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D-286/2020

D-286/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger - stellte am 22. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 2. August 2016 befragte ihn das SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 24. Juli 2018 statt. Zu seiner Person erklärte er unter anderem, er sei somalischer Ethnie und stamme aus C._______, Region D._______, wo er geboren, aufgewachsen und wohnhaft gewesen sei. Seine Familienangehörigen seien (...), hätten daneben aber auch noch eine (...) und früher ein Geschäft besessen. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und nebenher im Geschäft seiner Familie mitgearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, im September 2013 hätten ihn Angehörige der Liyu Police zur Polizeistation von C._______ mitgenommen und ihm dort eröffnet, er werde bei Gelegenheit als Soldat rekrutiert. Am selben Tag hätten sie ihn wieder freigelassen. Anfang des Jahres 2014 sei er von der Liyu Police verhaftet worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, im Familiengeschäft Mitgliedern der Ogaden National Liberation Front (ONLF) Tabak verkauft zu haben. Er sei in diesem Zusammenhang vom Gericht jedoch am (...) mangels Beweisen freigesprochen worden. Einige Monate später sei er von der Liyu Police zuhause festgenommen worden, um als Soldat rekrutiert zu werden, wobei ihm während der Fahrt die Flucht gelungen sei. Am 5. Januar 2015 hätten ihn schliesslich Mitglieder der ONLF auf der Plantage festgenommen, nach E._______ gebracht und dabei versucht, ihn als Kämpfer anzuwerben, was er verweigert habe, worauf er geschlagen worden sei. Sein jüngerer Bruder F._______ sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt freiwillig Mitglied der ONLF geworden und deswegen von Angehörigen der Liyu Police getötet worden. Er selbst habe für die ONLF Arbeiten verrichten und namentlich auch Blut spenden müssen. In der Folge sei er an Malaria erkrankt. Schliesslich habe ihn die ONLF am 18. April 2015 freigelassen, da seine Malariakrankheit nicht habe behandelt werden können und man ihn auch nicht mehr benötigt habe. Vor seiner Freilassung habe man ihm das Versprechen abgenommen, niemandem von seinem ONLF-Aufenthalt zu erzählen, ansonsten er getötet werde. Noch am Tage seiner Freilassung sei er von Mitgliedern der Liyu Police auf der familieneigenen (...) festgenommen worden. Dabei habe er der Liyu Police alles über seine Zeit bei der ONLF erzählt. Die Liyu Police habe ihn ihrerseits beschuldigt, Mitglied der ONLF zu sein und sich der Rekrutierung als Soldat entzogen zu haben. Deswegen sei er auch misshandelt worden. Überdies hätten ihn die Leute der Liyu Police gezwungen, Standorte der ONLF preiszugeben. Zufolge seiner Malariaerkrankung sei er vom Gefängnis der Liyu Police in das Privathaus des örtlichen Polizeivorstehers gebracht worden. Dort sei ihm am 28. August 2015 frühmorgens die Flucht gelungen, da seine beiden Bewacher geschlafen hätten. Schliesslich habe er Äthiopien nach einem gescheiterten Versuch, nach Somalia auszureisen, am 29. September 2015 in Richtung Sudan verlassen. Nach seiner Flucht aus Äthiopien habe er vernommen, dass sein Vater von Angehörigen der Liyu Police festgenommen und erst nach seiner Ankunft in der Schweiz wieder freigelassen worden sei. Zudem seien auch zwei seiner Brüder für kurze Zeit verhaftet und seine Mutter geschlagen worden. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein Schulzeugnis aus der achten Klasse, indessen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. Diesbezüglich gab er an, seine äthiopische Identitätskarte auf dem Meer verloren zu haben. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 - eröffnet am 19. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine vom 9. Januar 2020 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Flüchtlingshilfe Regionalstelle G._______ ein. D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 27. Februar 2020 auf, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall. F. Am 26. Februar 2020 zahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung in der Beschwerde damit, er befürchte, von der ORLF in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, da diese Kenntnis davon erlangt habe, dass er sie (an die Liyu Police) verraten beziehungsweise geheime Standorte der ONLF preisgegeben habe.

E. 5.2 Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach keine rechtsgenüglichen Hinweise dafür bestehen, dass die ONLF vom Verrat des Beschwerdeführers erfahren haben könnte, erweist sich indessen als zutreffend. Zwar hat der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung erklärt, die Parteimänner hätten mitbekommen, dass er alles erzählt habe (vgl. SEM-act. A20/19 S. 17). Letztere Aussage ist jedoch isoliert von seinen Vorbringen ganz am Ende der Anhörung gefallen und ist weder in der BzP noch im freien Bericht oder sonst in der Anhörung gemacht worden. Im Weiteren ist dem SEM auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht präzisiert hat, wie die ONLF von seinem Verrat erfahren haben soll. Ferner fällt auf, dass er in der BzP ausgesagt hat, nebst der Mitnahme im Jahr 2015 nie Probleme mit der ONLF gehabt zu haben (vgl. SEM-act. A6/14 S. 9), und er in der Anhörung darauf hingewiesen hat, vor seiner Ausreise nur seitens der Liyu Police gesucht worden zu sein (vgl. SEM-act. A20/19 S. 13). All dies deutet im Ergebnis darauf hin, dass die ONLF - Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen vor-ausgesetzt - keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer der Liyu Police Verstecke der ONLF bekanntgegeben hat, ansonsten er diesen zentralen Punkt wohl sowohl in der BzP als auch im Rahmen seiner freien Ausführungen bei der Anhörung von sich auch geltend gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hält diesem Standpunkt in der Beschwerde zwar entgegen, es sei für ihn klar, dass die ONLF ihn als Verräter vermute, da zwischen seiner Freilassung durch die ONLF und seinem Verrat ihres Stützpunktes in H._______ nur eine Woche verstrichen sei (vgl. a.a.O. S. 2 Abs. 1). Es handelt sich hierbei indessen um eine blosse Mutmassung seinerseits, welche als solche nicht geeignet ist, eine künftige Furcht vor Verfolgung durch die ONLF als begründet erscheinen zu lassen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil bei objektiver Betrachtung der Situation seitens des Beschwerdeführers nach seiner Festnahme durch die Liyu Police keine Notwendigkeit dafür bestanden hat, der Polizei von sich aus sämtliche Einzelheiten über seinen viermonatigen Aufenthalt bei der ONLF zu erzählen, zumal er die Todesdrohungen der ONLF wohl ernstnehmen musste. Darüber hinaus hat sein offenes Verhalten der Liyu Police gegenüber ja gerade dazu geführt, dass diese sich in ihrem Verdacht bestärkt gefühlt hat, dass er selber Mitglied der ONLF sei (vgl. SEM-act. A20/19 S. 8 F43). Der latente Vorwurf in der Beschwerde, der Sachbearbeiter hätte ihm bei der Anhörung auch Zusatzfragen im Zusammenhang mit der drohenden Verfolgung durch die ONLF wegen seines Verrats stellen können (vgl. a.a.O. S. 2 Abs. 1), ist unberechtigt. Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei - wie bereits vorstehend ausgeführt - um ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte handelt, wäre vom Beschwerdeführers, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund seines freien Vortrags über weite Teile seiner Verfolgungsgeschichte hinweg (vgl. SEM-act. A20/19 S. 5-9 F41-43), ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er diesen Punkt im Rahmen der ihm obliegenden Wahrheits- und Mitwirkungspflicht von sich aus erzählt hätte. Dass er dies nicht tat, verstärkt die Einschätzung, dass ein effektiver Verdacht der ONLF seiner Person gegenüber gar nie im Raum gestanden hat.

E. 5.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Nach dem Gesagten bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, in Bezug auf das Vorliegen einer Verfolgungssituation weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb der entsprechende Kassationsantrag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) abzuweisen ist.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar sei und den Akten keine individuellen Gründe, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden, zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, sei acht Jahre zur Schule gegangen und habe vier Jahre im familieneigenen Laden gearbeitet. Er verfüge somit über eine Grundschulausbildung und über Arbeitserfahrung in seinem Heimatland. Zudem besitze seine Familie, welche (...) seien, Vieh und eine (...) und habe damit ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Weiter würden seine Eltern immer noch in der Umgebung von C._______ leben. Nebst seinen Eltern lebten dort noch zusätzlich noch sechs erwachsene Geschwister sowie vier Halbgeschwister. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei der Kontakt zu seiner Familie auch nach seiner Ausreise nicht erloschen und somit intakt. Demzufolge seien sowohl sein Lebensunterhalt, seine Wohnsituation und auch sein soziales Netzwerk als gesichert zu betrachten, weshalb er in Zukunft in keine existenzbedrohende Situation geraten sollte.

E. 7.6 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Zwar funktioniere sein Körper einwandfrei, aber seine Psyche bereite ihm grosse Probleme, da er in Äthiopien sowohl durch Angehörige der ONLF als auch der Liyu Police misshandelt und intensiv gefoltert worden sei. Diese Erlebnisse würden ihn nicht mehr loslassen. Als Folge hiervon schlafe er schlecht, sehe immer wieder dieselben Bilder vor seinem inneren Auge, sei schreckhaft und leide unter Konzentrationsproblemen und Vergesslichkeit. Er habe sich deswegen am 13. Januar 2020 an seinen Hausarzt Dr. med. I._______ gewendet. Dieser habe ihm eine Psychotherapie empfohlen. Er werde den diesbezüglichen Therapiebericht so schnell wie möglich nachreichen. Eine entsprechende psychiatrische Versorgung sei namentlich im ländlichen Äthiopien sehr schlecht. In seinem Dorf gebe es keine Ärzte. Er müsste somit dafür eine weite Reise auf sich nehmen, die er gar nicht bezahlen könnte.

E. 7.7 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer erst jetzt, also mehr als drei Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz, um eine Psychotherapie bemüht, kein Grund zur Annahme besteht, es liege hinsichtlich seiner Person eine ernsthafte Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes vor. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall auch vom medizinischen Standpunkt aus gesehen keine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende Aspekte erkennbar.

E. 7.8 Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3; E-6870/2019 vom 20. Januar 2020 E. 9.7; D-2352/2018 vom 13. Februar 2020 E. 6.1.1). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in E. 7-5-7.7 vorstehend verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-286/2020 law/rep Urteil vom 5. März 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger - stellte am 22. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 2. August 2016 befragte ihn das SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 24. Juli 2018 statt. Zu seiner Person erklärte er unter anderem, er sei somalischer Ethnie und stamme aus C._______, Region D._______, wo er geboren, aufgewachsen und wohnhaft gewesen sei. Seine Familienangehörigen seien (...), hätten daneben aber auch noch eine (...) und früher ein Geschäft besessen. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und nebenher im Geschäft seiner Familie mitgearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, im September 2013 hätten ihn Angehörige der Liyu Police zur Polizeistation von C._______ mitgenommen und ihm dort eröffnet, er werde bei Gelegenheit als Soldat rekrutiert. Am selben Tag hätten sie ihn wieder freigelassen. Anfang des Jahres 2014 sei er von der Liyu Police verhaftet worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, im Familiengeschäft Mitgliedern der Ogaden National Liberation Front (ONLF) Tabak verkauft zu haben. Er sei in diesem Zusammenhang vom Gericht jedoch am (...) mangels Beweisen freigesprochen worden. Einige Monate später sei er von der Liyu Police zuhause festgenommen worden, um als Soldat rekrutiert zu werden, wobei ihm während der Fahrt die Flucht gelungen sei. Am 5. Januar 2015 hätten ihn schliesslich Mitglieder der ONLF auf der Plantage festgenommen, nach E._______ gebracht und dabei versucht, ihn als Kämpfer anzuwerben, was er verweigert habe, worauf er geschlagen worden sei. Sein jüngerer Bruder F._______ sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt freiwillig Mitglied der ONLF geworden und deswegen von Angehörigen der Liyu Police getötet worden. Er selbst habe für die ONLF Arbeiten verrichten und namentlich auch Blut spenden müssen. In der Folge sei er an Malaria erkrankt. Schliesslich habe ihn die ONLF am 18. April 2015 freigelassen, da seine Malariakrankheit nicht habe behandelt werden können und man ihn auch nicht mehr benötigt habe. Vor seiner Freilassung habe man ihm das Versprechen abgenommen, niemandem von seinem ONLF-Aufenthalt zu erzählen, ansonsten er getötet werde. Noch am Tage seiner Freilassung sei er von Mitgliedern der Liyu Police auf der familieneigenen (...) festgenommen worden. Dabei habe er der Liyu Police alles über seine Zeit bei der ONLF erzählt. Die Liyu Police habe ihn ihrerseits beschuldigt, Mitglied der ONLF zu sein und sich der Rekrutierung als Soldat entzogen zu haben. Deswegen sei er auch misshandelt worden. Überdies hätten ihn die Leute der Liyu Police gezwungen, Standorte der ONLF preiszugeben. Zufolge seiner Malariaerkrankung sei er vom Gefängnis der Liyu Police in das Privathaus des örtlichen Polizeivorstehers gebracht worden. Dort sei ihm am 28. August 2015 frühmorgens die Flucht gelungen, da seine beiden Bewacher geschlafen hätten. Schliesslich habe er Äthiopien nach einem gescheiterten Versuch, nach Somalia auszureisen, am 29. September 2015 in Richtung Sudan verlassen. Nach seiner Flucht aus Äthiopien habe er vernommen, dass sein Vater von Angehörigen der Liyu Police festgenommen und erst nach seiner Ankunft in der Schweiz wieder freigelassen worden sei. Zudem seien auch zwei seiner Brüder für kurze Zeit verhaftet und seine Mutter geschlagen worden. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein Schulzeugnis aus der achten Klasse, indessen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. Diesbezüglich gab er an, seine äthiopische Identitätskarte auf dem Meer verloren zu haben. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 - eröffnet am 19. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine vom 9. Januar 2020 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Flüchtlingshilfe Regionalstelle G._______ ein. D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 27. Februar 2020 auf, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall. F. Am 26. Februar 2020 zahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung in der Beschwerde damit, er befürchte, von der ORLF in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, da diese Kenntnis davon erlangt habe, dass er sie (an die Liyu Police) verraten beziehungsweise geheime Standorte der ONLF preisgegeben habe. 5.2 Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach keine rechtsgenüglichen Hinweise dafür bestehen, dass die ONLF vom Verrat des Beschwerdeführers erfahren haben könnte, erweist sich indessen als zutreffend. Zwar hat der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung erklärt, die Parteimänner hätten mitbekommen, dass er alles erzählt habe (vgl. SEM-act. A20/19 S. 17). Letztere Aussage ist jedoch isoliert von seinen Vorbringen ganz am Ende der Anhörung gefallen und ist weder in der BzP noch im freien Bericht oder sonst in der Anhörung gemacht worden. Im Weiteren ist dem SEM auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht präzisiert hat, wie die ONLF von seinem Verrat erfahren haben soll. Ferner fällt auf, dass er in der BzP ausgesagt hat, nebst der Mitnahme im Jahr 2015 nie Probleme mit der ONLF gehabt zu haben (vgl. SEM-act. A6/14 S. 9), und er in der Anhörung darauf hingewiesen hat, vor seiner Ausreise nur seitens der Liyu Police gesucht worden zu sein (vgl. SEM-act. A20/19 S. 13). All dies deutet im Ergebnis darauf hin, dass die ONLF - Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen vor-ausgesetzt - keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer der Liyu Police Verstecke der ONLF bekanntgegeben hat, ansonsten er diesen zentralen Punkt wohl sowohl in der BzP als auch im Rahmen seiner freien Ausführungen bei der Anhörung von sich auch geltend gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hält diesem Standpunkt in der Beschwerde zwar entgegen, es sei für ihn klar, dass die ONLF ihn als Verräter vermute, da zwischen seiner Freilassung durch die ONLF und seinem Verrat ihres Stützpunktes in H._______ nur eine Woche verstrichen sei (vgl. a.a.O. S. 2 Abs. 1). Es handelt sich hierbei indessen um eine blosse Mutmassung seinerseits, welche als solche nicht geeignet ist, eine künftige Furcht vor Verfolgung durch die ONLF als begründet erscheinen zu lassen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil bei objektiver Betrachtung der Situation seitens des Beschwerdeführers nach seiner Festnahme durch die Liyu Police keine Notwendigkeit dafür bestanden hat, der Polizei von sich aus sämtliche Einzelheiten über seinen viermonatigen Aufenthalt bei der ONLF zu erzählen, zumal er die Todesdrohungen der ONLF wohl ernstnehmen musste. Darüber hinaus hat sein offenes Verhalten der Liyu Police gegenüber ja gerade dazu geführt, dass diese sich in ihrem Verdacht bestärkt gefühlt hat, dass er selber Mitglied der ONLF sei (vgl. SEM-act. A20/19 S. 8 F43). Der latente Vorwurf in der Beschwerde, der Sachbearbeiter hätte ihm bei der Anhörung auch Zusatzfragen im Zusammenhang mit der drohenden Verfolgung durch die ONLF wegen seines Verrats stellen können (vgl. a.a.O. S. 2 Abs. 1), ist unberechtigt. Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei - wie bereits vorstehend ausgeführt - um ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte handelt, wäre vom Beschwerdeführers, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund seines freien Vortrags über weite Teile seiner Verfolgungsgeschichte hinweg (vgl. SEM-act. A20/19 S. 5-9 F41-43), ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er diesen Punkt im Rahmen der ihm obliegenden Wahrheits- und Mitwirkungspflicht von sich aus erzählt hätte. Dass er dies nicht tat, verstärkt die Einschätzung, dass ein effektiver Verdacht der ONLF seiner Person gegenüber gar nie im Raum gestanden hat. 5.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Nach dem Gesagten bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, in Bezug auf das Vorliegen einer Verfolgungssituation weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb der entsprechende Kassationsantrag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) abzuweisen ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar sei und den Akten keine individuellen Gründe, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden, zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, sei acht Jahre zur Schule gegangen und habe vier Jahre im familieneigenen Laden gearbeitet. Er verfüge somit über eine Grundschulausbildung und über Arbeitserfahrung in seinem Heimatland. Zudem besitze seine Familie, welche (...) seien, Vieh und eine (...) und habe damit ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Weiter würden seine Eltern immer noch in der Umgebung von C._______ leben. Nebst seinen Eltern lebten dort noch zusätzlich noch sechs erwachsene Geschwister sowie vier Halbgeschwister. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei der Kontakt zu seiner Familie auch nach seiner Ausreise nicht erloschen und somit intakt. Demzufolge seien sowohl sein Lebensunterhalt, seine Wohnsituation und auch sein soziales Netzwerk als gesichert zu betrachten, weshalb er in Zukunft in keine existenzbedrohende Situation geraten sollte. 7.6 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Zwar funktioniere sein Körper einwandfrei, aber seine Psyche bereite ihm grosse Probleme, da er in Äthiopien sowohl durch Angehörige der ONLF als auch der Liyu Police misshandelt und intensiv gefoltert worden sei. Diese Erlebnisse würden ihn nicht mehr loslassen. Als Folge hiervon schlafe er schlecht, sehe immer wieder dieselben Bilder vor seinem inneren Auge, sei schreckhaft und leide unter Konzentrationsproblemen und Vergesslichkeit. Er habe sich deswegen am 13. Januar 2020 an seinen Hausarzt Dr. med. I._______ gewendet. Dieser habe ihm eine Psychotherapie empfohlen. Er werde den diesbezüglichen Therapiebericht so schnell wie möglich nachreichen. Eine entsprechende psychiatrische Versorgung sei namentlich im ländlichen Äthiopien sehr schlecht. In seinem Dorf gebe es keine Ärzte. Er müsste somit dafür eine weite Reise auf sich nehmen, die er gar nicht bezahlen könnte. 7.7 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer erst jetzt, also mehr als drei Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz, um eine Psychotherapie bemüht, kein Grund zur Annahme besteht, es liege hinsichtlich seiner Person eine ernsthafte Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes vor. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall auch vom medizinischen Standpunkt aus gesehen keine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende Aspekte erkennbar. 7.8 Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3; E-6870/2019 vom 20. Januar 2020 E. 9.7; D-2352/2018 vom 13. Februar 2020 E. 6.1.1). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in E. 7-5-7.7 vorstehend verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: