opencaselaw.ch

D-1205/2019

D-1205/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine irakische Staatsangehörige schiitischer Religionszugehörigkeit - verliess den Irak im Dezember 2006 mit ihren zwei Kindern und reiste nach Syrien, wo sie am 25. September 2007 vom UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde. B. Am 1. Februar 2016 beantragte das UNHCR beim SEM das Resettlement der Beschwerdeführerin. Im Antragsformular vom 18. Januar 2016 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gemischt-religiösen Ehe (schiitisch-sunnitisch) als Flüchtling anerkannt worden (vgl. Akten des SEM C34). C. Am 31. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im UNHCR-Büro in Damaskus per Videoanhörung durch das SEM interviewt. D. Mit Verfügung vom 24. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt. E. Mit Email vom 7. September 2016 teilte eine Mitarbeiterin des UNHCR dem SEM mit, die Beschwerdeführerin werde vom Resettlement-Verfahren zurückgezogen. Sie sei zwar gewillt, zu reisen, wolle aber ihren Sohn, welcher nicht mitreisen wolle, nicht in Syrien zurücklassen (vgl. C19). F. Am 29. September 2016 reiste die Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen des Resettlement in die Schweiz ein. G. Mit Email vom 1. November 2016 teilte eine Mitarbeiterin des UNHCR dem SEM mit, der Sohn der Beschwerdeführerin sei an diesem Tag kontaktiert worden. Die Beschwerdeführerin sei nun bereit zu reisen und werde rechtzeitig zum Interview erscheinen. Normalerweise würde das UNHCR sie aufgrund ihres Verhaltens nun vom Resettlement-Programm ausschliessen. Es werde aber dem SEM überlassen, ob es am zweiten Interviewtermin festhalten wolle. Darauf antwortet das SEM am 2. November 2016, das Resettlement-Verfahren werde nicht fortgeführt, und forderte das UNHCR auf, eine offizielle Rückzugserklärung zu schicken (vgl. C19). H. Am 1. Dezember 2016 reiste die Beschwerdeführerin unter Verwendung des im UNHCR-Resettlement-Verfahren ausgestellten Visums selbständig in die Schweiz ein. I. Das Visum betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 7. Dezember 2016 annulliert. J. Am 12. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt und am 1. Dezember 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie dabei im Wesentlichen an, ihr Ehemann habe als Pilot im Grad eines Offiziers in der ehemaligen irakischen Armee von Saddam Hussein gedient. Im Jahr 2004 sei er bei einem Flugzeugabsturz im Sudan ums Leben gekommen. Sie sei noch zwei Jahre alleine mit ihren Kindern in Bagdad geblieben. Es sei in dieser Zeit zu verschiedenen Tötungsvorfällen von Kindern ehemaliger Offiziere und Piloten gekommen. Sie habe deshalb Angst um ihren Sohn gehabt. Im Dezember 2006, als der Kampf der Glaubensrichtungen begonnen habe, habe sie einem Nachbarn, welcher Kontakt zu bewaffneten Gruppierungen gehabt habe, auf dessen Nachfrage hin gesagt, dass sie nicht der gleichen Glaubensrichtung angehöre, wie ihr verstorbener Ehemann. Daraufhin habe dieser ihr gedroht, sie solle das Quartier verlassen, weil sonst ihr Sohn getötet würde. Deshalb seien sie am nächsten Tag ausgereist. Den Grund für die Drohung kenne sie nicht genau. Entweder hänge sie mit der Vergangenheit ihres Ehemannes zusammen oder mit ihrer Glaubensrichtung. Die Drohung habe sich gegen die ganze Familie gerichtet und bestehe heute noch, zumal ihr Ehemann weiterhin auf einer schwarzen Liste stehe. Seit ihrer Ausreise nach Syrien sei sie mehrmals legal in den Irak zurückgekehrt. Bei der Erledigung amtlicher Angelegenheiten sei sie von Beamten angefeindet worden. K. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 - eröffnet am 7. Februar 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. L. Mit Eingabe vom 11. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht beantragte sie Einsicht in diverse Akten der Vorinstanz verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde teilweise gutgeheissen und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ergänzend Akteneinsicht zu gewähren. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Versand der Akten durch das SEM eine Beschwerdeergänzung einzureichen. N. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin ergänzend Akteneinsicht. O. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Zur Stützung der Beschwerdeergänzung wurde eine Email der Beschwerdeführerin an die Schweizerische Vertretung in Beirut vom 20. Oktober 2016 eingereicht, in welcher jene erklärte, sie habe aufgrund administrativer Probleme mit ihren Haustieren nicht mit ihrer Tochter mitreisen können, wolle dieser aber in die Schweiz folgen, und um Beschleunigung der Formalitäten erbat. Das SEM antwortete ihr am 21. Oktober 2016, das UNHCR habe mitgeteilt, dass sie ihr Resettlement-Gesuch zurückgezogen habe. Sie werde bald für ein weiteres Interview aufgeboten. Mit Email vom 21.Oktober 2016 antwortet die Beschwerdeführerin, sie sei vom UNHCR lediglich aufgefordert worden, ein Papier zu unterschreiben, dass sie momentan nicht reisen wolle. Auf das Resettlement habe sie nicht verzichtet. P. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2019, welche der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten.

E. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3)

E. 3.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es die gesamte Vorgeschichte der Beschwerdeführerin unterschlagen habe. So sei sie zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Sohn vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und es sei ihr das Resettlement in die Schweiz bewilligt worden. Ihrer Tochter sei denn auch bereits aufgrund von Art. 56 AsylG Asyl gewährt worden. Das SEM habe sich darauf beschränkt, diese Tatsachen lediglich als Vorbringen zu erwähnen, ohne diese aber inhaltlich zu würdigen. Es habe sich mit keinem Wort damit auseinandergesetzt, dass beziehungsweise weshalb ihr nicht Asyl gemäss Art. 56 AsylG zu gewähren sei. Insbesondere habe es nicht erwähnt und nicht gewürdigt, weshalb sie als Flüchtling anerkannte und für das Resettlement akzeptierte Person angeblich vom Resettlement-Programm ausgeschlossen worden sei. Aufgrund der unübersichtlichen, willkürlichen und unvollständigen Aktenführung des SEM sei schlicht nicht ersichtlich, ob dieses die Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr als Resettlement-Flüchtling behandelt habe. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, wann und in welcher Form eine entsprechende Verfügung des SEM ergangen und in Rechtskraft erwachsen sein solle. Tatsache sei nämlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Visum legal in die Schweiz eingereist sei. Die Behauptung des SEM in der Notiz vom 4. Januar 2017 (vgl. Akte C15) betreffend die Missbräuchlichkeit der Verwendung des Visums für die Einreise in die Schweiz sei schlicht aktenwidrig und willkürlich. Die Verfügung betreffend die Einreisebewilligung habe weiterhin Bestand gehabt und sei nie rechtskräftig aufgehoben worden. Daran vermöchten auch die Aussagen der Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 1. Dezember 2017 nichts zu ändern. So habe sie ausgesagt, sie sei von dem UNHCR-Mitarbeiter genötigt worden, ein Dokument zu unterschreiben. Es bleibe aber unklar, ob sie dies tatsächlich gemacht habe. Ein entsprechendes Dokument finde sich nicht in den Akten. Es sei somit nicht klar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich etwas unterschrieben und sogar das Gesuch um Resettlement zurückgezogen habe. Es könnte sich auch um ein Verschiebungsgesuch gehandelt haben. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei ein Rückzug des Resettlement-Gesuchs nie ein Thema gewesen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sei ihr gegenüber jedenfalls mit keinem einzigen Wort oder Dokument ersichtlich kommuniziert worden, dass sie sich nicht mehr im Resettlement-Verfahren befinde. Nach gewährter Akteneinsicht wurde in der Beschwerdeergänzung festgehalten, die Akten ergäben, dass weder der Resettlemententscheid noch die Einreisebewilligung jemals formell aufgehoben worden seien. Weiter sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um Resettlement nie zurückgezogen habe. Aus den mit ergänzender Einsicht zugestellten Emails (vgl. C19) gehe entgegen der Behauptung des SEM in seiner Aktennotiz vom 4. Januar 2017 (vgl. C15) eben gerade nicht hervor, dass die Einreisebewilligung annulliert worden sei. Mit seinem Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Resettlement-Programm habe das UNHCR willkürlich gehandelt. Mit keinem Wort sei erwähnt, welches Verhalten der Grund dafür sein solle. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie mit Email vom 20. Oktober 2016 noch einmal bekräftigt habe, am Resettlement teilnehmen zu wollen. Hierauf habe das SEM am 21. Oktober 2016 geantwortet, dass es vom UNHCR die Mitteilung bekommen habe, dass sie ihr Resettlement-Gesuch zurückgezogen habe. Darauf habe sie wiederum am 21. Oktober 2016 geantwortet, dass sie keinen entsprechenden Bescheid des UNHCR erhalten und zwar etwas unterschrieben habe, was aber kein Rückzugsgesuch gewesen sei. Erst am 1. November 2016 habe das UNHCR das SEM darum ersucht, sich dazu zu äussern, ob am Resettlement festgehalten werden soll. Somit sei bis in diesem Zeitpunkt noch gar kein Entscheid gefällt worden.

E. 3.2.2 Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, im Verfahren vor der Vorinstanz beziehungsweise während der Anhörung nicht explizit darüber aufgeklärt worden zu sein, dass sie nicht als Kontingentsflüchtling betrachtet wird. Dies hätte - wie bei der Tochter - ein anderes Verfahren nämlich eine direkte Asylgewährung ohne individuelles Verfahren beziehungsweise ohne Anhörung zu den Asylgründen zur Folge gehabt (vgl. Art. 56 AsylG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin wurde hingegen ordentlich nach Art. 3 AsylG behandelt. Zum Ausschluss aus dem Resettlement-Programm finden sich sodann keine Ausführungen in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Aus den Akten ergibt sich jedoch klar, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus Syrien über diesen Umstand informiert wurde. Manifestiert hat sie dies dadurch, dass sie selbstständig in die Schweiz eingereist ist, ohne davor zum angekündigten zweiten Interviewtermin eingeladen worden zu sein. An der Anhörung gab sie denn auch wortwörtlich an: «Ich sagte mir aber, ich habe immer noch das Visum auf dem Pass, ich riskiere es. Ich gehe zum Flughafen, entweder reise ich oder sie werden mich zurückschicken.» (vgl. C21 F50). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter den gegebenen Umständen eher fraglich. Spätestens aber nach erfolgter vollständiger Akteneinsicht auf Beschwerdeebene wurden die Gründe für den Ausschluss als Kontingentsflüchtling offensichtlich, sodass sich die Beschwerdeführerin wirksam zur Sache äussern konnte. Eine Rückweisung zu entsprechenden erneuten Ausführungen würde damit zu einem prozessualen Leerlauf führen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund der gesamten Aktenlage in diesem Zusammenhang demnach nicht auszugehen beziehungsweise kann eine solche als auf Beschwerdeebene geheilt betrachtet werden.

E. 3.3 In diesem Zusammenhang rügte die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht, ihr sei nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 wurde das SEM aufgefordert, ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, was es in der Folge am 16. Mai 2019 machte. Die Beschwerdeführerin konnte daraufhin mit Eingabe vom 31. Mai 2019 dazu Stellung nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit als geheilt zu erachten, zumal die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Die Verletzung der Verfahrenspflicht wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein.

E. 3.4 Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe die vom UNHCR festgestellten Gefährdungselemente in Bezug auf den Irak (insbesondere gemischt religiöse Ehe der Beschwerdeführerin) in der angefochtenen Verfügung völlig ignoriert. Auch habe das SEM nicht erwähnt, dass Söhne von anderen ehemaligen Offizieren getötet worden seien, sich die Drohung gegen die ganze Familie gerichtet habe, weiterhin bestehe und sie ihre Identitätskarte nur gegen Bestechung habe ausstellen lassen können. Hierbei handelt es sich um Vorbringen, welche materiell zu würdigen sind.

E. 3.5 Auch habe das SEM die Verfahren betreffend ihre Tochter und ihren Sohn nicht gewürdigt. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung darauf hinwies, dass die konsultierten Verweiserdossiers am Gesagten nichts zu ändern vermöchten, und diese damit gewürdigt hat. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die Dossiers, wie in der Beschwerde behauptet, entgegen dieser Erwägungen nicht konsultiert wurden. Dass es die Konsultation dieser Dossiers nicht in einer Aktennotiz festhielt, vermag nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen. Die inhaltliche Würdigung dieser Akten betrifft wiederum eine Frage des materiellen Rechts.

E. 3.6 Im Zusammenhang mit der Rüge, dass der Beschwerdeführerin zu ihren legalen Reisen in den Irak vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, gilt es festzuhalten, dass dies in der Anhörung thematisiert wurde (vgl. C21 F43). Zudem trifft es nach dem oben Gesagten nicht zu, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörung davon ausgehen konnte, dass ihr im Resettlement-Verfahren Asyl gewährt würde und die Reisen in den Irak kein Hinderungsgrund darstellen würden.

E. 3.7 Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und des Willkürverbots sowie eine Befangenheit des SEM-Mitarbeiters im Zusammenhang mit der geltend gemachten und nicht beachteten Nötigung durch den UNHCR-Mitarbeiter kann vom Gericht nicht erkannt werden. Der Ausschluss durch das UNHCR ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde wird nicht weiter eingegangen.

E. 3.8 Der lange zeitliche Abstand zwischen der Befragung und der Anhörung sowie zwischen der Anhörung und dem Entscheid vermag ebenfalls nicht zu einer Verletzung der Abklärungspflicht zu führen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung, der Anhörung und dem Entscheid ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, dies innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen.

E. 3.9 Nach dem Gesagten ist die Verfügung nicht aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 4 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht allein unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG geprüft. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren diesbezüglichen Vorbringen, sie sei als Kontingentsflüchtling im Sinne von Art. 56 AsylG zu betrachten nicht durchzudringen. Praxisgemäss wird die Aufnahme einer Person als Kontingentsflüchtling gemäss Art. 56 AsylG allein vom SEM vorgenommen, die Beurteilung des UNHCR spielt dabei keine Rolle. Die kollektive Asylgewährung setzt nebst der Aufnahme ins Kontingent aber zusätzlich voraus, dass der betreffende Kontingentsflüchtling auch gemeinsam mit der Gruppe organisiert und kontrolliert einreist (vgl. EMARK 2000/4 E. 5a in fine). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Rückzugserklärung unterschrieben hatte oder vom Resettlement ausgeschlossen wurde, da ohnehin die Voraussetzung der kontrollierten Einreise im Rahmen eines Resettlements nicht erfüllt ist. Dass das Visum der Beschwerdeführerin nicht annulliert wurde und sie damit legal eingereist ist, vermag an dem Gesagten nichts zu ändern.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2006 mehrfach legal in den Irak gereist und habe sich überdies irakische Identitätsdokumente ausstellen lassen. Sie mache nicht geltend, anlässlich dieser Heimatreisen oder der für die Ausstellung von Dokumenten notwendigen Behördenkontakte seitens der irakischen Behörden oder seitens Privatpersonen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche konkret befürchtet zu haben. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie heute bei einer Rückkehr in den Irak asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Die aus dem Jahr 2006 geschilderte Bedrohungslage entfalte somit mangels Aktualität keine Asylrelevanz. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, aus welchem konkreten Grund die Drohung damals ausgesprochen worden sei. Im Übrigen gehe aus ihren Schilderungen hervor, dass sich die Drohung ohnehin nicht gegen sie persönlich, sondern gegen ihren Sohn gerichtet habe. Damit würde es einer allfälligen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch an der erforderlichen Gezieltheit fehlen. Die von ihr geschilderten Diskriminierungen und Anfeindungen, die sie vonseiten irakischer Beamter aufgrund der militärischen Vergangenheit ihres verstorbenen Ehemannes erfahren habe, seien im Übrigen nicht als derart intensiv zu bezeichnen, dass ihr deshalb ein menschenwürdiges Leben im Irak verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die beigezogenen Verweiserdossiers sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, das UNHCR habe ihre Akten ausführlich geprüft. Dessen Einschätzung habe zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Einleitung und Bewilligung des Resettlement-Verfahrens sowie zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz geführt. Das SEM sei somit zum gleichen Schluss wie das UNHCR gekommen und habe mit der Bewilligung der Einreise zugestimmt, ihr nach der Einreise in die Schweiz Asyl zu gewähren. Es lägen seither keine neuen Informationen vor, welche zu einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Ihre Vorbringen seien offensichtlich asylrelevant. Sie habe wegen einer konkreten Drohung gegen ihren Sohn und somit gegen die ganze Familie aus dem Irak fliehen müssen. Eine Woche vor der Drohung sei ein Sohn eines Nachbarn getötet worden, wobei es bei der Trauerfeier wohl auch durch ihren Sohn zu Saddam-Hussein-Rufen gekommen sei. Es seien in der damaligen Zeit zahlreiche Söhne von Militärangehörigen und Militärpiloten ermordet worden. Ihr Sohn sei wegen der Religionszugehörigkeit als Sohn eines Schiiten und einer Sunnitin gefährdet gewesen, insbesondere zumal der schiitische Vater für das Regime Saddam Husseins gedient habe. Die Bedrohungslage aus dem Jahr 2006 habe heute nicht an Aktualität verloren und durch die Erreichung der Volljährigkeit ihres Sohnes vielmehr zugenommen. Im Fall der Rückkehr in den Irak würde er umgehend verhaftet, inhaftiert, misshandelt, getötet oder zum Verschwinden gebracht. Sie selber befinde sich weiterhin wegen ihrem verstorbenen Ehemann auf einer schwarzen Liste. Sie könne keine behördlichen Besorgungen erledigen. Sie wäre gezwungen, sich illegal im Irak aufzuhalten, ohne Anmeldung und Registrierung und wäre somit Angriffen und Übergriffen schutzlos ausgeliefert. Es sei offensichtlich, dass sie von der irakischen Regierung, irakischen Milizen und weiteren islamistischen Gruppierungen aufgrund des Profils des verstorbenen Ehemannes sowie aufgrund ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit gezielt verfolgt würde. So habe das UNHCR insbesondere festgehalten, dass die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen ihrer Religion begründet sei. Sie habe denn auch wiederholt ausdrücklich auf diesen Verfolgungsgrund hingewiesen. In Bezug auf ihre Identitätskarte habe das SEM nicht gewürdigt, dass sie diese nur durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern habe erhalten können. Den Pass habe sie auf der irakischen Vertretung in Damaskus ausstellen lassen, da Syrien keine Reisepapiere für Flüchtlinge ausgestellt habe. Zudem sei die Bewilligung zum Resettlement-Verfahren und zur Einreise in die Schweiz im Wissen um das Vorhandensein dieser Identitätsdokumente ausgestellt worden. Die kurzen Reisen in den Irak seien aus zwingenden objektiven Gründen erfolgt, beispielsweise beim Tod der Mutter oder bei schwerwiegenden Krankheitsfällen. Es sei offensichtlich, dass es sich bei derart kurzen Aufenthalten nicht um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausschliessende Reisen handle. Der Erwägung des SEM, wonach dahin gestellt bleiben könne, weshalb ihr Sohn im Irak verfolgt worden sei, sei entgegen zu halten, dass sie die Gründe für die Drohungen ausdrücklich geschildert habe. Sie habe auch ausdrücklich festgehalten, dass sich die Bedrohung gegen die ganze Familie gerichtet habe und weiterhin bestehe. In Bezug auf die vom SEM geltend gemachte mangelnde Intensität der Diskriminierungen und Anfeindungen gelte es festzuhalten, dass das SEM damit eine Gesamtwürdigung aller Elemente unterlasse, welche zusammenhängen würden. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit mit einem Verhör rechnen müsste. Sie und ihre Kinder seien zwingend aufeinander angewiesen, sodass die Familie aufgrund der besonderen Umstände unter den Schutzbereich des Anspruchs auf Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK falle.

E. 7.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR praxisgemäss keine bindende Wirkung für die schweizerischen Behörden, wenn wie vorliegend eine Asylgewährung im Sinne von Art. 56 AsylG ausser Betracht fällt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4432/2019 vom 18. September 2019 E. 5.4 m.w.H.). Wie bereits erwähnt, hat das SEM zu Recht ein nationales Asylverfahren gemäss Art. 3 AsylG durchgeführt und ist dabei verpflichtet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin unabhängig auf deren Asylrelevanz zu prüfen.

E. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 7.3 Zwar ist die langjährige Präsenz schiitischer Milizen im Raum Bagdad sowie deren Einfluss und Macht gegenüber den irakischen Behörden und der Bevölkerung durch eine Vielzahl von Berichten bestätigt. Ferner wird in verschiedenen Quellen dargelegt, dass Zivilisten, insbesondere der sunnitischen Bevölkerung, von Milizen entführt, inhaftiert, gefoltert und zum Teil getötet würden (vgl. etwa E-3965/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 8.2 und E-1794/2018 vom 5. März 2020 E. 4.1.1). Allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit beziehungsweise ihrer gemischt-religiösen Ehe hat die Beschwerdeführerin heute aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Irak zu befürchten. Die Beschwerdeführerin flüchtete als Sunnitin im Jahr 2006 vor Drohungen durch irakische Milizen, weil ihr kurz zuvor verstorbener Ehemann schiitischer Religionszugehörigkeit und ehemaliger Militärangehöriger war. Aufgrund der damaligen Umstände kann eine Bedrohung der Familie nicht ausgeschlossen werden. Inzwischen ist der Ehemann der Beschwerdeführerin aber seit mehr als sechzehn Jahren tot. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bagdad als Sunnitin aufgrund einer derart lange zurückliegenden Ehe mit einem Schiiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen durch irakische Milizen oder islamistische Gruppierungen ausgesetzt wäre. Das SEM wies denn auch richtig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei ihren inzwischen erfolgten Reisen in den Irak weder von den irakischen Behörden noch von Privatpersonen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Dass die Reisen nur von kurzer Dauer gewesen und aus zwingenden Gründen erfolgt seien, vermag in der Sache nichts zu ändern, zumal sie mehrfach auch Kontakte mit Behördenvertretern hatte. Vor diesem Hintergrund ist das SEM richtigerweise davon ausgegangen, dass die Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem verstorbenen Ehemann oder allein aufgrund der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin heute nicht mehr aktuell ist. Zudem hat es auch richtig festgehalten, dass die Drohungen damals gegen den Sohn der Beschwerdeführerin und nicht gegen sie selber gerichtet waren, auch wenn aufgrund des jungen Alters des Sohnes damals die ganze Familie mit ihm ausreisen musste. Die Beschwerdeführerin äusserte denn auch insbesondere in Bezug auf ihren Sohn Befürchtungen vor ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr.

E. 7.4 An diesem Schluss vermögen auch die Verbindungen der Beschwerdeführerin zur Baath-Partei und die Tätigkeit ihres Ehemannes in der Armee Saddam Husseins nichts zu ändern. Eine begründete Furcht vor Verfolgung lässt sich daraus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten (vgl. etwa D-3267/2017 vom 8. November 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). Die Diskriminierungen und Anfeindungen durch die irakischen Beamten qualifizierte das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht als nicht genügend intensiv. Das Gleiche gilt für eine allfällige Befragung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Irak.

E. 7.5 Auch die Dossiers der Kinder der Beschwerdeführerin vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Der Tochter wurde aufgrund von Art. 56 AsylG Asyl gewährt. Das Asylgesuch des Sohnes wurde mit Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020 abgewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezahlung des zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde einverlangten Kostenvorschusses mit Entscheid D-5753/2020 vom 4. Januar 2021 nicht ein.

E. 7.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 6. Februar 2019 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.4 In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK gilt es der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ihre beiden Kinder volljährig sind und wie die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden beziehungsweise Asyl erhalten haben.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet, wenn - wie vorliegend - eine Verletzung der Verfahrenspflichten auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteientschädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 400. festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400. auszurichten
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

f Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1205/2019 Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yannick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine irakische Staatsangehörige schiitischer Religionszugehörigkeit - verliess den Irak im Dezember 2006 mit ihren zwei Kindern und reiste nach Syrien, wo sie am 25. September 2007 vom UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde. B. Am 1. Februar 2016 beantragte das UNHCR beim SEM das Resettlement der Beschwerdeführerin. Im Antragsformular vom 18. Januar 2016 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gemischt-religiösen Ehe (schiitisch-sunnitisch) als Flüchtling anerkannt worden (vgl. Akten des SEM C34). C. Am 31. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im UNHCR-Büro in Damaskus per Videoanhörung durch das SEM interviewt. D. Mit Verfügung vom 24. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bewilligt. E. Mit Email vom 7. September 2016 teilte eine Mitarbeiterin des UNHCR dem SEM mit, die Beschwerdeführerin werde vom Resettlement-Verfahren zurückgezogen. Sie sei zwar gewillt, zu reisen, wolle aber ihren Sohn, welcher nicht mitreisen wolle, nicht in Syrien zurücklassen (vgl. C19). F. Am 29. September 2016 reiste die Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen des Resettlement in die Schweiz ein. G. Mit Email vom 1. November 2016 teilte eine Mitarbeiterin des UNHCR dem SEM mit, der Sohn der Beschwerdeführerin sei an diesem Tag kontaktiert worden. Die Beschwerdeführerin sei nun bereit zu reisen und werde rechtzeitig zum Interview erscheinen. Normalerweise würde das UNHCR sie aufgrund ihres Verhaltens nun vom Resettlement-Programm ausschliessen. Es werde aber dem SEM überlassen, ob es am zweiten Interviewtermin festhalten wolle. Darauf antwortet das SEM am 2. November 2016, das Resettlement-Verfahren werde nicht fortgeführt, und forderte das UNHCR auf, eine offizielle Rückzugserklärung zu schicken (vgl. C19). H. Am 1. Dezember 2016 reiste die Beschwerdeführerin unter Verwendung des im UNHCR-Resettlement-Verfahren ausgestellten Visums selbständig in die Schweiz ein. I. Das Visum betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 7. Dezember 2016 annulliert. J. Am 12. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt und am 1. Dezember 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie dabei im Wesentlichen an, ihr Ehemann habe als Pilot im Grad eines Offiziers in der ehemaligen irakischen Armee von Saddam Hussein gedient. Im Jahr 2004 sei er bei einem Flugzeugabsturz im Sudan ums Leben gekommen. Sie sei noch zwei Jahre alleine mit ihren Kindern in Bagdad geblieben. Es sei in dieser Zeit zu verschiedenen Tötungsvorfällen von Kindern ehemaliger Offiziere und Piloten gekommen. Sie habe deshalb Angst um ihren Sohn gehabt. Im Dezember 2006, als der Kampf der Glaubensrichtungen begonnen habe, habe sie einem Nachbarn, welcher Kontakt zu bewaffneten Gruppierungen gehabt habe, auf dessen Nachfrage hin gesagt, dass sie nicht der gleichen Glaubensrichtung angehöre, wie ihr verstorbener Ehemann. Daraufhin habe dieser ihr gedroht, sie solle das Quartier verlassen, weil sonst ihr Sohn getötet würde. Deshalb seien sie am nächsten Tag ausgereist. Den Grund für die Drohung kenne sie nicht genau. Entweder hänge sie mit der Vergangenheit ihres Ehemannes zusammen oder mit ihrer Glaubensrichtung. Die Drohung habe sich gegen die ganze Familie gerichtet und bestehe heute noch, zumal ihr Ehemann weiterhin auf einer schwarzen Liste stehe. Seit ihrer Ausreise nach Syrien sei sie mehrmals legal in den Irak zurückgekehrt. Bei der Erledigung amtlicher Angelegenheiten sei sie von Beamten angefeindet worden. K. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 - eröffnet am 7. Februar 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. L. Mit Eingabe vom 11. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht beantragte sie Einsicht in diverse Akten der Vorinstanz verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde teilweise gutgeheissen und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ergänzend Akteneinsicht zu gewähren. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Versand der Akten durch das SEM eine Beschwerdeergänzung einzureichen. N. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin ergänzend Akteneinsicht. O. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Zur Stützung der Beschwerdeergänzung wurde eine Email der Beschwerdeführerin an die Schweizerische Vertretung in Beirut vom 20. Oktober 2016 eingereicht, in welcher jene erklärte, sie habe aufgrund administrativer Probleme mit ihren Haustieren nicht mit ihrer Tochter mitreisen können, wolle dieser aber in die Schweiz folgen, und um Beschleunigung der Formalitäten erbat. Das SEM antwortete ihr am 21. Oktober 2016, das UNHCR habe mitgeteilt, dass sie ihr Resettlement-Gesuch zurückgezogen habe. Sie werde bald für ein weiteres Interview aufgeboten. Mit Email vom 21.Oktober 2016 antwortet die Beschwerdeführerin, sie sei vom UNHCR lediglich aufgefordert worden, ein Papier zu unterschreiben, dass sie momentan nicht reisen wolle. Auf das Resettlement habe sie nicht verzichtet. P. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2019, welche der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3) 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es die gesamte Vorgeschichte der Beschwerdeführerin unterschlagen habe. So sei sie zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Sohn vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und es sei ihr das Resettlement in die Schweiz bewilligt worden. Ihrer Tochter sei denn auch bereits aufgrund von Art. 56 AsylG Asyl gewährt worden. Das SEM habe sich darauf beschränkt, diese Tatsachen lediglich als Vorbringen zu erwähnen, ohne diese aber inhaltlich zu würdigen. Es habe sich mit keinem Wort damit auseinandergesetzt, dass beziehungsweise weshalb ihr nicht Asyl gemäss Art. 56 AsylG zu gewähren sei. Insbesondere habe es nicht erwähnt und nicht gewürdigt, weshalb sie als Flüchtling anerkannte und für das Resettlement akzeptierte Person angeblich vom Resettlement-Programm ausgeschlossen worden sei. Aufgrund der unübersichtlichen, willkürlichen und unvollständigen Aktenführung des SEM sei schlicht nicht ersichtlich, ob dieses die Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr als Resettlement-Flüchtling behandelt habe. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, wann und in welcher Form eine entsprechende Verfügung des SEM ergangen und in Rechtskraft erwachsen sein solle. Tatsache sei nämlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Visum legal in die Schweiz eingereist sei. Die Behauptung des SEM in der Notiz vom 4. Januar 2017 (vgl. Akte C15) betreffend die Missbräuchlichkeit der Verwendung des Visums für die Einreise in die Schweiz sei schlicht aktenwidrig und willkürlich. Die Verfügung betreffend die Einreisebewilligung habe weiterhin Bestand gehabt und sei nie rechtskräftig aufgehoben worden. Daran vermöchten auch die Aussagen der Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 1. Dezember 2017 nichts zu ändern. So habe sie ausgesagt, sie sei von dem UNHCR-Mitarbeiter genötigt worden, ein Dokument zu unterschreiben. Es bleibe aber unklar, ob sie dies tatsächlich gemacht habe. Ein entsprechendes Dokument finde sich nicht in den Akten. Es sei somit nicht klar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich etwas unterschrieben und sogar das Gesuch um Resettlement zurückgezogen habe. Es könnte sich auch um ein Verschiebungsgesuch gehandelt haben. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei ein Rückzug des Resettlement-Gesuchs nie ein Thema gewesen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sei ihr gegenüber jedenfalls mit keinem einzigen Wort oder Dokument ersichtlich kommuniziert worden, dass sie sich nicht mehr im Resettlement-Verfahren befinde. Nach gewährter Akteneinsicht wurde in der Beschwerdeergänzung festgehalten, die Akten ergäben, dass weder der Resettlemententscheid noch die Einreisebewilligung jemals formell aufgehoben worden seien. Weiter sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um Resettlement nie zurückgezogen habe. Aus den mit ergänzender Einsicht zugestellten Emails (vgl. C19) gehe entgegen der Behauptung des SEM in seiner Aktennotiz vom 4. Januar 2017 (vgl. C15) eben gerade nicht hervor, dass die Einreisebewilligung annulliert worden sei. Mit seinem Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Resettlement-Programm habe das UNHCR willkürlich gehandelt. Mit keinem Wort sei erwähnt, welches Verhalten der Grund dafür sein solle. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie mit Email vom 20. Oktober 2016 noch einmal bekräftigt habe, am Resettlement teilnehmen zu wollen. Hierauf habe das SEM am 21. Oktober 2016 geantwortet, dass es vom UNHCR die Mitteilung bekommen habe, dass sie ihr Resettlement-Gesuch zurückgezogen habe. Darauf habe sie wiederum am 21. Oktober 2016 geantwortet, dass sie keinen entsprechenden Bescheid des UNHCR erhalten und zwar etwas unterschrieben habe, was aber kein Rückzugsgesuch gewesen sei. Erst am 1. November 2016 habe das UNHCR das SEM darum ersucht, sich dazu zu äussern, ob am Resettlement festgehalten werden soll. Somit sei bis in diesem Zeitpunkt noch gar kein Entscheid gefällt worden. 3.2.2 Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, im Verfahren vor der Vorinstanz beziehungsweise während der Anhörung nicht explizit darüber aufgeklärt worden zu sein, dass sie nicht als Kontingentsflüchtling betrachtet wird. Dies hätte - wie bei der Tochter - ein anderes Verfahren nämlich eine direkte Asylgewährung ohne individuelles Verfahren beziehungsweise ohne Anhörung zu den Asylgründen zur Folge gehabt (vgl. Art. 56 AsylG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin wurde hingegen ordentlich nach Art. 3 AsylG behandelt. Zum Ausschluss aus dem Resettlement-Programm finden sich sodann keine Ausführungen in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Aus den Akten ergibt sich jedoch klar, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus Syrien über diesen Umstand informiert wurde. Manifestiert hat sie dies dadurch, dass sie selbstständig in die Schweiz eingereist ist, ohne davor zum angekündigten zweiten Interviewtermin eingeladen worden zu sein. An der Anhörung gab sie denn auch wortwörtlich an: «Ich sagte mir aber, ich habe immer noch das Visum auf dem Pass, ich riskiere es. Ich gehe zum Flughafen, entweder reise ich oder sie werden mich zurückschicken.» (vgl. C21 F50). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter den gegebenen Umständen eher fraglich. Spätestens aber nach erfolgter vollständiger Akteneinsicht auf Beschwerdeebene wurden die Gründe für den Ausschluss als Kontingentsflüchtling offensichtlich, sodass sich die Beschwerdeführerin wirksam zur Sache äussern konnte. Eine Rückweisung zu entsprechenden erneuten Ausführungen würde damit zu einem prozessualen Leerlauf führen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund der gesamten Aktenlage in diesem Zusammenhang demnach nicht auszugehen beziehungsweise kann eine solche als auf Beschwerdeebene geheilt betrachtet werden. 3.3 In diesem Zusammenhang rügte die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht, ihr sei nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 wurde das SEM aufgefordert, ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, was es in der Folge am 16. Mai 2019 machte. Die Beschwerdeführerin konnte daraufhin mit Eingabe vom 31. Mai 2019 dazu Stellung nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit als geheilt zu erachten, zumal die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Die Verletzung der Verfahrenspflicht wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein. 3.4 Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe die vom UNHCR festgestellten Gefährdungselemente in Bezug auf den Irak (insbesondere gemischt religiöse Ehe der Beschwerdeführerin) in der angefochtenen Verfügung völlig ignoriert. Auch habe das SEM nicht erwähnt, dass Söhne von anderen ehemaligen Offizieren getötet worden seien, sich die Drohung gegen die ganze Familie gerichtet habe, weiterhin bestehe und sie ihre Identitätskarte nur gegen Bestechung habe ausstellen lassen können. Hierbei handelt es sich um Vorbringen, welche materiell zu würdigen sind. 3.5 Auch habe das SEM die Verfahren betreffend ihre Tochter und ihren Sohn nicht gewürdigt. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung darauf hinwies, dass die konsultierten Verweiserdossiers am Gesagten nichts zu ändern vermöchten, und diese damit gewürdigt hat. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die Dossiers, wie in der Beschwerde behauptet, entgegen dieser Erwägungen nicht konsultiert wurden. Dass es die Konsultation dieser Dossiers nicht in einer Aktennotiz festhielt, vermag nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen. Die inhaltliche Würdigung dieser Akten betrifft wiederum eine Frage des materiellen Rechts. 3.6 Im Zusammenhang mit der Rüge, dass der Beschwerdeführerin zu ihren legalen Reisen in den Irak vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, gilt es festzuhalten, dass dies in der Anhörung thematisiert wurde (vgl. C21 F43). Zudem trifft es nach dem oben Gesagten nicht zu, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörung davon ausgehen konnte, dass ihr im Resettlement-Verfahren Asyl gewährt würde und die Reisen in den Irak kein Hinderungsgrund darstellen würden. 3.7 Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und des Willkürverbots sowie eine Befangenheit des SEM-Mitarbeiters im Zusammenhang mit der geltend gemachten und nicht beachteten Nötigung durch den UNHCR-Mitarbeiter kann vom Gericht nicht erkannt werden. Der Ausschluss durch das UNHCR ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde wird nicht weiter eingegangen. 3.8 Der lange zeitliche Abstand zwischen der Befragung und der Anhörung sowie zwischen der Anhörung und dem Entscheid vermag ebenfalls nicht zu einer Verletzung der Abklärungspflicht zu führen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung, der Anhörung und dem Entscheid ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, dies innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen. 3.9 Nach dem Gesagten ist die Verfügung nicht aus formellen Gründen aufzuheben. 4. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht allein unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG geprüft. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren diesbezüglichen Vorbringen, sie sei als Kontingentsflüchtling im Sinne von Art. 56 AsylG zu betrachten nicht durchzudringen. Praxisgemäss wird die Aufnahme einer Person als Kontingentsflüchtling gemäss Art. 56 AsylG allein vom SEM vorgenommen, die Beurteilung des UNHCR spielt dabei keine Rolle. Die kollektive Asylgewährung setzt nebst der Aufnahme ins Kontingent aber zusätzlich voraus, dass der betreffende Kontingentsflüchtling auch gemeinsam mit der Gruppe organisiert und kontrolliert einreist (vgl. EMARK 2000/4 E. 5a in fine). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Rückzugserklärung unterschrieben hatte oder vom Resettlement ausgeschlossen wurde, da ohnehin die Voraussetzung der kontrollierten Einreise im Rahmen eines Resettlements nicht erfüllt ist. Dass das Visum der Beschwerdeführerin nicht annulliert wurde und sie damit legal eingereist ist, vermag an dem Gesagten nichts zu ändern. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2006 mehrfach legal in den Irak gereist und habe sich überdies irakische Identitätsdokumente ausstellen lassen. Sie mache nicht geltend, anlässlich dieser Heimatreisen oder der für die Ausstellung von Dokumenten notwendigen Behördenkontakte seitens der irakischen Behörden oder seitens Privatpersonen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche konkret befürchtet zu haben. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie heute bei einer Rückkehr in den Irak asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Die aus dem Jahr 2006 geschilderte Bedrohungslage entfalte somit mangels Aktualität keine Asylrelevanz. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, aus welchem konkreten Grund die Drohung damals ausgesprochen worden sei. Im Übrigen gehe aus ihren Schilderungen hervor, dass sich die Drohung ohnehin nicht gegen sie persönlich, sondern gegen ihren Sohn gerichtet habe. Damit würde es einer allfälligen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch an der erforderlichen Gezieltheit fehlen. Die von ihr geschilderten Diskriminierungen und Anfeindungen, die sie vonseiten irakischer Beamter aufgrund der militärischen Vergangenheit ihres verstorbenen Ehemannes erfahren habe, seien im Übrigen nicht als derart intensiv zu bezeichnen, dass ihr deshalb ein menschenwürdiges Leben im Irak verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die beigezogenen Verweiserdossiers sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, das UNHCR habe ihre Akten ausführlich geprüft. Dessen Einschätzung habe zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Einleitung und Bewilligung des Resettlement-Verfahrens sowie zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz geführt. Das SEM sei somit zum gleichen Schluss wie das UNHCR gekommen und habe mit der Bewilligung der Einreise zugestimmt, ihr nach der Einreise in die Schweiz Asyl zu gewähren. Es lägen seither keine neuen Informationen vor, welche zu einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Ihre Vorbringen seien offensichtlich asylrelevant. Sie habe wegen einer konkreten Drohung gegen ihren Sohn und somit gegen die ganze Familie aus dem Irak fliehen müssen. Eine Woche vor der Drohung sei ein Sohn eines Nachbarn getötet worden, wobei es bei der Trauerfeier wohl auch durch ihren Sohn zu Saddam-Hussein-Rufen gekommen sei. Es seien in der damaligen Zeit zahlreiche Söhne von Militärangehörigen und Militärpiloten ermordet worden. Ihr Sohn sei wegen der Religionszugehörigkeit als Sohn eines Schiiten und einer Sunnitin gefährdet gewesen, insbesondere zumal der schiitische Vater für das Regime Saddam Husseins gedient habe. Die Bedrohungslage aus dem Jahr 2006 habe heute nicht an Aktualität verloren und durch die Erreichung der Volljährigkeit ihres Sohnes vielmehr zugenommen. Im Fall der Rückkehr in den Irak würde er umgehend verhaftet, inhaftiert, misshandelt, getötet oder zum Verschwinden gebracht. Sie selber befinde sich weiterhin wegen ihrem verstorbenen Ehemann auf einer schwarzen Liste. Sie könne keine behördlichen Besorgungen erledigen. Sie wäre gezwungen, sich illegal im Irak aufzuhalten, ohne Anmeldung und Registrierung und wäre somit Angriffen und Übergriffen schutzlos ausgeliefert. Es sei offensichtlich, dass sie von der irakischen Regierung, irakischen Milizen und weiteren islamistischen Gruppierungen aufgrund des Profils des verstorbenen Ehemannes sowie aufgrund ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit gezielt verfolgt würde. So habe das UNHCR insbesondere festgehalten, dass die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen ihrer Religion begründet sei. Sie habe denn auch wiederholt ausdrücklich auf diesen Verfolgungsgrund hingewiesen. In Bezug auf ihre Identitätskarte habe das SEM nicht gewürdigt, dass sie diese nur durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern habe erhalten können. Den Pass habe sie auf der irakischen Vertretung in Damaskus ausstellen lassen, da Syrien keine Reisepapiere für Flüchtlinge ausgestellt habe. Zudem sei die Bewilligung zum Resettlement-Verfahren und zur Einreise in die Schweiz im Wissen um das Vorhandensein dieser Identitätsdokumente ausgestellt worden. Die kurzen Reisen in den Irak seien aus zwingenden objektiven Gründen erfolgt, beispielsweise beim Tod der Mutter oder bei schwerwiegenden Krankheitsfällen. Es sei offensichtlich, dass es sich bei derart kurzen Aufenthalten nicht um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausschliessende Reisen handle. Der Erwägung des SEM, wonach dahin gestellt bleiben könne, weshalb ihr Sohn im Irak verfolgt worden sei, sei entgegen zu halten, dass sie die Gründe für die Drohungen ausdrücklich geschildert habe. Sie habe auch ausdrücklich festgehalten, dass sich die Bedrohung gegen die ganze Familie gerichtet habe und weiterhin bestehe. In Bezug auf die vom SEM geltend gemachte mangelnde Intensität der Diskriminierungen und Anfeindungen gelte es festzuhalten, dass das SEM damit eine Gesamtwürdigung aller Elemente unterlasse, welche zusammenhängen würden. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit mit einem Verhör rechnen müsste. Sie und ihre Kinder seien zwingend aufeinander angewiesen, sodass die Familie aufgrund der besonderen Umstände unter den Schutzbereich des Anspruchs auf Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK falle. 7. 7.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR praxisgemäss keine bindende Wirkung für die schweizerischen Behörden, wenn wie vorliegend eine Asylgewährung im Sinne von Art. 56 AsylG ausser Betracht fällt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4432/2019 vom 18. September 2019 E. 5.4 m.w.H.). Wie bereits erwähnt, hat das SEM zu Recht ein nationales Asylverfahren gemäss Art. 3 AsylG durchgeführt und ist dabei verpflichtet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin unabhängig auf deren Asylrelevanz zu prüfen. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.3 Zwar ist die langjährige Präsenz schiitischer Milizen im Raum Bagdad sowie deren Einfluss und Macht gegenüber den irakischen Behörden und der Bevölkerung durch eine Vielzahl von Berichten bestätigt. Ferner wird in verschiedenen Quellen dargelegt, dass Zivilisten, insbesondere der sunnitischen Bevölkerung, von Milizen entführt, inhaftiert, gefoltert und zum Teil getötet würden (vgl. etwa E-3965/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 8.2 und E-1794/2018 vom 5. März 2020 E. 4.1.1). Allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit beziehungsweise ihrer gemischt-religiösen Ehe hat die Beschwerdeführerin heute aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Irak zu befürchten. Die Beschwerdeführerin flüchtete als Sunnitin im Jahr 2006 vor Drohungen durch irakische Milizen, weil ihr kurz zuvor verstorbener Ehemann schiitischer Religionszugehörigkeit und ehemaliger Militärangehöriger war. Aufgrund der damaligen Umstände kann eine Bedrohung der Familie nicht ausgeschlossen werden. Inzwischen ist der Ehemann der Beschwerdeführerin aber seit mehr als sechzehn Jahren tot. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bagdad als Sunnitin aufgrund einer derart lange zurückliegenden Ehe mit einem Schiiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen durch irakische Milizen oder islamistische Gruppierungen ausgesetzt wäre. Das SEM wies denn auch richtig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei ihren inzwischen erfolgten Reisen in den Irak weder von den irakischen Behörden noch von Privatpersonen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Dass die Reisen nur von kurzer Dauer gewesen und aus zwingenden Gründen erfolgt seien, vermag in der Sache nichts zu ändern, zumal sie mehrfach auch Kontakte mit Behördenvertretern hatte. Vor diesem Hintergrund ist das SEM richtigerweise davon ausgegangen, dass die Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem verstorbenen Ehemann oder allein aufgrund der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin heute nicht mehr aktuell ist. Zudem hat es auch richtig festgehalten, dass die Drohungen damals gegen den Sohn der Beschwerdeführerin und nicht gegen sie selber gerichtet waren, auch wenn aufgrund des jungen Alters des Sohnes damals die ganze Familie mit ihm ausreisen musste. Die Beschwerdeführerin äusserte denn auch insbesondere in Bezug auf ihren Sohn Befürchtungen vor ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr. 7.4 An diesem Schluss vermögen auch die Verbindungen der Beschwerdeführerin zur Baath-Partei und die Tätigkeit ihres Ehemannes in der Armee Saddam Husseins nichts zu ändern. Eine begründete Furcht vor Verfolgung lässt sich daraus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten (vgl. etwa D-3267/2017 vom 8. November 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). Die Diskriminierungen und Anfeindungen durch die irakischen Beamten qualifizierte das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht als nicht genügend intensiv. Das Gleiche gilt für eine allfällige Befragung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Irak. 7.5 Auch die Dossiers der Kinder der Beschwerdeführerin vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Der Tochter wurde aufgrund von Art. 56 AsylG Asyl gewährt. Das Asylgesuch des Sohnes wurde mit Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020 abgewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezahlung des zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde einverlangten Kostenvorschusses mit Entscheid D-5753/2020 vom 4. Januar 2021 nicht ein. 7.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 6. Februar 2019 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4 In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK gilt es der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ihre beiden Kinder volljährig sind und wie die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden beziehungsweise Asyl erhalten haben. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet, wenn - wie vorliegend - eine Verletzung der Verfahrenspflichten auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteientschädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 400. festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400. auszurichten

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: