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E-7236/2017

E-7236/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juni 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. Juni 2017 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 8. August 2017 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) folgte am 30. Oktober 2017. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie der Oromo aus B._______. Er habe seit 2002 bei seinem Onkel in Addis Abeba gelebt und dort die Schule besucht. Sein Vater sei festgenommen worden, weil er in der Schule, in der er unterrichtet habe, über die Unterdrückung der Oromo gesprochen habe. Während der Haft sei der Vater Anfang (...) gestorben. Mit seinem Bruder habe er erfolglos versucht, die Untersuchung der Todesumstände zu bewirken. Auch der Onkel sei verstorben und daraufhin habe er dessen Haus schliesslich verlassen müssen. Er sei zu seinem Bruder in den Sudan gegangen. Nach sieben Monaten sei er nach Äthiopien zurückgekehrt. Er sei in C._______ anlässlich einer Razzia während Protestkundgebungen festgenommen und in der Haft geschlagen worden. Nach ungefähr einem Monat Haft sei er mangels Tatverdachts und weil er eine falsche Identität angegeben habe, wieder freigelassen worden. Dann sei er zu seiner Mutter gegangen, die mittlerweile von zuhause vertrieben worden und nach D._______ gezogen sei. Weil auch dort die Kundgebungen gegen das Regime von Addis Abeba zugenommen hätten und er sich vor einer erneuten Verhaftung gefürchtet habe, sei er Ende 2015 erneut in den Sudan gereist und von dort aus weiter über Libyen bis nach Europa gelangt. C. Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. E. Am 22. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unglaubhaft sowie nicht asylrelevant im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG.

E. 6.1.1 Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei vor seiner ersten Ausreise in den Sudan in Addis Abeba ausspioniert und geschlagen worden. Von diesen Problemen habe er an der BzP jedoch nichts gesagt, obwohl er mehrmals gefragt worden sei, ob er in Addis Abeba Probleme gehabt habe (A8 S. 7). Die Erklärung an der Anhörung, er habe nur das Wichtigste bei der BzP wiedergegeben und deshalb nichts von davon erwähnt (A21 F103), könne daher nicht gehört werden. Zudem habe er an der Anhörung angegeben, als er und sein Bruder die Untersuchung der Todesumstände des Vaters verlangt hätten, sei dies vom Polizeichef abgelehnt und er sei dort geschlagen worden (A21 F56). Auch davon habe er an der BzP nicht gesprochen. Vielmehr habe er dort erwähnt, er und sein Bruder seien vom Polizeichef eingeschüchtert worden. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, er sei nur eingeschüchtert worden und habe danach den Polizeiposten wieder verlassen (A8 S. 7). Dass er vom Polizeichef geschlagen worden sei, könne daher nicht geglaubt werden. Bei der Vertreibung aus dem Haus des Onkels, in dem der Beschwerdeführer auch nach dessen Tod weiter gewohnt habe, könne nicht von einer Verfolgung gesprochen werden. Der Onkel habe zur Miete dort gelebt und es sei völlig normal, dass nach dem Ableben eines Mieters der Mietvertrag beendet werde und der Beschwerdeführer daher habe ausziehen müssen. Weiter habe er an der Anhörung Gewicht auf die Probleme vor dem Jahr (...) gelegt, was im Widerspruch dazu stehe, dass er in der Folge aus dem Sudan zurück in seine Heimat gekehrt sei. Jemand der geltend mache, im Heimatstaat massiv bedroht worden zu sein, würde nicht einfach zurückgehen. Vielmehr deute dies darauf hin, dass diese Vorfälle vor der ersten Ausreise in den Sudan nicht im Besonderen relevant gewesen sein könnten. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 6.1.2 Zur Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers führt dieVorinstanz unter anderem aus, dieser mache geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus dem Sudan in C._______ verhaftet worden. Gemäss seinen Angaben an der Anhörung sei er während einer Protestkundgebung festgenommen worden, bei der alle anwesenden Personen verhaftet worden seien. Somit sei er rein zufällig das Opfer einer Festnahme geworden, ohne dass nach ihm gesucht worden wäre. Zudem sei er wieder freigelassen worden, dies mangels Beteiligung an der Kundgebung und weil, da er eine falsche Identität angegeben habe, die Behörden keine Rückschlüsse auf seine Identität hätten vornehmen können. Diese Festnahme sei daher nicht asylrelevant. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei in seiner Heimat gefährdet, weil sein Vater gegenüber der Zentralregierung in Addis Abeba eine kritische Einstellung gehabt habe und weil er in der Schule, an der er unterrichtet habe, für die Oromo eingetreten sei. Die Tatsache, dass er jedoch nach dem Tod des Vaters den Polizeichef aufgesucht und die Untersuchung der Todesumstände des Vaters verlangt habe, spreche gegen eine solche Gefährdung. Auch dass er nach seinem Aufenthalt im Sudan in seine Heimat zurückgekehrt sei, spreche gegen eine besondere Gefährdung durch die äthiopischen Behörden. Es sei nicht davon auszugehen, dass Befürchtungen vor künftiger asylrelevante staatlicher Verfolgung vorliegen würden. Ferner seien auch die an der BzP erwähnten, intensiven und wiederholten Kontrollen durch die Behörden keine asylbeachtlichen Nachteile, da diese Vorfälle lange Zeit vor der ersten Ausreise in den Sudan geschehen seien und nicht zur Flucht aus Äthiopien geführt hätten. Die Kontrollen seien an der Anhörung nicht einmal mehr erwähnt worden, was auf die mangelnde Intensität dieser Nachteile schliessen lasse. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde sinngemäss, die Vor-instanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft sowie nicht asylrelevant bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Dazu bringt er vor, sein Vater sei aus politischen Gründen getötet worden, die Polizei habe sich nicht darum gekümmert und er sei geschlagen worden. Auch seine Mutter sei verfolgt worden, sie habe keine eigene Adresse mehr. Er habe die Wahrheit gesagt und keine Widersprüche gemacht. Vielleicht sei es ein Übersetzungsproblem gewesen, dass das SEM Widersprüche gefunden habe. Nach seiner Rückkehr nach Äthiopien sei er nur freigelassen worden, weil er nicht seinen richtigen Namen gesagt habe. Aus diesen Gründen sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 7 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend (vgl. oben E. 6.1) und die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, daran etwas zu ändern. So werden in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich die bereits gemachten Angaben wiederholt. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes zur Klärung der in der Verfügung erwähnten Widersprüche - zum Beispiel dazu, das ihn der Polizeichef anlässlich der Untersuchung der Todesumstände seines Vaters angeblich geschlagen habe - vor. Der Hinweis auf Widersprüche durch Übersetzungsprobleme ist nicht zu hören, zumal ihm die Protokolle vorgelesen, rückübersetzt und von ihm als seinen Aussagen entsprechend unterzeichnet wurden (SEM-Akte A8 S. 9 und A21 S. 15). Die geltend gemachte Verfolgung der Mutter wird sodann nicht substantiiert dargelegt und vermag darüber hinaus vorliegend nichts zu ändern. Abschliessend ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Oromo, festzuhalten, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in Äthiopien nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-2272/2015 vom 13. April 2017 E. 4.2.2). Er konnte denn auch keine persönliche Gefährdungssituation dartun, der er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen wäre. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt worden sind.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 <http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-of-emergency-for-additional-four-months>, abgerufen am 11.01.2018). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, <https:// www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768>, abgerufen am 11.01.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. Urteil des BVGer E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 E. 7.4.1).

E. 9.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der junge und gesunde Beschwerdeführer hat die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und anschliessend als (...) gearbeitet. Er verfügt somit über eine Ausbildung und Berufserfahrung, was ihm eine Reintegration in den äthiopischen Arbeitsmarkt erleichtern wird. Auch verfügt er mit seiner Mutter und der Familie seines Onkels über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. Zudem leben sein Bruder und seine Schwester in Saudi Arabien, die ihn gegebenenfalls finanziell unterstützen könnten. Ferner besteht noch ein Haus seiner Familie in B._______. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. Die Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann demnach offen bleiben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7236/2017 Urteil vom 15. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juni 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. Juni 2017 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 8. August 2017 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) folgte am 30. Oktober 2017. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie der Oromo aus B._______. Er habe seit 2002 bei seinem Onkel in Addis Abeba gelebt und dort die Schule besucht. Sein Vater sei festgenommen worden, weil er in der Schule, in der er unterrichtet habe, über die Unterdrückung der Oromo gesprochen habe. Während der Haft sei der Vater Anfang (...) gestorben. Mit seinem Bruder habe er erfolglos versucht, die Untersuchung der Todesumstände zu bewirken. Auch der Onkel sei verstorben und daraufhin habe er dessen Haus schliesslich verlassen müssen. Er sei zu seinem Bruder in den Sudan gegangen. Nach sieben Monaten sei er nach Äthiopien zurückgekehrt. Er sei in C._______ anlässlich einer Razzia während Protestkundgebungen festgenommen und in der Haft geschlagen worden. Nach ungefähr einem Monat Haft sei er mangels Tatverdachts und weil er eine falsche Identität angegeben habe, wieder freigelassen worden. Dann sei er zu seiner Mutter gegangen, die mittlerweile von zuhause vertrieben worden und nach D._______ gezogen sei. Weil auch dort die Kundgebungen gegen das Regime von Addis Abeba zugenommen hätten und er sich vor einer erneuten Verhaftung gefürchtet habe, sei er Ende 2015 erneut in den Sudan gereist und von dort aus weiter über Libyen bis nach Europa gelangt. C. Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. E. Am 22. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unglaubhaft sowie nicht asylrelevant im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG. 6.1.1 Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei vor seiner ersten Ausreise in den Sudan in Addis Abeba ausspioniert und geschlagen worden. Von diesen Problemen habe er an der BzP jedoch nichts gesagt, obwohl er mehrmals gefragt worden sei, ob er in Addis Abeba Probleme gehabt habe (A8 S. 7). Die Erklärung an der Anhörung, er habe nur das Wichtigste bei der BzP wiedergegeben und deshalb nichts von davon erwähnt (A21 F103), könne daher nicht gehört werden. Zudem habe er an der Anhörung angegeben, als er und sein Bruder die Untersuchung der Todesumstände des Vaters verlangt hätten, sei dies vom Polizeichef abgelehnt und er sei dort geschlagen worden (A21 F56). Auch davon habe er an der BzP nicht gesprochen. Vielmehr habe er dort erwähnt, er und sein Bruder seien vom Polizeichef eingeschüchtert worden. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, er sei nur eingeschüchtert worden und habe danach den Polizeiposten wieder verlassen (A8 S. 7). Dass er vom Polizeichef geschlagen worden sei, könne daher nicht geglaubt werden. Bei der Vertreibung aus dem Haus des Onkels, in dem der Beschwerdeführer auch nach dessen Tod weiter gewohnt habe, könne nicht von einer Verfolgung gesprochen werden. Der Onkel habe zur Miete dort gelebt und es sei völlig normal, dass nach dem Ableben eines Mieters der Mietvertrag beendet werde und der Beschwerdeführer daher habe ausziehen müssen. Weiter habe er an der Anhörung Gewicht auf die Probleme vor dem Jahr (...) gelegt, was im Widerspruch dazu stehe, dass er in der Folge aus dem Sudan zurück in seine Heimat gekehrt sei. Jemand der geltend mache, im Heimatstaat massiv bedroht worden zu sein, würde nicht einfach zurückgehen. Vielmehr deute dies darauf hin, dass diese Vorfälle vor der ersten Ausreise in den Sudan nicht im Besonderen relevant gewesen sein könnten. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 6.1.2 Zur Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers führt dieVorinstanz unter anderem aus, dieser mache geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus dem Sudan in C._______ verhaftet worden. Gemäss seinen Angaben an der Anhörung sei er während einer Protestkundgebung festgenommen worden, bei der alle anwesenden Personen verhaftet worden seien. Somit sei er rein zufällig das Opfer einer Festnahme geworden, ohne dass nach ihm gesucht worden wäre. Zudem sei er wieder freigelassen worden, dies mangels Beteiligung an der Kundgebung und weil, da er eine falsche Identität angegeben habe, die Behörden keine Rückschlüsse auf seine Identität hätten vornehmen können. Diese Festnahme sei daher nicht asylrelevant. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei in seiner Heimat gefährdet, weil sein Vater gegenüber der Zentralregierung in Addis Abeba eine kritische Einstellung gehabt habe und weil er in der Schule, an der er unterrichtet habe, für die Oromo eingetreten sei. Die Tatsache, dass er jedoch nach dem Tod des Vaters den Polizeichef aufgesucht und die Untersuchung der Todesumstände des Vaters verlangt habe, spreche gegen eine solche Gefährdung. Auch dass er nach seinem Aufenthalt im Sudan in seine Heimat zurückgekehrt sei, spreche gegen eine besondere Gefährdung durch die äthiopischen Behörden. Es sei nicht davon auszugehen, dass Befürchtungen vor künftiger asylrelevante staatlicher Verfolgung vorliegen würden. Ferner seien auch die an der BzP erwähnten, intensiven und wiederholten Kontrollen durch die Behörden keine asylbeachtlichen Nachteile, da diese Vorfälle lange Zeit vor der ersten Ausreise in den Sudan geschehen seien und nicht zur Flucht aus Äthiopien geführt hätten. Die Kontrollen seien an der Anhörung nicht einmal mehr erwähnt worden, was auf die mangelnde Intensität dieser Nachteile schliessen lasse. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde sinngemäss, die Vor-instanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft sowie nicht asylrelevant bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Dazu bringt er vor, sein Vater sei aus politischen Gründen getötet worden, die Polizei habe sich nicht darum gekümmert und er sei geschlagen worden. Auch seine Mutter sei verfolgt worden, sie habe keine eigene Adresse mehr. Er habe die Wahrheit gesagt und keine Widersprüche gemacht. Vielleicht sei es ein Übersetzungsproblem gewesen, dass das SEM Widersprüche gefunden habe. Nach seiner Rückkehr nach Äthiopien sei er nur freigelassen worden, weil er nicht seinen richtigen Namen gesagt habe. Aus diesen Gründen sei ihm Asyl zu gewähren.

7. Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend (vgl. oben E. 6.1) und die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, daran etwas zu ändern. So werden in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich die bereits gemachten Angaben wiederholt. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes zur Klärung der in der Verfügung erwähnten Widersprüche - zum Beispiel dazu, das ihn der Polizeichef anlässlich der Untersuchung der Todesumstände seines Vaters angeblich geschlagen habe - vor. Der Hinweis auf Widersprüche durch Übersetzungsprobleme ist nicht zu hören, zumal ihm die Protokolle vorgelesen, rückübersetzt und von ihm als seinen Aussagen entsprechend unterzeichnet wurden (SEM-Akte A8 S. 9 und A21 S. 15). Die geltend gemachte Verfolgung der Mutter wird sodann nicht substantiiert dargelegt und vermag darüber hinaus vorliegend nichts zu ändern. Abschliessend ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Oromo, festzuhalten, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in Äthiopien nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-2272/2015 vom 13. April 2017 E. 4.2.2). Er konnte denn auch keine persönliche Gefährdungssituation dartun, der er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen wäre. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt worden sind. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 , abgerufen am 11.01.2018). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 11.01.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. Urteil des BVGer E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 E. 7.4.1). 9.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der junge und gesunde Beschwerdeführer hat die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und anschliessend als (...) gearbeitet. Er verfügt somit über eine Ausbildung und Berufserfahrung, was ihm eine Reintegration in den äthiopischen Arbeitsmarkt erleichtern wird. Auch verfügt er mit seiner Mutter und der Familie seines Onkels über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. Zudem leben sein Bruder und seine Schwester in Saudi Arabien, die ihn gegebenenfalls finanziell unterstützen könnten. Ferner besteht noch ein Haus seiner Familie in B._______. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. Die Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann demnach offen bleiben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: