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E-1011/2016

E-1011/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. September 2014 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7325/2014 vom 27. April 2015 ab, womit die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs. A.b Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 an die Vorinstanz stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit Verfügung vom 18. September 2015 abgewiesen wurde. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Im Mehrfachgesuch macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 3. Februar 2016 den Betrag von Fr. 600.- als Gebührenvorschuss zu bezahlen. B.c Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 trat die Vorinstanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das zweite Asylgesuch nicht ein. Sie stellte ausserdem fest, die Verfügung vom 17. November 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 20. Januar 2016 und die Verfügung vom 11. Februar 2016 der Vor­instanz seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben der (...), Quittungen für die Bezahlung der Mitgliederbeiträge, verschiedene Fotos von Treffen und Demonstrationen, einen Brief des Anwalts mit englischer Übersetzung sowie einen Arztbericht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Folgegesuche sind ausserordentliche Rechtsmittel, weil sie schriftlich und begründet einzureichen sind (Art. 111b und Art. 111c AsylG). Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuchs hemmt den Vollzug nicht (Art. 111b Abs. 3 AsylG), während eine entsprechende Bestimmung für Mehrfachgesuche fehlt (Art. 111c AsylG). Folglich haben sie von Gesetzes wegen Suspensivkraft. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist deshalb gegenstandslos.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1 - 3 AsylG).

E. 4.2 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde ist die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 20. Januar 2016, die die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auffordert. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Mehrfachgesuchs ausgegangen ist. Auf die zahlreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, die über diesen Anfechtungsgegenstand hinausreichen, ist nicht weiter einzugehen.

E. 5.1 In der Verfügung vom 20. Januar 2016 führt die Vorinstanz aus, die eingereichten Beweismittel und das neu vorgebrachte exilpolitische Engagement seien nicht geeignet, um das Vorbringen der Beschwerdeführerin erneut zu beurteilen. Im vorangegangenen Verfahren sei es ihr nicht gelungen, eine politische Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb nicht von einer Überwachung durch die heimatlichen Behörden auszugehen sei. Ihr exilpolitisches Engagement halte sich in Grenzen und sie weise keine erhöhte Exponiertheit auf. Ausserdem würden Zweifel an der Authentizität ihres Engagements bestehen, da sie erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren damit begonnen habe. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei es nicht im Sinne des Gesetzgebers, mittels eines erneuten Asylgesuchs die ungenutzte Möglichkeit zur Beschwerde nachzuholen. So sei über die Zumutbarkeit bereits mit Verfügung vom 18. September 2015 befunden worden und diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ihr Mehrfachgesuch sei deshalb aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt und ein Gebührenvorschuss erhoben werde.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird diesen Ausführungen entgegengehalten, sie habe mehrere Belege für ihr exilpolitisches Engagement eingereicht, wonach sie aus der Masse der äthiopischen Exilpolitiker heraussteche. Sie habe an mehreren Demonstrationen und an einem Treffen teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden angesichts der neusten Überwachungsmethoden Kenntnisse von ihren Aktivitäten hätten, umso mehr, als dass sie bereits in Äthiopien Mitglied von (...) gewesen sei. Ausserdem hätte sie zu ihren Asylgründen angehört werden müssen. Da sie den heimatlichen Behörden als Mitglied von (...) bekannt sei, sei ein Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Der Vollzug sei auch wegen ihrer psychischen Krankheit unzumutbar.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei aufgrund ihres exilpolitischen Wirkens die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Das vorgebrachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin ist jedoch dermassen niederschwellig (einzelne Demonstrationsteilnahmen und Teilnahme an einem Treffen), dass die Vorinstanz ohne weiteres von der Aussichtslosigkeit des Gesuchs ausgehen konnte. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente und Fotos nichts. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist bezüglich der eventualiter begehrten vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls aussichtslos, da die ursprünglich erlassene Verfügung in den Punkten Wegweisung und Wegweisungsvollzug inhaltlich nach wie vor zutreffend, rechtskräftig und vollstreckbar ist. Aus dem eingereichten Arztbericht, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie die Krankheit bereits im Wiedererwägungsverfahren geltend gemacht hat.

E. 5.4 Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie in der Beschwerde ansatzweise gerügt, sind nicht ersichtlich. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vor­instanz ist weder notwendig noch geboten.

E. 5.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lässt der aktuelle Stand der Akten keine Ereignisse erkennen, welche geeignet wären, seit Abschluss des ersten Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch somit zu Recht als aussichtslos qualifiziert und einen Gebührenvorschuss verlangt. Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschusses erfolgte ebenfalls zu Recht.

E. 6 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf den erneuten Erlass einer Wegweisungsverfügung verzichtet werden, wenn die erste Verfügung inhaltlich noch zutrifft, weil sie nach wie vor Bestand hat und vollstreckbar ist (BVGE 2014/39 E. 8.1 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend auf eine erneute Prüfung des Wegweisungsvollzugs verzichtet. Auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen ist nicht weiter einzugehen.

E. 7 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1011/2016 Urteil vom 24. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz); Verfügungen des SEM vom 20. Januar 2016 und vom 11. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. September 2014 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7325/2014 vom 27. April 2015 ab, womit die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs. A.b Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 an die Vorinstanz stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit Verfügung vom 18. September 2015 abgewiesen wurde. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Im Mehrfachgesuch macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 3. Februar 2016 den Betrag von Fr. 600.- als Gebührenvorschuss zu bezahlen. B.c Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 trat die Vorinstanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das zweite Asylgesuch nicht ein. Sie stellte ausserdem fest, die Verfügung vom 17. November 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 20. Januar 2016 und die Verfügung vom 11. Februar 2016 der Vor­instanz seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben der (...), Quittungen für die Bezahlung der Mitgliederbeiträge, verschiedene Fotos von Treffen und Demonstrationen, einen Brief des Anwalts mit englischer Übersetzung sowie einen Arztbericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Folgegesuche sind ausserordentliche Rechtsmittel, weil sie schriftlich und begründet einzureichen sind (Art. 111b und Art. 111c AsylG). Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuchs hemmt den Vollzug nicht (Art. 111b Abs. 3 AsylG), während eine entsprechende Bestimmung für Mehrfachgesuche fehlt (Art. 111c AsylG). Folglich haben sie von Gesetzes wegen Suspensivkraft. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist deshalb gegenstandslos. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1 - 3 AsylG). 4.2 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde ist die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2016 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 20. Januar 2016, die die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auffordert. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Mehrfachgesuchs ausgegangen ist. Auf die zahlreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, die über diesen Anfechtungsgegenstand hinausreichen, ist nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 In der Verfügung vom 20. Januar 2016 führt die Vorinstanz aus, die eingereichten Beweismittel und das neu vorgebrachte exilpolitische Engagement seien nicht geeignet, um das Vorbringen der Beschwerdeführerin erneut zu beurteilen. Im vorangegangenen Verfahren sei es ihr nicht gelungen, eine politische Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb nicht von einer Überwachung durch die heimatlichen Behörden auszugehen sei. Ihr exilpolitisches Engagement halte sich in Grenzen und sie weise keine erhöhte Exponiertheit auf. Ausserdem würden Zweifel an der Authentizität ihres Engagements bestehen, da sie erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren damit begonnen habe. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei es nicht im Sinne des Gesetzgebers, mittels eines erneuten Asylgesuchs die ungenutzte Möglichkeit zur Beschwerde nachzuholen. So sei über die Zumutbarkeit bereits mit Verfügung vom 18. September 2015 befunden worden und diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ihr Mehrfachgesuch sei deshalb aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt und ein Gebührenvorschuss erhoben werde. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird diesen Ausführungen entgegengehalten, sie habe mehrere Belege für ihr exilpolitisches Engagement eingereicht, wonach sie aus der Masse der äthiopischen Exilpolitiker heraussteche. Sie habe an mehreren Demonstrationen und an einem Treffen teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden angesichts der neusten Überwachungsmethoden Kenntnisse von ihren Aktivitäten hätten, umso mehr, als dass sie bereits in Äthiopien Mitglied von (...) gewesen sei. Ausserdem hätte sie zu ihren Asylgründen angehört werden müssen. Da sie den heimatlichen Behörden als Mitglied von (...) bekannt sei, sei ein Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Der Vollzug sei auch wegen ihrer psychischen Krankheit unzumutbar. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei aufgrund ihres exilpolitischen Wirkens die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Das vorgebrachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin ist jedoch dermassen niederschwellig (einzelne Demonstrationsteilnahmen und Teilnahme an einem Treffen), dass die Vorinstanz ohne weiteres von der Aussichtslosigkeit des Gesuchs ausgehen konnte. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente und Fotos nichts. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist bezüglich der eventualiter begehrten vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls aussichtslos, da die ursprünglich erlassene Verfügung in den Punkten Wegweisung und Wegweisungsvollzug inhaltlich nach wie vor zutreffend, rechtskräftig und vollstreckbar ist. Aus dem eingereichten Arztbericht, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie die Krankheit bereits im Wiedererwägungsverfahren geltend gemacht hat. 5.4 Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie in der Beschwerde ansatzweise gerügt, sind nicht ersichtlich. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vor­instanz ist weder notwendig noch geboten. 5.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lässt der aktuelle Stand der Akten keine Ereignisse erkennen, welche geeignet wären, seit Abschluss des ersten Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch somit zu Recht als aussichtslos qualifiziert und einen Gebührenvorschuss verlangt. Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschusses erfolgte ebenfalls zu Recht.

6. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf den erneuten Erlass einer Wegweisungsverfügung verzichtet werden, wenn die erste Verfügung inhaltlich noch zutrifft, weil sie nach wie vor Bestand hat und vollstreckbar ist (BVGE 2014/39 E. 8.1 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend auf eine erneute Prüfung des Wegweisungsvollzugs verzichtet. Auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen ist nicht weiter einzugehen.

7. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: