Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juli 2016 und der Anhörungen vom 13. und 27. November 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer (N [...]; E-5149/2019) sei äthiopischer Staatsangehöriger oromischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, Zone E._______, Region Oromia, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im März 2012 sei er von den äthiopischen Sicherheitsbehörden festgenommen und im Gefängnis von F._______ während sechs Monaten festgehalten worden, weil er zuvor an seiner Schule die Flagge der «Oromia-Region» gehisst habe, weshalb ihm Unterstützung der Oromo Liberation Front (OLF) vorgeworfen worden sei. Nach seiner Freilassung gegen Kaution sei er ein paar Mal von den örtlichen Security-Leuten vorgeladen und über allfällige Kontakte zu gewissen Personen befragt worden. Im Oktober 2015 sei sein Bruder G._______ im Rahmen der Ausschreitungen der äthiopischen Behörden gegen Oromo-Angehörige festgenommen worden. Am (...) November 2015 habe der Beschwerdeführer in der Ortschaft H._______, Zone E._______, an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Am (...) November 2015 sei er von einer äthiopischen Sondereinheit wegen seiner Demonstrationsteilnahme festgenommen und an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und misshandelt worden. Ihm sei erneut Unterstützung der OLF vorgeworfen worden. Bei der Freilassung sei ihm mitgeteilt worden, er habe sich innert fünf Tagen beim Gericht zu melden und dort Namen von zehn Personen bzw. politischen Aktivisten preiszugeben. Er habe dieser Forderung jedoch keine Folge geleistet. Die Beschwerdeführerin (N [...]; E-5146/2019) sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie und stamme aus I._______, Region Amhara. Im Jahr 2012 sei sie von einer privaten Drittperson (...) worden. Weil sie von Familienangehörigen schikaniert worden und die wirtschaftliche Lage schlecht gewesen sei, sei sie im Jahr 2013 nach J._______, Region Oromia gezogen, wo sie bis zu ihrer Heirat als Haushaltshilfe bei einer Familie gearbeitet habe. Nach der Heirat noch im selben Jahr sei sie zum Beschwerdeführer ins Dorf D._______ gezogen. Als der Beschwerdeführer im November 2015 ein paar Tage festgehalten worden sei, sei sie von der äthiopischen Polizei zu Hause aufgesucht und zu den politischen Tätigkeiten ihres Mannes befragt worden. Nach der Freilassung des Beschwerdeführers, hätten die Beschwerdeführenden Äthiopien gemeinsam illegal verlassen. In der Schweiz hätten sie einige Male an Kundgebungen der Oromo-Community in (...) und (...) teilgenommen, an welchen das Vorgehen der äthiopischen Regierung gegen die Oromo in Äthiopien kritisiert worden sei. Eine gemeinsame Tochter lebe nach wie vor bei den Eltern des Beschwerdeführers im Dorf D._______. Nach seiner Ausreise sei dessen Vater zweimal und dessen jüngerer Bruder einmal wegen ihm festgenommen worden. Der Bruder G._______ sei mittlerweile wieder freigekommen. Als Beweismittel reichten sie einige Fotos, welche sie an Kundgebungen zeigen würden, zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Schuldokument in Kopie zu den Akten. Am (...) kam ihr Kind in der Schweiz zur Welt. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 2. September 2019 - eröffnet am 3. September 2019 - lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete diese Verfügungen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit separaten Instruktionsverfügungen vom 16. Oktober 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten sind die Verfahren E-5149/2019 und E-5146/2019 zu vereinigen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a).
E. 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Festnahmen wegen mutmasslicher Unterstützung der OLF seien teilweise widersprüchlich und wirklichkeitsfremd ausgefallen. Zudem habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass er zwischen 2012 und 2015 mehrmals von den örtlichen Security-Leuten vorgeladen worden sei und nach seiner Freilassung 2015 innert fünf Tagen eine Namensliste hätte erstellen sollen. Insgesamt seien seine diesbezüglichen Vorbringen deshalb nicht glaubhaft. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich und wenig substantiiert ausgefallen, so dass ihr die geltend gemachte Verfolgung ihres Ehemannes in Äthiopien und ihre eigenen dort erlebten Übergriffe und Schikanen nicht geglaubt werden könnten. Zudem würde es der vorgebrachten (...) im Jahr 2012 am sachlichen und zeitliche Zusammenhang sowie einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlen. Ferner habe sich die Situation in Äthiopien seit der Einreichung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 6. Juni 2016 massgeblich verändert und verbessert. So seien insbesondere, seit im April 2018 erstmals ein Premierminister oromischer Ethnie gewählt worden sei, auch politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten nach Äthiopien zurückgekehrt, sowie politische Gefangene begnadigt und freigelassen worden. In Anbetracht dieser positiven Entwicklungen in Äthiopien sei - trotz eines vereitelten Putschversuchs im Juni 2019 gegen eine äthiopische Regionalvertretung mit nachfolgenden Festnahmen - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Oromo mit bescheidenem politischen Profil und aufgrund ihrer Vorgeschichte im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet wären. An dieser Einschätzung würde auch das marginale exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden nichts zu ändern vermögen. Ihre Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten. Ein Vollzug der Wegweisung sei zudem auch unter Berücksichtigung der nach wie vor aktuellen fragilen Lage in Äthiopien zumutbar.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, ihre Aussagen würden der Wahrheit entsprechen und ihre Schilderungen seien voller Realkennzeichen. Zudem bestehe begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gegen sie persönlich in Äthiopien wegen ihrer Demonstrationsteilnahme und der Flucht aus der Haft. Sie verweisen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6079/2015 und D-6086/2015 vom 30. Januar 2019, wonach die Lage in Äthiopien fragil und nicht absehbar sei, ob die vom neuen Ministerpräsidenten angestossenen Reformen nachhaltig seien. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Lage in Äthiopien nicht genügend abgeklärt, zumal sich die Situation nicht derart verändert habe, als die Beschwerdeführenden als Oromo keine begründete Furcht mehr vor künftiger Verfolgung haben müssten. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde zudem zu einer Situation von unerträglichem psychischem Druck für die Beschwerdeführenden führen. Ferner müssten die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Da der Beschwerdeführer bereits bei einer Demonstration in Äthiopien verhaftet und registriert worden sei, sei er den äthiopischen Behörden bekannt, so dass sie ihn auch bei Demonstrationen in der Schweiz identifizieren könnten. Der Beschwerdeführer habe somit ein entsprechendes politisches Profil. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem nicht zumutbar, da insbesondere im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden nach wie vor eine Situation offener Gewalt herrsche und die Lage in Oromia als «gespannt» beurteilt werde, weshalb auch das EDA in seinen Reisehinweisen zur Vorsicht aufrufe. Gemäss diversen Quellen, unter anderem dem aktuellsten Bericht des britischen Home Office von August 2019, ergebe sich, dass die Lage in Äthiopien und insbesondere in der Heimatregion der Beschwerdeführenden nicht stabil sei. Ferner sei in der Region das Chikungunya Virus ausgebrochen.
E. 7.1 Hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie Äthiopien im Jahr 2015 wegen den politischen Problemen des Beschwerdeführers als Oromo verlassen hätten, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass sich die politische Situation in Äthiopien seit ihrer Ausreise vor rund vier Jahren wesentlich verändert hat.
E. 7.2 Es ist diesbezüglich auf die - im nach den von den Beschwerdeführenden zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen als Referenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 - aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich diese seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Das SEM hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Lage in Äthiopien umfassend abgeklärt und korrekt festgestellt. Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Darlegungen der Beschwerdeführenden glaubhaft sind. Die Beschwerdeführenden übersehen in der Beschwerdeschrift, dass das SEM ihre Asylgesuche auch wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat, was vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen (E. 7.2) nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner angeblichen Beteiligung an einer Demonstration für die Rechte der Oromo im Jahr 2015 eine asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten müsste.
E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben.
E. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 8.3 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). Dies dürfte insbesondere für Aktivitäten zugunsten der Oromo gelten. Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten und der geltend gemachten engmaschigen Überwachung der äthiopischen Diaspora durch den Geheimdienst NISS, ist festzuhalten, dass dessen Führungsriege im Juni 2018 abgesetzt wurde und strafrechtliche Untersuchungen gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, eingeleitet wurden (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, <https://af.reuters.com/article /top News /idAFKCN1J40TX-OZATP>, abgerufen am 1. Oktober 2019; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, <https://www.reuters.com/article/us-ethiopia-politics/dozens-in-court-as-ethiopia-says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN-1NH1HA>, abgerufen am 1. Oktober 2019).
E. 8.4 Vorliegend vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen - sie hätten in der Schweiz an einigen Demonstrationen in den Jahren 2016 und 2017 gegen die Unterdrückung der Oromo durch die äthiopische Regierung teilgenommen - kein sie exponierendes exilpolitisches Engagement darzutun, das sie als ernsthafte Regimekritiker erkennen lassen würde. Auch die eingereichten Fotos vermögen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Es erscheint mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premierminister nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführenden besteht und ihnen als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Die von ihnen genannten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von April und September 2018 wiederspiegeln die politische Lage vor der Wahl des oromischen Premierministers. So ist insbesondere dem zitierten Bericht des britischen Home Office von August 2019 zu entnehmen, dass unter anderem die OLF nicht mehr als Terrororganisation geführt wird und Verbindungen zur OLF nicht mehr automatisch zu Verfolgungsmassnahmen führen würden (Country Policy and Information Note / Ethiopia: Opposition to the Government, Version 3.0, S. 48).
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden folgerichtig abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssen die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3). Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichende finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 11.4.2 Bezüglich der individuellen Situation hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden in der Heimat über ein Beziehungsnetz und über Erwerbsmöglichkeiten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers, bei welchen auch das ältere gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden lebt, sowie drei Geschwister nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers wohnhaft sind. Die Beschwerdeführenden besitzen in D._______ zudem ein eigenes Haus, wo sie vor ihrer Ausreise gemeinsam gelebt haben. Die Angehörigen des Beschwerdeführers finanzierten ihre kostspielige Reise in die Schweiz. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ist seine Familie wirtschaftlich gut gestellt und besitzt Tiere und Land. Nach der Rückkehr wird er somit wieder im Landwirtschaftsbetrieb der Familie arbeiten können. Auch die Beschwerdeführerin verfügt über Arbeitserfahrung als Haushaltsangestellte. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, die Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden sei sehr prekär, ist demzufolge angesichts der offensichtlich günstigen Verhältnisse der Beschwerdeführenden zurückzuweisen. In der Beschwerdeschrift brachten sie ferner vor, dass in der Region das Chikungunya Virus ausgebrochen sei, ohne dies weiter zu substanziieren. Gemäss Hinweis des Bundesamtes für Gesundheit tritt die hauptsächlich durch weibliche Mücken verbreitete Erkrankung meist sieben bis neun Tage nach dem Stich auf und äussert sich durch hohes Fieber, starke Gelenk- und Muskelschmerzen sowie Kopfschmerzen, manchmal begleitet von einem Hautausschlag. In der Regel ist die Erkrankung ungefährlich; in wenigen Fällen kann der Chikungunya Virus zu langanhaltender Müdigkeit und einschränkenden Gelenkschmerzen über Wochen bis Monate führen (<https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/krankheiten-im-ueberblick/chikungunya.html>, abgerufen am 16. Oktober 2019). Nach dem Gesagten gibt es keine Hinweise auf eine medizinische Notlage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Beschwerdeeingabe vom 3. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden zwei Fürsorgebestätigungen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu den Akten. Da sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 13.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Fürsprecher Daniel Weber als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einzusetzen.
E. 13.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz für das Honorar von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfahren E-5149/2019 und E-5146/2019 werden vereinigt.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Fürsprecher Daniel Weber bestellt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'000.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5149/2019 / E-5146/2019 Urteil vom 18. November 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Äthiopien, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom
2. September 2019 / N (...) / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juli 2016 und der Anhörungen vom 13. und 27. November 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer (N [...]; E-5149/2019) sei äthiopischer Staatsangehöriger oromischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, Zone E._______, Region Oromia, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im März 2012 sei er von den äthiopischen Sicherheitsbehörden festgenommen und im Gefängnis von F._______ während sechs Monaten festgehalten worden, weil er zuvor an seiner Schule die Flagge der «Oromia-Region» gehisst habe, weshalb ihm Unterstützung der Oromo Liberation Front (OLF) vorgeworfen worden sei. Nach seiner Freilassung gegen Kaution sei er ein paar Mal von den örtlichen Security-Leuten vorgeladen und über allfällige Kontakte zu gewissen Personen befragt worden. Im Oktober 2015 sei sein Bruder G._______ im Rahmen der Ausschreitungen der äthiopischen Behörden gegen Oromo-Angehörige festgenommen worden. Am (...) November 2015 habe der Beschwerdeführer in der Ortschaft H._______, Zone E._______, an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Am (...) November 2015 sei er von einer äthiopischen Sondereinheit wegen seiner Demonstrationsteilnahme festgenommen und an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und misshandelt worden. Ihm sei erneut Unterstützung der OLF vorgeworfen worden. Bei der Freilassung sei ihm mitgeteilt worden, er habe sich innert fünf Tagen beim Gericht zu melden und dort Namen von zehn Personen bzw. politischen Aktivisten preiszugeben. Er habe dieser Forderung jedoch keine Folge geleistet. Die Beschwerdeführerin (N [...]; E-5146/2019) sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie und stamme aus I._______, Region Amhara. Im Jahr 2012 sei sie von einer privaten Drittperson (...) worden. Weil sie von Familienangehörigen schikaniert worden und die wirtschaftliche Lage schlecht gewesen sei, sei sie im Jahr 2013 nach J._______, Region Oromia gezogen, wo sie bis zu ihrer Heirat als Haushaltshilfe bei einer Familie gearbeitet habe. Nach der Heirat noch im selben Jahr sei sie zum Beschwerdeführer ins Dorf D._______ gezogen. Als der Beschwerdeführer im November 2015 ein paar Tage festgehalten worden sei, sei sie von der äthiopischen Polizei zu Hause aufgesucht und zu den politischen Tätigkeiten ihres Mannes befragt worden. Nach der Freilassung des Beschwerdeführers, hätten die Beschwerdeführenden Äthiopien gemeinsam illegal verlassen. In der Schweiz hätten sie einige Male an Kundgebungen der Oromo-Community in (...) und (...) teilgenommen, an welchen das Vorgehen der äthiopischen Regierung gegen die Oromo in Äthiopien kritisiert worden sei. Eine gemeinsame Tochter lebe nach wie vor bei den Eltern des Beschwerdeführers im Dorf D._______. Nach seiner Ausreise sei dessen Vater zweimal und dessen jüngerer Bruder einmal wegen ihm festgenommen worden. Der Bruder G._______ sei mittlerweile wieder freigekommen. Als Beweismittel reichten sie einige Fotos, welche sie an Kundgebungen zeigen würden, zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Schuldokument in Kopie zu den Akten. Am (...) kam ihr Kind in der Schweiz zur Welt. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 2. September 2019 - eröffnet am 3. September 2019 - lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete diese Verfügungen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit separaten Instruktionsverfügungen vom 16. Oktober 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten sind die Verfahren E-5149/2019 und E-5146/2019 zu vereinigen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a). 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Festnahmen wegen mutmasslicher Unterstützung der OLF seien teilweise widersprüchlich und wirklichkeitsfremd ausgefallen. Zudem habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass er zwischen 2012 und 2015 mehrmals von den örtlichen Security-Leuten vorgeladen worden sei und nach seiner Freilassung 2015 innert fünf Tagen eine Namensliste hätte erstellen sollen. Insgesamt seien seine diesbezüglichen Vorbringen deshalb nicht glaubhaft. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich und wenig substantiiert ausgefallen, so dass ihr die geltend gemachte Verfolgung ihres Ehemannes in Äthiopien und ihre eigenen dort erlebten Übergriffe und Schikanen nicht geglaubt werden könnten. Zudem würde es der vorgebrachten (...) im Jahr 2012 am sachlichen und zeitliche Zusammenhang sowie einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlen. Ferner habe sich die Situation in Äthiopien seit der Einreichung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 6. Juni 2016 massgeblich verändert und verbessert. So seien insbesondere, seit im April 2018 erstmals ein Premierminister oromischer Ethnie gewählt worden sei, auch politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten nach Äthiopien zurückgekehrt, sowie politische Gefangene begnadigt und freigelassen worden. In Anbetracht dieser positiven Entwicklungen in Äthiopien sei - trotz eines vereitelten Putschversuchs im Juni 2019 gegen eine äthiopische Regionalvertretung mit nachfolgenden Festnahmen - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Oromo mit bescheidenem politischen Profil und aufgrund ihrer Vorgeschichte im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet wären. An dieser Einschätzung würde auch das marginale exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden nichts zu ändern vermögen. Ihre Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten. Ein Vollzug der Wegweisung sei zudem auch unter Berücksichtigung der nach wie vor aktuellen fragilen Lage in Äthiopien zumutbar. 6.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, ihre Aussagen würden der Wahrheit entsprechen und ihre Schilderungen seien voller Realkennzeichen. Zudem bestehe begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gegen sie persönlich in Äthiopien wegen ihrer Demonstrationsteilnahme und der Flucht aus der Haft. Sie verweisen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6079/2015 und D-6086/2015 vom 30. Januar 2019, wonach die Lage in Äthiopien fragil und nicht absehbar sei, ob die vom neuen Ministerpräsidenten angestossenen Reformen nachhaltig seien. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Lage in Äthiopien nicht genügend abgeklärt, zumal sich die Situation nicht derart verändert habe, als die Beschwerdeführenden als Oromo keine begründete Furcht mehr vor künftiger Verfolgung haben müssten. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde zudem zu einer Situation von unerträglichem psychischem Druck für die Beschwerdeführenden führen. Ferner müssten die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Da der Beschwerdeführer bereits bei einer Demonstration in Äthiopien verhaftet und registriert worden sei, sei er den äthiopischen Behörden bekannt, so dass sie ihn auch bei Demonstrationen in der Schweiz identifizieren könnten. Der Beschwerdeführer habe somit ein entsprechendes politisches Profil. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem nicht zumutbar, da insbesondere im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden nach wie vor eine Situation offener Gewalt herrsche und die Lage in Oromia als «gespannt» beurteilt werde, weshalb auch das EDA in seinen Reisehinweisen zur Vorsicht aufrufe. Gemäss diversen Quellen, unter anderem dem aktuellsten Bericht des britischen Home Office von August 2019, ergebe sich, dass die Lage in Äthiopien und insbesondere in der Heimatregion der Beschwerdeführenden nicht stabil sei. Ferner sei in der Region das Chikungunya Virus ausgebrochen. 7. 7.1 Hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie Äthiopien im Jahr 2015 wegen den politischen Problemen des Beschwerdeführers als Oromo verlassen hätten, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass sich die politische Situation in Äthiopien seit ihrer Ausreise vor rund vier Jahren wesentlich verändert hat. 7.2 Es ist diesbezüglich auf die - im nach den von den Beschwerdeführenden zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen als Referenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 - aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich diese seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Das SEM hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Lage in Äthiopien umfassend abgeklärt und korrekt festgestellt. Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.3 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Darlegungen der Beschwerdeführenden glaubhaft sind. Die Beschwerdeführenden übersehen in der Beschwerdeschrift, dass das SEM ihre Asylgesuche auch wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat, was vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen (E. 7.2) nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner angeblichen Beteiligung an einer Demonstration für die Rechte der Oromo im Jahr 2015 eine asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten müsste. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.3 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). Dies dürfte insbesondere für Aktivitäten zugunsten der Oromo gelten. Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten und der geltend gemachten engmaschigen Überwachung der äthiopischen Diaspora durch den Geheimdienst NISS, ist festzuhalten, dass dessen Führungsriege im Juni 2018 abgesetzt wurde und strafrechtliche Untersuchungen gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, eingeleitet wurden (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, , abgerufen am 1. Oktober 2019; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, , abgerufen am 1. Oktober 2019). 8.4 Vorliegend vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen - sie hätten in der Schweiz an einigen Demonstrationen in den Jahren 2016 und 2017 gegen die Unterdrückung der Oromo durch die äthiopische Regierung teilgenommen - kein sie exponierendes exilpolitisches Engagement darzutun, das sie als ernsthafte Regimekritiker erkennen lassen würde. Auch die eingereichten Fotos vermögen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Es erscheint mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premierminister nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführenden besteht und ihnen als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Die von ihnen genannten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von April und September 2018 wiederspiegeln die politische Lage vor der Wahl des oromischen Premierministers. So ist insbesondere dem zitierten Bericht des britischen Home Office von August 2019 zu entnehmen, dass unter anderem die OLF nicht mehr als Terrororganisation geführt wird und Verbindungen zur OLF nicht mehr automatisch zu Verfolgungsmassnahmen führen würden (Country Policy and Information Note / Ethiopia: Opposition to the Government, Version 3.0, S. 48).
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden folgerichtig abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssen die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3). Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichende finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 11.4.2 Bezüglich der individuellen Situation hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden in der Heimat über ein Beziehungsnetz und über Erwerbsmöglichkeiten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers, bei welchen auch das ältere gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden lebt, sowie drei Geschwister nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers wohnhaft sind. Die Beschwerdeführenden besitzen in D._______ zudem ein eigenes Haus, wo sie vor ihrer Ausreise gemeinsam gelebt haben. Die Angehörigen des Beschwerdeführers finanzierten ihre kostspielige Reise in die Schweiz. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ist seine Familie wirtschaftlich gut gestellt und besitzt Tiere und Land. Nach der Rückkehr wird er somit wieder im Landwirtschaftsbetrieb der Familie arbeiten können. Auch die Beschwerdeführerin verfügt über Arbeitserfahrung als Haushaltsangestellte. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, die Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden sei sehr prekär, ist demzufolge angesichts der offensichtlich günstigen Verhältnisse der Beschwerdeführenden zurückzuweisen. In der Beschwerdeschrift brachten sie ferner vor, dass in der Region das Chikungunya Virus ausgebrochen sei, ohne dies weiter zu substanziieren. Gemäss Hinweis des Bundesamtes für Gesundheit tritt die hauptsächlich durch weibliche Mücken verbreitete Erkrankung meist sieben bis neun Tage nach dem Stich auf und äussert sich durch hohes Fieber, starke Gelenk- und Muskelschmerzen sowie Kopfschmerzen, manchmal begleitet von einem Hautausschlag. In der Regel ist die Erkrankung ungefährlich; in wenigen Fällen kann der Chikungunya Virus zu langanhaltender Müdigkeit und einschränkenden Gelenkschmerzen über Wochen bis Monate führen ( , abgerufen am 16. Oktober 2019). Nach dem Gesagten gibt es keine Hinweise auf eine medizinische Notlage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Beschwerdeeingabe vom 3. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden zwei Fürsorgebestätigungen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu den Akten. Da sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 13.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Fürsprecher Daniel Weber als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einzusetzen. 13.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz für das Honorar von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren E-5149/2019 und E-5146/2019 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Fürsprecher Daniel Weber bestellt.
6. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'000.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: