Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Zusammen mit seiner Partnerin bzw. nach Brauch angetrauten Ehefrau reiste A._______ am 17. April 2017 via Italien in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 19. April 2017 wurde er vom SEM summarisch zur Person befragt. Aufgrund seiner Aussagen und des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac-Treffer vom 13. September 2016 und 30. November 2016 in Salerno bzw. Salento) wurde ihm ausserdem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die gleiche Prozedur erfuhr auch seine schwangere Partnerin, die am 17. April 2017 ebenfalls um Asyl ersucht hatte. B. Im Rahmen seiner Anhörung erklärte A._______, dass er seine Partnerin im September 2014 kennengelernt und im Jahr 2016 in Ghadarif, an der Grenze zwischen Sudan und Äthiopien, geheiratet habe. Seitdem sei er nach Möglichkeit immer mit ihr zusammen gewesen. Das SEM wies ihn in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es seine Partnerin nicht als Ehefrau betrachte und im System als Freundin erfassen werde. A._______ äusserte dazu, er sei einverstanden, Hauptsache, sie beide könnten weiterhin zusammenleben (zu Vorstehendem: vgl. Anhörungsprotokoll vom 19. April 2017 [Vorakten A 7/4]). Auch beim anschliessend gewährten rechtlichen Gehör zur beabsichtigten Wegweisung erklärte er, er wolle mit seiner Partnerin zusammenbleiben, falls diese in ein Drittland weggewiesen werden sollte. C. Besagte Partnerin, B._______, erklärte bei ihrer ebenfalls am 19. April 2017 durchgeführten Befragung zur Person, die Eheschliessung habe im Jahr 2016 im Sudan, in der Nähe von Khartum stattgefunden, an den Monat erinnere sie sich aber nicht. Über das Leben ihres Partners vor der Heirat wisse sie nichts, auch nicht den Geburtsort. Ein eheliches Zusammenleben sei erst in Italien möglich gewesen, vorher deshalb nicht, weil beide Partner an unterschiedlichen Orten hätten arbeiten müssen. Das SEM wies auch B._______ darauf hin, dass die gemeinsame Beziehung nicht als Ehe, sondern als Freundschaft betrachtet würde; demzufolge würden ihre Asylgesuche separat erfasst. So wie ihr Partner erhob B._______ dagegen keine Einwände und erklärte, wichtig sei allein, dass sie nicht getrennt würden; sie erwarte nämlich ein gemeinsames Kind (zu Vorstehendem: vgl. Anhörungsprotokoll vom 19. April 2017 [Vorakten A 8/3 und 4 betreffend B._______]). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung bejahte auch sie die Frage, dass sie in einem solchen Fall mit ihrem Gefährten zusammenbleiben wolle. D. Am 1. Mai 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme von A._______, dies gestützt auf Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Zu diesem Übernahmeersuchen erfolgte keine Stellungnahme. E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (eröffnet am 23. Mai 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von A._______ nicht ein, wies ihn nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Im Hinblick auf das gleichzeitig gestellte Asylgesuch beider Partner führte die Vorinstanz aus, dass diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK betrachtet werden könnten. Die Faktoren einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung - beispielsweise gemeinsames Wohnen, finanzielle Verflochtenheit, Bindung aneinander, Stabilität und Dauer der Beziehung - seien in ihrem Falle nicht vorhanden. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2017 erhob A._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 17. Mai 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er und seine Partnerin könnten sich sehr wohl auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Auch wenn die Vorinstanz die traditionell geschlossene Ehe nicht anerkenne, so liege doch immerhin ein effektiv gelebtes Konkubinatsverhältnis vor. Die gemeinsam fortgesetzte Flucht ab Äthiopien habe ihre Bindung gefestigt. Das Bestehen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zeige sich auch daran, dass er der Vater des noch ungeborenen Kindes seiner Partnerin - die sich jetzt im achten Schwangerschaftsmonat befinde - sei. Zusammen mit ihr wolle er das Familienleben fortführen und für das Kind sorgen (Beschwerdeschrift S. 5). G. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurden mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 gutgeheissen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung führt sie weiter aus, die Angaben des Paares im Hinblick auf ihr Kennenlernen, Zusammenleben und den Ort der Hochzeit würden nicht übereinstimmen. Ausserdem habe ihre Beziehung im Heimatland noch nicht bestanden und könne daher auch nicht als Familie im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO angesehen werden. Dies sowie der während der Reise nur bedingt existierende gemeinsame Haushalt sprächen gegen eine die Intensität einer Ehe erreichende Beziehung. I. In seiner Replik vom 24. Juli 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe aus den Angaben seiner Ehefrau die falschen Schlussfolgerungen gezogen. Dass seine Ehefrau nicht alle Fragen zu seiner eigenen Person habe beantworten können und als Ort der Trauung Khartum genannt habe, sei nachvollziehbar. Zum einen hätten die Ehegatten aufgrund der schwierigen Umstände während der Flucht kaum Zeit gehabt, sich auszutauschen; zum anderen habe seine Partnerin nur geringe geographische Kenntnisse und kenne abgesehen von der Hauptstadt Khartum keine Städtenamen im Sudan. Sie beide hätten jedenfalls bereits vor der Einreise in die Schweiz intensiv zusammengelebt. Dass in den nächsten Tagen das gemeinsame Kind zur Welt komme, zeige erst recht, dass eine familiäre Konstellation im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. J. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AsylG).
E. 1.3 Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie sich aus Folgendem ergibt, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich begründet, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangt wird. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft das SEM gemäss Art. 7 - 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht die Unzuständigkeit Italiens für das Asylverfahren geltend. Mit seiner Beschwerde rügt er vielmehr, dass die Vorinstanz ihn und die Mutter seines Kindes nicht als Ehegatten bzw. als Familie im Sinne von Art. 8 EMRK betrachtet und aus diesem Grund die beiden Asylverfahren nicht koordiniert hat. Die Vorinstanz hat demgegenüber eine familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin verneint. Einen Entscheid über das Asylgesuch seiner kurz vor der Entbindung stehenden Partnerin hat sie bisher nicht getroffen.
E. 3.1 Aus Art. 11 Dublin-III-VO ergibt sich, dass Gesuche von Familienangehörigen möglichst gemeinsam zu behandeln sind, vor allem deshalb, um bei der Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedsstaats ihre Trennung zu vermeiden. Wer als Familienangehöriger zu betrachten ist, wird in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert. Als Familienangehöriger in diesem Sinne gilt u.a. der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Die für den gesamten Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO geltende Einschränkung, dass die familiäre Beziehung bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, soll Missbrauch - beispielsweise durch Eingehen einer Scheinehe - verhindern. Angesichts von Art. 16 und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO und vor allen im Hinblick auf Art. 8 EMRK darf diese Einschränkung aber relativiert werden (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 19 K 26).
E. 3.2 Die angefochtene Verfügung geht zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin keine Familie darstellen. Es ist zwar unbestritten, dass sich beide nicht im gemeinsamen Herkunftsland Somalia, sondern erst auf der Durchreise in Richtung Europa kennenlernten. Die von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO geforderte Voraussetzung der bereits im Herkunftsland bestehenden familiären Bindung ist allerdings abdingbar, wenn sie - so wie hier - dem Familienbegriff von Art. 8 EMRK zuwiderläuft (vgl. E. 3.1 in fine). Die Faktoren einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung sind denn auch im vorliegenden Fall zu bejahen, wobei entscheidungsrelevant ist, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin seit 2016 ein Paar bilden bzw. nach Brauch verheiratet sind, dass beide seitdem nach Möglichkeit immer zusammen waren und das Familienleben auch nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes fortführen möchten (vgl. Protokolle der Anhörung von A._______ [Vorakten A 7/4] und von B._______ [Vorakten A 8/4]). Der Vorinstanz kann zwar dahingehend zugestimmt werden, dass die von ihr aufgezählten üblichen Faktoren, die ein Familienleben ausmachen, hier nicht allesamt vorliegen bzw. fraglich sind (siehe Sachverhalt E in fine: gemeinsames Wohnen, finanzielle Verflochtenheit, Bindung aneinander, Stabilität und Dauer der Beziehung). Diese Faktoren können allerdings dann nicht vollumfänglich ausschlaggebend sein, wenn es um das Familienleben von Menschen geht, die in Richtung Europa emigrieren und währenddessen ihre Grundbedürfnisse einschränken müssen.
E. 3.3 Darüber hinaus ist festzustellen, die die Partnerin des Beschwerdeführers bei ihrer persönlichen Befragung im Wesentlichen dessen Vorbringen bestätigt hat. Die allenfalls vorhandenen Ungenauigkeiten sind, anders als die Vorinstanz meint, nicht von einer Relevanz, welche Zweifel am Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens aufkommen lässt.
E. 3.4 Schliesslich ergibt sich auch nichts Gegenteiliges daraus, dass bei der Befragung beide Partner der Qualifikation ihrer Beziehung als Freundschaft sowie der getrennten Behandlung ihrer Verfahren zugestimmt haben. Die Tragweite dieser Zustimmung erkannten sie nicht, hätten sie doch ansonsten nicht jeweils den Vorbehalt angebracht, dass ihr Zusammenbleiben das einzig Wichtige sei.
E. 4 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens wird auf eine vorgängige Zustellung der Replik an die Vorinstanz verzichtet.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist für die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote auf Fr. 2'069.30 festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'069.30.- auszurichten. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten [...] - das Migrationsamt des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3059/2017 Urteil vom 3. August 2017 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Somalia, vertreten durch MLaw Nina Klaus, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Sachverhalt: A. Zusammen mit seiner Partnerin bzw. nach Brauch angetrauten Ehefrau reiste A._______ am 17. April 2017 via Italien in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 19. April 2017 wurde er vom SEM summarisch zur Person befragt. Aufgrund seiner Aussagen und des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac-Treffer vom 13. September 2016 und 30. November 2016 in Salerno bzw. Salento) wurde ihm ausserdem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die gleiche Prozedur erfuhr auch seine schwangere Partnerin, die am 17. April 2017 ebenfalls um Asyl ersucht hatte. B. Im Rahmen seiner Anhörung erklärte A._______, dass er seine Partnerin im September 2014 kennengelernt und im Jahr 2016 in Ghadarif, an der Grenze zwischen Sudan und Äthiopien, geheiratet habe. Seitdem sei er nach Möglichkeit immer mit ihr zusammen gewesen. Das SEM wies ihn in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es seine Partnerin nicht als Ehefrau betrachte und im System als Freundin erfassen werde. A._______ äusserte dazu, er sei einverstanden, Hauptsache, sie beide könnten weiterhin zusammenleben (zu Vorstehendem: vgl. Anhörungsprotokoll vom 19. April 2017 [Vorakten A 7/4]). Auch beim anschliessend gewährten rechtlichen Gehör zur beabsichtigten Wegweisung erklärte er, er wolle mit seiner Partnerin zusammenbleiben, falls diese in ein Drittland weggewiesen werden sollte. C. Besagte Partnerin, B._______, erklärte bei ihrer ebenfalls am 19. April 2017 durchgeführten Befragung zur Person, die Eheschliessung habe im Jahr 2016 im Sudan, in der Nähe von Khartum stattgefunden, an den Monat erinnere sie sich aber nicht. Über das Leben ihres Partners vor der Heirat wisse sie nichts, auch nicht den Geburtsort. Ein eheliches Zusammenleben sei erst in Italien möglich gewesen, vorher deshalb nicht, weil beide Partner an unterschiedlichen Orten hätten arbeiten müssen. Das SEM wies auch B._______ darauf hin, dass die gemeinsame Beziehung nicht als Ehe, sondern als Freundschaft betrachtet würde; demzufolge würden ihre Asylgesuche separat erfasst. So wie ihr Partner erhob B._______ dagegen keine Einwände und erklärte, wichtig sei allein, dass sie nicht getrennt würden; sie erwarte nämlich ein gemeinsames Kind (zu Vorstehendem: vgl. Anhörungsprotokoll vom 19. April 2017 [Vorakten A 8/3 und 4 betreffend B._______]). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung bejahte auch sie die Frage, dass sie in einem solchen Fall mit ihrem Gefährten zusammenbleiben wolle. D. Am 1. Mai 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme von A._______, dies gestützt auf Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Zu diesem Übernahmeersuchen erfolgte keine Stellungnahme. E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (eröffnet am 23. Mai 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von A._______ nicht ein, wies ihn nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Im Hinblick auf das gleichzeitig gestellte Asylgesuch beider Partner führte die Vorinstanz aus, dass diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK betrachtet werden könnten. Die Faktoren einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung - beispielsweise gemeinsames Wohnen, finanzielle Verflochtenheit, Bindung aneinander, Stabilität und Dauer der Beziehung - seien in ihrem Falle nicht vorhanden. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2017 erhob A._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 17. Mai 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er und seine Partnerin könnten sich sehr wohl auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Auch wenn die Vorinstanz die traditionell geschlossene Ehe nicht anerkenne, so liege doch immerhin ein effektiv gelebtes Konkubinatsverhältnis vor. Die gemeinsam fortgesetzte Flucht ab Äthiopien habe ihre Bindung gefestigt. Das Bestehen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zeige sich auch daran, dass er der Vater des noch ungeborenen Kindes seiner Partnerin - die sich jetzt im achten Schwangerschaftsmonat befinde - sei. Zusammen mit ihr wolle er das Familienleben fortführen und für das Kind sorgen (Beschwerdeschrift S. 5). G. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurden mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 gutgeheissen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung führt sie weiter aus, die Angaben des Paares im Hinblick auf ihr Kennenlernen, Zusammenleben und den Ort der Hochzeit würden nicht übereinstimmen. Ausserdem habe ihre Beziehung im Heimatland noch nicht bestanden und könne daher auch nicht als Familie im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO angesehen werden. Dies sowie der während der Reise nur bedingt existierende gemeinsame Haushalt sprächen gegen eine die Intensität einer Ehe erreichende Beziehung. I. In seiner Replik vom 24. Juli 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe aus den Angaben seiner Ehefrau die falschen Schlussfolgerungen gezogen. Dass seine Ehefrau nicht alle Fragen zu seiner eigenen Person habe beantworten können und als Ort der Trauung Khartum genannt habe, sei nachvollziehbar. Zum einen hätten die Ehegatten aufgrund der schwierigen Umstände während der Flucht kaum Zeit gehabt, sich auszutauschen; zum anderen habe seine Partnerin nur geringe geographische Kenntnisse und kenne abgesehen von der Hauptstadt Khartum keine Städtenamen im Sudan. Sie beide hätten jedenfalls bereits vor der Einreise in die Schweiz intensiv zusammengelebt. Dass in den nächsten Tagen das gemeinsame Kind zur Welt komme, zeige erst recht, dass eine familiäre Konstellation im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. J. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG). 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AsylG). 1.3 Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie sich aus Folgendem ergibt, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich begründet, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangt wird. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft das SEM gemäss Art. 7 - 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht die Unzuständigkeit Italiens für das Asylverfahren geltend. Mit seiner Beschwerde rügt er vielmehr, dass die Vorinstanz ihn und die Mutter seines Kindes nicht als Ehegatten bzw. als Familie im Sinne von Art. 8 EMRK betrachtet und aus diesem Grund die beiden Asylverfahren nicht koordiniert hat. Die Vorinstanz hat demgegenüber eine familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin verneint. Einen Entscheid über das Asylgesuch seiner kurz vor der Entbindung stehenden Partnerin hat sie bisher nicht getroffen. 3. 3.1 Aus Art. 11 Dublin-III-VO ergibt sich, dass Gesuche von Familienangehörigen möglichst gemeinsam zu behandeln sind, vor allem deshalb, um bei der Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedsstaats ihre Trennung zu vermeiden. Wer als Familienangehöriger zu betrachten ist, wird in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert. Als Familienangehöriger in diesem Sinne gilt u.a. der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Die für den gesamten Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO geltende Einschränkung, dass die familiäre Beziehung bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, soll Missbrauch - beispielsweise durch Eingehen einer Scheinehe - verhindern. Angesichts von Art. 16 und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO und vor allen im Hinblick auf Art. 8 EMRK darf diese Einschränkung aber relativiert werden (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 19 K 26). 3.2 Die angefochtene Verfügung geht zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin keine Familie darstellen. Es ist zwar unbestritten, dass sich beide nicht im gemeinsamen Herkunftsland Somalia, sondern erst auf der Durchreise in Richtung Europa kennenlernten. Die von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO geforderte Voraussetzung der bereits im Herkunftsland bestehenden familiären Bindung ist allerdings abdingbar, wenn sie - so wie hier - dem Familienbegriff von Art. 8 EMRK zuwiderläuft (vgl. E. 3.1 in fine). Die Faktoren einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung sind denn auch im vorliegenden Fall zu bejahen, wobei entscheidungsrelevant ist, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin seit 2016 ein Paar bilden bzw. nach Brauch verheiratet sind, dass beide seitdem nach Möglichkeit immer zusammen waren und das Familienleben auch nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes fortführen möchten (vgl. Protokolle der Anhörung von A._______ [Vorakten A 7/4] und von B._______ [Vorakten A 8/4]). Der Vorinstanz kann zwar dahingehend zugestimmt werden, dass die von ihr aufgezählten üblichen Faktoren, die ein Familienleben ausmachen, hier nicht allesamt vorliegen bzw. fraglich sind (siehe Sachverhalt E in fine: gemeinsames Wohnen, finanzielle Verflochtenheit, Bindung aneinander, Stabilität und Dauer der Beziehung). Diese Faktoren können allerdings dann nicht vollumfänglich ausschlaggebend sein, wenn es um das Familienleben von Menschen geht, die in Richtung Europa emigrieren und währenddessen ihre Grundbedürfnisse einschränken müssen. 3.3 Darüber hinaus ist festzustellen, die die Partnerin des Beschwerdeführers bei ihrer persönlichen Befragung im Wesentlichen dessen Vorbringen bestätigt hat. Die allenfalls vorhandenen Ungenauigkeiten sind, anders als die Vorinstanz meint, nicht von einer Relevanz, welche Zweifel am Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens aufkommen lässt. 3.4 Schliesslich ergibt sich auch nichts Gegenteiliges daraus, dass bei der Befragung beide Partner der Qualifikation ihrer Beziehung als Freundschaft sowie der getrennten Behandlung ihrer Verfahren zugestimmt haben. Die Tragweite dieser Zustimmung erkannten sie nicht, hätten sie doch ansonsten nicht jeweils den Vorbehalt angebracht, dass ihr Zusammenbleiben das einzig Wichtige sei.
4. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens wird auf eine vorgängige Zustellung der Replik an die Vorinstanz verzichtet.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist für die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote auf Fr. 2'069.30 festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'069.30.- auszurichten. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten [...]
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn