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E-1245/2016

E-1245/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Gesuchstellerin suchte am 4. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 17. November 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, wies die Gesuchstellerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7325/2014 vom 27. April 2015 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 ersuchte die Gesuchstellerin das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheids. B.b Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. September 2015 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichte die Gesuchstellerin bei der Vor­instanz ein zweites Asylgesuch ein und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. C.b Das SEM schätzte die Begehren mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 als aussichtslos ein und setzte der Beschwerdeführerin Frist bis zum 3. Februar 2016 zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses. C.c Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Gebührenvorschuss sei nicht bezahlt worden, trat auf das Asylgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 17. November 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar. C.d Die dagegen am 18. Februar 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1011/2016 vom 24. Februar 2016 ab. D. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 reichte die Gesuchstellerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 24. Februar 2016 ein. Im Einzelnen beantragt sie die Aufhebung des Beschwerdeurteils, die Wiederaufnahme des Verfahrens E-1011/2016 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch vom 8. Januar 2016 einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Gesuchstellerin um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Gesuchstellerin den Empfangsschein eines durch die Vorinstanz auf den Rechtsvertreter ausgestellten Einzahlungsscheins zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 1. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes­verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu­ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent­scheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 289). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).

E. 1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie­hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Sie macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs nur fünf Tage nach dem Erlass des Urteils wurde die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG gewahrt. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Ent­scheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 2.2 Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch damit, dass der am 20. Januar 2016 durch die Vorinstanz eingeforderte Gebührenvorschuss gemäss der eingereichten Zahlungsbestätigung am 1. Februar 2016 beglichen worden und die Zahlung somit rechtzeitig erfolgt sei. Damit sei das SEM zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch vom 8. Januar 2016 eingetreten. Die Zahlung sei durch die Katholische Kirche der Stadt B._______ vorgenommen worden, worüber weder sie (Gesuchstellerin) noch ihr Rechtsvertreter informiert worden seien. Auch ihre Betreuerin habe ihr die entsprechende Information nicht weitergeleitet. Aus diesem Grund sei im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 18. Februar 2016 weder ihr noch ihrem Rechtsvertreter bekannt gewesen, dass der Vorschuss bereits beglichen gewesen sei. Es wäre jedoch offensichtlich Sache der Vorinstanz gewesen, zu überprüfen, ob der Gebührenvorschuss bezahlt worden war, auch wenn dies im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht worden sei. Eine entsprechende Prüfung wäre anhand der Referenznummer der Rechnung ohne Weiteres möglich gewesen.

E. 2.3 Durch den eingereichten Empfangsschein, der von der Schweizerischen Post am 1. Februar 2016 abgestempelt wurde, wird die fristgerechte Zahlung des durch das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2016 eingeforderten Gebührenvorschusses (Frist bis zum 3. Februar 2016) belegt. Es handelt sich dabei um eine vorbestandene Tatsache, womit ein zulässiger Revisionsgrund gegeben ist. Zudem ist der beigebrachte Beleg geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt in einer Art und Weise verändert darzustellen, die zu einem anderen Entscheid führen könnte beziehungsweise muss. Bei den Vorakten liegt - direkt nach der Zwischenverfügung des SEM vom 20. Januar 2016 (Aktenstück C4/5) - eine nicht paginierte Kopie der "Rechnung Nr. (...)", mit welcher der Gebührenvorschuss dem Rechtsvertreter in Rechnung gestellt worden ist, wobei der abtrennbare Einzahlungs- und Empfangsschein den unteren Teil dieser Rechnung bildet. Die Referenznummer auf dem mit dem Revisionsgesuch eingereichten Original-Empfangsschein ist deckungsgleich mit derjenigen auf der Kopie der "Rechnung Nr. (...)". Damit steht zweifelsfrei fest, dass am 1. Februar 2016 der am 20. Januar 2016 einverlangte Gebührenvorschuss überwiesen worden war. Die naheliegende Frage, aus welchem Grund bei den Vorakten N (...) der sonst übliche Vermerk des SEM-Finanzdiensts über die Zahlung oder Nichtzahlung des Vorschusses fehlt, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht beantwortet zu werden; dass die Rechnung zudem eine falsche oder zumindest verwirrende Zahlungsfrist erwähnt ("Zahlungsbedingungen: innerhalb 30 Tagen netto"), muss hier ebenfalls nicht weiter thematisiert werden. Die Gesuchstellerin bringt überzeugend vor, sie habe von der Bezahlung des Vorschusses durch die Katholische Kirche B._______ nichts gewusst und die erhobene Beschwerde in gutem Glauben eingereicht. Sodann bringt sie zu Recht vor, die mangelhafte Prüfung der Zahlungseingänge durch die Vorinstanz dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Zahlung anhand der Referenznummer eindeutig als zum Verfahren der Gesuchstellerin gehörend identifizierbar gewesen wäre.

E. 2.4 Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin substantiiert dargelegt, inwiefern eine neu erfahrene, vorbestandene Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegt. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, das Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts E-1011/2016 vom 24. Februar 2016 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen.

E. 3.1 Da die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch vollumfänglich durchdringt, sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 3.2 Für die ihr im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Kosten ist der obsiegenden und vertretenen Gesuch­stellerin zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 7 des Reglements vom 21. Fe­bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus der eingereichten Kostennote ergibt sich für das Revisionsverfahren ein Aufwand von 2.1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 5.30. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Der Gesuchstellerin ist zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung von Fr. 460.- (inkl. Ausgaben und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. II. Im Beschwerdeverfahren

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor­­instanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 6.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 20. Januar 2016, gemäss welcher die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufgefordert wurde.

E. 6.2 Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich zunächst auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging. Dies ist zu verneinen. Mit dem eingereichten Empfangsschein ist die fristgerechte Begleichung des Gebührenvorschusses belegt. Das SEM ging in seiner Verfügung vom 11. Februar 2016 somit fälschlicherweise von der Nichtbezahlung des Vorschusses aus und trat zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2016 ein. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese ist anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ficht mit dem Endentscheid vom 11. Februar 2016 auch die Verfügung vom 20. Januar 2016 an, mit der das SEM ihre Begehren als aussichtslos einstufte und sie zur Bezahlung des Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufforderte. Auf dieses Begehren und die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Entscheids an dieser Stelle nicht einzugehen. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch offen, die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 zusammen mit einer allfälligen späteren Abweisung ihres Mehrfachgesuchs (erneut) anzufechten.

E. 7 Zusammenfassend stellt die Verfügung vom 11. Februar 2016 den Sachverhalt unrichtig fest und verletzt Bundesrecht (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und dieses materiell zu behandeln.

E. 8.1 In Anbetracht des vollständigen Obsiegens der Beschwerdeführerin werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Februar 2016 auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 600.- wären ihr grundsätzlich zurückzuerstatten. Indes ergibt sich, dass die Zahlung bis dato nicht geleistet wurde, weshalb keine Rückerstattung zu erfolgen hat. Die diesbezüglich durch das Gericht erstellte buchhalterische Kostenposition ist zu annullieren.

E. 8.3 Für die ihr erwachsenen notwendige Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter macht diesbezüglich einen Aufwand von 4.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 6.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint als leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 850.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts vom 24. Februar 2016 (E-1011/2016) wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
  2. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfah­ren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 460.- ausgerichtet.
  3. Die Beschwerde vom 18. Februar 2016 wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das SEM wird angewiesen, auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Die aufgrund des Urteils vom 24. Februar 2016 erstellte buchhalterische Kostenposition wird durch das Gericht annulliert.
  5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1245/2016 Urteil vom 15. März 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

1. Revision betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1011/2016 vom 24. Februar 2016;

2. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom

11. Februar 2016 und die Zwischenverfügung vom

20. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin suchte am 4. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 17. November 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, wies die Gesuchstellerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7325/2014 vom 27. April 2015 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 ersuchte die Gesuchstellerin das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheids. B.b Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. September 2015 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichte die Gesuchstellerin bei der Vor­instanz ein zweites Asylgesuch ein und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. C.b Das SEM schätzte die Begehren mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 als aussichtslos ein und setzte der Beschwerdeführerin Frist bis zum 3. Februar 2016 zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses. C.c Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Gebührenvorschuss sei nicht bezahlt worden, trat auf das Asylgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 17. November 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar. C.d Die dagegen am 18. Februar 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1011/2016 vom 24. Februar 2016 ab. D. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 reichte die Gesuchstellerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 24. Februar 2016 ein. Im Einzelnen beantragt sie die Aufhebung des Beschwerdeurteils, die Wiederaufnahme des Verfahrens E-1011/2016 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch vom 8. Januar 2016 einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Gesuchstellerin um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Gesuchstellerin den Empfangsschein eines durch die Vorinstanz auf den Rechtsvertreter ausgestellten Einzahlungsscheins zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 1. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Im Revisionsverfahren 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes­verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu­ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent­scheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 289). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie­hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Sie macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs nur fünf Tage nach dem Erlass des Urteils wurde die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG gewahrt. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Ent­scheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.2 Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch damit, dass der am 20. Januar 2016 durch die Vorinstanz eingeforderte Gebührenvorschuss gemäss der eingereichten Zahlungsbestätigung am 1. Februar 2016 beglichen worden und die Zahlung somit rechtzeitig erfolgt sei. Damit sei das SEM zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch vom 8. Januar 2016 eingetreten. Die Zahlung sei durch die Katholische Kirche der Stadt B._______ vorgenommen worden, worüber weder sie (Gesuchstellerin) noch ihr Rechtsvertreter informiert worden seien. Auch ihre Betreuerin habe ihr die entsprechende Information nicht weitergeleitet. Aus diesem Grund sei im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 18. Februar 2016 weder ihr noch ihrem Rechtsvertreter bekannt gewesen, dass der Vorschuss bereits beglichen gewesen sei. Es wäre jedoch offensichtlich Sache der Vorinstanz gewesen, zu überprüfen, ob der Gebührenvorschuss bezahlt worden war, auch wenn dies im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht worden sei. Eine entsprechende Prüfung wäre anhand der Referenznummer der Rechnung ohne Weiteres möglich gewesen. 2.3 Durch den eingereichten Empfangsschein, der von der Schweizerischen Post am 1. Februar 2016 abgestempelt wurde, wird die fristgerechte Zahlung des durch das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2016 eingeforderten Gebührenvorschusses (Frist bis zum 3. Februar 2016) belegt. Es handelt sich dabei um eine vorbestandene Tatsache, womit ein zulässiger Revisionsgrund gegeben ist. Zudem ist der beigebrachte Beleg geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt in einer Art und Weise verändert darzustellen, die zu einem anderen Entscheid führen könnte beziehungsweise muss. Bei den Vorakten liegt - direkt nach der Zwischenverfügung des SEM vom 20. Januar 2016 (Aktenstück C4/5) - eine nicht paginierte Kopie der "Rechnung Nr. (...)", mit welcher der Gebührenvorschuss dem Rechtsvertreter in Rechnung gestellt worden ist, wobei der abtrennbare Einzahlungs- und Empfangsschein den unteren Teil dieser Rechnung bildet. Die Referenznummer auf dem mit dem Revisionsgesuch eingereichten Original-Empfangsschein ist deckungsgleich mit derjenigen auf der Kopie der "Rechnung Nr. (...)". Damit steht zweifelsfrei fest, dass am 1. Februar 2016 der am 20. Januar 2016 einverlangte Gebührenvorschuss überwiesen worden war. Die naheliegende Frage, aus welchem Grund bei den Vorakten N (...) der sonst übliche Vermerk des SEM-Finanzdiensts über die Zahlung oder Nichtzahlung des Vorschusses fehlt, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht beantwortet zu werden; dass die Rechnung zudem eine falsche oder zumindest verwirrende Zahlungsfrist erwähnt ("Zahlungsbedingungen: innerhalb 30 Tagen netto"), muss hier ebenfalls nicht weiter thematisiert werden. Die Gesuchstellerin bringt überzeugend vor, sie habe von der Bezahlung des Vorschusses durch die Katholische Kirche B._______ nichts gewusst und die erhobene Beschwerde in gutem Glauben eingereicht. Sodann bringt sie zu Recht vor, die mangelhafte Prüfung der Zahlungseingänge durch die Vorinstanz dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Zahlung anhand der Referenznummer eindeutig als zum Verfahren der Gesuchstellerin gehörend identifizierbar gewesen wäre. 2.4 Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin substantiiert dargelegt, inwiefern eine neu erfahrene, vorbestandene Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegt. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, das Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts E-1011/2016 vom 24. Februar 2016 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen. 3. 3.1 Da die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch vollumfänglich durchdringt, sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). 3.2 Für die ihr im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Kosten ist der obsiegenden und vertretenen Gesuch­stellerin zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 7 des Reglements vom 21. Fe­bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus der eingereichten Kostennote ergibt sich für das Revisionsverfahren ein Aufwand von 2.1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 5.30. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Der Gesuchstellerin ist zulasten des Gerichts eine Parteientschädigung von Fr. 460.- (inkl. Ausgaben und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. II. Im Beschwerdeverfahren

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor­­instanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 6. 6.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 20. Januar 2016, gemäss welcher die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufgefordert wurde. 6.2 Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich zunächst auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging. Dies ist zu verneinen. Mit dem eingereichten Empfangsschein ist die fristgerechte Begleichung des Gebührenvorschusses belegt. Das SEM ging in seiner Verfügung vom 11. Februar 2016 somit fälschlicherweise von der Nichtbezahlung des Vorschusses aus und trat zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2016 ein. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese ist anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. 6.3 Die Beschwerdeführerin ficht mit dem Endentscheid vom 11. Februar 2016 auch die Verfügung vom 20. Januar 2016 an, mit der das SEM ihre Begehren als aussichtslos einstufte und sie zur Bezahlung des Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufforderte. Auf dieses Begehren und die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Entscheids an dieser Stelle nicht einzugehen. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch offen, die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 zusammen mit einer allfälligen späteren Abweisung ihres Mehrfachgesuchs (erneut) anzufechten.

7. Zusammenfassend stellt die Verfügung vom 11. Februar 2016 den Sachverhalt unrichtig fest und verletzt Bundesrecht (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und dieses materiell zu behandeln. 8. 8.1 In Anbetracht des vollständigen Obsiegens der Beschwerdeführerin werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Februar 2016 auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 600.- wären ihr grundsätzlich zurückzuerstatten. Indes ergibt sich, dass die Zahlung bis dato nicht geleistet wurde, weshalb keine Rückerstattung zu erfolgen hat. Die diesbezüglich durch das Gericht erstellte buchhalterische Kostenposition ist zu annullieren. 8.3 Für die ihr erwachsenen notwendige Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter macht diesbezüglich einen Aufwand von 4.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 6.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint als leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 850.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts vom 24. Februar 2016 (E-1011/2016) wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

2. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfah­ren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 460.- ausgerichtet.

3. Die Beschwerde vom 18. Februar 2016 wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das SEM wird angewiesen, auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Die aufgrund des Urteils vom 24. Februar 2016 erstellte buchhalterische Kostenposition wird durch das Gericht annulliert.

5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi