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E-6821/2016

E-6821/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung fand am 30. April 2014 die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. B. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer dem SEM - unter Angabe eines anderen Namen, einer anderen Religion, eines anderen Zivilstands, anderer Namen seiner Eltern und einer anderer Fluchtgeschichte - mit, seine bisherigen im Asylverfahren gemachten Angaben seien falsch gewesen, wofür er sich entschuldige. C. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 informierte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass aufgrund weiterer Abklärungen das Asylgesuch nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde und der Beschwerdeführer dem Kanton Luzern zugeteilt worden sei. D. Mit Schreiben vom 20. August 2014 erklärte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Am 5. März 2015 fand die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) und am 10. Februar 2016 eine Zweitanhörung (nachfolgend Drittbefragung) statt. F. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 4. November 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines USB-Sticks und eines Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und die Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 3.5 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).

E. 4 Die anfänglich im Asylverfahren gemachten Angaben weichen diametral von den späteren ab. Letztere hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt nicht ansatzweise erwähnt (SEM-Akten, A2 und A8). Die Vorsätzlichkeit bestätigt er selbst (SEM-Akten, A15). Dies gilt praxisgemäss - entgegen den Beschwerdeausführungen (Beschwerde S. 4) - als ein zu berücksichtigender, gravierender Widerspruch (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist der gesamten Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit und insbesondere der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens verschiedene Identitäten angab. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen (hierzu zählt auch die Falschangebe von Identitäten und deren nachträgliche Änderung), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Hieran ändert die später nachgereichte Kebele-Karte, die ohnehin keine fälschungssicheren Merkmale aufweist, nichts. Es lassen sich mithin keine Rückschlüsse der eingereichten Beweismittel (z. B. Polizeisuchmeldung) auf die Person des Beschwerdeführers schliessen, womit die Frage nach deren Echtheit nicht zu beantworten ist. Der Beschwerdeführer ist bereits seit April 2014 darüber informiert, dass er Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben und im Asylverfahren seine Identität offenzulegen hat (SEM-Akten, A8, S. 2 und S. 7 f.; Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) und bestätigte unterschriftlich das Verständnis der Einleitung zur Erstbefragung, in der es heisst: "Sie haben nach Asylgesetz eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen auf die von mir gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten. Ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente wirken sich negativ auf den Entscheid aus. Sie tragen somit eine grosse Verantwortung für Ihre Aussagen ... also für das, was Sie sagen, und auch für das, was Sie uns verheimlichen" (SEM-Akten, A8, S. 2). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass all seine Aussagen vertraulich behandelt und die Behörden in seinem Heimatland keine Kenntnis der Aussagen erhalten würden (SEM-Akten, A8, S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund gehen seine Erklärungsversuche - beispielsweise er habe eine falsche Identität angegeben, weil er Angst um seine Mutter gehabt habe (Beschwerde S. 4) oder er sei falsch beraten worden (SEM-Akten, A15 und Beschwerde S. 4) - ins Leere. Auch sind die Beschwerdeausführungen oder die vielen Verweise auf das Handbuch Asyl und Rückkehr nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen betreffend die Vorfluchtgründe und deren Unglaubhaftigkeit zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden, die den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet hat. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie hat - entgegen der pauschalen Kritik auf Beschwerdeebene (insb. Beschwerde S. 9) - die Vorbringen ausreichend gewürdigt. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht das Bestehen von Vorfluchtgründen verneint. Was die exilpolitischen Aktivitäten anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. Die Rechtsmitteleingabe wiederholt, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz gegen die aktuelle Regierung in Äthiopien teilgenommen habe und wirft der Vorinstanz vor, sie habe eine Demonstrationsteilnahme am 26. Juni 2016 nicht berücksichtigt und keine Anstrengungen unternommen, das Interview des Beschwerdeführers mit einem Ginbot 7 Mitarbeiter im Internet zu öffnen. Gleichzeitig wird auf ein neues, der Beschwerde beigelegtes Beweismittel verwiesen (Interview mit dem Ethiopian Satellite Television Service [ESAT] vom 18. März 2016). Die äthiopischen Sicherheitsbehörden haben in jüngster Zeit die Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften tatsächlich verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen und insbesondere zu den modernen sowie effizienten Überwachungsmethoden der äthiopischen Behörden gegen Mitglieder der Ginbot 7: Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt sein dürften. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (Urteil des BVGer E-4590/2016 vom 29. August 2016 E. 7.2). Hierzu zählt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht. So lassen Interviews für sich alleine oder das "Mitlaufen" in Demonstrationen im vorgetragenen Sinne nicht auf eine ernsthafte und potentielle Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus Sicht des äthiopischen Staates schliessen. Sodann hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Beweismittel den Beschwerdeführer nicht in herausragender Stellung zeigen. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel (ein Foto - auf dem fünf Erwachsenen und zwei Kinder um einen Tisch stehen - und ein Interview). Der Beschwerdeführer ist auch nicht als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner einzustufen, zumal er nicht an eine politische Tätigkeit im Heimatstaat oder an eine glaubhaft gemachte politische Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG anknüpfen kann. Indem der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens komplett verschiedene Identitäten angab - seine Identität somit nicht mit Sicherheit feststeht -, kann ferner nicht der Beschwerdeausführung gefolgt werden, es sei sein Name im Interview genannt worden, womit er gefährdet beziehungsweise identifizierbar sei. Die Vorinstanz hat folgerichtig neben den Vorfluchtgründen auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen verneint.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Das gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), die Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Wegweisungsvollzugs gleichermassen. Die Vorinstanz geht von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit aus. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine andere Beurteilung indizieren.

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der konstanten Praxis zufolge ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (statt vieler BVGE 2011/25 E. 8.3, so auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. Was sein exilpolitisches Engagement anbelangt, geht dieses nicht über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen und Interviews hinaus, die ihn bei einer Rückkehr als einen potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden (E. 4). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der Behörden bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6821/2016 Urteil vom 18. November 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung fand am 30. April 2014 die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. B. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer dem SEM - unter Angabe eines anderen Namen, einer anderen Religion, eines anderen Zivilstands, anderer Namen seiner Eltern und einer anderer Fluchtgeschichte - mit, seine bisherigen im Asylverfahren gemachten Angaben seien falsch gewesen, wofür er sich entschuldige. C. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 informierte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass aufgrund weiterer Abklärungen das Asylgesuch nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde und der Beschwerdeführer dem Kanton Luzern zugeteilt worden sei. D. Mit Schreiben vom 20. August 2014 erklärte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Am 5. März 2015 fand die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) und am 10. Februar 2016 eine Zweitanhörung (nachfolgend Drittbefragung) statt. F. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 4. November 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines USB-Sticks und eines Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und die Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 3.5 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. Die anfänglich im Asylverfahren gemachten Angaben weichen diametral von den späteren ab. Letztere hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt nicht ansatzweise erwähnt (SEM-Akten, A2 und A8). Die Vorsätzlichkeit bestätigt er selbst (SEM-Akten, A15). Dies gilt praxisgemäss - entgegen den Beschwerdeausführungen (Beschwerde S. 4) - als ein zu berücksichtigender, gravierender Widerspruch (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist der gesamten Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit und insbesondere der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens verschiedene Identitäten angab. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen (hierzu zählt auch die Falschangebe von Identitäten und deren nachträgliche Änderung), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Hieran ändert die später nachgereichte Kebele-Karte, die ohnehin keine fälschungssicheren Merkmale aufweist, nichts. Es lassen sich mithin keine Rückschlüsse der eingereichten Beweismittel (z. B. Polizeisuchmeldung) auf die Person des Beschwerdeführers schliessen, womit die Frage nach deren Echtheit nicht zu beantworten ist. Der Beschwerdeführer ist bereits seit April 2014 darüber informiert, dass er Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben und im Asylverfahren seine Identität offenzulegen hat (SEM-Akten, A8, S. 2 und S. 7 f.; Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) und bestätigte unterschriftlich das Verständnis der Einleitung zur Erstbefragung, in der es heisst: "Sie haben nach Asylgesetz eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen auf die von mir gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten. Ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente wirken sich negativ auf den Entscheid aus. Sie tragen somit eine grosse Verantwortung für Ihre Aussagen ... also für das, was Sie sagen, und auch für das, was Sie uns verheimlichen" (SEM-Akten, A8, S. 2). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass all seine Aussagen vertraulich behandelt und die Behörden in seinem Heimatland keine Kenntnis der Aussagen erhalten würden (SEM-Akten, A8, S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund gehen seine Erklärungsversuche - beispielsweise er habe eine falsche Identität angegeben, weil er Angst um seine Mutter gehabt habe (Beschwerde S. 4) oder er sei falsch beraten worden (SEM-Akten, A15 und Beschwerde S. 4) - ins Leere. Auch sind die Beschwerdeausführungen oder die vielen Verweise auf das Handbuch Asyl und Rückkehr nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen betreffend die Vorfluchtgründe und deren Unglaubhaftigkeit zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden, die den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet hat. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie hat - entgegen der pauschalen Kritik auf Beschwerdeebene (insb. Beschwerde S. 9) - die Vorbringen ausreichend gewürdigt. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht das Bestehen von Vorfluchtgründen verneint. Was die exilpolitischen Aktivitäten anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. Die Rechtsmitteleingabe wiederholt, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz gegen die aktuelle Regierung in Äthiopien teilgenommen habe und wirft der Vorinstanz vor, sie habe eine Demonstrationsteilnahme am 26. Juni 2016 nicht berücksichtigt und keine Anstrengungen unternommen, das Interview des Beschwerdeführers mit einem Ginbot 7 Mitarbeiter im Internet zu öffnen. Gleichzeitig wird auf ein neues, der Beschwerde beigelegtes Beweismittel verwiesen (Interview mit dem Ethiopian Satellite Television Service [ESAT] vom 18. März 2016). Die äthiopischen Sicherheitsbehörden haben in jüngster Zeit die Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften tatsächlich verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen und insbesondere zu den modernen sowie effizienten Überwachungsmethoden der äthiopischen Behörden gegen Mitglieder der Ginbot 7: Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt sein dürften. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (Urteil des BVGer E-4590/2016 vom 29. August 2016 E. 7.2). Hierzu zählt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht. So lassen Interviews für sich alleine oder das "Mitlaufen" in Demonstrationen im vorgetragenen Sinne nicht auf eine ernsthafte und potentielle Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus Sicht des äthiopischen Staates schliessen. Sodann hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Beweismittel den Beschwerdeführer nicht in herausragender Stellung zeigen. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel (ein Foto - auf dem fünf Erwachsenen und zwei Kinder um einen Tisch stehen - und ein Interview). Der Beschwerdeführer ist auch nicht als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner einzustufen, zumal er nicht an eine politische Tätigkeit im Heimatstaat oder an eine glaubhaft gemachte politische Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG anknüpfen kann. Indem der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens komplett verschiedene Identitäten angab - seine Identität somit nicht mit Sicherheit feststeht -, kann ferner nicht der Beschwerdeausführung gefolgt werden, es sei sein Name im Interview genannt worden, womit er gefährdet beziehungsweise identifizierbar sei. Die Vorinstanz hat folgerichtig neben den Vorfluchtgründen auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen verneint.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Das gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), die Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Wegweisungsvollzugs gleichermassen. Die Vorinstanz geht von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit aus. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine andere Beurteilung indizieren. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der konstanten Praxis zufolge ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (statt vieler BVGE 2011/25 E. 8.3, so auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. Was sein exilpolitisches Engagement anbelangt, geht dieses nicht über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen und Interviews hinaus, die ihn bei einer Rückkehr als einen potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden (E. 4). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der Behörden bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel