temporary Interview and Protection Facility") verbracht. Zirka im Jahr 2007 habe er beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein Asylgesuch gestellt. Nach einer Befragung sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Nachdem jedoch kein Land bereit gewesen sei, die Insassen des Camps TIPF aufzunehmen, hätten die US-Truppen das Camp aufgelöst und den Insassen empfohlen, sich eigenhändig in sichere Länder zu begeben. Er habe das Camp noch vor der Schliessung zusammen mit einem (Verwandten) und dessen Verlobter, die nun auch in der Schweiz seien, Ende 2007 verlassen. Die US-Truppen hätten ihnen "Laissez-passer"-Scheine ausgehändigt und ihnen geraten, in die Türkei oder nach Syrien zu gehen. Sie hätten sich zunächst nach E._______ begeben, wo sie sich rund sechs Monate lang aufgehalten hätten. Von dort aus sei er - nach einem gescheiterten Versuch, bei dem er von den (...) Behörden trotz der Anerkennung als Mandatsflüchtling wieder in den Irak abgeschoben worden sei - mit Hilfe eines Schleppers via F._______, ihm unbekannte Länder und G._______ in die Schweiz gelangt. Er wolle nicht in den Iran zurückkehren. Seine (Verwandten) würden wegen seiner Aktivitäten für die MEK observiert (vgl. A1 S. 5) und Familienangehörige seien kurz nach seiner Ausreise aus dem Iran verhaftet worden (vgl. A10 S. 9). Rückkehrer müssten mit dem Regime zusammenarbeiten, um zu überleben. Viele ehemalige MEK-Mitglieder, die in den Iran zurückgekehrt seien, seien als Spitzel in europäische Länder geschickt worden. Drei ehemalige Kollegen seien hingerichtet worden, da sie nicht zur Zusammenarbeit mit dem iranischen Regime bereit gewesen seien. A.c Für die weiteren Aussagen beziehungsweise die Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A10). A.d Mit schriftlicher Zustimmung des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2009 ersuchte das BFM das UNHCR am 23. April 2009 um Einsicht in die Akten, die zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt hätten. In seiner Antwort vom 4. Mai 2009 bestätigte das UNHCR, dass es den Beschwerdeführer am (Datum) als Mandatsflüchtling anerkannt habe. Der Beschwerdeführer sei im Camp TIPF vom UNHCR registriert worden, nachdem er jeglichen militärischen Aktivitäten abgeschworen habe. Nach Durchführung einer Anhörung (Zusammenfassung der wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers) sei festgestellt worden, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle (vgl. A13). A.e Am 15. Mai 2009 liess das BFM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Berichts des UNHCR vom 4. Mai 2009 zur Kenntnisnahme zukommen. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 23. Mai 2009 zu äussern (vgl. A16). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. B. B.a Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 - eröffnet am 18. Juni 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seines Anschlusses an die MEK und seiner freiwilligen Ausreise aus dem Iran keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran nicht Gegenstand des Interesses der iranischen Behörden gewesen. Die Frage, ob er selber politisch aktiv gewesen sei, habe er verneint. Hinsichtlich der verbotenen Satellitenantenne habe er mit der Aussage, "Falls ich erwischt worden wäre, wäre ich sofort ins Gefängnis gesteckt worden" (vgl. A10 S. 4 F22), klar zu erkennen gegeben, dass es deswegen gerade nicht zu einem Konflikt mit den Behörden gekommen sei. Er habe sein Asylgesuch mit Nachteilen, die er wegen politischer Aktivitäten seines (Verwandten) erlitten habe, begründet. Seine Aussagen zur Inhaftierung des (Verwandten) zu Beginn der Revolution - folglich um 1979/1980 - seien jedoch widersprüchlich. Gemäss dem Bericht des UNHCR vom 4. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer entgegen der Aussagen im Asylverfahren (Verurteilung zu acht Jahren und bedingte Entlassung nach einem Jahr) angegeben, sein (Verwandter) sei zwei Jahre lang inhaftiert gewesen und dann für acht Jahre auf Bewährung freigelassen worden. Abgesehen davon weise der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich der vom (Verwandten) seinerzeit unterstützten Oppositionsbewegung nur mutmassen könne, darauf hin, dass der (Verwandte) seither keinen politischen Aktivitäten mehr nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe dem UNHCR gegenüber denn auch angegeben, sein (Verwandter) sei nach der Haftentlassung lediglich in den Neunzigerjahren zwei Mal befragt worden. Der im Bericht des UNHCR vom 4. Mai 2009 geschilderte Besuch der (Verwandten) des Beschwerdeführers im Camp TIPF im Jahr 2003 wäre kaum denkbar gewesen, wenn die Familie tatsächlich so intensiv überwacht worden wäre wie behauptet. Zudem habe die (Verwandte) bei dieser Gelegenheit erzählt, der (Verwandte) und sie seien nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers vom Etelaat befragt worden; dies erscheine plausibel, stehe aber in krassem Widerspruch zu der in der Anhörung behaupteten mehrtägigen Inhaftierung der (Verwandten). Der Beschwerdeführer scheine bemüht, durch Übertreibungen und Ausschmückung an sich unspektakulärer Tatsachen eine staatliche Verfolgung zu begründen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der damals rund zwanzig Jahre zurückliegenden Inhaftierung des (Verwandten) und der angeblichen Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Studium erscheine unter diesen Umständen nicht gegeben. Zudem seien für die nicht belegte und für sich allein asylrechtlich nicht relevante Nichtzulassung zum Studium auch legitime Gründe denkbar. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Überwachung und Unterdrückung von Familienangehörigen lägen widersprüchliche Aussagen vor. Dem UNHCR gegenüber habe der Beschwerdeführer erklärt, der Grund für die Inhaftierung seines (Verwandten) und seiner (Verwandten) sei in einem Rechtsstreit bezüglich einer Mine beziehungsweise eines Steinbruchs zu suchen, in dessen Verlauf es zu einer Schiesserei gekommen sei. Bei dieser Sachlage würde eine Verurteilung der beteiligten Verwandten selbst dann legitim erscheinen, wenn die erwähnten Streitigkeiten letztlich einen politischen Hintergrund gehabt hätten, was indes nicht belegt sei. Im Übrigen seien die behaupteten Nachteile - die ständige Überwachung der Familie durch den Etelaat, bis hin zu vier Hausdurchsuchungen pro Woche - völlig realitätsfremd. Ein kausaler Zusammenhang zwischen eventuellen Inhaftierungen von Verwandten und der Ausreise des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer versuche in realitätsfremder und tatsachenwidriger Weise, aus einer weit zurückliegenden Inhaftierung seines (Verwandten) und (legitimer) strafrechtlicher Verurteilung von Verwandten eine persönliche politische Verfolgung zu konstruieren. Dieser Teil seiner Vorbringen könne ihm nicht geglaubt werden. Es bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der zeitweiligen Zugehörigkeit zu den MEK im Irak die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die MEK gälten im Iran als illegale Oppositionsgruppe, deren Mitglieder grundsätzlich eine Bestrafung drohe. Die Einstufung als terroristische Vereinigung durch zahlreiche westliche Länder gehe vor allem auf Aktionen in den Siebziger- und Achtzigerjahren zurück, als die MEK noch unter dem Schah-Regime und später von Stützpunkten im Irak aus Anschläge gegen iranische Politiker und Militärangehörige verübt hätten. Im zweiten Irakkrieg (Ende der Neunzigerjahre) hätten sich die MEK jedoch auf die Seite der multinationalen Truppen (Multinational Forces of Iraq, MNF-I) geschlagen. Die Organisation sei im Stützpunkt Ashraf zusammengezogen und entwaffnet worden. Ende 2008 sei die Kontrolle über den Stützpunkt den irakischen Behörden übergeben worden. Vor dem zweiten Irakkrieg hätten die MEK grosse Mobilisierungskampagnen gestartet, aufgrund derer Unzählige unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in den Irak gelockt worden seien. Wer die Organisation in der Folge wieder habe verlassen wollen, habe sich ernsthaften Drohungen gegenüber gesehen, so dass es kaum jemandem gelungen sei, sich abzusetzen. Neuankömmlinge hätten in der Regel eine einfache militärische Grundausbildung erhalten. Wer eine bewaffnete Tätigkeit abgelehnt habe, sei für zivile beziehungsweise halbmilitärische Logistikaufgaben im Stützpunkt Ashraf eingesetzt worden. Nach dem Einmarsch der MNF-I und der Entwaffnung der MEK hätten die amerikanischen Truppen für reuige MEK-Mitglieder ein separates Camp - erst TIPF, später "Ashraf Refugee Camp" (ARC) genannt - errichtet. Bis zur Auflösung des Camps im Jahr 2008 seien mit Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) über die Hälfte der Insassen in den Iran zurückgekehrt. Die iranischen Behörden hätten am 10. Mai 2003 erstmals eine Amnestie für rückkehrwillige MEK-Mitglieder verkündet, sofern sich diese von der Organisation losgesagt hätten, nicht in Attentate verwickelt gewesen seien und nicht per Haftbefehl gesucht würden. Diese Amnestie sei mehrmals bekräftigt worden, letztmals im Februar 2008. Auch aus europäischen Ländern seien ehemalige MEK-Angehörige in den Iran zurückgekehrt. Es lägen keine Informationen vor, wonach die Rückkehrer Opfer asylrelevanter Übergriffe geworden seien. Das UNHCR habe die im Camp Zurückgebliebenen, die nicht in den Iran hätten zurückkehren wollen, praktisch ausnahmslos als Mandatsflüchtlinge anerkannt. Da es dem UNHCR jedoch nicht gelungen sei, für die Verbliebenen Aufnahmeländer zu finden, hätten die MNF-I ab November 2007 angefangen, diese aus dem Camp zu entlassen mit der Empfehlung, sich selbstständig ins Ausland durchzuschlagen. Die vom UNHCR aufgrund der damaligen Situation im Nachkriegsirak erfolgte Anerkennung des Beschwerdeführers als Mandatsflüchtling sei für die schweizerischen Asylbehörden nicht verbindlich; vielmehr sei unabhängig davon zu prüfen, ob er aus jetziger Sicht für den Fall einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung habe. Dies sei zu verneinen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran sei er ein politisch unbeschriebenes Blatt gewesen. Er habe glaubhaft an keinen bewaffneten Aktionen der MEK teilgenommen, und in der Organisation keine leitende Funktion innegehabt, sondern grösstenteils als Küchenhilfe und Putzkraft gewirkt. Mit diesem Profil entspreche er den Anforderungen eines abtrünnigen MEK-Mitglieds, für die von den iranischen Behörden eine Amnestie verkündet worden sei. Durch den Umstand, dass er sich kurz nach dem Einmarsch der MNF-I von den MEK gelöst und mehrere Jahre im Camp für abtrünnige MEK-Mitglieder verbracht habe, habe er den Tatbeweis für die Ernsthaftigkeit seiner Ablösung von der Organisation erbracht. Es sei deshalb kein Umstand ersichtlich, der Anlass für eine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes geben könnte. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft aus heutiger Sicht nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr. Der Beschwerdeführer sei (...) und gesund und verfüge über eine gute Bildung sowie ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Mit seiner Auslandserfahrung und den erworbenen Sprachkenntnissen dürfte ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein. C. C.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2009 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Sein (Verwandter) sei als Anhänger der MEK zu Beginn der iranischen Revolution zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auch der (Verwandte) und mehrere (Verwandte) seien politisch aktiv gewesen und hätten deswegen mehrjährige Haftstrafen verbüsst. Das politische Engagement seiner Familie und die damit verbundenen Unterdrückungsversuche durch den iranischen Staat hätten auch direkte Folgen für ihn gehabt, indem ihm beispielsweise der Zugang zur Universität verwehrt gewesen sei. Nach der Festnahme der (Verwandten) sei die Überwachung der Familie intensiviert worden. Es sei immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen. Im Jahr 2001 hätten die Repressionen gegen mögliche Staatsfeinde generell zugenommen, weshalb er sich entschlossen habe, sich den MEK im Irak anzuschliessen. In deren Camp in Ashraf habe er eine militärische Ausbildung absolviert. Als er sich nicht mehr mit den Zielen der MEK habe identifizieren können, habe er sich an die amerikanischen Besatzungstruppen gewendet. Diese hätten ihn im Camp TIPF untergebracht, wo er die vier folgenden Jahre habe verbringen müssen. Während dieser Zeit habe er beim UNHCR um Anerkennung als Flüchtling ersucht. Diesem Ersuchen sei am (Datum) stattgegeben worden. Er habe gehofft, von einem Drittland aufgenommen zu werden und dort Asyl zu erhalten. Im Jahr 2007 hätten ihn die US-Truppen jedoch - unter Aushändigung eines "Laissez-passer"-Scheins - zum Verlassen des Camps aufgefordert. Nach einem ersten, misslungenen Versuch sei es ihm in einem zweiten Anlauf gelungen, in die Schweiz zu reisen. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz entspreche er dem Profil abtrünniger MEK-Mitglieder, für die der Iran eine Amnestie erlassen habe. Er wolle jedoch nicht in den Iran zurückkehren. Er befürchte, die iranischen Behörden würden ihn nur dann unbehelligt lassen, wenn er zu Spitzeldiensten bereit wäre. Viele ehemalige MEK-Mitglieder seien nach der Rückkehr in den Iran schnellst möglich wieder geflohen; so auch H._______, ein Bekannter von ihm, der in I._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Im Iran würden Menschen alleine schon wegen der MEK-Mitglied-/Anhängerschaft bestraft, wie der eingereichte Auszug aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts J._______ zeige. Gemäss Berichten des UNHCR seien Rückkehrer aus dem Camp TIPF gezwungen worden, ihre Aktivitäten bei der iranischen Opposition preiszugeben und Informationen über die Insassen des Camps zu offenbaren. Aktuellsten Berichten zufolge seien zurückgekehrte MEK-Mitglieder festgenommen worden unter dem Vorwurf, sie seien im besagten Camp ausgebildet worden, um im Iran Terrorakte zu verüben. Diese Vermutung entbehre nicht jeglichen Realitätsbezugs. So habe das Pentagon offenbar noch im Jahr 2003 tatsächlich vorgesehen, den im Irak stationierten MEK-Angehörigen diese Rolle zur Destabilisierung des Irans zuzuschreiben. Seine Angst vor zukünftiger Verfolgung erscheine deshalb als objektiv begründet. Er müsse schon aufgrund der Tatsache, dass er einer politisch engagierten Familie entstamme, mit Unterdrückungsmassnahmen rechnen, da die iranischen Behörden ein besonderes Augenmerk auf ihn richten dürften. Angesichts der aktuellsten politischen Entwicklungen müsse bereits beim geringsten Verdacht oppositionellen Verhaltens mit drastischen Massnahmen gerechnet werden. Neben den (...) Asylbehörden gingen auch die (...) von einer asylrelevanten Gefährdung für zu­rückkehrende ehemalige MEK-Mitglieder aus. Indem das BFM die Beur­teilung der möglichen Gefährdung auf eine blosse These stütze, ohne dass irgendwelche Quellen ersichtlich seien, habe es den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

- Auszug aus dem (...) Asylentscheid betreffend H._______, undatiert;

- Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts J._______, undatiert;

- Zeitungsartikel "Junge Welt", (Datum);

- Zeitungsartikel "Der Standard", (Datum). D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er mangels Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 14. August 2009, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 6. August 2009 erneuerte der Beschwerdeführer - unter Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. August 2009 - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2009 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer bestätige zwar, dass ehemalige MEK-Angehörige mit Unterstützung des IKRK in den Iran zurückgekehrt seien, befürchte jedoch, dass er nur dann unbehelligt gelassen würde, wenn er zu Spitzeltätigkeiten bereit wäre. Hinsichtlich der erwähnten Person, die in I._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, liege lediglich die Kopie eines Beschlusses vor, aus dem weder der massgebliche Sachverhalt noch eine Begründung hervorgehe; dieses Dokument sei deshalb nicht zum Beweis des behaupteten Sachverhalts geeignet. Der ebenfalls erwähnte Fall eines ehemaligen MEK-Mitglieds, bei dem laut dem eingereichten Urteil des (...) Verwaltungsgerichts J._______ Abschiebungshindernisse - jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft - festgestellt worden seien, sei nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar. Dieser Mann, der über zehn Jahre lang bei den MEK im Irak aktiv gewesen sei und sich auch nach der Ankunft in K._______ nicht von der Organisation getrennt habe, habe im ersten Asylverfahren eine erfundene Geschichte erzählt. Erst nach der Ablehnung des Asylgesuchs und einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in L._______ habe er sich im Rahmen eines erneuten Gesuchs in K._______ als reuiges Ex-MEK-Mitglied ausgegeben. Bei dieser Sachlage sei es nachvollziehbar, dass das Gericht die Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Iran nicht ausgeschlossen habe. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer nur relativ kurze Zeit bei den MEK im Irak gewesen und habe mit Sicherheit an keinen konkreten Aktionen gegen den Iran teilgenommen. Durch seinen mehrjährigen Aufenthalt im Camp TIPF habe er auch klar nach aussen demonstriert, dass er sich bei der erstbesten Gelegenheit von den MEK gelöst und dafür erhebliche Unannehmlichkeiten in Kauf genommen habe. Daran ändere auch der im Urteil des Verwaltungsgerichts J._______ enthaltene Hinweis auf UNHCR-Berichte nichts, wonach es unter rund fünfhundert reuigen Rückkehrern zu Benachteiligungen in asylrelevantem Ausmass gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Profil keine realen Befürchtungen, bei einer Rückkehr solchen Benachteiligungen ausgesetzt zu werden. H. In seiner Replik vom 16. September 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der (...) Entscheid belege, dass die betreffende Person, die bereit sei zu bezeugen, dass sie freiwillig in den Iran zurückkehrt sei und aufgrund des dort auf sie ausgeübten Drucks nach Europa geflohen sei, in I._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Im Urteil des Verwaltungsgerichts J._______ werde die Gefahr für zurückkehrende ehemalige MEK-Anhänger grundsätzlich abgehandelt. Es erscheine durchaus zulässig, daraus auch für den vorliegenden Fall Schlüsse zu ziehen. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit den weiteren eingereichten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt habe, zeige, dass sie diesen offensichtlich nichts entgegenzuhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft mache. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 4. 4.1. Das BFM erachtete die geltend gemachten Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran sei er weder asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen noch habe er begründete Furcht vor einer solchen gehabt. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend qualifiziert hat. Es kann diesbezüglich somit vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten; die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich vielmehr in der Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen. 4.1.1. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise aus dem Iran nicht politisch tätig. Er sei aber aufgrund politischer Aktivitäten seines (Verwandten) und weiterer Verwandter - er stamme aus einer politisch engagierten Familie, fast alle männlichen Verwandten hätten über die Jahre hinweg als Anhänger oder Sympathisanten der MEK Haftstrafen verbüsst - benachteiligt worden, indem er keinen Studienplatz erhalten habe; mangels einer Zukunftsperspektive sei er deshalb im Jahr 2002 aus dem Iran ausgereist. Eine persönliche Verfolgung durch die iranischen Behörden vor seiner Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG vermochte der Beschwerdeführer damit jedoch nicht darzulegen. Konkrete Hinweise, die auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung des (Verwandten) zu Beginn der Revolution und der behaupteten (nicht belegten) Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu einem Studium rund zwanzig Jahre später ist nicht ersichtlich, zumal sich dem Bericht des UNHCR vom 4. Mai 2009 entnehmen lässt, dass der (Verwandte) nach der Haftentlassung laut den Angaben des Beschwerdeführers nur in den Neunzigerjahren noch zwei Mal befragt wurde. Im Übrigen stellt eine Nichtzulassung zu einem Studium für sich allein keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, wie auch fehlende Zukunftsperspektiven, beispielsweise aufgrund der herrschenden Arbeitsmarktsituation, den Anforderungen an eine asylrelevante begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Auch aus den angeblich politisch motivierten Inhaftierungen Verwandter mütterlicherseits lassen sich keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ableiten; dem Bericht des UNHCR vom 4. Mai 2009 lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Verhaftung der Verwandten - laut den Angaben des Beschwerdeführers selbst - ein in eine Schiesserei mündender Rechtsstreit um einen Steinbruch, mithin ein gemeinrechtlicher Sachverhalt, zu Grunde lag. 4.1.2. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran keine bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch damit in diesem Kontext zu Recht abgewiesen. 4.2. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen mit seinem Beitritt zu den MEK im Irak und seinem mehrjährigen Aufenthalt bei diesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Iran befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu sein, und ob er aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Anerkennung des Beschwerdeführers durch das UNHCR als Mandatsflüchtling am (Datum) ist grundsätzlich nicht bindend; für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden sind vielmehr die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung massgeblich. 4.2.1. Eine Person hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E.6.1; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). 4.2.2. Die MEK gelten im Iran weiterhin als illegale Oppositionsgruppe, deren aktiven Mitgliedern eine Strafverfolgung droht. Im Jahr 2003 verkündete der damalige Staatspräsident Khatami jedoch für rückkehrwillige Mitglieder niederen Ranges, die sich von der Organisation losgesagt hatten und nicht per Haftbefehl gesucht wurden, eine Amnestie. In der Folge sind frühere MEK-Angehörige, teils mit Unterstützung des IKRK, in den Iran zurückgekehrt. Berichte, wonach diese dort in der Folge rechtliche oder politische Probleme gehabt hätten, liegen zwar nicht vor, jedoch können solche angesichts der nur spärlich vorliegenden Informationen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, zumal das Amnestieangebot offenbar nie schriftlich kodifiziert wurde, seit dessen Verkündung ein Regierungswechsel stattgefunden hat und anfänglich ausgestellte Amnestie-Bescheinigungen für Rückkehrer nicht erneuert und mittlerweile gar nicht mehr ausgestellt würden (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 31 August 2010, Ziff. 15.47 ff.; Danish Immigration Service, Human Rights Situation for Minorities, Women and Converts, and Entry and Exit Procedures, ID Cards, Summons and Reporting, etc., Fact-finding mission to Iran, 24th August - 2nd September 2008, S. 16 ff.; RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Situation actuelle de l'organisation des Moudjahidines du Peuple iranien et risques en cas de retour, 26. August 2010, S. 3 ff.). 4.2.3. Das BFM sah in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den MEK im Irak keinen Anlass für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen glaubhaften Aussagen nach der Ausreise aus dem Iran im Jahr 2002 den MEK im Irak angeschlossen und drei Jahre bei der Organisation verbracht; er habe eine einfache militärische Ausbildung absolviert und sei danach den Luftabwehrkräften zugeteilt worden, habe aber nie an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern hauptsächlich als Putzkraft und Küchenhilfe gedient. Zwar würde er damit möglicherweise die genannten Voraussetzungen für eine Amnestierung durch die iranischen Behörden erfüllen, jedoch kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob den iranischen Behörden die untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers und seine Lossagung von der Organisation bekannt sind und auch geglaubt würden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden angesichts der mehrjährigen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den MEK und der Tatsache, dass er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde und nach der Auflösung des Camps TIPF nicht in den Iran zurückgekehrt ist, auf ein intensiveres Engagement des Beschwerdeführers für die im Iran verbotene Organisation und damit auf eine besonders regimekritische Einstellung schliessen würden. Vor diesem Hintergrund ist es insgesamt nicht als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner eingeschätzt würde respektive zumindest in den Verdacht geraten könnte, ein solcher zu sein, und dementsprechend mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. 4.2.4. Aufgrund des Gesagten ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.3. Es bleibt zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) besteht. 4.3.1. Gemäss Art. 1 F FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention - und damit insbesondere Art. 1 A Ziff. 2 FK, der die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umschreibt und der Definition des Flüchtlingsbegriffs des schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt - nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten (Bst. a), dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (Bst. b), oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c). Für die Annahme eines Ausschlusstatbestands müssen ernsthafte Gründe vorliegen; es braucht verdichtete Verdachtsmomente, eine blosse Mutmassung genügt nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat, so dass ihn für die betreffenden Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2 S. 167 mit weiteren Hinweisen). 4.3.2. Bei den MEK handelt es sich um eine bewaffnete Oppositionsgruppe, die in der Vergangenheit für zahlreiche Attentate gegen Vertreter des iranischen Regimes und für Anschläge auf Regierungseinrichtungen verantwortlich war. Sie wurde deshalb von den Vereinigten Staaten, verschiedenen weiteren Ländern und der Europäischen Union (EU) als terroristische Organisation eingestuft, wobei sie nach Abschwörung von der Gewalt von den Terrorlisten Grossbritanniens und der EU im Jahr 2008 respektive 2009 gestrichen wurde. 4.3.3. Der Beschwerdeführer hat seinen glaubhaften Aussagen zufolge keine militärischen oder sonstigen namhaften Aktivitäten für die MEK entfaltet. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er an verbrecherischen Handlungen im Sinne von Art. 1 F FK persönlich beteiligt gewesen wäre. Allein die Mitgliedschaft in den MEK während einer gewissen Zeit vermag den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen. Es liegen deshalb keine hinreichenden Gründe für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Flüchtlingseigenschaft vor. 4.4. Aufgrund des Gesagten ist dem Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuzuerkennen; vom Asyl bleibt er jedoch gemäss Art. 54 AsylG ausgeschlossen.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) und auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), so dass dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren ist.

7. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 sind somit aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 10. August 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: