Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste gemäss eigenen Angaben (...) 2016 zusammen mit seinem Cousin C._______ (N [...]) per Flugzeug vom Irak in die Türkei. Von dort aus sei er über Griechenland und ihm unbekannte weitere Länder sowie Österreich und Deutschland am 16. Februar 2016 in die Schweiz gekommen. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sein Asylgesuch ein. B. Am 18. Februar 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Schreiben vom 28. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren in seinem Fall aufgrund der Aktenlage beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D. Am 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er führte im Wesentlichen aus, dass er Angst um sein Leben habe, weil in seiner Familie viele Anhänger der Baath-Partei seien, welche bei den Schiiten verhasst seien. Einige seiner Verwandten seien deswegen auch ermordet worden. Er persönlich sei auch einmal entführt und erst gegen die Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage in B._______ und in der ganzen Region sehr schlecht, weshalb das Leben dort fast unmöglich sei. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 - eröffnet am 10. Mai 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 9. Juni 2017 beziehungsweise Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, oder jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei wegen der Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Hinsichtlich der Beweismittel wurde auf die Beschwerde des Cousins C._______ (D-[...]) verwiesen, mit welcher diverse Fotos - teils ausgedruckt, teils auf einer CD - eingereicht wurden. G. Am 16. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen. Der Entscheid über die weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. I. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Rechtsvertreter - lic. iur. Okan Manav - als amtlichen Rechtsbeistand bei. K. Am 24. Oktober 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zur Kenntnisnahme zugeschickt wurde.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wird als frist- und formgerecht entgegen genommen (Art. 108 Abs. 5 AsylG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aus B._______, Irak stamme. Er habe die ersten Jahre seines Lebens mit seinen Eltern und Geschwistern in E._______ verbracht. Im Jahr 2008 sei er zu seinem Onkel nach B._______ gezogen und im Jahr 2013 zu seiner Tante, welche ebenfalls dort gewohnt habe. Er habe die Schule fünf Jahre lang besucht. Sein Vater sei lange bei der (...) (Sicherheitsbehörde der KRG; Anmerkung des Gerichts) angestellt gewesen und habe versucht, dort auch für ihn eine Stelle zu organisieren. Dies sei jedoch nicht gelungen, weshalb er zu seinen Verwandten nach B._______ gezogen sei, um Arbeit zu finden. Dort habe er im Jahr 2010 als Tagelöhner gearbeitet, dann im Jahr 2013 in einer (...) und danach im Laden seines Cousins C._______. Nach (...) Jahren habe er seine Tätigkeit dort beendet, da der Laden aufgrund einer in unmittelbarer Nähe explodierten Autobombe beschädigt worden sei, weshalb die Geschäfte nicht mehr gut gelaufen seien. Danach habe er bis wenige Tage vor seiner Ausreise für eine (...)-Firma gearbeitet. Geflüchtet sei er, weil seine Verwandten Anhänger der Baath-Partei seien und deshalb von den Leuten in B._______ und E._______ gehasst würden. Er sei selbst nicht in der Partei gewesen und habe deswegen keine konkreten Probleme gehabt. Jedoch sei er vor etwa (...) von vier Personen entführt worden. Sie hätten ihn auf den Hinterkopf geschlagen, in einem Auto weggebracht und anschliessend in einem Zimmer kurz befragt. Sie hätten seine Familie erpresst und 10'000 US-Dollar für seine Freilassung verlangt. Nachdem diese Summe von Verwandten bezahlt worden sei, sei er frei gelassen worden. Wer das gewesen sei, wisse er nicht genau. Er nehme an, es habe etwas mit der Feindschaft gegenüber Anhängern der Baath-Partei - wie seiner Familie - zu tun. Insbesondere seit dieser Entführung habe er Angst um sein Leben. Er habe kurz nach dem Vorfall versucht, nach Europa zu gelangen. Allerdings sei er nicht weiter als in die Türkei gelangt, von wo er im (...) 2015 - trotz seiner Angst - nach B._______ zurückgekehrt sei und ein weiteres (...) Jahr dort gelebt und gearbeitet habe. Angst habe er auch, weil einige seiner Verwandten - ein Onkel in E._______, seine Grosseltern sowie seine Tante - getötet worden seien. Die Tante sei im Jahr 2003 oder 2004 aufgrund eines Handgranatenangriffs ums Leben gekommen. Ausserdem seien zwei seiner Cousins - F._______ und G._______ - verschwunden. Die beiden seien bereits vor einiger Zeit in die Schweiz geflüchtet, seien jedoch selbstständig in den Irak zurückgekehrt und würden seither als vermisst gelten.
E. 4.2 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer geltend mache, die allgemeine Sicherheitslage in B._______ sei schlecht gewesen und es habe viele Bombenanschläge gegeben. Etwa sei der Laden seines Cousins bei einem Bombenanschlag beschädigt worden. Auch wenn es anerkenne, dass sich sein Leben aufgrund der Rahmenbedingungen schwierig gestaltet habe, handle es sich um ein Vorbringen, welches nicht asylrelevant, sondern vielmehr Ausdruck der schwierigen Sicherheitslage in gewissen Teilen des Nordiraks sei. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er wegen den beruflichen Tätigkeiten seiner beiden Onkel für die Baath-Partei bedroht gewesen sei. Er sei im Jahr (...) von Fremden entführt und gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung aufgrund der Mitgliedschaft von Familienmitgliedern bei der Baath-Partei sowie der Entführung sei es ihm nicht gelungen, eine objektiv begründete Furcht vor eigener asylrelevanter Verfolgung darzulegen. So habe er ausgesagt, dass er entführt, jedoch nach der Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden sei. Danach habe er keine weitere, ihn gezielt betreffende Bedrohung erfahren. Es genüge auch nicht, diese Angst vor einer möglichen Verfolgung aufgrund seiner Familienmitglieder lediglich mit Vermutungen zu substantiieren. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. Zudem solle die Verfolgung nicht eine weit entfernte Möglichkeit darstellen, sondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Solche Indizien seien im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Er habe auf die Frage, wie genau er selber bedroht gewesen sei, geantwortet, dass jeder die Baathisten hasse. Er habe jedoch nicht weiter ausgeführt, wie er diesen Hass erlebt habe. Er selber habe nach dieser Entführung keinerlei Probleme oder Bedrohungen geltend gemacht. Auch sei er persönlich in keiner Partei aktiv. Es bestehe daher kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er diesbezüglich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, zumal sich nebst seinen Eltern weitere nahe Verwandte ohne Probleme in E._______, B._______ und H._______ aufhalten würden. Bei der vorgebrachten Befürchtung handle es sich folglich um eine persönliche Angst seinerseits, der es jedoch an objektiver Grundlage fehle. Einzig mit der Begründung, dass Familienangehörige einst Mitglieder der Baath-Partei gewesen seien und er deswegen gehasst werde, könne zudem nicht darauf geschlossen werden, dass er bei objektiver Betrachtung in unmittelbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich selber von Nachteilen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive persönlich betroffen wäre, zumal er diesbezüglich keine Probleme geltend gemacht habe. Daraus folge, dass seine Vorbringen zur Furcht vor einer Reflexverfolgung als unbegründet und somit nicht asylbeachtlich eingestuft würden. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
E. 4.3 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass seine Flucht eindeutig auf die Stellung seiner Familie zurückzuführen sei. Sein Onkel sei I._______ gewesen, welcher eng mit Saddam Hussein zusammen gearbeitet habe. Er sei bis zum Golfkrieg 1991 (...) gewesen und 1991 auf brutale Art und Weise ermordet und auf den Strassen E._______ geschändet worden. J._______ - eine seiner Tanten und die Schwester von I._______ - sei im Jahr 2006 im Rahmen einer Säuberungsaktion gegen Baathisten ebenfalls ermordet worden, ebenso sein Grossvater, welcher der ehemalige Chef der (...) in B._______ gewesen sei. Sein Onkel K._______ habe aufgrund der Geschehnisse in die Schweiz flüchten müssen und habe hier Asyl erhalten. Der Onkel L._______ sei vor (...) Jahren nur knapp einem Attentat in B._______ entkommen. Er lebe nach wie vor in B._______ und sei heute das Oberhaupt des Familienclans. Er müsse stets viele Sicherheitskräfte um sich scharen, damit er sich in B._______ im öffentlichen Raum bewegen könne. Auch er selbst sei sowohl in B._______ als auch in E._______ dafür bekannt, ein Familienmitglied der M._______ zu sein. Deshalb sei er auch schon mehrmals bedroht und sogar entführt worden. Aufgrund all dessen sei er zusammen mit seinem Cousin zum Onkel in die Schweiz geflüchtet. Personen, welche als Unterstützer des ehemaligen Regimes gelten würden, seien heute nach wie vor häufig Opfer von physischer Gewalt sowie anderer Formen von Menschenrechtsverletzungen, Einschüchterung und Bedrohung, sowohl in B._______ als auch in der gesamten Autonomen Region Kurdistan (ARK, auch Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; nachfolgend: KRG-Region). In B._______ seien es vermehrt die schiitischen Todesschwadronen, welche die sunnitische Bevölkerung - und insbesondere die Familienangehörigen von Mitgliedern des ehemaligen Regimes, welche für die unter Saddam Hussein verübten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht würden - im Visier hätten. Eine systematische Verfolgung gebe es mittlerweile zwar nicht mehr, sie könnten aber weiterhin Opfer in individuellen Fällen werden. Viele seiner Verwandten seien während des Golfkriegs und nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein ermordet worden oder hätten ihre Heimat verlassen müssen, da sie verfolgt worden seien. Sein Onkel K._______ habe aus diesem Grund in der Schweiz Asyl erhalten. Die Probleme, welche er erlebt habe, seien ganz klar auf die Zugehörigkeit zu seiner baathistischen Familie zurückzuführen. Diese seien im kurdischen E._______ genauso verhasst wie in B._______. Seine Eltern hätten mittlerweile ebenfalls aus E._______ fliehen müssen und würden nun beim Familienoberhaupt L._______ in B._______ wohnen. Dass sein Vater bis vor (...) Jahren bei der (...) gearbeitet habe und einst auch versucht habe, ihn dort reinzuholen, sei offensichtlich kein Hindernis für die Verfolgung der ganzen Familie. Seine zwei Cousins F._______ und G._______ hätten in der Schweiz ebenfalls Asylgesuche gestellt und seien vorläufig aufgenommen worden. Im Jahr 2013 hätten sie jedoch beschlossen, nach B._______ zurückzukehren. Kurz nach ihrer Rückkehr seien sie entführt worden. Bis heute fehle jede Spur von ihnen. Er befürchte, dass ihm und seinem Cousin C._______ ein ähnliches Schicksal drohen würde, wenn sie in den Irak weggewiesen werden sollten.
E. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des in der Schweiz lebenden Onkels des Beschwerdeführers an seinen Erwägungen im Asylentscheid vom 8. Mai 2017 festzuhalten. Auch hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs werde auf die Erwägungen in besagtem Entscheid verwiesen, trotz der geltend gemachten schlechten Sicherheitslage in E._______.
E. 5.1 Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise (...) 2016 asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen hatte.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, viele Probleme zu haben aufgrund der Zugehörigkeit mehrerer Familienmitglieder zur Baath-Partei, insbesondere wegen seiner Onkel I._______ und K._______, welche hohe Positionen innegehabt hätten. Deshalb würden alle Familienmitglieder als Baathisten angesehen und diskriminiert.
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss zwar davon aus, dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, Opfer von Gewalthandlungen werden könnten; eine kollektive Verfolgung dieser Gruppierung wird jedoch klar verneint. Es ist auch nicht davon auszugehen, sämtliche ehemalige Mitglieder der Baath-Partei seien von asylrelevanter Verfolgung bedroht (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5 und 7.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3858/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 7.1.1 m.w.H.).
E. 5.2.3 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge ist er persönlich kein Mitglied der Baath-Partei, lediglich Verwandte von ihm seien Parteimitglieder gewesen. Sodann hatte er keine eigene Verbindung zur Partei und auch keine Verantwortung irgendwelcher Art ihr gegenüber. Zwar macht er geltend, entführt und erpresst worden zu sein, jedoch weiss er nicht, wer die Verantwortlichen hinter diesen Handlungen gewesen seien. Er stellt lediglich die Vermutung auf, dass diese Ereignisse mit seiner baathistischen Verwandtschaft zu tun haben könnten. Dies reicht jedoch nicht aus, um deswegen von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen.
E. 5.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, einmal entführt und um Geld erpresst worden zu sein. Nach Bezahlung der geforderten Summe sei er wieder gehen gelassen worden.
E. 5.3.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.
E. 5.3.3 Vorliegend werden zwar Nachteile geltend gemacht, jedoch konnte der Beschwerdeführer einerseits kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv glaubhaft machen, anderseits ist dem Vorfall, so beängstigend er für den Beschwerdeführer gewesen sein mag, die erforderliche Intensität abzusprechen. Der Beschwerdeführer macht geltend, entführt und erpresst worden zu sein. Jedoch sei er nach Bezahlung der geforderten Summe ohne weiteres wieder frei gelassen worden. Daraufhin macht er keine neuen Kontaktaufnahmen der Täter oder andere Vorfälle geltend. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsakte einzugehen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar Opfer dieser Entführung und Erpressung war, jedoch nicht weiss, wer genau die Täter waren. Er vermutet lediglich, dass es Feinde der Baathisten gewesen seien. Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten ist indessen davon auszugehen, dass die Motivation der Entführer und Erpresser vorwiegend das Beschaffen von Geld war. Entsprechend handelt es sich um einen Übergriff durch Dritte aufgrund krimineller Motive und nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der Anhörung ausführte, er sei nach der Entführung erstmals ausser Landes geflohen (beziehungsweise in die Türkei gereist), sei jedoch nach B._______ zurückgekehrt, da er in der Türkei nicht habe weiterreisen können (vgl. Akten SEM A18 zu Fragen 52f. und Frage 73). Dass er zurückkehren und wieder in B._______ leben konnte, ohne dass weitere Vorfälle geschehen sind, unterstützt die Einschätzung, dass er nicht im asylrechtlich relevanten Sinne verfolgt wurde und deswegen auch keine ernsthafte Gefahr zukünftiger asylrechtlicher Verfolgung besteht. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer noch anlässlich der BzP angegeben, er habe sich als Tourist in der Türkei aufgehalten (vgl. A5 Ziff. 2.04).
E. 5.4 Eine Reflexverfolgung aufgrund der Onkel, welche Mitglieder der Baathisten waren beziehungsweise sind, ist ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht keine Vorfälle geltend, welche konkret mit den beiden Onkeln zu tun haben. Er stellt diesbezüglich zwar Vermutungen auf, ist sich jedoch nicht sicher, ob die von ihm erwähnten Verfolgungsakte wegen seiner Onkel an ihm verübt worden seien. Andere Verwandte - ein Onkel, eine Tante und die Grosseltern des Beschwerdeführers - sind zwar ums Leben gekommen und gewisse Verwandte, wie sein Onkel K._______, ins Ausland geflohen. Jedoch leben noch viele weitere Verwandte des Beschwerdeführers in der KRG-Region und viele davon in B._______. Erst auf Beschwerdeebene macht er geltend, sein in B._______ lebender Onkel müsse sich immer mit vielen Sicherheitsleuten umgeben. Diese Darstellung ist indessen als nachgeschoben und damit unglaubhaft einzuschätzen. Somit ist vorliegend nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen.
E. 5.5 Bezüglich der zwei Cousins, welche in der Schweiz gewesen, dann in den Irak zurückgekehrt und seither verschwunden seien, ist anzumerken, dass völlig unklar ist, weshalb sie unauffindbar sind. Es können folglich keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung gezogen werden. Sodann kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr ebenfalls verschwinden würde.
E. 5.6 Schliesslich vermögen auch die im Beschwerdeverfahren seines Cousins C._______ eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Die Fotos ändern nichts an der Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der zu verneinenden Kollektivverfolgung der Baathisten im Irak. Auch die Todesscheine und der Brief begründen keine Änderung der vorangegangenen Beurteilung.
E. 5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in E._______ aufgewachsen und habe sich die letzten (...) Jahre in B._______ bei seinen Verwandten aufgehalten. Er habe daher enge Verbindungen in die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierte nordirakische Provinz E._______. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die KRG-Region kaum davon betroffen sei. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG-Region herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers würden seine Eltern, seine Geschwister sowie weitere Verwandte in der KRG-Region wohnen. Folglich sei davon auszugehen, dass er in der KRG-Region eine gesicherte Wohnsituation und ein soziales Beziehungsnetz vorfinde, auf das er bei seiner Rückkehr in den Irak zurückgreifen könne. Es sei anzunehmen, dass er bei der Rückkehr auf die Unterstützung dieser Personen zählen könne und ihm so die Reintegration gelingen werde. Zudem sei er ein junger, gesunder und alleinstehender Mann, von dem erwartet werden könne, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehme und so die Finanzierung seines Lebensunterhaltes selbstständig bestreite. Da er in der KRG-Region über Beziehungen verfüge, die örtliche Sprache beherrsche und in dieser Kultur sozialisiert worden sei, seien die Umstände für die Rückkehr in seinen Heimatstaat äusserst begünstigend.
E. 7.4.3 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass das Geschäft, in dem er gearbeitet habe, von einer Autobombe stark beschädigt worden und die Sicherheitslage in B._______ sehr schlecht sei. Deswegen und auch aufgrund der schwierigen Lage der Familie in E._______, welche deshalb mittlerweile zum Familienoberhaupt L._______ nach B._______ umgezogen sei, sei eine Wegweisung in die KRG-Region unzumutbar.
E. 7.4.4 Betreffend das Gebiet des Nordiraks gelangte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 zu unterschiedlichen Einschätzungen der verschiedenen Teilgebiete. In den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die regionalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Diese Lageeinschätzung wurde im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Urteil zum Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis betreffend Nordirak gemäss BVGE 2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen (engl. internally displaced people [IDP]), aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum Schutze vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG-Region die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG-Region seien nicht zu verzeichnen, so dass die dortige Sicherheitslage grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne und heute nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege. Der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region sei somit grundsätzlich zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Zu den Provinzen Al-Anbar, Ninive, Salah Al-Din, Diyala, Babel und Kirkuk hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es stets bewaffnete Konflikte gebe, wobei es mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der Kurdenprovinzen wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den Kämpfern des IS in Ninive und Diyala gekommen sei (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 m.w.H.). Im Jahr 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Lageüberprüfung der Situation in Kirkuk vor, liess die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin jedoch letztlich offen (vgl. Urteil des BVGer D-5754/2015 vom 5. September 2016, E. 8.4). In einem kurze Zeit später ergangenen Urteil kam das Bundesgericht zum Schluss, dass aufgrund der seit Mitte 2015 eingetretenen Verbesserung der Sicherheitslage in Kirkuk die sachverhaltsmässige Grundlage dafür fehle, die Rückführung aus Gründen einer konkreten Gefährdung wegen Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 2C_791/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2). Seither destabilisierte sich die Situation in Kirkuk jedoch wieder aufgrund des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017. Da der Beschwerdeführer - wie nachfolgend ausgeführt - über mehrere Aufenthaltsalternativen in der KRG-Region verfügt, kann eine abschliessende Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk auch im vorliegenden Fall offen gelassen werden.
E. 7.4.5 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus E._______ in der KRG-Region und verbrachte dort viele Jahre seines Lebens. Im Jahr 2008 sei er dann zu Verwandten in B._______ gezogen, um dort zu arbeiten. Seine Eltern und Geschwister seien damals in E._______ geblieben und erst vor kurzem nach B._______ umgezogen, da das Leben in E._______ für sie immer schwieriger geworden sei. Dieser Wegzug der Familie ist indessen nicht glaubhaft, sondern als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal jeglicher Beleg dafür fehlt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, sein Vater sei in vorgesetzter Stellung für die (...) tätig (vgl. A18 zu Frage 36). Eine Erklärung für die Aufgabe dieser Tätigkeit fehlt in der Beschwerde allerdings. Mithin ist davon auszugehen, dass sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in E._______ aufhalten. Nebst seiner Familie nannte der Beschwerdeführer sodann auch nicht leibliche Onkel väterlicherseits, welche in E._______ leben würden. Somit ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, dorthin zurückzukehren, wo er aufwuchs, über Verwandte verfügt und somit auf ein Beziehungsnetz zählen kann. Ferner verfügt der Beschwerdeführer noch über andere Verwandte in der KRG-Region, und zwar in H._______. Dort würden gemäss seinen eigenen Angaben eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits leben. Folglich verfügt er auch dort über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm behilflich sein kann, sich zu etablieren und Arbeit zu finden, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Da der Beschwerdeführer jung und gesund ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen verfügt, ist davon auszugehen, dass er erneut Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Um die Anfangszeit zu überbrücken, steht es ihm indes offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Juli 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art.110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter - lic. iur. Okan Manav - als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Tatsache, dass der Rechtsvertreter auch im Verfahren des Cousins C._______ (D-[...]) als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und dort eine sehr ähnliche Beschwerde eingereicht wurde, ist das amtliche Honorar auf Fr. 400.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 400.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3267/2017 Urteil vom 8. November 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste gemäss eigenen Angaben (...) 2016 zusammen mit seinem Cousin C._______ (N [...]) per Flugzeug vom Irak in die Türkei. Von dort aus sei er über Griechenland und ihm unbekannte weitere Länder sowie Österreich und Deutschland am 16. Februar 2016 in die Schweiz gekommen. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sein Asylgesuch ein. B. Am 18. Februar 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Schreiben vom 28. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren in seinem Fall aufgrund der Aktenlage beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D. Am 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er führte im Wesentlichen aus, dass er Angst um sein Leben habe, weil in seiner Familie viele Anhänger der Baath-Partei seien, welche bei den Schiiten verhasst seien. Einige seiner Verwandten seien deswegen auch ermordet worden. Er persönlich sei auch einmal entführt und erst gegen die Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage in B._______ und in der ganzen Region sehr schlecht, weshalb das Leben dort fast unmöglich sei. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 - eröffnet am 10. Mai 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 9. Juni 2017 beziehungsweise Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, oder jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei wegen der Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Hinsichtlich der Beweismittel wurde auf die Beschwerde des Cousins C._______ (D-[...]) verwiesen, mit welcher diverse Fotos - teils ausgedruckt, teils auf einer CD - eingereicht wurden. G. Am 16. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen. Der Entscheid über die weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. I. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Rechtsvertreter - lic. iur. Okan Manav - als amtlichen Rechtsbeistand bei. K. Am 24. Oktober 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zur Kenntnisnahme zugeschickt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wird als frist- und formgerecht entgegen genommen (Art. 108 Abs. 5 AsylG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aus B._______, Irak stamme. Er habe die ersten Jahre seines Lebens mit seinen Eltern und Geschwistern in E._______ verbracht. Im Jahr 2008 sei er zu seinem Onkel nach B._______ gezogen und im Jahr 2013 zu seiner Tante, welche ebenfalls dort gewohnt habe. Er habe die Schule fünf Jahre lang besucht. Sein Vater sei lange bei der (...) (Sicherheitsbehörde der KRG; Anmerkung des Gerichts) angestellt gewesen und habe versucht, dort auch für ihn eine Stelle zu organisieren. Dies sei jedoch nicht gelungen, weshalb er zu seinen Verwandten nach B._______ gezogen sei, um Arbeit zu finden. Dort habe er im Jahr 2010 als Tagelöhner gearbeitet, dann im Jahr 2013 in einer (...) und danach im Laden seines Cousins C._______. Nach (...) Jahren habe er seine Tätigkeit dort beendet, da der Laden aufgrund einer in unmittelbarer Nähe explodierten Autobombe beschädigt worden sei, weshalb die Geschäfte nicht mehr gut gelaufen seien. Danach habe er bis wenige Tage vor seiner Ausreise für eine (...)-Firma gearbeitet. Geflüchtet sei er, weil seine Verwandten Anhänger der Baath-Partei seien und deshalb von den Leuten in B._______ und E._______ gehasst würden. Er sei selbst nicht in der Partei gewesen und habe deswegen keine konkreten Probleme gehabt. Jedoch sei er vor etwa (...) von vier Personen entführt worden. Sie hätten ihn auf den Hinterkopf geschlagen, in einem Auto weggebracht und anschliessend in einem Zimmer kurz befragt. Sie hätten seine Familie erpresst und 10'000 US-Dollar für seine Freilassung verlangt. Nachdem diese Summe von Verwandten bezahlt worden sei, sei er frei gelassen worden. Wer das gewesen sei, wisse er nicht genau. Er nehme an, es habe etwas mit der Feindschaft gegenüber Anhängern der Baath-Partei - wie seiner Familie - zu tun. Insbesondere seit dieser Entführung habe er Angst um sein Leben. Er habe kurz nach dem Vorfall versucht, nach Europa zu gelangen. Allerdings sei er nicht weiter als in die Türkei gelangt, von wo er im (...) 2015 - trotz seiner Angst - nach B._______ zurückgekehrt sei und ein weiteres (...) Jahr dort gelebt und gearbeitet habe. Angst habe er auch, weil einige seiner Verwandten - ein Onkel in E._______, seine Grosseltern sowie seine Tante - getötet worden seien. Die Tante sei im Jahr 2003 oder 2004 aufgrund eines Handgranatenangriffs ums Leben gekommen. Ausserdem seien zwei seiner Cousins - F._______ und G._______ - verschwunden. Die beiden seien bereits vor einiger Zeit in die Schweiz geflüchtet, seien jedoch selbstständig in den Irak zurückgekehrt und würden seither als vermisst gelten. 4.2 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer geltend mache, die allgemeine Sicherheitslage in B._______ sei schlecht gewesen und es habe viele Bombenanschläge gegeben. Etwa sei der Laden seines Cousins bei einem Bombenanschlag beschädigt worden. Auch wenn es anerkenne, dass sich sein Leben aufgrund der Rahmenbedingungen schwierig gestaltet habe, handle es sich um ein Vorbringen, welches nicht asylrelevant, sondern vielmehr Ausdruck der schwierigen Sicherheitslage in gewissen Teilen des Nordiraks sei. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er wegen den beruflichen Tätigkeiten seiner beiden Onkel für die Baath-Partei bedroht gewesen sei. Er sei im Jahr (...) von Fremden entführt und gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung aufgrund der Mitgliedschaft von Familienmitgliedern bei der Baath-Partei sowie der Entführung sei es ihm nicht gelungen, eine objektiv begründete Furcht vor eigener asylrelevanter Verfolgung darzulegen. So habe er ausgesagt, dass er entführt, jedoch nach der Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden sei. Danach habe er keine weitere, ihn gezielt betreffende Bedrohung erfahren. Es genüge auch nicht, diese Angst vor einer möglichen Verfolgung aufgrund seiner Familienmitglieder lediglich mit Vermutungen zu substantiieren. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. Zudem solle die Verfolgung nicht eine weit entfernte Möglichkeit darstellen, sondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Solche Indizien seien im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Er habe auf die Frage, wie genau er selber bedroht gewesen sei, geantwortet, dass jeder die Baathisten hasse. Er habe jedoch nicht weiter ausgeführt, wie er diesen Hass erlebt habe. Er selber habe nach dieser Entführung keinerlei Probleme oder Bedrohungen geltend gemacht. Auch sei er persönlich in keiner Partei aktiv. Es bestehe daher kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er diesbezüglich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, zumal sich nebst seinen Eltern weitere nahe Verwandte ohne Probleme in E._______, B._______ und H._______ aufhalten würden. Bei der vorgebrachten Befürchtung handle es sich folglich um eine persönliche Angst seinerseits, der es jedoch an objektiver Grundlage fehle. Einzig mit der Begründung, dass Familienangehörige einst Mitglieder der Baath-Partei gewesen seien und er deswegen gehasst werde, könne zudem nicht darauf geschlossen werden, dass er bei objektiver Betrachtung in unmittelbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich selber von Nachteilen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive persönlich betroffen wäre, zumal er diesbezüglich keine Probleme geltend gemacht habe. Daraus folge, dass seine Vorbringen zur Furcht vor einer Reflexverfolgung als unbegründet und somit nicht asylbeachtlich eingestuft würden. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 4.3 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass seine Flucht eindeutig auf die Stellung seiner Familie zurückzuführen sei. Sein Onkel sei I._______ gewesen, welcher eng mit Saddam Hussein zusammen gearbeitet habe. Er sei bis zum Golfkrieg 1991 (...) gewesen und 1991 auf brutale Art und Weise ermordet und auf den Strassen E._______ geschändet worden. J._______ - eine seiner Tanten und die Schwester von I._______ - sei im Jahr 2006 im Rahmen einer Säuberungsaktion gegen Baathisten ebenfalls ermordet worden, ebenso sein Grossvater, welcher der ehemalige Chef der (...) in B._______ gewesen sei. Sein Onkel K._______ habe aufgrund der Geschehnisse in die Schweiz flüchten müssen und habe hier Asyl erhalten. Der Onkel L._______ sei vor (...) Jahren nur knapp einem Attentat in B._______ entkommen. Er lebe nach wie vor in B._______ und sei heute das Oberhaupt des Familienclans. Er müsse stets viele Sicherheitskräfte um sich scharen, damit er sich in B._______ im öffentlichen Raum bewegen könne. Auch er selbst sei sowohl in B._______ als auch in E._______ dafür bekannt, ein Familienmitglied der M._______ zu sein. Deshalb sei er auch schon mehrmals bedroht und sogar entführt worden. Aufgrund all dessen sei er zusammen mit seinem Cousin zum Onkel in die Schweiz geflüchtet. Personen, welche als Unterstützer des ehemaligen Regimes gelten würden, seien heute nach wie vor häufig Opfer von physischer Gewalt sowie anderer Formen von Menschenrechtsverletzungen, Einschüchterung und Bedrohung, sowohl in B._______ als auch in der gesamten Autonomen Region Kurdistan (ARK, auch Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; nachfolgend: KRG-Region). In B._______ seien es vermehrt die schiitischen Todesschwadronen, welche die sunnitische Bevölkerung - und insbesondere die Familienangehörigen von Mitgliedern des ehemaligen Regimes, welche für die unter Saddam Hussein verübten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht würden - im Visier hätten. Eine systematische Verfolgung gebe es mittlerweile zwar nicht mehr, sie könnten aber weiterhin Opfer in individuellen Fällen werden. Viele seiner Verwandten seien während des Golfkriegs und nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein ermordet worden oder hätten ihre Heimat verlassen müssen, da sie verfolgt worden seien. Sein Onkel K._______ habe aus diesem Grund in der Schweiz Asyl erhalten. Die Probleme, welche er erlebt habe, seien ganz klar auf die Zugehörigkeit zu seiner baathistischen Familie zurückzuführen. Diese seien im kurdischen E._______ genauso verhasst wie in B._______. Seine Eltern hätten mittlerweile ebenfalls aus E._______ fliehen müssen und würden nun beim Familienoberhaupt L._______ in B._______ wohnen. Dass sein Vater bis vor (...) Jahren bei der (...) gearbeitet habe und einst auch versucht habe, ihn dort reinzuholen, sei offensichtlich kein Hindernis für die Verfolgung der ganzen Familie. Seine zwei Cousins F._______ und G._______ hätten in der Schweiz ebenfalls Asylgesuche gestellt und seien vorläufig aufgenommen worden. Im Jahr 2013 hätten sie jedoch beschlossen, nach B._______ zurückzukehren. Kurz nach ihrer Rückkehr seien sie entführt worden. Bis heute fehle jede Spur von ihnen. Er befürchte, dass ihm und seinem Cousin C._______ ein ähnliches Schicksal drohen würde, wenn sie in den Irak weggewiesen werden sollten. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des in der Schweiz lebenden Onkels des Beschwerdeführers an seinen Erwägungen im Asylentscheid vom 8. Mai 2017 festzuhalten. Auch hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs werde auf die Erwägungen in besagtem Entscheid verwiesen, trotz der geltend gemachten schlechten Sicherheitslage in E._______. 5. 5.1 Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise (...) 2016 asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen hatte. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, viele Probleme zu haben aufgrund der Zugehörigkeit mehrerer Familienmitglieder zur Baath-Partei, insbesondere wegen seiner Onkel I._______ und K._______, welche hohe Positionen innegehabt hätten. Deshalb würden alle Familienmitglieder als Baathisten angesehen und diskriminiert. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss zwar davon aus, dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, Opfer von Gewalthandlungen werden könnten; eine kollektive Verfolgung dieser Gruppierung wird jedoch klar verneint. Es ist auch nicht davon auszugehen, sämtliche ehemalige Mitglieder der Baath-Partei seien von asylrelevanter Verfolgung bedroht (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5 und 7.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3858/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 7.1.1 m.w.H.). 5.2.3 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge ist er persönlich kein Mitglied der Baath-Partei, lediglich Verwandte von ihm seien Parteimitglieder gewesen. Sodann hatte er keine eigene Verbindung zur Partei und auch keine Verantwortung irgendwelcher Art ihr gegenüber. Zwar macht er geltend, entführt und erpresst worden zu sein, jedoch weiss er nicht, wer die Verantwortlichen hinter diesen Handlungen gewesen seien. Er stellt lediglich die Vermutung auf, dass diese Ereignisse mit seiner baathistischen Verwandtschaft zu tun haben könnten. Dies reicht jedoch nicht aus, um deswegen von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. 5.3 5.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, einmal entführt und um Geld erpresst worden zu sein. Nach Bezahlung der geforderten Summe sei er wieder gehen gelassen worden. 5.3.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. 5.3.3 Vorliegend werden zwar Nachteile geltend gemacht, jedoch konnte der Beschwerdeführer einerseits kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv glaubhaft machen, anderseits ist dem Vorfall, so beängstigend er für den Beschwerdeführer gewesen sein mag, die erforderliche Intensität abzusprechen. Der Beschwerdeführer macht geltend, entführt und erpresst worden zu sein. Jedoch sei er nach Bezahlung der geforderten Summe ohne weiteres wieder frei gelassen worden. Daraufhin macht er keine neuen Kontaktaufnahmen der Täter oder andere Vorfälle geltend. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsakte einzugehen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar Opfer dieser Entführung und Erpressung war, jedoch nicht weiss, wer genau die Täter waren. Er vermutet lediglich, dass es Feinde der Baathisten gewesen seien. Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten ist indessen davon auszugehen, dass die Motivation der Entführer und Erpresser vorwiegend das Beschaffen von Geld war. Entsprechend handelt es sich um einen Übergriff durch Dritte aufgrund krimineller Motive und nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der Anhörung ausführte, er sei nach der Entführung erstmals ausser Landes geflohen (beziehungsweise in die Türkei gereist), sei jedoch nach B._______ zurückgekehrt, da er in der Türkei nicht habe weiterreisen können (vgl. Akten SEM A18 zu Fragen 52f. und Frage 73). Dass er zurückkehren und wieder in B._______ leben konnte, ohne dass weitere Vorfälle geschehen sind, unterstützt die Einschätzung, dass er nicht im asylrechtlich relevanten Sinne verfolgt wurde und deswegen auch keine ernsthafte Gefahr zukünftiger asylrechtlicher Verfolgung besteht. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer noch anlässlich der BzP angegeben, er habe sich als Tourist in der Türkei aufgehalten (vgl. A5 Ziff. 2.04). 5.4 Eine Reflexverfolgung aufgrund der Onkel, welche Mitglieder der Baathisten waren beziehungsweise sind, ist ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht keine Vorfälle geltend, welche konkret mit den beiden Onkeln zu tun haben. Er stellt diesbezüglich zwar Vermutungen auf, ist sich jedoch nicht sicher, ob die von ihm erwähnten Verfolgungsakte wegen seiner Onkel an ihm verübt worden seien. Andere Verwandte - ein Onkel, eine Tante und die Grosseltern des Beschwerdeführers - sind zwar ums Leben gekommen und gewisse Verwandte, wie sein Onkel K._______, ins Ausland geflohen. Jedoch leben noch viele weitere Verwandte des Beschwerdeführers in der KRG-Region und viele davon in B._______. Erst auf Beschwerdeebene macht er geltend, sein in B._______ lebender Onkel müsse sich immer mit vielen Sicherheitsleuten umgeben. Diese Darstellung ist indessen als nachgeschoben und damit unglaubhaft einzuschätzen. Somit ist vorliegend nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen. 5.5 Bezüglich der zwei Cousins, welche in der Schweiz gewesen, dann in den Irak zurückgekehrt und seither verschwunden seien, ist anzumerken, dass völlig unklar ist, weshalb sie unauffindbar sind. Es können folglich keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung gezogen werden. Sodann kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr ebenfalls verschwinden würde. 5.6 Schliesslich vermögen auch die im Beschwerdeverfahren seines Cousins C._______ eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Die Fotos ändern nichts an der Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der zu verneinenden Kollektivverfolgung der Baathisten im Irak. Auch die Todesscheine und der Brief begründen keine Änderung der vorangegangenen Beurteilung. 5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in E._______ aufgewachsen und habe sich die letzten (...) Jahre in B._______ bei seinen Verwandten aufgehalten. Er habe daher enge Verbindungen in die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierte nordirakische Provinz E._______. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die KRG-Region kaum davon betroffen sei. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG-Region herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers würden seine Eltern, seine Geschwister sowie weitere Verwandte in der KRG-Region wohnen. Folglich sei davon auszugehen, dass er in der KRG-Region eine gesicherte Wohnsituation und ein soziales Beziehungsnetz vorfinde, auf das er bei seiner Rückkehr in den Irak zurückgreifen könne. Es sei anzunehmen, dass er bei der Rückkehr auf die Unterstützung dieser Personen zählen könne und ihm so die Reintegration gelingen werde. Zudem sei er ein junger, gesunder und alleinstehender Mann, von dem erwartet werden könne, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehme und so die Finanzierung seines Lebensunterhaltes selbstständig bestreite. Da er in der KRG-Region über Beziehungen verfüge, die örtliche Sprache beherrsche und in dieser Kultur sozialisiert worden sei, seien die Umstände für die Rückkehr in seinen Heimatstaat äusserst begünstigend. 7.4.3 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass das Geschäft, in dem er gearbeitet habe, von einer Autobombe stark beschädigt worden und die Sicherheitslage in B._______ sehr schlecht sei. Deswegen und auch aufgrund der schwierigen Lage der Familie in E._______, welche deshalb mittlerweile zum Familienoberhaupt L._______ nach B._______ umgezogen sei, sei eine Wegweisung in die KRG-Region unzumutbar. 7.4.4 Betreffend das Gebiet des Nordiraks gelangte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 zu unterschiedlichen Einschätzungen der verschiedenen Teilgebiete. In den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die regionalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Diese Lageeinschätzung wurde im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Urteil zum Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis betreffend Nordirak gemäss BVGE 2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen (engl. internally displaced people [IDP]), aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum Schutze vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG-Region die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG-Region seien nicht zu verzeichnen, so dass die dortige Sicherheitslage grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne und heute nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege. Der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region sei somit grundsätzlich zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Zu den Provinzen Al-Anbar, Ninive, Salah Al-Din, Diyala, Babel und Kirkuk hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es stets bewaffnete Konflikte gebe, wobei es mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der Kurdenprovinzen wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den Kämpfern des IS in Ninive und Diyala gekommen sei (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 m.w.H.). Im Jahr 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Lageüberprüfung der Situation in Kirkuk vor, liess die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin jedoch letztlich offen (vgl. Urteil des BVGer D-5754/2015 vom 5. September 2016, E. 8.4). In einem kurze Zeit später ergangenen Urteil kam das Bundesgericht zum Schluss, dass aufgrund der seit Mitte 2015 eingetretenen Verbesserung der Sicherheitslage in Kirkuk die sachverhaltsmässige Grundlage dafür fehle, die Rückführung aus Gründen einer konkreten Gefährdung wegen Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 2C_791/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2). Seither destabilisierte sich die Situation in Kirkuk jedoch wieder aufgrund des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017. Da der Beschwerdeführer - wie nachfolgend ausgeführt - über mehrere Aufenthaltsalternativen in der KRG-Region verfügt, kann eine abschliessende Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk auch im vorliegenden Fall offen gelassen werden. 7.4.5 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus E._______ in der KRG-Region und verbrachte dort viele Jahre seines Lebens. Im Jahr 2008 sei er dann zu Verwandten in B._______ gezogen, um dort zu arbeiten. Seine Eltern und Geschwister seien damals in E._______ geblieben und erst vor kurzem nach B._______ umgezogen, da das Leben in E._______ für sie immer schwieriger geworden sei. Dieser Wegzug der Familie ist indessen nicht glaubhaft, sondern als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal jeglicher Beleg dafür fehlt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, sein Vater sei in vorgesetzter Stellung für die (...) tätig (vgl. A18 zu Frage 36). Eine Erklärung für die Aufgabe dieser Tätigkeit fehlt in der Beschwerde allerdings. Mithin ist davon auszugehen, dass sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in E._______ aufhalten. Nebst seiner Familie nannte der Beschwerdeführer sodann auch nicht leibliche Onkel väterlicherseits, welche in E._______ leben würden. Somit ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, dorthin zurückzukehren, wo er aufwuchs, über Verwandte verfügt und somit auf ein Beziehungsnetz zählen kann. Ferner verfügt der Beschwerdeführer noch über andere Verwandte in der KRG-Region, und zwar in H._______. Dort würden gemäss seinen eigenen Angaben eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits leben. Folglich verfügt er auch dort über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm behilflich sein kann, sich zu etablieren und Arbeit zu finden, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Da der Beschwerdeführer jung und gesund ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen verfügt, ist davon auszugehen, dass er erneut Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Um die Anfangszeit zu überbrücken, steht es ihm indes offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Juli 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art.110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter - lic. iur. Okan Manav - als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Tatsache, dass der Rechtsvertreter auch im Verfahren des Cousins C._______ (D-[...]) als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und dort eine sehr ähnliche Beschwerde eingereicht wurde, ist das amtliche Honorar auf Fr. 400.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 400.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: