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D-4875/2019

D-4875/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 9. Juni 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Am 15. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. April 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Oromo und im Dorf B._______, im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse in B._______ besucht, die 9. Klasse habe er in der High School in E._______ absolviert. Er habe sich in Äthiopien zudem verlobt. Als Gesuchsgrund gab er an, im Jahr (...) sowie im (...) in der Ortschaft E._______ an Demonstrationen für die Rechte der Oromo teilgenommen zu haben. Im Vorfeld der zweiten Demonstration habe er den Organisatoren geholfen, Schüler über die Demonstration zu informieren und zur Teilnahme einzuladen. Da er bei der Organisation mitgeholfen habe, sei er bei der Demonstration in den vorderen Reihen gelaufen und sei dabei von den Beamten fotografiert worden. Obwohl die Demonstration zunächst friedlich verlaufen sei, sei die Oromo-Polizei eingeschaltet worden, diese habe die Demonstration auflösen wollen. Er und andere Demonstranten hätten begonnen, Steine zu werfen, woraufhin die Föderalpolizei respektive die Sondereinheit Agazi eingeschaltet worden sei und begonnen habe, auf die Demonstranten zu schiessen. Dabei seien drei Demonstrationsteilnehmer ums Leben gekommen und weitere verletzt worden. Als er weggerannt sei, um sein Leben zu retten, seien ihm drei Polizisten nachgerannt. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Er habe sich in einem Hof verstecken können und in der Folge bei seiner Schwester in E._______ übernachtet. Am nächsten Tag habe die Polizei ihn laut Angaben seiner Familie zu Hause in B._______ aufgesucht. Daraufhin sei er am selben Tag in Richtung Sudan geflüchtet. In der Schweiz habe er am (...) 2017 und am (...) 2017 an Demonstrationen in F._______ teilgenommen, um für die Rechte der Oromo respektive gegen deren Unterdrückung durch die äthiopische Regierung zu demonstrieren. Seine Aufgabe sei es dabei gewesen, für Sicherheit zu sorgen und zu schauen, dass alles friedlich ablaufe. A.c. Er reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. Als Beweismittel legte er Fotos von seinen exilpolitischen Tätigkeiten sowie einen Beleg seiner (...) Tätigkeiten in der Oromo-Community der Schweiz ins Recht. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. August 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar und nicht möglich sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen Kopien der zwei Zustellcouverts mit Postdaten der erfolglosen Zustellversuche an den Beschwerdeführer sowie eine Kopie des Begleitschreibens des SEM vom 3. September 2019 zur nicht eingeschriebenen Postsendung bei. D. Der Beschwerdeführer ergänzte mit Eingabe vom 30. September 2019 unaufgefordert seine Beschwerde. Er reichte als Beweismittel mehrere Fotos seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Fotos von Demo in F._______ vom (...) 2017, von Demo in G._______ vom [...] 2018 und von einer Versammlung in G._______ vom [...] 2017) sowie Kopien seiner Arbeitsverträge, seines Lohnkontos sowie Belege über Bedarfsausgaben (Miete, Krankenkasse und Abzahlung einer Busse) zu den Akten. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde und verfügte am 9. Oktober 2019, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden.

E. 1.4 Auf die Frage der fristgerechten Einreichung der Beschwerde ist näher einzugehen.

E. 1.4.1 Das SEM sandte dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. August 2019 erstmals mit eingeschriebener Postsendung gleichen Datums zu. Diese wurde innert der siebentätigen Abholfrist nicht abgeholt und deshalb von der zuständigen Poststelle an das SEM retourniert (vgl. SEM act. A25). Das SEM versandte dieselbe Verfügung am 20. August 2019 ein zweites Mal, diese Postsendung wurde wiederum nicht abgeholt und von der zuständigen Poststelle erneut an das SEM retourniert (vgl. SEM act. A26). Schliesslich stellte das SEM die fragliche Verfügung dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 3. September 2019 und nicht eingeschriebener Post zu. Diese Sendung gelangte dem Beschwerdeführer den Angaben nach am 6. September 2019 zur Kenntnis.

E. 1.4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift zu den erfolglosen Zustellversuchen des SEM vor, der erste Abholschein der Post sei in einen Briefkasten gelegt worden, zu welchem er keinen Schlüssel habe - bei seiner Unterkunft gebe es zwei Briefkästen, in den einen werde ihm normalerweise seine Post zugestellt, zum anderen besitze er keinen Schlüssel. Der Abholschein der zweiten Zustellung sei in einer Zeitung in Verstoss geraten, weshalb er diesen zu spät entdeckt habe.

E. 1.4.3 In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gilt, ist ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich. Die Rechtsmittelfrist kann sich indessen gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann - wie hier der Fall - darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird (BGE 118 V 190). Nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 20. August 2019 (Aufgabedatum), somit während der noch laufenden Rechtsmittelfrist, ein zweites Mal zustellte, und diese Postsendung dem Beschwerdeführer gemäss Track and Trace am 21. August 2019 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung), gilt die am 20. September 2019 eingereichte Beschwerde als fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Der Antrag auf Ergänzung der Beschwerde ist mit der (unaufgeforderten) Eingabe vom 30. September 2019 gegenstandslos geworden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a).

E. 4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. Ihre Einschätzung bezüglich der grundlegenden Änderung der Situation in Äthiopien seit dem Frühling 2018 und der deshalb nicht mehr gegebenen Furcht vor Verfolgung in asylrelevantem Ausmass wegen früherer Probleme sei im Übrigen in ähnlich gelagerten Fällen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden, etwa mit Urteil D-4815/2018 vom 26. März 2019. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in der Schweiz an zwei Demonstrationen gegen die Unterdrückung der Oromo durch die äthiopische Regierung teilgenommen zu haben. Er habe elf Fotografien ohne Kommentar zu den Akten gereicht, welche gemäss seinen Angaben bei der Anhörung mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung zu setzen seien. Zudem sei er in der Oromo-Community der Schweiz (...) aktiv. Die äthiopischen Behörden hätten aber nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würde. Unter Hinweis auf die bereits dargelegte, im Verlauf der letzten Monate eingetretene merkliche Verbesserung der Lage der Oromo und der (früheren) politischen Opposition hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift entgegen, aus dem Sachverhalt erhelle seine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen seiner Nähe zur Oromo Liberation Front (OLF), seiner Zugehörigkeit zu den Oromo und der Flucht nach der Demonstration. Seine Asylvorbringen seien entgegen der Auffassung des SEM glaubhaft. Und von Stabilität sei Äthiopien weit entfernt, das SEM habe in dieser Hinsicht den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Seine liquid belegten exilpolitischen Tätigkeiten müssten zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die Überwachung insbesondere der Oromo durch den äthiopischen Staat sei hinlänglich bekannt und treffe alle Personen, die sich (auch im Exil) politisch betätigen würden. Dies ergebe sich aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. April 2018 (Schnellrecherche SFH «Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem») und vom 26. September 2018 («Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen»). Er sei bereits bei der Demonstration in Äthiopien vom (...), an der er teilgenommen habe und in deren Gefolge er gesucht worden sei, fotografiert worden. Die äthiopischen Behörden würden seine Identität kennen und hätten ein Foto von ihm, könnten ihn daher auch bei Demonstrationen in der Schweiz (die bekanntlich vom Geheimdienst beobachtet würden) identifizieren.

E. 5.3 In der Beschwerdeergänzung führt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht aus, betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass insbesondere in seinem Herkunftsgebiet nach wie vor eine Situation offener Gewalt herrsche. Entsprechend würden auch die SFH sowie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) daraufhin weisen, dass sich die Lage in einzelnen Regionen rasch verändern könne und es wiederholt Verletzte und Todesopfer namentlich bei Demonstrationen gebe. Zudem sei das (...) Virus ausgebrochen.

E. 6.1 Hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er Äthiopien im Jahr 2016 verlassen habe, weil er in der Ortschaft E._______ an einer Demonstration für die Rechte der Oromo an vorderster Front mitgelaufen sei und nach einer Intervention durch die Föderalpolizei respektive die Sondereinheit Agazi von der Polizei verfolgt worden sei, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass sich die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund drei Jahren wesentlich verändert hat.

E. 6.2 Es ist diesbezüglich auf die - im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 - aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Das SEM hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Lage in Äthiopien umfassend abgeklärt und korrekt festgestellt. Seine in der Rechtsmitteleingabe zitierten Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz werfe ihm nicht vor, seine Darlegungen seien nicht glaubhaft, ist ihm zuzustimmen. Er übersieht dabei jedoch, dass das SEM sein Asylgesuch wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat, was vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen (E. 6.2) nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner angeblichen Beteiligung an den Demonstrationen für die Rechte der Oromo in den Jahren (...) und (...) eine asylrechtlich relevante Verfolgung fürchten müsste.

E. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.

E. 6.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten und der geltend gemachten engmaschigen Überwachung der äthiopischen Diaspora durch den Geheimdienst NISS, ist festzuhalten, dass dessen Führungsriege im Juni 2018 abgesetzt wurde und strafrechtliche Untersuchungen gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, eingeleitet wurden (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, <https://af.reuters.com/article /top News /idAFKCN1J40TX-OZATP>, abgerufen am 1. Oktober 2019; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, <https://www.reuters.com/article/us-ethiopia-politics/dozens-in-court-as-ethiopia-says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN-1NH1HA>, abgerufen am 1. Oktober 2019).

E. 6.4.3 Vorliegend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er habe in der Schweiz an einigen Demonstrationen gegen die Unterdrückung der Oromo durch die äthiopische Regierung sowie an einer Versammlung in G._______ teilgenommen und sei in der Oromo-Community der Schweiz (...) tätig, kein ihn exponierendes exilpolitisches Engagement darzutun, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Auch die eingereichten Dokumente (Fotos [vgl. BM-1], Zertifikat des (...) sowie weitere Fotos mit Beschwerdeergänzung) vermögen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Es erscheint mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premierminister nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 8.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3). Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 8.3.2 Bezüglich der individuellen Situation hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über ein Beziehungsnetz und aufgrund seines beruflichen Werdegangs über Erwerbsmöglichkeiten verfügt. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. In der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der Region das (...) Virus ausgebrochen sei, ohne dies weiter zu substanziieren. Gemäss Hinweis des Bundesamtes für Gesundheit tritt die hauptsächlich durch weibliche Mücken verbreitete Erkrankung meist sieben bis neun Tage nach dem Stich auf und äussert sich durch hohes Fieber, starke Gelenk- und Muskelschmerzen sowie Kopfschmerzen, manchmal begleitet von einem Hautausschlag. In der Regel ist die Erkrankung ungefährlich; in wenigen Fällen kann der (...) Virus zu langanhaltender Müdigkeit und einschränkenden Gelenkschmerzen über Wochen bis Monate führen ( https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/krankheiten-im-ueberblick/chikungunya.html>, abgerufen am 9. Oktober 2019). Nach dem Gesagten gibt es keine Hinweise auf eine medizinische Notlage im Heimatstaat des Beschwerdeführers, somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a aAsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind und auf die behauptete Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4875/2019 Urteil vom 11. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 9. Juni 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Am 15. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. April 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Oromo und im Dorf B._______, im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse in B._______ besucht, die 9. Klasse habe er in der High School in E._______ absolviert. Er habe sich in Äthiopien zudem verlobt. Als Gesuchsgrund gab er an, im Jahr (...) sowie im (...) in der Ortschaft E._______ an Demonstrationen für die Rechte der Oromo teilgenommen zu haben. Im Vorfeld der zweiten Demonstration habe er den Organisatoren geholfen, Schüler über die Demonstration zu informieren und zur Teilnahme einzuladen. Da er bei der Organisation mitgeholfen habe, sei er bei der Demonstration in den vorderen Reihen gelaufen und sei dabei von den Beamten fotografiert worden. Obwohl die Demonstration zunächst friedlich verlaufen sei, sei die Oromo-Polizei eingeschaltet worden, diese habe die Demonstration auflösen wollen. Er und andere Demonstranten hätten begonnen, Steine zu werfen, woraufhin die Föderalpolizei respektive die Sondereinheit Agazi eingeschaltet worden sei und begonnen habe, auf die Demonstranten zu schiessen. Dabei seien drei Demonstrationsteilnehmer ums Leben gekommen und weitere verletzt worden. Als er weggerannt sei, um sein Leben zu retten, seien ihm drei Polizisten nachgerannt. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Er habe sich in einem Hof verstecken können und in der Folge bei seiner Schwester in E._______ übernachtet. Am nächsten Tag habe die Polizei ihn laut Angaben seiner Familie zu Hause in B._______ aufgesucht. Daraufhin sei er am selben Tag in Richtung Sudan geflüchtet. In der Schweiz habe er am (...) 2017 und am (...) 2017 an Demonstrationen in F._______ teilgenommen, um für die Rechte der Oromo respektive gegen deren Unterdrückung durch die äthiopische Regierung zu demonstrieren. Seine Aufgabe sei es dabei gewesen, für Sicherheit zu sorgen und zu schauen, dass alles friedlich ablaufe. A.c. Er reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. Als Beweismittel legte er Fotos von seinen exilpolitischen Tätigkeiten sowie einen Beleg seiner (...) Tätigkeiten in der Oromo-Community der Schweiz ins Recht. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. August 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar und nicht möglich sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen Kopien der zwei Zustellcouverts mit Postdaten der erfolglosen Zustellversuche an den Beschwerdeführer sowie eine Kopie des Begleitschreibens des SEM vom 3. September 2019 zur nicht eingeschriebenen Postsendung bei. D. Der Beschwerdeführer ergänzte mit Eingabe vom 30. September 2019 unaufgefordert seine Beschwerde. Er reichte als Beweismittel mehrere Fotos seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Fotos von Demo in F._______ vom (...) 2017, von Demo in G._______ vom [...] 2018 und von einer Versammlung in G._______ vom [...] 2017) sowie Kopien seiner Arbeitsverträge, seines Lohnkontos sowie Belege über Bedarfsausgaben (Miete, Krankenkasse und Abzahlung einer Busse) zu den Akten. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde und verfügte am 9. Oktober 2019, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. 1.4. Auf die Frage der fristgerechten Einreichung der Beschwerde ist näher einzugehen. 1.4.1. Das SEM sandte dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. August 2019 erstmals mit eingeschriebener Postsendung gleichen Datums zu. Diese wurde innert der siebentätigen Abholfrist nicht abgeholt und deshalb von der zuständigen Poststelle an das SEM retourniert (vgl. SEM act. A25). Das SEM versandte dieselbe Verfügung am 20. August 2019 ein zweites Mal, diese Postsendung wurde wiederum nicht abgeholt und von der zuständigen Poststelle erneut an das SEM retourniert (vgl. SEM act. A26). Schliesslich stellte das SEM die fragliche Verfügung dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 3. September 2019 und nicht eingeschriebener Post zu. Diese Sendung gelangte dem Beschwerdeführer den Angaben nach am 6. September 2019 zur Kenntnis. 1.4.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift zu den erfolglosen Zustellversuchen des SEM vor, der erste Abholschein der Post sei in einen Briefkasten gelegt worden, zu welchem er keinen Schlüssel habe - bei seiner Unterkunft gebe es zwei Briefkästen, in den einen werde ihm normalerweise seine Post zugestellt, zum anderen besitze er keinen Schlüssel. Der Abholschein der zweiten Zustellung sei in einer Zeitung in Verstoss geraten, weshalb er diesen zu spät entdeckt habe. 1.4.3. In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gilt, ist ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich. Die Rechtsmittelfrist kann sich indessen gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann - wie hier der Fall - darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird (BGE 118 V 190). Nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 20. August 2019 (Aufgabedatum), somit während der noch laufenden Rechtsmittelfrist, ein zweites Mal zustellte, und diese Postsendung dem Beschwerdeführer gemäss Track and Trace am 21. August 2019 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung), gilt die am 20. September 2019 eingereichte Beschwerde als fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Der Antrag auf Ergänzung der Beschwerde ist mit der (unaufgeforderten) Eingabe vom 30. September 2019 gegenstandslos geworden. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a). 4.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. Ihre Einschätzung bezüglich der grundlegenden Änderung der Situation in Äthiopien seit dem Frühling 2018 und der deshalb nicht mehr gegebenen Furcht vor Verfolgung in asylrelevantem Ausmass wegen früherer Probleme sei im Übrigen in ähnlich gelagerten Fällen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden, etwa mit Urteil D-4815/2018 vom 26. März 2019. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in der Schweiz an zwei Demonstrationen gegen die Unterdrückung der Oromo durch die äthiopische Regierung teilgenommen zu haben. Er habe elf Fotografien ohne Kommentar zu den Akten gereicht, welche gemäss seinen Angaben bei der Anhörung mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung zu setzen seien. Zudem sei er in der Oromo-Community der Schweiz (...) aktiv. Die äthiopischen Behörden hätten aber nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würde. Unter Hinweis auf die bereits dargelegte, im Verlauf der letzten Monate eingetretene merkliche Verbesserung der Lage der Oromo und der (früheren) politischen Opposition hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2. Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift entgegen, aus dem Sachverhalt erhelle seine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen seiner Nähe zur Oromo Liberation Front (OLF), seiner Zugehörigkeit zu den Oromo und der Flucht nach der Demonstration. Seine Asylvorbringen seien entgegen der Auffassung des SEM glaubhaft. Und von Stabilität sei Äthiopien weit entfernt, das SEM habe in dieser Hinsicht den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Seine liquid belegten exilpolitischen Tätigkeiten müssten zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die Überwachung insbesondere der Oromo durch den äthiopischen Staat sei hinlänglich bekannt und treffe alle Personen, die sich (auch im Exil) politisch betätigen würden. Dies ergebe sich aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. April 2018 (Schnellrecherche SFH «Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem») und vom 26. September 2018 («Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen»). Er sei bereits bei der Demonstration in Äthiopien vom (...), an der er teilgenommen habe und in deren Gefolge er gesucht worden sei, fotografiert worden. Die äthiopischen Behörden würden seine Identität kennen und hätten ein Foto von ihm, könnten ihn daher auch bei Demonstrationen in der Schweiz (die bekanntlich vom Geheimdienst beobachtet würden) identifizieren. 5.3. In der Beschwerdeergänzung führt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht aus, betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass insbesondere in seinem Herkunftsgebiet nach wie vor eine Situation offener Gewalt herrsche. Entsprechend würden auch die SFH sowie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) daraufhin weisen, dass sich die Lage in einzelnen Regionen rasch verändern könne und es wiederholt Verletzte und Todesopfer namentlich bei Demonstrationen gebe. Zudem sei das (...) Virus ausgebrochen. 6. 6.1. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er Äthiopien im Jahr 2016 verlassen habe, weil er in der Ortschaft E._______ an einer Demonstration für die Rechte der Oromo an vorderster Front mitgelaufen sei und nach einer Intervention durch die Föderalpolizei respektive die Sondereinheit Agazi von der Polizei verfolgt worden sei, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass sich die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund drei Jahren wesentlich verändert hat. 6.2. Es ist diesbezüglich auf die - im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 - aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Das SEM hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Lage in Äthiopien umfassend abgeklärt und korrekt festgestellt. Seine in der Rechtsmitteleingabe zitierten Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz werfe ihm nicht vor, seine Darlegungen seien nicht glaubhaft, ist ihm zuzustimmen. Er übersieht dabei jedoch, dass das SEM sein Asylgesuch wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat, was vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen (E. 6.2) nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner angeblichen Beteiligung an den Demonstrationen für die Rechte der Oromo in den Jahren (...) und (...) eine asylrechtlich relevante Verfolgung fürchten müsste. 6.4. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 6.4.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.4.2. Im bereits erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten und der geltend gemachten engmaschigen Überwachung der äthiopischen Diaspora durch den Geheimdienst NISS, ist festzuhalten, dass dessen Führungsriege im Juni 2018 abgesetzt wurde und strafrechtliche Untersuchungen gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, eingeleitet wurden (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, , abgerufen am 1. Oktober 2019; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, , abgerufen am 1. Oktober 2019). 6.4.3. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er habe in der Schweiz an einigen Demonstrationen gegen die Unterdrückung der Oromo durch die äthiopische Regierung sowie an einer Versammlung in G._______ teilgenommen und sei in der Oromo-Community der Schweiz (...) tätig, kein ihn exponierendes exilpolitisches Engagement darzutun, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Auch die eingereichten Dokumente (Fotos [vgl. BM-1], Zertifikat des (...) sowie weitere Fotos mit Beschwerdeergänzung) vermögen zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Es erscheint mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premierminister nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3). Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 8.3.2. Bezüglich der individuellen Situation hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über ein Beziehungsnetz und aufgrund seines beruflichen Werdegangs über Erwerbsmöglichkeiten verfügt. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. In der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der Region das (...) Virus ausgebrochen sei, ohne dies weiter zu substanziieren. Gemäss Hinweis des Bundesamtes für Gesundheit tritt die hauptsächlich durch weibliche Mücken verbreitete Erkrankung meist sieben bis neun Tage nach dem Stich auf und äussert sich durch hohes Fieber, starke Gelenk- und Muskelschmerzen sowie Kopfschmerzen, manchmal begleitet von einem Hautausschlag. In der Regel ist die Erkrankung ungefährlich; in wenigen Fällen kann der (...) Virus zu langanhaltender Müdigkeit und einschränkenden Gelenkschmerzen über Wochen bis Monate führen ( https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/krankheiten-im-ueberblick/chikungunya.html>, abgerufen am 9. Oktober 2019). Nach dem Gesagten gibt es keine Hinweise auf eine medizinische Notlage im Heimatstaat des Beschwerdeführers, somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5. Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a aAsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind und auf die behauptete Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: