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E-6609/2017

E-6609/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. August 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5323/2016 vom 20. Oktober 2016 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht befand die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und verneinte auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen zufolge exilpolitischer Tätigkeiten. B. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit dem 20. Oktober 2016 verstärkt exilpolitisch tätig. Sein politisches Engagement sei vor dem Hintergrund der neusten Entwicklungen und Ereignisse in Äthiopien neu zu würdigen. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: zwei Schreiben der B._______ vom 22. November 2016 und der C._______ vom 23. November 2016, Fotos von Veranstaltungsflyers vom 5. November 2016 und vom 11. Februar 2017 sowie verschiedene Fotos des Beschwerdeführers an Veranstaltungen zusammen mit anderen Personen. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auf, ansonsten auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Verfügung vom 14. November 2017, eröffnet tags darauf, trat die Vorinstanz zufolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf das zweite Asylgesuch nicht ein. Sie hielt zudem fest, dass die ursprüngliche Verfügung vom 3. August 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 22. November 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 17. Oktober und 14. November 2017 und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm (Beschwerdeführer) die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und es sei der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Am 24. November 2017 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.

E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Aus diesem Grund ist auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz haben Beschwerden gegen Entscheide im Sinne von Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG im Vergleich zu Art. 111b Abs. 3 AsylG). Die in Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 14. November 2017 enthaltene Feststellung des SEM erweist sich damit als gesetzeswidrig. Zu einer nachträglichen Aufhebung dieser Ziffer besteht jedoch kein Grund, da sich nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stellt und daher mit Erlass des vorliegenden Urteils hinfällig wird. Die an sich unzulässige Anordnung hatte zudem faktisch keine Auswirkungen. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist deshalb gegenstandslos.

E. 4.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt sie unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1-3 AsylG).

E. 4.2 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 14. November 2017 sowie die Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zutreffend von der Aussichtslosigkeit des Mehrfachgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss erhoben hat. Auf die über den Anfechtungsgegenstand hinausgehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.

E. 5.1 Die Vorinstanz befand in ihrer Zwischenverfügung das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos. Bereits die im ersten Asylgesuch geltend gemachten politischen Aktivitäten in Äthiopien hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Er sei nicht im vorgebrachten Umfang für die oppositionellen Organisationen tätig gewesen und weise nicht das Profil einer durch ihre exilpolitischen Aktivitäten gefährdeten Person auf. Bereits vor diesem Hintergrund würden sich zahlreiche Zweifel am Ausmass der neu geltend gemachten vermehrten Aktivitäten ergeben. Aus dem Bestätigungsschreiben der B._______ vom 22. November 2017 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Task Force sei. Er habe jedoch keine genauen Angaben zu seinen Tätigkeiten für diese Organisation gemacht. Dieses Schreiben und dasjenige der C._______ vom 23. November 2017 seien praktisch identisch mit den bereits im ersten Asylverfahren eingereichten Schreiben. Die Ausführungen zu seinen Aktivitäten für die C._______ seien sehr knapp ausgefallen. Er erwähne lediglich, an Versammlungen teilgenommen und dabei Kontakt mit ranghohen Führern der Organisation gehabt zu haben. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er sich dadurch in besonderem Masse exponiert habe. Auch die Änderung der innenpolitischen Lage in Äthiopien vermöge daran nichts zu ändern, da nicht ersichtlich sei, inwiefern dies zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führen könnte. Der Ausnahmezustand sei sodann in der Zwischenzeit wieder aufgehoben worden. Insgesamt würden keine Hinweise vorliegen, der Beschwerdeführer hätte sich mittels seiner exilpolitischen Tätigkeiten in besonderer Weise exponiert und wäre deshalb bei einer Rückkehr gefährdet.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Auch wenn die politische Verfolgung im ersten Asylverfahren nicht habe glaubhaft gemacht werden können, seien beim zweiten Asylgesuch neue Beweismittel eingereicht worden, welche für die Glaubhaftigkeit der politischen Verfolgung in Äthiopien sprechen würden. Die Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf die Beweismittel des abgeschlossenen Verfahrens, ohne auf die neuen Beweismittel einzugehen. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund seines langjährigen exilpolitischen Engagements in den Fokus der äthiopischen Behörden gelangt sei. Er weise eine erhöhte Exponiertheit auf und hätte daher bei einer Rückkehr mit Haft und Folter zu rechnen. Seine Tätigkeiten für die Task Force der B._______ seien im Bestätigungsschreiben erwähnt, weshalb im zweiten Asylgesuch auf dieses verwiesen worden sei. Mittels der erneuten Bestätigung solle aufgezeigt werden, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers über die Jahre hinweg beständig sei. Um sein politisches Profil zu erfassen, wäre angesichts seiner zahlreichen Tätigkeiten zwingend eine Anhörung nötig gewesen. Gemäss Rechtsprechung der vorgängigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei das SEM verpflichtet, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Dies ergebe sich zudem aus Art. 36 AsylG. Der bis anhin ungerechtfertigte Verzicht der Vorinstanz auf eine vorgängige Anhörung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Eine unvoreingenommene und objektive Gesamtbetrachtung des zweiten Asylgesuchs führe auch bei einer antizipierenden und summarischen Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass auf das Asylgesuch einzutreten sei.

E. 5.3 Mit der Einführung von Art. 111c AsylG wurde der Nichteintretenstatbestand von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bei Folgeasylgesuchen (Mehrfachgesuchen) aufgehoben. Mit der Revision wurde ein rasches und vereinfachtes Verfahren eingeführt, welches nur noch schriftlich durchgeführt wird. Eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG ist somit bei Folgeasylgesuchen nicht mehr vorgeschrieben (vgl. BVGE 2014/39 E 4.3). Art. 36 AsylG ist aufgrund seiner systematischen Stellung nicht auf ausserordentliche Verfahren anwendbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte direkt auf sein zweites Asylgesuch eintreten müssen, da dieses nicht aussichtslos gewesen sei. Die mit Letzterem eingereichten Bestätigungsschreiben der B._______ und der C._______ sind praktisch identisch mit den bereits im ersten Asylverfahren eingereichten Schreiben (vgl. SEM-Akten B2 Beilagen 1 und 2 sowie A32 Beilagen 8 und 9). Bereits mit Urteil vom 20. Oktober 2016 wurden diese Beweismittel gewürdigt und festgehalten, dass die in den Schreiben erwähnten Tätigkeiten nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Die Schreiben würden Standardbestätigungen darstellen und der Beschwerdeführer sei nicht als potentiell gefährlicher Regimegegner einzustufen (vgl. Urteil BVGer E-5323/2016 E. 4 S. 6). In seinem zweiten Asylgesuch erläutert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern er sich seit dem 20. Oktober 2016 in besonderem Masse exponiert haben soll. Die Mitgliedschaftsbestätigungen führen erneut die Aufgaben auf, welche - wie erwähnt - vom Bundesverwaltungsgericht als nicht exponierte Tätigkeiten eingestuft worden sind. Auch die Fotos führen zu keinem anderen Schluss. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer ebenfalls keine hinreichend detaillierten Angaben zu seiner exilpolitischen Tätigkeit. Er führt pauschal aus, zu seinen Aufgaben würden insbesondere die Rekrutierung von neuen Mitgliedern, die Organisation von Diskussionsrunden und Demonstrationen sowie das Sammeln von Informationen zur Situation in Äthiopien gehören. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgehalten. Vor diesem Hintergrund durfte sie in einer summarischen Prüfung von der Aussichtslosigkeit seines zweiten Asylgesuchs ausgehen und einen Gebührenvorschuss unter Androhung des Nichteintretens anordnen.

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass mit Zwischenverfügung zufolge der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, ein Gebührenvorschuss verlangt worden sei. Aufgrund der Nichtbezahlung innerhalb der angesetzten Frist werde androhungsgemäss auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aufgrund der Nichtleistung des Gebührenvorschusses nicht auf das Asylgesuch einzutreten, in Frage stellen würden. Insbesondere macht er nicht geltend, den Gebührenvorschuss fristgerecht bezahlt zu haben. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschusses erfolgte somit zu Recht.

E. 7 Zusammenfassend verletzen die angefochtenen Verfügungen kein Bundesrecht und sind - mit Ausnahme der Feststellung betreffend aufschiebende Wirkung (vgl. E. 3) - auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sind unbesehen der belegten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6609/2017 Urteil vom 1. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügungen des SEM vom 17. Oktober 2017 und 14. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. August 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5323/2016 vom 20. Oktober 2016 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht befand die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und verneinte auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen zufolge exilpolitischer Tätigkeiten. B. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit dem 20. Oktober 2016 verstärkt exilpolitisch tätig. Sein politisches Engagement sei vor dem Hintergrund der neusten Entwicklungen und Ereignisse in Äthiopien neu zu würdigen. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: zwei Schreiben der B._______ vom 22. November 2016 und der C._______ vom 23. November 2016, Fotos von Veranstaltungsflyers vom 5. November 2016 und vom 11. Februar 2017 sowie verschiedene Fotos des Beschwerdeführers an Veranstaltungen zusammen mit anderen Personen. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auf, ansonsten auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Verfügung vom 14. November 2017, eröffnet tags darauf, trat die Vorinstanz zufolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf das zweite Asylgesuch nicht ein. Sie hielt zudem fest, dass die ursprüngliche Verfügung vom 3. August 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 22. November 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 17. Oktober und 14. November 2017 und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm (Beschwerdeführer) die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und es sei der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Am 24. November 2017 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Aus diesem Grund ist auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz haben Beschwerden gegen Entscheide im Sinne von Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG im Vergleich zu Art. 111b Abs. 3 AsylG). Die in Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 14. November 2017 enthaltene Feststellung des SEM erweist sich damit als gesetzeswidrig. Zu einer nachträglichen Aufhebung dieser Ziffer besteht jedoch kein Grund, da sich nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stellt und daher mit Erlass des vorliegenden Urteils hinfällig wird. Die an sich unzulässige Anordnung hatte zudem faktisch keine Auswirkungen. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist deshalb gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt sie unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1-3 AsylG). 4.2 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 14. November 2017 sowie die Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zutreffend von der Aussichtslosigkeit des Mehrfachgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss erhoben hat. Auf die über den Anfechtungsgegenstand hinausgehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Die Vorinstanz befand in ihrer Zwischenverfügung das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos. Bereits die im ersten Asylgesuch geltend gemachten politischen Aktivitäten in Äthiopien hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Er sei nicht im vorgebrachten Umfang für die oppositionellen Organisationen tätig gewesen und weise nicht das Profil einer durch ihre exilpolitischen Aktivitäten gefährdeten Person auf. Bereits vor diesem Hintergrund würden sich zahlreiche Zweifel am Ausmass der neu geltend gemachten vermehrten Aktivitäten ergeben. Aus dem Bestätigungsschreiben der B._______ vom 22. November 2017 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Task Force sei. Er habe jedoch keine genauen Angaben zu seinen Tätigkeiten für diese Organisation gemacht. Dieses Schreiben und dasjenige der C._______ vom 23. November 2017 seien praktisch identisch mit den bereits im ersten Asylverfahren eingereichten Schreiben. Die Ausführungen zu seinen Aktivitäten für die C._______ seien sehr knapp ausgefallen. Er erwähne lediglich, an Versammlungen teilgenommen und dabei Kontakt mit ranghohen Führern der Organisation gehabt zu haben. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er sich dadurch in besonderem Masse exponiert habe. Auch die Änderung der innenpolitischen Lage in Äthiopien vermöge daran nichts zu ändern, da nicht ersichtlich sei, inwiefern dies zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führen könnte. Der Ausnahmezustand sei sodann in der Zwischenzeit wieder aufgehoben worden. Insgesamt würden keine Hinweise vorliegen, der Beschwerdeführer hätte sich mittels seiner exilpolitischen Tätigkeiten in besonderer Weise exponiert und wäre deshalb bei einer Rückkehr gefährdet. 5.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Auch wenn die politische Verfolgung im ersten Asylverfahren nicht habe glaubhaft gemacht werden können, seien beim zweiten Asylgesuch neue Beweismittel eingereicht worden, welche für die Glaubhaftigkeit der politischen Verfolgung in Äthiopien sprechen würden. Die Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf die Beweismittel des abgeschlossenen Verfahrens, ohne auf die neuen Beweismittel einzugehen. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund seines langjährigen exilpolitischen Engagements in den Fokus der äthiopischen Behörden gelangt sei. Er weise eine erhöhte Exponiertheit auf und hätte daher bei einer Rückkehr mit Haft und Folter zu rechnen. Seine Tätigkeiten für die Task Force der B._______ seien im Bestätigungsschreiben erwähnt, weshalb im zweiten Asylgesuch auf dieses verwiesen worden sei. Mittels der erneuten Bestätigung solle aufgezeigt werden, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers über die Jahre hinweg beständig sei. Um sein politisches Profil zu erfassen, wäre angesichts seiner zahlreichen Tätigkeiten zwingend eine Anhörung nötig gewesen. Gemäss Rechtsprechung der vorgängigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei das SEM verpflichtet, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Dies ergebe sich zudem aus Art. 36 AsylG. Der bis anhin ungerechtfertigte Verzicht der Vorinstanz auf eine vorgängige Anhörung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Eine unvoreingenommene und objektive Gesamtbetrachtung des zweiten Asylgesuchs führe auch bei einer antizipierenden und summarischen Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass auf das Asylgesuch einzutreten sei. 5.3 Mit der Einführung von Art. 111c AsylG wurde der Nichteintretenstatbestand von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bei Folgeasylgesuchen (Mehrfachgesuchen) aufgehoben. Mit der Revision wurde ein rasches und vereinfachtes Verfahren eingeführt, welches nur noch schriftlich durchgeführt wird. Eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG ist somit bei Folgeasylgesuchen nicht mehr vorgeschrieben (vgl. BVGE 2014/39 E 4.3). Art. 36 AsylG ist aufgrund seiner systematischen Stellung nicht auf ausserordentliche Verfahren anwendbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte direkt auf sein zweites Asylgesuch eintreten müssen, da dieses nicht aussichtslos gewesen sei. Die mit Letzterem eingereichten Bestätigungsschreiben der B._______ und der C._______ sind praktisch identisch mit den bereits im ersten Asylverfahren eingereichten Schreiben (vgl. SEM-Akten B2 Beilagen 1 und 2 sowie A32 Beilagen 8 und 9). Bereits mit Urteil vom 20. Oktober 2016 wurden diese Beweismittel gewürdigt und festgehalten, dass die in den Schreiben erwähnten Tätigkeiten nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Die Schreiben würden Standardbestätigungen darstellen und der Beschwerdeführer sei nicht als potentiell gefährlicher Regimegegner einzustufen (vgl. Urteil BVGer E-5323/2016 E. 4 S. 6). In seinem zweiten Asylgesuch erläutert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern er sich seit dem 20. Oktober 2016 in besonderem Masse exponiert haben soll. Die Mitgliedschaftsbestätigungen führen erneut die Aufgaben auf, welche - wie erwähnt - vom Bundesverwaltungsgericht als nicht exponierte Tätigkeiten eingestuft worden sind. Auch die Fotos führen zu keinem anderen Schluss. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer ebenfalls keine hinreichend detaillierten Angaben zu seiner exilpolitischen Tätigkeit. Er führt pauschal aus, zu seinen Aufgaben würden insbesondere die Rekrutierung von neuen Mitgliedern, die Organisation von Diskussionsrunden und Demonstrationen sowie das Sammeln von Informationen zur Situation in Äthiopien gehören. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgehalten. Vor diesem Hintergrund durfte sie in einer summarischen Prüfung von der Aussichtslosigkeit seines zweiten Asylgesuchs ausgehen und einen Gebührenvorschuss unter Androhung des Nichteintretens anordnen. 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass mit Zwischenverfügung zufolge der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, ein Gebührenvorschuss verlangt worden sei. Aufgrund der Nichtbezahlung innerhalb der angesetzten Frist werde androhungsgemäss auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aufgrund der Nichtleistung des Gebührenvorschusses nicht auf das Asylgesuch einzutreten, in Frage stellen würden. Insbesondere macht er nicht geltend, den Gebührenvorschuss fristgerecht bezahlt zu haben. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschusses erfolgte somit zu Recht.

7. Zusammenfassend verletzen die angefochtenen Verfügungen kein Bundesrecht und sind - mit Ausnahme der Feststellung betreffend aufschiebende Wirkung (vgl. E. 3) - auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sind unbesehen der belegten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast