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E-2631/2013

E-2631/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz West-Aserbaidschan), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) und begab sich in den Irak (...). Anschliessend reiste er über den Iran in die Türkei, welche er am (...) verliess und in einem Lastwagen durch ihm angeblich unbekannte Länder am 23. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 5. Januar 2009 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 26. Januar 2009 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, mehrere Mitglieder seiner Familie hätten als Peshmerga (irakisch-kurdische Kämpfer, Anm. BVGer) gedient. Er habe mit den Ideen dieser Gruppierung sympathisiert, Zeitungen der Partiya Demokratîk a Kurdistana Îranê (KDP-I) verteilt und Parolen an die Wände geschrieben. Als der Bekannte eines Freundes, von welchem sie jeweils die Zeitungen erhalten hätten, verhaftet worden sei, habe er befürchtet, dass sein Name genannt werden könnte; er habe deshalb beschlossen, den Iran zu verlassen. Im Irak sei er der KDP-I beigetreten und Peshmerga geworden; er habe für die Partei (...) gearbeitet. Der Iran habe die Parteimitglieder jedoch auch im Irak nicht in Ruhe gelassen, und es seien mehrere Anschläge verübt worden, bei welchen viele Peshmerga ums Leben gekommen seien. Er habe deshalb seinen Dienst eingestellt und sei in die Türkei gegangen. Dort habe er beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein Asylgesuch eingereicht und sei als Flüchtling anerkannt worden. Weil er von der Polizei und vom Staat nicht korrekt behandelt worden sei und Angst gehabt habe, in den Iran deportiert zu werden, habe er die Türkei verlassen und sei in die Schweiz gekommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen iranischen Identitätsausweis, zwei Parteiausweise (...), eine provisorische Aufenthaltsbewilligung der Türkei (...), einen UNHCR-Flüchtlingsausweis (...), die Kopie eines Diploms, ein Informationsschreiben der KDP-I (Sektion Schweiz), die Kopie eines Berichtes von Human Rights Watch vom 9. Januar 2009 sowie ein Foto seiner Taufe und die Kopie eines Flugblattes der Kirche (...) zu den Akten. B. Mit Anfrage vom 26. April 2010 ersuchte das BFM das UNHCR-Verbindungsbüro für die Schweiz und Lichtenstein um Auskunft über die Authentizität des eingereichten Flüchtlingsausweises, über die korrekte Registrierungsnummer des Beschwerdeführers und dessen massgebliche Sachverhaltsschilderungen sowie über die Erwägungen des UNHCR zur Flüchtlingseigenschaft und zu allfälligen Ausschlussgründen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 teilte das UNHCR mit, das Zertifikat des UNHCR zur Bestätigung der Flüchtlingseigenschaft sei authentisch und weise die korrekte Registrierungsnummer auf. Es gab zusammenfassend die Gründe für die Anerkennung als Mandatsflüchtling an. Zur weiteren Information liess es dem BFM ein Dokument zur Situation iranischer Flüchtlinge aus dem Irak zukommen. C. Am 12. Januar 2012 teilte die vormalige Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme mit und ersuchte mit Schreiben vom 23. Februar 2012 um Mitteilung, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. Das Bundesamt antwortete mit Schreiben vom 14. März 2012, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Aussage zur Dauer des Verfahrens gemacht werden. Mit Schreiben vom 8. August 2012 führte der Beschwerdeführer aus, das Warten sei für ihn sehr frustrierend, und bat um einen baldigen Entscheid. Am 6. März 2013 ersuchte das (...) aufgrund der unbefriedigenden Situation um möglichst baldigen Abschluss des Asylverfahrens. Das BFM teilte mit, es bemühe sich um einen Entscheid innert annehmbarer Frist. Mit Schreiben vom 8. April 2013 an Bundesrätin Simonetta Sommaruga und unter Beilage eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens vom 27. März 2013 ersuchte Dr. med. C._______, (...), um Beschleunigung des Verfahrens. Am 24. April 2013 teilte das BFM mit, das Schreiben habe sich mit dem Asylentscheid gekreuzt. D. Mit Verfügung vom 5. April 2013 - eröffnet am 9. April 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Mai 2013 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen; zu einer allfälligen Stellungnahme des Bundesamtes sei ihm das Replikrecht einzuräumen. Als Beweismittel reichte er ein Asylgutachten von Amnesty International vom 22. September 1999, einen Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 19. Februar 2004, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. November 2010, eine CD mit Fotos und Videos von Teilnahmen an exilpolitischen Aktivitäten und ein Schreiben mit Unterschriften "anerkannter kurdischer Iraner" zu den Akten. F.Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. G.Am 21. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung (...) ein. H.Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2013, welche dem Beschwerdeführer am 5. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich und ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen fest.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, nach geltender Rechtsprechung der Asylbehörden würden Angehörige der kurdischen Ethnie im Iran nicht bereits allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit systematisch verfolgt. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Kurde sei, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Er habe auch keine Benachteiligungen geltend gemacht, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dessen Befürchtung, wegen des Verschwindens des Bekannten seines Freundes von Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden betroffen zu werden, sei als unbegründet einzustufen. Er habe nicht geltend gemacht, sein Freund sei von den iranischen Behörden aufgegriffen worden oder habe seinen Namen verraten, und da er, obwohl mit seiner Familie in Kontakt stehend, diesbezüglich keine Fahndungsmassnahmen seitens der Behörden erwähnt habe. Seine Konversion zum Christentum stehe nicht im Zusammenhang mit einer besonders aktiven Glaubensausübung und löse keine asylrelevanten Massnahmen des iranischen Staates aus. Aktivitäten zugunsten der KDP-I vermöchten zwar im Einzelfall eine Furcht vor Verfolgung zu begründen, aber angesichts der niedrigprofiligen und weit zurückliegenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, er wäre wegen dieser Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaft gefährdet. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass Verwandte des Beschwerdeführers den Peshmerga angehört hätten, nichts zu ändern. Die Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR (...) sei im Hinblick auf die damalige Situation und der Schutzbedürftigkeit vor Ort erfolgt und könne auf den aktuellen Zeitpunkt nicht übertragen werden. Die geltend gemachten Aktivitäten im Irak seien daher nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdefürer geltend, er habe glaubhaft dargelegt, dass er bereits in jungen Jahren am politischen Kampf für die Sache der Kurden teilgenommen habe, und nach dem Verschwinden des Bekannten seines Freundes habe er zu Recht befürchtet, seine Identität könnte bekanntgegeben werden. Er sei deshalb wegen begründeter Furcht vor politisch motivierter Verfolgung geflüchtet und bereits wegen Bestehens einer Kollektivverfolgung als Flüchtling aufzunehmen. Da er aus einer kurdischen Familie stamme, welche schon mehrere kurdische Kämpfer hervorgebracht habe und den iranischen Behörden zweifellos bekannt sei, erfülle er alle Voraussetzungen, um verfolgt zu werden. Hinzu komme, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde, was die Gefahr, in die Fänge der polizeilichen, militärischen und gerichtlichen Kur­denabwehr zu gelangen, erheblich erhöhe. Es sei zudem klar, dass die Behörden nicht ruhen würden, bis alle männlichen Mitglieder der Familie ausgeschaltet seien. Er erfülle auch die Voraussetzungen, um als individuell Verfolgter Asyl zu erhalten. Aufgrund der konkret erlebten Vorfälle habe er begründete Furcht, als politischer Kurde der gesamten Verfolgungsmaschinerie des iranischen Staates ausgesetzt, verhaftet, gefoltert, willkürlich verurteilt oder auch extralegal getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe den Bekannten seines Freundes zwar nicht gekannt, jedoch davon ausgehen müssen, dass dessen Verschwinden mit einer Verhaftung durch den Geheimdienst zusammengehangen sei und es eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis er die Identität seines Freundes und damit auch diejenige des Beschwerdeführers preisgegeben hätte. Er sei darüber informiert worden, dass sich der iranische Geheimdienst in seinem Viertel über ihn und seinen Onkel erkundigt habe. Dies bestätige seine Befürchtung, dass sein Name dem Geheimdienst bekannt sei. Die Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR bestätige, dass er den Iran aus politischen Gründen habe verlassen müssen. Seine Schutzbedürftigkeit bestehe weiterhin, da sich der Geheimdienst immer noch in seinem Viertel nach ihm erkundige, und er müsse auch heute noch befürchten, aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Seine Aktivitäten für die KDP-I im Irak seien entgegen der Einschätzung des BFM geeignet, Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Er habe zwar vorwiegend (...) gearbeitet, aber seine primäre Aufgabe sei es gewesen, als Peshmerga zu dienen, womit auch Wachaufgaben und die Ausbildung an der Waffe einhergegangen seien. Anlässlich der Befragungen durch das BFM habe er sich aus Angst, als Terrorist eingestuft zu werden, auf seine zivile Tätigkeit für die Partei konzentriert. Zudem beschränke sich die Verfolgung von kurdischen Oppositionellen im Iran nicht auf hochrangige Parteimitglieder. Er setze seine politische Aktivität zur Stärkung der Rechte der Kurden in der Schweiz trotz des vor zwölf Jahren erfolgten Austritts aus der Partei fort, was dem iranischen Geheimdienst bekannt sein dürfte.

E. 5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse in seinem Heimatland vor der Ausreise in den Irak (...) als asylrelevant zu bezeichnen sind.

E. 5.1.1 In Übereinstimmung mit dem BFM gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Befürchtung, wegen des Verschwindens des Bekannten seines Freundes und der möglichen Preisgabe seines Na-mens staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nicht als asylrelevant eingestuft werden kann. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen keine erlittenen Übergriffe oder konkreten Verfolgungsmassnahmen im Iran geltend (vgl. Akten BFM A8/16 S. 5 f., A1/11 S. 5), und er brachte auch nicht vor, nachträglich aus diesem Grund vom Geheimdienst gesucht worden zu sein. Anlässlich der Anhörung erwähnte er als einen der Gründe für sein Ausscheiden aus der KDP-I, dass seine Schwester nicht an der Universität habe studieren können (vgl. A8/16 S. 9). Wenngleich dies ein indirekter Hinweis auf Repressalien zum Nachteil seiner im Iran verbliebenen Familie sein mag, so ist diese Aussage doch klar im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu den Peshmerga im Irak erfolgt; ein Bezug zu den Ereignissen vor der Ausreise besteht damit nicht. Erstmals macht er in der Beschwerde geltend, er sei darüber informiert worden, dass der iranische Geheimdienst in seinem Viertel Erkundigungen über ihn und seinen Onkel eingezogen habe. Diese unbelegte Behauptung ist angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers als nachgeschoben zu bezeichnen und kann nicht geglaubt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorgebrachten Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran keine asylrelevante Verfolgung ausgelöst haben. Für diese Einschätzung sprechen auch die im Schreiben des UNHCR vom 27. Juli 2010 zusammenfassend wiedergegebenen Gründe, welche zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Mandatsflüchtling geführt haben. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass er den Iran aufgrund der dortigen allgemeinen Lage für die Kurden verlassen habe: "Due to the general atmosphere of insecurity towards the Kurdish people in Iran, the applicant decided to leave Iran and go to Northern Iraq (...)." (vgl. A13/4 S. 2).

E. 5.1.2 In der Beschwerde wird ohne weitere Erläuterungen zur aktuellen Situation der Kurden im Iran oder zu allfälligen Veränderungen derselben und ohne Angabe von Beweismitteln oder Quellen angenommen, der Beschwerdeführer sei bereits wegen Bestehens einer Kollektivverfolgung als Flüchtling aufzunehmen. Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Diese hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung sind im Falle der Kurden im Iran nicht erfüllt.

E. 5.1.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Be­schwer-deführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe den Iran (...) verlassen und sich im Irak den Peshmerga der KDP-I angeschlossen. Es ist daher zu prüfen, ob er aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach der Ausreise aus dem Iran die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

E. 5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).

E. 5.2.2 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Bestätigung vom UNHCR (...) als Mandatsflüchtling anerkannt wurde. Eine solche Anerkennung ist für die Unterzeichnerstaaten nicht bindend, hat aber eine starke Indizwirkung. Die Anerkennung als Mandatsflüchtling beruht auf dem Statut des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Dieses sieht in Ziff. 6 A II Bst. e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden, wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass - auch im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling durch das UNHCR - letztendlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaftdurch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6618/2009 vom 8. Juli 2011 E. 5.3).

E. 5.2.3 Gemäss seinen Aussagen war der Beschwerdeführer während gut zwei Jahren für die KDP-I tätig, (...). Er sei über die politische Situation der Partei unterrichtet worden und habe aus Sicherheitsgründen für die Selbstverteidigung eine Ausbildung an der Waffe absolviert, sei jedoch niemals an Kämpfen beteiligt gewesen (vgl. A1/11 S. 6, A8/16 S. 7f.). Diese Tätigkeit zugunsten der KDP-I ist als untergeordnet und wenig exponiert zu bezeichnen und deutet auf ein niedriges politisches Profil des Beschwerdeführers hin. Nachdem seit dem Austritt aus der Partei und der Ausreise in die Türkei (...) Jahre vergangen sind, ist der Einschätzung des BFM zu folgen, wonach diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten.

E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, in der Türkei nicht in einer Partei organisiert gewesen zu sein und sich in der Schweiz nicht politisch betätigen zu wollen (vgl. A8/16 S. 13). In der Beschwerde dagegen wird geltend gemacht, er setze sich auch nach dem Austritt aus der Partei im Rahmen von Demonstrationen und Informationsveranstaltungen für die Stärkung der Rechte der Kurden ein; es wird jedoch weder erläutert noch mit Beweismitteln belegt, wann und wo er dies bisher getan haben soll. Wenngleich unbestritten ist, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen, so ist davon auszugehen, dass sich die Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich über die massentypischen Erscheinungsformern exilpolitischer Proteste hinaus betätigen, aus der Masse herausragen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner eingestuft werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Da das auf Beschwerdeebene geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers nicht als exponierte exilpolitische Aktivität bezeichnet werden kann, ist nicht davon auszugehen, er habe das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen.

E. 5.2.5 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 5. April 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2631/2013 Urteil vom 21. November 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz West-Aserbaidschan), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) und begab sich in den Irak (...). Anschliessend reiste er über den Iran in die Türkei, welche er am (...) verliess und in einem Lastwagen durch ihm angeblich unbekannte Länder am 23. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 5. Januar 2009 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 26. Januar 2009 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, mehrere Mitglieder seiner Familie hätten als Peshmerga (irakisch-kurdische Kämpfer, Anm. BVGer) gedient. Er habe mit den Ideen dieser Gruppierung sympathisiert, Zeitungen der Partiya Demokratîk a Kurdistana Îranê (KDP-I) verteilt und Parolen an die Wände geschrieben. Als der Bekannte eines Freundes, von welchem sie jeweils die Zeitungen erhalten hätten, verhaftet worden sei, habe er befürchtet, dass sein Name genannt werden könnte; er habe deshalb beschlossen, den Iran zu verlassen. Im Irak sei er der KDP-I beigetreten und Peshmerga geworden; er habe für die Partei (...) gearbeitet. Der Iran habe die Parteimitglieder jedoch auch im Irak nicht in Ruhe gelassen, und es seien mehrere Anschläge verübt worden, bei welchen viele Peshmerga ums Leben gekommen seien. Er habe deshalb seinen Dienst eingestellt und sei in die Türkei gegangen. Dort habe er beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein Asylgesuch eingereicht und sei als Flüchtling anerkannt worden. Weil er von der Polizei und vom Staat nicht korrekt behandelt worden sei und Angst gehabt habe, in den Iran deportiert zu werden, habe er die Türkei verlassen und sei in die Schweiz gekommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen iranischen Identitätsausweis, zwei Parteiausweise (...), eine provisorische Aufenthaltsbewilligung der Türkei (...), einen UNHCR-Flüchtlingsausweis (...), die Kopie eines Diploms, ein Informationsschreiben der KDP-I (Sektion Schweiz), die Kopie eines Berichtes von Human Rights Watch vom 9. Januar 2009 sowie ein Foto seiner Taufe und die Kopie eines Flugblattes der Kirche (...) zu den Akten. B. Mit Anfrage vom 26. April 2010 ersuchte das BFM das UNHCR-Verbindungsbüro für die Schweiz und Lichtenstein um Auskunft über die Authentizität des eingereichten Flüchtlingsausweises, über die korrekte Registrierungsnummer des Beschwerdeführers und dessen massgebliche Sachverhaltsschilderungen sowie über die Erwägungen des UNHCR zur Flüchtlingseigenschaft und zu allfälligen Ausschlussgründen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 teilte das UNHCR mit, das Zertifikat des UNHCR zur Bestätigung der Flüchtlingseigenschaft sei authentisch und weise die korrekte Registrierungsnummer auf. Es gab zusammenfassend die Gründe für die Anerkennung als Mandatsflüchtling an. Zur weiteren Information liess es dem BFM ein Dokument zur Situation iranischer Flüchtlinge aus dem Irak zukommen. C. Am 12. Januar 2012 teilte die vormalige Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme mit und ersuchte mit Schreiben vom 23. Februar 2012 um Mitteilung, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. Das Bundesamt antwortete mit Schreiben vom 14. März 2012, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Aussage zur Dauer des Verfahrens gemacht werden. Mit Schreiben vom 8. August 2012 führte der Beschwerdeführer aus, das Warten sei für ihn sehr frustrierend, und bat um einen baldigen Entscheid. Am 6. März 2013 ersuchte das (...) aufgrund der unbefriedigenden Situation um möglichst baldigen Abschluss des Asylverfahrens. Das BFM teilte mit, es bemühe sich um einen Entscheid innert annehmbarer Frist. Mit Schreiben vom 8. April 2013 an Bundesrätin Simonetta Sommaruga und unter Beilage eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens vom 27. März 2013 ersuchte Dr. med. C._______, (...), um Beschleunigung des Verfahrens. Am 24. April 2013 teilte das BFM mit, das Schreiben habe sich mit dem Asylentscheid gekreuzt. D. Mit Verfügung vom 5. April 2013 - eröffnet am 9. April 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Mai 2013 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen; zu einer allfälligen Stellungnahme des Bundesamtes sei ihm das Replikrecht einzuräumen. Als Beweismittel reichte er ein Asylgutachten von Amnesty International vom 22. September 1999, einen Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 19. Februar 2004, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. November 2010, eine CD mit Fotos und Videos von Teilnahmen an exilpolitischen Aktivitäten und ein Schreiben mit Unterschriften "anerkannter kurdischer Iraner" zu den Akten. F.Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. G.Am 21. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung (...) ein. H.Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2013, welche dem Beschwerdeführer am 5. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich und ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, nach geltender Rechtsprechung der Asylbehörden würden Angehörige der kurdischen Ethnie im Iran nicht bereits allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit systematisch verfolgt. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Kurde sei, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Er habe auch keine Benachteiligungen geltend gemacht, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dessen Befürchtung, wegen des Verschwindens des Bekannten seines Freundes von Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden betroffen zu werden, sei als unbegründet einzustufen. Er habe nicht geltend gemacht, sein Freund sei von den iranischen Behörden aufgegriffen worden oder habe seinen Namen verraten, und da er, obwohl mit seiner Familie in Kontakt stehend, diesbezüglich keine Fahndungsmassnahmen seitens der Behörden erwähnt habe. Seine Konversion zum Christentum stehe nicht im Zusammenhang mit einer besonders aktiven Glaubensausübung und löse keine asylrelevanten Massnahmen des iranischen Staates aus. Aktivitäten zugunsten der KDP-I vermöchten zwar im Einzelfall eine Furcht vor Verfolgung zu begründen, aber angesichts der niedrigprofiligen und weit zurückliegenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, er wäre wegen dieser Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaft gefährdet. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass Verwandte des Beschwerdeführers den Peshmerga angehört hätten, nichts zu ändern. Die Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR (...) sei im Hinblick auf die damalige Situation und der Schutzbedürftigkeit vor Ort erfolgt und könne auf den aktuellen Zeitpunkt nicht übertragen werden. Die geltend gemachten Aktivitäten im Irak seien daher nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdefürer geltend, er habe glaubhaft dargelegt, dass er bereits in jungen Jahren am politischen Kampf für die Sache der Kurden teilgenommen habe, und nach dem Verschwinden des Bekannten seines Freundes habe er zu Recht befürchtet, seine Identität könnte bekanntgegeben werden. Er sei deshalb wegen begründeter Furcht vor politisch motivierter Verfolgung geflüchtet und bereits wegen Bestehens einer Kollektivverfolgung als Flüchtling aufzunehmen. Da er aus einer kurdischen Familie stamme, welche schon mehrere kurdische Kämpfer hervorgebracht habe und den iranischen Behörden zweifellos bekannt sei, erfülle er alle Voraussetzungen, um verfolgt zu werden. Hinzu komme, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde, was die Gefahr, in die Fänge der polizeilichen, militärischen und gerichtlichen Kur­denabwehr zu gelangen, erheblich erhöhe. Es sei zudem klar, dass die Behörden nicht ruhen würden, bis alle männlichen Mitglieder der Familie ausgeschaltet seien. Er erfülle auch die Voraussetzungen, um als individuell Verfolgter Asyl zu erhalten. Aufgrund der konkret erlebten Vorfälle habe er begründete Furcht, als politischer Kurde der gesamten Verfolgungsmaschinerie des iranischen Staates ausgesetzt, verhaftet, gefoltert, willkürlich verurteilt oder auch extralegal getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe den Bekannten seines Freundes zwar nicht gekannt, jedoch davon ausgehen müssen, dass dessen Verschwinden mit einer Verhaftung durch den Geheimdienst zusammengehangen sei und es eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis er die Identität seines Freundes und damit auch diejenige des Beschwerdeführers preisgegeben hätte. Er sei darüber informiert worden, dass sich der iranische Geheimdienst in seinem Viertel über ihn und seinen Onkel erkundigt habe. Dies bestätige seine Befürchtung, dass sein Name dem Geheimdienst bekannt sei. Die Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR bestätige, dass er den Iran aus politischen Gründen habe verlassen müssen. Seine Schutzbedürftigkeit bestehe weiterhin, da sich der Geheimdienst immer noch in seinem Viertel nach ihm erkundige, und er müsse auch heute noch befürchten, aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Seine Aktivitäten für die KDP-I im Irak seien entgegen der Einschätzung des BFM geeignet, Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Er habe zwar vorwiegend (...) gearbeitet, aber seine primäre Aufgabe sei es gewesen, als Peshmerga zu dienen, womit auch Wachaufgaben und die Ausbildung an der Waffe einhergegangen seien. Anlässlich der Befragungen durch das BFM habe er sich aus Angst, als Terrorist eingestuft zu werden, auf seine zivile Tätigkeit für die Partei konzentriert. Zudem beschränke sich die Verfolgung von kurdischen Oppositionellen im Iran nicht auf hochrangige Parteimitglieder. Er setze seine politische Aktivität zur Stärkung der Rechte der Kurden in der Schweiz trotz des vor zwölf Jahren erfolgten Austritts aus der Partei fort, was dem iranischen Geheimdienst bekannt sein dürfte. 5. 5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse in seinem Heimatland vor der Ausreise in den Irak (...) als asylrelevant zu bezeichnen sind. 5.1.1 In Übereinstimmung mit dem BFM gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Befürchtung, wegen des Verschwindens des Bekannten seines Freundes und der möglichen Preisgabe seines Na-mens staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nicht als asylrelevant eingestuft werden kann. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen keine erlittenen Übergriffe oder konkreten Verfolgungsmassnahmen im Iran geltend (vgl. Akten BFM A8/16 S. 5 f., A1/11 S. 5), und er brachte auch nicht vor, nachträglich aus diesem Grund vom Geheimdienst gesucht worden zu sein. Anlässlich der Anhörung erwähnte er als einen der Gründe für sein Ausscheiden aus der KDP-I, dass seine Schwester nicht an der Universität habe studieren können (vgl. A8/16 S. 9). Wenngleich dies ein indirekter Hinweis auf Repressalien zum Nachteil seiner im Iran verbliebenen Familie sein mag, so ist diese Aussage doch klar im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu den Peshmerga im Irak erfolgt; ein Bezug zu den Ereignissen vor der Ausreise besteht damit nicht. Erstmals macht er in der Beschwerde geltend, er sei darüber informiert worden, dass der iranische Geheimdienst in seinem Viertel Erkundigungen über ihn und seinen Onkel eingezogen habe. Diese unbelegte Behauptung ist angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers als nachgeschoben zu bezeichnen und kann nicht geglaubt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorgebrachten Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran keine asylrelevante Verfolgung ausgelöst haben. Für diese Einschätzung sprechen auch die im Schreiben des UNHCR vom 27. Juli 2010 zusammenfassend wiedergegebenen Gründe, welche zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Mandatsflüchtling geführt haben. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass er den Iran aufgrund der dortigen allgemeinen Lage für die Kurden verlassen habe: "Due to the general atmosphere of insecurity towards the Kurdish people in Iran, the applicant decided to leave Iran and go to Northern Iraq (...)." (vgl. A13/4 S. 2). 5.1.2 In der Beschwerde wird ohne weitere Erläuterungen zur aktuellen Situation der Kurden im Iran oder zu allfälligen Veränderungen derselben und ohne Angabe von Beweismitteln oder Quellen angenommen, der Beschwerdeführer sei bereits wegen Bestehens einer Kollektivverfolgung als Flüchtling aufzunehmen. Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Diese hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung sind im Falle der Kurden im Iran nicht erfüllt. 5.1.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Be­schwer-deführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. 5.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe den Iran (...) verlassen und sich im Irak den Peshmerga der KDP-I angeschlossen. Es ist daher zu prüfen, ob er aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach der Ausreise aus dem Iran die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1). 5.2.2 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Bestätigung vom UNHCR (...) als Mandatsflüchtling anerkannt wurde. Eine solche Anerkennung ist für die Unterzeichnerstaaten nicht bindend, hat aber eine starke Indizwirkung. Die Anerkennung als Mandatsflüchtling beruht auf dem Statut des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Dieses sieht in Ziff. 6 A II Bst. e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden, wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass - auch im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling durch das UNHCR - letztendlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaftdurch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6618/2009 vom 8. Juli 2011 E. 5.3). 5.2.3 Gemäss seinen Aussagen war der Beschwerdeführer während gut zwei Jahren für die KDP-I tätig, (...). Er sei über die politische Situation der Partei unterrichtet worden und habe aus Sicherheitsgründen für die Selbstverteidigung eine Ausbildung an der Waffe absolviert, sei jedoch niemals an Kämpfen beteiligt gewesen (vgl. A1/11 S. 6, A8/16 S. 7f.). Diese Tätigkeit zugunsten der KDP-I ist als untergeordnet und wenig exponiert zu bezeichnen und deutet auf ein niedriges politisches Profil des Beschwerdeführers hin. Nachdem seit dem Austritt aus der Partei und der Ausreise in die Türkei (...) Jahre vergangen sind, ist der Einschätzung des BFM zu folgen, wonach diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten. 5.2.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, in der Türkei nicht in einer Partei organisiert gewesen zu sein und sich in der Schweiz nicht politisch betätigen zu wollen (vgl. A8/16 S. 13). In der Beschwerde dagegen wird geltend gemacht, er setze sich auch nach dem Austritt aus der Partei im Rahmen von Demonstrationen und Informationsveranstaltungen für die Stärkung der Rechte der Kurden ein; es wird jedoch weder erläutert noch mit Beweismitteln belegt, wann und wo er dies bisher getan haben soll. Wenngleich unbestritten ist, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen, so ist davon auszugehen, dass sich die Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich über die massentypischen Erscheinungsformern exilpolitischer Proteste hinaus betätigen, aus der Masse herausragen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner eingestuft werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Da das auf Beschwerdeebene geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers nicht als exponierte exilpolitische Aktivität bezeichnet werden kann, ist nicht davon auszugehen, er habe das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen. 5.2.5 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 5. April 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub