Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) 2017 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Februar 2017 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. Dezember 2018 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Seine Eltern stammten aus B._______, Provinz C._______ (Iran). Er selbst sei im irakischen Flüchtlingslager D._______ in der Provinz E._______ geboren und nie im Iran gewesen. Seine Eltern seien bereits im Jahr (...) in den Irak geflüchtet, weil sein Vater Mitglied der F._______ gewesen sei. Der iranische Revolutionsführer Chomeini habe damals die kurdischen Gebiete bombardieren lassen, sodass die Eltern hätten fliehen müssen. Alle ihre Geschwister lebten aber noch im Iran, beziehungsweise ein Teil von ihnen sei im Jahr (...) aus dem Nordirak dorthin zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Leben in Flüchtlingslagern verbracht, zuerst von Geburt bis (...) im Lager D._______, danach in einem Lager in G._______ an der irakisch-jordanischen Grenze. Zuletzt sei er im Jahr 2009 von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ins Lager N._______ an die irakisch-(...) Grenze umgesiedelt worden, wo er bis zum (...) 2014 gelebt habe. Er habe gehofft, dass er als ein vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrierter Flüchtling im Ausland aufgenommen würde, was aber nie geschehen sei. Er sei wegen der Gebietseroberungen durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) kurzzeitig nach G._______ zurückgekehrt, im (...) 2015 jedoch in die Stadt H._______ umgezogen, wo seine Familie eine Wohnung gemietet habe. Trotz jahrelangen Aufenthalts im Irak habe seine Familie dort keinen regulären Aufenthalt und damit keine Rechte gehabt. Unter der Regierung von Saddam Hussein habe er eine Aufenthaltskarte gehabt, gemäss der er die Provinz E._______ aber nicht habe verlassen dürfen. Später habe er ein Registrationsdokument der UNO erhalten, auf dessen Basis die irakische Regierung einen Ausgangsschein erstellt habe, damit er zumindest die nahegelegenen Städte habe aufsuchen können. Er sei Mitglied der Partei I._______ gewesen, welche sowohl von den iranischen wie auch von den irakischen Behörden als terroristische Organisation betrachtet werde. Er habe damals keine Bestätigung der Mitgliedschaft erhalten, weil er dafür an militärischen Aktivitäten hätte teilnehmen müssen, was er jedoch nicht gewollt habe. Zusammen mit seinem Bruder J._______ habe er aber Propaganda für die Partei betrieben. Sie hätten insbesondere Jugendliche angeworben oder Feierlichkeiten vorbereitet. Ausserdem hätten sie sich für die Rechte der Frauen eingesetzt. Deshalb sei er vom dortigen "(...)" (Anmerkung SEM: gemeint ist der Inlandsgeheimdienst Asayesch der Autonomen Region Kurdistan [ARK]) beobachtet worden. Er und sein Bruder seien ungefähr (...) vor seiner Ausreise von den kurdischen Behörden vorgeladen worden. Man habe ihnen gesagt, dass sie ihre politischen Aktivitäten einstellen sollten, ansonsten man sie entweder verhaften oder in den Iran zurückschicken würde. Eine Weile danach sei er zusammen mit J._______ nach K._______ gereist, um sich dort nach Arbeit umzusehen. Ohne Erfolg sei er kurz darauf wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt. Bei seiner Rückkehr sei der Asayesch vor der Tür gestanden und habe ihm vorgeworfen, dass er unerlaubt nach K._______ gereist sei und dort politische Propaganda betrieben hätte. Ohne seine Antwort abzuwarten, habe man ihn heftig geschlagen und mit (...) gegen die Wand gestossen, sodass sein (...) blutüberströmt gewesen sei. Man habe ihm gesagt, dass man ihn und J._______ nun sofort in den Iran deportieren würde, falls er seine politischen Aktivitäten nicht einstelle. Man habe ihm auch die Lebensmittelkarten weggenommen. Ein Bekannter seines Vaters, der beim Asayesch gearbeitet habe, habe diesem mitgeteilt, dass die Lage ernst sei und seinem Sohn die Rückschaffung drohe. Circa (...) Tage nach dem Vorfall sei er ausgereist. Im (...) 2016 sei er zusammen mit J._______ von H._______ in den Bezirk L._______ an der (...) Grenze gefahren. Diese hätten sie nacheinander illegal überquert. In der Folge sei J._______ in M._______ geblieben und der Beschwerdeführer schliesslich über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden. Nach seiner Ausreise seien sein Vater und ein Bruder vom Asayesch mitgenommen und befragt worden. Seiner Familie sei die Aufenthaltskarte kurzzeitig entzogen worden, ansonsten habe sie keine Nachteile erlitten. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer Mitglied einer (...)-Gruppe, die sich über politische Themen austausche. Gemeinsam nähmen sie an politischen Aktivitäten wie Versammlungen und kurdischen Feiern wie dem Märtyrer-Tag oder am Gründungstag der (N._______) in verschiedenen Schweizer Städten teil. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer verschiedene vom UNHCR ausgestellte Registrationsdokumente seiner Familie zu den Akten. Als Beweismittel reichte er insbesondere diverse Fotografien aus Flüchtlingslagern und von Kundgebungsteilnahmen in der Schweiz sowie einen USB-Datenträger mit diesbezüglichem Foto- und Videomaterial ein. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 - eröffnet am 12. Februar 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte (Dispositivziffern 4-6). C. Mit Eingabe vom 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Bestätigung betreffend Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Auf die übrigen zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 11. März 2020. E. Mit Verfügung vom 17. März 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. G. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 6. April 2020 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 21. April 2020 eine Replik einzureichen. H. Mit Replik vom 8. April 2020 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In der Beschwerde wurden zunächst verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2).
E. 3.3 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass der asylrelevante Sachverhalt von der Vorinstanz weder vollständig festgestellt noch ganz richtig wiedergegeben worden sei. Zudem sei dieser falsch und zu seinen Ungunsten gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung diverse Beweismittel (Fotografien aus Flüchtlingslagern und von Kundgebungsteilnahmen, UNHCR-Zertifikate für sich und seine Familie) eingereicht, um seinen Flüchtlingsstatus im Irak sowie sein Engagement und seine Verbindung für und mit der I._______ zu belegen. Die Vorinstanz habe die eingereichten Beweise, welche für die behauptete Mitgliedschaft und für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit für die Wahrheitsfindung unerlässlich seien, weder bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit noch bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft genügend berücksichtigt. Somit habe sie den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und zugleich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es trifft zu, dass die besagten Beweismittel von der Vorinstanz nicht explizit gewürdigt wurden. Indessen stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben (mit seiner Familie) in Flüchtlingslagern im Irak verbracht hat und es sich bei ihm um einen vom UNHCR anerkannten Mandatsflüchtling handelt. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dazu fest, dass er dies mit den entsprechenden Dokumenten und Fotografien habe belegen können. Ebenso wenig wurde in der vorinstanzlichen Verfügung in Abrede gestellt, dass es sich bei ihm um einen Sympathisanten der I._______ handle, jedoch sowohl die von ihm geltend gemachte Mitgliedschaft bei der I._______ als auch die mit seinen diesbezüglichen politischen Aktivitäten begründete Verfolgung verneint (vgl. E. 5.2 nachstehend). Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung zudem aus, dass durchaus vorstellbar sei, dass er in den Flüchtlingslagern an politischen Versammlungen teilgenommen habe, aber eine einzelne Fotografie, welche ihn gemäss der Beschwerdeschrift im Camp O._______ zeigen soll, kein Beweis für politisches Engagement sei, obschon sein offenkundiges Interesse an der kurdischen Sache nicht bestritten werde. Weiter führte das SEM in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf die angefochtene Verfügung aus, dass die angeführten exilpolitischen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, welche er mittels Fotografien auf dem eingereichten USB-Datenträger habe belegen können, kein überdurchschnittliches politisches Engagement oder eine besonders exponierte Stellung zu untermauern vermöchten.
E. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt weder unvollständig festgestellt noch unrichtig wiedergegeben hat. Dass die einzelnen Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht explizit gewürdigt wurden, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, zumal sie implizit in die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers einbezogen wurden. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer von derjenigen des Beschwerdeführers abweichenden rechtlichen Würdigung der Vorbringen gelangte, vermag noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken.
E. 3.6 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe erst in der Anhörung vorgebracht, dass er wegen der geltend gemachten Propagandatätigkeit für die I._______ vom Asayesch bedroht und schwer misshandelt worden sei und sich deshalb zur Ausreise entschlossen habe. Demgegenüber habe er in der BzP einzig erklärt, dass er als iranischer Flüchtling im Irak ein schwieriges Leben gehabt und diesen Staat zusammen mit seinem Bruder J._______ verlassen habe, weil J._______ an der Universität P._______ einmal aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der I._______ verhaftet worden sei; er selbst hätte keine Probleme mit den Behörden gehabt. Darauf angesprochen, weshalb er seine zentralen Asylvorbringen - die Verfolgungsmassnahmen durch den Asayesch - erst in der Anhörung geltend gemacht habe, vermöge seine Erklärung nicht zu überzeugen. Zudem habe er in der BzP angegeben, dass er bloss Sympathisant der I._______ gewesen sei, wogegen er gemäss seinen Angaben in der Anhörung offizielles Parteimitglied gewesen sei. Seine diesbezügliche Begründung sei nicht überzeugend. Aufgrund der Tatsache, dass er die zentralen Asylvorbringen erst in der Anhörung geltend gemacht habe, ergäben sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Es sei davon auszugehen, dass er im Laufe des Verfahrens bewusst Asylgründe nachgeschoben habe, weil er sich dadurch einen positiven Einfluss auf seinen Asylentscheid erhofft habe. Des Weiteren habe er bezüglich des Vorfalls, wonach er und J._______ von Mitgliedern des Asayesch zuhause aufgegriffen und misshandelt worden seien, widersprüchliche Angaben gemacht. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien zudem überaus oberflächlich ausgefallen, was nicht von erlebnisbasierten Ereignissen zeuge. Dies weise ebenfalls darauf hin, dass er sich dabei auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze, und ziehe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich in Zweifel. Der Irak sei im Sinne von Art. 3 AsylG weder Heimatstaat noch Herkunftsland des Beschwerdeführers. Somit bezögen sich dessen Vorbringen auf einen Drittstaat und seien folglich nicht asylrelevant. Er habe erklärt, dass er nie im Iran gewesen sei. Demzufolge habe er keine Probleme mit den iranischen Behörden geltend gemacht. Er habe lediglich erwähnt, dass er aufgrund der Parteizugehörigkeit seines Vaters nicht in den Iran zurückkehren könnte. Er habe jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, dass er dort einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Was die exilpolitischen Tätigkeiten betreffe, könnten diese nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn im Fall einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer zu erwarten wären. Aufgrund einer blossen Sympathie für die I._______ bestehe jedoch kein Anlass zu dieser Annahme. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten für die I._______ Kenntnis genommen hätten. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Iran gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Somit sei in keiner Weise davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat erachtete das SEM in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als nicht zumutbar.
E. 4.4 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen fest. Er habe in der Anhörung bestritten, dass er während der BzP gesagt habe, er hätte keine Probleme mit den Behörden gehabt und sein Bruder J._______ sei in P._______ verhaftet worden. Er habe aber bestätigt, dass er aus Angst nicht ausführlich über seine eigenen Gründe gesprochen habe. Die Mitgliedschaft bei der I._______ habe er nicht erwähnt, weil deren zeitliche Dauer nicht so lang gewesen sei. Bei der BzP habe er die Verfolgung durch den Asayesch zwar nicht erwähnt, aber angegeben, dass er aus Angst öffentlich keine Aktivitäten habe ausüben können. Zudem habe er seine Verbindung zur I._______, wenn auch ansatzweise, erwähnt und als Hauptgrund seiner Flucht die Verfolgung seines Bruders angegeben, dabei aber nicht gesagt, von wem J._______ verfolgt worden sei, ob von irakischen oder kurdischen Behörden. Der als Beweismittel eingereichten Bestätigung der I._______ vom (...) 2009 sei zu entnehmen, dass die Partei bereits damals beim UNHCR für J._______ um Aufnahme in einem Vertragsstaat aus politischen Gründen ersucht und die Mitgliedschaft bestätigt habe. Dieses Schreiben bestätige die Aussagen des Beschwerdeführers über die Tätigkeiten seines Bruders für die I._______. Zudem habe er in der Anhörung nicht nur detaillierte Angaben über die Parteiprogramme und Ziele der I._______ gemacht, sondern auch eine Fotografie eingereicht, welche anlässlich der (...)-Feierlichkeit im Camp O._______ aufgenommen worden sei und auf der er abgebildet sei. Diese Beweismittel beziehungsweise Tatsachen wiesen sein Engagement beziehungsweise seine eigenen Tätigkeiten für die I._______ nach, bevor er im (...) 2015 in die ARK zurückgekehrt sei. Da er bereits vor seiner Rückkehr für die I._______ aktiv gewesen sei und bei allen Aktivitäten seines Bruders für die Partei mitgeholfen habe, hätten sie diverse Aktivitäten, wie Propaganda für die I._______, Anwerbung neuer Mitglieder und Vorbereitung und Durchführung von Festen, auch nach der Rückkehr in die ARK gemeinsam fortgeführt. Dies würde auch durch das weitere als Beweismittel eingereichte Schreiben der I._______ vom (...) 2020 bestätigt. Die Fortsetzung ihrer politischen Aktivitäten in der ARK und insbesondere in der (...)-irakischen Grenzregion sei mit den bekannten und belegbaren Tatsachen vereinbar und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem sei bekannt, dass die Behörden der ARK gegen Mitglieder der I._______ vorgingen und deren Aktivitäten in ihrem Territorium nicht duldeten, da sie diese Partei für einen Ableger der N._______ betrachteten. Der Beschwerdeführer habe in der BzP zwar über seine Aktivitäten für die I._______ nicht viel gesprochen und lediglich erwähnt, dass er wegen seiner eigenen Probleme und derjenigen seines Bruders ausgereist sei. Dies sei jedoch nicht vollständig protokolliert worden. Der Grund für diese stichwortartige Schilderung liege darin, dass er aufgrund der anfänglichen Orientierung durch die befragende Person fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er zu einem späteren Zeitpunkt noch die Möglichkeit haben würde, über seine Asylgründe ausführlich zu sprechen. Zwar sei er seit dem Jahr (...) mit seinem Bruder zusammen für die I._______ während ihrer Aufenthalte in verschiedenen Camps politisch aktiv gewesen, habe aber sein Engagement nicht als Aktivitäten eines offiziellen Mitglieds betrachtet. Nachdem sie im (...) 2015 in die ARK zurückgekehrt seien und er mit seinem Bruder die Propagandatätigkeiten aufgenommen habe, habe er sich als Mitglied der I._______ betrachtet und sei von den Behörden der ARK als solches wahrgenommen worden. Als er aber von der Partei eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft verlangt habe, sei ihm eine solche verwehrt worden, weil er nicht am bewaffneten Kampf habe teilnehmen wollen. Da er über keine schriftliche Bestätigung seitens der I._______ über seine Aktivitäten und Mitgliedschaft verfügt habe, habe er in der BzP lediglich gesagt, dass er Sympathisant der Partei sei. In der Anhörung habe er erwähnt, dass es sich bei der I._______ um eine verbotene Partei und damit um eine Untergrundorganisation handle. Um Mitglied zu werden, brauche man keinen schriftlichen Antrag zu stellen; es würde ein solcher auch nicht verlangt. Daher sei er mit der Aufnahme der Propagandatätigkeit faktisch Mitglied der I._______ geworden. Daher sei die Erwartung des SEM, dass er seine Mitgliedschaft während seines Aufenthalts in der ARK schriftlich belegen müsse, nicht realistisch und widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten in der ARK und im Irak. Nunmehr könne er aber durch die Sektion der I._______ in Europa sowohl seine Aktivitäten als auch seine Unterstützung belegen. Ferner seien seine Aussagen bezüglich der geltend gemachten Verhaftung und Misshandlung durch Mitglieder der Asayesch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht widersprüchlich. Diesbezüglich verwies er auf seine Aussagen in der Anhörung oder zitierte solche. Seine Aussagen seien auch genügend ausführlich und detailreich. Da die geltend gemachte Verfolgung durch den Asayesch sowohl mit bekannten als auch belegbaren Tatsachen vereinbar sei und durch den Beschwerdeführer ausreichend und detailliert plausibel dargestellt worden sei, sei sie trotz der Einwände und Zweifel der Vorinstanz glaubhaft. Damit sei das SEM aber verpflichtet gewesen, die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung zu prüfen, was es zu Unrecht unterlassen habe. Da der Beschwerdeführer im Iran keine Zuflucht finden könne beziehungsweise begründete Furcht habe, für den Fall einer Rückkehr von diesem Staat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, seien seine Vorbringen entgegen der Annahme der Vorinstanz asylrelevant. Dazu verwies er auf Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 35. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen vomUNHCR anerkannten Flüchtling, dessen Eltern iranische Staatsangehörige gewesen seien, der aber im Iran geboren sei. Er selbst habe sich in der BzP weder als Iraner noch als Iraker bezeichnet. Ob seine Eltern immer noch die iranische Staatsangehörigkeit besässen oder von den iranischen Behörden ausgebürgert worden seien, sei weder ihm noch seinem Vater im Irak bekannt. Ob er aufgrund dieser Tatsachen als staatenlos zu betrachten sei, könne dahingestellt bleiben, da er wegen der Verfolgung durch die kurdischen Behörden in der ARK nicht in den Irak zurückkehren könne. Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zertifikaten handle es sich bei seinen Eltern und Geschwistern ebenfalls um vomUNHCR anerkannte Flüchtlinge. Die Grundlage dafür habe darin gelegen, dass sein Vater wegen seiner politischen Tätigkeiten von den iranischen Behörden verfolgt worden sei. Da dieser auch während seines Aufenthalts im Irak weiterhin für die F._______-Iran tätig gewesen sei, sei eine Rückkehr in den Iran für ihn und auch die anderen Familienmitglieder nicht möglich gewesen. Diesbezüglich wurde auf ein mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel eingereichtes Schreiben der F._______-Iran an das UNHCR in Q._______ vom (...) 2009 verwiesen. Des Weiteren könne dem Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrunds, aber auch aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeiten für die I._______ im Irak und in der Schweiz nicht zugemutet werden, in den Iran zurückzukehren. Deshalb sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit der Wegweisung zu gewähren.
E. 4.5 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung zum Vorwurf der unvollständigen Feststellung, unrichtigen Wiedergabe und falschen Würdigung des Sachverhalts sowie der ungenügend berücksichtigten Beweismittel Stellung. Dabei hielt sie unter Verweis auf ihre ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung insbesondere fest, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer das zentrale Ereignis, welches zu seiner Flucht nach Europa geführt habe, in der BzP gänzlich unerwähnt gelassen habe.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, er habe mit der Beschwerdeschrift auch eine Bestätigung der I._______ betreffend seine Unterstützung der Partei eingereicht. Dieses Dokument belege seine Aussagen bezüglich seines Engagements für die Partei im Irak. Zu dieser Bestätigung habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort geäussert. Zudem habe er eine Bestätigung der I._______ aus dem Jahr 2009 zu den Akten gereicht, mit welcher die Mitgliedschaft seines Bruders bereits vor elf Jahren belegt worden sei. Diese Tatsache sei im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Vaters bei der F._______-Iran in Bezug auf seine Reflexverfolgung asylrelevant. Da sich die Vorinstanz auch zu dieser Tatsache nicht geäussert beziehungsweise bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht berücksichtigt habe, halte sie an ihrem den Untersuchungsgrundsatz verletzenden Verhalten weiterhin fest, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen sei.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 5.2.1 In der Anhörung darauf angesprochen, weshalb er die politische Propagandatätigkeit für die I._______, die er und sein Bruder J._______ ausgeübt hätten und derentwegen sie vom Asayesch bedroht und schwer misshandelt worden seien, sodass sie den Irak verlassen hätten, in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, zum einen habe er Angst gehabt, zum andern hätte er in der Anhörung darüber sprechen wollen (vgl. act. [...]). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar ist, dass er in der BzP mehrmals die Probleme von J._______ erwähnte, die eigenen politischen Probleme aber nicht einmal andeutete. Die Vorinstanz führte dazu weiter zutreffend aus, dass er in der BzP aufgefordert worden sei, alle seine Asylgründe darzulegen, und gefragt worden sei, ob er Probleme mit den Behörden gehabt hätte, was er verneint habe. Die Überprüfung des Protokolls der BzP ergibt, dass ihm im Anschluss an seine kurze freie Schilderung der Gesuchsgründe mehrere Fragen zu diesen gestellt wurden. Dabei wurde er insbesondere auch nach dem ausschlaggebenden Grund für die Ausreise aus dem Irak gefragt und ob er persönlich Probleme mit den irakischen Behörden gehabt habe (vgl. act. [...]). Zudem trifft nicht zu, dass seine Aussagen in der BzP zu seinen Aktivitäten für die I._______ nicht protokolliert worden seien, bestätigte er doch nach Abschluss der Befragung, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm rückübersetzt worden sei (vgl. a.a.O. S. [...]). Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer aus seinen Einwänden, dass der BzP bezüglich der Asylründe angesichts ihres summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, und er im Rahmen der Begrüssung darauf hingewiesen worden sei, bezüglich seiner Gründe summarisch das Wichtige zu nennen, da eine Vertiefung später in einer weiteren Befragung erfolgen könne, weshalb er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit hätte, um über seine Asylgründe ausführlich zu sprechen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer gab in der BzP an, dass er bloss Sympathisant der I._______ gewesen sei, wogegen er gemäss seinen Angaben in der Anhörung offizielles Parteimitglied gewesen sei. Darauf angesprochen, gab er zu Protokoll, dass er nur (...) Monate lang Mitglied gewesen sei. Diese Begründung vermag auch das Gericht nicht zu überzeugen. DieVorinstanz hielt dazu weiter zutreffend fest, bezeichnenderweise habe er keinen Beleg seiner angeblichen Mitgliedschaft zu den Akten gereicht; seine Begründung, wonach ihm ein solcher nur ausgehändigt worden wäre, wenn er sich dem bewaffneten Kampf angeschlossen hätte, sei nicht glaubhaft. Auch aus den diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er gab zu Protokoll, dass er, als er nach der Vorladung von der I._______ eine Bestätigung für seine Aktivitäten verlangt habe, von der Partei darauf hingewiesen worden sei, dass er dafür am bewaffneten Kampf teilnehmen müsste, was er aber abgelehnt habe (vgl. act. [...]). Zunächst erstaunt sehr, dass er trotz dieser Weigerung im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der I._______ vom [...] 2020 einreichte und dazu in der Beschwerde ausführte, dass dieses Dokument der Sektion der I._______ in Europa sowohl seine Aktivitäten als auch seine Unterstützung belege. Die Partei bestätigt darin, dass er von (...) bis (...) im Flüchtlingslager D._______ Sympathisant gewesen sei. Er habe seine Aktivitäten in irakisch Kurdistan weitergeführt, dieses Gebiet später verlassen und halte sich als Asylsuchender in der Schweiz auf. Dabei fallen die abweichenden Zeitangaben für den Aufenthalt im Lager D._______ auf, hatte der Beschwerdeführer doch erklärt, dass er sich von seiner Geburt ([...]) bis ins Jahr (...) dort aufgehalten habe. Diese Bestätigung ist unter den gegebenen Umständen als Gefälligkeitsschreiben mit entsprechend geringem Beweiswert zu betrachten. Der Beschwerdeführer vermag daraus weder hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Propagandatätigkeiten, die zu seiner Verfolgung durch den Asayesch geführt hätten, noch in Bezug auf seine widersprüchlichen Aussagen, wonach er im Irak Sympathisant beziehungsweise offizielles Parteimitglied gewesen sei, abzuleiten. Bezüglich seiner geltend gemachten Aktivitäten vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Schreiben der I._______ vom (...) 2009 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Darin ersuchte die I._______ das UNHCR in R._______, (...) sich in irakischen Flüchtlingslagern aufhaltenden Parteimitgliedern, darunter dem Bruder J._______ des Beschwerdeführers, in einem Drittstaat Asyl zu gewähren. Im Übrigen hat das SEM dadurch, dass es sich in seiner Vernehmlassung zu den I._______-Schreiben nicht äusserte, entgegen den Ausführungen in der Replik den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wurden doch mit diesen beiden Beweismitteln keine neuen erheblichen Tatsachen vorgebracht, die weitere Abklärungen erforderlich gemacht hätten.
E. 5.2.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls, wonach er und J._______ von Mitgliedern des Asayesch zuhause aufgegriffen und misshandelt worden seien, widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er einerseits erklärt, bei seiner Rückkehr aus K._______ seien Mitglieder des Asayesch vor der Tür gestanden und hätten ihm vorgeworfen, dass er unerlaubt dorthin gereist sei und politische Propaganda betrieben hätte. Er sei nicht einmal dazu gekommen, eine Antwort zu geben, als man ihn bereits heftig geschlagen und mit (...) gegen die Wand gestossen habe. Wenig später habe er im Widerspruch dazu erzählt, der Asayesch habe ihn von zuhause mitgenommen und (...) Stunden lang in dessen Büroräumlichkeiten befragt. Dort habe man ihn verbal angegriffen und geschlagen. Diese Ausführungen des SEM sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führte ebenfalls zutreffend aus, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers überaus oberflächlich ausgefallen seien. Dem vermag der Beschwerdeführer mit seinen Entgegnungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 5.3.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf den Iran dazutun.
E. 5.3.2 Soweit er sich dabei darauf beruft, dass sein Vater seine politischen Aktivitäten im Irak weitergeführt habe, diese den iranischen Behörden bekannt geworden seien und diesbezüglich in Bezug auf den Iran eine Reflexverfolgung geltend macht, ist dazu Folgendes festzuhalten: Gemäss den eingereichten UNHCR-Dokumenten wurde die Familie am (...) 2001 im Irak registriert und die Bescheinigungen, dass es sich um Mandatsflüchtlinge handelt, am (...) 2014 ausgestellt. Was das Schreiben der F._______-Iran an das UNHCR in Q._______ vom (...) 2009 anbelangt, werden darin (...) Personen aufgelistet, darunter der Vater des Beschwerdeführers, welche einst diverse Funktionen und Aktivitäten für die Partei ausgeübt hätten und deren Aufenthalt in der Region Kurdistan und im Irak aufgrund der mangelnden politischen Sicherheit gefährdet sei, weshalb das UNHCR darum ersucht wird, ihnen die Reise in einen sicheren Drittstaat zu ermöglichen. Aus diesen Vorbringen und Unterlagen vermag der Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung abzuleiten, zumal er erklärte, dass sein Vater wegen seiner (den iranischen Behörden bekannt gewordenen) Aktivitäten für die F._______ im Irak keine Probleme bekommen habe; er habe aber ab und zu im Zusammenhang mit von ihm organisierten Feiern Drohungen von islamischen Extremisten erhalten, weil sowohl Männer als auch Frauen daran teilgenommen hätten (vgl. act. [...]). Daraus kann nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Iran im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seines Vaters eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde.
E. 5.3.3 Dasselbe gilt auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eigenen politischen Tätigkeiten im Irak und in der Schweiz. Er führte in der Beschwerdeschrift unter Hinweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6618/2009 vom 8. Juli 2011 (E. 5.3) zutreffend aus, das Statut des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert) sehe in Art. 6 A Ziff. 2 Bst. e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden, wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, weggefallen sind, woraus die Rechtsprechung schliesse, dass - auch im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling durch das UNHCR - die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich seien. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten exilpolitischen Tätigkeiten ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach er über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde. Soweit die besagten Aktivitäten vom Beschwerdeführer mit Bild- und Videomaterial belegt wurden, führte das SEM in seiner Vernehmlassung weiter zutreffend aus, dass er auch daraus kein überdurchschnittliches politisches Engagement oder eine besonders exponierte Stellung zu untermauern vermag. Diesen vorinstanzlichen Ausführungen vermag er auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Dasselbe gilt sinngemäss auch bezüglich der geltend gemachten politischen Aktivitäten im Irak.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Es ist ihm nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, zum heutigen Zeitpunkt asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der iranischen, irakischen oder kurdischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die iranischen Behörden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Iran liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2020 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik seine Kostennote vom 8. April 2020 ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 13.55 Stunden (Stundenansatz von Fr. 220.-). Zudem machte er Barauslagen von Fr. 87.- geltend und wies auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Der in der Kostennote aufgelistete Aufwand erscheint zu hoch und ist unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen um 1.55 Stunden auf 12.00 Stunden zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt (gerundet) Fr. 2'937.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'937.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1377/2020 Urteil vom 10. August 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) 2017 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Februar 2017 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. Dezember 2018 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Seine Eltern stammten aus B._______, Provinz C._______ (Iran). Er selbst sei im irakischen Flüchtlingslager D._______ in der Provinz E._______ geboren und nie im Iran gewesen. Seine Eltern seien bereits im Jahr (...) in den Irak geflüchtet, weil sein Vater Mitglied der F._______ gewesen sei. Der iranische Revolutionsführer Chomeini habe damals die kurdischen Gebiete bombardieren lassen, sodass die Eltern hätten fliehen müssen. Alle ihre Geschwister lebten aber noch im Iran, beziehungsweise ein Teil von ihnen sei im Jahr (...) aus dem Nordirak dorthin zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Leben in Flüchtlingslagern verbracht, zuerst von Geburt bis (...) im Lager D._______, danach in einem Lager in G._______ an der irakisch-jordanischen Grenze. Zuletzt sei er im Jahr 2009 von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ins Lager N._______ an die irakisch-(...) Grenze umgesiedelt worden, wo er bis zum (...) 2014 gelebt habe. Er habe gehofft, dass er als ein vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrierter Flüchtling im Ausland aufgenommen würde, was aber nie geschehen sei. Er sei wegen der Gebietseroberungen durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) kurzzeitig nach G._______ zurückgekehrt, im (...) 2015 jedoch in die Stadt H._______ umgezogen, wo seine Familie eine Wohnung gemietet habe. Trotz jahrelangen Aufenthalts im Irak habe seine Familie dort keinen regulären Aufenthalt und damit keine Rechte gehabt. Unter der Regierung von Saddam Hussein habe er eine Aufenthaltskarte gehabt, gemäss der er die Provinz E._______ aber nicht habe verlassen dürfen. Später habe er ein Registrationsdokument der UNO erhalten, auf dessen Basis die irakische Regierung einen Ausgangsschein erstellt habe, damit er zumindest die nahegelegenen Städte habe aufsuchen können. Er sei Mitglied der Partei I._______ gewesen, welche sowohl von den iranischen wie auch von den irakischen Behörden als terroristische Organisation betrachtet werde. Er habe damals keine Bestätigung der Mitgliedschaft erhalten, weil er dafür an militärischen Aktivitäten hätte teilnehmen müssen, was er jedoch nicht gewollt habe. Zusammen mit seinem Bruder J._______ habe er aber Propaganda für die Partei betrieben. Sie hätten insbesondere Jugendliche angeworben oder Feierlichkeiten vorbereitet. Ausserdem hätten sie sich für die Rechte der Frauen eingesetzt. Deshalb sei er vom dortigen "(...)" (Anmerkung SEM: gemeint ist der Inlandsgeheimdienst Asayesch der Autonomen Region Kurdistan [ARK]) beobachtet worden. Er und sein Bruder seien ungefähr (...) vor seiner Ausreise von den kurdischen Behörden vorgeladen worden. Man habe ihnen gesagt, dass sie ihre politischen Aktivitäten einstellen sollten, ansonsten man sie entweder verhaften oder in den Iran zurückschicken würde. Eine Weile danach sei er zusammen mit J._______ nach K._______ gereist, um sich dort nach Arbeit umzusehen. Ohne Erfolg sei er kurz darauf wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt. Bei seiner Rückkehr sei der Asayesch vor der Tür gestanden und habe ihm vorgeworfen, dass er unerlaubt nach K._______ gereist sei und dort politische Propaganda betrieben hätte. Ohne seine Antwort abzuwarten, habe man ihn heftig geschlagen und mit (...) gegen die Wand gestossen, sodass sein (...) blutüberströmt gewesen sei. Man habe ihm gesagt, dass man ihn und J._______ nun sofort in den Iran deportieren würde, falls er seine politischen Aktivitäten nicht einstelle. Man habe ihm auch die Lebensmittelkarten weggenommen. Ein Bekannter seines Vaters, der beim Asayesch gearbeitet habe, habe diesem mitgeteilt, dass die Lage ernst sei und seinem Sohn die Rückschaffung drohe. Circa (...) Tage nach dem Vorfall sei er ausgereist. Im (...) 2016 sei er zusammen mit J._______ von H._______ in den Bezirk L._______ an der (...) Grenze gefahren. Diese hätten sie nacheinander illegal überquert. In der Folge sei J._______ in M._______ geblieben und der Beschwerdeführer schliesslich über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden. Nach seiner Ausreise seien sein Vater und ein Bruder vom Asayesch mitgenommen und befragt worden. Seiner Familie sei die Aufenthaltskarte kurzzeitig entzogen worden, ansonsten habe sie keine Nachteile erlitten. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer Mitglied einer (...)-Gruppe, die sich über politische Themen austausche. Gemeinsam nähmen sie an politischen Aktivitäten wie Versammlungen und kurdischen Feiern wie dem Märtyrer-Tag oder am Gründungstag der (N._______) in verschiedenen Schweizer Städten teil. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer verschiedene vom UNHCR ausgestellte Registrationsdokumente seiner Familie zu den Akten. Als Beweismittel reichte er insbesondere diverse Fotografien aus Flüchtlingslagern und von Kundgebungsteilnahmen in der Schweiz sowie einen USB-Datenträger mit diesbezüglichem Foto- und Videomaterial ein. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 - eröffnet am 12. Februar 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte (Dispositivziffern 4-6). C. Mit Eingabe vom 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Bestätigung betreffend Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Auf die übrigen zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 11. März 2020. E. Mit Verfügung vom 17. März 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. G. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 6. April 2020 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 21. April 2020 eine Replik einzureichen. H. Mit Replik vom 8. April 2020 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde wurden zunächst verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2). 3.3 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). 3.4 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass der asylrelevante Sachverhalt von der Vorinstanz weder vollständig festgestellt noch ganz richtig wiedergegeben worden sei. Zudem sei dieser falsch und zu seinen Ungunsten gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung diverse Beweismittel (Fotografien aus Flüchtlingslagern und von Kundgebungsteilnahmen, UNHCR-Zertifikate für sich und seine Familie) eingereicht, um seinen Flüchtlingsstatus im Irak sowie sein Engagement und seine Verbindung für und mit der I._______ zu belegen. Die Vorinstanz habe die eingereichten Beweise, welche für die behauptete Mitgliedschaft und für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit für die Wahrheitsfindung unerlässlich seien, weder bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit noch bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft genügend berücksichtigt. Somit habe sie den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und zugleich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es trifft zu, dass die besagten Beweismittel von der Vorinstanz nicht explizit gewürdigt wurden. Indessen stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben (mit seiner Familie) in Flüchtlingslagern im Irak verbracht hat und es sich bei ihm um einen vom UNHCR anerkannten Mandatsflüchtling handelt. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dazu fest, dass er dies mit den entsprechenden Dokumenten und Fotografien habe belegen können. Ebenso wenig wurde in der vorinstanzlichen Verfügung in Abrede gestellt, dass es sich bei ihm um einen Sympathisanten der I._______ handle, jedoch sowohl die von ihm geltend gemachte Mitgliedschaft bei der I._______ als auch die mit seinen diesbezüglichen politischen Aktivitäten begründete Verfolgung verneint (vgl. E. 5.2 nachstehend). Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung zudem aus, dass durchaus vorstellbar sei, dass er in den Flüchtlingslagern an politischen Versammlungen teilgenommen habe, aber eine einzelne Fotografie, welche ihn gemäss der Beschwerdeschrift im Camp O._______ zeigen soll, kein Beweis für politisches Engagement sei, obschon sein offenkundiges Interesse an der kurdischen Sache nicht bestritten werde. Weiter führte das SEM in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf die angefochtene Verfügung aus, dass die angeführten exilpolitischen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, welche er mittels Fotografien auf dem eingereichten USB-Datenträger habe belegen können, kein überdurchschnittliches politisches Engagement oder eine besonders exponierte Stellung zu untermauern vermöchten. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt weder unvollständig festgestellt noch unrichtig wiedergegeben hat. Dass die einzelnen Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht explizit gewürdigt wurden, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, zumal sie implizit in die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers einbezogen wurden. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer von derjenigen des Beschwerdeführers abweichenden rechtlichen Würdigung der Vorbringen gelangte, vermag noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken. 3.6 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe erst in der Anhörung vorgebracht, dass er wegen der geltend gemachten Propagandatätigkeit für die I._______ vom Asayesch bedroht und schwer misshandelt worden sei und sich deshalb zur Ausreise entschlossen habe. Demgegenüber habe er in der BzP einzig erklärt, dass er als iranischer Flüchtling im Irak ein schwieriges Leben gehabt und diesen Staat zusammen mit seinem Bruder J._______ verlassen habe, weil J._______ an der Universität P._______ einmal aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der I._______ verhaftet worden sei; er selbst hätte keine Probleme mit den Behörden gehabt. Darauf angesprochen, weshalb er seine zentralen Asylvorbringen - die Verfolgungsmassnahmen durch den Asayesch - erst in der Anhörung geltend gemacht habe, vermöge seine Erklärung nicht zu überzeugen. Zudem habe er in der BzP angegeben, dass er bloss Sympathisant der I._______ gewesen sei, wogegen er gemäss seinen Angaben in der Anhörung offizielles Parteimitglied gewesen sei. Seine diesbezügliche Begründung sei nicht überzeugend. Aufgrund der Tatsache, dass er die zentralen Asylvorbringen erst in der Anhörung geltend gemacht habe, ergäben sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Es sei davon auszugehen, dass er im Laufe des Verfahrens bewusst Asylgründe nachgeschoben habe, weil er sich dadurch einen positiven Einfluss auf seinen Asylentscheid erhofft habe. Des Weiteren habe er bezüglich des Vorfalls, wonach er und J._______ von Mitgliedern des Asayesch zuhause aufgegriffen und misshandelt worden seien, widersprüchliche Angaben gemacht. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien zudem überaus oberflächlich ausgefallen, was nicht von erlebnisbasierten Ereignissen zeuge. Dies weise ebenfalls darauf hin, dass er sich dabei auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze, und ziehe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich in Zweifel. Der Irak sei im Sinne von Art. 3 AsylG weder Heimatstaat noch Herkunftsland des Beschwerdeführers. Somit bezögen sich dessen Vorbringen auf einen Drittstaat und seien folglich nicht asylrelevant. Er habe erklärt, dass er nie im Iran gewesen sei. Demzufolge habe er keine Probleme mit den iranischen Behörden geltend gemacht. Er habe lediglich erwähnt, dass er aufgrund der Parteizugehörigkeit seines Vaters nicht in den Iran zurückkehren könnte. Er habe jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, dass er dort einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Was die exilpolitischen Tätigkeiten betreffe, könnten diese nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn im Fall einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer zu erwarten wären. Aufgrund einer blossen Sympathie für die I._______ bestehe jedoch kein Anlass zu dieser Annahme. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten für die I._______ Kenntnis genommen hätten. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Iran gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Somit sei in keiner Weise davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat erachtete das SEM in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als nicht zumutbar. 4.4 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen fest. Er habe in der Anhörung bestritten, dass er während der BzP gesagt habe, er hätte keine Probleme mit den Behörden gehabt und sein Bruder J._______ sei in P._______ verhaftet worden. Er habe aber bestätigt, dass er aus Angst nicht ausführlich über seine eigenen Gründe gesprochen habe. Die Mitgliedschaft bei der I._______ habe er nicht erwähnt, weil deren zeitliche Dauer nicht so lang gewesen sei. Bei der BzP habe er die Verfolgung durch den Asayesch zwar nicht erwähnt, aber angegeben, dass er aus Angst öffentlich keine Aktivitäten habe ausüben können. Zudem habe er seine Verbindung zur I._______, wenn auch ansatzweise, erwähnt und als Hauptgrund seiner Flucht die Verfolgung seines Bruders angegeben, dabei aber nicht gesagt, von wem J._______ verfolgt worden sei, ob von irakischen oder kurdischen Behörden. Der als Beweismittel eingereichten Bestätigung der I._______ vom (...) 2009 sei zu entnehmen, dass die Partei bereits damals beim UNHCR für J._______ um Aufnahme in einem Vertragsstaat aus politischen Gründen ersucht und die Mitgliedschaft bestätigt habe. Dieses Schreiben bestätige die Aussagen des Beschwerdeführers über die Tätigkeiten seines Bruders für die I._______. Zudem habe er in der Anhörung nicht nur detaillierte Angaben über die Parteiprogramme und Ziele der I._______ gemacht, sondern auch eine Fotografie eingereicht, welche anlässlich der (...)-Feierlichkeit im Camp O._______ aufgenommen worden sei und auf der er abgebildet sei. Diese Beweismittel beziehungsweise Tatsachen wiesen sein Engagement beziehungsweise seine eigenen Tätigkeiten für die I._______ nach, bevor er im (...) 2015 in die ARK zurückgekehrt sei. Da er bereits vor seiner Rückkehr für die I._______ aktiv gewesen sei und bei allen Aktivitäten seines Bruders für die Partei mitgeholfen habe, hätten sie diverse Aktivitäten, wie Propaganda für die I._______, Anwerbung neuer Mitglieder und Vorbereitung und Durchführung von Festen, auch nach der Rückkehr in die ARK gemeinsam fortgeführt. Dies würde auch durch das weitere als Beweismittel eingereichte Schreiben der I._______ vom (...) 2020 bestätigt. Die Fortsetzung ihrer politischen Aktivitäten in der ARK und insbesondere in der (...)-irakischen Grenzregion sei mit den bekannten und belegbaren Tatsachen vereinbar und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem sei bekannt, dass die Behörden der ARK gegen Mitglieder der I._______ vorgingen und deren Aktivitäten in ihrem Territorium nicht duldeten, da sie diese Partei für einen Ableger der N._______ betrachteten. Der Beschwerdeführer habe in der BzP zwar über seine Aktivitäten für die I._______ nicht viel gesprochen und lediglich erwähnt, dass er wegen seiner eigenen Probleme und derjenigen seines Bruders ausgereist sei. Dies sei jedoch nicht vollständig protokolliert worden. Der Grund für diese stichwortartige Schilderung liege darin, dass er aufgrund der anfänglichen Orientierung durch die befragende Person fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er zu einem späteren Zeitpunkt noch die Möglichkeit haben würde, über seine Asylgründe ausführlich zu sprechen. Zwar sei er seit dem Jahr (...) mit seinem Bruder zusammen für die I._______ während ihrer Aufenthalte in verschiedenen Camps politisch aktiv gewesen, habe aber sein Engagement nicht als Aktivitäten eines offiziellen Mitglieds betrachtet. Nachdem sie im (...) 2015 in die ARK zurückgekehrt seien und er mit seinem Bruder die Propagandatätigkeiten aufgenommen habe, habe er sich als Mitglied der I._______ betrachtet und sei von den Behörden der ARK als solches wahrgenommen worden. Als er aber von der Partei eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft verlangt habe, sei ihm eine solche verwehrt worden, weil er nicht am bewaffneten Kampf habe teilnehmen wollen. Da er über keine schriftliche Bestätigung seitens der I._______ über seine Aktivitäten und Mitgliedschaft verfügt habe, habe er in der BzP lediglich gesagt, dass er Sympathisant der Partei sei. In der Anhörung habe er erwähnt, dass es sich bei der I._______ um eine verbotene Partei und damit um eine Untergrundorganisation handle. Um Mitglied zu werden, brauche man keinen schriftlichen Antrag zu stellen; es würde ein solcher auch nicht verlangt. Daher sei er mit der Aufnahme der Propagandatätigkeit faktisch Mitglied der I._______ geworden. Daher sei die Erwartung des SEM, dass er seine Mitgliedschaft während seines Aufenthalts in der ARK schriftlich belegen müsse, nicht realistisch und widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten in der ARK und im Irak. Nunmehr könne er aber durch die Sektion der I._______ in Europa sowohl seine Aktivitäten als auch seine Unterstützung belegen. Ferner seien seine Aussagen bezüglich der geltend gemachten Verhaftung und Misshandlung durch Mitglieder der Asayesch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht widersprüchlich. Diesbezüglich verwies er auf seine Aussagen in der Anhörung oder zitierte solche. Seine Aussagen seien auch genügend ausführlich und detailreich. Da die geltend gemachte Verfolgung durch den Asayesch sowohl mit bekannten als auch belegbaren Tatsachen vereinbar sei und durch den Beschwerdeführer ausreichend und detailliert plausibel dargestellt worden sei, sei sie trotz der Einwände und Zweifel der Vorinstanz glaubhaft. Damit sei das SEM aber verpflichtet gewesen, die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung zu prüfen, was es zu Unrecht unterlassen habe. Da der Beschwerdeführer im Iran keine Zuflucht finden könne beziehungsweise begründete Furcht habe, für den Fall einer Rückkehr von diesem Staat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, seien seine Vorbringen entgegen der Annahme der Vorinstanz asylrelevant. Dazu verwies er auf Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 35. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen vomUNHCR anerkannten Flüchtling, dessen Eltern iranische Staatsangehörige gewesen seien, der aber im Iran geboren sei. Er selbst habe sich in der BzP weder als Iraner noch als Iraker bezeichnet. Ob seine Eltern immer noch die iranische Staatsangehörigkeit besässen oder von den iranischen Behörden ausgebürgert worden seien, sei weder ihm noch seinem Vater im Irak bekannt. Ob er aufgrund dieser Tatsachen als staatenlos zu betrachten sei, könne dahingestellt bleiben, da er wegen der Verfolgung durch die kurdischen Behörden in der ARK nicht in den Irak zurückkehren könne. Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zertifikaten handle es sich bei seinen Eltern und Geschwistern ebenfalls um vomUNHCR anerkannte Flüchtlinge. Die Grundlage dafür habe darin gelegen, dass sein Vater wegen seiner politischen Tätigkeiten von den iranischen Behörden verfolgt worden sei. Da dieser auch während seines Aufenthalts im Irak weiterhin für die F._______-Iran tätig gewesen sei, sei eine Rückkehr in den Iran für ihn und auch die anderen Familienmitglieder nicht möglich gewesen. Diesbezüglich wurde auf ein mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel eingereichtes Schreiben der F._______-Iran an das UNHCR in Q._______ vom (...) 2009 verwiesen. Des Weiteren könne dem Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrunds, aber auch aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeiten für die I._______ im Irak und in der Schweiz nicht zugemutet werden, in den Iran zurückzukehren. Deshalb sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit der Wegweisung zu gewähren. 4.5 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung zum Vorwurf der unvollständigen Feststellung, unrichtigen Wiedergabe und falschen Würdigung des Sachverhalts sowie der ungenügend berücksichtigten Beweismittel Stellung. Dabei hielt sie unter Verweis auf ihre ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung insbesondere fest, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer das zentrale Ereignis, welches zu seiner Flucht nach Europa geführt habe, in der BzP gänzlich unerwähnt gelassen habe. 4.6 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, er habe mit der Beschwerdeschrift auch eine Bestätigung der I._______ betreffend seine Unterstützung der Partei eingereicht. Dieses Dokument belege seine Aussagen bezüglich seines Engagements für die Partei im Irak. Zu dieser Bestätigung habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort geäussert. Zudem habe er eine Bestätigung der I._______ aus dem Jahr 2009 zu den Akten gereicht, mit welcher die Mitgliedschaft seines Bruders bereits vor elf Jahren belegt worden sei. Diese Tatsache sei im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Vaters bei der F._______-Iran in Bezug auf seine Reflexverfolgung asylrelevant. Da sich die Vorinstanz auch zu dieser Tatsache nicht geäussert beziehungsweise bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht berücksichtigt habe, halte sie an ihrem den Untersuchungsgrundsatz verletzenden Verhalten weiterhin fest, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5.2 5.2.1 In der Anhörung darauf angesprochen, weshalb er die politische Propagandatätigkeit für die I._______, die er und sein Bruder J._______ ausgeübt hätten und derentwegen sie vom Asayesch bedroht und schwer misshandelt worden seien, sodass sie den Irak verlassen hätten, in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, zum einen habe er Angst gehabt, zum andern hätte er in der Anhörung darüber sprechen wollen (vgl. act. [...]). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar ist, dass er in der BzP mehrmals die Probleme von J._______ erwähnte, die eigenen politischen Probleme aber nicht einmal andeutete. Die Vorinstanz führte dazu weiter zutreffend aus, dass er in der BzP aufgefordert worden sei, alle seine Asylgründe darzulegen, und gefragt worden sei, ob er Probleme mit den Behörden gehabt hätte, was er verneint habe. Die Überprüfung des Protokolls der BzP ergibt, dass ihm im Anschluss an seine kurze freie Schilderung der Gesuchsgründe mehrere Fragen zu diesen gestellt wurden. Dabei wurde er insbesondere auch nach dem ausschlaggebenden Grund für die Ausreise aus dem Irak gefragt und ob er persönlich Probleme mit den irakischen Behörden gehabt habe (vgl. act. [...]). Zudem trifft nicht zu, dass seine Aussagen in der BzP zu seinen Aktivitäten für die I._______ nicht protokolliert worden seien, bestätigte er doch nach Abschluss der Befragung, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm rückübersetzt worden sei (vgl. a.a.O. S. [...]). Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer aus seinen Einwänden, dass der BzP bezüglich der Asylründe angesichts ihres summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, und er im Rahmen der Begrüssung darauf hingewiesen worden sei, bezüglich seiner Gründe summarisch das Wichtige zu nennen, da eine Vertiefung später in einer weiteren Befragung erfolgen könne, weshalb er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit hätte, um über seine Asylgründe ausführlich zu sprechen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.2 Der Beschwerdeführer gab in der BzP an, dass er bloss Sympathisant der I._______ gewesen sei, wogegen er gemäss seinen Angaben in der Anhörung offizielles Parteimitglied gewesen sei. Darauf angesprochen, gab er zu Protokoll, dass er nur (...) Monate lang Mitglied gewesen sei. Diese Begründung vermag auch das Gericht nicht zu überzeugen. DieVorinstanz hielt dazu weiter zutreffend fest, bezeichnenderweise habe er keinen Beleg seiner angeblichen Mitgliedschaft zu den Akten gereicht; seine Begründung, wonach ihm ein solcher nur ausgehändigt worden wäre, wenn er sich dem bewaffneten Kampf angeschlossen hätte, sei nicht glaubhaft. Auch aus den diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er gab zu Protokoll, dass er, als er nach der Vorladung von der I._______ eine Bestätigung für seine Aktivitäten verlangt habe, von der Partei darauf hingewiesen worden sei, dass er dafür am bewaffneten Kampf teilnehmen müsste, was er aber abgelehnt habe (vgl. act. [...]). Zunächst erstaunt sehr, dass er trotz dieser Weigerung im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der I._______ vom [...] 2020 einreichte und dazu in der Beschwerde ausführte, dass dieses Dokument der Sektion der I._______ in Europa sowohl seine Aktivitäten als auch seine Unterstützung belege. Die Partei bestätigt darin, dass er von (...) bis (...) im Flüchtlingslager D._______ Sympathisant gewesen sei. Er habe seine Aktivitäten in irakisch Kurdistan weitergeführt, dieses Gebiet später verlassen und halte sich als Asylsuchender in der Schweiz auf. Dabei fallen die abweichenden Zeitangaben für den Aufenthalt im Lager D._______ auf, hatte der Beschwerdeführer doch erklärt, dass er sich von seiner Geburt ([...]) bis ins Jahr (...) dort aufgehalten habe. Diese Bestätigung ist unter den gegebenen Umständen als Gefälligkeitsschreiben mit entsprechend geringem Beweiswert zu betrachten. Der Beschwerdeführer vermag daraus weder hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Propagandatätigkeiten, die zu seiner Verfolgung durch den Asayesch geführt hätten, noch in Bezug auf seine widersprüchlichen Aussagen, wonach er im Irak Sympathisant beziehungsweise offizielles Parteimitglied gewesen sei, abzuleiten. Bezüglich seiner geltend gemachten Aktivitäten vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Schreiben der I._______ vom (...) 2009 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Darin ersuchte die I._______ das UNHCR in R._______, (...) sich in irakischen Flüchtlingslagern aufhaltenden Parteimitgliedern, darunter dem Bruder J._______ des Beschwerdeführers, in einem Drittstaat Asyl zu gewähren. Im Übrigen hat das SEM dadurch, dass es sich in seiner Vernehmlassung zu den I._______-Schreiben nicht äusserte, entgegen den Ausführungen in der Replik den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wurden doch mit diesen beiden Beweismitteln keine neuen erheblichen Tatsachen vorgebracht, die weitere Abklärungen erforderlich gemacht hätten. 5.2.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls, wonach er und J._______ von Mitgliedern des Asayesch zuhause aufgegriffen und misshandelt worden seien, widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er einerseits erklärt, bei seiner Rückkehr aus K._______ seien Mitglieder des Asayesch vor der Tür gestanden und hätten ihm vorgeworfen, dass er unerlaubt dorthin gereist sei und politische Propaganda betrieben hätte. Er sei nicht einmal dazu gekommen, eine Antwort zu geben, als man ihn bereits heftig geschlagen und mit (...) gegen die Wand gestossen habe. Wenig später habe er im Widerspruch dazu erzählt, der Asayesch habe ihn von zuhause mitgenommen und (...) Stunden lang in dessen Büroräumlichkeiten befragt. Dort habe man ihn verbal angegriffen und geschlagen. Diese Ausführungen des SEM sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führte ebenfalls zutreffend aus, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers überaus oberflächlich ausgefallen seien. Dem vermag der Beschwerdeführer mit seinen Entgegnungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.3 5.3.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf den Iran dazutun. 5.3.2 Soweit er sich dabei darauf beruft, dass sein Vater seine politischen Aktivitäten im Irak weitergeführt habe, diese den iranischen Behörden bekannt geworden seien und diesbezüglich in Bezug auf den Iran eine Reflexverfolgung geltend macht, ist dazu Folgendes festzuhalten: Gemäss den eingereichten UNHCR-Dokumenten wurde die Familie am (...) 2001 im Irak registriert und die Bescheinigungen, dass es sich um Mandatsflüchtlinge handelt, am (...) 2014 ausgestellt. Was das Schreiben der F._______-Iran an das UNHCR in Q._______ vom (...) 2009 anbelangt, werden darin (...) Personen aufgelistet, darunter der Vater des Beschwerdeführers, welche einst diverse Funktionen und Aktivitäten für die Partei ausgeübt hätten und deren Aufenthalt in der Region Kurdistan und im Irak aufgrund der mangelnden politischen Sicherheit gefährdet sei, weshalb das UNHCR darum ersucht wird, ihnen die Reise in einen sicheren Drittstaat zu ermöglichen. Aus diesen Vorbringen und Unterlagen vermag der Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung abzuleiten, zumal er erklärte, dass sein Vater wegen seiner (den iranischen Behörden bekannt gewordenen) Aktivitäten für die F._______ im Irak keine Probleme bekommen habe; er habe aber ab und zu im Zusammenhang mit von ihm organisierten Feiern Drohungen von islamischen Extremisten erhalten, weil sowohl Männer als auch Frauen daran teilgenommen hätten (vgl. act. [...]). Daraus kann nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Iran im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seines Vaters eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde. 5.3.3 Dasselbe gilt auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eigenen politischen Tätigkeiten im Irak und in der Schweiz. Er führte in der Beschwerdeschrift unter Hinweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6618/2009 vom 8. Juli 2011 (E. 5.3) zutreffend aus, das Statut des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert) sehe in Art. 6 A Ziff. 2 Bst. e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden, wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, weggefallen sind, woraus die Rechtsprechung schliesse, dass - auch im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling durch das UNHCR - die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich seien. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten exilpolitischen Tätigkeiten ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach er über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde. Soweit die besagten Aktivitäten vom Beschwerdeführer mit Bild- und Videomaterial belegt wurden, führte das SEM in seiner Vernehmlassung weiter zutreffend aus, dass er auch daraus kein überdurchschnittliches politisches Engagement oder eine besonders exponierte Stellung zu untermauern vermag. Diesen vorinstanzlichen Ausführungen vermag er auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Dasselbe gilt sinngemäss auch bezüglich der geltend gemachten politischen Aktivitäten im Irak. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Es ist ihm nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, zum heutigen Zeitpunkt asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der iranischen, irakischen oder kurdischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die iranischen Behörden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Iran liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2020 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik seine Kostennote vom 8. April 2020 ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 13.55 Stunden (Stundenansatz von Fr. 220.-). Zudem machte er Barauslagen von Fr. 87.- geltend und wies auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Der in der Kostennote aufgelistete Aufwand erscheint zu hoch und ist unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen um 1.55 Stunden auf 12.00 Stunden zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt (gerundet) Fr. 2'937.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'937.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: