Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 6. August 2012 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung), am 17. Februar 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) und am 12. Juli 2016 eine ergänzende Anhörung (nachfolgend Drittbefragung) statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt bis Ausreise in B._______ gelebt, wo er von 2002 bis 2011 (...) gewesen sei. Im Jahr 2005 sei er zweimal inhaftiert worden (infolge Demonstrationsteilnahme und Fluchtversuch in den Sudan). Seit 2008/2009 sei er Mitglied der "Ginbot 7" und habe bis kurz vor seiner Ausreise im Juni 2012 entsprechende Flugblätter verteilt. In der Schweiz sei er weiterhin für die "Ginbot 7" und andere Organisationen tätig gewesen. B. Mit Verfügung vom 3. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 3. August 2016 aufzuheben, Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2016 wurde der frist- und formgerechte Eingang der Beschwerde vom 2. September 2016 sowie deren aufschiebende Wirkung bestätigt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 4 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Fluchtgeschichte stehen die beiden Festnahmen und die angebliche Mitgliedschaft bei Ginbot 7. Zwischen diesen (Festnahmen beide 2005, Mitgliedschaft ab 2008/2009) und der Ausreise (Juni 2012) liegen jedoch sieben respektive drei Jahre, womit der Kausalzusammenhang nicht gegeben und den weiteren Vorbringen der Boden entzogen ist (zu den modernen und effizienten Überwachungsmethoden der äthiopischen Behörden gegen Mitglieder der Ginbot 7 Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - in einer Vielzahl von Widersprüchen verstrickt. So will er gemäss Erstbefragung im Mai 2005 Flugblätter verteilt haben (SEM-Akten, A6, S. 7), erinnert sich in der Zweitbefragung hieran aber nicht und verneint dies sogar ausdrücklich (SEM-Akten, A13, S. 15 f., F142 ff., insb. F146). Auch steht die Aussage "sie haben mich nur zu Hause geschlagen" der Ausführung "auf dem Weg ... haben sie mich geschlagen" entgegen (SEM-Akten, A13, S. S. 12, F115 und S. 15, F141 gegen SEM-Akten, A6, S. 8). Es gelingt ihm weder anlässlich der Zweitbefragung noch auf Beschwerdeebene Widersprüche wie diese aufzulösen (SEM-Akten, A13, S. 18, F172, S. 18, F171, Beschwerde S. 2 f.). Es genügt mithin nicht aufzuzählen, was er anlässlich seiner Schilderungen als "logisch" empfunden hat (Beschwerde S. 3). Weitere Erklärungsversuche gehen ebenso ins Leere. So wird behauptet, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung nur kurz erzählen können, es sei nicht nachgefragt worden (Beschwerde S. 3). Das Gegenteil trifft zu. So wurde die einleitende Frage zu den Asylgründen offen und korrekt gestellt und folgten weitere 21 Fragen hierzu (SEM-Akten, A6, S. 7 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit 2008/2009 Flugblätter der Partei an Regierungsgegner verteilt und dennoch erst über drei Jahre später via SMS über die behördliche Suche erfahren haben will. Selbst zum Inhalt dieser SMS widerspricht er sich, obwohl er - wie auf Beschwerdeebene bestätigt (Beschwerde S. 3) - Äthiopien schlussendlich aufgrund dieser SMS verlassen haben will. So beinhaltete diese SMS gemäss Erstbefragung unter anderem die Information, dass seine Freunde bei der Polizei seinen Namen verraten hätten (SEM-Akten, A6, S. 8). Hieran erinnert er sich in der Zweitbefragung - trotz mehrmaliger Nachfrage - nicht (SEM-Akten, A13, S. 7, F68 ff. und S. 9, F83). Bei all diesen Beispielen handelt es sich um klar asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, mithin um Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Schliesslich wird die offensichtliche Unglaubhaftigkeit durch die oberflächlichen und unsubstantiierten Aussagen im Verlauf der Zweit- und Drittbefragung untermauert. Auch gehen die hiergegen getätigten oberflächlichen Beschwerdeausführungen - zum Beispiel, es gehe aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer offensichtlich der Meinung gewesen sei, er müsse genau die Fragen beantworten (Beschwerde S. 4) - ins Leere. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen glaubhafter Vorfluchtgründe verneint. Was die exilpolitischen Aktivitäten anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. Die äthiopischen Sicherheitsbehörden haben in jüngster Zeit die Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (Urteil des BVGer E-4590/2016 vom 29. August 2016 E. 7.2). Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren Fotos ein, die ihn an verschiedenen exilpolitischen Anlässen zeigen. Keines dieser Fotos lässt jedoch auf ein Profil schliessen, das über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen hinausgeht und den Beschwerdeführer als einen potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Hinzu kommt, dass die beiden Mitgliedschaftsbestätigungen - denen ohnehin keine erhöhte Beweiskraft zukommt - nicht mit den Tätigkeitsbeschreibungen des Beschwerdeführers übereinstimmen und nicht über Standardbestätigungsschreiben hinausgehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keine andere Schlussfolgerung zu. So genügt es nicht, entsprechende Schreiben, Fotos und weitere Unterlagen ins Recht zu legen und auf diese zu verweisen, ohne selbst die Strukturen, Ziele oder politischen Gegebenheiten überzeugend darlegen zu können (SEM-Akten, A33, S. 4 ff.). Zumindest hinterlässt dies kein Bild eines Mitglieds in exponierter Schlüsselfunktion. Die Vorinstanz hat folgerichtig neben den Vorfluchtgründen auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen verneint.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der konstanten Praxis zufolge ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (statt vieler BVGE 2011/25 E. 8.3, so auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor. So lebte der Beschwerdeführer von Geburt bis zur Ausreise über 30 Jahre in B._______, wo er eine 12-jährige Schulbildung erhalten und neunjährige Berufserfahrung als (...) gesammelt hat (SEM-Akten, A6, S. 4). Was sein Beziehungsnetz anbelangt, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die entsprechenden Ausführungen unglaubhaft ausgefallen sind, mithin von einem intakten Beziehungsnetzes auszugehen ist. Aufgrund seines Lebenslaufs wäre der gesunde und längst volljährige Beschwerdeführer - der selbstständig die gesamte Reise von Äthiopien bis in die Schweiz bewältigt hat - ohnehin nicht auf ein solches angewiesen. Was sein exilpolitisches Engagement anbelangt, geht dieses nicht über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen hinaus, die ihn bei einer Rückkehr als einen potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden (E. 4). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5323/2016 Urteil vom 20. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 6. August 2012 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung), am 17. Februar 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) und am 12. Juli 2016 eine ergänzende Anhörung (nachfolgend Drittbefragung) statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt bis Ausreise in B._______ gelebt, wo er von 2002 bis 2011 (...) gewesen sei. Im Jahr 2005 sei er zweimal inhaftiert worden (infolge Demonstrationsteilnahme und Fluchtversuch in den Sudan). Seit 2008/2009 sei er Mitglied der "Ginbot 7" und habe bis kurz vor seiner Ausreise im Juni 2012 entsprechende Flugblätter verteilt. In der Schweiz sei er weiterhin für die "Ginbot 7" und andere Organisationen tätig gewesen. B. Mit Verfügung vom 3. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 3. August 2016 aufzuheben, Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2016 wurde der frist- und formgerechte Eingang der Beschwerde vom 2. September 2016 sowie deren aufschiebende Wirkung bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Fluchtgeschichte stehen die beiden Festnahmen und die angebliche Mitgliedschaft bei Ginbot 7. Zwischen diesen (Festnahmen beide 2005, Mitgliedschaft ab 2008/2009) und der Ausreise (Juni 2012) liegen jedoch sieben respektive drei Jahre, womit der Kausalzusammenhang nicht gegeben und den weiteren Vorbringen der Boden entzogen ist (zu den modernen und effizienten Überwachungsmethoden der äthiopischen Behörden gegen Mitglieder der Ginbot 7 Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - in einer Vielzahl von Widersprüchen verstrickt. So will er gemäss Erstbefragung im Mai 2005 Flugblätter verteilt haben (SEM-Akten, A6, S. 7), erinnert sich in der Zweitbefragung hieran aber nicht und verneint dies sogar ausdrücklich (SEM-Akten, A13, S. 15 f., F142 ff., insb. F146). Auch steht die Aussage "sie haben mich nur zu Hause geschlagen" der Ausführung "auf dem Weg ... haben sie mich geschlagen" entgegen (SEM-Akten, A13, S. S. 12, F115 und S. 15, F141 gegen SEM-Akten, A6, S. 8). Es gelingt ihm weder anlässlich der Zweitbefragung noch auf Beschwerdeebene Widersprüche wie diese aufzulösen (SEM-Akten, A13, S. 18, F172, S. 18, F171, Beschwerde S. 2 f.). Es genügt mithin nicht aufzuzählen, was er anlässlich seiner Schilderungen als "logisch" empfunden hat (Beschwerde S. 3). Weitere Erklärungsversuche gehen ebenso ins Leere. So wird behauptet, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung nur kurz erzählen können, es sei nicht nachgefragt worden (Beschwerde S. 3). Das Gegenteil trifft zu. So wurde die einleitende Frage zu den Asylgründen offen und korrekt gestellt und folgten weitere 21 Fragen hierzu (SEM-Akten, A6, S. 7 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit 2008/2009 Flugblätter der Partei an Regierungsgegner verteilt und dennoch erst über drei Jahre später via SMS über die behördliche Suche erfahren haben will. Selbst zum Inhalt dieser SMS widerspricht er sich, obwohl er - wie auf Beschwerdeebene bestätigt (Beschwerde S. 3) - Äthiopien schlussendlich aufgrund dieser SMS verlassen haben will. So beinhaltete diese SMS gemäss Erstbefragung unter anderem die Information, dass seine Freunde bei der Polizei seinen Namen verraten hätten (SEM-Akten, A6, S. 8). Hieran erinnert er sich in der Zweitbefragung - trotz mehrmaliger Nachfrage - nicht (SEM-Akten, A13, S. 7, F68 ff. und S. 9, F83). Bei all diesen Beispielen handelt es sich um klar asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, mithin um Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Schliesslich wird die offensichtliche Unglaubhaftigkeit durch die oberflächlichen und unsubstantiierten Aussagen im Verlauf der Zweit- und Drittbefragung untermauert. Auch gehen die hiergegen getätigten oberflächlichen Beschwerdeausführungen - zum Beispiel, es gehe aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer offensichtlich der Meinung gewesen sei, er müsse genau die Fragen beantworten (Beschwerde S. 4) - ins Leere. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen glaubhafter Vorfluchtgründe verneint. Was die exilpolitischen Aktivitäten anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. Die äthiopischen Sicherheitsbehörden haben in jüngster Zeit die Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (Urteil des BVGer E-4590/2016 vom 29. August 2016 E. 7.2). Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren Fotos ein, die ihn an verschiedenen exilpolitischen Anlässen zeigen. Keines dieser Fotos lässt jedoch auf ein Profil schliessen, das über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen hinausgeht und den Beschwerdeführer als einen potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Hinzu kommt, dass die beiden Mitgliedschaftsbestätigungen - denen ohnehin keine erhöhte Beweiskraft zukommt - nicht mit den Tätigkeitsbeschreibungen des Beschwerdeführers übereinstimmen und nicht über Standardbestätigungsschreiben hinausgehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keine andere Schlussfolgerung zu. So genügt es nicht, entsprechende Schreiben, Fotos und weitere Unterlagen ins Recht zu legen und auf diese zu verweisen, ohne selbst die Strukturen, Ziele oder politischen Gegebenheiten überzeugend darlegen zu können (SEM-Akten, A33, S. 4 ff.). Zumindest hinterlässt dies kein Bild eines Mitglieds in exponierter Schlüsselfunktion. Die Vorinstanz hat folgerichtig neben den Vorfluchtgründen auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen verneint.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der konstanten Praxis zufolge ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (statt vieler BVGE 2011/25 E. 8.3, so auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor. So lebte der Beschwerdeführer von Geburt bis zur Ausreise über 30 Jahre in B._______, wo er eine 12-jährige Schulbildung erhalten und neunjährige Berufserfahrung als (...) gesammelt hat (SEM-Akten, A6, S. 4). Was sein Beziehungsnetz anbelangt, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die entsprechenden Ausführungen unglaubhaft ausgefallen sind, mithin von einem intakten Beziehungsnetzes auszugehen ist. Aufgrund seines Lebenslaufs wäre der gesunde und längst volljährige Beschwerdeführer - der selbstständig die gesamte Reise von Äthiopien bis in die Schweiz bewältigt hat - ohnehin nicht auf ein solches angewiesen. Was sein exilpolitisches Engagement anbelangt, geht dieses nicht über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen hinaus, die ihn bei einer Rückkehr als einen potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden (E. 4). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: