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D-774/2018

D-774/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. August 2014 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-141/2015 vom 7. April 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mal um Asyl nach (erstes Mehrfachgesuch). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er als Journalist tätig sei und auf Online-Portalen regelmässig Artikel veröffentliche; ein solcher sich gegen das Regime richtender Beitrag sei in einer äthiopischen Zeitung publiziert worden. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien habe er deswegen ernsthafte Nachteile zu befürchten. Als Beweismittel reichte er drei Kopien von veröffentlichten Artikeln zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mehrfachgesuch ein, welches er unter anderem mit intensivierten exilpolitischen Tätigkeiten begründete. Insbesondere machte er geltend, seit März 2016 einen Blog ([...]) zu führen, auf welchem er die Regierung in seinem Heimatstaat kritisiere sowie Menschenrechtsverletzungen thematisiere. Zudem habe er an verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass in den letzten Monaten zahlreiche Angehörige der Ethnie der Oromo aufgrund ihrer regimekritischen Einstellung ums Leben gekommen seien. Insbesondere sei die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Verhängung des Ausnahmezustands massiv eingeschränkt worden, und im November 2016 sei ein bekannter Blogger, welcher sich in Internet regierungskritisch geäussert habe, willkürlich festgenommen worden, wobei dieser und andere Personen bereits in der Vergangenheit inhaftiert und im Gefängnis gefoltert worden seien. Dabei berief sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Zeitungsartikel, Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch sowie einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten hätten, weswegen ihm in seinem Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er leide an (...) und habe im November 2016 wegen einer (...), einer (...) und eines (...) für einige Tage hospitalisiert werden müssen. Seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei er in medikamentöser Behandlung. Wegen seiner Gesundheitsprobleme sei der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat unzumutbar. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Printscreen seines Profils als Blogger, eine Zusammenstellung von acht Blogeinträgen in englischer und amharischer Sprache (datiert vom 4. März 2016 bis 4. Oktober 2016), vier Fotos einer öffentlichen Veranstaltung des (...) in Zusammenarbeit mit der (...) vom 27. November 2016 in B._______, drei Fotos einer Demonstration gegen (...) vom 16. August 2016 in B._______, ein Foto einer Spendenveranstaltung für (...) vom 7. Oktober 2016 in B._______, ein Foto einer Kundgebung gegen (...) vom November 2016 in C._______, ein handgeschriebenes Dokument («sample comments»), einen Arztbericht vom 20. Oktober 2016, einen Kurzbericht vom 4. November 2016 sowie einen Austrittsbericht vom 7. November 2016, alle ausgestellt durch das Spital D._______, zu den Akten. C.b Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-368/2017 vom 14. Februar 2017 insoweit gut, als es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Im Wesentlichen wurde darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse - und somit die aktuelle Situation - in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (als Angehöriger der Oromo) als allfälligen objektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. D. Am 23. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mitgliedschaftszertifikat des (...) vom Mai 2017, einen Presseausweis des (...) für das Jahr 2017, einen Journalisten-Notfallausweis des (...) (jeweils in Kopie) sowie acht weitere Blogeinträge in englischer Sprache (datiert vom 31. Januar 2017 bis 16. Mai 2017) zu den Akten reichen. E. Am 15. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ferner fünf Artikel in englischer Sprache für die (...) (datiert vom 3. Oktober 2017 bis 19. November 2017) sowie ein Screenshot seiner diesbezüglichen Profilregistrierung vom 15. November 2017 ins Recht legen. F. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 - eröffnet am 8. Januar 2018 - stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm gestützt auf objektive Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 23. November 2016, eine Bestätigung des kantonalen Sozialamtes betreffend die Unterbringung in einer Notunterkunft vom 17. Januar 2018 sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters bei. Nebst bereits aktenkundigen Beweismitteln (vgl. oben Bst. D und E) wurden drei weitere Blogeinträge in englischer Sprache (datiert vom 27. Juni 2017 bis 22. September 2017), zehn weitere Blogeinträge in amharischer Sprache (für die Jahre 2017 und 2018), ein weiterer Artikel in englischer Sprache für die (...) (datiert vom 14. Dezember 2017), ein englischer Blogeintrag vom 23. Januar 2018 mit drei Kommentaren, ein Printscreen seines Nutzerprofils als Blogger mit 7338 Profilansichten vom 24. Januar 2018, ein Printscreen seines Logins sowie des Impressums betreffend die (...) vom 6. Februar 2018 und ein Presseausweis des (...) für das Jahr 2018 ins Recht gelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan einen amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Am 28. Februar 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 19. März 2018 Stellung. Gleichzeitig reichte er zwei weitere Blogeinträge in englischer Sprache (datiert vom 7. März 2018 und 10. März 2018), sieben weitere Blogeinträge in amharischer Sprache (für das Jahr 2018), einen Überblick über drei weitere Artikel für die (...) (datiert vom 19. Februar 2018 bis 10. März 2018) sowie eine aktualisierte Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer auf die am 30. Januar 2019 ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6079/2015 und D-6086/2015 Bezug. Ausserdem reichte er dreissig weitere Blogeinträge in englischer Sprache (datiert vom 24. Juli 2018 bis 30. März 2019) ins Recht.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 3.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Asylsuchenden zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 m.w.H.).

E. 3.4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien asylrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte und dass über diesen Punkt (Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen) mit Urteil des BVGer D-141/2015 vom 7. April 2015 abschliessend geurteilt wurde. So wurde dieser Punkt mit der Beschwerde vom 7. Februar 2018 denn auch nicht angefochten. Den Beschwerdegegenstand bilden demnach vorliegend ausschliesslich allfällige subjektive beziehungsweise objektive Nachfluchtgründe, die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug.

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte sie aus, es sei auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden seien. Zwar mache er eine Intensivierung seines Engagements geltend, die von ihm vorgebrachten Aktivitäten seinen allerdings nach wie vor nicht als qualifiziert oder besonders exponiert einzustufen. Ein Besuch auf seinem Blog habe gezeigt, dass sein Engagement als äusserst niederschwellig einzustufen sei. So veröffentliche er im Schnitt einen Artikel pro Monat, was einer äusserst geringen Aktivität entspreche und ungeeignet sei, die Aufmerksamkeit ermittelnder Nachrichtendienste auf sich zu ziehen. Zum Inhalt seiner Blogbeiträge sei zu erwähnen, dass er darin zwar teilweise konkrete Regimekritik ausübe, allerdings nicht in derart qualifizierter Weise, dass er deswegen als ernstzunehmender Oppositioneller in Erscheinung trete und eine konkrete Gefahr für die herrschende Partei darstellen würde. Zudem beziehe er sich in diversen seiner Artikel auf aktuelle Ereignisse in Äthiopien, von denen er selbst aus Primärquellen erfahren haben müsse und persönlich keinen wirklichen Mehrwert leiste. Demnach sei sein Aufgreifen der Vorfälle keine Enthüllung von bisher unbekannten Fakten, sondern vielmehr eine Aufbereitung von bereits Bekanntem, teilweise sogar von bereits Publiziertem. Eine zufällige Google-Recherche habe ergeben, dass er gewisse Abschnitte seiner Artikel aus anderen Berichten abgeschrieben habe, wodurch seine Eigenleistung erheblich verringert werde respektive zweifelhaft erscheine. Ausserdem erwecke die Eröffnung des Blogs unmittelbar nach dem letzten ablehnenden Asylentscheid den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Portal lediglich erstellt, um seinen Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen, ohne jedoch die Qualität und Reichweite seiner exilpolitischen Tätigkeit zu steigern. An dieser Einschätzung würden auch die neu eingereichten Beweismittel nichts ändern. Zum Beitritt zum (...) sei prinzipiell festzuhalten, dass die blosse Mitgliedschaft zu keinem politischen Profil führe und zudem ungeeignet sei, den qualitativen Wert seiner journalistischen Tätigkeit zu steigern. Wie der Website des (...) zu entnehmen sei, gestalte sich die Beantragung und der Erhalt eines Presseausweises relativ einfach. Zwar sei nebst der Bezahlung einer Gebühr der Nachweis einer journalistischen Tätigkeit zu erbringen, die Anforderungen daran seien aber äusserst tief angesetzt und dürften leicht zu erfüllen sein. Der Umstand, dass ihm ein Presseausweis respektive ein Journalismus-Notausweis ausgestellt worden sei, sei demnach als unerheblich einzustufen. Diesbezüglich sei anzumerken, dass mit Presseausweisen ein regelrechtes Geschäft betrieben werde und Missbräuche aus opportunistischen Gründen bekannt seien. Der Beweiswert dieser Dokumente sei deshalb äusserst beschränkt. Dasselbe treffe auch auf das eingereichte Mitgliedszertifikat zu, das im Übrigen keinerlei Aufschluss über seine angebliche Tätigkeit, geschweige denn eine allfällige Qualitätskontrolle vonseiten des (...) geben würde. Ähnliche Vorbehalte seien auch gegenüber den Artikeln des Beschwerdeführers anzubringen, die er auf der Seite der (...) publiziert habe. Abgesehen davon, dass es sich dabei teilweise um Wiederholungen handle, seien zweierlei Besonderheiten aufgefallen. Erstens sei der Beschwerdeführer zwar als «verantwortlicher Autor» vermerkt, der entsprechende Link führe jedoch auf eine leere Seite und darüber hinaus sei sein Name in der Liste der Journalisten nicht zu finden. Zweitens erstaune, dass seine Texte auch von einem gewissen E._______, einem selbständigen Unternehmer für Webauftritte und Onlinemarketing, auf seiner Seite publiziert worden seien. Des Weiteren sei zu bemängeln, dass er es bis anhin unterlassen habe, seine Identität mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Somit sei weiterhin nicht erwiesen, dass er den Blog respektive die erwähnten Artikel tatsächlich unter seinen korrekten Personalien führe beziehungsweise veröffentliche. Auch sei seine Teilnahme an einer politischen Veranstaltung in B._______ ungeeignet, ihn als exponierten Regimekritiker erscheinen zu lassen. Die vier Fotos vom 27. November 2016 zeigten ihn als einfachen Teilnehmer und es gäbe keine Indizien dafür, dass er an dieser Veranstaltung eine spezielle Aufgabe übernommen oder in qualifizierter Weise auf sich aufmerksam gemacht habe. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass aussenstehende Personen von seiner Teilnahme hätten Kenntnis erhalten können. Dasselbe treffe auch auf seine Teilnahme an den Kundgebungen in B._______ und C._______ zu. Auch diese Bilder belegten lediglich seine Anwesenheit an diesen Anlässen, jedoch deute nichts darauf hin, dass er im Vorfeld oder während der Kundgebung besondere Aufgaben übernommen oder sich in besonderem Masse von den anderen Teilnehmern abgehoben hätte. Die vorgebrachte Teilnahme sowie die dazu eingereichten Beweismittel seien ebenfalls ungeeignet, sein politisches Profil zu schärfen. Dies gelte umso mehr, als er für das Jahr 2017 keinerlei Teilnahmen mehr geltend gemacht habe. Insgesamt sei somit nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Zum allfälligen Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe führte die Vorinstanz weiter aus, dass sich die Situation in Äthiopien nach den Unruhen Ende 2016 und Anfang 2017 erheblich verändert habe. Nachdem sich die Sicherheitslage merklich verbessert habe, sei der Ausnahmezustand im August 2017 aufgehoben worden und die Lage habe sich entsprechend beruhigt. Angesichts dieser Entwicklung erscheine ein generelles Risiko einer Verhaftung respektive der flächendeckenden Verfolgung von Oromo-Angehörigen wenig wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Heimatstaat eine Verfolgung drohe.

E. 5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, bei ihm sei von einem besonders exponierten und gefährdeten exilpolitischen Profil auszugehen. Sein Blog habe sich mittlerweile gut etabliert. Er weise über 7'500 Profilansichten auf und jeder der in den letzten zwölf Monaten publizierten Artikel sei verschiedentlich kommentiert worden. Letzteres zeige, dass er mit seinen Artikeln Diskussionen unter Regimegegnern anrege und damit zur Vernetzung exilpolitischer Landsleute beitrage. Die Vorinstanz setze die Massstäbe an Blogbeiträge zu hoch an. Gerade in einer Zeit, in der sich Nachrichten innert kürzester Zeit via soziale Medien verbreiten würden, könne es nicht angehen, dass nur das Verfassen von Enthüllungsartikeln als genügend exponierte exilpolitische Tätigkeit wahrgenommen werde. Er habe seine regimekritische Meinung und seine Bestürzung über verschiedene Vorkommnisse in seinen Blogbeiträgen klar und deutlich geäussert, indem er insbesondere von Menschenrechtsverletzungen gegenüber ethnischen Oromo, von Massakern in der Oromia-Region und von der ungerechtfertigten Beschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gesprochen habe. Ausserdem seien die Blogbeiträge, die allesamt unter seinem Namen veröffentlicht worden seien, sowohl in englischer als auch amharischer Sprache verfügbar und würden damit ein breites Publikum erreichen. Auf Amharisch habe er zudem noch regelmässiger Artikel veröffentlicht, was von der Vorinstanz gänzlich missachtet worden sei. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz, dass er bereits vor dem negativen Asylentscheid exilpolitisch aktiv gewesen sei und insbesondere verschiedene Artikel - wenn auch nicht auf seinem persönlichen Blog - publiziert habe. Sodann seien die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der tiefen Hürden für die Ausstellung eines Presseausweises des (...) insofern irrelevant, als eine bestätigte Verbandsmitgliedschaft oder ein Presseausweis als Nachweis einer journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten diene. Nicht mehr und nicht weniger habe er mit dem Einreichen des (...)-Presseausweises erreichen wollen. Des Weiteren habe er mit den Publikationen auf der Internetseite der (...) beabsichtigt, seinen Artikeln mehr Nachdruck zu verschaffen. Ein Artikel auf einer Nachrichtenseite könne eine weitere Reichweite erzielen als ein Blogbeitrag. Überdies könne den übrigen Einwänden der Vorinstanz in Bezug auf seine Publikationen für die (...) nicht gefolgt werden. Klicke man auf den Link «verantwortlicher Autor», würden weitere vom ihm verfasste Artikel erscheinen und nicht etwa eine leere Seite. Schliesslich finde man unter Impressum sämtliche persönlichen Angaben zu seiner Person. Der Umstand, dass seine Artikel für die (...) einer anderen Person angezeigt würden, sage nichts über deren Authentizität aus. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe es unterlassen, seine Identität mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, sei sodann festzuhalten, dass er bereits im ersten Asylverfahren erklärt habe, die Beschaffung weiterer Dokumente sei ihm nicht möglich. Vor diesem Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, weshalb ihm zum wiederholten Male vorgeworfen werde, er könne seine Identität nicht belegen. Ferner sei die mehrfache Teilnahme an Kundgebungen und politischen Veranstaltungen mit der Veröffentlichung zahlreicher regimekritischer Artikel in Zusammenhang zu setzten. Sodann habe sich die Sicherheitslage in Äthiopien seit seiner Ausreise derart verschärft, dass vom Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden müsse. Namentlich seien die Umstände und Vorkommnisse in Äthiopien und insbesondere in der Oromia-Region dazu geeignet, die Befürchtung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszulösen. Die sehr kurzen und spekulativen Ausführungen der Vorinstanz zur aktuellen Lage würden der tatsächlichen Situation nicht im Geringsten gerecht. Die Vorinstanz gehe irrigerweise davon aus, dass der von der Regierung im Zuge der tödlichen Unruhen im Oktober und November 2016 verhängte Ausnahmezustand aufgehoben worden sei, weil sich die Sicherheitslage wieder beruhigt habe. Jedoch habe sich die Sicherheitslage auch nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes im August 2017 nicht beruhigt. Im Gegenteil würden zahlreiche Massaker an der Zivilbevölkerung durch Sicherheitskräfte des Regimes verübt. Die meisten der verzeichneten Attacken fänden in der Oromia-Region statt. Ausserdem habe die Überwachung von Journalisten in und ausserhalb Äthiopiens und die Unterdrückung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht nachgelassen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz zunächst Bezug auf die neusten Blogeinträge des Beschwerdeführers. So habe eine einfache Google-Suche ergeben, dass sich die neuen Blogeinträge des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2018 und 23. Februar 2018 grösstenteils mit davor publizierten Artikeln auf anderen Internetseiten überschneiden würden, was nebst Zweifeln an seinem Bekanntheitsgrad auch erhebliche Vorbehalte gegenüber seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lasse. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ein engagierter Regimekritiker, würde er erwartungsgemäss nicht nur Geschehnisse selbst interpretieren und einordnen wollen, sondern es dürfte ihm auch fernliegen, fremde Beiträge als die seinen auszugeben. Dass er dadurch einige wenige Kommentare erzielt habe, sei deshalb unerheblich. Ferner greife es zu kurz, die offensichtlich fehlende Eigenleistung des Beschwerdeführers mit den neuen sozialen Medien zu begründen. Es lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein werde. Solches lediglich mit der allgemeinen Lage und seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo zu begründen, sei unzureichend. Diesbezüglich sei auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (Urteile des BVGer E-2969/2016 vom 8. Februar 2018, E-7236/2017 vom 15. Januar 2018 sowie E-6951/2017 vom 28. Dezember 2017), welche zur allgemeinen Lage in Äthiopien Stellung genommen hätten.

E. 5.4 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, es treffe zwar zu, dass er sich in seinen englischen Blogbeiträgen teilweise auf bereits anderweitig veröffentlichte Artikel beziehe, insbesondere dann, wenn es um die Wiedergabe von bereits Geschehenem oder Meinungen von Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International gehe. Indem er diese Texte verarbeite und weiterverbreite, verhelfe er den jeweiligen Inhalten zu mehr Öffentlichkeit. Ausserdem sei nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz lediglich auf die in englischer Sprache verfassten Blogbeiträge Bezug nehme. Sie unterlasse es gänzlich, auf die in amharischer Sprache verfassten Artikel einzugehen. Die englischen Artikel habe er lediglich in Ergänzung zu seiner eigentlichen Bloggertätigkeit auf Amharisch veröffentlicht, um internationales Bewusstsein für die Vorkommnisse in Äthiopien zu wecken. Sein Hauptaugenmerk liege aber auf der Regimekritik in seinen amharischen Blogbeiträgen. Der Vorwurf, er sei nicht in der Lage, eigene Artikel zu verfassen, halte angesichts der erwähnten journalistischen Tätigkeit auf Amharisch und Englisch nicht stand. Sodann sei eindeutig vom Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Zunächst würden sich die von der Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nur marginal mit der aktuellen Lage in Äthiopien befassen. Ferner seien die Umstände und Vorkommnisse in Äthiopien - namentlich die Verhängung eines neuen Ausnahmezustandes sowie das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Oromia-Region, kombiniert mit den erneuten Verhaftungen von Regimegegnern und Regimekritikern - dazu geeignet, die Befürchtungen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszulösen. Aufgrund dessen, dass er ethnischer Oromo und exilpolitisch aktiv sei, müsse bei einer allfälligen Rückkehr von einer Verfolgung ausgegangen werden.

E. 6.1 In der Beschwerde werden eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe es - trotz verbindlicher Weisung des Bundesverwaltungsgerichts - unterlassen, die politische Lage in Äthiopien im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes beziehungsweise eines Vollzugshindernisses eingehend zu prüfen. Sodann habe sie sich hierzu nur marginal geäussert.

E. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).

E. 6.3 Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthiopien ist vorab klarzustellen, dass mit dem Kassationsurteil D-368/2017 vom 14. Februar 2017 darauf erkannt wurde, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse - und somit die aktuelle Situation - in Äthiopien zu prüfen. In der neu ergangenen und vorliegend angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2018 wurde der - zum damaligen Zeitpunkt - rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob vorliegend objektive Nachfluchtgründe respektive Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben sein könnten, hinreichend festgestellt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Lageeinschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten in Äthiopien gelangt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdigung des allfälligen Vorliegens objektiver Nachfluchtgründe respektive Wegweisungsvollzugshindernisse nicht verletzt. Die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen politischen Entwicklung in Äthiopien, die im vorliegenden Zusammenhang als relevant erscheinen, wurden zwar in kurzer Form, aber als nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinreichend dargelegt. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist ihr nicht als eine Verletzung der Begründungspflicht anzulasten, sondern betrifft eine materielle Frage.

E. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen.

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 - welcher nach den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen ergangen ist - eine aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien vorgenommen hat. Demzufolge hat sich diese seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Sein Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorgegangen ist. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. a.a.O. E. 7). Zwar herrschen weiterhin ethnisch motivierte Spannungen mit vereinzelten Anschlägen und Gewaltakten, allerdings sind die Vorfälle meist lokal begrenzt und die allgemeine Situation seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. a.a.O. E. 12.2). In Anbetracht dieser Entwicklung fehlen Anhaltspunkte dafür, dass regimekritischen Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 7.3 Sodann verneinte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 und E. 5.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe und die Replik halten dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpfen sich vielmehr in Erklärungsversuchen.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer konnte darlegen, dass er in der Schweiz an politischen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung teilnimmt. Indes vermochte er, wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B), im Rahmen des zweiten Asylverfahrens kein ausreichendes exilpolitisches Engagement darzutun, welches ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen liesse. Auch aus den im Laufe des dritten Asylverfahrens eingereichten Beweismitteln (Blogeinträgen, Artikeln in Online-Zeitschrift, Presseausweisen sowie Fotografien) ergeben sich - entgegen der Beschwerde - nach wie vor keine ausreichenden Hinweise dafür, dass er der Kategorie von Personen zuzurechnen wäre, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten.

E. 7.3.2 Hinsichtlich der Auftritte im Internet (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C.a, D., E., G., I. sowie J.) ist mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Selbst wenn seine Identität erstellt wäre, ist die persönliche Eigenleistung des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz gut begründet dargelegt hat, als zu gering einzustufen, als dass er - trotz der nicht unerheblichen Anzahl Beiträge - als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Das Beschwerdevorbringen, dass er sich in seinen englischen Blogeinträgen teilweise auf bereits anderweitig veröffentlichte Artikel beziehe, um diesen mehr Gewicht zu verleihen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, sein Hauptaugenmerk liege auf der Regimekritik in seinen amharischen Blogbeiträgen, zumal er im Verhältnis deutlich mehr Beiträge in englischer Sprache zu den Akten reichte.

E. 7.3.3 Auch die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen in B._______ und C._______ vermag zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen (vgl. SEM-Akten C2/3). Ein Teil der eingereichten Fotos zeigt den Beschwerdeführer bei internen Veranstaltungen. Auf anderen Fotos ist er an Demonstrationen als Teil einer grösseren Personenmenge zu sehen, aus welcher er nicht in besonderer Weise hervortritt. Der letzte genannte Anlass, an dem er teilnahm, hat sodann im November 2016 und somit vor mehr als drei Jahren stattgefunden.

E. 7.3.4 Schliesslich vermögen auch das Mitgliedschaftszertifikat des (...), der Presseausweis des (...) sowie der Journalisten-Notfallausweis des (...) nichts an dieser Einschätzung zu ändern (vgl. SEM-Akten C2/9-11), zumal diese zwar seine Mitgliedschaft respektive seine journalistische Tätigkeit zu belegen vermögen, jedoch keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe zulassen.

E. 7.3.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person besteht und ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die insgesamt positiven aktuellen Entwicklungen in Äthiopien sprechen sogar dafür, dass selbst bei einem (hier nicht vorliegenden) herausgehobenen exilpolitischen Engagement nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr drohen würde, sondern dies lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen noch wahrscheinlich erscheint (vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8).

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3 und E-5149/2019 sowie E-5146/2019 vom 18. November 2019 E. 11.4). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 9.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-141/2015 vom 7. April 2015 (E. 6.4.1) verwiesen werden. Dort wird im Wesentlichen dargelegt, der Beschwerdeführer, welcher eine gute Schulbildung aufweise, könne in seinem Heimatland mit seiner (...) und seinen (...) auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen. Ausserdem besitze seine (...) in Äthiopien einen (...). Damit dürfe davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein werde, sich im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Mehrfachgesuchs, insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C.a), ändern nichts an dieser Einschätzung und stehen der Zumutbarkeit der Wegweisung nicht entgegen, zumal in der Beschwerde ausgeführt wird, sein Gesundheitszustand habe sich stabilisiert. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bis heute keine weiteren aktuellen Arztberichte eingereicht.

E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Da Mehrfachgesuchsverfahren gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG explizit von der erleichterten Verbeiständung ausgenommen sind, erfolgte die Bestellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand versehentlich. Indessen erscheinen bei vorliegender Sachlage - im Sinne einer Ausnahme und unpräjudiziell - diesbezügliche Weiterungen nicht angezeigt. Der Rechtsvertreter reichte jeweils am 7. Februar 2018 und am 19. März 2018 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 12.55 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 15.60 ausweisen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist dem Rechtsvertreter demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'600.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-774/2018 Urteil vom 24. Dezember 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. August 2014 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-141/2015 vom 7. April 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mal um Asyl nach (erstes Mehrfachgesuch). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er als Journalist tätig sei und auf Online-Portalen regelmässig Artikel veröffentliche; ein solcher sich gegen das Regime richtender Beitrag sei in einer äthiopischen Zeitung publiziert worden. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien habe er deswegen ernsthafte Nachteile zu befürchten. Als Beweismittel reichte er drei Kopien von veröffentlichten Artikeln zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mehrfachgesuch ein, welches er unter anderem mit intensivierten exilpolitischen Tätigkeiten begründete. Insbesondere machte er geltend, seit März 2016 einen Blog ([...]) zu führen, auf welchem er die Regierung in seinem Heimatstaat kritisiere sowie Menschenrechtsverletzungen thematisiere. Zudem habe er an verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass in den letzten Monaten zahlreiche Angehörige der Ethnie der Oromo aufgrund ihrer regimekritischen Einstellung ums Leben gekommen seien. Insbesondere sei die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Verhängung des Ausnahmezustands massiv eingeschränkt worden, und im November 2016 sei ein bekannter Blogger, welcher sich in Internet regierungskritisch geäussert habe, willkürlich festgenommen worden, wobei dieser und andere Personen bereits in der Vergangenheit inhaftiert und im Gefängnis gefoltert worden seien. Dabei berief sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Zeitungsartikel, Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch sowie einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten hätten, weswegen ihm in seinem Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er leide an (...) und habe im November 2016 wegen einer (...), einer (...) und eines (...) für einige Tage hospitalisiert werden müssen. Seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei er in medikamentöser Behandlung. Wegen seiner Gesundheitsprobleme sei der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat unzumutbar. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Printscreen seines Profils als Blogger, eine Zusammenstellung von acht Blogeinträgen in englischer und amharischer Sprache (datiert vom 4. März 2016 bis 4. Oktober 2016), vier Fotos einer öffentlichen Veranstaltung des (...) in Zusammenarbeit mit der (...) vom 27. November 2016 in B._______, drei Fotos einer Demonstration gegen (...) vom 16. August 2016 in B._______, ein Foto einer Spendenveranstaltung für (...) vom 7. Oktober 2016 in B._______, ein Foto einer Kundgebung gegen (...) vom November 2016 in C._______, ein handgeschriebenes Dokument («sample comments»), einen Arztbericht vom 20. Oktober 2016, einen Kurzbericht vom 4. November 2016 sowie einen Austrittsbericht vom 7. November 2016, alle ausgestellt durch das Spital D._______, zu den Akten. C.b Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-368/2017 vom 14. Februar 2017 insoweit gut, als es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Im Wesentlichen wurde darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse - und somit die aktuelle Situation - in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (als Angehöriger der Oromo) als allfälligen objektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. D. Am 23. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mitgliedschaftszertifikat des (...) vom Mai 2017, einen Presseausweis des (...) für das Jahr 2017, einen Journalisten-Notfallausweis des (...) (jeweils in Kopie) sowie acht weitere Blogeinträge in englischer Sprache (datiert vom 31. Januar 2017 bis 16. Mai 2017) zu den Akten reichen. E. Am 15. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ferner fünf Artikel in englischer Sprache für die (...) (datiert vom 3. Oktober 2017 bis 19. November 2017) sowie ein Screenshot seiner diesbezüglichen Profilregistrierung vom 15. November 2017 ins Recht legen. F. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 - eröffnet am 8. Januar 2018 - stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm gestützt auf objektive Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 23. November 2016, eine Bestätigung des kantonalen Sozialamtes betreffend die Unterbringung in einer Notunterkunft vom 17. Januar 2018 sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters bei. Nebst bereits aktenkundigen Beweismitteln (vgl. oben Bst. D und E) wurden drei weitere Blogeinträge in englischer Sprache (datiert vom 27. Juni 2017 bis 22. September 2017), zehn weitere Blogeinträge in amharischer Sprache (für die Jahre 2017 und 2018), ein weiterer Artikel in englischer Sprache für die (...) (datiert vom 14. Dezember 2017), ein englischer Blogeintrag vom 23. Januar 2018 mit drei Kommentaren, ein Printscreen seines Nutzerprofils als Blogger mit 7338 Profilansichten vom 24. Januar 2018, ein Printscreen seines Logins sowie des Impressums betreffend die (...) vom 6. Februar 2018 und ein Presseausweis des (...) für das Jahr 2018 ins Recht gelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan einen amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Am 28. Februar 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 19. März 2018 Stellung. Gleichzeitig reichte er zwei weitere Blogeinträge in englischer Sprache (datiert vom 7. März 2018 und 10. März 2018), sieben weitere Blogeinträge in amharischer Sprache (für das Jahr 2018), einen Überblick über drei weitere Artikel für die (...) (datiert vom 19. Februar 2018 bis 10. März 2018) sowie eine aktualisierte Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer auf die am 30. Januar 2019 ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6079/2015 und D-6086/2015 Bezug. Ausserdem reichte er dreissig weitere Blogeinträge in englischer Sprache (datiert vom 24. Juli 2018 bis 30. März 2019) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 3.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Asylsuchenden zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 m.w.H.). 3.4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien asylrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte und dass über diesen Punkt (Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen) mit Urteil des BVGer D-141/2015 vom 7. April 2015 abschliessend geurteilt wurde. So wurde dieser Punkt mit der Beschwerde vom 7. Februar 2018 denn auch nicht angefochten. Den Beschwerdegegenstand bilden demnach vorliegend ausschliesslich allfällige subjektive beziehungsweise objektive Nachfluchtgründe, die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte sie aus, es sei auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden seien. Zwar mache er eine Intensivierung seines Engagements geltend, die von ihm vorgebrachten Aktivitäten seinen allerdings nach wie vor nicht als qualifiziert oder besonders exponiert einzustufen. Ein Besuch auf seinem Blog habe gezeigt, dass sein Engagement als äusserst niederschwellig einzustufen sei. So veröffentliche er im Schnitt einen Artikel pro Monat, was einer äusserst geringen Aktivität entspreche und ungeeignet sei, die Aufmerksamkeit ermittelnder Nachrichtendienste auf sich zu ziehen. Zum Inhalt seiner Blogbeiträge sei zu erwähnen, dass er darin zwar teilweise konkrete Regimekritik ausübe, allerdings nicht in derart qualifizierter Weise, dass er deswegen als ernstzunehmender Oppositioneller in Erscheinung trete und eine konkrete Gefahr für die herrschende Partei darstellen würde. Zudem beziehe er sich in diversen seiner Artikel auf aktuelle Ereignisse in Äthiopien, von denen er selbst aus Primärquellen erfahren haben müsse und persönlich keinen wirklichen Mehrwert leiste. Demnach sei sein Aufgreifen der Vorfälle keine Enthüllung von bisher unbekannten Fakten, sondern vielmehr eine Aufbereitung von bereits Bekanntem, teilweise sogar von bereits Publiziertem. Eine zufällige Google-Recherche habe ergeben, dass er gewisse Abschnitte seiner Artikel aus anderen Berichten abgeschrieben habe, wodurch seine Eigenleistung erheblich verringert werde respektive zweifelhaft erscheine. Ausserdem erwecke die Eröffnung des Blogs unmittelbar nach dem letzten ablehnenden Asylentscheid den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Portal lediglich erstellt, um seinen Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen, ohne jedoch die Qualität und Reichweite seiner exilpolitischen Tätigkeit zu steigern. An dieser Einschätzung würden auch die neu eingereichten Beweismittel nichts ändern. Zum Beitritt zum (...) sei prinzipiell festzuhalten, dass die blosse Mitgliedschaft zu keinem politischen Profil führe und zudem ungeeignet sei, den qualitativen Wert seiner journalistischen Tätigkeit zu steigern. Wie der Website des (...) zu entnehmen sei, gestalte sich die Beantragung und der Erhalt eines Presseausweises relativ einfach. Zwar sei nebst der Bezahlung einer Gebühr der Nachweis einer journalistischen Tätigkeit zu erbringen, die Anforderungen daran seien aber äusserst tief angesetzt und dürften leicht zu erfüllen sein. Der Umstand, dass ihm ein Presseausweis respektive ein Journalismus-Notausweis ausgestellt worden sei, sei demnach als unerheblich einzustufen. Diesbezüglich sei anzumerken, dass mit Presseausweisen ein regelrechtes Geschäft betrieben werde und Missbräuche aus opportunistischen Gründen bekannt seien. Der Beweiswert dieser Dokumente sei deshalb äusserst beschränkt. Dasselbe treffe auch auf das eingereichte Mitgliedszertifikat zu, das im Übrigen keinerlei Aufschluss über seine angebliche Tätigkeit, geschweige denn eine allfällige Qualitätskontrolle vonseiten des (...) geben würde. Ähnliche Vorbehalte seien auch gegenüber den Artikeln des Beschwerdeführers anzubringen, die er auf der Seite der (...) publiziert habe. Abgesehen davon, dass es sich dabei teilweise um Wiederholungen handle, seien zweierlei Besonderheiten aufgefallen. Erstens sei der Beschwerdeführer zwar als «verantwortlicher Autor» vermerkt, der entsprechende Link führe jedoch auf eine leere Seite und darüber hinaus sei sein Name in der Liste der Journalisten nicht zu finden. Zweitens erstaune, dass seine Texte auch von einem gewissen E._______, einem selbständigen Unternehmer für Webauftritte und Onlinemarketing, auf seiner Seite publiziert worden seien. Des Weiteren sei zu bemängeln, dass er es bis anhin unterlassen habe, seine Identität mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Somit sei weiterhin nicht erwiesen, dass er den Blog respektive die erwähnten Artikel tatsächlich unter seinen korrekten Personalien führe beziehungsweise veröffentliche. Auch sei seine Teilnahme an einer politischen Veranstaltung in B._______ ungeeignet, ihn als exponierten Regimekritiker erscheinen zu lassen. Die vier Fotos vom 27. November 2016 zeigten ihn als einfachen Teilnehmer und es gäbe keine Indizien dafür, dass er an dieser Veranstaltung eine spezielle Aufgabe übernommen oder in qualifizierter Weise auf sich aufmerksam gemacht habe. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass aussenstehende Personen von seiner Teilnahme hätten Kenntnis erhalten können. Dasselbe treffe auch auf seine Teilnahme an den Kundgebungen in B._______ und C._______ zu. Auch diese Bilder belegten lediglich seine Anwesenheit an diesen Anlässen, jedoch deute nichts darauf hin, dass er im Vorfeld oder während der Kundgebung besondere Aufgaben übernommen oder sich in besonderem Masse von den anderen Teilnehmern abgehoben hätte. Die vorgebrachte Teilnahme sowie die dazu eingereichten Beweismittel seien ebenfalls ungeeignet, sein politisches Profil zu schärfen. Dies gelte umso mehr, als er für das Jahr 2017 keinerlei Teilnahmen mehr geltend gemacht habe. Insgesamt sei somit nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Zum allfälligen Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe führte die Vorinstanz weiter aus, dass sich die Situation in Äthiopien nach den Unruhen Ende 2016 und Anfang 2017 erheblich verändert habe. Nachdem sich die Sicherheitslage merklich verbessert habe, sei der Ausnahmezustand im August 2017 aufgehoben worden und die Lage habe sich entsprechend beruhigt. Angesichts dieser Entwicklung erscheine ein generelles Risiko einer Verhaftung respektive der flächendeckenden Verfolgung von Oromo-Angehörigen wenig wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Heimatstaat eine Verfolgung drohe. 5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, bei ihm sei von einem besonders exponierten und gefährdeten exilpolitischen Profil auszugehen. Sein Blog habe sich mittlerweile gut etabliert. Er weise über 7'500 Profilansichten auf und jeder der in den letzten zwölf Monaten publizierten Artikel sei verschiedentlich kommentiert worden. Letzteres zeige, dass er mit seinen Artikeln Diskussionen unter Regimegegnern anrege und damit zur Vernetzung exilpolitischer Landsleute beitrage. Die Vorinstanz setze die Massstäbe an Blogbeiträge zu hoch an. Gerade in einer Zeit, in der sich Nachrichten innert kürzester Zeit via soziale Medien verbreiten würden, könne es nicht angehen, dass nur das Verfassen von Enthüllungsartikeln als genügend exponierte exilpolitische Tätigkeit wahrgenommen werde. Er habe seine regimekritische Meinung und seine Bestürzung über verschiedene Vorkommnisse in seinen Blogbeiträgen klar und deutlich geäussert, indem er insbesondere von Menschenrechtsverletzungen gegenüber ethnischen Oromo, von Massakern in der Oromia-Region und von der ungerechtfertigten Beschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gesprochen habe. Ausserdem seien die Blogbeiträge, die allesamt unter seinem Namen veröffentlicht worden seien, sowohl in englischer als auch amharischer Sprache verfügbar und würden damit ein breites Publikum erreichen. Auf Amharisch habe er zudem noch regelmässiger Artikel veröffentlicht, was von der Vorinstanz gänzlich missachtet worden sei. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz, dass er bereits vor dem negativen Asylentscheid exilpolitisch aktiv gewesen sei und insbesondere verschiedene Artikel - wenn auch nicht auf seinem persönlichen Blog - publiziert habe. Sodann seien die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der tiefen Hürden für die Ausstellung eines Presseausweises des (...) insofern irrelevant, als eine bestätigte Verbandsmitgliedschaft oder ein Presseausweis als Nachweis einer journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten diene. Nicht mehr und nicht weniger habe er mit dem Einreichen des (...)-Presseausweises erreichen wollen. Des Weiteren habe er mit den Publikationen auf der Internetseite der (...) beabsichtigt, seinen Artikeln mehr Nachdruck zu verschaffen. Ein Artikel auf einer Nachrichtenseite könne eine weitere Reichweite erzielen als ein Blogbeitrag. Überdies könne den übrigen Einwänden der Vorinstanz in Bezug auf seine Publikationen für die (...) nicht gefolgt werden. Klicke man auf den Link «verantwortlicher Autor», würden weitere vom ihm verfasste Artikel erscheinen und nicht etwa eine leere Seite. Schliesslich finde man unter Impressum sämtliche persönlichen Angaben zu seiner Person. Der Umstand, dass seine Artikel für die (...) einer anderen Person angezeigt würden, sage nichts über deren Authentizität aus. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe es unterlassen, seine Identität mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, sei sodann festzuhalten, dass er bereits im ersten Asylverfahren erklärt habe, die Beschaffung weiterer Dokumente sei ihm nicht möglich. Vor diesem Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, weshalb ihm zum wiederholten Male vorgeworfen werde, er könne seine Identität nicht belegen. Ferner sei die mehrfache Teilnahme an Kundgebungen und politischen Veranstaltungen mit der Veröffentlichung zahlreicher regimekritischer Artikel in Zusammenhang zu setzten. Sodann habe sich die Sicherheitslage in Äthiopien seit seiner Ausreise derart verschärft, dass vom Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden müsse. Namentlich seien die Umstände und Vorkommnisse in Äthiopien und insbesondere in der Oromia-Region dazu geeignet, die Befürchtung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszulösen. Die sehr kurzen und spekulativen Ausführungen der Vorinstanz zur aktuellen Lage würden der tatsächlichen Situation nicht im Geringsten gerecht. Die Vorinstanz gehe irrigerweise davon aus, dass der von der Regierung im Zuge der tödlichen Unruhen im Oktober und November 2016 verhängte Ausnahmezustand aufgehoben worden sei, weil sich die Sicherheitslage wieder beruhigt habe. Jedoch habe sich die Sicherheitslage auch nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes im August 2017 nicht beruhigt. Im Gegenteil würden zahlreiche Massaker an der Zivilbevölkerung durch Sicherheitskräfte des Regimes verübt. Die meisten der verzeichneten Attacken fänden in der Oromia-Region statt. Ausserdem habe die Überwachung von Journalisten in und ausserhalb Äthiopiens und die Unterdrückung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht nachgelassen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz zunächst Bezug auf die neusten Blogeinträge des Beschwerdeführers. So habe eine einfache Google-Suche ergeben, dass sich die neuen Blogeinträge des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2018 und 23. Februar 2018 grösstenteils mit davor publizierten Artikeln auf anderen Internetseiten überschneiden würden, was nebst Zweifeln an seinem Bekanntheitsgrad auch erhebliche Vorbehalte gegenüber seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lasse. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ein engagierter Regimekritiker, würde er erwartungsgemäss nicht nur Geschehnisse selbst interpretieren und einordnen wollen, sondern es dürfte ihm auch fernliegen, fremde Beiträge als die seinen auszugeben. Dass er dadurch einige wenige Kommentare erzielt habe, sei deshalb unerheblich. Ferner greife es zu kurz, die offensichtlich fehlende Eigenleistung des Beschwerdeführers mit den neuen sozialen Medien zu begründen. Es lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein werde. Solches lediglich mit der allgemeinen Lage und seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo zu begründen, sei unzureichend. Diesbezüglich sei auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (Urteile des BVGer E-2969/2016 vom 8. Februar 2018, E-7236/2017 vom 15. Januar 2018 sowie E-6951/2017 vom 28. Dezember 2017), welche zur allgemeinen Lage in Äthiopien Stellung genommen hätten. 5.4 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, es treffe zwar zu, dass er sich in seinen englischen Blogbeiträgen teilweise auf bereits anderweitig veröffentlichte Artikel beziehe, insbesondere dann, wenn es um die Wiedergabe von bereits Geschehenem oder Meinungen von Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International gehe. Indem er diese Texte verarbeite und weiterverbreite, verhelfe er den jeweiligen Inhalten zu mehr Öffentlichkeit. Ausserdem sei nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz lediglich auf die in englischer Sprache verfassten Blogbeiträge Bezug nehme. Sie unterlasse es gänzlich, auf die in amharischer Sprache verfassten Artikel einzugehen. Die englischen Artikel habe er lediglich in Ergänzung zu seiner eigentlichen Bloggertätigkeit auf Amharisch veröffentlicht, um internationales Bewusstsein für die Vorkommnisse in Äthiopien zu wecken. Sein Hauptaugenmerk liege aber auf der Regimekritik in seinen amharischen Blogbeiträgen. Der Vorwurf, er sei nicht in der Lage, eigene Artikel zu verfassen, halte angesichts der erwähnten journalistischen Tätigkeit auf Amharisch und Englisch nicht stand. Sodann sei eindeutig vom Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Zunächst würden sich die von der Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nur marginal mit der aktuellen Lage in Äthiopien befassen. Ferner seien die Umstände und Vorkommnisse in Äthiopien - namentlich die Verhängung eines neuen Ausnahmezustandes sowie das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Oromia-Region, kombiniert mit den erneuten Verhaftungen von Regimegegnern und Regimekritikern - dazu geeignet, die Befürchtungen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszulösen. Aufgrund dessen, dass er ethnischer Oromo und exilpolitisch aktiv sei, müsse bei einer allfälligen Rückkehr von einer Verfolgung ausgegangen werden. 6. 6.1 In der Beschwerde werden eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe es - trotz verbindlicher Weisung des Bundesverwaltungsgerichts - unterlassen, die politische Lage in Äthiopien im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes beziehungsweise eines Vollzugshindernisses eingehend zu prüfen. Sodann habe sie sich hierzu nur marginal geäussert. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 6.3 Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthiopien ist vorab klarzustellen, dass mit dem Kassationsurteil D-368/2017 vom 14. Februar 2017 darauf erkannt wurde, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse - und somit die aktuelle Situation - in Äthiopien zu prüfen. In der neu ergangenen und vorliegend angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2018 wurde der - zum damaligen Zeitpunkt - rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob vorliegend objektive Nachfluchtgründe respektive Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben sein könnten, hinreichend festgestellt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Lageeinschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten in Äthiopien gelangt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 6.4 Die Vorinstanz hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdigung des allfälligen Vorliegens objektiver Nachfluchtgründe respektive Wegweisungsvollzugshindernisse nicht verletzt. Die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen politischen Entwicklung in Äthiopien, die im vorliegenden Zusammenhang als relevant erscheinen, wurden zwar in kurzer Form, aber als nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinreichend dargelegt. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist ihr nicht als eine Verletzung der Begründungspflicht anzulasten, sondern betrifft eine materielle Frage. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 - welcher nach den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen ergangen ist - eine aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien vorgenommen hat. Demzufolge hat sich diese seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Sein Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorgegangen ist. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. a.a.O. E. 7). Zwar herrschen weiterhin ethnisch motivierte Spannungen mit vereinzelten Anschlägen und Gewaltakten, allerdings sind die Vorfälle meist lokal begrenzt und die allgemeine Situation seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. a.a.O. E. 12.2). In Anbetracht dieser Entwicklung fehlen Anhaltspunkte dafür, dass regimekritischen Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 7.3 Sodann verneinte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 und E. 5.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe und die Replik halten dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpfen sich vielmehr in Erklärungsversuchen. 7.3.1 Der Beschwerdeführer konnte darlegen, dass er in der Schweiz an politischen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung teilnimmt. Indes vermochte er, wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B), im Rahmen des zweiten Asylverfahrens kein ausreichendes exilpolitisches Engagement darzutun, welches ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen liesse. Auch aus den im Laufe des dritten Asylverfahrens eingereichten Beweismitteln (Blogeinträgen, Artikeln in Online-Zeitschrift, Presseausweisen sowie Fotografien) ergeben sich - entgegen der Beschwerde - nach wie vor keine ausreichenden Hinweise dafür, dass er der Kategorie von Personen zuzurechnen wäre, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. 7.3.2 Hinsichtlich der Auftritte im Internet (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C.a, D., E., G., I. sowie J.) ist mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Selbst wenn seine Identität erstellt wäre, ist die persönliche Eigenleistung des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz gut begründet dargelegt hat, als zu gering einzustufen, als dass er - trotz der nicht unerheblichen Anzahl Beiträge - als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Das Beschwerdevorbringen, dass er sich in seinen englischen Blogeinträgen teilweise auf bereits anderweitig veröffentlichte Artikel beziehe, um diesen mehr Gewicht zu verleihen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, sein Hauptaugenmerk liege auf der Regimekritik in seinen amharischen Blogbeiträgen, zumal er im Verhältnis deutlich mehr Beiträge in englischer Sprache zu den Akten reichte. 7.3.3 Auch die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen in B._______ und C._______ vermag zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen (vgl. SEM-Akten C2/3). Ein Teil der eingereichten Fotos zeigt den Beschwerdeführer bei internen Veranstaltungen. Auf anderen Fotos ist er an Demonstrationen als Teil einer grösseren Personenmenge zu sehen, aus welcher er nicht in besonderer Weise hervortritt. Der letzte genannte Anlass, an dem er teilnahm, hat sodann im November 2016 und somit vor mehr als drei Jahren stattgefunden. 7.3.4 Schliesslich vermögen auch das Mitgliedschaftszertifikat des (...), der Presseausweis des (...) sowie der Journalisten-Notfallausweis des (...) nichts an dieser Einschätzung zu ändern (vgl. SEM-Akten C2/9-11), zumal diese zwar seine Mitgliedschaft respektive seine journalistische Tätigkeit zu belegen vermögen, jedoch keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe zulassen. 7.3.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person besteht und ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die insgesamt positiven aktuellen Entwicklungen in Äthiopien sprechen sogar dafür, dass selbst bei einem (hier nicht vorliegenden) herausgehobenen exilpolitischen Engagement nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr drohen würde, sondern dies lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen noch wahrscheinlich erscheint (vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3 und E-5149/2019 sowie E-5146/2019 vom 18. November 2019 E. 11.4). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). 9.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-141/2015 vom 7. April 2015 (E. 6.4.1) verwiesen werden. Dort wird im Wesentlichen dargelegt, der Beschwerdeführer, welcher eine gute Schulbildung aufweise, könne in seinem Heimatland mit seiner (...) und seinen (...) auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen. Ausserdem besitze seine (...) in Äthiopien einen (...). Damit dürfe davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein werde, sich im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Mehrfachgesuchs, insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C.a), ändern nichts an dieser Einschätzung und stehen der Zumutbarkeit der Wegweisung nicht entgegen, zumal in der Beschwerde ausgeführt wird, sein Gesundheitszustand habe sich stabilisiert. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bis heute keine weiteren aktuellen Arztberichte eingereicht. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Da Mehrfachgesuchsverfahren gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG explizit von der erleichterten Verbeiständung ausgenommen sind, erfolgte die Bestellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand versehentlich. Indessen erscheinen bei vorliegender Sachlage - im Sinne einer Ausnahme und unpräjudiziell - diesbezügliche Weiterungen nicht angezeigt. Der Rechtsvertreter reichte jeweils am 7. Februar 2018 und am 19. März 2018 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 12.55 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 15.60 ausweisen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist dem Rechtsvertreter demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: