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E-4590/2016

E-4590/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. Februar 2012 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Dabei wurde er am 27. Mai 2014 einlässlich befragt. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 abgewiesen sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 13. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er begründete dies damit, er sei Vater eines in der Schweiz geborenen Kindes geworden. Seine Partnerin und das gemeinsame Kind seien in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Mit Verfügung des SEM vom 24. April 2015 wurde dieses Gesuch abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 abgewiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer - ohne zwischenzeitlich die Schweiz verlassen zu haben - ein zweites Asylgesuch ein. Dabei ersuchte er um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, vorderhand von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er habe bereits im ersten Asylverfahren belegt, dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Er könne nun Dokumente einreichen, aus denen hervorgehe, dass er weiterhin exilpolitisch für die äthiopische Widerstandsbewegung Ginbot 7 aktiv sei. Diese Organisation werde vom äthiopischen Regime als terroristisch eingestuft. Einige ihrer hochrangigen Vertreter würden beim Kriegsgegner in Eritrea leben. Zum anderen seien Angehörige von Ginbot 7 in bewaffnete Auseinandersetzungen an der Grenze zu Eritrea verwickelt. Angehörige von Ginbot 7 und deren Sympathisanten würden von der äthiopischen Regierung mit aller Härte verfolgt. In der Schweiz würden viele aus Äthiopien Geflüchtete mit Ginbot 7 sympathisieren, würden sich jedoch in der Öffentlichkeit kaum exponieren, dies wegen des Risikos, dem ihre in Äthiopien lebenden Familienangehörigen ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer habe sich nun in erheblicher Weise exponiert. Dies gehe aus den folgenden, eingereichten Beweismitteln hervor:

- Im Internet publizierte Fotos von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten vom (...) 2013 und vom (...) 2014,

- im Internet publizierte Fotos einer Videokonferenz von Mitgliedern der Ginbot 7 vom (...) 2014,

- im Internet publizierte Fotos einer Kundgebung der Ginbot 7 in (...) gegen die Entführung von Andargachew Tesege aus Jemen,

- Beleg für die Unterzeichnung einer Petition durch den Beschwerdeführer für die Freilassung von Andargachew Tesege,

- zwei Fotos einer Veranstaltung der Ginbot 7 in (...) vom (...) 2014,

- zwei Fotos einer Videokonferenz in (...) vom (...) 2014,

- zwei im Internet publizierte Fotos von der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung der Ginbot 7 vom (...) 2016, sowie an einer Sitzung der Ginbot 7 in (...) vom (...) 2016,

- Mitgliedschaftsbestätigung des in den USA niedergelassenen Büros von Ginbot 7 vom (...) 2016,

- zwei Fotos einer Veranstaltung von Ginbot 7 in (...) vom (...) 2016. Für den weiteren Inhalt des Gesuchs wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 - eröffnet am 30. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten asylrechtlich nicht relevant seien und folglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Beistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert anzusetzender Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. G. Mit Eingabe vom 18. August 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2016 eingereicht.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab ist festzustellen, dass mit der unangefochten gebliebenen Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 das vorherige Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt wurde. Mit der Eingabe vom 15. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer - unter der Bezeichnung "neues Asylgesuch" - ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er begründete dies damit, er habe sich bereits im ersten Asylverfahren in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung dazu ausgeführt, er habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Äthiopien auf Seiten der Opposition politisch aktiv gewesen sei. In der Folge habe es den eingereichten Fotos den Beweiswert abgesprochen. Der Beschwerdeführer könne nun neue Dokumente zu den Akten reichen, die seine exilpolitischen Aktivitäten im Kreise der äthiopischen Opposition im Exil belegen würden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 6.1 Das Staatssekretariat hat die Eingabe vom 15. Juni 2016 als Mehrfachgesuch entgegengenommen und in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) geprüft. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Auch bestünden keine Indizien dafür, dass die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten durch den äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden seien. Weder seine Schilderungen noch die eingereichten Beweismittel würden darauf hindeuten, dass er eine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübe oder verantwortungsvolle Aufgaben übernehme und damit eine besondere Exponiertheit aufweise. Die von ihm eingereichten Bilder würden darauf hindeuten, dass er ein einfacher Teilnehmer ohne besondere Aufgabe sei, der nicht aus der Masse heraustrete, und folglich eine konkrete Identifizierung unwahrscheinlich sei. Zudem habe er innerhalb der letzten vier Jahre an lediglich neun Veranstaltungen teilgenommen, sechs davon in den Jahren 2013 und 2014 und somit vor Abschluss des ersten Asylverfahrens und des Wiedererwägungsverfahrens. Es liege weder eine Intensivierung vor, noch handle es sich bei seinen Vorbringen um eine neue Tatsache, zumal mehrere Beweismittel bereits im früheren Verfahren als irrelevant eingestuft worden seien. Angesichts des geringen Engagements könne nicht von einem tatsächlichen Aktivismus gesprochen werden und auch nicht, dass er als ernsthafte Oppositionskraft eine Gefahr für die derzeitige äthiopische Regierung darstellen würde. Die angebliche Mobilisierung der äthiopischen Diaspora durch ihn vermöge daran nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu substanziieren. Die Mitgliedschaftsbestätigung von Ginbot 7 vom (...) 2016 sei als Standarddokument und Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die Beschaffenheit des Dokuments lasse erkennen, dass dieses nicht spezifisch für den Beschwerdeführer und dessen Aktivitäten verfasst worden sei. Zudem würden die Bilder der beiden Veranstaltungen vom (...) und (...) 2016 den Beschwerdeführer wie bereits bei den früheren Kundgebungen in den Jahren 2013 und 2014 als blossen Teilnehmer ohne besondere Funktion zeigen. Der Umstand, dass er sich mit Exponenten von Ginbot 7 habe ablichten lassen, sei ungeeignet, um eine staatliche Verfolgung als wahrscheinlich einzustufen.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die äthiopischen Behörden würden Mitglieder und Sympathisanten von Ginbot 7 als Terroristen verfolgen und mit schweren Freiheitsstrafen belegen. Die Opposition in der Schweiz werde durch Agenten überwacht, die deren Aktivitäten täglich den Konsularbehörden melden. Der Beschwerdeführer sei eine auffällige Erscheinung. Die eingereichten Bilder würden einen Beweis für seinen besonderen Bezug zu bekannten und wichtigen Parteimitgliedern bilden. Durch seine Teilnahme an öffentlichen und halböffentlichen Veranstaltungen von Ginbot 7 sei er in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten. Er engagiere sich aus echter Überzeugung exilpolitisch gegen die heimatliche Regierung. Gleichzeitig verweist er auf eine Länderinformation des österreichischen Aussenministeriums zu Äthiopien vom Oktober 2015 sowie den "Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia". Aus diesen gehe hervor, dass Oppositionsparteien, besonders kritische Journalisten, aber auch einfache Blogger jederzeit verhaftet werden könnten und die äthiopische Regierung alle potentielle Kritik an ihrer repressiven Politik durch Zensur und Gegenpropaganda zu unterdrücken versuche. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet würden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seit seiner Einreise in die Schweiz vor bald zehn Jahren für die Opposition sehr aktiv sei und von den heimatlichen Behörden identifiziert worden sei. Weiter wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5300/2006 vom 29. August 2007 verwiesen, dessen Feststellungen auf die äthiopischen Behörden übertragen werden könnten.

E. 7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2 Die politische und menschenrechtliche Situation in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Personen, die unter dem Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftungen betroffen und werden teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderem auch regierungskritische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Im Jahre 2011 wurden gestützt auf das im Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz mehrere oppositionelle Bewegungen, darunter auch die Gruppierung Ginbot 7, zu terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine 2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen Staats verlangt. In jüngster Zeit haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Indessen dürfte davon ausgegangen werden, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit.

E. 7.3 Vorab ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerdeschrift gemachten Äusserung, wonach er seit über zehn Jahren in der Schweiz für die Opposition aktiv sei, erst viereinhalb Jahre in der Schweiz aufhält. Gestützt auf die für die Zeit nach dem ersten Asylverfahren und dem Wiedererwägungsverfahren eingereichten Bilder des Beschwerdeführers anlässlich von Veranstaltungen im (...), (...) und (...) 2016 kann nicht auf eine exponierte oder seit den abgeschlossenen Asylverfahren intensivierte exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers geschlossen werden. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien seine geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da er gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der in der Schweiz stattfindenden zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an neun Veranstaltungen in einem Zeitraum von vier Jahren - sechs in den Jahren 2013 und 2014 sowie drei im (...), (...) und (...) 2016 - eher als Sympathisant denn als aktives, engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition oder deren nahestehenden Vereine zu bezeichnen ist. Daran ändert auch die eingereichte "Mitgliedschaftsbestätigung" von Ginbot 7 vom (...) 2016 nichts, geht dieses doch nicht über ein Standardbestätigungsschreiben hinaus, das sich im Übrigen auf die allgemeine Arbeit von Ginbot 7 und die allgemeine Lage in Äthiopien beschränkt. Jedenfalls lässt sich daraus nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden steht, zumal er auch im Rahmen des ersten Asylverfahrens weder eine Mitgliedschaft bei Ginbot 7 noch Behelligungen in seinem Heimatland aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft glaubhaft machen konnte (vgl. Akte A24). Daran vermag auch die angeblich zusammen mit einem hochrangigen Mitglied von "Ginbot 7" und weiteren Personen gemachte Aufnahme des Beschwerdeführers anlässlich einer Sitzung vom (...) 2016 in (...), welche ohnehin gestellt wirkt und in einem privaten Rahmen gemacht worden ist, nichts zu ändern.

E. 7.4 Im Übrigen vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das Staatssekretariat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Mehrfachgesuch ablehnte.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird.

E. 9.4.2 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gesunden Mann. Er verfügt über eine Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen als selbständiger (...). Überdies wohnen seine Eltern, welche über eine eigene Wohnung verfügen, und sein Bruder, der als (...) bei einer (...) arbeitet, weiterhin an seinem letzten Wohnort Addis Abeba (vgl. Akte A5 S. 4 f.), so dass anzunehmen ist, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage für sich und allenfalls seine Partnerin und sein Kind, sollten sich diese dazu entschliessen, ihn nach Äthiopien zu begleiten, eine Stütze sein wird.

E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des zwar bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4590/2016 Urteil vom 29. August 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. Februar 2012 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Dabei wurde er am 27. Mai 2014 einlässlich befragt. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 abgewiesen sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 13. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er begründete dies damit, er sei Vater eines in der Schweiz geborenen Kindes geworden. Seine Partnerin und das gemeinsame Kind seien in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Mit Verfügung des SEM vom 24. April 2015 wurde dieses Gesuch abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 abgewiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer - ohne zwischenzeitlich die Schweiz verlassen zu haben - ein zweites Asylgesuch ein. Dabei ersuchte er um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, vorderhand von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er habe bereits im ersten Asylverfahren belegt, dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Er könne nun Dokumente einreichen, aus denen hervorgehe, dass er weiterhin exilpolitisch für die äthiopische Widerstandsbewegung Ginbot 7 aktiv sei. Diese Organisation werde vom äthiopischen Regime als terroristisch eingestuft. Einige ihrer hochrangigen Vertreter würden beim Kriegsgegner in Eritrea leben. Zum anderen seien Angehörige von Ginbot 7 in bewaffnete Auseinandersetzungen an der Grenze zu Eritrea verwickelt. Angehörige von Ginbot 7 und deren Sympathisanten würden von der äthiopischen Regierung mit aller Härte verfolgt. In der Schweiz würden viele aus Äthiopien Geflüchtete mit Ginbot 7 sympathisieren, würden sich jedoch in der Öffentlichkeit kaum exponieren, dies wegen des Risikos, dem ihre in Äthiopien lebenden Familienangehörigen ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer habe sich nun in erheblicher Weise exponiert. Dies gehe aus den folgenden, eingereichten Beweismitteln hervor:

- Im Internet publizierte Fotos von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten vom (...) 2013 und vom (...) 2014,

- im Internet publizierte Fotos einer Videokonferenz von Mitgliedern der Ginbot 7 vom (...) 2014,

- im Internet publizierte Fotos einer Kundgebung der Ginbot 7 in (...) gegen die Entführung von Andargachew Tesege aus Jemen,

- Beleg für die Unterzeichnung einer Petition durch den Beschwerdeführer für die Freilassung von Andargachew Tesege,

- zwei Fotos einer Veranstaltung der Ginbot 7 in (...) vom (...) 2014,

- zwei Fotos einer Videokonferenz in (...) vom (...) 2014,

- zwei im Internet publizierte Fotos von der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung der Ginbot 7 vom (...) 2016, sowie an einer Sitzung der Ginbot 7 in (...) vom (...) 2016,

- Mitgliedschaftsbestätigung des in den USA niedergelassenen Büros von Ginbot 7 vom (...) 2016,

- zwei Fotos einer Veranstaltung von Ginbot 7 in (...) vom (...) 2016. Für den weiteren Inhalt des Gesuchs wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 - eröffnet am 30. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten asylrechtlich nicht relevant seien und folglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Beistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert anzusetzender Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. G. Mit Eingabe vom 18. August 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2016 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorab ist festzustellen, dass mit der unangefochten gebliebenen Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 das vorherige Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt wurde. Mit der Eingabe vom 15. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer - unter der Bezeichnung "neues Asylgesuch" - ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er begründete dies damit, er habe sich bereits im ersten Asylverfahren in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung dazu ausgeführt, er habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Äthiopien auf Seiten der Opposition politisch aktiv gewesen sei. In der Folge habe es den eingereichten Fotos den Beweiswert abgesprochen. Der Beschwerdeführer könne nun neue Dokumente zu den Akten reichen, die seine exilpolitischen Aktivitäten im Kreise der äthiopischen Opposition im Exil belegen würden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 6. 6.1 Das Staatssekretariat hat die Eingabe vom 15. Juni 2016 als Mehrfachgesuch entgegengenommen und in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) geprüft. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Auch bestünden keine Indizien dafür, dass die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten durch den äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden seien. Weder seine Schilderungen noch die eingereichten Beweismittel würden darauf hindeuten, dass er eine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübe oder verantwortungsvolle Aufgaben übernehme und damit eine besondere Exponiertheit aufweise. Die von ihm eingereichten Bilder würden darauf hindeuten, dass er ein einfacher Teilnehmer ohne besondere Aufgabe sei, der nicht aus der Masse heraustrete, und folglich eine konkrete Identifizierung unwahrscheinlich sei. Zudem habe er innerhalb der letzten vier Jahre an lediglich neun Veranstaltungen teilgenommen, sechs davon in den Jahren 2013 und 2014 und somit vor Abschluss des ersten Asylverfahrens und des Wiedererwägungsverfahrens. Es liege weder eine Intensivierung vor, noch handle es sich bei seinen Vorbringen um eine neue Tatsache, zumal mehrere Beweismittel bereits im früheren Verfahren als irrelevant eingestuft worden seien. Angesichts des geringen Engagements könne nicht von einem tatsächlichen Aktivismus gesprochen werden und auch nicht, dass er als ernsthafte Oppositionskraft eine Gefahr für die derzeitige äthiopische Regierung darstellen würde. Die angebliche Mobilisierung der äthiopischen Diaspora durch ihn vermöge daran nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu substanziieren. Die Mitgliedschaftsbestätigung von Ginbot 7 vom (...) 2016 sei als Standarddokument und Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die Beschaffenheit des Dokuments lasse erkennen, dass dieses nicht spezifisch für den Beschwerdeführer und dessen Aktivitäten verfasst worden sei. Zudem würden die Bilder der beiden Veranstaltungen vom (...) und (...) 2016 den Beschwerdeführer wie bereits bei den früheren Kundgebungen in den Jahren 2013 und 2014 als blossen Teilnehmer ohne besondere Funktion zeigen. Der Umstand, dass er sich mit Exponenten von Ginbot 7 habe ablichten lassen, sei ungeeignet, um eine staatliche Verfolgung als wahrscheinlich einzustufen. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die äthiopischen Behörden würden Mitglieder und Sympathisanten von Ginbot 7 als Terroristen verfolgen und mit schweren Freiheitsstrafen belegen. Die Opposition in der Schweiz werde durch Agenten überwacht, die deren Aktivitäten täglich den Konsularbehörden melden. Der Beschwerdeführer sei eine auffällige Erscheinung. Die eingereichten Bilder würden einen Beweis für seinen besonderen Bezug zu bekannten und wichtigen Parteimitgliedern bilden. Durch seine Teilnahme an öffentlichen und halböffentlichen Veranstaltungen von Ginbot 7 sei er in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten. Er engagiere sich aus echter Überzeugung exilpolitisch gegen die heimatliche Regierung. Gleichzeitig verweist er auf eine Länderinformation des österreichischen Aussenministeriums zu Äthiopien vom Oktober 2015 sowie den "Country Report on Human Rights Practices 2015 - Ethiopia". Aus diesen gehe hervor, dass Oppositionsparteien, besonders kritische Journalisten, aber auch einfache Blogger jederzeit verhaftet werden könnten und die äthiopische Regierung alle potentielle Kritik an ihrer repressiven Politik durch Zensur und Gegenpropaganda zu unterdrücken versuche. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet würden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seit seiner Einreise in die Schweiz vor bald zehn Jahren für die Opposition sehr aktiv sei und von den heimatlichen Behörden identifiziert worden sei. Weiter wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5300/2006 vom 29. August 2007 verwiesen, dessen Feststellungen auf die äthiopischen Behörden übertragen werden könnten.

7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 7.2 Die politische und menschenrechtliche Situation in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Personen, die unter dem Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftungen betroffen und werden teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderem auch regierungskritische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Im Jahre 2011 wurden gestützt auf das im Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz mehrere oppositionelle Bewegungen, darunter auch die Gruppierung Ginbot 7, zu terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine 2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen Staats verlangt. In jüngster Zeit haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Indessen dürfte davon ausgegangen werden, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit. 7.3 Vorab ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerdeschrift gemachten Äusserung, wonach er seit über zehn Jahren in der Schweiz für die Opposition aktiv sei, erst viereinhalb Jahre in der Schweiz aufhält. Gestützt auf die für die Zeit nach dem ersten Asylverfahren und dem Wiedererwägungsverfahren eingereichten Bilder des Beschwerdeführers anlässlich von Veranstaltungen im (...), (...) und (...) 2016 kann nicht auf eine exponierte oder seit den abgeschlossenen Asylverfahren intensivierte exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers geschlossen werden. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche Regime teil. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien seine geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, da er gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der in der Schweiz stattfindenden zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an neun Veranstaltungen in einem Zeitraum von vier Jahren - sechs in den Jahren 2013 und 2014 sowie drei im (...), (...) und (...) 2016 - eher als Sympathisant denn als aktives, engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition oder deren nahestehenden Vereine zu bezeichnen ist. Daran ändert auch die eingereichte "Mitgliedschaftsbestätigung" von Ginbot 7 vom (...) 2016 nichts, geht dieses doch nicht über ein Standardbestätigungsschreiben hinaus, das sich im Übrigen auf die allgemeine Arbeit von Ginbot 7 und die allgemeine Lage in Äthiopien beschränkt. Jedenfalls lässt sich daraus nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden steht, zumal er auch im Rahmen des ersten Asylverfahrens weder eine Mitgliedschaft bei Ginbot 7 noch Behelligungen in seinem Heimatland aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft glaubhaft machen konnte (vgl. Akte A24). Daran vermag auch die angeblich zusammen mit einem hochrangigen Mitglied von "Ginbot 7" und weiteren Personen gemachte Aufnahme des Beschwerdeführers anlässlich einer Sitzung vom (...) 2016 in (...), welche ohnehin gestellt wirkt und in einem privaten Rahmen gemacht worden ist, nichts zu ändern. 7.4 Im Übrigen vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das Staatssekretariat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Mehrfachgesuch ablehnte. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. 9.4.2 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gesunden Mann. Er verfügt über eine Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen als selbständiger (...). Überdies wohnen seine Eltern, welche über eine eigene Wohnung verfügen, und sein Bruder, der als (...) bei einer (...) arbeitet, weiterhin an seinem letzten Wohnort Addis Abeba (vgl. Akte A5 S. 4 f.), so dass anzunehmen ist, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage für sich und allenfalls seine Partnerin und sein Kind, sollten sich diese dazu entschliessen, ihn nach Äthiopien zu begleiten, eine Stütze sein wird. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des zwar bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. 11.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: