Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 20. Juli 2016 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 5. August 2016 zu seiner Person und dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. April 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zur Oromo Liberation Front (OLF) verfolgt worden sei. C. Mit Verfügung vom 8. August 2019 (Eröffnung am 13. August 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsicht in das bei der Vorinstanz eingereichte Speichermedium, verbunden mit einer Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Es wurde ein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um Beschwerdeergänzung wurde ebenfalls abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der bei den Akten liegende Datenträger zugestellt. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht beglichen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 retournierte der Beschwerdeführer den Datenträger und wies darauf hin, dass dieser in seinem Eigentum stehe und ihm nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben sei.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch damit, dass er ethnischer Oromo sei und aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Äthiopien) stamme, wo er bis im Jahre 2005 gelebt habe. Sein Grossvater und sein Vater seien für die OLF aktiv gewesen und auch er habe diese Organisation unterstützt. Dies habe zu seiner Flucht nach Somalia im Jahre 2005 geführt. Im Jahre 2013 sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe (...) im Geschäft seines Bruders gearbeitet. Im Jahre 2015 hätten Sympathisanten des Oromo Federal Congress (KFO) im Vorfeld der nationalen Wahlen Flugblätter am Geschäft des Bruders angebracht. Diese Partei habe die lokalen Wahlen gewonnen, woraufhin viele Menschen festgenommen worden seien. Auch er sei wegen der Flugblätter für 15 Tage inhaftiert und misshandelt worden, wobei ihm eine Kooperation mit dem KFO und der OLF vorgeworfen worden sei. Die Tätigkeiten seines Vaters und sein langjähriger Auslandaufenthalt seien als Beweis für seine oppositionelle Zugehörigkeit und finanzielle Unterstützung für die Oromo-Befreiungskämpfer erachtet worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, er habe an die Bauern Dünger zu einem niedrigeren Preis verkauft, als dies die Regierung täte, wodurch er jene gegen die Regierung aufgehetzt habe. Einer seiner Cousins habe ihn freigekauft. Wenige Tage später habe er das Land verlassen. In der Schweiz sei er der OLF-Sektion beigetreten, habe an Demonstrationen teilgenommen, äussere sich auf Facebook zur politischen Lage in der Heimat und spende Geld für die Opfer. Als Beweismittel reichte er drei Fotos von Demonstrationen und eines einer OLF-Tagung sowie einer Teilnahme an der Oromo-Heldenfeier ein, die allesamt in der Schweiz stattgefunden hätten. Ferner gab er seine Identitätskarte und seinen Pass, zwei Einwohnerkarten aus C._______ und eine Kopie eines Dokuments des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), welches ihn als Asylsuchenden in Somaliland ausweise, sowie einen Datenträger zu den Akten.
E. 5.2 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Auf eine Wiedergabe der Argumentation des SEM wird an dieser Stelle verzichtet, da die Glaubhaftigkeit für das vorliegende Urteil nicht relevant ist.
E. 5.3 In der Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz habe ihm nur ungenügend Akteneinsicht gewährt, da ihm hinsichtlich des Datenträgers lediglich angeboten worden sei, diesen am Sitz der Behörde einzusehen. Das SEM habe das Vorbringen der exilpolitischen Aktivität auf Facebook und auch den Inhalt des Speichermediums nicht geprüft und gewürdigt. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Seine Ausführungen zu den Fluchtgründen seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Nähe zur OLF bereits verfolgt worden und es sei deshalb sowie aufgrund seines exilpolitischen Engagements damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr wiederum Opfer staatlicher Verfolgung würde.
E. 6.1 Dem SEM kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 6.2 Das SEM hat das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in seiner Verfügung gewürdigt. Dass es sich dabei in den Erwägungen auf die wesentlichen Ausprägungen der exilpolitischen Tätigkeiten beschränkte, ist dabei für ausreichend zu erachten.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihm nur ungenügend Akteneinsicht gewährt, da ihm hinsichtlich des Datenträgers lediglich angeboten worden sei, diesen am Sitz der Behörde einzusehen.
E. 7.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG vermittelt den Anspruch, Akten am Sitz der verfügenden Behörden einzusehen. Ein Anspruch auf Zusendung der Akten ergibt sich daraus grundsätzlich nicht (vgl. Bernhard Waldmann / Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 85 zu Art. 26 VwVG). Die Rüge, es sei nicht einzusehen, weshalb sich der Rechtsvertreter zum SEM begeben solle, um den Datenträger einzusehen, ist daher unbegründet und dem SEM kann keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorgeworfen werden.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen mit seiner Nähe zur OLF, seinem exilpolitischen Engagement für die OLF und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo.
E. 8.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen OLF, Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7).
E. 8.3 Vor diesem Hintergrund - insbesondere angesichts der Streichung der OLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischenzeitlichen Rückkehr des OLF-Oppositionsführers Jawar Mohammed nach Äthiopien - ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar sei und den Akten keine individuellen Gründe, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden, zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann und verfüge über ein Beziehungsnetz in der Heimat.
E. 10.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Lage in Äthiopien sei fragil, weshalb nicht von der generellen Zumutbarkeit ausgegangen werden könne.
E. 10.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der Kostenvorschuss zu verwenden.
E. 13 Hinsichtlich des Antrags, dem Beschwerdeführer den Datenträger nach Abschluss des Verfahrens auszuhändigen, ergeht der Hinweis, dass sich dieser in den Akten des SEM befindet, weshalb ein entsprechendes Gesuch an das SEM zu richten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der bereits bezahlte Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4659/2019 Urteil vom 31. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 20. Juli 2016 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 5. August 2016 zu seiner Person und dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. April 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zur Oromo Liberation Front (OLF) verfolgt worden sei. C. Mit Verfügung vom 8. August 2019 (Eröffnung am 13. August 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsicht in das bei der Vorinstanz eingereichte Speichermedium, verbunden mit einer Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Es wurde ein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um Beschwerdeergänzung wurde ebenfalls abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der bei den Akten liegende Datenträger zugestellt. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht beglichen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 retournierte der Beschwerdeführer den Datenträger und wies darauf hin, dass dieser in seinem Eigentum stehe und ihm nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch damit, dass er ethnischer Oromo sei und aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Äthiopien) stamme, wo er bis im Jahre 2005 gelebt habe. Sein Grossvater und sein Vater seien für die OLF aktiv gewesen und auch er habe diese Organisation unterstützt. Dies habe zu seiner Flucht nach Somalia im Jahre 2005 geführt. Im Jahre 2013 sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe (...) im Geschäft seines Bruders gearbeitet. Im Jahre 2015 hätten Sympathisanten des Oromo Federal Congress (KFO) im Vorfeld der nationalen Wahlen Flugblätter am Geschäft des Bruders angebracht. Diese Partei habe die lokalen Wahlen gewonnen, woraufhin viele Menschen festgenommen worden seien. Auch er sei wegen der Flugblätter für 15 Tage inhaftiert und misshandelt worden, wobei ihm eine Kooperation mit dem KFO und der OLF vorgeworfen worden sei. Die Tätigkeiten seines Vaters und sein langjähriger Auslandaufenthalt seien als Beweis für seine oppositionelle Zugehörigkeit und finanzielle Unterstützung für die Oromo-Befreiungskämpfer erachtet worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, er habe an die Bauern Dünger zu einem niedrigeren Preis verkauft, als dies die Regierung täte, wodurch er jene gegen die Regierung aufgehetzt habe. Einer seiner Cousins habe ihn freigekauft. Wenige Tage später habe er das Land verlassen. In der Schweiz sei er der OLF-Sektion beigetreten, habe an Demonstrationen teilgenommen, äussere sich auf Facebook zur politischen Lage in der Heimat und spende Geld für die Opfer. Als Beweismittel reichte er drei Fotos von Demonstrationen und eines einer OLF-Tagung sowie einer Teilnahme an der Oromo-Heldenfeier ein, die allesamt in der Schweiz stattgefunden hätten. Ferner gab er seine Identitätskarte und seinen Pass, zwei Einwohnerkarten aus C._______ und eine Kopie eines Dokuments des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), welches ihn als Asylsuchenden in Somaliland ausweise, sowie einen Datenträger zu den Akten. 5.2 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Auf eine Wiedergabe der Argumentation des SEM wird an dieser Stelle verzichtet, da die Glaubhaftigkeit für das vorliegende Urteil nicht relevant ist. 5.3 In der Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz habe ihm nur ungenügend Akteneinsicht gewährt, da ihm hinsichtlich des Datenträgers lediglich angeboten worden sei, diesen am Sitz der Behörde einzusehen. Das SEM habe das Vorbringen der exilpolitischen Aktivität auf Facebook und auch den Inhalt des Speichermediums nicht geprüft und gewürdigt. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Seine Ausführungen zu den Fluchtgründen seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Nähe zur OLF bereits verfolgt worden und es sei deshalb sowie aufgrund seines exilpolitischen Engagements damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr wiederum Opfer staatlicher Verfolgung würde. 6. 6.1 Dem SEM kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 6.2 Das SEM hat das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in seiner Verfügung gewürdigt. Dass es sich dabei in den Erwägungen auf die wesentlichen Ausprägungen der exilpolitischen Tätigkeiten beschränkte, ist dabei für ausreichend zu erachten. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihm nur ungenügend Akteneinsicht gewährt, da ihm hinsichtlich des Datenträgers lediglich angeboten worden sei, diesen am Sitz der Behörde einzusehen. 7.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG vermittelt den Anspruch, Akten am Sitz der verfügenden Behörden einzusehen. Ein Anspruch auf Zusendung der Akten ergibt sich daraus grundsätzlich nicht (vgl. Bernhard Waldmann / Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 85 zu Art. 26 VwVG). Die Rüge, es sei nicht einzusehen, weshalb sich der Rechtsvertreter zum SEM begeben solle, um den Datenträger einzusehen, ist daher unbegründet und dem SEM kann keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorgeworfen werden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen mit seiner Nähe zur OLF, seinem exilpolitischen Engagement für die OLF und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo. 8.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen OLF, Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). 8.3 Vor diesem Hintergrund - insbesondere angesichts der Streichung der OLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischenzeitlichen Rückkehr des OLF-Oppositionsführers Jawar Mohammed nach Äthiopien - ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar sei und den Akten keine individuellen Gründe, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden, zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann und verfüge über ein Beziehungsnetz in der Heimat. 10.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Lage in Äthiopien sei fragil, weshalb nicht von der generellen Zumutbarkeit ausgegangen werden könne. 10.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der Kostenvorschuss zu verwenden.
13. Hinsichtlich des Antrags, dem Beschwerdeführer den Datenträger nach Abschluss des Verfahrens auszuhändigen, ergeht der Hinweis, dass sich dieser in den Akten des SEM befindet, weshalb ein entsprechendes Gesuch an das SEM zu richten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der bereits bezahlte Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: