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E-2969/2016

E-2969/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. September 2014 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. November 2014 lehnte die Vorinstanz ihr Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7325/2014 vom 27. April 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheids. Sie machte im Wesentlichen geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zufolge erlittener häuslicher Gewalt zu leiden. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. September 2015 ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2016 ein zweites Asylgesuch ein. Die Vorinstanz beurteilte dieses mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 als aussichtslos und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 trat die Vorinstanz zufolge Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit UrteilE-1011/2016 vom 24. Februar 2016 ab. D. Am 29. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 24. Februar 2016 ein. Mit Urteil E-1245/2016 vom 15. März 2016 wurde das Revisionsgesuch gutgeheissen. Das Urteil vom 24. Februar 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Die Beschwerde vom 18. Februar 2016 hiess es gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Februar 2016 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten. E. Mit Verfügung vom 13. April 2016 verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ihr Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wies das Gericht ab. I. Am 24. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach. J. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 legte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu den Akten: vier Fotos einer Veranstaltung mit Professor B._______ vom (...) 2016 in C._______, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) vom 21. Juni 2016 und ein Schreiben der Ginbot 7 vom 5. Juli 2016. K. Am 6. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von ihr ein, worin sie ihre exilpolitischen Tätigkeiten mit Fotos und Beschreibungen darlegte. L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 brachte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel bei: ein Bestätigungsschreiben des Vereins Ethiopian Human Right and Democracy Task Force in Switzerland (EHDTS) vom 19. Juni 2017 und eine Petition des EHDTS vom 9. April 2017 mit Unterschriften.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei bereits in Äthiopien aktives Mitglied der Ginbot 7 gewesen und betätige sich auch in der Schweiz exilpolitisch. Innerhalb der Partei habe sie den Codenamen "D._______" und nehme an Treffen und Demonstrationen teil. Aufgrund ihrer Aktivitäten wäre sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet. Wegen subjektiver Nachfluchtgründe sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: eine Mitgliedschaftsbestätigung und ein Bestätigungsschreiben der Ginbot 7, eine Quittung für die Bezahlung der Mitgliederbeiträge, Fotos von Treffen mit Herrn E._______ und Frau F._______, Fotos von Demonstrationen vom (...) und (...) 2015, Fotos eines Treffens der Ginbot 7 sowie ein Schreiben des Familienanwalts.

E. 5.2 Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, sie sei vor Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz weise eine relativ geringe Intensität auf. Es würden keine Indizien dafür bestehen, dass ihre Aktivitäten vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden seien. Sie habe in ihrem zweiten Asylgesuch, abgesehen von zwei Treffen mit anderen angeblichen Ginbot 7-Mitgliedern, lediglich die Teilnahme an zwei Demonstrationen im (...) 2015 geltend gemacht. Dies entspreche weder einem intensiven und engagierten Auftreten noch deute es darauf hin, sie hätte innerhalb der Partei eine besondere Funktion inne oder übernehme Führungsaufgaben. Insgesamt vermöchten ihre Vorbringen keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatstaat zu begründen. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen könne deshalb verzichtet werden.

E. 5.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und den Ergänzungen dazu, es könne davon ausgegangen werden, die äthiopischen Behörden würden Aktivisten der Ginbot 7 besonders genau beobachten. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden aufgrund ihres Verschwindens und ihrer seither sehr ausgeprägten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden und sie registriert worden sei. Sie sei nicht lediglich ein einfaches Mitglied der Ginbot 7, welches sich passiv verhalte, sondern beteilige sich aktiv an Demonstrationen. Dabei verkünde sie, teilweise über ein Mikrofon, regimekritische Parolen. Die Anschuldigungen gegen das äthiopische Regime trage sie an den Demonstrationen mittels Schildern zur Schau. Ferner stehe sie in Kontakt zu ranghohen Mitgliedern der Ginbot 7. Am (...) 2016 habe sie G._______ in C._______ getroffen und am (...) 2016 Professor B._______. Zudem sei sie Mitglied der AES. Auf ihrer Facebook-Seite publiziere sie regimekritische Berichte und selbstverfasste Kritik. Weiter schreibe sie auch auf regimekritischen Facebook-Gruppen oder teile deren Beiträge. Aufgrund von Fotos von ihr auf der Facebook-Seite des EHDTS könne sie klar mit dessen Zielen in Verbindung gebracht werden. Das äthiopische Regime beobachte die exilpolitischen Tätigkeiten seiner Staatsangehörigen in der Schweiz genau. Aufgrund der modernen Überwachungsmethoden sei grundsätzlich nicht mehr leichthin anzunehmen, es bedürfe einer besonderen Exponierung. Den Demonstrationen, an welchen die Beschwerdeführerin teilgenommen habe, sei eine breite mediale Aufmerksamkeit zugekommen. Sie sei zudem auf der Öffentlichkeit zugänglichen Fotos erkennbar. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die äthiopische Regierung auf ihre exilpolitischen Tätigkeiten aufmerksam geworden sei. Ihr exilpolitisches Engagement setze sie laufend fort. Vom (...) 2016 habe sie am H._______ in C._______ teilgenommen. Dort habe sie für den oppositionellen Fernsehsender ESAT (Ethiopian Satellite Television) Werbung gemacht und Spenden gesammelt. Am (...) 2016 habe sie an Protesten gegen die Kandidatur von I._______ zum Generaldirektor der WHO und am (...) 2016 am sechsjährigen Jubiläum des ESAT in J._______ teilgenommen. Am (...) 2016 habe sie ein Event des ESAT besucht und dabei ebenfalls zum Mikrofon gegriffen. Dies sei auf einem Youtube-Video festgehalten. Sie habe an weiteren Demonstrationen teilgenommen und dabei laut Parolen gerufen. Zusammen mit anderen Frauen habe sie an der öffentlichen Versammlung der ENM (Ethiopian National Movement) vom (...) 2017 ein Lied der Oppositionsbewegung vorgetragen. Sie sei Gründungsmitglied der Frauenrechtsbewegung "Taitus Daughters", welche äthiopische Frauen in Not unterstütze. Zurzeit sei diese Bewegung Teil des EHDTS, jedoch sei geplant, eine unabhängige Union zu gründen. Ihr (...), welcher sich noch in Äthiopien befände, sei im (...) 2016 inhaftiert worden und sei immer noch im Gefängnis K._______. Sie vermute, seine Inhaftierung hänge mit ihren exilpolitischen Aktivitäten zusammen. Seit April 2015 sei sie aktives Mitglied des Vereins EHDTS und seit dem Jahr 2017 zudem Mitglied des Vorstands. Diese Position führe zu zusätzlicher Aufmerksamkeit an ihrer Person, weil sie regelmässig an öffentlichen Anlässen präsent sei. Im April 2017 habe der EHDTS eine Petition gegen die Einsetzung von I._______ als Generaldirektor der WHO lanciert.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Die politische und menschenrechtliche Situation in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Personen, die unter dem Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftungen betroffen und werden teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderem auch regierungskritische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Im Jahre 2011 wurden gestützt auf das im Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz mehrere oppositionelle Bewegungen, darunter auch die Gruppierung Ginbot 7, zu terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine 2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen Staats verlangt. In jüngster Zeit haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivisten und Aktivistinnen der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Indessen dürfte davon ausgegangen werden, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner beziehungsweise ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des oder der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der oder die Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4590/2016 vom 29. August 2016 E. 7.2).

E. 6.4 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an Kundgebungen in Schweizer Städten und verschiedenen Versammlungen insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation Ginbot 7 und EHDTS teilgenommen hat. Sie macht geltend, sich dabei als aktives Mitglied engagiert und exponiert gezeigt zu haben. Zudem sei sie seit dem Jahr 2017 Vorstandsmitglied des EHDTS und ein Gründungsmitglied der Frauenrechtsbewegung "Taitus Daughters", welche Teil der EHTDS sei. Als Verein ist der EHDTS im Handelsregister eingetragen. Dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass dieser Verein am 14. September 2012 gegründet und die Eintragung am 19. September 2012 im SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) publiziert wurde. Seit diesem Zeitpunkt erfolgten keine Änderungen mehr, insbesondere blieben die Vorstandsmitglieder stets dieselben. Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister weder als Vorstandsmitglied noch anderweitig vermerkt und es ist nicht davon auszugehen, dass sie eine Führungstätigkeit im EHDTS beziehungsweise bei den "Taitus Daughters" ausübt. Weiter ist nicht ersichtlich, dass sie sich anlässlich von Kundgebungen und Versammlungen besonders und über das Mass anderer Teilnehmenden hinaus prominent exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Wie viele ihrer Landsleute nimmt sie an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen. Aus den eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass sie bei Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren Ansammlung beziehungsweise Gruppe war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmenden an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführerin geschlossen werden, auch wenn sie sich bei Versammlungen der Organisation gelegentlich mit bekannten regimekritischen Personen fotografiert haben lassen soll. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, die äthiopischen Sicherheitskräfte könnten ein spezielles Interesse an ihr zeigen. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden ihre geringen exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese im Internet Berichte, Youtube-Videos und Facebook-Beiträge existieren, nicht gezielt auf ihre Person bezogen zur Kenntnis genommen haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern und Bürgerinnen oder Behördenvertretern und Behördenvertreterinnen unter der Vielzahl der anderen Organisationsmitglieder bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, welches sie in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigt, als dass sie das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse geweckt hätte und sie als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Daran vermögen auch die eingereichten Bestätigungsschreiben und Fotos nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigten bleibt, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Der Ausnahmezustand wurde Anfang August 2017 aufgehoben. In den Regionen Oromia, Harar, Dire Dawa und Amhara sind Unruhen jedoch weiterhin möglich (vgl. <https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html>, abgerufen am 12. Dezember 2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, <https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768>, abgerufen am 15.12.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht ihre persönliche Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie verfügt über eine Ausbildung und Arbeitserfahrung in der Hotellerie und im Tourismusbereich. In ihrem Heimatstaat besitzt sie sodann ein intaktes soziales Beziehungsnetz. Ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern leben immer noch in Äthiopien und sie hat Kontakt zu diesen (vgl. SEM-Akten A3 S. 4 f.). Es ist davon auszugehen, dass sie mit Hilfe ihrer Familie wieder eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in Äthiopien und später in Dubai Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein, weshalb von einer schwerwiegenden Traumatisierung auszugehen sei. Einen aktuellen Arztbericht reichte sie jedoch nicht ein und bringt auch nicht vor, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, sie leide an akuten gesundheitlichen Problemen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Möglichkeiten einer allfälligen Behandlung in Äthiopien mit Verfügung vom 18. September 2015 (vgl. B4 S. 3, Wiedererwägungsgesuch) detailliert abgehandelt wurden. Gegen diese Verfügung ergriff die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Die medizinischen Verhältnisse in Äthiopien haben sich seit diesem Entscheid nicht wesentlich verändert, so dass auf die Begründung dieser Verfügung verwiesen werden kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2969/2016 Urteil vom 8. Februar 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. September 2014 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. November 2014 lehnte die Vorinstanz ihr Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7325/2014 vom 27. April 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheids. Sie machte im Wesentlichen geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zufolge erlittener häuslicher Gewalt zu leiden. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. September 2015 ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2016 ein zweites Asylgesuch ein. Die Vorinstanz beurteilte dieses mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 als aussichtslos und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 trat die Vorinstanz zufolge Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit UrteilE-1011/2016 vom 24. Februar 2016 ab. D. Am 29. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 24. Februar 2016 ein. Mit Urteil E-1245/2016 vom 15. März 2016 wurde das Revisionsgesuch gutgeheissen. Das Urteil vom 24. Februar 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Die Beschwerde vom 18. Februar 2016 hiess es gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Februar 2016 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten. E. Mit Verfügung vom 13. April 2016 verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ihr Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wies das Gericht ab. I. Am 24. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach. J. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 legte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu den Akten: vier Fotos einer Veranstaltung mit Professor B._______ vom (...) 2016 in C._______, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) vom 21. Juni 2016 und ein Schreiben der Ginbot 7 vom 5. Juli 2016. K. Am 6. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von ihr ein, worin sie ihre exilpolitischen Tätigkeiten mit Fotos und Beschreibungen darlegte. L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 brachte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel bei: ein Bestätigungsschreiben des Vereins Ethiopian Human Right and Democracy Task Force in Switzerland (EHDTS) vom 19. Juni 2017 und eine Petition des EHDTS vom 9. April 2017 mit Unterschriften. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei bereits in Äthiopien aktives Mitglied der Ginbot 7 gewesen und betätige sich auch in der Schweiz exilpolitisch. Innerhalb der Partei habe sie den Codenamen "D._______" und nehme an Treffen und Demonstrationen teil. Aufgrund ihrer Aktivitäten wäre sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet. Wegen subjektiver Nachfluchtgründe sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: eine Mitgliedschaftsbestätigung und ein Bestätigungsschreiben der Ginbot 7, eine Quittung für die Bezahlung der Mitgliederbeiträge, Fotos von Treffen mit Herrn E._______ und Frau F._______, Fotos von Demonstrationen vom (...) und (...) 2015, Fotos eines Treffens der Ginbot 7 sowie ein Schreiben des Familienanwalts. 5.2 Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, sie sei vor Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz weise eine relativ geringe Intensität auf. Es würden keine Indizien dafür bestehen, dass ihre Aktivitäten vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden seien. Sie habe in ihrem zweiten Asylgesuch, abgesehen von zwei Treffen mit anderen angeblichen Ginbot 7-Mitgliedern, lediglich die Teilnahme an zwei Demonstrationen im (...) 2015 geltend gemacht. Dies entspreche weder einem intensiven und engagierten Auftreten noch deute es darauf hin, sie hätte innerhalb der Partei eine besondere Funktion inne oder übernehme Führungsaufgaben. Insgesamt vermöchten ihre Vorbringen keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatstaat zu begründen. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen könne deshalb verzichtet werden. 5.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und den Ergänzungen dazu, es könne davon ausgegangen werden, die äthiopischen Behörden würden Aktivisten der Ginbot 7 besonders genau beobachten. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden aufgrund ihres Verschwindens und ihrer seither sehr ausgeprägten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden und sie registriert worden sei. Sie sei nicht lediglich ein einfaches Mitglied der Ginbot 7, welches sich passiv verhalte, sondern beteilige sich aktiv an Demonstrationen. Dabei verkünde sie, teilweise über ein Mikrofon, regimekritische Parolen. Die Anschuldigungen gegen das äthiopische Regime trage sie an den Demonstrationen mittels Schildern zur Schau. Ferner stehe sie in Kontakt zu ranghohen Mitgliedern der Ginbot 7. Am (...) 2016 habe sie G._______ in C._______ getroffen und am (...) 2016 Professor B._______. Zudem sei sie Mitglied der AES. Auf ihrer Facebook-Seite publiziere sie regimekritische Berichte und selbstverfasste Kritik. Weiter schreibe sie auch auf regimekritischen Facebook-Gruppen oder teile deren Beiträge. Aufgrund von Fotos von ihr auf der Facebook-Seite des EHDTS könne sie klar mit dessen Zielen in Verbindung gebracht werden. Das äthiopische Regime beobachte die exilpolitischen Tätigkeiten seiner Staatsangehörigen in der Schweiz genau. Aufgrund der modernen Überwachungsmethoden sei grundsätzlich nicht mehr leichthin anzunehmen, es bedürfe einer besonderen Exponierung. Den Demonstrationen, an welchen die Beschwerdeführerin teilgenommen habe, sei eine breite mediale Aufmerksamkeit zugekommen. Sie sei zudem auf der Öffentlichkeit zugänglichen Fotos erkennbar. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die äthiopische Regierung auf ihre exilpolitischen Tätigkeiten aufmerksam geworden sei. Ihr exilpolitisches Engagement setze sie laufend fort. Vom (...) 2016 habe sie am H._______ in C._______ teilgenommen. Dort habe sie für den oppositionellen Fernsehsender ESAT (Ethiopian Satellite Television) Werbung gemacht und Spenden gesammelt. Am (...) 2016 habe sie an Protesten gegen die Kandidatur von I._______ zum Generaldirektor der WHO und am (...) 2016 am sechsjährigen Jubiläum des ESAT in J._______ teilgenommen. Am (...) 2016 habe sie ein Event des ESAT besucht und dabei ebenfalls zum Mikrofon gegriffen. Dies sei auf einem Youtube-Video festgehalten. Sie habe an weiteren Demonstrationen teilgenommen und dabei laut Parolen gerufen. Zusammen mit anderen Frauen habe sie an der öffentlichen Versammlung der ENM (Ethiopian National Movement) vom (...) 2017 ein Lied der Oppositionsbewegung vorgetragen. Sie sei Gründungsmitglied der Frauenrechtsbewegung "Taitus Daughters", welche äthiopische Frauen in Not unterstütze. Zurzeit sei diese Bewegung Teil des EHDTS, jedoch sei geplant, eine unabhängige Union zu gründen. Ihr (...), welcher sich noch in Äthiopien befände, sei im (...) 2016 inhaftiert worden und sei immer noch im Gefängnis K._______. Sie vermute, seine Inhaftierung hänge mit ihren exilpolitischen Aktivitäten zusammen. Seit April 2015 sei sie aktives Mitglied des Vereins EHDTS und seit dem Jahr 2017 zudem Mitglied des Vorstands. Diese Position führe zu zusätzlicher Aufmerksamkeit an ihrer Person, weil sie regelmässig an öffentlichen Anlässen präsent sei. Im April 2017 habe der EHDTS eine Petition gegen die Einsetzung von I._______ als Generaldirektor der WHO lanciert. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 6.3 Die politische und menschenrechtliche Situation in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Personen, die unter dem Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftungen betroffen und werden teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderem auch regierungskritische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Im Jahre 2011 wurden gestützt auf das im Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz mehrere oppositionelle Bewegungen, darunter auch die Gruppierung Ginbot 7, zu terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine 2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen Staats verlangt. In jüngster Zeit haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivisten und Aktivistinnen der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Indessen dürfte davon ausgegangen werden, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner beziehungsweise ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des oder der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der oder die Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4590/2016 vom 29. August 2016 E. 7.2). 6.4 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an Kundgebungen in Schweizer Städten und verschiedenen Versammlungen insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation Ginbot 7 und EHDTS teilgenommen hat. Sie macht geltend, sich dabei als aktives Mitglied engagiert und exponiert gezeigt zu haben. Zudem sei sie seit dem Jahr 2017 Vorstandsmitglied des EHDTS und ein Gründungsmitglied der Frauenrechtsbewegung "Taitus Daughters", welche Teil der EHTDS sei. Als Verein ist der EHDTS im Handelsregister eingetragen. Dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass dieser Verein am 14. September 2012 gegründet und die Eintragung am 19. September 2012 im SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) publiziert wurde. Seit diesem Zeitpunkt erfolgten keine Änderungen mehr, insbesondere blieben die Vorstandsmitglieder stets dieselben. Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister weder als Vorstandsmitglied noch anderweitig vermerkt und es ist nicht davon auszugehen, dass sie eine Führungstätigkeit im EHDTS beziehungsweise bei den "Taitus Daughters" ausübt. Weiter ist nicht ersichtlich, dass sie sich anlässlich von Kundgebungen und Versammlungen besonders und über das Mass anderer Teilnehmenden hinaus prominent exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Wie viele ihrer Landsleute nimmt sie an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen. Aus den eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass sie bei Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren Ansammlung beziehungsweise Gruppe war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmenden an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführerin geschlossen werden, auch wenn sie sich bei Versammlungen der Organisation gelegentlich mit bekannten regimekritischen Personen fotografiert haben lassen soll. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, die äthiopischen Sicherheitskräfte könnten ein spezielles Interesse an ihr zeigen. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden ihre geringen exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese im Internet Berichte, Youtube-Videos und Facebook-Beiträge existieren, nicht gezielt auf ihre Person bezogen zur Kenntnis genommen haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern und Bürgerinnen oder Behördenvertretern und Behördenvertreterinnen unter der Vielzahl der anderen Organisationsmitglieder bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, welches sie in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigt, als dass sie das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse geweckt hätte und sie als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Daran vermögen auch die eingereichten Bestätigungsschreiben und Fotos nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigten bleibt, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Der Ausnahmezustand wurde Anfang August 2017 aufgehoben. In den Regionen Oromia, Harar, Dire Dawa und Amhara sind Unruhen jedoch weiterhin möglich (vgl. , abgerufen am 12. Dezember 2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 15.12.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht ihre persönliche Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie verfügt über eine Ausbildung und Arbeitserfahrung in der Hotellerie und im Tourismusbereich. In ihrem Heimatstaat besitzt sie sodann ein intaktes soziales Beziehungsnetz. Ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern leben immer noch in Äthiopien und sie hat Kontakt zu diesen (vgl. SEM-Akten A3 S. 4 f.). Es ist davon auszugehen, dass sie mit Hilfe ihrer Familie wieder eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in Äthiopien und später in Dubai Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein, weshalb von einer schwerwiegenden Traumatisierung auszugehen sei. Einen aktuellen Arztbericht reichte sie jedoch nicht ein und bringt auch nicht vor, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, sie leide an akuten gesundheitlichen Problemen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Möglichkeiten einer allfälligen Behandlung in Äthiopien mit Verfügung vom 18. September 2015 (vgl. B4 S. 3, Wiedererwägungsgesuch) detailliert abgehandelt wurden. Gegen diese Verfügung ergriff die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Die medizinischen Verhältnisse in Äthiopien haben sich seit diesem Entscheid nicht wesentlich verändert, so dass auf die Begründung dieser Verfügung verwiesen werden kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: