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E-3377/2017

E-3377/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer suchten am 17. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. sowie 5. August 2015 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 21. Dezember 2016 sowie 21. Februar 2017 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4-7). C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4-7) bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.2 Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die angefochtene Verfügung hat sie ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist Genüge getan.

E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 4.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls unbegründet. Die in der Beschwerde als nicht erwähnt gerügten Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern (siehe hierzu E. 6). Sodann würden zusätzliche Abklärungen weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind grundsätzlich Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Auf Beschwerdeebene gelingt es nicht, den vorinstanzlichen Ausführungen etwas Stichhaltiges entgegenzustellen. So stehen die angebliche behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Sympathisieren für eine politische Partei sowie einer angeblichen Landenteignung im Mittelpunkt der Fluchtgeschichte. Hierzu widerspricht er sich indes diametral und schiebt - sich an den gestellten Fragen orientierend - wichtige Details nach. So erwähnt er in der freien Ausführung zu seinen Ausreisegründen - unter der anschliessenden Bestätigung der Vollständigkeit seiner Angaben - die Benachteiligungen in Form hoher Steuern und einer Landenteignung (SEM-Akten, A6, S. 7, Ziff. 7.01). Die behördliche Suche erwähnt er indes erst auf entsprechende Nachfrage hin und erhebt diese dann zum Ausreisegrund. Zentrale Aussagen, die zunächst nicht ansatzweise erwähnt werden, sind indes Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Hinzu kommt, dass er grundlegende Fragen zur Partei nicht beantworten kann (z. B. betreffend Aufbau und Struktur der Partei, Inhalte der Parteitreffen, seiner Unterstützungstätigkeit für die Partei, Häufigkeit seiner angeblich finanziellen Parteiunterstützung, Aufgaben seines Vaters in der Partei etc.) und sich in die Erklärung flüchtet: "Ich war ja nicht Mitglied, ich habe nur mit der Partei sympathisiert. Wir waren ganz zuunterst" (SEM-Akten, A19, S. 13). Mithin kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf ein entsprechendes politisches Profil berufen, aufgrund dessen er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, lediglich vage Angaben zu einer vermuteten behördlichen Suche zu machen, ohne die Umstände plausibel und detailliert darlegen zu können. Sodann wollte der Beschwerdeführer die Landenteignung zunächst als eigene darstellen, musste sich dann aber dazu erklären, dass das Land bereits seinem Vater enteignet worden sei, wovon er lediglich erfahren habe, aber nicht wisse, wann das gewesen sei (SEM-Akten, A6, S. 8 und A19, S. 10). Sollte sein Vater - der verstarb, als der Beschwerdeführer noch "klein war vor ca. 13 Jahren" (SEM-Akten, A6, S. 4) - tatsächlich in Haft gewesen und enteignet worden sein, würde es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zum Ausreisedatum seines Sohnes Jahre später fehlen. Schliesslich ist die angebliche Festnahme des Stiefvaters nach der Ausreise des Beschwerdeführers ebenfalls als nachgeschoben einzustufen und bleiben auch hierzu zentrale Antworten aus. Was seine Frau (Beschwerdeführerin 2) anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. Auch ihr Vater soll Sympathisant der Partei gewesen, deshalb enteignet und unter Druck gesetzt worden sein. Aus diesem Grund habe er sie nicht mehr versorgen können, weshalb sie ausgereist sei (SEM-Akten, A6 II, S. 11). Bereits diese Aussage steht indes im Widerspruch mit der Angabe, ihre Mutter habe gut für sie sorgen können (SEM-Akten, A25, S. 7, 11 und 15). Neben der Tatsache, dass rein wirtschaftliche Gründe keine Asylrelevanz entfalten, entbehren die Ausführungen der Beschwerdeführerin jeglicher Chronologie. Schliesslich widerspricht sie sich so erheblich zum Verlust ihrer Ausweispapiere, zu ihrer eigenen angeblichen Haftzeit (Haft aufgrund versuchter illegaler Ausreise von zwei Monaten beziehungsweise einem Tag, SEM-Akten, A6 II, S. 9 gegen A25, S. 8) oder zum Ort, an dem ihr Bruder verhaftet worden sein soll, dass ihrer Glaubwürdigkeit, mithin der Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Fluchtgeschichte ebenfalls die Grundlage entzogen ist. Die Rügen auf Beschwerdeebene gehen ins Leere. So ist beispielsweise der Vorwurf, die Vorinstanz habe die summarische Natur der Erstbefragung verkannt, ebenso unbegründet wie die Behauptung, die Aussagen des Beschwerdeführers seien anlässlich der Erstbefragung zusammengefasst worden, weil kein Protokollführer anwesend gewesen sei. So wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Erstbefragung unter anderem auf die Vollständigkeitspflicht seiner Aussagen hingewiesen, die er dann mündlich und - im Anschluss an die Rückübersetzung - unterschriftlich bestätigte. Sodann wurden ihm bereits in der Erstbefragung nach der ersten offenen Frage zu seinen Asylgründen 19 weitere Fragen hierzu gestellt. Ferner ist es üblich, dass anlässlich der Erstbefragung kein Protokollführer anwesend ist. Auch die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, er sei immer wieder angehalten worden, sich kurz zu fassen, ist den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte und des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise, ist auch nicht von einer asylrelevanten Diskriminierung aufgrund ethnischer Abstammung auszugehen, womit auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen nicht einzugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.

E. 6.2 Was die exilpolitischen Aktivitäten anbelangt, wiederholt die Rechtsmitteleingabe - unter Auflistung der einzelnen Anlässe und unter Verweis auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos -, dass die Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz gegen die aktuelle Regierung in Äthiopien teilgenommen haben. Dies stellt die Vorinstanz auch nicht in Abrede. Die äthiopischen Sicherheitsbehörden haben in jüngster Zeit die Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften zwar tatsächlich verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen und insbesondere zu den modernen sowie effizienten Überwachungsmethoden der äthiopischen Behörden: Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt sein dürften. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (Urteil des BVGer E-4590/2016 vom 29. August 2016 E. 7.2). Hierzu zählen die Beschwerdeführer offensichtlich nicht. So lassen die Ausführungen sowohl in den Befragungsprotokollen als auch auf Beschwerdeebene nicht auf eine ernsthafte und potentielle Gefährlichkeit der Beschwerdeführer aus Sicht des äthiopischen Staates schliessen. Wichtige Fragen zur Partei können die Beschwerdeführer nicht beantworten. Ferner zeigen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (ausschliesslich Fotos) den beziehungsweise die Beschwerdeführer nicht in herausragender Stellung. Die Fotos sind höchstens geeignet zu belegen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz an kleineren Demonstrationen teilgenommen haben, was die Vorinstanz auch nicht in Abrede stellt. Die Beschwerdeführer sind auf den Fotos nicht als ernsthafte beziehungsweise potenziell gefährliche Regimegegner zu erkennen. Dass sie ein eigenes Facebook-Profil führen, auf dem sie gegen die Regierung Äthiopiens aufrufen, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sie keine ernsthafte staatliche Verfolgung zu gewärtigen haben (Beschwerde, S. 25). Schliesslich können sie auch nicht an eine glaubhaft gemachte politische Tätigkeit oder an eine glaubhaft gemachte politische Verfolgung im Heimatstaat gemäss Art. 3 AsylG anknüpfen. Die Vorinstanz hat folgerichtig neben den Vorfluchtgründen auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen verneint.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3377/2017 Urteil vom 13. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Sohn C._______, geboren am (...), alle Äthiopien, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 17. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. sowie 5. August 2015 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 21. Dezember 2016 sowie 21. Februar 2017 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4-7). C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4-7) bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die angefochtene Verfügung hat sie ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 4.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls unbegründet. Die in der Beschwerde als nicht erwähnt gerügten Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern (siehe hierzu E. 6). Sodann würden zusätzliche Abklärungen weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind grundsätzlich Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Auf Beschwerdeebene gelingt es nicht, den vorinstanzlichen Ausführungen etwas Stichhaltiges entgegenzustellen. So stehen die angebliche behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Sympathisieren für eine politische Partei sowie einer angeblichen Landenteignung im Mittelpunkt der Fluchtgeschichte. Hierzu widerspricht er sich indes diametral und schiebt - sich an den gestellten Fragen orientierend - wichtige Details nach. So erwähnt er in der freien Ausführung zu seinen Ausreisegründen - unter der anschliessenden Bestätigung der Vollständigkeit seiner Angaben - die Benachteiligungen in Form hoher Steuern und einer Landenteignung (SEM-Akten, A6, S. 7, Ziff. 7.01). Die behördliche Suche erwähnt er indes erst auf entsprechende Nachfrage hin und erhebt diese dann zum Ausreisegrund. Zentrale Aussagen, die zunächst nicht ansatzweise erwähnt werden, sind indes Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Hinzu kommt, dass er grundlegende Fragen zur Partei nicht beantworten kann (z. B. betreffend Aufbau und Struktur der Partei, Inhalte der Parteitreffen, seiner Unterstützungstätigkeit für die Partei, Häufigkeit seiner angeblich finanziellen Parteiunterstützung, Aufgaben seines Vaters in der Partei etc.) und sich in die Erklärung flüchtet: "Ich war ja nicht Mitglied, ich habe nur mit der Partei sympathisiert. Wir waren ganz zuunterst" (SEM-Akten, A19, S. 13). Mithin kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf ein entsprechendes politisches Profil berufen, aufgrund dessen er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, lediglich vage Angaben zu einer vermuteten behördlichen Suche zu machen, ohne die Umstände plausibel und detailliert darlegen zu können. Sodann wollte der Beschwerdeführer die Landenteignung zunächst als eigene darstellen, musste sich dann aber dazu erklären, dass das Land bereits seinem Vater enteignet worden sei, wovon er lediglich erfahren habe, aber nicht wisse, wann das gewesen sei (SEM-Akten, A6, S. 8 und A19, S. 10). Sollte sein Vater - der verstarb, als der Beschwerdeführer noch "klein war vor ca. 13 Jahren" (SEM-Akten, A6, S. 4) - tatsächlich in Haft gewesen und enteignet worden sein, würde es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zum Ausreisedatum seines Sohnes Jahre später fehlen. Schliesslich ist die angebliche Festnahme des Stiefvaters nach der Ausreise des Beschwerdeführers ebenfalls als nachgeschoben einzustufen und bleiben auch hierzu zentrale Antworten aus. Was seine Frau (Beschwerdeführerin 2) anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. Auch ihr Vater soll Sympathisant der Partei gewesen, deshalb enteignet und unter Druck gesetzt worden sein. Aus diesem Grund habe er sie nicht mehr versorgen können, weshalb sie ausgereist sei (SEM-Akten, A6 II, S. 11). Bereits diese Aussage steht indes im Widerspruch mit der Angabe, ihre Mutter habe gut für sie sorgen können (SEM-Akten, A25, S. 7, 11 und 15). Neben der Tatsache, dass rein wirtschaftliche Gründe keine Asylrelevanz entfalten, entbehren die Ausführungen der Beschwerdeführerin jeglicher Chronologie. Schliesslich widerspricht sie sich so erheblich zum Verlust ihrer Ausweispapiere, zu ihrer eigenen angeblichen Haftzeit (Haft aufgrund versuchter illegaler Ausreise von zwei Monaten beziehungsweise einem Tag, SEM-Akten, A6 II, S. 9 gegen A25, S. 8) oder zum Ort, an dem ihr Bruder verhaftet worden sein soll, dass ihrer Glaubwürdigkeit, mithin der Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Fluchtgeschichte ebenfalls die Grundlage entzogen ist. Die Rügen auf Beschwerdeebene gehen ins Leere. So ist beispielsweise der Vorwurf, die Vorinstanz habe die summarische Natur der Erstbefragung verkannt, ebenso unbegründet wie die Behauptung, die Aussagen des Beschwerdeführers seien anlässlich der Erstbefragung zusammengefasst worden, weil kein Protokollführer anwesend gewesen sei. So wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Erstbefragung unter anderem auf die Vollständigkeitspflicht seiner Aussagen hingewiesen, die er dann mündlich und - im Anschluss an die Rückübersetzung - unterschriftlich bestätigte. Sodann wurden ihm bereits in der Erstbefragung nach der ersten offenen Frage zu seinen Asylgründen 19 weitere Fragen hierzu gestellt. Ferner ist es üblich, dass anlässlich der Erstbefragung kein Protokollführer anwesend ist. Auch die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, er sei immer wieder angehalten worden, sich kurz zu fassen, ist den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte und des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise, ist auch nicht von einer asylrelevanten Diskriminierung aufgrund ethnischer Abstammung auszugehen, womit auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen nicht einzugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 6.2 Was die exilpolitischen Aktivitäten anbelangt, wiederholt die Rechtsmitteleingabe - unter Auflistung der einzelnen Anlässe und unter Verweis auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos -, dass die Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz gegen die aktuelle Regierung in Äthiopien teilgenommen haben. Dies stellt die Vorinstanz auch nicht in Abrede. Die äthiopischen Sicherheitsbehörden haben in jüngster Zeit die Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften zwar tatsächlich verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen und insbesondere zu den modernen sowie effizienten Überwachungsmethoden der äthiopischen Behörden: Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt sein dürften. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (Urteil des BVGer E-4590/2016 vom 29. August 2016 E. 7.2). Hierzu zählen die Beschwerdeführer offensichtlich nicht. So lassen die Ausführungen sowohl in den Befragungsprotokollen als auch auf Beschwerdeebene nicht auf eine ernsthafte und potentielle Gefährlichkeit der Beschwerdeführer aus Sicht des äthiopischen Staates schliessen. Wichtige Fragen zur Partei können die Beschwerdeführer nicht beantworten. Ferner zeigen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (ausschliesslich Fotos) den beziehungsweise die Beschwerdeführer nicht in herausragender Stellung. Die Fotos sind höchstens geeignet zu belegen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz an kleineren Demonstrationen teilgenommen haben, was die Vorinstanz auch nicht in Abrede stellt. Die Beschwerdeführer sind auf den Fotos nicht als ernsthafte beziehungsweise potenziell gefährliche Regimegegner zu erkennen. Dass sie ein eigenes Facebook-Profil führen, auf dem sie gegen die Regierung Äthiopiens aufrufen, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sie keine ernsthafte staatliche Verfolgung zu gewärtigen haben (Beschwerde, S. 25). Schliesslich können sie auch nicht an eine glaubhaft gemachte politische Tätigkeit oder an eine glaubhaft gemachte politische Verfolgung im Heimatstaat gemäss Art. 3 AsylG anknüpfen. Die Vorinstanz hat folgerichtig neben den Vorfluchtgründen auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen verneint.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: