Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 18. November 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt und am 30. September 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Oromo an und stamme aus B._______ in der Region C._______. Er spreche nebst Oromo auch Amharisch. Sein Vater, der Mitglied der Kinjit und deshalb mehrmals inhaftiert gewesen sei, sei im Jahr 1997 E. C. (Anmerkung Gericht: die Jahreszählung nach dem äthiopischen Kalender [E. C.] läuft dem gregorianischen Kalender 7 Jahre und 8 Monate hinterher) verstorben, weshalb er (der Beschwerdeführer) die Schule in der (...) Klasse beendet habe, um seine Mutter zu unterstützen. Er habe fortan auf dem Land des Vaters, als (...) und in einer (...) gearbeitet. Für Oromo sei es generell schwierig in Äthiopien, da die Regierung gegen sie sei. Während der Wahlen im Jahr 2002 E. C. habe er einmal an einer Sitzung der Kinjit teilgenommen. Dabei sei es zu einer Razzia gekommen und er sei zusammen mit anderen Teilnehmern festgenommen worden. Nach sieben Tagen sei er wieder freigelassen worden, wobei er aufgefordert worden sei, künftig nicht mehr an solchen Sitzungen teilzunehmen. Ein oder zwei Monate später sei sein (Verwandter) D._______, der seit vielen Jahren in E._______ lebe und Mitglied der OLF (Oromo Liberation Front) sei, besuchshalber nach Hause gekommen. Daraufhin seien drei Soldaten in zivil zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach D._______ gesucht. Dieser sei aber bereits nicht mehr da gewesen, weshalb er (der Beschwerdeführer) mitgenommen und ins Gefängnis in B._______ gebracht worden sei. Er sei nach dem Grund des Besuchs von D._______ befragt worden, habe aber mangels Kenntnis keine näheren Angaben machen können. Es sei ihm damals gesundheitlich schlecht gegangen, da er während der Haft geschlagen worden sei und er wegen der schlechten sanitarischen Bedingungen habe erbrechen müssen. Seine Mutter sei nach etwa zwanzig Tagen zum Gefängnis gekommen und habe etwas unterschrieben, worauf er freigelassen worden sei. Er habe sich dann zuhause behandeln lassen. Da er nicht länger in Äthiopien habe bleiben wollen, habe seine Mutter ein Stück Land verkauft, um ihm die Ausreise zu ermöglichen. Ungefähr einen Monat nach der Haftentlassung, während der Fastenzeit im Jahr 2003 E. C., habe er seinen Wohnort verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers von Äthiopien in den Sudan und später via Libyen nach Italien gereist. Unterwegs habe er gearbeitet. Am 6. November 2015 sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. In der Zeit zwischen der Haftentlassung und der Ausreise aus Äthiopien habe er keine Nachteile mehr erlitten. Hierzulande sei er Mitglied der "(...)". Er habe an Sitzungen und Demonstrationen in F._______, G._______ und H._______ teilgenommen, wobei er die Daten nicht nennen könne. Das Ziel sei, dass die Welt wisse, dass die äthiopische Regierung viele schlechte Sachen gemacht habe. Er habe seit der Kindheit Probleme mit einem (...). Zudem habe er wegen der in der Haft erlittenen Schläge (...) und er könne auf einer Seite nicht gut schlafen. Er sei in der Schweiz, wie schon zuvor im Sudan, ärztlich behandelt worden, wobei ihm gesagt worden sei, es sei medizinisch alles in Ordnung. Gesundheitlich gehe es ihm auch viel besser, seit er hier sei, aber er habe immer noch körperliche Probleme. Identitätspapiere könne er nicht einreichen, da er weder einen Pass noch eine Identitätskarte besitze. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte er eine erneute Inhaftierung oder gar Tötung; er fürchte sich vor den heimatlichen Behörden. Als Oromo gelte man in deren Augen als mutmasslicher Angehöriger der OLF und solche würden getötet. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten und die eingereichten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A9, A14 und 15). B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 - eröffnet am 25. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die politische Situation in Äthiopien habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert und die OLF sei im Juni 2018 von der Terrorliste gestrichen worden. Vor diesem Hintergrund sei im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als (Verwandter) eines OLF-Mitglieds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt wäre. Mit seinen exilpolitischen Aktivitäten lasse der Beschwerdeführer kein ihn exponierendes Engagement erkennen. Es sei demnach nicht wahrscheinlich, dass diesbezüglich seitens der heimatlichen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person bestehe. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 22. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. November 2018, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Er legte der Eingabe einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. April 2018 ("Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem") bei und brachte im Wesentlichen vor, er hätte sich nach der Haftentlassung, die nur gegen eine Bürgschaft seiner Mutter aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands erfolgt sei, den Behörden weiter zur Verfügung halten müssen. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seines der OLF angehörigen (Verwandten) bestehe nach wie vor. Zudem habe er sich nun für eine ambulante Psychotherapie angemeldet. Sollten sich Nachweise einer Traumatisierung ergeben, werde er diese nachreichen. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 27. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 27. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der SFH vom 26. September 2018 ("Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen") zu den Akten und machte geltend, die Situation in Äthiopien sei weiterhin zu volatil, als dass eine Rückkehr dorthin vertretbar wäre. Die Psychotherapie habe nun begonnen und er ersuche darum, die ersten Resultate abzuwarten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 dargelegt, weshalb seine Vorbringen und Beweismittel in der Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2018 keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs) zu bewirken vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden. Die Vorbringen und das Dokument (SFH-Bericht vom 26. September 2018) in der am 21. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe des Beschwerdeführers vermögen keine wesentliche Veränderung der Sachlage darzutun (vgl. die nachfolgenden Erwägungen).
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte siebentägige Festhaltung im Jahr 2002 E. C. wegen der Teilnahme an einer Sitzung der Kinjit während der damaligen Wahlen vermag keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer gab an, diese Haft sei nicht fluchtauslösend gewesen; er habe erstmals nach der später erfolgten Mitnahme nach dem Besuch seines (Verwandten) D.______ daran gedacht, Äthiopien zu verlassen (vgl. A14 S. 19 F170/171). Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Andere, mit der besagten Sitzungsteilnahme im Jahr 2002 E. C. in Zusammenhang stehende Nachteile machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Er gab an, er sei nach sieben Tagen aus der Haft entlassen worden und habe aufforderungsgemäss unterzeichnet, künftig nicht mehr an solchen Sitzungen teilzunehmen. Anlass für die später erfolgte zweite Festnahme sei denn auch nicht seine Sitzungsteilnahme im Jahr 2002 E. C gewesen, sondern die spätere behördliche Suche nach seinem der OLF angehörenden (Verwandten). Es ist daher aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte bei einer heutigen Rückkehr aufgrund seiner Sitzungsteilnahme im Jahr 2002 E. C. Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten.
E. 5.3 Hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er Äthiopien im Jahr 2003 E. C. verlassen habe, weil er wegen seines der OLF angehörigen (Verwandten) D._______ zwanzig Tage inhaftiert worden sei und sich auch nach der Haftentlassung vor diesbezüglicher Reflexverfolgung gefürchtet habe, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass sich die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund neun Jahren wesentlich verändert hat.
E. 5.3.1 Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7).
E. 5.3.2 Vor diesem Hintergrund - insbesondere angesichts der Streichung der OLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischenzeitlichen Rückkehr des OLF-Oppositionsführers I._______ nach Äthiopien - ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seines der OLF angehörigen (Verwandten) D._______ seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus heutiger Sicht bestehen keine Anzeichen dafür, dass er sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer entsprechenden Reflexverfolgung fürchten müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Berichte in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
E. 5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8).
E. 5.4.3 Vorliegend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er sei hierzulande Mitglied der "(...)" und habe an Sitzungen und Demonstrationen in F._______, G._______ und H._______ teilgenommen, und den diesbezüglich eingereichten Dokumenten (allgemein gehaltenes Schreiben der "(...)" vom (...), Fotos [vgl. A15]), kein ihn exponierendes exilpolitisches Engagement darzutun, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Es erscheint denn auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premierminister nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).
E. 7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt eigenen Angaben zufolge über eine (...) Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ([...]). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass er auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er alleinstehend ist und somit nur für sich selbst zu sorgen hat. Zudem bestehen im Heimatstaat auch soziale Kontakte (vgl. A9 S. 4; A14 S. 4 F25 ff., S. 5 F42, S. 6 F45, S. 6 F52). Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben, wonach er sich nach Erhalt des negativen Asylentscheids in psychotherapeutische Behandlung begeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind keine gesundheitlichen Gründe dargetan oder ersichtlich, die auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland schlicht nicht behandelbare Erkrankung schliessen lassen würden. Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten (...) des Beschwerdeführers vermögen keine medizinische Notlage zu begründen. Zudem gab er diesbezüglich bei der Anhörung vom 30. September 2016 zu Protokoll, es gehe ihm viel besser. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde Nachweise auf eine Traumatisierung einreichen, sollten sich solche bei der im Dezember 2018 aufgenommenen Psychotherapie ergeben, ist festzustellen, dass bis dato kein entsprechender Bericht eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer trägt die diesbezügliche Substanziierungslast. Im Übrigen ist auch in dieser Hinsicht auf das bereits mehrfach erwähnte Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen, wonach sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Zudem kann seinen Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6657/2018 Urteil vom 10. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 18. November 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt und am 30. September 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Oromo an und stamme aus B._______ in der Region C._______. Er spreche nebst Oromo auch Amharisch. Sein Vater, der Mitglied der Kinjit und deshalb mehrmals inhaftiert gewesen sei, sei im Jahr 1997 E. C. (Anmerkung Gericht: die Jahreszählung nach dem äthiopischen Kalender [E. C.] läuft dem gregorianischen Kalender 7 Jahre und 8 Monate hinterher) verstorben, weshalb er (der Beschwerdeführer) die Schule in der (...) Klasse beendet habe, um seine Mutter zu unterstützen. Er habe fortan auf dem Land des Vaters, als (...) und in einer (...) gearbeitet. Für Oromo sei es generell schwierig in Äthiopien, da die Regierung gegen sie sei. Während der Wahlen im Jahr 2002 E. C. habe er einmal an einer Sitzung der Kinjit teilgenommen. Dabei sei es zu einer Razzia gekommen und er sei zusammen mit anderen Teilnehmern festgenommen worden. Nach sieben Tagen sei er wieder freigelassen worden, wobei er aufgefordert worden sei, künftig nicht mehr an solchen Sitzungen teilzunehmen. Ein oder zwei Monate später sei sein (Verwandter) D._______, der seit vielen Jahren in E._______ lebe und Mitglied der OLF (Oromo Liberation Front) sei, besuchshalber nach Hause gekommen. Daraufhin seien drei Soldaten in zivil zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach D._______ gesucht. Dieser sei aber bereits nicht mehr da gewesen, weshalb er (der Beschwerdeführer) mitgenommen und ins Gefängnis in B._______ gebracht worden sei. Er sei nach dem Grund des Besuchs von D._______ befragt worden, habe aber mangels Kenntnis keine näheren Angaben machen können. Es sei ihm damals gesundheitlich schlecht gegangen, da er während der Haft geschlagen worden sei und er wegen der schlechten sanitarischen Bedingungen habe erbrechen müssen. Seine Mutter sei nach etwa zwanzig Tagen zum Gefängnis gekommen und habe etwas unterschrieben, worauf er freigelassen worden sei. Er habe sich dann zuhause behandeln lassen. Da er nicht länger in Äthiopien habe bleiben wollen, habe seine Mutter ein Stück Land verkauft, um ihm die Ausreise zu ermöglichen. Ungefähr einen Monat nach der Haftentlassung, während der Fastenzeit im Jahr 2003 E. C., habe er seinen Wohnort verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers von Äthiopien in den Sudan und später via Libyen nach Italien gereist. Unterwegs habe er gearbeitet. Am 6. November 2015 sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. In der Zeit zwischen der Haftentlassung und der Ausreise aus Äthiopien habe er keine Nachteile mehr erlitten. Hierzulande sei er Mitglied der "(...)". Er habe an Sitzungen und Demonstrationen in F._______, G._______ und H._______ teilgenommen, wobei er die Daten nicht nennen könne. Das Ziel sei, dass die Welt wisse, dass die äthiopische Regierung viele schlechte Sachen gemacht habe. Er habe seit der Kindheit Probleme mit einem (...). Zudem habe er wegen der in der Haft erlittenen Schläge (...) und er könne auf einer Seite nicht gut schlafen. Er sei in der Schweiz, wie schon zuvor im Sudan, ärztlich behandelt worden, wobei ihm gesagt worden sei, es sei medizinisch alles in Ordnung. Gesundheitlich gehe es ihm auch viel besser, seit er hier sei, aber er habe immer noch körperliche Probleme. Identitätspapiere könne er nicht einreichen, da er weder einen Pass noch eine Identitätskarte besitze. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte er eine erneute Inhaftierung oder gar Tötung; er fürchte sich vor den heimatlichen Behörden. Als Oromo gelte man in deren Augen als mutmasslicher Angehöriger der OLF und solche würden getötet. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten und die eingereichten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A9, A14 und 15). B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 - eröffnet am 25. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die politische Situation in Äthiopien habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert und die OLF sei im Juni 2018 von der Terrorliste gestrichen worden. Vor diesem Hintergrund sei im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als (Verwandter) eines OLF-Mitglieds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden ausgesetzt wäre. Mit seinen exilpolitischen Aktivitäten lasse der Beschwerdeführer kein ihn exponierendes Engagement erkennen. Es sei demnach nicht wahrscheinlich, dass diesbezüglich seitens der heimatlichen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person bestehe. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 22. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. November 2018, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Er legte der Eingabe einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. April 2018 ("Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem") bei und brachte im Wesentlichen vor, er hätte sich nach der Haftentlassung, die nur gegen eine Bürgschaft seiner Mutter aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands erfolgt sei, den Behörden weiter zur Verfügung halten müssen. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seines der OLF angehörigen (Verwandten) bestehe nach wie vor. Zudem habe er sich nun für eine ambulante Psychotherapie angemeldet. Sollten sich Nachweise einer Traumatisierung ergeben, werde er diese nachreichen. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 27. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 27. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der SFH vom 26. September 2018 ("Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen") zu den Akten und machte geltend, die Situation in Äthiopien sei weiterhin zu volatil, als dass eine Rückkehr dorthin vertretbar wäre. Die Psychotherapie habe nun begonnen und er ersuche darum, die ersten Resultate abzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 dargelegt, weshalb seine Vorbringen und Beweismittel in der Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2018 keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs) zu bewirken vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden. Die Vorbringen und das Dokument (SFH-Bericht vom 26. September 2018) in der am 21. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe des Beschwerdeführers vermögen keine wesentliche Veränderung der Sachlage darzutun (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). 5.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte siebentägige Festhaltung im Jahr 2002 E. C. wegen der Teilnahme an einer Sitzung der Kinjit während der damaligen Wahlen vermag keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer gab an, diese Haft sei nicht fluchtauslösend gewesen; er habe erstmals nach der später erfolgten Mitnahme nach dem Besuch seines (Verwandten) D.______ daran gedacht, Äthiopien zu verlassen (vgl. A14 S. 19 F170/171). Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Andere, mit der besagten Sitzungsteilnahme im Jahr 2002 E. C. in Zusammenhang stehende Nachteile machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Er gab an, er sei nach sieben Tagen aus der Haft entlassen worden und habe aufforderungsgemäss unterzeichnet, künftig nicht mehr an solchen Sitzungen teilzunehmen. Anlass für die später erfolgte zweite Festnahme sei denn auch nicht seine Sitzungsteilnahme im Jahr 2002 E. C gewesen, sondern die spätere behördliche Suche nach seinem der OLF angehörenden (Verwandten). Es ist daher aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte bei einer heutigen Rückkehr aufgrund seiner Sitzungsteilnahme im Jahr 2002 E. C. Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten. 5.3 Hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er Äthiopien im Jahr 2003 E. C. verlassen habe, weil er wegen seines der OLF angehörigen (Verwandten) D._______ zwanzig Tage inhaftiert worden sei und sich auch nach der Haftentlassung vor diesbezüglicher Reflexverfolgung gefürchtet habe, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass sich die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund neun Jahren wesentlich verändert hat. 5.3.1 Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). 5.3.2 Vor diesem Hintergrund - insbesondere angesichts der Streichung der OLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischenzeitlichen Rückkehr des OLF-Oppositionsführers I._______ nach Äthiopien - ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seines der OLF angehörigen (Verwandten) D._______ seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus heutiger Sicht bestehen keine Anzeichen dafür, dass er sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer entsprechenden Reflexverfolgung fürchten müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Berichte in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). 5.4.3 Vorliegend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er sei hierzulande Mitglied der "(...)" und habe an Sitzungen und Demonstrationen in F._______, G._______ und H._______ teilgenommen, und den diesbezüglich eingereichten Dokumenten (allgemein gehaltenes Schreiben der "(...)" vom (...), Fotos [vgl. A15]), kein ihn exponierendes exilpolitisches Engagement darzutun, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Es erscheint denn auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premierminister nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). 7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt eigenen Angaben zufolge über eine (...) Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ([...]). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass er auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er alleinstehend ist und somit nur für sich selbst zu sorgen hat. Zudem bestehen im Heimatstaat auch soziale Kontakte (vgl. A9 S. 4; A14 S. 4 F25 ff., S. 5 F42, S. 6 F45, S. 6 F52). Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben, wonach er sich nach Erhalt des negativen Asylentscheids in psychotherapeutische Behandlung begeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind keine gesundheitlichen Gründe dargetan oder ersichtlich, die auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland schlicht nicht behandelbare Erkrankung schliessen lassen würden. Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten (...) des Beschwerdeführers vermögen keine medizinische Notlage zu begründen. Zudem gab er diesbezüglich bei der Anhörung vom 30. September 2016 zu Protokoll, es gehe ihm viel besser. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde Nachweise auf eine Traumatisierung einreichen, sollten sich solche bei der im Dezember 2018 aufgenommenen Psychotherapie ergeben, ist festzustellen, dass bis dato kein entsprechender Bericht eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer trägt die diesbezügliche Substanziierungslast. Im Übrigen ist auch in dieser Hinsicht auf das bereits mehrfach erwähnte Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen, wonach sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Zudem kann seinen Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: