Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2015 und der Anhörung vom 22. März 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie (...) und stamme aus einem Dorf namens B._______. Dort sei er zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder aufgewachsen und habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Zuletzt habe er in Addis Abeba mit einem (...) gelebt. Sein Vater sei zunächst (...) auf dem Land stationiert gewesen und im Jahr 1990 oder 1992 (äthiopischer Kalender) nach Addis Abeba verlegt worden. Zufolge seiner politischen Betätigung sei er wiederholt abgeführt und geschlagen worden. Im Monat (...) (entspricht [...]) sei er verstorben. Seine Mutter sei im Monat (...) (entspricht [...]) aus Kummer ebenfalls verstorben. Danach habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder das (...) der Familie geführt. Gemeinsam mit Freunden habe er sich für die Partei Kinijit (auch: Coalition for Unity and Democracy Parties [C.U.D.]) politisch betätigt, indem er Plakate aufgehängt habe. Dabei sei er erwischt und im Quartier C._______ festgenommen worden. Anschliessend sei er drei Monate inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er mehrmals am Abend geschlagen worden. Ungefähr sieben Monate später sei er erneut festgenommen worden und für etwa eineinhalb Monate inhaftiert gewesen. Dazwischen sei er dreimal und danach zweimal kurz in Gewahrsam genommen und geschlagen worden. Aus diesen Gründen sei er (...) (entspricht [...]) in den Sudan gereist. Mit Hilfe des Roten Kreuzes habe er vom sudanesischen Migrationsbüro einen Ausweis erhalten. Dreimal sei er willkürlich festgenommen und an die äthiopische Grenze gebracht worden. Mit Hilfe eines Schleppers sei er jeweils wieder nach D._______ zurückgekehrt. Zusammen mit einem Sudanesen habe er ein (...) in der Stadt E._______ geführt. Im (...) habe er geheiratet und am (...) sei sein Sohn geboren. In der Folge sei er alleine über Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Seine Ehefrau und sein Sohn würden sich immer noch in D._______ aufhalten. Beweismittel reichte er keine ein. B. Mit Verfügung vom 6. November 2017, eröffnet am 9. November 2017, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung seines Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Aussagen seien widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, sein Vater sei zufolge der Mitgliedschaft bei der Kinijit-Partei von zu Hause abgeführt worden, er wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Hingegen habe er an der Anhörung geltend gemacht, sein Vater sei im (...), nachdem er 16 Tage lang spurlos verschwunden sei, abgemagert und verletzt zurückgekehrt und sei zwei Tage später verstorben. Zu seinen eigenen politischen Tätigkeiten habe er erst dargelegt, Mitglied der Kinijit-Partei gewesen zu sein. Bei der Anhörung habe er hingegen erklärt, für die Mitgliedschaft in einer Partei zu jung gewesen zu sein. Auch hinsichtlich der Haft habe er erst bei der Anhörung geschildert, zwischen den beiden Verhaftungen mehrmals in Gewahrsam genommen worden zu sein.
E. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er habe keine Gelegenheit erhalten, die angeblichen Widersprüche auszuräumen, weshalb er kein faires Verfahren erhalten habe. Bei den Befragungen sei er missverstanden worden. Er sei davon ausgegangen, er müsse zu Problemen ausserhalb der Inhaftierungen Stellung nehmen. Bei der BzP habe er nicht erwähnt, dass er zwischen den beiden Inhaftierungen mitgenommen worden sei, weil er darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu halten. Anlässlich der Anhörung habe er genau ausgeführt, wo er verhaftet und wohin er gebracht worden sei. Von den Schlägen in der Haft habe er immer noch Narben am Schienbein. Die Umstände des Todes seines Vaters würden auf einem Missverständnis beruhen. Dieser sei wegen seinen politischen Tätigkeiten abgeführt worden und der Beschwerdeführer habe damals nicht gewusst, ob er noch am Leben sei. Sein Vater sei (...) gewesen, weshalb er als dessen Sohn der heutigen Regierung verdächtig sei. Deswegen sowie auch aufgrund seiner Tätigkeit für die Kinijit-Partei sei er in Äthiopien in Gefahr und könne jederzeit willkürlich verhaftet werden. Sein Bruder habe nach der Ausreise des Beschwerdeführers Probleme mit den Behörden bekommen. Dieser habe seinen (...) schliessen müssen und verfüge bis heute über keine offizielle Adresse.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermag diese jedoch in den entscheidenden Punkten nicht aufzulösen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Inhaftierungen blieben vage und oberflächlich. Bei einschneidenden Ereignissen wäre jedoch von einer erlebnisgeprägten Erzählung auszugehen. Zwar nannte er seinen jeweiligen Verhaftungsort und den Namen der Gefängnisse, die Festnahmen und die Inhaftierungen schilderte er jedoch nicht detailliert. Seine Narben am Schienbein vermögen die Ursachen dieser Beeinträchtigungen nicht zu belegen. Seine Geschwister leben noch immer in Äthiopien, ohne dass sie von den Behörden zufolge der angeblichen politischen Tätigkeiten des Vaters verfolgt worden wären. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Geschwister hätten nach seiner Ausreise Probleme bekommen, weshalb das Geschäft geschlossen worden sei und sie ihre Wohnung hätten verlassen müssen. Sein Bruder habe deshalb im Moment keine Adresse (vgl. A20 S. 9). Worin diese Probleme bestanden hätten, führte er auch in der Beschwerde nicht aus. Zufolge seines damaligen jungen Alters war der Beschwerdeführer selbst nicht offizielles Mitglied der Kinijit-Partei. Seine Tätigkeit bestand angeblich darin, Plakate aufzuhängen. Auch diese Tätigkeit beschrieb er pauschal und ohne weitere Details. In einer Gesamtwürdigung sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Der Umstand, dass die BzP eher kurz ausgefallen ist, vermag weder die Widersprüche noch das Fehlen von Realitätskennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären. Der Beschwerdeführer hatte genügend Gelegenheit, seine Vorbringen ausführlich darzulegen und bereits anlässlich der BzP wurde er gefragt, ob er nun alle Asylgründe genannt habe, was er bejahte. Explizit wurde er nochmals auf seine Inhaftierungen angesprochen und dennoch machte er dazu keine weiteren Erläuterungen (vgl. A6 S. 6 f.). Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
E. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigten bleibt, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Der Ausnahmezustand wurde Anfang August 2017 aufgehoben. In den Regionen Oromia, Harar, Dire Dawa und Amhara sind Unruhen jedoch weiterhin möglich (vgl. <https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html>, abgerufen am 12. Dezember 2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, <https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768>, abgerufen am 15.12.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Er führte in Äthiopien ein (...) und im Sudan ein (...). In seinem Heimatstaat verfügt er zudem über ein intaktes soziales Beziehungsnetz. Seine Schwester und sein Bruder leben immer noch in Äthiopien und er pflegt telefonischen Kontakt zu ihnen. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht er in seiner Beschwerde nicht geltend und solche sind den Akten auch nicht zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatstaat mit Hilfe seiner Geschwister wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. Seine Ehefrau und sein Sohn leben sodann in D._______, Sudan, wo er vor seiner Ausreise ein (...) betrieb. Es steht dem Beschwerdeführer frei, auch dorthin zurückzukehren.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6951/2017 Urteil vom 28. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2015 und der Anhörung vom 22. März 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie (...) und stamme aus einem Dorf namens B._______. Dort sei er zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder aufgewachsen und habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Zuletzt habe er in Addis Abeba mit einem (...) gelebt. Sein Vater sei zunächst (...) auf dem Land stationiert gewesen und im Jahr 1990 oder 1992 (äthiopischer Kalender) nach Addis Abeba verlegt worden. Zufolge seiner politischen Betätigung sei er wiederholt abgeführt und geschlagen worden. Im Monat (...) (entspricht [...]) sei er verstorben. Seine Mutter sei im Monat (...) (entspricht [...]) aus Kummer ebenfalls verstorben. Danach habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder das (...) der Familie geführt. Gemeinsam mit Freunden habe er sich für die Partei Kinijit (auch: Coalition for Unity and Democracy Parties [C.U.D.]) politisch betätigt, indem er Plakate aufgehängt habe. Dabei sei er erwischt und im Quartier C._______ festgenommen worden. Anschliessend sei er drei Monate inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er mehrmals am Abend geschlagen worden. Ungefähr sieben Monate später sei er erneut festgenommen worden und für etwa eineinhalb Monate inhaftiert gewesen. Dazwischen sei er dreimal und danach zweimal kurz in Gewahrsam genommen und geschlagen worden. Aus diesen Gründen sei er (...) (entspricht [...]) in den Sudan gereist. Mit Hilfe des Roten Kreuzes habe er vom sudanesischen Migrationsbüro einen Ausweis erhalten. Dreimal sei er willkürlich festgenommen und an die äthiopische Grenze gebracht worden. Mit Hilfe eines Schleppers sei er jeweils wieder nach D._______ zurückgekehrt. Zusammen mit einem Sudanesen habe er ein (...) in der Stadt E._______ geführt. Im (...) habe er geheiratet und am (...) sei sein Sohn geboren. In der Folge sei er alleine über Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Seine Ehefrau und sein Sohn würden sich immer noch in D._______ aufhalten. Beweismittel reichte er keine ein. B. Mit Verfügung vom 6. November 2017, eröffnet am 9. November 2017, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung seines Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Aussagen seien widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, sein Vater sei zufolge der Mitgliedschaft bei der Kinijit-Partei von zu Hause abgeführt worden, er wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Hingegen habe er an der Anhörung geltend gemacht, sein Vater sei im (...), nachdem er 16 Tage lang spurlos verschwunden sei, abgemagert und verletzt zurückgekehrt und sei zwei Tage später verstorben. Zu seinen eigenen politischen Tätigkeiten habe er erst dargelegt, Mitglied der Kinijit-Partei gewesen zu sein. Bei der Anhörung habe er hingegen erklärt, für die Mitgliedschaft in einer Partei zu jung gewesen zu sein. Auch hinsichtlich der Haft habe er erst bei der Anhörung geschildert, zwischen den beiden Verhaftungen mehrmals in Gewahrsam genommen worden zu sein. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er habe keine Gelegenheit erhalten, die angeblichen Widersprüche auszuräumen, weshalb er kein faires Verfahren erhalten habe. Bei den Befragungen sei er missverstanden worden. Er sei davon ausgegangen, er müsse zu Problemen ausserhalb der Inhaftierungen Stellung nehmen. Bei der BzP habe er nicht erwähnt, dass er zwischen den beiden Inhaftierungen mitgenommen worden sei, weil er darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu halten. Anlässlich der Anhörung habe er genau ausgeführt, wo er verhaftet und wohin er gebracht worden sei. Von den Schlägen in der Haft habe er immer noch Narben am Schienbein. Die Umstände des Todes seines Vaters würden auf einem Missverständnis beruhen. Dieser sei wegen seinen politischen Tätigkeiten abgeführt worden und der Beschwerdeführer habe damals nicht gewusst, ob er noch am Leben sei. Sein Vater sei (...) gewesen, weshalb er als dessen Sohn der heutigen Regierung verdächtig sei. Deswegen sowie auch aufgrund seiner Tätigkeit für die Kinijit-Partei sei er in Äthiopien in Gefahr und könne jederzeit willkürlich verhaftet werden. Sein Bruder habe nach der Ausreise des Beschwerdeführers Probleme mit den Behörden bekommen. Dieser habe seinen (...) schliessen müssen und verfüge bis heute über keine offizielle Adresse. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermag diese jedoch in den entscheidenden Punkten nicht aufzulösen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Inhaftierungen blieben vage und oberflächlich. Bei einschneidenden Ereignissen wäre jedoch von einer erlebnisgeprägten Erzählung auszugehen. Zwar nannte er seinen jeweiligen Verhaftungsort und den Namen der Gefängnisse, die Festnahmen und die Inhaftierungen schilderte er jedoch nicht detailliert. Seine Narben am Schienbein vermögen die Ursachen dieser Beeinträchtigungen nicht zu belegen. Seine Geschwister leben noch immer in Äthiopien, ohne dass sie von den Behörden zufolge der angeblichen politischen Tätigkeiten des Vaters verfolgt worden wären. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Geschwister hätten nach seiner Ausreise Probleme bekommen, weshalb das Geschäft geschlossen worden sei und sie ihre Wohnung hätten verlassen müssen. Sein Bruder habe deshalb im Moment keine Adresse (vgl. A20 S. 9). Worin diese Probleme bestanden hätten, führte er auch in der Beschwerde nicht aus. Zufolge seines damaligen jungen Alters war der Beschwerdeführer selbst nicht offizielles Mitglied der Kinijit-Partei. Seine Tätigkeit bestand angeblich darin, Plakate aufzuhängen. Auch diese Tätigkeit beschrieb er pauschal und ohne weitere Details. In einer Gesamtwürdigung sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Der Umstand, dass die BzP eher kurz ausgefallen ist, vermag weder die Widersprüche noch das Fehlen von Realitätskennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären. Der Beschwerdeführer hatte genügend Gelegenheit, seine Vorbringen ausführlich darzulegen und bereits anlässlich der BzP wurde er gefragt, ob er nun alle Asylgründe genannt habe, was er bejahte. Explizit wurde er nochmals auf seine Inhaftierungen angesprochen und dennoch machte er dazu keine weiteren Erläuterungen (vgl. A6 S. 6 f.). Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigten bleibt, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Der Ausnahmezustand wurde Anfang August 2017 aufgehoben. In den Regionen Oromia, Harar, Dire Dawa und Amhara sind Unruhen jedoch weiterhin möglich (vgl. , abgerufen am 12. Dezember 2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 15.12.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Er führte in Äthiopien ein (...) und im Sudan ein (...). In seinem Heimatstaat verfügt er zudem über ein intaktes soziales Beziehungsnetz. Seine Schwester und sein Bruder leben immer noch in Äthiopien und er pflegt telefonischen Kontakt zu ihnen. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht er in seiner Beschwerde nicht geltend und solche sind den Akten auch nicht zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatstaat mit Hilfe seiner Geschwister wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. Seine Ehefrau und sein Sohn leben sodann in D._______, Sudan, wo er vor seiner Ausreise ein (...) betrieb. Es steht dem Beschwerdeführer frei, auch dorthin zurückzukehren. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Annina Mondgenast Versand: